1914 / 204 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Aug 1914 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher 2

und

Reichsanzeiger

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

Ler Bezugspreis betcägt vierteljährliÞ 5 4 40 ». Alle Postanstalten nehmeu Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer an die Expedition SW. 48, Wilhelmftrafie Nr. 32.

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M 204.

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Ánzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs- und Ataatsanzeigers

Berlin S8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

1914.

t werden. Jm Junteresse der rechtzeitigen

des oReichs- und Staatsanzeigers“ erfolgen kann. :

Fuhalt des amtlichen Teiles: Bekanntmachung, betreffend das. Verbot der Aus- und Durch- fuhr von Gisenbahnmaterial, Von reen en und Fern- ä iffergerä gen. Bes eGgeräh, Lu treffend das Verbot der Aus- und Durch- fuhr von Rohstoffen für Kriegsbedarf, Waffen, Munition usw. Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Aus- und Durch- fuhr von Waffen, Munition usw. Ordensverleihungen usw. ; Deutsches Reich. Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechis. Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Postordnung vom 90. März 1900. s Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 67 des Reichs-

gejepolalts: Königreich Preußen.

Ernennungen, Charafterverlecihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlaß, betreffend Barzahlung gestundeter Holzkaufgelder gegen Abzug von Zinsen. L:

Bekanntmachung, betreffend die Ausreichung von Zinsscheinen und Erneuerungsscheinen für die 3!/2 vormals 4 v. H. preußische Staatsanleihe von 1885.

Bekanntmachung, betreffend den fommunalabgabenpflichtigen Reinertrag dex“ Georgsmarienhütte-Eisenbahn.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 der Kaiserlihen Verordnung vom |

31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Aus- und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, von Lufstschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon, bringe i hierdurch unter Aufhebung der Be- fanntmahung vom 31. Juli und 1. August 1914 („Reichs- anzeiger“ Nr. 178 vom 31. Juli 1914 und „Reichsanzeiger“ Sonderausgabe vom 1. August 1914) zur öffentlichen Kenntnis, Fal die folgenden Gegenstände ugter das Verbot allen:

Kraftfahrzeuge (Motorwagen, Motorfahrräder) und Teile avon,

Luftschiffe, Freiballons, Flugmaschinen aller Art und Drachen sowie die zu ihrer Herstellung und zum Betriebe der Luftschiffahrt dienenden Gegenstände, wie Flugzeug- und Lufischissmotoren nebst Zubehör und Ersaßteilen, Aero- nautische Meßinstrumente, Photographische Apparate, Luftschiffhallen und Hallenteile, Wasjerstoffgas, Zellen und Bellenflee für Luftschiffe und Ballons, Aluminium- rohre, Stahlflaschen, :

Schiffs effe lier Art und Teile davon, _

elegraphen-, Funkentelegraphen- und Fernsprechanlagen nebst Zubehör. Berlin, den 31. August 1914. Der Stellyertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

——

N „Bekanntmachung, Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Vezardnungen vom“ 31. Juli 1914, betreffend die ale E Au3- und Durch- fuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Be- triebe von Gegenständen des Kriegs bedarfs zur Verwendung en ferner von Waffen, Munition, Pulver und prengsto ffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, ‘die zur Herstellung von Kriegsbedarfs- artikeln dienen, bringe ih folgendes zur öffentlichen Kenntnis:

1) Unter die Ausfu ! folgenden Gent, Bote fallen auc die

Tonerde zur Aluminiumherstell Asbest, zers! ung, Baumwollabfälle, Chromerze und Chrommetall, Graphit, Kautschukabfälle, Kalium- und Natriummeitall, _Peddigrohr, Putwolle, Mangan und Manganlegierungen, Schwefelkies, Schwefelsäure,

olframerze.

9) An Stelle der in den Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 31. Juli 1914, 1. und 20. August 1914, betreffend die oben genannten Aus- und Durchfuhr- verbote („Reichsanzeiger“ Nr. 178 vom 31. Juli, „Reichsanzeiger Sonderdusgabe vom 1. August und „Reichsanzeiger“ Nr. 196 vom 21. August) aufgeführten Gegenstände:

Stahlkörper für Geschosse, roh und a Eisen und Stahl, roh, bearbeitet und in Erzeugnissen aller Art, Kupfer und Bronze, roh, ferner in Stangen, Blechen, Platten und Formstücken auch in Draht, Drahtligen und Drahtseilen,

Zinn, roh, ferner Zinnblech und Zinndraht, Aluminium, roh, ferner in Stangen, Blechen, Platten und Formstücken auch in Draht, ®

Wellbléch,

Scha 4 und Wert

anz- un ertzeug aller

Hufeisen und Nägel, Ñ n

R 5

lei, roh und bearbeitet, Bleidraht, :

Nickel, roh und bearbeitet, b R Stangen oder Blech sowie in Formaußstücken und Schmiedestücken, Nickeldraht, Nöhren und Hülsen aus Niel,

Brucheisen, Alteisen (Schrott) und Eisenabfälle aller Art

treten die folgenden Gegenstände:

Blöcke, Platinen, Knüppel, Tiegelstahl in Blöcken, besonders sogenannter Spezialstahll (Chromstahl, Nickelstahl, Wolframstahl, Werkzeugstahl u. dgl.),

Schmiedbares Eisen in Stäben (ausgenommen Träger, Form- und Bandeisen), besonders der vorgenannten Spezial- stahlarten,

Weißblech,

Stahlflaschen, Stahlkörper für Geschosse, roh und vorgebohrt

Spaten und Schaufeln, : :

Haden,

Hufeisen, Schraub- und Stekslollen,

Drahiseile, Stacheldraht, Hufnägel,

Büchsen, Haus- und Küchengeräte aus Weißblech,

Anker- und Schiffsketten, Ketten zur Kettenschleppschiffahrt,

Trensen, Kandaren, Steigbügel, Sporen, Beschläge und

E sonstige E 8 a Eisen,

isensand und Stahlspäne, *Brucheisen, Alteisen

Eisenabfälle aller Art; j E

Kupfer und Kupferlegierungen, roh und bearbeitet, sowie Waren daraus, :

Abfälle von Kupfer und Kupferlegierungen;

Zinn und Zinnlegierungen, roh und bearbeitet, sowie Waren daraus, L

Abfälle von Zinn und Zinnlegierungen;

Aluminium und Aluminiumlegierungen, roh und bearbeitet, sowie Waren daraus, 7;

Abfälle von Aluminium und Aluminiumlegierungen;

Blei E Bleilegierungen, roh und bearbeitet, sowie Waren

araus, j ;

Abfälle von Blei und Bleilegierungen;

Nickel und Nickellegierungen, roh und bearbeitet, sowie Waren

_ daraus,

Abfälle von Nickel und Nickellegierungen.

3) Das Verbot der Aus- und Durchfuhr von Stein- fohlen, Braunkohlen und Koks sowie Preßkohlen (Bekannt- machung des Reichskanzlers vom 31. Juli 1914, „Reichs- anzeiger“ Nr. 178 vom 31. Juli 1914) wird beshränft auf:

Schiffsmaschinenstückkohle und Torpedobootskohle.

4) Das Verbot der Aus- und Durchfuhr von Werk- zeugmaschinen, Aeßnatron und Farbstoffen (Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 31. Juli und 1. August 1914, „Reichs- anzeiger“ Nr. 178 vom 31. Juli und „Reichsanzeiger“ Sonder- ausgabe vom 1. August 1914) wird aufgehoben.

Berlin, den 31. August 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfs- artifeln dienen (Reichsgeseßbl. S. 265), bringe ih hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß die folgenden Zwischen- produfïte für Teerfarbenfabrikation unter das Verbot fallen:

Schwefelnatrium, 4 R und dessen Sulfosäuren, Naphtolsulfosäuren, Benzidin, Tolidin, E Dinitrochlorbeuzol, Dinitrophenol, Nitrobenzol, x Amidonaphtolsulfosäuren, Anilin und Nitranilin, Diphenylamin.

Berlin, den 31. August 1914.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Regierungsrat Schmook, Vorsißendem der Ver- anlagungskommissionen des Stadtkreises Danzig und des Landkreises Danziger Höhe, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, j : ; dem Kriminalwachtmeister a. D. Thiele in Berlin das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, S dem Feldwebel a. D. Kröger in Tornesch, Kreis Pinne- berg, bisher in der Schußtruppe für Deuisch Ostafrika, : dem Stadlältesten Wehrheim, dem Schuhmachermeister Fis cher, dem Schlossermeister Hirs ch, dem Schlosser und Händler Westenberger, sämtlich in Cronberg, Obertaunusfreis, dem Kirchenältesten, Landwirt Lerche in St. Micheln, Kreis Querfurt, dem Waisenrat Ruf in Kloppenheim, Landkreis Wiesbaden, dem Eisenbahnweichensteller Shamp in Mühlhausen O.-Pr., den Feuerwehrmännern a. D. Erdmann und Teuber in Berlin, dem Landstraßenwärter E _in Uege, Kreis Burgdorf, dem Vereinsdiener Fijebah in Limburg, dem Obermaschinenmeister Bielefeldt in Berlin- Pankow, dem Faktor Gundlach in Berlin-Reinickendorf, dem Korrektor Koch, dem Oberfaïtor Winde, dem Faktor Bielefeldt, dem Schriftsezer Graeb, sämtlih in Berlin, und dem Schlosser Wolff bei der Königlichen Münze in Berlin das Allgemeine Ehrenzeichen sowie S dem Landrichter Schöll in Graudenz und dem Polizeis- sergeanten Neumann in Bromberg die NRettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Kollegialmitgliede des Großherzoglich badischen Oberschulrats, Geheimen Rat Dr. Oster in Karlöruhe den Roten Adlerorden zweiter Klasse,

dem Direktor des Norddeutschen Lloyd Walter in Bremen und dem Direktor der Hamburg - Amerika Linie Polis in Hamburg den Roten Adlerocden dritter Klasse,

dem- Versicherungsdirektor Ercckens in Dresden, dem Oberingenieur bei der Anatolische Eisenbahn Winkler in Adana, dem Vizekonsul des Reichs, Kaufmann Belfante in Alexandrette und dem Kaufmann Sprenger in Dresden den Noten Adlerorden vierter Klasse,

dem stellvertretenden Generaldirektor der Anatolischen Eisen- bahngesellschaft Günther in Konstantinopel den Königlichen Kronenorden dritter Klasse sowie

dem Königlich bayerischen Oberleutnant Grafen von Spreti im 4. Chevaulegerregiment König, dem bisherigen Kanzleisekretär bei der Kaiserlih und Königlich U A ungarischen Botschaft in Berlin Gräf und dem Weingroß- bändler Feydt in Dresden den Königlichen Kronenorden vierter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Obersten von Berg, Kommandeur des 6. Thüringi- hen Jnfanterieregiments Nr. 95, die Erlaubnis zur An- legung des ihm verliéhenen Komturkreuzes zweiter Klasse des Herzoglih Sachsen-Ernestinishen Hausordens zu erteilen.

Deutsches R e i ch.

: i Bekanntmachung, etreffend weitere Verlängerung der Frist Wechsel- und Se Bis Dee A Vom 29. August 1914:

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des j N s R zu ‘wirtihaftlien Make nahmen usw. vom 4. August 1914 (Rei E folgende Verordnung erlassen: C E