1879 / 151 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Jul 1879 18:00:01 GMT) scan diff

E STE R NE 2B it» N

Li ie E

B B R R R P E A id ict

é i j J

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

Das Abonnement beträgt 4 Æ 50

| für das Vierteljaßr.

| Insertionspreis für den Raum einer Druizeile 30 | A

6 S1.

————————— pra p g hate o a— s

Se, Majestät der Kaiser und König haben Aller- gnädigst geruht: den nahvenannten Beamten im Ressort des Auswärtigen Amts die Erlaubniy zur Anlegung der ihnen verliehenen Ordens-Jnsignien zu ertheilen, und zwar: des Großkreuzes des Herzoglich sahsen- ernestinishen Haus-Ordens: dem Kaiserlihen Botschafter Grafen zu Münster in London ; des Komthurkreuzes des Ordens der Königlich italienischen Krone: p dem zweiten Sekretär des Deutschen archäologischen ZJn- stituts in Rom, Professor Dr. Helbig daselbst; des Großherrlich türkishen Osmanié-ODrdens dritter Klasse: dem Legations-Sekretär Grafen von der Golß bei der Kaiserlichen Gesandtschaft in Athen, zur Zeit kommissarish in Kopenhagen verwendet ; des Kaiserlich russishen St. Annen-Ordens dritter Klasse: dem Legations-Sekretär Grafen zu Lynar, seitherigem dritten Botschafts-Sekretär bei der Kaiserlichen Botschaft in St. Petersburg ; des Ritterkreuzes des Großherzoglich mecklen- burgishen Haus-Ordens der Wendishen Krone: dem Kaiserlihen Konsul Freiherrn von Ffflinger- Granegg zu Tiflis; sowie des Ritterkreuzes des Königlich shwedischen Wasa-Ordens: dem zur Zeit im Auswärtigen Amte beschäftigten Attaché Grafen zu Eulenburg.

Se, Majestät der König haben Allergnädigst gerubt:

dem Hauptmann Kühn, à la suite des 4, Pommerschen Jnfanterie-Regiments Nr. 21 und Subdirektor der Gewehr- fabrik in Spaudau, und dem Hauptmann Habrecht, à la suite des 5. Rheinischen Jnfanterie-Regiments Nr. 65, kom- mandirt zur Dienstleistung beim Kriegs - Ministerium , den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; dem Major Schwenk, aggregirt dem 3. Magdeburgischen Jnfanterie-Regiment Nr. 66, fommandirt zur Dienstleistung bei der Militär-Schießschule, den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse; dem Schul- lehrer Pee zu Hildesheim den Königlichen Kronen-Orden

vierter Klasse; dem emeritirten Hauptlehrer, Organisten und

Küster Scharff zu Munkbrarup im Kreise Flensburg den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohen- zollern; sowie dem Rittergutsbesiver von Waßdorf auf Blumenau im Kreise Creuzburg und dem Färbereibesizer Waldow zu Flatow die Reltungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Nei.

Deutsches Verordnung,

betreffend den Bau einer Brüde über die Saar bei Groß-Blittersdorf im Bezirk Lothringen. Vom 16. Juni 1879. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des Artikel 9 des Direktorialbesh{usses vom 19 ventôse des Jahres VI, be- treffend die Maßnahmen zur Erhaltung des freien Wasser- ablaufs der \chiff- und flößbaren Flüsse, ferner des Titel IV, Artikel 11 des Geseßes vom 14 floréal des Jahres X, be- treffend die indirekten Abgaben, sowie des Artikel 41 des Ge- seßes vom 18. Zuli 1837 über die Munizipalverwaltung, nah Einsicht des Beschlusses des Gemeinderathes von Groß- Blittersdorf vom 8. September 1878, auf den Vorschlag des Reichskanzlers, für Elsaß-Lothringen, was folgt:

Der Bau einer steinernen Brücke über die Saar bei Groß-Blittersdorf wird hierdurh genehmigt.

Die Gemeinde Groß-Blittersdorf wird zugleih ermähtigt, behuss Aufbringung eines Theiles der Baukosten dieser Brücke eine Anleihe zum Betrage von siebenzigtausend Mark zu einem fünf vom Hundert nicht übersteigenden Zinsfuße auf- zunehmen und für die Benußung der zu erbauenden Brücke ein Brü ckengeld nah Maßgabe des in der Anlage *) beigefügten Tarifs zu erheben. Das Brükengeld ist bis zu dem Höchst- betrage von 400 A jährli zur Bestreitung der Unterhaltungs- kosten der Brücke, im Uebrigen aber ausscließlich zur Ver- zinsung und Tilgung der Anleihe zu verwenden und nur so lange zu erheben , bis leßtere getilgt ist. Die weiteren Be- dingungen der Anleihe-Aufnahine bedürfen der Genehmigung des Ober-Präsidenten. i

Urkundlich unter Unserer S Gndigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Fnsiegel.

Gegeben Berlin, den 16. Juni 1879.

(L. S.) Wilhelm. Jn Vertretung des Reichskanzlers : Herzog.

*) Die Anlage wird örtlich bekannt gemacht.

Berlin, Dienstag,

Vérordunung, betreffend die Erhebung des Dfktroi in der Stadt- gemeinde Straßburg im Bezirk Unter-El saß. Vom 19. Juni 1879,

Wir Wilhelm, vot Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reichs, auf Brund des Artikel 8 des Geseßes vom 24. Juli 1867 über Die Gemeinderäthe, nah Einsicht des Antrags des auf Grund des Geseßes vom 24. Februar 1872 die Befugnisse des. Gemeinderathes aus- übenden auß: rordentlihen Kommissars für die Verwaltung des Bürgermcisteramtes der Stadt Straßburg vom 7. Mai d. J.,

| auf den Vorschlag des Reichskanzlèrs, für Elsaß-Lothringen,

was folgt: :

Die Erhebung des Oktroi in dem Gemeindebanne der Stadt Straßburg im Bezirk Unter-Elsaß findet fernerweit bis zum Ablauf des Jahres 1883 nah Maßgabe des in der An- lage *) beigefügten Okftroitarifs statt.

__ Bezüglich des Ofktroireglements ‘verbleibt es bei der Be- stimmung der Verordnung vom 283. Dezember v. J. (Geseßbl: für Elsaß-Lothringen S. 72).

Urkundlich unter Unserer L EeWändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlihen Fhnsiegel.

Gegeben Borlin, den 19, Juni 1879,

S.) Wilhelm. Jn Vertretung des Reichskanzlers : Herzog.

*) Die Anlage wird örtlih bekannt gemacht.

Die Nummer 10 des -Gesébblyt?z7 r Elsaß-Lothringen, welche von ‘heute ab zur Versendut gelungt, enthält unter

Nr. 330 die Verordnung, betreffend den Bau einer Brücke über die Saar bei Groß-Blittersdorf im Bezirk Lothrin- gen. Vom 16. Juni 1879; und unter

Nr. 331 die Verordnung, betreffend die Erhebung des Oktroi in der Stadtgemeinde Straßburg im Bezirk Unter- Elsaß. Vom 19. Juni 1879.

Berlin, den 1. Juli 1879.

Kaiserliches Post-Zeitungs-Amt.

Der heutigen Nummer des „MReihs- und Staats- Anzeigers“ liegt das „Postblatt Nr. 3“ bei. Dasselbe enthält, außer Nachrichten von allgemeinerem Fnter- esse für den Verkehr mit der Post und Telegraphie, au eine Uebersicht der Porto: und Gebührensätße für Briefsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben), für Briefe mit Werthangabe und für Postanweisungen in Deutsch- land und nach dem Auslande, fowie eine Uebersicht der Gebührensäge für Telegramme in Deutsch- land und nach dem Auslande.

Das Postblatt erscheint vierteljährlih, in der Regel am ersten Tage des Vierteljahrs, und kann durch Vermittelung der deutschen Reichs-Postanstalten gegen Vorausbezahlung von 1 M jährli, sowie zum Preise von 25 Z für die ein- zelne Nummer bezogen werden.

Königreich Preufe 12

Se. Majestät der König haben Allergnädigst oeruht: den Appellationsgerihts-Rath Meyer in Cöln zum Senats-Präsidenten bei dem Appellationsgerichtshofe daselbst zu ernennen; und ) dem Geheimen Registrator beim Ministerium für Handel und Gewerbe, Theobald Thienwiebel, den Charakter als

Kanzlei-Rath zu verleihen.

A E 7 eti Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den nahbenannten Beamten im Ministerium der öffent-

lihen Arbeiten, und zwar: dem Kanzlei-Rath Bröse den

Charakter als Geheimer Kanzlei-Rath, den Geheimen Revi-

soren Kringel und Kind den Charakter als Rehnungs-

Rath, sowie den Geheimen Registratoren Milbrat h und

Wittig den Charakter als Kanzlei-Rath zu verleihen.

Vex ordnung wegen des Zinssaßes, welher von den Hinter- legungsstellen für hinterlegte Gelder zu ge- währen ist. Vom 21. Mai 1879, Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ; verordnen auf Grund des §. 9 der Hinterlegungs-Ordnung vom 14. März d. J. (Gesez-Samml. S. 249), was folgt: Der Zinssaß, welcher für die bei den Hinterlegungsstellen eingehenden hinterlegten Gelder zu gewähren ist, wird bis auf weitere von Uns darüber zu. treffende Bestimmung auf zwei und ein halbes Prozent jährlih hierdurch festgeseßt.

Juli Abends.

É R

Alle Post-Anftalten nehmen Bestellung an ; j | für Kerlin außer den Pest- Anstalten auch die Expe- |

dition: SW. Wilhelmsir. Nr. 32.

1879.

L At P R m tin

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 21. Mai 1879. (T, S.) [Wilhe lm. Leonhardt. Hobrecht.

Bert Grigung:

_Jm Artikel T. der Verordnung vom 9. Juni 1879, be- treffend den Uebergang der Verwaltung der evangelisch-kirh- lihen Angelegenheiten in der Provinz Schleswig-Holstein auf das Konsistorium zu Kiel und im Amtsbezirke des Kon- sistoriums zu Wiesbaden auf dieses Konsistorium, ist statt „Kiel“ zu lesen „Schleswig“.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Am Schullehrer-Seminar zu Büren is der Lehrer Hart- mann aus Horst als Hülfslehrer angestellt.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der bisherige Regierungs-Baumeister Oskar Delius zu Coblenz ist zum Königlichen Land-Baumeister ernannt und demselben die vakante tehnishe Hülfsarbeiterstelle bei der Königlichen Regierung daselbst verliehen worden.

Der Königliche Bau-Jnspektor Otto Bruns zu Trier ist in gleiher Eigenschaft nah Coblenz, und

der Königliche Kreisbaumeister Karl Koppen zu Tar- nowißz O./S. in gleicher Amtseigenshaft nah Schweß W./Pr. verseßt worden.

Auf Ansuchen vex Stadt Nimptsh-und anderer Fnter- essenten ist die Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisen- bahn mit Anfertigung der generellen Vorarbeiten für eine normalspurige Eisenbahn untergeordneter Res von Strehlen nah Nimptsch beauftragt worden.

Die Nummer 27 der Gesez-Sammlung, welche von heute ab zur Versendung gelangt, enthält unter

Nr. 8652 die Verordnung wegen des Zinssaßes, welcher von den Hinterlegungsstellen für hinterlegte Gelder zu ge- währen ist. Vom 21. Mai 1879; und unter

Nr. 8653 den Allerhöhsten Erlaß vom 24. Juni 1879, betreffend die Konvertirung der noh nicht amortisirten fünf- prozentigen Prioritäts-Obligationen VII, Serie der Bergis@- Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft über 20 Millionen Thaler (60 Millionen Mark) in vier und ein halb prozentige.

Berlin, den 1. Fuli 1879. |

Königliches Gesez-Sammlungs-Amt.

BektanntmaMUÊnà auf Grund des Reichsgeseßes von 21. Oktober 1878.

Auf Grund des §8. 1 und 6 des Reichsgeseßes vom 91. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie wird hiermit der Gesangverein „Frohsinn“ in Mundenheim von der unterfertigten Landespolizeibehörde verboten.

Speyer, den 27. Juni 1879.

Königlich Bayerische Regierung der Pfalz. Kammer des Înnern. 4 Jn Vertretung des Königl. Regierungs-Präsidenten : von Lamotte, Königl. Regierungs-Direktor.

Bekanntmacuns.

Nah Vorschrift des Gejeßes vom 10. April 1872 (Geseßg-Samml. S. 357) sind bekannt gemacht :

1) der Allerhöchste Erlaß vom 27. November 1878, betreffend die widerruflihe Ueberlassung der Verwaltung der örtlichen Bau- und Feuerpolizei, sowie der Aufsicht über die bauliche Unterhaltung und Besserung der öffentlichen Straßen, Wege und Hecken mät Zu- behör (Brunnen, Kanäle, Wasserleitung, Beleuchtungs8vorrichtung) an die Stadtgemeinde Hannover auf ihre Kosten, dur das Amtsblatt für Hannover, Jahrgang 1879 Nr. 14 S. 109, ausgegeben den 4. April 1879 ; :

2) der Allerhöchste Erlaß vom 10. April 1879, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Lauenburg a. E. bezüglich eines zur Verbreiterung der Straße an der Steckniß erforderlihen Grundstücktheils, dur das Amtsblatt der Königlichen gerung zu Schleswig Nr. 24 S. 167, ausgegeben den 14. Juni 1879; 3) der Allerhêchste Erlaß vom 23. April 1879, betreffend die Genehmigung der von dem 18. General-Landtage der Westpreußischen Landschaft gefaßten Beschlüsse bezüglih der Nachträge

1) zu dem revidirten Reglement der Westpreußischen Landschaft vom 25. Juni 1851 (Gesez-Samml. S. 523 ff.),

2) zu dem Regulative über die Bildung Westpreußischer Pfand- briefe ohne die Bezeichnung der Spezialhypothek vom 18. Mai 1864 (Geseßz-Samml. S. 314 ff.) und - zu dem Regulative über die landschaftlihe Beleihung der zur Westpreußischen