1879 / 163 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 15 Jul 1879 18:00:01 GMT) scan diff

{Civilprozeßordnung §. 774) bildet das gesammte Verfahren eine Jnstanz.

8. 35. Für die einmalige Erwirkung des Zeugnisses der Rechtskraft (Civilprozeßordnung §8. 646) oder der ollstreckungs- HAausel (Civilprozeßordnung §8. 662 bis 666, 703, 704 Abjat 1, §. 705 Absaß 1, 2, 8. 809) steht weder dem Rechtsanwalte der Jnstanz, in welcher dieselben zu ertheilen, noch dem Rechts- anwalte, welcher mit dem Betriebe der ZwangsvollstreŒung beauftragt ist, und für die Aufhebung einer Zwangsvoll- streckungsmaßregel weder dem Rechtsanwalte, welcher deren Vornahme veranlaßt hat, noch dem Rechtsanwalte, welchor mit dem Betriebe der weiteren Zwangsvollstreckung beauftragt ift, eine Gebühr zu.

8. 36. Die Vorschriften der §8. 31 bis 35 finden bei Voll- ziehung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Ver- fügung (Civilprozeßordnung §8. 808 bis 813, 815) ent- Iprechende Anwendung.

Die Jnstanz dauert bis zur Aufhebung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung oder bis zum Anfange der

E aus dem in der Hauptsache erlassenen

eile.

8. 37. Für die Mitwirkung bei einem der Klage vor- ausgehenden Sühneverfahren (Civilprozeßordnung §8. 471, M B der Rechtsanwalt drei Zehntheile der Säße

es 3. 9.

Diese Gebühr wird im Falle der Verhandlung Des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht auf die Prozeßgebühr an: gerechnet.

Is} in dem Falle des §. 471 der Civilprozeßordnung unter der Mitwirkung des Rechtsanwalts ein Verglei ge- schlossen, so erhält er die vollen Säge des §. 9.

8. 38. Jm Mahnverfahren erhält der Rechtsanwalt von den Säßen des 8. 9:

1) drei Zehntheile für die Erwirkung des Zahlungs- befehls, einshließli der Mittheilung des Widerspruchs an den Auftraggeber ;

2) zwei Rehnitcile für die Erhebung des Widerspruchs ; M E zwei Zehntheile für die Erwirkung des Vollstreckungs-

efehls.

Die Gebühr in Nr. 2 wird auf die in dem nachfolgenden Redctsstreite zustehende Prozeßgebühr und die Gebühr in Nr. 3 auf die Gebühr für die nahfolgende Zwangsvollstreckung angerehnet.

s, 39. Für die Vertretung im Vertheilungsverfahren (Civilprozeßordnung §8. 758 bis 763, 768) stehen dem Rechts- anwalte fünf und, falls der Auftrag vor dem Termine zur Ausführung der Vertheilung erledigt wird, drei Zehntheile der Säüte des 8. 9 zu.

Der Werth des Streitgegenstandes wird dur den Betrag der Forderung und, wenn der zu vertheilende Geldbetrag ge- ringer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

s, 40. Jm Aufgebotsverfahren (Civilprozeßordnung 88. 823 bis 833, 836 bis 850) stehen dem Rechtsanwalte, als Vertreter des Antragstellers (Civilprozeßordnung §. 824), drei Zehntheile der Säße des §. 2 zu:

_1) für den Betrieb des Verfahrens, einschließlich der Information ;

2) für den Antrag auf Erlaß des Aufgebots ;

3) für die Wahrnehmung des Aufgebotstermins.

Als Vertreter einer anderen Person érhält der Rechts- anwalt diese Gebühr nur einmal.

8. 41. Drei Zehntheile der in den 88. 13 bis 18 be- immten Gebühren erhält der Rechtsanwalt :

1) in der Beshwerdeinstanz ;

2) wenn seine Thätigkeit sich auf ein Verfahren beschränkt, welches die Aenderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers (Civilprozeß- ordnung §. 539) betrifft.

_Jn der Jnjsianz der an eine Nothfrist niht gebundenen Beschwerde steht dem Rechtsanwalte die Prozeßgebühr nicht zu, wenn ihm dieselbe oder eine der in den §8. 37 bis 40 bezei neten Gebühren in der Jnstanz zustand, in welcher die ange- fohtene Entscheidung ergangen ist.

8. 42. Der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechts- anwalt, welcher auf Verlangen der Partei die Vertretung in der mündlihen Verhandlung einem anderen Rechtsanwalt überiragen hat, erhält neben den ihm zustehenden Gebühren fünf Zehntheile der Verhandlungsgebühr. Diese Gebühr wird auf cine ihm zustehende Verhandlungsgebühr angerewnet.

S 43, Dem Rechtsanwalte, welchem von der Partei oder auf deren Verlangen von dem Prozeßbevollmächtigten nur die Vertretung in der mündlichen Verhandlung oder die Aus- führung der Parteirechte in derselben übertragen ist, steht neben der Verhandlungsgebühr die Prozeßgebühr zu fünf Zehntheilen zu. Leßtere Gebühr steht ihm auch dann zu, wenn der Auftrag vor der mündlichen Verhandlung erledigt wird. Erstreckt sich die Vertretung auf eine mit der münd- lichen Verhandlung verbundene Beweisaufnahme (§8. 13 Nr. 4), so erhält der Rechtéanwalt außerdem die Beweisgebühr.

s. 44. Dem Rechtsanwalte, welcher lediglih den Verkehr der Partei mit dem Prozeßbevollmächtigten führt, sieht eine Gebühr in Höhe der Prozeßgebühr zu. Er erhält nur fünf Zehntheile, wenn ihm in unterer Jnstanz die vorbezeichnete

ebühr oder die Prozeßgebühr zustand. \

Die mit der Uebersendung der Akten an den Rehtzanwalt der höheren ZFnftanz verbundenen gutachtlihen Aeußerungen dienen nit zur Begründung dieser Gebühr, wenn nicht zu denselben Auftrag ertheilt war.

8. 45. Der Rechtzanwalt, dessen Thätigkeit fih auf die Vertretung in einem nur zur Leistung des dur ein Urtheil auferlegten Eides oder nur zur Beweizaufnahme bestimmten Termine beshränft, erhält neben der dem Prozeßbevollmäd- tigten im gleichen Falle zustehenden Beweisgebühr eine Ge- bühr in Höhe von fünf Zehnthcilen der Prozeßgebühr. Let- tere Gebühr fteht ihm auch dann zu, wenn der Austrag vor dem Termin erledigt wird. ses Die Ens eines weiteren Termins zur Fort-

ung der Verhandlung begründet niht eine Erhöhung br. g beg ét eine Erhöhung der

_§. 46. Beschänkt fih die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anfertigung eines Schriftsazes, so erhält er eine Gebühr in Höhe von fünf Zehntheilen der TProzeßgebühr.

s. 47. Fur einen ertheilten Rath erhält der nicht zum Prozeßbevollmäcztigten bestellte Rechtsanwalt eine Geblihr in Höhe von drei Zehntheilen der Prozeßgebühr.

Eine Gebühr in Hôhe von fünf Zehntheilen der Prozeß- gebühr sticht dem mit Einlegung der Berufung oder der Re-

vision beauftragten Recht¿anwalte zu, wenn derselbe von der | els 1 ar  “v Met A G M L f Einlegung abrâth und der Auftraggeber seinen Auftrag zurüdck- |

rat nunnti,

8. 48. Der nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt ae höchstens die sür den Prozeßbevollmächtig- ten bestimmte Gebühr, falls die ihm aufgetragenen Hand- [lungen in den Kreis derjenigen Thätigkeit fallen, für welche die dem Prozeßbevollmächtigten zustehende Gebühr be- stimmt ist.

8. 49. Wird ein Rechtsanwalt, nachdem er in einer Nechts\sache thätig eien: zum Prozeßbevollmächtigten bestellt, so erhält er für die ihm vorher aufgetragenen Handlungen, joweit für dieselben die dem Prozeßbevollmächtigtrn zustehende Gebühr bestimmt is, und als Prozeßbevollmächtigter zusam- men nicht mehr an Gebühren, als ihm zustehen würde, wenn er vorher zum Prozeßbevollmächtigten bestellt worden wäre.

8, 50. Wird der einem Rechtsanwalt ertheilte Auftrag vor Beendigung der Jnstanz aufgehoben, so stehen dem Rechts- anwalte die Gebühren in gleiher Weise zu, als wenn die Instanz zur Zeit der Aufhebung des Auftrags durch Zurüd- nahme der gestellten Anträge erledigt wäre, unbeschadet der aus einem Verschulden sih ergebenden civilrehtlihen Folgen. _ §. 51. Bei Vertretung mehrerer Streit enossen, ein- s{ließlih ver Nebenintervenienten, stehen dem Rechtsanwalte die Gebühren nur einmal zu. Bei nachträglichem Beitritte von Streitgenossen erhöht si dur jeden Beitritt die Prozeß- gebühr um zwei Zehntheile. Die Erhöhung wird nah dem Betrage berechnet, bei welhem die Vollmachtgeber gemeinschaft- li betheiligt sind; mehrere Erhöhungen dürfen den einfachen Betrag der Prozeßgebühr nicht übersteigen.

§. 52. Für die bei dem Reichsgerichte zugelassenen Rehts- anwälte erhöhen sih die Gebührensäße in der Revisionsinstanz um drei Zehntheile.

DrLLEtiex AbsGnitt. Gebühren im Konkursverfahren.

8. 53. Auf die Gebühren im Konkursverfahren finden die Vorschriften der §88. 9, 11, 12 entsprehende Anwendung.

8. 54. Jm Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens (Konkursordnung §8. 96 bis 98) er- hält der Rechtsanwalt zwei Zehntheile, oder, wenn er einen Gläubiger vertritt, fünf Zehntheile der Säße des §. 9.

8. 55. Für die Vertretung im Konkursverfahren erhält der Rechtsanwalt ses Zehntheile, wenn jedoch die Vertretung vor dem allgemeinen Prüfungstermine (Konkursordnung 8. 126) si erledigt oder ers nah demselben beginnt, vier Zehntheile der Säße des §. 9.

9/06. De Rechtsanwalt erhält die Säße des §. 9 be- sonders:

1) für die Thätigkeit bei Prüfung der Forderungen ;

2) für die Thätigkeit in dem Zwangsvergleichsverfahren ;

3) für die Thätigkeit in dem Vertheilungsverfahren.

A Beschränkt sich die Thätigteit des Rechtsanwalts auf die Anmeldung einer Konkursforderung, fo erhält der- selbe zwei Zehntheile der Säße des §. 9.

8. 58. Für die Vertretung:

1) int der Beschwerdeinstanz,

2) in dem Verfahren über Anträge auf Anordnung von Sicherheitsmaßregeln im Falle des §. 183 Ab- satz 2 der Konkursordnung

erhält der Rechtsanwalt besonders die im zweiten Abschnitte (§8. 23, 41) bestimmten Gebühren.

B Lies Die Gebühren der §8. 54 bis 56 sowie des §8. 58 im Falle der Beshwerde gegen den Beschluß über Eröffnung des Konkursverfahrens (Konkursordnung §. 101) oder den Beshluß über Bestätigung eines Zwangsvergleihs (Konkurs- ordnung §. 174) werden, wenn der Auftrag von dem Gemein- schuldner ertheilt ist, nah dem Betrage der Aktivmasse (Ge- rihtskoftengeseß §. 52) berechnet.

Jst der Auftrag von einem Konkursgläubiger ertheilt, so werden die Gebühren der §8. 54, 55, 57 und die Gebühr im Falle der Beschwerde gegen den Beshluß über Eröffnung des Konfkursverfahrens nach dem Nennwerthe der Forderung, die Gebühren des §. 56 und die Gebühr im Falle der Beschwerde gegen den Beshluß über die Bestätigung eines Zwangs- vergleihs nach dem Werthe der Forderung des Gläubigers unter entsprehender Anwendung des §. 136 der Konturs- ordnung berechnet.

___§. 60. Jn einem wieder aufgenommenen Konkursver- fahren erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nah den Be- stimmungen der §8. 55 bis 59 besonders.

s. 61. Jnsoweit dem Rechtsanwalte Gebühren für die Vornahme einzelner Handlungen im Konkursverfahren zu- stehen, darf der Gesammtbetrag derselben die im §. 55 be- stimmte Gebühr nit übersteigen.

__ Wird der Rechtsanwalt, nachdem er einzelne Handlungen im Konkursverfahren vorgenommen hat, mit der Vertretung im Konkursverfahren beauftragt, so erhält er zusammen nicht mehr an Gebühren, als ihm zustehen würde, wenn er vorher mit der Vertretung im Konkursverfahren beauftragt worden wäre.

: 8. 62. Die Gebühren werden für jeden Auftrag geson- dert, ohne Nücksicht auf andere Aufträge, berechnet.

Bieriex Anil. Gebühren in Strafsachen. §8. 63. Jn Strafsachen erhält der Rehtsanwalt als Ver- theidiger in der Hauptverhandlung erster Znstanz: I) vor van Se 12 M, 2) vor der Stral... 20 M, 3) vor dem Schwurgerichte oder dem Reichêgerihte 40 M ___§. 64. Erstreckt sich die Verhandlung auf mehrere Tage, so erhöhen si die im §. 63 bestimmten Gebühren für jeden weiteren Tag der Vertheidigung um fünf Zehntheile. Im Verfahren auf erhobene Privatklage findet diese Be- stimmung niät Anwendung. O Findet in den auf Privatklage verhandelten Sachen eine Beweisaufnahme statt, so erhöht fih die im §. 63 bestimmte Gebühr um 6 M __- §- 66. _ t Der Berufungsinstanz sowie in der Revisions- instanz ftehen dem Rechtsanwalte die in den §88. 63 bis 65 bestimmten Säße zu. Die Stufe bestimmt sich nach der Ord- nung des Gerichts, welhes in erfter Jnstanz erkannt hat. ___§. 67. Für die Vertheidigung im Vorverfahren erhält der Nechtsanmalt : 1) in den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte

gehörigen Sahen . G o 6 M _2) in den zur Zuständigkeit der Strafkammer gehörigen Sachen 10 M

3) in den zur Zuständigkeit der Shwurgerichte oder des Reichsgerichts gehörigen Sachen . 20 M

1) einer Schrift zur Rechtfertigung einer Berufung; 2) einer Schrift zur Begründung einer Revision ; 3) eines Antrags auf Wiederau‘nahme des Verfahrens ; 4) eines Gnadengesuhs. Die Stufe bestimmt sih nach der Ordnung des Gerichts, welches in erster Jnstanz erkannt hat.

_§. 69. Für Einlegung eines Rechtsmittels sowie für An- fertigung anderer, als der im §. 68 bezeihneten Anträge, Gesuche und Erklärungen erhält der Rechtsanwalt je 2

S. 70. Die in den 88. 63 bis 66 sowie dic im §8. 67 be- stimmten Gebühren umfassen die Anfertigung der zu derselben Instanz oder zu dem Vorverfahren gehörigen Anträge, Ge- suche und Erklärungen, sowie die Einlegung von NRechtsmitteln gegen Entscheidungen oder Verfügungen derselben Jnstanz oder des Vorverfahrens.

8. 71. Auf die Gebühr für Rechtfertigung der Berufung (8. 68 Nr. 1) und auf die Gebühr für Begründung der Revision (8. 68 Nr. 2) wird die Gebühr für Einlegung des Rechtsmittels (§8. 69) angerechnet.

__§. 72. Jm Falle der Vertheivigung mehrerer Beschul- digter durch einen gemeinschaftlihen Vertheidiger erhöhen sih die Gebühren um fünf Zehntheile.

_§. 73. Jn Ansehung der Gebühren für Vertretung eines Privatklägers, eines Nebenklägers oder einer Verwaltungs- behörde (Strafprozeßordnung S. 464) kommen die Be- stimmungen über die Gebühren für die Vertheidigung zur entsprehenden Anwendung.

Die Anfertigung einer Privatklage begründet für den Rechtsanwalt die im §. 67 Nr. 1 bestimmte Gebühr.

_§. 74. Für Anfertigung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Falle des §. 170 der Strafprozeßordnung erhält der Rechtsanwalt die im §8. 67 bestimmten Säge. ___§. 75. Nach Maßgabe der Vorschriften des zweiten Ab- schnitts (S. 23) stehen dem Rechtsanwalte Gebühren besonders zu für die Vertretung:

1) in dem Verfahren behufs Festseßung der zu erstatten- den Kosten (Strafprozeßordnung §. 496 Absatz 2);

A der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, welche über eine Buße oder über Erstattung von Kosten ergangen sind (Strafprozeßordnung §8. 495, 496).

FÜnster Ab Gn itl Auslagen. 8. 76. Für die Höhe der dem Rechtsanwalte zustehenden

Schreibgebühren sind die Vorschriften des §. 80 des Gerichts- kostengesezes maßgebend.

8. 77. Für Verpackung von Briefen und Akten dürfen Auslagen nicht berechnet werden.

8. 78. Bei Geschäftsreisen erhält der Rehtsanwalt, vorbe- haltlih der Bestimmungen in den §8. 18, 37, 39 Absag 2 der Rechtsanwaltsordnung:

I, an Tagegeldern M D; [1 für ein Nactiquarlier . ..… , . M A: TIIIL. an Fuhrkosten einschließlich der Kosten der Gepäcbeförderung : 1) wenn die Reise auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden fann, für das Kilometer .. M13 S und für jeden Zu- und Abgang 3 # F; 2) Ga... M60 A für das Kilometer der nächsten fahrbaren Straßen-

verbindung.

Haben höhere Fuhrkosten aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.

_§. 79. Die Fuhrkosten werden für die Hin- und Rück- reise besonders berechnet. n

Hat ein Rechtsanwalt Geschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach einander ausgerihtet, fo ist der von Ort zu Ort zurüdckgelegte Weg ungetheilt der Berehnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen.

Bei einer Reise zur. Ausführung der Aufträge mehrerer Auftraggeber findet die Vorschrift des §. 3 entsprehende An- wendung. S

8. 80. Für Geschäfte am Wohnorte stehen dem Rechts- anwalte weder Tagegelder noch Fuhrkosten zu; dasselbe gilt von Geschäften außerhalb des Wohnortes in geringerer Ent- fernung als zwei Kilometer von demselben.

War der Rechtsanwalt dur außergewöhnlihe Umstände genöthigt, fih eines Fuhrwerks zu bedienen, oder waren son- stige nothwendige Unkosten, wie Brücen- oder Fährgeld, auf- zuwenden, #0 sind die Auslagen zu erstatten.

Für einzelne Ortschaften kann durch die Landes-Justizver- waltung bestimmt werden, daß den Rechtsanwälten bei den nit an der Gerichtsstelle vorzunehmenden Geschäften die ver- auslagten Fuhrkosten zu erstatten sind.

s. 81. Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für ein volles Kilometer gerehnet.

§. 82. Der Rechtsanwalt, welcher seinen Wohnsiß ver- legt, fann bei Fortführung eines ihm vorher ertheilten Auf- trags Tagegelder und Reisekosten nur insoweit verlangen, als sie ihm auch bei Beibehaltung seines Wohnfißes zugestanden haben würden.

8. 83. Hat ein Rechtsanwalt seinen Wohnsiß an eincm Orte, an welchem si fein Geriht befindet, so fann die Landes-Fustizverwaltung bestimmen, daß ihm Tagegelder und Reisekosten nur insoweit zustehen, als er solche au verlangen fönnte, wenn er seinen Wohnsiß an dem Orte des Amts- gerichts, in dessen Bezirk er wohnt, genommen hätte.

Sechster Av MOnitt, Einforderung von Gebühren und Auslagen,

8. 84, Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber angemessenen Vorschuß fordern.

s. 85. Dem Auftraggeber gegenüber werden die Gebühren des Rechtsanwalts fällig, sobald über die Verpflichtung, die- selben zu tragen, eine Entscheidung ergangen ist, sowie bei Beendigung der Jnstanz oder bei Erledigung des Auftrags. ___§. 86. Die Einforderung der Gebühren und Auslagen ift nur zulässig, wenn vorher oder greige a eine von dem Rechtsanwalt unterschriebene Berechnung derselben mit Angabe des Werthes des Streitgegenstandes, sofern der Werth maß- gebend, und unter Bezeichnung der zur Anwendung kommen- den Bestimmungen dieses Gesezes mitgetheilt wird.

__ Die Mittheilung dieser Berechnung kann auch nach er- folgter Zahlung verlangt weden, so lange nicht die Hand- aften zurückgenommen sind oder die Verpflichtung des Rechts-

___§, 68. Fünf Zehntheile der im S. 63 bestimmten Sätze stehen dem Rechtsanwalte zu für Anfertigung:

anwalts zur Aufbewahrung derselben erloshen is (Rechts- anwaltsordnung §. 32).

Siebenter Abschnittk. Schlußbestimmungen. -

8. 87. Für Erhebung und Abliefernng von Geldern erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr:

von 1 M für jedes angefangene Hundert des Betrags bis 1000 H; E

von 50 -S für jedes angefangene Hundert des weiteren Betrags bis 10 000 #; L

von 25 S für jedes angefangene Hundert des Mehr- betrags. :

Kür Erhebung und Ablieferung von Werthpapieren er- hält der Rechtsanwalt nah Maßgabe des Werths die Hälfte der vorstehenden Gebühren. ;

Die Gebühr für Erhebung und Ablieferung von Geldern fann von diesen bei der Ablieferung entnommen werden.

8. 88. Für die Ausarbeitung eines Gutachtens mit juristischer Begründung hat der Rechtsanwalt angemessene Vergütung zu beanspruchen. Ueber die Höhe der Vergütung wird im Prozeßwege, nah eingeholtem Gutachten des Vor- standes der Anmaltskammer, entschieden.

8, 89. Jst für das dem Rechtsanwalt übertragene Ge- schäft der Betrag der Gebühr in diesem Geseße nicht bestimmt, so erhält er eine unter entsprehender Anwendung der Be- stimmungen dieses Geseßes zu bemessende Gebühr.

8, 90. Jnsofern in diesem Geseße für die begonnene oder vorbereitete Ausführung eines vor der vollständigen Aus- führung erledigten Auftrags eine Gebühr nicht vorgesehen ist, erhält der Rehtsanwalt eine nah Maßgabe des §. 89 zu be- messende Gebühr. E : : Í

8. 91. Die Vorschriften dieses Gesebes finden entsprechende Anwendung :

1) im schiedsrihterlihen Verfahren ;

2) im Verfahren wegen Nichtigkeitserklärung oder Zurück- nahme eines Patents ; : ;

3) im Disziplinarverfahren nah Maßgabe des Gesetzes, be- treffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesebbl. S. 61); :

4) im ehrengerihtlihen Verfahren gegen Rechtsanwälte ;

5) bei der Untersuchung von Seeunfällen. - ==—ck#2

Für die Berehnung der Gebühren des im schiedsrichter- lihen Verfahren als Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechts- anwalts gilt das gerichtlihe Verfahren im Falle des §. 862 der Civilprozeßordnung als zum schiedsrichterlichen Verfahren

ehórig.

ged Das Verfahren vor der Disziplinarkammer, vor dem Ehrengericht und vor dem Seeamte steht im Sinne des 8. 63 dem Verfahren vor der Strafkammer ale .

8, 92. Fällt eine dem Rechtsanwalt aufgetragene Thä- tigkeit, für welche ihm nach Vorschrift dieses Geseßes eine Vergütung zusteht, zugleih in den Kreis derjenigen Angele- genheiten, in welchen die den Rechtsanwälten zustehende BVer- gütung durch landesgeseßliche Vorschrift geregelt ist, 10 fommt, soweit die Anwendung beider Vorschriften zu einer zweifahen Vergütung derselben Thätigkeit führen würde, nur eine der- selben und zwar die dem Rechtsanwalte günstigere zur An- wendung. ; :

8. 93. Sofern der Rechtsanwalt nit einer Partei zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnct oder als Vertheidiger bestellt ist, kann der Betrag der Vergütung durch Vertrag abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes festgeseßt werden. Die Festseßung durch Bezugnahme auf das Ermessen eines Dritten ist ausge\chlossen.

Der Auftraggeber ist an den Vertrag nur gebunden, 10- weit er denselben schriftlih abgeschlossen hat. A

Der Auftraggeber kann eine Berehnung der geseßlichen Vergütung nah Maßgabe des §. 86 verlangen. i

Hat der Rechtsanwalt durch den Vertrags\{luß die Grenze der Mäßigung überschritten, so kann die durch Vertrag fest- gesezte Vergütung im Prozeßwege, nach eingeholtem Gut- achten des Vorstandes der Anwaltskammer, bis auf den in diesem Gesetze bestimmten Betrag herabgeseßt werden.

8. 94. Für das Verhältniß des Auftraggebers oder des Rechtsanwalts zu dem Erstattungspflichtigen kommt die ver- E Festseßung der Vergütung (8. 93) nicht in Be- tracht.

8, 95. Dieses Geseh tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgeseß in Krast. -

Urkundlih unter Unserer 7 O Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Bad Ems, den 7. Juli 1879.

85 Wilhelm. von Bismarck.

Königreich Preufien

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem praktishen Arzt Dr. med. Suffert zu Tilsit den Charafter als Sanitäts-Rath zu verleihen.

Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Dem ordentlichen Lehrer Johann Christian Lieber an der höheren Bürgerschule zu Diez an der Lahn is der Oberlehrertitel beigelegt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Der Oberförster Triepcke zu Eisenbrü ist auf die durch den Tod des Oberförsters Dahrenstädt erledigte Oberförster- stelle Lonkorsz im Regierungsbezirk Marienwerder verseßt worden.

Der Oberförster-Kandidat Knorr ist zum Oberförster ernannt und es ist ihm die durch Verseßung des Oberförsters Leisterer erledigte Oberförsterstelle Guszianka im Regierungs- bezirk Gumbinnen verliehen worden. T

Der Oberförster Shönwald zu Nentershausen is auf die durch den Tod des Oberförsters von Werder erledigte E Massin im Regierungsbezirk Frankfurt versetzt worden.

MokanntmaGung auf Grund des Reichsgeseßes voni 21. Oftober 1878. Die Königliche Kreishauptmannschaft bringt hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß sie in ihrer Eigenschaft als Landes- polizeibehörde die Dru schrift:

„Die internationale Arbeiterassociation E n ihre Geschihte, Programm und Thätig- eit 2c. von Carl Hillmann, Mitglied des deut- hen Buchdruckerverbandes. Separatabdruck aus dem „Correspondent für Deutschlands Buchdrucker und Schriftgießer“. Selbstverlag des Verfassers. Druck der Leipziger Vereinsbuhdruckerei“, i

nah Maßgabe von §. 11 Abs. 1 des Reichsgeseßzes gegen die

gemeingefährlihen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom

91; Oktober vorigen Jahres verboten hat.

Leipzig, den 10. Fuli 1879. E

Königliche Kreishauptmannschaft.

Graf zu Münster.

Nicßtamfklicßes. Deutsches Neich.

Breußen. Berlin, 15. Juli. Se. Majestät der Kaiser und König sind, laut Meloung Des I S. B. , gestern Nachmittag um 4 Uhr im besten Wohlbefinden von Ems nach Coblenz abgereist. Auf dem Bahnhofe hatten Sich der Herzog Bernhard zu Sathsen-Meiningen, der Prinz Georg von Preußen, der Prinz Alexander von Hessen mit Seinem Sohne, die Spißen der Behörden, der Bade- fommissar Kammerjunker von Lepel, sowie die Geistlichkeit und die Lehrer zur Begrüßung des Kaisers versammelt. Se. Majestät fuhren im offenen Wagen durch die dicht gedrängte Volksmenge nah dem Bahnhofe und wurden überall mit begeisterten Zu- rufen empfangen. S

Nachmittags 41/2 Uhr sind Se. Majestät der Ka:jer in Coblenz eingetroffen. :

Ebendaselbst sind zum Besu Jhrer Majestäten der Prinz und die Prinzessin Friedrih von Hohenzollern angekommen und im Schlosse abgestiegen.

Die Bevollmächtigten zum Bundesrath, Königlich säh- sisher Geheimer Finanz-Rath Zenker und Großherzolich badischer Ministerial-Rath Lepique sind von Berlin wieder abgereist.

Der Königliche Gesandte am Großherzoglich hessischen Hofe von Alvensleben ist nach Darmsta.t zurückgekehrt

und hat die Geschäfte der Gesandtschaft wieder übernommen.

In den deuten Münzstätten sind bis zum 5. Juli 1879 geprägt worden, an Goldmünzen: 1 267 644 340 M Doppelkronen, 406 480 300 M Kronen, 97 969 925 M Halbe Kronen , hiervon auf Privatrechnung 382 346 160 Vorher waren geprägt: 1267 644 340 Toppelkronen, 405 307 370 4 Kronen, 27 969 925 4 Halbe Kronen, hiervon auf Privatrehnung 381 173 230 Summa 1 701 799 005

Die städtischen Sparkassen sind, nach einem Er- kenntniß des Ober-Tribunals, Il. Senats, vom 1. Mai d. J. als öffentliche Fnstitute zu erachten, welche einen fortdauernd gemeinnüßigen Zweck verfolgen. Fhre Verwal- tungsorgane als solche sind zwar nicht als öffentliche Behörden anzusehen, und ebensowenig ist das Vermögen folher Spar- fassen mit dem Kommunalvermögen gleihzustellen, insbesondere genießt es nicht das Vorzugsrecht des Kommunalvermö- gens im Konkurse, dagegen sind ihre Verwalter als städtische Beamte und ihre Publikationen als amtliche Bekannt- machungen öffentliher Behörden zu erachten.

Königsberg i. Pr., 14. Juli, (W. T B) Se. K0- niglihe Hoheit der Großherzog von Mecklenburg- Schwerin, Höhstwelcher gestern zur Jnspizirung der Truppen hier eintraf, besichtigte heute auf dem Schießplaße bei Alten- berg das Artillerie-Regiment.

Sachsen - Coburg - Gotha. Coburg, 12. Jul (Leipz. Ztg.) Seither bestand im Herzogthum Coburz dic Einrichtung, daß die Dispositions- und Ruhestands- gehalte der Lehrer an den Volks\hulen aus der Schulkasse derjenigen Gemeinden bestritten wurden, an deren Schule der betreffende Lehrer bei Eintritt seiner Invalidität angestellt war. Diese Einrichtung führte zu mancheriei Un- zuträglichkeiten ; namentlich pflegte das Bestreben der Gemeinde dahin zu gehen, sih der Pensionirung eines Lehrers so lange als irgend thunlih zu entziehen, oder bei Neuanstellung eines Lehrers einen möglichst jungen Mann zum Lehrer zu wählen. Diese und noch viele andere Uebe!stände sucht ein im heutigen Regierungsblatt veröffentlihtes Geseß, bezüglih der Bezahlung der Ruhestandsgehalte und Wartegelder der Volks- chullehrer, zu beseitigen, indem darin angeordnet wird, daß diese Gehalte oder Gelder, soweit sie den Landgemeinden zur Last fallen, vom 1. d. M. ab aus dem Bezirksfond bestritten werden, wogegen die sämmtlichen Landgemeinden des Herzog- thums zur Deckung dieser Ausgaben bestimmte jährliche Bei-

träge an den Bezirksfond zu entrichten haben.

HOesterreich-Ungara. Wien, 14. Juli. (W. T. B.) Bei der heutigen Nahwahl in der ersten Kurie des Bukowinaer Großgrundbesißes wurde der Minister-Präsident von Stre- mayr einstimmig zum RNeichsrathsabgeordneten gewählt.

Die „Polit. Korresp.“ meldet aus Konstantinopel: Dem Jnvestiturferman für den Fürsten Alexander von Bulgarien liegt ein Schreiben des Gronveners bei, in welhem dem Fürsten die Rücksicht auf das Wohl der in Bulgarien wohnenden Muselmänner besonders anempfohlen wird. Der Erzbischof Grasselli hat ein Schreiben des Papstes an den Sultan überreicht, in welchem der Pap st seine dankende Anerkennung über die Haltung der Pforte in dem hassunistischen Kirchenstreite ausspriht. Ge- rüchtweise verlautet, der Sultan habe Mahmud Damat Pascha, welcher seiner Zeit als Gouverneur nach Tripolis verbannt worden war, begnadigt und stehe die Rückehr desselben bevor. Ein anderes noch L Gerücht be- zeichnet Mahmud Nedi m Pascha als Nachfolger Mahmud Damat Paschas in Tripolis.

Niederlande. Haag, 12. Zuli. (Cöln. Ztg.) Da die Minister darauf bestehen entlassen zu werden, so hat Se. Majestät der König Hrn. Fransen van de Putte mit der Bildung eines neuen Kabinets betraut.

Großbritannien und Jrland. London, 14, Juli. (W. T. B) In der heutigen Sißung des Oberhauses

erklärte auf eine Anfrage Lord Strathedens der Slaats- sekretär des Auswärtigen, Marquis of Salisbury: der englishe Konsul in Rumänien habe berichtet, daß sih in Rumänien westlich vom Pruth keine russischen Soldaten mehr befänden. Der russische Botschafter, Graf Schuwaloff, habe jüngst son versichert, daß die dort vor- handenen, verhältnißmäßig wenig zahlreichen russishen Truppen fih rasch nach dem Einschiffungsorte zurü&ziehen würden. Die Stadt Philippopel sei, wie er höre, gestern von russi- schen T-uppen gänzlih entblößt gewesen; leßtere rüdckten te- hufs ihrer Einschiffung von allen Seiten nach Varna und Burgas. Er schließe daraus, daß die russishen Truppen das Gebiet wesilich vom Pruth innerhalb der festgeseßten Frist würden verlassen haben.

JImUnterhause erwiderte auf eine Anfrage Denisons der Unter-Staatssekretär Bo urke: Rußland habe jüngst mili- tärische Operationen an der Mündung des Atrek, in der Richtung auf das Gebiet der Tekket-Turkomanen unternommen. Seitens der russishen Regierung, wie auch Seitens des russishen Botschafters, Grafen Schuwaloff, werde jedo in Abrede gestellt, daß ein Vormarsch auf Merw beab- sichtigt sei. Auf eine weitere Anfrage Denisons erklärte der Unter-Staatssekretär für Jndien, Stanhope: der Khyber- paß werde von 2 Batterien, 5 Regimentern Jnfanterie, einem Kavallerie-Regiment und Genietruppen besetzt bleiben.

Frankreich. Paris, 13. Juli. (Fr. C.) Das schon seit mehreren Wochen so unzuverlässige Wetter war auch der heute auf der Ebene von Longhamps abgehaltenen Revue nicht sonderlich günstig. Der in den leßten Tagen und noch in der vergangenen Nacht unaufhörlich gefallene Regen hatte den Boden des Paradefeldes durhweicht und der Reiterei und Artillerie ihre Bewegungen erschwert ; der Himmel zeigte sich noch um Mittag so drohend, daß die Bevölkerung lange nicht in dem Maße wie sonst zu- dem Schauspiele herbeigeströômt war. Der Gouverneur von Paris, General Baron Aymard, nahm im Beisein eines glänzenden Stabes, dem sich die fremden Militärbevollmächtigten angeschlossen hatten, die Heer- hau ab. D:r Präsident der Nepublik und die Prä- sidenten der beiden Kammern, die, von einer Kavallerie-Esforte geleitet, nah Longchamps gefahren waren, sowie viele Senatoren und Deputirte wohnten der Revue von den Tribünen aus bei. Zum Schlusse defilirten die Truppen an dem Staats- oberhaupte vorüber, dem dann General Aymard den Rapport erstattete. Die Marschälle Mac Mahon und Canrobert waren niht anwesend. S

14. Juli. Das heute ausgegebene „Journal d [= ciel“ veröffentlicht das Geseß, betreffend den Staatsrath, vom 13. Juli, sowie ferner ein Dekret des Präsidenten von demselben Datum, welches eine Kommission zur Vorberathung des Projekts einer Eisenbahnverbindung zwischen Algier, dem Senegal und dem Fnnern des Sudan ernennt. Den Vorsiß über dieselbe wird der Minister der öffentlihen Arbeiten de Freycinet führen, welcher einen umfassenden, dem Dekr.t vorangeschickten Bericht über das riesenhafte Unternehmen erstattet hat.

Ftalien. Rom, 13, Juli, (JZtalie.) Der Land- wirthshafts-Minister hat die am Po gelegenen Pro- vinzen aufgefordert, wegen der Wiederbewaldung Stu- dien zu veranlassen.

(Gaz, d'Il) Der frühere Marine-Minister Brin und der Marine-Jngenieur Mattei sind beauftragt worden, die Eisenwerke in Frankreih und Deutschland zu besuchen und den Schießversuchen gegen Panzerplatten beizuwohnen.

Sella hat seine Stellung als Führer der Opposition aufgegeben.

Bulgarien. Sofia, 14. Quli. (W. 2. B) FULrf Alexander ist hier eingetroffen und von den Behörden, der Geistlichkeit und der Bevölkerung in feierlicher Weise empfangen worden.

Amerika. Washington, 14, Juli, (W. L D.) Das hiesige öffentliche Gesundheitscomit® hat be- lossen, Vorbereitungen zur Verhinderung der Verbreitung des gelben Fiebers in den Südstaaten zu treffen.

Südamerika. Brasilien. Rio de Janeiro, 92, Juni. (Allg. Corr.) Die Vorlage, welche das Budget bis zum 31. Dezember prolongirt und zur Aufnahme einer An- leihe von 50 Millionen Milreis autorisirt, ist vom Senate angenommen worden und geht jezt zur Erörterung der Amen- dements des Senats an die Deputirtenkammer zurüd. Man erwartet, die Vorlage werde am 25. d. M. veröffentlicht werden.

Argentinien, Buenos Aires, 16. Juni. (Allg. Korr.) Mit Chile is ein Vertrag bezüglich Patagoniens abge- {lossen worden. Derselbe verfügt die Aufrechterhaltung des status quo und schiebt die Natifizirung des Vertrages von 1878 auf 10 Jahre hinaus. Die argentinishe Konföderation behält die Jurisdiktion in Patagonien bis zur östlichen Ein- fahrt in die Meerenge, während Chile die Jurisdiftion längs der Meerenge zusteht, deren Gewässer für neutral erklärt werden. Der Vertrag liegt gegenwärtig dem Senate zur Natifizirung oder Verwerfung vor. Die Meldung, daß die Rebellen die Regierungstruppen in Paraguay besiegt, As- cension eingenommen und den Präsidenten vertrieben hätten, wird dementirt. Jene haben sich nur der Pläße Humaita und Pilar bemächtigt. Ein argentinisher Dampfer hat den „Galileo“ gekapert, dessen Kapitän behauptet, daß die Rebellen das Fahrzeug mit Beschlag belegt und ihn zur Dienstleistung gezwungen hätten.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

London, 12. Juli. Der portugiesische Afrikareisende, Major Pinto, ist in London angekommea. Da die Session der Königlichen geographischen Gesellschaft geschlossen it, 0 wird er demnächst in der Wohnung des Präsidenten, Lord Northbrook, den

englishen Geographen eine Vorlesung über seine Entdeckungen in

Afrika halten. ; Land- und Forstwirthschaft.

Die Vertreter von 7 landwirthschaftlichen Vereinen der Marienburger Gegend, denen si voraussichtlich ncch we.tere 5 Ver- eine anschließen werden , haben beschlossen , ein Konkurrenzpflü- gen mit Gespann- und Dampfpflügen, Grubbern 2c. zu Anfang des Monats September dieses Jahres bei Marienburg zu v.ranstalten, die besten Instrumente durch Diplome und öffentlihe Anerkennung zu prämiiren und daneben auf cinem Playe der Stadt zu einer Aus- stellung anderer landwirthschafilicer Maschinen und Geräthe Gelegen- heit zu geben / i:

Man \chreibt der „Maadeb. Ztg.“ aus dem Elsaß, Mitte Fuli, Folgendes: Die Ernteaussichten sind auzenblicklich fo \chlecht wie mögli, und wenn sich das Wetter nicht bald ändert, #0

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