1879 / 172 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Jul 1879 18:00:01 GMT) scan diff

verfolgung gleichfalls festgeseßt und von dem für die Ge-

die folgenden Vorschriften zu beobachten :

der Steuer, welche bez der, in Gemäßheit des §8. 16 vorge- nommenen, amtlihen Verwiegung für den in die Niederlage aufgenommenen Tabak festgestellt war. Demgemäß wird von dem Steuerbetrage, welchen der Niederleger in Gemäßheit der na §. 16 erfolgten Feststellung, oder in Folge späterer Uebernahme (8. 19) zu entrichten hat, bei der Aufnahme einer Tabakmenge in die Niederlage regelmäßig derjenige Betrag abgeseßt, welcher für ein gleihes Gewicht Tabak in dachreifem Zustande ermittelt ist. Jff| nachweisliG durch Eintrocknen während des Transports von der amtlihen Verwiegungsstelle (S. 16) bis zur Niederlage ein Gewichtsverlust entstanden, oder hat nach der amtlichen Verwiegung (8. 16) und vor Ein- lieferung zur Niederlage noch eine Lagerung stattgefunden, so kann für die Eintrocknung während des Transports und während der Lagerung nah den vom Bundesrath zu treffen- den näheren Bestimmungen noch ein entsprehender Zuschlag zu diesem Gewichte gewährt und der sich hiernah ergebende höhere Betrag von der ursprünglich festgestellten Steuer (8. 16) abgeseßt werden.

Auf besonderen Antrag kann die Aufnahme des unver- steuerten Tabaks in eine Niederlage der bezeichneten Art auch mit der Wirkung zugelassen werden, daß derselbe in Bezug auf die fernere Abfertigung dem unverzollten ausländischen Tabak gleichgestellt und beim Uebergange in den freien Ver- kehr der Eingangsabgabe (8. 1) unterworfen wird.

S 18.

Auf die mit Bewilligung der Steuerbehörde aus\{ließlich für die Aufnahme von unversteuertem inländischen Tabak ein- gerichteten öffentlihen oder unter amtlihen Mitverschluß stehenden Privatniederlagen finden die Bestimmungen in 88. 97 bis 104 beziehungswei)e in §. 108 des Vereinszoll- geseßes mit der vorstehend in §. 17 Absatz 1 bezeichneten Maß- gabe analoge Anwendung. Die näheren Bedingungen für die Bewilligung und Be- nußung solcher Niederlagen, sowie die speziellen Vorschriften über die Abfertigung des zu denselben gelangenden und aus

ihnen zu entnehmenden Tabaks enthält das zu erlassende Regulativ. S 19;

Haftung für Entrichtung der Steuer.

__ Bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaks wird der Käufer oder sonstige Erwerber zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. Jn solchen Fällen hat der bisher Steuerpflichtige (S. 16) vor der Uebergabe des Tabaks die Steuerbehörde von der Veräußerung zu benachrichtigen und für die Steuer so lange solidarisch zu haften, als er nicht durh die Steuer- behörde ausdrüdlih davon entbunden wird. Bis dies ge- schehen ist, kann er die Uebergabe des Tabaks an den Käufer verweigern. Die Steuerbehörde hat die Entlassung des ursprünglich Steuerpflichtigen aus dieser solidarishen Haft- pflicht regelmäßig zu _gewähren, sofern nicht im einzelnen Falle wegen der Persönlichkeit des Käufers oder mangelnder Sicherheit für die Steuerentrihtung besondere Bedenken ent- gegen stehen. Die verlangte Entlassung aus der Haftpflicht darf nicht verweigert werden, wenn die Uebergabe des Tabaks vor der Steuerbehörde stattfindet. Hat die Uebergabe des Tabaks an einen Käufer oder sonstigen Erwerber nicht bis zum 15. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres stattgefunden, oder soll der Tabak vor der erstmaligen Veräußerung in den freien Verkehr geseßt werden, so ist der Tabakpflanzer ‘zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. Jn jedem Falle haftet der Tabak ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten an dem- selben für die darauf ruhende Tabaksteuer und kann, so lange deren Entrichtung nicht erfolgt, von der Steuerbehörde in Be- shlag genommen oder zurückgehalten werden.

8. 20; / Kreditirung.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Kreditirung der Steuer nah Maßgabe des von dem Bundesrath zu er- lassenden Kreditregulativs bewilligt werden.

Um den Uebergang der Steuerpflicht (8. 19) auf solche Händler, Fabrikanten u. st. w., welche in anderen Steuer- bezirken domizilirt sind, zu erleihtern, können denselben nah näherer Vorschrift des Kreditregulativs von dem Hauptamte, innerhalb dessen Bezirk sie domizilirt sind, auf eine bestimmte Summe lautende Tabaksteuec-Kreditcertifikate ertheilt werden.

: g. 21 Einziehung der Steuer für der Verwiegung ent-

O / zogenen Tabak.

_Isstt nicht die ganze zu vertretende Blätterzahl beziehungs- weise Gewichtsmenge (88. 6 ff.) zur Verwiegung gestellt, oder ist anderweit ermittelt, daß ein Theil des steuerpflichtigen Tabaks der Verwiegung entzogen ist, so wird die dafür zu entrichtende Steuer unbeschadet der etwaigen Straf-

stellung zur Verwiegung Verhafteten eingezogen. Jn Betref dieser Steuerbeträge findet eine Kreditgewährung nicht nt A A Vorschriften für den Tabakbau. In Betreff der Behandlung der Tabakpflanzungen sind

1) Die Pflanzung is in geraden Reihen mit gleihen Ab- ständen der einzelnen Pflanzen von einander innerhalb der Reihen und mit gleichen oder gleihmäßig wieder- kehrenden Abständen der Reihen von einander an-

2) ae f niht mit anderen B Laval darf mcht mit anderen Bodengewächsen gemischt gebaut werden; jedoch ist bei gänzlichem Ausfall dée Tabakpflanzen auf einer mindestens 4 qm haltenden N E Nachbau anderer Gewächse auf dieser Fläche gestattet.

3) Vis zu dem es amtlichen Festseßung der Blätterzahl beziehungswei)e der Gewichtsmenge (8. 7) bestimmten oder dem etwa besonders in ortsübliher Weise hierfür bekannt gon Termine muß die zur Regelung der Blattzah _ erforderlihe Behandlung der Tabakpflanzen (das Köpfen, Ausgeizen) vollständig bewirkt sein. Von dieser Vorschrift kann in denjenigen Fällen, wo die in S. 6 gedachte Feststellung auf die Gewichtsmenge ge- rechnet wird, die Steuerbehörde die betreffenden Tabak- pflanzer entbinden.

4) Bevor die zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge amtlich festgestellt und über den etwa dagegen erhobenen Einspruch entschieden, oder aber die Abstandnahme von der amtlihen Ermittelung der Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge bekannt ge- macht worden ist, dürfen Tabakblätter nur nach vor-

esammelt werden. sofort zu vernichten.

Steuerbehörde zuvor Anzeige zu machen.

(8. 2) gestattet werden. 8. 23. B, Besteuerung nah dem Flächenraum.

Tabak bepflanzten Grundfläche jährlich: a) für das Jar O, b) für das J Ec n c) für das Fahr 1882 und die folgenden 4,5 7

steuer unterworfen werden.

8. 24.

Qn Betreff der nah Maßgabe des Flächenraums zu ver- steuernden Pflanzungen finden die Bestimmungen in den S5. 3 und 4 gleichmäßig Anwendung. Nach geschehener Prüfung der Anmeldung (§. 4) wird die von dem Tabakpflanzer zu entrihtende Steuer berechnet und demselben bekannt gemacht. Der Jnhaber des Grund- stücks haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Tabak gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durh einen Anderen anpflanzen oder behandeln läßt.

Die festgestellten Steuerbeträge sind bis zum 15. Zuli des auf das Erntejahr folgenden Jahres einzuzahlen. Ein Erlaß der Steuer soll eintreten, wenn durch Mißwachs oder andere Unglücsfälle, welhe außerhalb des gewöhnlichen Witterungswehsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem größeren Theile verdorben is. Desgleichen kann ein ent- sprechender Steuererlaß gewährt werden, wenn der noch im ganzen bei dem Tabakpflanzer vorhandene Tabakgewinn vor dem vorbezeihneten Fälligkeitstermine ganz oder theilweise er- weislich durch Feuerschaden zerstört ist.

Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß werden von dem Bundesrath festgestellt.

S 2D.

Ausnahmsweise kann die Steuerbehörde au für Tabak- pflanzungen auf Grundstücken von 4 a oder mehr Flächen- inhalt, wenn die Gesammitflähe der Pflanzungen auf solchen Grundftüden innerhalW derselben Gemarkung im Vorjahre 2 ha tht überstiegen hát und die örtlichen Verhältnisse nah ihrem Ermessen für die Durhfühcung der Vorschriften in den S8. 6 bis 15 nit geeignet sind, die Besteuerung nah dem Flächenraume (8. 23) oder eine Fixation der Gewichtssteuer (§. 2) in der Weise anordnen, daß Menge und Gewicht des zu versteuernden Tabaks, vorbehaltlih der Berücksichtigung einer durch Unglücksfälle herbeigeführten Verminderung des Erntegewinns, nah Verhältniß des Flächeninhalts der Pflan- zung und nach dem Durchschnittsertrage si bestimmen, welcher in dem betreffenden Jahre in anderen Gemarkungen nach dem Ergebniß der Verwiegung erzielt wird.

Die hierbei zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften erläßt der Bundesrath. 10 8. 26.

Die in das Ermessen der Steuerbehörde gestellten An- ordnungen, welche die Art und Weise der Besteuerung be- dingen (§. 23 und §. 25) sind zeitig und für diejenigen Ort- schaften, in denen im Vorjahre steuerpflihtiger Tabakbau be- trieben ist, wo möglich bis zum 15. April des Erntejahres, jedenfalls aber, sowie für andere Ortschasten innerhalb 14 Tage nah der Anmeldung (§. 3) zu erlassen.

8. 27.

_ Verwendung von Tabaksurrogaten. Die Verwendung von Tabaksurrogaten bei der Herstellung von Tabakfabrikaten ist verboten. Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath gestatten und dabei über die nöthigen Kontrolen, sowie über die bei der Verwendung von Surrogaten zu entrihtenden Abgaben Be- stimmung treffen. __ Dem Reichstag sind die Bestimmungen über die Höhe dieser Abgaben, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu seßen, soweit der Reichstag dies verlangt.

: 8. 28. Die Steuerverwaltung is befugt, behufs Ueberwachung des im §. 27 ausgesprohenen Verbots Proben der einzelnen Tabakfabrikate bei den Fabrikanten und Händlern e s der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, entnehmen zu lassen und über den

Bezug der betreffenden Fabrikate genauen Aufschluß zu verlangen. 8.

29, S der Abgabe.

Alle Forderungen und Nachforderungen an Tabaksteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersaß wegen zu viel oder zur Ungebühr entrihteter Steuer verjährcn binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflihtung be- ziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuer- beamten und auf tie U Ee hinterzogener Tabaksteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung. G. 00, Vergütung der Abgaben bei Versendung in das Wer aus dem f jen Verkehr“ Rok

er aus dem freien Verkehr Rohtabak oder entrippte Tabakblätter in Mengen von mindestens. 25 kg über die Loll- grenze ausführt oder in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlihem Mitverschluß stehendes Privatlager nieder-

E Anzeige bei der Gemeindebehörde und unter Beobachtung der wegen Feststellung der Menge von

legt, kann außer in denjenigen Fällen, wo die Ausfuhr

der Steuerbehörde zu erlassenden Anordnungen ein® gen in den 88. 11 und 16 bis 18 vor Entrichtung oder Kre. 4 ]

5) Alle vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, mißrathene Pflanzen 2c.) sind auf dem Felde

6) Will der Tabakpflanzer das Tabakfeld vor der Ernte wegen Mißwachses 2c. umpflügen, so is hiervon der

7) Spätestens am 10. Tage nah dem Abblatten müssen, soweit die Steuerbehörde nicht eine längere Frist ge- stattet hat, die Tabakpflanzen abgehauen oder in anderer Art beseitigt werden. Die Erzielung einer Nachernte (das sogenannte Geizenziehen) kann nur ausnahms- weise mit besonderer vor der Ernte einzuholender Ge- nehmigung der Steuerbehörde und unter den von der- selben vorzuschreibenden Bedingungen hinsihtlih der Ermittelung und Entrichtung der geseßlichen Steuer

Für Tabakpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4a Flächeninhalt tritt, statt der im §8. 2 bestimmten Ge- wichtssteuer, die Besteuerung nah Maßgabe des Flächenraums ein. Die Steuer beträgt für ein Quadratmeter der mit

2 Pfennig, 3

Durch besondere Anordnung der Steuerbehörde können jedoch auch solhe Pflanzungen der Entrichtung der Gewichts-

ditirung der Steuer erfolgt eine Steuervergütun . E spruchen, welche beträgt von 100 ke Netto : G s E 7 1) Rohtabak &. Nen 1, 08M Dee u E E M el der AUusfuhr von grünen Blättern, von Gei Tabakstengeln und Abfällen wird keine Vergütung gewähtt

8. 31.

_ æ&znländishen Tabakfabrikanten kann bei der Ausfuh ihrer Fabrikate über die Zollgrenze oder bei Niederlegung derselben in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichen Mitvershluß stehendes Privatlager eine Vergütung geleiste L ee ae s E aus ausländischen inlandishem Tabak hergestellt i ä A

100 kg Netto: H L; für Fabrikate aus ausländischen Blättern :

a. für Schnupf- und Kautabak 60 4

b Oa ca d, für Cigarretten S 6G H IT, für Fabrikate aus inländischen Blättern: F â: JUr SONUDs: und Kautablal 392 V E S L C. O d, für Cigarretten . 35

und IIl. für Fabrikate, theilweise aus ausländishem und theilweise aus inländishem Tabak, nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses beider Gattungen na den vorstehend zu I. und Il. aufgeführten Sägen zu __ berechnen ist.

Diejenigen Fabrika1ten, welche bei der Ausfuhr oder bi der Niederlegung von Schnupf-, Kau- und Rauchtabak und von Cigarretten auf Gewährung der vorgenannten Vergütung, jowie diejenigen, welhe bei der Ausfuhr von Cigarren auf Gewährung der unter Ziffer I. oder Ziffer IIL. fallenden Ver gütung Anspruch machen wollen, haben der Steuerbehörde hiervon vor Herstellung der Fabrikate Anzeige zu machen und sih den von derselben ihnen bekannt gemahten Bedingungen insbesondere bezüglih des Ausschlusses der Verwendung von Tabaksurrogaten zu unterwerfen.

Vie weiteren Bestimmungen wegen der vorstehend und im §. 30 gedachten Ausfuhrvergütungen erläßt der Bundes: rath. Derselbe hat insbesondere die näheren Bedingungen festzustellen, denen die Cigarretten, für welche eine Ausfuhr- vergütung gefordert werden soll, entsprehen müssen, und den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem ab die vorstehend und im §. 30 vorgeschriebenen Vergütungssäße zur Anwendung

R

Bis _zu diesem Zeitpunkte bleiben die bisherigen Vor- schriften über die Regelung der Vergütungssäße, insbesondere die Bestimmungen im §. 8 des Geseßzes vom 26. Mai 1868, die Besteuerung des Tabaks betreffend, in Kraft. Der Bundes: rath ist jedo ermächtigt, die Ausfuhrvergütung bis zum Be- trage der in 88. 30 und 31 bezeihneten Säße hon vorher allmählich zu erhöhen.

9. 32 Strafbestimmungen. Begriff der Steuerdefraudation.

E Es unternimmt, die nach diesem Geseze von dem

innerhalb des Zollgebiets erzeugten Tabak oder einer inlän-

dischen Tabakpflanzung zu entrihtende Steuer zu hinterziehen,

R E ra S

er Tabaksteuerdesraudation macht \ich i [ sulbig: j t sih insbesondere

1) wer es unterläßt, die im §. 3 und ün ersten Absag des 8. 24 vorgeschriebene Anmeldung hinsichtlich aller oder einzelner mit Tabak bepflanzten Grundstüe ret- zeitig zu bewirken ;

2) wer die gesezlihe Verpflihtung, der Gewichtssteuer (S. 2) unterliegenden Tabak zur amtlichen Verwiegung zu stellen, nicht rechtzeitig erfüllt.

8: 33.

Der Defraudation der nah Maßgabe des Gewichts zu

entrihtenden Tabaksteuer (§8. 2) wird gleihgeactet : 4 0 1) wenn im Fall des §. 9 Ziffer 1 bei der amtlihen Er: hebung des durch Unglüsfall entstandenen Verlustes die vorhandene Menge des erzeugten Tabaks nicht voll: ständig angezeigt wird;

2) wenn der Tabakpflanzer vor der amtlichen Verwiegung ih des Besißes des gewonnenen Tabaks oder eines Theils davon ohne Genehmigung der Steuerbehörde (8. 11) entäußert; E

3) wenn vor dem im §. 22 Ziffer 4 bestimmten Zeit: F punkte Tabakblätter ohne die vorgeschriebene Anzeige F einge)ammelt oder die eingesammelten Blätter der vor- geschriebenen Feststellung der Menge derselben entzogen werden ;

4) wenn über inländischen, zur Ausfuhr über die Zoll- grenze amtlih abgefertigten Tabak vor bewirkter Aus- fuhr eigenmächtig verfügt wird (88. 11, 16);

5) wenn nach dem im §. 22 Ziffer 7 bezeichneten Zeit- punkte eine Nachernte ohne vorherige Genehmigung er- zielt oder der durch die Nachernte gewonnene Tabak der vorgeschriebenen Versteuerung ganz oder theilweise ent- zogen wird;

6) wenn unversteuerter inländisher Tabak ohne vor- schriftsmäßige Abmeldung aus der Niederlage entfernt wird, sofern in diesem Falle niht die Strafe der Zoll- defraudation eintritt.

8. 34. , Strafe der Defraudation.

___ Die Tabaksteuerdefraudation (88. 32 und 33) wird mit

einer Geldstrafe, welche dem vierfachen Betrage der vorent-

cte 1 eee E gg On le Steuer 1t von der Strafe unabhängi ent- richten. | | L Ns _ Wird bei Verfolgung einer Gewichtssteuerdefraude er: E mittelt, daß das Grundstück, auf welchem der betreffende Tabak

erzeugt worden, nicht angemeldet ist (§. 32 Ziffer 1), so soll F

gegen denselben Thäter die Defraudationsstrafe nur einmal, F

und iee nach demjenigen Thatbestande, welcher die höhere F

Strafe nach si zieht, festgeseßt werden. Wird nachgewiesen,

daß der Beschuldigte eine Defraudation nicht habe verüben F

können, oder daß eine solche niht beabsichtigt gewesen sei, so

findet nur eine Ordnungsstrafe nah Vorschrift des 8. 40 statt. | Dasselbe gilt, wenn ein mit Tabak bepflanztes Grund-

oder Niederlegung ‘inländishen Tabaks nah den Bestimmun-

stück zwar rechtzeitig angemeldet (8. 32 Absaz 2 Nr. 1), die

Größz desselben aber niht angegeben, oder dergestalt unrichtig angegeben ist, daß das vershwiegene Flächenmaß bei Grund- ftüden von 20 bis 40 a Fläche 2 a, bei kleineren Grund- stücken den zehnten und bei Grundstücken von mehr als 40 a den zwanzigsten Theil der Fläche übersteigt. Bei geringeren Unterschieden zwishen der Angabe und dem Befunde findet eine Bestrafung nicht statt. dn

Der Steuerbetrag, nah welchem die Strafe zu bemessen,

immt si: i

GuT bei einer Defraudation der im §. 32 Ziffer 1 bezeich- neten Art in allen Fällen nach dem im §. 23 für die Steuer nah dem Flächenraum festgeseßten Steuersaße, au wenn der auf dem nicht angemeldeten Grundstü erzeugte Tabak der Gewichtssteuer unterliegt ; leßteren- falls wird jedoch der nah dem Flächenraum berechnete Steuerbetrag außer der Strafe nicht entrichtet ;

2) bei Defraudationen anderer Art nach Menge und Ge- wicht des Tabaks, welcher nicht rechtzeitig zur amt- lichen Verwiegung gestellt (§8. 32 Ziffer 2) beziehungs- weise welcher Gegenstand der den Thatbestand der Defraudation (8. 33) bitdenden Handlung oder Unter- lanung L

Insofern es behufs Feststellung des vorenthaltenen Steuer- betrages erforderlih wird, die Menge des auf einem oder mehreren Grundstücken erzeugten Tabaks zu bestimmen, wird in Ermangelung anderweiter genügender Grundlagen der höchste Ertrag, welcher in dem betreffenden Fahre für eine Tabakpflanzung in derselben oder der nächstgelegenen Gemar- fung ermittelt ist, nah Verhältniß des Flächenraums als maß- gebend angenommen. Jmgleichen wird, sofern die Ermitte- lung des Gewichts nicht anders erfolgen fann, das höchste durch- schnittlihe Gewicht, welches für den Ertrag einer Pflanzung in derselben oder der nächstgelegenen Gemarkung durch amt- liche Verwiegung festgestellt E Grunde gelegt.

Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer überhaupt nicht festgestellt werden, so tritt statt des vierfachen Betrages der Steuer eine Geldstrafe von dreißig bis zu dreitausend Mark ein. S

Der gleichen Geldstrafe unterliegt, wer dem in §. 27 aus- gesprochenen Verbote R E

Jm Falle der Wiederholung der Defraudation nah vor- hergecangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt i

Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren nah si, doch kann nach richterlihem Ermessen mit Berüksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem doppelten der für den ersten Nückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden. Las

I: .

Wer es unternimmt, eine Zoll- oder Steuervergütung (§8. 30, 31) zu gewinnen, welhe überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Vergütungssaßze oder für eine geringere Menge zu beanspruchen war, hat eine dem vierfachen des zur Ungebühr beanspruhten Vergütungsbetrages gleichkommende Geldstrafe verwirkt.

Jm Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Be- strafung wird die Geldstrafe auf das achtfache des zur Unge- bühr beanspruhten Vergütungsbetrages erhöht. Hinsichtlich der Bestrafung des ferneren Nückfalles fommt die Bestimmung im zweiten Absate des §8. 37 aw Anwendung.

Die Straferhöhung wegen Rückfalles (§8. 37, 38) tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in dem- selben oder in einem anderen Bundesstaate erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sind

Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Ver- büßung oder dem Erlasse der leßten Strafen bis zur Bege- hung oer neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.

Theilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straf- erhöhung wegen Rückfalls nur insoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls s{huldig E Foven,

Ordnungsstrafen. N Die Uebertretung der Bestimmungen dieses Gefeßes, sowie der dazu erlassenen Verwaltnngsvorschriften wird, sofern nicht die Defraudationsstrafe oder eine der im §. 36 Absag 2 und 8. 38 vorgeschriebenen Strafen verwirkt is, mit einer Ord- nungsstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark geahndet. Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der Vorschriften im §. 22 Ziffer 1 bis 3, 5 und 7 über die Behandlung der Tabak- pflanzungen und im §8. 13 über die Verpackung des Tabaks durch Androhung und Einziehung von exekutivishen Geld- strafen bis zu dreihundert Mark erzwingen, auch das zur Er- ledigung Nöthige auf e R Säumigen beschaffen.

Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesege.

Mit Ordnungsstrafe (§. 40) wird ferner belegt:

1) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses ver- pflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Kontrolirung der Tabaksteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solhen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, ver- spricht cder gewährt, sofern niht der Thatbestand der Bestehung (8. 333 des Strafgeseßbuchs) vorliegt;

2) wer sich Handlungen oder Unlerlassungen zu Schulden fommen läßt, durch welche ein solher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amts in Bezug auf die Tabaksteuer verhindert wird, sofern nicht der That- bestand der strafbaren Widersezlihkeit (8. 113 des Strafgeseßbuchs) O.

Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestim- mungen dieses Geseßes andere strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit der Defraudation zugleih eine Verleßung beson- derer Vorschriften dieses Geseßes verbunden, so finden die Bestimmungen des Strafgeseßbuchs (§8. 74 bis 78) An- wendung. ;

Jm Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen diejes Gesey, welhe nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nux im einmaligen Betrage festgeseßt werden.

8. 43. Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen. i |

Tabakpflanzer und diejenigen, auf welche die geseßlichen Ver- pflihtungen des Tabakpflanzers übergegangen sind (§8. 5, 11), so- wie Tabakhändler, Kommissionäre, Makler und Fabrikanten haben für die von ihren Verwaltern, Gehülfen, Ehegatten, Kindern, Ge- sinde und sonst in ihrem Dienste oder Tagelohn stehenden oder sih gewöhnlih bei der Familie aufhaltenden Personen nach diesem Gesetze verwirkten Geldstrafen, jowie für die Steuer und entstandenen Prozeßkosten subsidiarish zu haften. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen ver- übt worden, so haften sie nur für die Steuer. E

Tabakpflanzer und diejenigen, auf welche die geseßlichen Verpflichtungen des Tabakpflanzers übergegangen sind, haften bezüglich des von ihnen zur Verwiegung zu stellenden Tabaks in allen Fällen für die Steuer, welche in Folge einer un- erlaubten Handlung oder Unterlassung der bezeichneten, von ihnen zu vertretenden Personen vorenthalten is, sofern die- selbe von dem eigentlihen Schuldigen nicht beigetrieben werden fann.

8. 44

Umwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen.

Die Umwandlung der nit beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §8. 28 und 29 des Strafge]eß- buchs ; jedoch darf die Freiheitsstrafe im ersten Falle der De-

ferneren Nückfalle zwei Fahre n überschreiten.

Verjährung. :

Die Strafverfolgung von Defraudationen gegen die Ta- baksteuer und von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmun- gen der 88. 27 und 38 dieses Geseßes verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Giseß, welhe mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie began-

en sind. : : Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle erlischt in drei Jahren.

8. 46

Jn Betreff der Feststellung, Untersuhung und Entschei- dung der Zuwiderhandlungen gegen die Lestimmungen dieses Geseßzes und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, \0- wie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschristen zur Anwen- dung, nah welchen sih das Verfahren wegen Zuwiderhand- lungen gegen die Zollgeseße bestimmt. : ch

Die nah den Vorschriften dieses Geseßes verwirkten Geld- strafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die SILa Ten M Een ist.

Jede, von einer nah §. 46 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Ge- seßes oder die dazu erlassenen Verwaltungsvorschrifsten einzu- leitende Untersuhung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundes- staaten angehören, ausgedehnt werden,

Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Vaollstrekungsmaßregel zur Ausführung kommen soll. l 2

Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen geseßlihen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Geseß dienlih sind.

8, 48.

Die diesem Geseß entgegenstehenden Vorschriften des Zoll- tarifs unter Nr. 25v. und das Geseß, die Besteuerung des Tabaks betreffend, vom 26. Mai 1868, werden von dem im 8. 1 und §. 2 bestimmten Zeitpunkte an aufgehoben, vor- behaltlih der Bestimmung im leßten Saß des §8. 3

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Sul 15:

Gegeben Coblenz, den 16. Fuli 1879.

(E S) Wilhelm. von Bismarck.

Koöonigreioß Lreunßen Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem beim Ministerium der öffentlichen Arbeiten angestellten Rechnungs-Rath Walter den Charakter als Geheimer Re ch- nungs-Rath zu verleihen.

Berlin, den 256. Juli 1879.

Jhre Königliche Hoheit die Frau Großher- zogin-Mutter von Mecklenburg-Schwerin is gestern Nachmittag, von Schwerin kommend, hier eingetroffen, im Königlihen Schlosse abgestiegen und am Abend nah Heidel- berg weiter gereist.

Finanz-Ministerium.

Dem Geheimen Ober-Finanz-Rath Rötger ist die aus Anlaß der Ernennung des Geheimen Ober-Finanz-Raths Scholz zum Unter-Staatssekretär im Reichsshaßamte zur Erledigung gelangte Stelle des Direktors der allgemeinen Wittwen - Ver- pflegungs-Anstalt übertragen worden.

Ministerium dev geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten,

Der Arzt Dr, med, Carl Wilde zu Osterode O./Pr. ist zum Kreis-Wundarzt des Kreises Osterode O./Pr. ernannt worden.

Abgereist: Se. Excellenz der Staats - Minister und Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten Dr. Lucius auf einen Tag nach Klein-Ballhausen, Regierungs- Bezirk Erfurt ; j

der Direktor im Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten Wirkliche Geheime Ober- Regierungs-Rath Lucanus nah Harzburg.

Jn der heutigen Handelsregister - Beilage wird Nr. 30

der Zeichenregister-Bekanntmachungen veröffen:liht,

fraudation sechs Monate, im erten Nücfalle ein Fahr, im

Nichtamtliches. Deutsches eich.

Preußen. Beriin, 25. Juli. Se. Majestät der Kaiser und König haben, wie „W. T. B.“ aus Gastein meldet, gestern Nachmittag bei bestem Wohlsein eine Ausfahrt nac) dem Kötshachthal unternommen. Se. Majestät haben gestern widerum gebadet und sodann eine längere Promenade geinacht.

Jhre Majestät die Kaiserin und Königin empfing am Sonntag den Besuch Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Wilhelm aus Bonn. Am Donnerstag sind zum Be- su bei Jhrer Majestät Jhre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Georg von Sachsen in Coblenz eingetroffen und im Schlosse abgestiegen.

Die im Reichs-Eisenbahn-Amt aufgestellle, in der Ersten Beilage veröffentlihte Uebersiht der BVe- triebs-Ergebnisse der Eisenbahnen Deutschlands aus\{ließlich Bayerns für den Monat Juni d. F. er- giebt für die 87 Bahnen, welhe in dem Zeitraum vom 1. Januar 1878 bis Ende Juni d. J. im Betriebe waren und zur Vergleichung gezogen werden können, nachstehende, theil- weise auf provifsorishen Ermittelungen beruhende Daten : die Einnahme aus allen Verkehrszweigen war im Monat Juni d. J. bei 46 Bahnen = 52,9 Proc. der Gesammtzahl höher und bei 41 Bahnen = 47,1 Proc. der Gesammtzahl geringer, als in demselben Monat des Vorjahres, und pro Kilometer bei 38 Bahnen = 43,7 Proc. der Gesammtzahl höher und bei 49 Bahnen = 56,3 Proc. der Gesammtzahl (darunter 13 Bahnen mit vermehrter Betriebslänge) geringer, als in dem- selben Monat des Vorjahres. Die Einnahme aus allen Ver- fehrszweigen vom 1. Januar bis Ende Juni d. J. war bei 39 Bahnen = 44,8 Proc. der Gesammtzahl höher und bei 48 Bahnen = 55,2 Proc. der Gesammizahl geringer, als in demselben Zeitraum des Vorjahres, und pro Kilometer bei 32 Bahnen = 36,8 Proc. der Gesammtzahl höher und bei 55 Bahnen = 63,2 Proc. der Gesammtzahl (darunter 12 Bahnen mit vermehrter Betriebslänge) geringer, als in dem- selben Zeitraum des Vorjahres. Bei den unter Staats- verwaltung stehenden Privateisenbahnen betrug Ende Juni d. J. das gesammte fkonzessionirte Anlagekapital 1 250 712 200 M6 (408 495 900 / Stammaktien, 44595 000 A4 Prioritäts- Stammaktien und 797 621300 F# Prioritäts-Obligationen) und die Länge derjenigen Strecken, für welche dieses Kapital bestimmt ist, 4 474,993 kg, so daß auf je 1 kg 279 493 M4 ent- fallen. Bei dem unter Privatverwaltung stehenden Privat- eisenbahnen betrug Ende Juni d. J. das gesammte konzessio- nirte Anlagekapital 3 069 559057 M (1 099966 258 M Stammaktien und 334 923 150 ./4 Prioritäts-Stammaktien und 1 634 669 649 M Prioritäts-Obligationen) und die Läage der- jenigen Strecken, für welche dieses Kapital bestimmt ift, 11 967,42 kg, so daß auf je 1 kg 256 493 / kommen.

Der Königliche Gesandte Graf von Dönhoff ist nah Dresden zurückgekehrt und hat die gesandtschaftlichen Geschäfte wieder Übernommen.

Der General-Lieutenant von Tilly, Direktor des Departements für das Fnvalidenwesen, hat sih mit mehr- wöchentlihem Urlaub nah der Schweiz begeben.

Bayern. Mün(hen, 24, Juli. (W. D. V) Die Abgeordnetenkammer genehmigte heute den Etat des Verwaltungsgerichtshofes ohne Debatte mit 123 gegen 10 Stimmen. Sodann wurde der Geseßentwurf, betreffend die Umwandlung der 4!/5 prozentigen Eisenbahn- anleihe in eine 4prozentige, nag längerer Debatte mit allen Stimmen gegen eine angenommen. Jm Laufe der Dis- fussion richtete der Abg. Stenglein die Anfrage an den Finanz-Minister, ob die Bank in Nürnberg, welche in leßter Zeit viele Posten 41/5 prozentiger bayerisher Anleihe zum Course von 105 verkaust habe, dies im Auftrage der Regie- rung gethan habe. Der Finanz-Minister verneinte diese Frage und erklärte, daß die Bank keine Kenntniß von der Absicht einer Konvertirung gehabt habe.

Oesterreich-Ungarn. Wien, 23. Juli. Der Zu- sammentritt des Reichsrathes soll wie hiesige Blätter übereinstimmend melden definitiv für Mitte Sep- tember in Aussicht genommen sein.

24 U (W D. B) De „Pout Corre|p. moe Als Konstantinovel: Bon der Pspoute wird über ihre Haltung in der egyptishen Frage tin Memorandum vorberetlel i dex gie \hen Frage soll, wie es in hiesigen politishen Kreisen heißt, jeßt ein volles Einvernehmen zwischen Frankreih und Enaland bestehen. Aus Athen: Der König hat mit den Führern der Opposition, Tricupis und Zaimis, Besprehungen gehabt, Beide haben als Vorbedingung der Annahme des Auftrags zur Bildung eines neuen Kabinets die Auflösung der Kammer verlangt. :

Prag, 23. Juli. Der Kronprinz Erzherzog Rudolph ist an der Spitze seines Regiments heute Vormittags aus dem Mnichowiter Lager hier eingetroffen.

Niederlande. Haag, 24. Juli. (W. T. B.) Den Generaljtaaten ist ein Geseßentwurf vorgelegt worden, durch welchen die indishen Ausfuhrzölle auf weitere Produkte, namentlih auf Harze, Gewürze, Holz, Elfenbein und Pfeffer ausgedehnt werden sollen. Das jährliche Er- trägniß aus dieser Ausdehnung der Ausfuhrzölle wird auf ungefähr !/z Million Gulden veranschlagt.

Belgiete Beuel, 24 Jui W. D. D) on der heutigen Sißung des Senats gelangte ein Schreiben des Fürsten von Ligne zur Verlesung, worin derselbe er- klärt, daß er auf der Niederlegung seines Postens als Präsi- dent und als Mitglied des Senats beharren müsse.

Großbritannien und Jrland. London, 23. Juli. (Allg. Corr.) Fhre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin von Wales besuchten gestern L G und wurden von den Behörden der Hafenstadt feierli empfangen. Der Prinz von Wales eröffnete den neuen Uniondock und enthüllte ein Standbild des Prinzen Albert.

Das Han dels3amt hat von dem Staatssekretär des Auswärtigen die Abschrift eines Dekrets des Präsidenten der Republik Honduras erhalten, kraft dessen ein Zollamt

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