8 1.
An Stelle der im § 1 Abs. 1 des Geseßes über die Er- mächtiguna des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgeseßbl. S. 327) festgeseßten Frist von sechs Werktagen tritt eine Frist von zwei Wochen.
S 2.
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrehts oder des Regreßrechis aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für solche Wechsel oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen, in der Preußischen Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar find, im Anschluß an die in der Bekanntmachung vom 6. August 1914 (Reichsgeseßbl.
S. 357) vorgesehene Verlängerung um weitere dreißig Tage verlängert.
i 8 3.
Die in der Bekanntmachung vom 6. August 1914 und im § 2 vorgesehene Fristverlängerung findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nah den geseßlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist.
F 8 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. August 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrü ck.
Bekanntmachun gs,
betreffend Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 830. August 1914.
Auf Grund des § 50 des Gesehes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichsgeseßbl. S. 347) und des §8 3 Abs. 2 des Geseßes, betreffend die Erleichterung des Wechsel-
rotestes, vom 30. Mai 1908 (NReichsgeseßbl. S. 321) wird die
ostordnung vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des 8 2 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 29. August 1914 (Reichsgeseßbl. S. 387), betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts, wie folgt geändert.
1) Jm § 18a „Postprotest“ ist am Schlusse des zweiten Absatzes unter Y nachzutragen:
Bei Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in Elsaß- Lothringen, in der Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, erfolat die abermalige Vorzeigung erst am zweiund- sechzigsten Werktage nah dem Zahlungstage des Wechsels.
9) Vorstehende Aenderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 30. August 1914.
ai aaa a4 Dev Reichskanzler. Jn Vertretung: Kraetke.
Dié von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 67 des Reichsgeseßzblatts enthält unter
Nr. 4480 die Bekanntmachung, betreffend weitere Ver- längerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts, vom 29. August 1914.
Berlin W. 9, den 29. August 1914.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Wahl des Oberlehrers Dr. Richard Arndt an der
Oberrealshule in Duisburg zum Direktor des städtischen -
Lyzeums in Duisburg-Ruhrort, f
die Wahl des Direktors, Professors Dr. Georg Os an der bisherigen Realschule in Schweidniß zum Direktor der E in der Entivilung begriffenen Oberrealschule daselbst owie
infolge der von der wahlberehtigten Bürgerschaft in Hadersleben getroffenen Wahl dèn Bürgermeister Dr. Schind el- hauer in gleiher Eigenschaft auf fernere zwölf Jahre und
infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Stendal ¿Frollenen Wahl den Magistratsassessor Dr. jur. Karl Wernecke in Charlöttenburg als besoldeten Beigeordneten (Zweiten Bürgermeister) der Stadt Stendal für die geseßliche Amtsdauer von zwölf Jahren zu bestätigen.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Betrifft: Barzahlung gestundeter Holzkaufgelder gegen Abzug von Zinsen.
Die Königliche Regierung wird hierdurh ermächtigt, Joie der Kriegszustand währt, Barzahlungen solcher Holzkaufgelder, die bis zu einem späteren Termine gegen Sicherheit zinslos
eslundet sind, unter Abzug dés jeweiligen Magaresanen der Reichsbank — vom Zahlungstage at bis zu dem Fälligkeits- tage gerechnet — schon jeßt anzunehmen und die hinterlegten Sicherheiten nah erfolgter Zahlung sofort herauszugeben. Berlin, den 22. August 1914. i Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J. A.: von Freier.
An sämtliche Königlichen Regierungen mit Ausnahme derer in Aurich, Münster und Sigmaringen:
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung.
Die Zinsscheine Reihe IV Nr. 1 bis 20 zu den Schuld- verschreibungen der preußischen konsolidierten 31/ vormals 4 prozentigen Staatsanleihe von 1885 über die Zinsen für die zehn Jahre vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1924
nebst den Erneuerungsscheinen für ‘die folgende Reihe werden t vom 1. September d. J. ab ausgereicht, und zwar L dur die Kontrolle der Staatspapiere in Berlin SW. 68, Oranienstraße 92/94, durch die Königliche Seehandlung (Preußische Staatsbank) in Berlin W. 56, Markgrafenstraße 38, durch die Preußische Zentralgenossenschaftskafse in Berlin C. 2, am Zeughause 2, : iz durch die preußischen Regierungshauptikassen, Kreiskassen, Oberzollkassen, Zollkassen und hauptamtlich verwalteten Forstkassen, : durch die Reichsbankhaupt- und Reichsbankstellen und die mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbanknebenstellen. Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen die zur Ab- hebung der neuen Zinsscheinreihe berehtigenden Erneuerungs- scheine (Ariweisungen, Talons) den Ausreichungsstellen ein- zuliefern sind, werden von diesen unentgeltlich abgegeben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur
Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Er- neuerungs\cheine abhanden getommen. sind. Berlin, den 26. August 1914. Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Bischoffshausen.
"Bekanntmachung.
Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesezes vom 14. Juli 1893 (Geseßsammlung Seite 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebraht, daß aus dem Betriebe der Georgs- marienhütten-Eisenbahn im Jahre 1913 ein kommunal- abgabepflichtiger Reinertrag von 28546 #6 13 „Z erzielt worden ist.
Münster (Wesif.), den 28. August 1914.
Der Konigltge ¿Flenbalnkommissar. Nar
Nichtamtliches. Deutshes Reich,
Preußen. Berlin, 31. August 1914.
Seine Majestät der Kaiser hat, wie „W. T. B.“ meldet, unterm 29. d. M. folgendes Telegramm an Seine Majestät den König von Württemberg gerichtet :
Es ist mir ein Bedürfnis, Dir mitzuteilen, daß ih heute na®- mitiag in Ems eine große Zahl brave württembergische Soldaten begrüßen konnte, welche ibre Wunden mit bewundernéwürdiger Hingabe ertrugen. Ich babe ibn. n einen Grnß von Dir gebracht. Du fkannst stolz sein auf Deine Landes?inder. Herzlihen Gruß!
Wilhelm.
Darauf ist folgende Antwort eingetroffen:
Tuef gerübrt durch Dein Telegranm, danke ih berzlih für die |
Nachricht von metrien Landeëkindern. Ih weiß, daß Du auf sie bauen fannst: Eiù jeder wird bis zum legten Atemzuge seine Pflicht tun für unsere große gerechte Sache in Hingebung für seinen obersten Kriegsherrn. Wilhelm.
Jhre Majestät die Kaiserin und Königin sind gesiern ee aus der Provinz Hessen-Nassau nach Berlin zurück- gekehrt.
Der aus Jialien zurückgekehrte hiefige Königlich italienische Boischafter Bollati hat, wie „W. T. B.“ meldet, den deutschen Behörden seinen besonderen Dank für die ihm zur Erleichterung line O und Rückreise erwiesenen Aufmerksamkeiten aus- gedrückt.
Nachdem der Bundesrat dur Bekanntmachung vom 99. August die Protestfrist für Wechsel, die in Elsaß- Lothringen, in der Provinz Ostpreußen oder in West - preußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, im- Anschluß an die in der Bekannt- machung vom 6. August vorgesehene Verlängerung um weitere ‘30 Tage verlängert hat, ist die Post- ordnung vom 20. März 1900 entsprechend geändert worden. Poitprotestaufträge mit Wechseln der bezeichneten Art werden daher in Fällen, in denen bei der ersten Vorzeigung die Zahlung nîcht ausdrücklich verweigert wird und der Protest auch nicht aus anderen Gründen nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung zu erheben ist, erst am zweiundsechzigsten Tage nah dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt werden. Wünscht der Auftraggeber die sofortige Protestierung, so ist der Ver- merk „ohne Protesifrist“ auf die Rüctseite des Postauftrags- formulars niederzuschreiben. s
Soll der Protest niht dur die Post erhoben werden, so
ist bei Postausträgen zur Geldeinziehung und zur'
Akzepteinholung nah Elsaß-Lothringen, Ostpreußen oder den genannten Kreisen Westpreußen in Fällen, in denen ohne Rücksicht auf die Verlängerungen der Protestfrijt sogleich protestiert werden soll, auf die Rückseite des Postauftrags- formulars der Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ niederzuschreiben.
Durch eine in der heutigen Nummer des „Reichs- und Staatsanzeigers“ veröffentlichte Bekanntmachung des Stell- vertreters des Reichskanzlers ist das Ausfuhrverbot für „Eisen und Stahl, roh, bearbeitet und in Erzeug- nissen aller Art“ insofern einex dur{greifenden Aenderung unterzogen worden, als nunmehr die Gegenstände aus Eisen und Stahl, die unter das Ausfuhrverbot fallen, einzeln aufgeführt sind. Sonach unterliegen u. à. die folgenden Maren nicht diesem Aus fuhrverbot:
Roheisen, gen N Ae E E See edbater und nit |chanedbarer Guß (außer Stablflaschen und Stabhlkörvern für Ge\{o}“), y Träger, Form- und Da Rohluppen, Nohichienen, Blech aller Art (außer Welßb?e), auc gep
I t, F \, geschweißt, gelocht, gebohrt, M GERN i gefan,
Draht aller Art (außer Stacheldraht),
Dampfkessel Und Dampffäßer fowie zusammenge eute T eile von Maker Boi Vote E f} ) l i s J ehäl er 1 ; "”
e und Geräte tür F “forie für Brauereien und Brennereien, auch H e A versehen, und zusammengeseßte Teile von solhen Geräten und
_ Gefäßen, Nöhrenverbindungsstücke und Ausrüstungs- (Armatur-) Stüe aller pffäfser und die anderen vorgenannten
Art für Dampfkessel, Dam S E e ee,
raubstöcke aller Art, Ambosse, S
aller Art, Brecheisen, f M Kloben, Rollen zu Flaschenzügen, Winden usw., Blatthakï.n, Küchenvfannen, Koblenlöfel, Schmelzlöffel, Feuer-
S sers Eau aen S altesbrelter! -, Dünger-, Rüben-, Koks- und ähnl ß Sensen, Sicheln, Stevhmtste L Cu lde rode ndsägen und Sägeblätter, B E ttlpeln, Bohrer aller Art, Zangen, Reb-, Rosen-, Hecken-, Baum-, - Bsilheren, Beitel, Stemmeisen, Ee Rohrsbreleer
obrfnarren, Nohrdi euge, Sni e Maschinenmefser, Gewindeschneid
Reibahlen, Fräsen, Meßwerkzeuge Aexte, Beile, Zug-, Wiege-, Hacmesser robe Kü e D und Klöbschrauben, ' Aellbare E E Ea E ngen, Spannwerkjzeuge, Bohrwinden und alle anderen Pflúge, Kultivatoren, Grubber, Kartoffelgraber, E Pferderehen, Wiegevorrihtungen, Büceleto, een Riemenver binder, mengen G Dügelrlen, -Tierfalleg, Kratzenbeshläge, S onstige Ausrüstungêgegenstände für Spinn- und Miles zud Achsenteile, Wagenfedern, aut eaDNRER L e ahrzeuge, s Drabtgeflechte, Drahtgewebe, Drahtbürsten, Drahtkörbe, Stiefecl- eisen, Swrauben aller Art, Niete (auëgenommen solche für Reifen von Kraftfahrzeugen), Haken aller Art, Kisten- und Sarggriffe, Splinte, Krampen, Schnallen (mit Auznabme - derjentgen für Neit- und Fabrges{trre), Rofettenstiflte, Sprungfedern aus Draht, ‘ Heftel, Oesen, Nägel (mit Ausnahme der Hufnägel), Drabtstifte, Klammern und Schlaufen aus Draht, Gel]chnittene Nägel (Tacks, Semences, Aufzwickitifte), Blechwaren aller Art (mit Ausnahme der Büchsen und der Haus- Sai O N Gerate E Weißblech), eiten (mit Ausnabme Anker- und Schiffsketten, der Kett C UlMsahrt und der Antriebsketiten für Kraft» Sülittshube, und RollsGuhe, au- und Möbelbes]äge und dergleichen, Sclöfser und Sblüfsel. E Geldschränke und Geldkasten (Kassetten), _ Eiserne Möbel, gepolstert und ungepolstert, Turngeräte, eine Scneidwaren (auëgenommen Waffen), tablkugeln, Kunstschmiedearbeiten, Fetern (aueae : . edern (auêgenommen \olhe für Handfeuerwuffen). lanficheite (Planchett f m E (P anchet en),
Nadeln (auegenommen solche für irurgishe Zwede). N
Durch eine weitere in der heutigen Nummer des „Neichs fg 2 “ c 2 Lid S L Staatsanzeigers“ erfolgte Bekanntmachung des Sire des Reichskanzlers ist das Aus fuhrverbot für Eisen- bahnmaterial usw. einer durhgreifenden Aenderung unterzogen worden. Unter anderem fallen die folgenden Artikel niht mehr unter das Verbot, so daß ih Ausfuhr freigegeben if: f E Gilsenbabnicienen aller Art, E itenbabnlaichen und Eisenbabnunterl, è Cifenbabnahjsen, Eisenbahnradeisen Die Vetcles R _Radkränze), Cisenbabmäder. Eisenbahwadsäße, gelielle, L Uan ‘E wellens{rauben 2 Shattianie Ciseabahinwagenbe\Elkge Elten : Eis n eUS E Eisenbahnweichen- und isenbabnwagenfedern und Lokomztiven aller Art und T Gisenbahrwag?n alier Art, °
Fahrräder (außer Motorfahrrädern) und Teile davon.
Anker, Hämmer
—————
Ueber die Behandlung der s , UeL notung zoll- oder steuer- pflichtigen Waren in öffentlichen N iebetlngen Ie A ben Cedei R T Ne Ds Finanzminister fü Q artigen Krie Ç o getroffen: Ee neue Bes In den Gebieten, in denen mit einem feindli i zu renen ift, sind, sobald diese Gefahr bingen R Vorräte von abgabepflichtigen Warèn nah fol G 2 Bes stimmungen zu behandeln: genden A a. bei Waren 1n öffentlichen Niederl ; ñ berehtigten darauf birzweisen, daß S bad Ne Ber n S En Ses C NEEN a Ee nah § 102 V G ¿bliedE de ung für die sahgemäze Grhaltur y Anf S i nicht mehr ibernehnm könne und and Aufbewahrung DELANANE
da Id 2 zur Vermeidung feindlicber Bescblagnahme. zielen n in
den öffentlihen Niederlagegebäuden S E ouégesegt scin würdea, im U e Siehtes S E liege, CLEENE die Waren im gebundenen Verkehr die GuE ibi er s Ae siheren Play im Inland zu bringen oder Virilearttitnis S poaben zu entrichten. Bei Verzollungen oder Abgabe flichti en, \of *lem Anlaß vorgenommen werden, ist den zu A eten Döb sie die Abgaben bar entrichten, ein Rabatt Dienst infolge der ¿9e noch bestimmt werden wird. Muß der nd vorher die Miedèelaztden M anien, eingellene Wern 10 A gebücher abzuschließen und in Sicherheit zu b. Da die unt
befindlichen Wüteibes amtlihen Mitvers{Gluß in Privatlagern
„dea gleichen Merle feindlichen Beschlagnahmen in annäbernd
fe ausgeseßt sein werde. wie di a
in, eriliden ideclagen, “jo emvehli e N aud für
A e dur. Ausfubr rivatlager, sie rechtzeitig zu räumen, gr n einem siheren Ort im geb :
G gebundenen Verkebr, fei s durch Wegschaffung nah vorgängiger Verzollung oder Ver- wird, std p obald die Gefahr eines feindlichen Cinbruchs dringend daß, fall die Lagerinhaber bierauf mit dem Eröffnen hinzuweisen, born br s sie aus diesem Anlaß Verzollungen oder Versteuerungen
edmen sollten, bei Barzahlung des Abgabenbetrages ihnen der u a ermäbnte Rabatt werde gewährt werden. Ss Tauf Auf Privatiager ohne amtlichen Mitvers{!uß (Kreditlager, fort- aufende Konten, Konten des Veredelungsverkchrs And Verd) finden diese Vorschriften keine Anwendung.
oder Ueberführung auf ein anderes