1879 / 111 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 13 May 1879 18:00:01 GMT) scan diff

Wochen-Answeis der deutschen Zettelbanken vom 30. April 1879,

(Die Beträge lauten auf Tausende Mark.)

| Gegen | Gegen Lombacd-| Segen B Wechsel. | Nor, forderun-, woche. | woche.

die Noten- [Die Umlauf.

erbind-| Gegen lichkeiten] die auf Kün-} Vor- digung. | woche.

Täglich | Gegen fällige die Verbind-| Vor- lihkeiten.| woche.

| Gegen

Vor- woche,

A; Die d altpreußischen Banken Die 3 sä&tsischen Banken . Pie 4 norddeutschen Banken . Aranter Ba. Die Bayerische Notenbank Die 3 süddeutschen Banken

Summa ,| G91 278

Tbeater.

Königliche Schauspiele, Dienstag: Opern- haus. 118. Vorstellung. Marlha, oder: ‘Der Markt 411 Nichmond., Romantisch-komishe Oper in 4 ften (theilweise nah dem Plane des St. Georges), von W. Friedrich. Musik vou F. v. Flotow. (Lady Harriet: Frl. Friedmann, als Gast. Nancy: Frl. Steinbach, als Gast. Lyonel: Hr. Udrwoardi, als Gast. Hr. Krolop.) Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. 123. Vorstellung. Die Vüste, Lustspiel in 2 Akten, nah der gleichnamigen Novelle Edmond Abouts, von F. Zell. In Scene gesetzt vom Direktor Dees. Vorher: Stephy Girard. Charakterbild in 1 Akt, nah dem Stoffe eines Sealsfield\chen Romans von Nudolph Genée. In Scene gesetzt vom Direktor Deez. Anfang 7 Uhr.

Mittwoch: Opernhaus. 119. Borstellung. Hans5 Heiling. Romantische Oper in 3 Abtheilungen mit einem Vorspiel von Ed. Devrient. Musik von Heinrich Marschner. (Anna: Frl. Pessiak, als Gaft, Fel. Horina, Hr. Betz, Hr. Ernst.) Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. 124, Borstellung. Maria und Magdalena. Schauspiel in 4 Akten von Paul Lindau. (Maria Verrina: Fr. Irschik, vom König- n Hoftheater in München, als Gast.) Anfang ( f:

2 (Ds

Walinecr-Theater, Dienstag u. d. folgenden Die Lachtanbe. Posse mit Gesang in von Ed, Jacebson. (Leßte Woche der

C 0 Sa N afo \ der Posse.)

on

Fictoria-Theater, Direktion: Emil Hahn. Dienstag: Gastspiel der ersten Solotänzerin Sigra. Dorina Merante, von der großen Oper in Paris Un S O van Ll (Qapilan Grant: Emil Hahn.) Zum 57. Male: Die Kinder des Kapitain Grant, Großes Ausftattungsstück mit Ballet in 12 Bildern von Jules Verne und A. d'Ennery. Deutsh von R. Schelcher. Musik vorn C. A. Naida. Die Balletmusik von Debillemont.

—_—

Ja Sceue geseßt von Emil Hahn.

Krolis Theater, Direktion: E; gel-Lebrun. Dienstag: Zum 9. Male: Großstädtish, Vor und na der Vorstelluna, Abends bei brillanter Er- leudtung des Gartens: Großes Garten-Concert. Anfang des Concerts 5 Uhr, der Vorstellung 8x Uhr.

Stadt-Theater. Dienstag: Außerordentlich ermäßigte Preise. Logen abweichend von dem bis- berigen Entrée heute 1, 2 und 3 A, Parquet 150 J 2. Sehdemann und Sohn. Lebensbild mit Gesang in 3 Akten und 7 Bildern von Dr. Hugo Müller und Emil Pohl. Musik von Bial. (Schna- bel: Hr. Julius Ascher als Gast.)

Germanig-Theaier, Diensiag: Zu bes. er- mäßigten Preisen. Parquet 1 & Der Dachdecker oder: Graf und Handwerksmann. Posse mit Gesfang in 5 Bildern von Louis Angely. Hierauf: Das Fest der Handwerker, Posse mit Gesang in 1 Akt von Louis Angely.

Belie-Alliance-Theater, Dienstag und folg. Tage: Im prachtvollen Sommergarten vor, wäh- read und nach der Vorstellung: Großes Concert, au2geführt von der Kapelle des Königl. Cadetten- Corps unter Leitung ihres Musikdirektors Herrn Herold. Abends: Brillante Illumination durch mehr als 15,000 Gasflammen. Im Theater: Emma's Roman. Original. Lustspiel in 4 Akten von R. Kneisel. Anfang des Concerts 6 Uhr, der LVorst. 7 Uhr. Entrée inkl. Theater 50 9.

Familien-Nachrichten.

. Deute Vormittag um 114 Uhr entsclief 1 :ft nad lançem Leiden im 69. Lebensjal.re 4239] Herr Dr. Bernhard Wolff, i Zcigenthümer der „National-Zeitung“. ¡eigen tiefbetrübt an lin, den 11. Mai 1879. E _ Die Hinterbliebenen. Y le Beerdigung findet am Mittwoch, den E 14. Mai, Vormittags 10 Uhr präzise, vom F Trauerbau'e, Leipziaerstr, 53, aus statt.

Verlobt: Frl, Marie Richter mit Hry Assistenzarzt Dr, Ruprecht (Marienland bei Friedeberg N./M. Rathenow).

Verehelicht: Hr. Hauptmann (Sarl v GTaufewig mit Frl. Sophie v. Köppen (Wiesbaden).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Kämmerer Bourquin (Wuftorf). Hrn. Rechtsanwalt Kühne (Landeck i. Sl) Hrn. v. Restorff (Radegast). Hrn.

Pfarrer Finzelberg (Cosfenblat)

Gestorben: Hr. Ober-La1ndforstmeister Deyssing (Gotha). Frau Professor Sophie Freifrau v. Richthofen, geb. v. Frankenberg-Ludwigsdorff (Berlin). Hr. Kammergerichts - Referendar Dr, jur, Franz Val-utini (Berlin). Hr. Land- \chaftsmaler Georg Heinrich Crola (Ilsenburg). Grau Verst v. Voß, geb, v. Blankensece (Stolp).

Dteeébricfe und Untersuchungs - Sachen, [4247] Zm Namen de3 Königs,

In der Untersuchung wider dea ehemaligen Gerichtsexetutor Felix Gotsch aus Nosdzin bat die Königliche Kreiszeriht:-Depyutation zu Myslo-

: 25 52] 664 189 + 24 368] 208 835|-— 5 580 3 717|- 10 889’ 636 211084 - 819 13 597|4 1081 12 897+ 29 65 535 29233 41 695'4- 1137 81 937+ 9449| 849 905+ 27 937] 230 623 8 D

4 57| 28 049+ 961 46 999|— A 141 2 154/— 374) 35 039+ 341| 50 505|-+

4430| 567 682 + 14 521]

wiß in öffentliher Sißung vom 3. Januar 1879, in welcher anwesend waren : als Richter:

Kreisgerichts-Rath Franz, Vorsitzender,

Kreisgerichts - Rath Baumgart, |- E

Kreisrichter Fliegel, A als Beamter der Staatsanwaltschaft:

Graßhof, Staatsanwalt, als Gerichtsschreiber :

Heintze, Aktuar, nach mündlicher Verhandlung der Sache für Necht erkannt, daß der Angeklagte, ehemalige Gerichts- exefutor Felix Gotsh aus Rosdzin der öffentlichen Beleidigung \{uldig und deshalb mit 6 (\eckch8s) Monaten Gefängniß zu bestrafen, dem Beleidigten Reicbskan;ler Fürsten von Bismark auch die Be- fugniß zuzusprechen, binnen 4 Wochen nah Rechts-

kraft des Erkenntnisses den Tenor desselben auf | Kosten des Angeklagten einmal im „Staats-Anzeiger“ | bekannt zu machen; der Angeklagte auch die Unter- suchungékosten zu tragen verbunden. Von Rechts Wegen. Steccktbriefs-Crledigung, Die unterm 2. Ja-

nuar 1878 hinter den Klexapuergesellen August Loewe aus Potédam erlassene offene Strafvoll- itreckungêrequisition ist erledigt. Potsdam, den 10, Mai 1879. Königliches Kreitgeriht, Abthei- O ee

D

Stekbriefserledigung. Der unterm 14. April 1879 wider den Steinhauer (Kaufmann) Loesch- ner oder Loeffler (Emil) angeblih aus Braun- schweig cder Hannover, wegen Verdachts der Heh- lerei, wird damit zurückgezogen, da dessen Verhaf- tung erfolgt ist. Hameln, den 8. Mai 1879, Der Untersuchungsrihier tes Königlichen Obergerichts.

Steäbricfswiderruf. Der unterm 22. Januar 1879 hinter dem Arbeiter Jacob: Nitva aus Gohle erlassene Steckbrief hat durch die erfolgte Einlieferung des Arbeiters Iacob Niwa aus Gohle seine Erledi- digung gefunden. Rosenberg, den 1. Mai 1879. Königliches Kreisgericht. Erste Abth:isung.

[4244]

Der Séhiachter August Dolh aus Woldegk, welcher na der Angabe seiner Ehefrau, Mathilde, gebornen Müller, dieselbe vor bald 10 Fahren ver- lassen hat und über dessen tveiteren Verbleib etwas Sicheres nicht bekannt geworden ist, der namentlich au seiner Ehefrau überall keine Nachricht hat zu- kommen lassen, wird auf deren desfallsigen Antrag bierdurch ein für alle Mal aufgefordert,

aut 29, August d. J.,

Mitttags 12 Uhr, vor Großherzoglicher Justizkanzlei allhier persönli zu erscheinen, unter dem Nach- theile, daß seine Entfernung für eine bösliche ange- nommen, das zwischen ihm und seinex genannten Ghefrau anno bestehende Eheband gänzlich ge- trennt und sonst wider ihn erkannt werden soll, was Rechtens.

Neustrelitz, den 8. Mai 1879.

Großherzogl. mectlenb. Fustizkanzlei, E Ber

Verkäufe, Verpachtunge, Submissionen 2e. [4242] Bekanutmacung.

Für die Kaiserlihe Werft sollen 823 eiserne

euerröhren für Fieldshe Kessel verschiedener Größe eshafft werden.

Lieferungs-Offerten find versiegelt mit der Auf- \{rist: „Submission auf Lieferung von Feuer- röhren“ bis zu dem am 20. Mai, Mittags 11 Uhr, im Bureau der unterzeichneten Behörde anberaumten Termine einzurzichen.

Die Lieferungsbedingungen, welche auf portofrei: Anträge gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich mitgetheilt werden, liegen bei der unterzeichneten Verwaltung zur Einsicht aus.

Kiel, den 9. Mai 1879. Materialieu-Magazin-Verwaltung der Kaiser-

licen Werft.

mere

924 h abt Bekauutmachung. Von der Ank!eihe ves hiesigen Bezirks sind folgende Obligationen ausgeloost worden : Serte 1, Litt, A, Nr, 10 zu 1500 6, Serie Ï. Litt, B, Nr. 15 und Ser. I[, Litt, B. Nr. 6 zu je 600 M, Seri« II…, Lit, C. Nr. 2 und 15 und Serie IV. Litt, C, Nr. 2 und 3 zu je 300 M Die Inhaber dieser Schuldverschreibungen werden aufgefordert, dieselbey am 1, November d, J. bei der Kasse der unter:cihneten Behörde zur Zahlung einzureichen. Die Talons und noch nicht fälligen Zinécoupons sind beizufügen; der Vetrag etwa fehlender Zinsscheine wird am Kapitale gekürzt. Souver8hauscn, den 9. Mai 1879. Fürstl. Schwarzburg. Landrath, 1 Oolier i L

97,2 L, Bekauutmachung.

Bei unserer Korrektions-Anstalt sind 5 Auf- scherstellen zu beseten. Jahreseinkommen 867 Civilverforgungéberechtigte gesunde und kräftige Per- jonen, die sih einem jechtèmonatlichen Probedienst unterwerfen müssen, wollen sich {!eunigst, spätestens bis 20. Mai c, bei uns unter Vorlegung ihrer Pa- piere s{riftlih oder persönlich raelden.

Straußberz, den 6, Mai 1879,

Dcr Direktor.

Salchert. Clo, 179/5,)

6593— 96 9474+ 987 9031+ 84 20 682,— 226 3082 176

244— 22

162 + 482 49228|— 69

3 398— 9223 2000 188 7 8d 020 5314 1843 1944 410 I H

[4121]

437 Stimmen vertreten waren,

bei Herrn S. Frenkel in Berlin, H. C. Plaut in Leipzig,

Fi. Meyersherg.

[4241]

Süddeutsche Bodencreditbauk.

| Am 19, Mai cr., Vormittags 10 Uhr, wird die acte Verloosung unserer Pfandbriefe vor dem Königlichen Notar Herrn Dr. Hausmann dahier, in unserem Geschäftslokale, stattfinden.

Dieselbe erstreckt \ich auf die Serien L., UL., IW. bis incl. KWVI. und wird einen Nominal-

betrag von : 6. 1 067 800, —, zur Rückzahlung bestimmen. Das Resultat der Zichung wird demnächst veröffentliht werden. Wiünchen, 10, Mai 1879. Die Direktion.

Transatlautische Feuer-Versicherungs-Actieu-Gesellschaft.

Gemäß den Bestimmungen unseres Status bringen wir zur Kenntniß unserer Herren Actionaire, taß in der heute stattgefundenen außerordentlichen Generalversammlung, in welher 2176 Actien mit die Erhöhung unseres Grundcapitals um 1} Millionen Mark, dur Ausgabe von 1000 Stück neuer Actien à 15C0 1, einstimmig zum Beschluß erhoben ift, und werden die Inhaber unserer I. Emission, Actien Nr. 1 bis incl. Bezuge al pari & pro rata ihres Actienbesites berechtigt sind, hierdurch ersucht, ihre Betheiligung an der

2090, welhe nah dem Statut (8. 5) zunächst zum

neuen Emission spätestens bis zum 6. Juni a, c. anzumelden, und zwar:

Herm, Berck, General-Agent unserer Gesellschaft in Bremen und bei unserer Casse, Alterwall Nr. 10, Der Vorsitzende des Aussichtsraths :

hierselbst, Der Director:

U. JFacobsen. (a. 1170.)

Rheinische

Dicustag, den 17. Juni dieses

die Grträge des Unternehmens Verfügung zu treffen in der Lage sind;

Niedermendig nach Mayen erforderlie Kapital,

-

dicser Dbligalionen festzusetzen, [owie dieselben nah

Betriebs-Uebe:lassungs-Vertrages ¡u ermächtigen ;

geichrieben ift. Cöln, den 19, Mai 1579.

Deutsche Nation

[4181 : FBittwock, den spätestens am 24. NEai a. e.

geno!:nmen werden, renen, 9, Mai 1879,

Die Direktion.

Siseubahn.

Einladung ® ¿S R 9 6 ,r Generalversammlung der Aktionäre.

In Gemäßheit ver §8. 33 und 34 der Statuten werden die Altionäre der Rheinischen Eisen- bahn-Gesellschaf? zur dietjährigen ordentlihen Generalversammlung eingeladen auf

Jahres, Vormittags 141'/, Uhr,

in den Sihungssaal des Direktion3-Gecbäudes zu Cöln, v°.ltes Ufer Nr. 2, am S 1) den Bericht über die La e des Unternehmens, über die Resultate des Beiriebsjahrcs 1878, über ten Fortschritt ver Neubauten, über die Erçebnisse rechnungen, sowie über die vom Administrationsrath

der Recchnungeablage ver Betriebs- und Bau-

e ectheilte Decharge entgegen zu nehmen und über

. 2) die Direktion zu ermächtigen, aus Anlaß der Feier der goldenen Hochzeit Ihrer Majestäten des Kaisers und der Kaiserin aus den Betriebsüberschüssen des Fahres 1878 einen Fonds von 100,000 Markt zu stiften, dessen Zinsen verwendet werden sollen zur Unterslübung hülfébedürftiger Beamten und Arbeiter ber Ge- ielishast und resp. deren Hinterbliebenen in solchen Un!erstüßungskafsen statutmäßig entweder gar nicht, oder nicht in ausreihendem Maße eintreten zu können

Fällen, in welchen die bestehenden Pensions- und

3) die Direktion zu ermächtigen, das zum Baue einer Verbindungsbahn zwishen dem Bahnhofe Dortmund der Strecke Osterath - Dortmund - Hoerde und der Station Courl der Köln - Mindener Bahn erforderliche Kapital, vorläufiz veranschlagt zu 809,000 Mark, fowie das zum Baue einer Anschlußbahn an die südlich von Düsseldorf im Bilkerfeld gelegenen Etablissements erforderliche Kapital, vorläufig ver- anlagt zu 750,009 Mark, sowie das zur Fortführung der Andernach - Niedermendiger Zweigbahn von

vorläufig veranschlagt zu 750,000 Mark, endli

3,000,000 Mark zur weiteren Vermehrung der Betciebsmi?tel dur Ausgabe von Obligationen der Gesell- chaft unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zu beschaffen, die Emissionsbedingungen Bedürfniß bestmöglich zu bezeben ;

4) cinen Nachtrag zu den Statuten der Gesellschaft, die Verbindungsbahn zwischen den Bahn- hofen der Rhcinishen und der Dortmund-Gronau- verschiedene Anschlußbahnen an Zechen und Etablissements betreffend, zu genehmigen ;

9) die Direïtion zur Verlängerung des mit der Nymeezsche Spoorweg-Maatschappij bestehenden

Cnscheder Eisenbahn- Lesellshaft zu Dormund und

6) Neuwahlen für die Direktion und den Administrations-Nath vorzunehmen.

Nach den 88. 30 und 31 der Statuten uehmen nur diejenigeu Aktionäre Theil an der Ge- neralversammlung, welche den Besiß ihrer Aktien wenigstens 14 Tage vor dem Datum dieser öffentlichen Bekanntmachung in die Bücher de: Gesellschaft haben eintragen lassen und welche innerhalb der diese Generalversammlung vorhergehenden letzten drei Tage fich entweder selbs oder durch Bevollmächtigte le- giäimiren, daß ihr Aktienbesiß nobH immer so fortbesteht, wie er in den Büchern der Gesellschaft ein-

Siebente ordentliche Generalverzammlung

08, Juni 1879.

Vormittags 11 Uni, în Bremen im Locale der Bank. - Tagesordazuznag: 1) Geschäftsbericht und Rechnungsabschlues pro 1878 nebst Bericht des Aufsichtsraths. 2) Neuwahl zweier Mitglieder des Vorstandes und eines Mitgliedes des Aufsichtsraths. Die Herren Actiomaîre, weiche an dieser Genmeralversamnlung Theil zu nehmen beabsichigen, haben ibre Actien, verselien mit cinen Nummer-Verzeichniss, in zweitfacher

Ausfertigung,

in Bremen 21 unserer Casse, in Berim bei der Berliner Handelas-Gesellschaft zu hinterlegen und gleichzeitig ihre Legitimationzkarten zur Generalvereemmlung in Empfang zu nehmen, Dio Rückgabe der deponirten Actien erfolgt nach ctattgehabt.r Generalversammlung, Der Fahresbericeht kann vom 4, Juni an bei den obengenavnten Stellen in Empfang

Der Vorstand: C. M, Wätjen, Vorsitzender.

Niederläudish-Westfälische Eisenbahu- R Gesellschaft.

Vrdentliche diesjährige Generalversammlung der Aktionäre auf Samstag, den 24, Mai a. e., Nachmittags 3 Uhr, im Rathhause in Zütphen. Gegenstände der Verhandlung : einigung der Bilanz Über das Jahr

Mittheilung, Napport vom Direktor. 3) Wahl von zwei Mitgliedern des Verwal- tung8raths8, conform Art. 16 Al. 6 und 7 des Statuts. Die Vilanz und ferneren Urlunden werden vom 10. Mai ab im Comptoir der Gesellschaft in Win- terswyk und bei dem Herrn Henny in Zütyhen zur Einsicht ausliegen. Winter3wyk, den 8. Mai 1879, Der Berwaitungs8rath. van Nagell, Präsident.

A. Pabbrun Sekretär.

[4232] Crefeld-Kreis FKempeuer Zndustrie - Eisenbahn, Betrieb3-Einnahmen pro YNonat April 1879,

1879 | 1878 M e 14 560/ 13 992 1117| 1409

Summa |15 677| 15 401 Einnahme pro April 1878 C IOdON

mithin Mehc-Cinnahme pro April S j

A. Betricbs - Einnahmeu B. Außerordentliche Einnahmen

ï s 44 276 Die Verwaltung. [4263] Bergisch-Märkische Eisenbahn.

Mit dem 15. d. M. tritt unser Sommerfahr- plau in Kraft. Derselbe ist diesem Blatte beis gefügt und auf unseren Stationen ausgehängt.

Elberfeld, den 6, Mai 1879.

Königliche Eisenbahn-Direktion.

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

Das Abonnement beträgt 4 # 50 S

| für das Bierteljaßr. j E für den Raum einer Druckzeile 30 D R E 4 M e =— - ——— S S s Y S M A 1h «3

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den 13. Mai Abends.

Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an ; für Berlin außer den Pest- Anstalten auch die Expe- |

dition: SW. Wilhelmstr. Nr. 32.

0&7 D.

Deutsches Nei.

Flaggenatteste sind ertheilt worden :

1) vom Kaiserlichen Konsulat zu Yokohama am 13. März d. J. dem daselbst neu erbauten , Gaffelshooner „Mary C. Bohm“ von 51,38 britishen Registertons Netto-Raumgehalt nah dem Uebergange desselben in das aus- schließlihe Eigenthum des im Königreich Preußen staatsange- hörigen Paul Bohm, welcher Danzig zum Heimathszhafen des Schiffes gewählt hat ; :

2) vom Kaiserlichen General-Konsulat zu New-York am 14, April d. J. dem im Jahre 1874/75 in Newbury Port (Staat Massachusetts, V. St. v. A.) erbauten, bisher unter der Flagge der Vereinigten Staaten von Amerika gefahrenen Vollschiff „Harmonia“ von 1497,01 Tons Bruttc - Naum- gehalt, nah dem Uebergange desselben in das ausschließliche Eigenthum der Handelsgesellschaft Schilling u. Meinke zu Bremerhaven, welche Geestemünds zum Heimathshafen des Schiffes gewählt hat;

3) vom Kaiserlichen Konsulat zu Middlesbrough am 19. April d. J. der im Jahre 1870 in Sunderland erbauten, bisher unter britischer Flagge gefahrenen Brigg Dee (früher „Ancient Briton““) von 274,55 britischen Registertons Ladungsfähigkeit, nah dem Uebergange derselben in das au?- shließliche Eigenthum des ün Großherzogthum Mecklenburg- Streliß staatsangehörigen Franz Rahtkens, welcher Rostock zum Heimathshafen des Schiffes gewählt hat.

44. Plenarsißung des Deutschen Reichstages, Mittwoch, den 14. Mai 1879, Mittags 12 Uhr, SagesoronUung:

Erste und zweite Berathung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend den Uebergang von Geschäften auf das Reichsgericht. -— Erste und zweite Berathung des Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und (Großbritannien, betreffend das Eintreten des Deutschen Reichs an Stelle Preußens in den Vertrag vom 20. Dezember 1841 wegen Unterdrückung des Handels mit «afrikanischen Negern. Bericht der Wahl- prüfungskommission über die Wahl im 5. Wahlkreise des Großherzogthums Hessen. Bericht der Wahlprüfungskom- mission, betreffend die Reichstagswahl im 4, Wahlkreise des Regierungsbezirks Marienwerder. -— Mündlicher Bericht der 3. Abtheilung, betreffend die Wahl des Abgeordneten Mosle im Wahlkreise der Freien Stadt Bremen. Mündlicher Bericht der 3. Abtheilung, betreffend die Wahl des Abgeord- neten Jaunez im 12. Wahlkrcise von Elsaß-Lothringen. Bericht der Wahlprüfungskommission über die Wahl im 9. Wahlkreise von Elsaß-Lothringen. Petitionen, welche als zur Erörterung im Plenum nicht geeignet erachtet, zur Einsicht im Bureau niedergelegt sind. Zweiter Bericht der Kommission für die Petitionen über Petitionen, Dritter Bericht der Kommission für die Petitionen. Vierter Be- riht der Kommission für die Petitionen. Fünfter Bericht der Kommission für die Petitionen.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruh: ___dem Direktor des Königlichen Theaters zu Wiesbaden, Hofrath Adelon, den Charakter als Geheimer Hofrath zu verleihen.

Gesetz, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur Deutschen Civoilprozeßordnung und Deutschen Strafprozeßs- ordnung. Bom 31, März 1879, Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Monarchie, was folgt:

pon Preußen 2c. Landtages der

Cviter Litel, Bürgerliche Rechts streitigkeiten.

_§. 1, Die vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeß- ordnung anhängig gewordenen bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten werden, insoweit niht in dem gegenwärtigen Gesche etwas Anderes bestimmt ijt, na den bisherigen Vorschriften erledigt.

Als anhängig geworden irn Sinne des vorstehenden Absatzes sind diejenigen Prozesse anzusehen, in welhen vor vem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung die Einreichung der Klage, in den Be- zirken des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des Appellations- gerichts zu Celle die Zustellung oder Behändigung der Klage erfolgt ist, Bei öff.ntlihen Zustellungen odec Ladungen genügt die theil- weise Ausführung vor dem erwähnten Zeitpunkte.

8. 2, Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche

na den bisherigen Vorschriften erledigt werden, erfolgen unter ent-

\sprebender Anwendung der 88, 152 bis 159, 165 bis 174. 176 bis 189 der Deutschen Civilprozeßordnung.

Die Auseinanderseßungsbehörden können sih an Stelle der Gerichtsvollzieher anderer Beamten zur Bewirkung von Zustellungen bedienen; geschieht dieses, so finden die Vorschriften der 88. 156, 172 bis 174 der Deutschen Civilprozeßordnung nicht Anwendung.

E 28

Vnberührt bleibt die bestehende Verpflichtung der Gerichte, Zu- stellungen und Behändigungen von Amtswegen zu betreiben.

Zustellungen durh die Post sind, sofera das Schriftstück vor dem Irkrafttreten dec Deutschen Civilprozeßordnung zur Post ge- geben ist, auch gültig, wenn sie nah Maßgabe der bisherigen Vor- schriften bewirkt werden. Dasselbe gilt für öffentliche Zustellungen, sofern sie vor dem erwähnten Zeitpunkte theilweise auëgeführt sind.

8. 3. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bis- herigen Vorschrister: erledigt werden, finden die Vor'chriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Berechtigung zur Verweige- rung cines Zeugnisses (§8. 348 bis 350), über die Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens (§8. 372, 373), über die Vernehmung und Beeidigung vor: Zeugen und Sachverständigen (88. 341, 347, 356, 357, 359 bis 363, 375), über die zur Erzwingung eines Zeug- nisses oder Gutachtens zulässigen Maßregeln (88. 345, 355, 374) und über das Verfahren dei der Abnahme von Eiden (88. 441 big 446) entsprehende Anwendung. : L

8. 4, Im Bezirke des Appellations8gerichishofes zu Cöln findet die Drittopposition niht mehr statt, mag das Urtheil vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen sein. :

8. 5, Im Bezirke des Appelationsgerichtshofes zu Cöln ift in

Ei

S A E A S E

Arrestes, einschließlich der saisie-arrêt, mit Beschlag belegt oder ge- pfändet, so erfoigt die Fortsetzung und Erledigung des Verfahrens nach den bisherigen Vorschriften.

Die den Gerichten zustehende Leitung der Zwangsvollstreckung erfolgt durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvoll- streckung stattfindet, An Stelle der bisher zuständigen VoUstreckungs- beamten treten die Gerichtsvollzieher.

Insoweit nah den bisherigen Vorschriften der Gläubiger zur Geltendmachung einer mit Arrest belegten oder gepfändeten Forderung der Ueberweisung derselben bedarf, erfolgt die Ueberweisung nah den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung.

S. 16. Die nach den bisherigen Vorschriften erlassene Anord- nung dcr Haft ist von Amtswegen aufzuheben, soweit die Haft nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung nicht zulässig ist.

Die Beschlagnahme oder Pfändung von Gegenständen, welche nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung der Pfän-

| dung nicht unterworfen sind, ist auf Antrag des Schuldners aufzu-

| heben, die Beschlagnahme oder Pfändung fortlaufender Einkünfte | jedoch nur, insoweit dieselben auf die Zeit nah Einführung der

bürgerlichen Nechtéstreitigkeiten eine Mitwirkung der Staatsantoalt- | schaft, soweit dieselbe nach den bestehenden Vorschriften als Nebern- |

partei zur Mitroirkung berufen ist, niht mehr exforderlih. Auf

CEhesachen und Entmündigungsfachen findet diese Vorschrift keine An- |

wendung.

8, 6. Im Bezirke des Appellation3gericht* zu Celle ift eian vor

| dem

Deutschen Civilprozeßordnung fallen, Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören.

8. 17. Ist im Geltungsébereiche der Allgemeinen Gerichts- ordnung, der Verordnung vom 21. Juli 1849 und der Verordnung vom 24, Juni 1567, sowie im Bezirke des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. und im Kreise Herzogthum Lauenburg vor Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung die Voll-

| streckung einer Crekution oder die Vollziehung eines Arrestes in be-

dem Inkrafttreten der Deu!shen Civilprozeßordnung beantragtes |

Makb.nverfaïren nah den Vorschriften der §8. 633 bis 643 der Deutschen Civilprozeßordr ung zu erledigen, fofern nicht vor jenem Zeitpunkte gegen den Zablungsbefehl Widerspruch erhoben ist. i S. 7, Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bis- herigen Vorschriften erledigt werden, treten an die Stelle der im 8. 12 Nr. 2 bis 6 des Ausführungs gesetzes zum Deutschen Gerichts- verfassungsgeseße vom 24. April 1878 aufgnegobenen Gerichte die neu zu bildenden Landesgerichte nah Maßgabe der in den 88. 8 bis 11 enthaltenen Vorschriften. :

8. 8, Für die Geschäfte des Gerichts erster Instanz treten an die Stelle der Einzelricbter die Amtsaerichte. an die Stelle der Koll gialgerichte die Civilkammern der Landgerichte. Soweit Kam- mern für Handelssachen gebildet werden, treten diese für Rechts- streitigkeiten, roelche bisher durch das Kollegium zu erledigen waren, an die Stelle der Rheinischen Handelsgerichte, der Kommerz- und Admiralitätskellegien in Königsberg und Danzig

Elbing.

S9. die Stelle de gerichte, an die Stelle der übrigen, die Gerichtsbarkeit in Instanz ausübenoden Kollegialgerichte die Civilkammern der Land- gerichte.

L

und der Gerichts- | abtheilungen für See- und Hcndelssachen in Stettin, Memel und | : : j r : | möôgensrechtes beantragt, so erfolgt die Verfügung auf den Antrag Für die Geschäfte des Eerichts zweiter Instanz treten an | er Appcllationsgerichte die Civilsenate der E | zweiter |

wegliche körperliwe Sachen oder die Haft beantrazt, fo erfolgt die Anordnung der beantragten Vollstreckungëmaßregel durch das an die Stelle des bisher zuständigen Gerichts tretende Gericht (88. 8 bis 11) nah den bisherigen Vorschriften, die Ausführung der aageordneten Maßregel auf Grund des richterlichen Erekutionsbefehls oder des an ein anderes Gericht erlassenen Ersuchungéschreibens nab den Vor- \chriften der Deutschen Civilprozeßordnung.

Der Gerichtsvollzieher ist durch den Gerichtsschreiber zu beaufs- tragen, sofern der Gläubiger nicht selbst einen Auftrag ertheilt. Der

| von dem Gerichtsschreiber beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von

dem Gläubiger beauftragt.

Der Exekutionsbefehl oder das Ersuchungsschreiben vertritt die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels. Die 88, 671, 672 der Deutschen Civilprozeßordnung finden keine An- wendung.

S, 18, Ist in einem der im §, 17 bezeichneten Rechtsgebiete vor dem Inkrafttreten d. r Deutschen Civilprozeßordnung die Beschlag- nabme oder Ueberweisung einer Forderung oder eines anderen Ver-

und die Erledigung derselben, sowie die Erledigung einer bereits er- lassenen, aber noch nicht zur Ausführung gelangten Verfügung, durch das an die Stelle des bisher zuständigen Gerichts tretende Gericht (88. 8 bis 11) nah den bisherigen Vorschriften. Durch die Zustel-

| lung an den Drittschuldner wird die Pfändung der Forderung mit

Im Bezirke des Appellationsgerihts zu Celle erfolgen die Ent- |

scheidungen, *oelche im §. 8 Nr. I1V. des Geseßes vom 31, März 1859 | j : j 1 werden hierdurch nicht berührt.

den großen Senaten der Obergerichte zugewiesen find, unter Mit- wirkung von fünf Mitgliedern eins{chließlich des Vorsitzenden.

8. 10. Soroeit die Appellation8gerihte zu Celle und Frauk- furt a. M. nah den bisherigen Vorschriften als Gerichte dritter

Instanz zuständiz sind, treten an die Stelle derselben die Civilsenate | I l | folchen Forderung verfügt worden, so

der Ober-Landesgerichte. : /

8, 11. Wird der bisherige Bezirk eines Gerichts mehreren in Gemäßheit der 88. 8 bis 10 an dessen Stelle tretenden Gerichten zugetheilt, so geht der Rechtsstreit auf dasjenige der mehreren Gerichte über, zu dessen Bezirk der Siy des in erster Instanz mit der Sache befaßt gewesenen Gerichts gehört. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann jedoch der Rechtéstreit an ein anderes der mehreren Gerichte abgegeben werden. : :

Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gelten im Bereiche der Verordnung vom 2. Januar 1849 die Gerichtskommissionen als solche Gerichte, welche in erster Instanz mit der Sache befaßt ge- wesen sind, auch dann, wenn die bei ihnen anhängig gewordenen Sachen bereits an das Kollegialzeriwt abgegeben waren,

8. 12. Für die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gegen End- urtheile, welche in einem nach den bisherigen Vorschriften verhan- delten Rechtsstreit erlassen sind (S. 20 des Einführungsgesetes zur Deutschen Civilprozeßordnung), ist aus\chließlich zuständig das Ge- richt, welches in dem Rechtsstreit erkannt hat, und zwar: wenn ein in dritter Instanz erxlassenes Urtheil auf Grund des §. 542 oder des §. 543 Nr, 4, 5 der Deutschen Civilprozeßordnung angefochten wird, das Gericht dritter Instanz; wenn außer diesem Falle ein in höherer Instanz erlassenes Urtheil allein oder mt andcren Urtheilen angefochten wird, das Gericht zweiter Justanz;z in allen anderen Fällen das Gericht erster Instanz. Jst das Endurtheil bercits vor dem Jukrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung erlassen, so finden die 88. 8 bis 11 entspr chende Anwendung. : ;

8. 13. Auf das Verfahren der Zwangsvollstreckung in das he- wegliche Vermögen aus Entscheidungen, Anerkenntnissen und Man-

daten (Zahlungsbefehlen), welche in einem nach den bisherigen Vor- |

schriften erledigten Verfahren erfolgt sind, einschließ;lih solcher Ent- scheidungen, welche den Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen (88. 796, 814 der Deutschen Civilprozeß ordnung) entsprechen, ferner

aus Urkunden, welche vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civil- |

prozeßordnung errichtet sind, finden die Vorschriften der Deutschen

die Ermächtigung zur Einklagung | Herausgabe

den im §. 709 der Deutschen Civilprozeßordnung bezeichneten Folgen bewirkt. Die durch eine Ueberweisung ei.tr:tenden sonstigen Folgen

Ist vor dem Inkrafttreten der Deutshen Civilprozeßordnung einer Forderung, welche die bewegliher Fkörperliher Sachen oder die Beschlagnahme einer erfolgt die Ablieferung

Leistung hat ,

oder

zum Gegenstande

| des Gegenstandes der Forderung an einen von dem Gläubiger zu beaustragenden Gericötsvollzieher, die Verwerthung der Sache nach

|

Civilprozeßordnung, die §8. 12, 16, 17 des Ausführungsgeseßzes zur | Deutschen Civilprozeßordnung, der §. 32 der Schiedsmannsordnung

und der §. 162 des Deutschen Gerichtsverfassungégesetes entsprechende | : L d l Mao infoweit nicht in den §8. 14 bis 34 etwas Anderes be- | vollstreckbaren Ausfertigung in Kenntniß zu seßen, wenn die Ent-

stimmt ift.

8 14, Die Vollstreckbarkeit der im §. 13 bezeichneten Schuld- |

U

i sowie die Zulässigkeit von Einwendungen, welche den vollstreW-| S , A ; He TOIIE Zulüissig f | schriften verhandelt werden, ein vorläufig vollstreckbares Urtheil

baren Anspruch selbst betreffen, bestimmt sih nach den bisherigen

Vorschriften. S s 4 15. Sind vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeß-

ord nung Gegenstände des beweglichen Vermögens, einshließlich dec Srüchte auf dem Halm, im Wege der Zwangsvollstreckung oder des

den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Ver- wertbung g2pfändeter Sachen. ; . E

8. 19. In den im H. 17 bezeihneten Rechtsgebieten ist die vollstreckbare Ausfertigung von Entscheidungen, Anerkenntnissen und PMandaten (Zahlungsbefehlen), welche in einem nah den bisherigen Vorschriftcn erledigten Verfahren erfolgt sind, und von gerichtlichen

| Vergleichen über rechtshängige Gegenstände, welde vor dem JIn-

krafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung abgeschlossen sind, von dem Gerichts\ckreiber des Gerichts erster Instanz oder des an die

| Stelle desselben tretende; Gerichts (88. 8, 11) zu ertheilen. Die

Ertheilung darf nur erfolgen, soweit die Zwangsvollstreckung nah Maßgabe der bisherigen Vorschriften zulässig ist. Die Anwendung ver S8. 664 bis 667, 669 der Deutscen Civilprozeßordnung wird hierdurd nicht ausgeschlossen. : : Bei Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung hat der Gerichts- schreiber die Zustellung des vollstrelbaren Schuldtitels an den Schuldner, sofern dieselbe erfolgt ist, zu bescheinigen. ¿ Beantragt die Partei, zu deren Gunsten bereits vor dem Jn- krafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung die Exekution verfügt und noch nit erledigt war, die Ertheilung einer vol!streXbaren Aus- fertigung, so findet der §. 669 der Deutschen Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 7 : O Pee Soweit im Geltungsbereie der Allgemeinen Gerichts» ordnung, der Verordnung vom 21. Juli 1349 und der Verordnung vom 24. Juni 1867, sowie im Kreise Herzogthum Lauenburg das Rechtsmittel der Restitution, des Rekurses, der Appellation oder der Nichtigkeitsbeshwerde, oder im Bezirke des AppeUationsgerichts zu

| Frankfurt a. M. das Rechtsmittel der Provokation, der Appellation

oder der Ober- Appellation. gegen eine Entscheidung noch zulässig, oder eingelegt und noÞ nicht erledigt ist, darf eine vollstredbare Ausfer- tigung der Entscheidung nur auf Anordnung des Gerichts ertheilt werden. Vor der Eulsh:idung kann der Schuldner gehört werden. Die Anordnung isc in der Vollstrekungsklausel ¿u erwähnen.

Der Gerichtsschreiber hat den Schuldner von der Ertheilung der welche angeordnet wurde, nicht ver-

\cheidung, dur dieselbe kündet ift.

8. 21. Wenn in Prozessen, welche nach den bisherigen Vor- durch ein Urtheil höherer Instanz abgeändert, vernihtet oder auf- gehoben ift, so erfolgt die Zwangsvollstreckung zur Wied. rerstattung

des auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urtheils Gegebenen oder Geleisteten, soweit solche bisher zulässig war, auf Grund eines von

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