1879 / 185 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Aug 1879 18:00:01 GMT) scan diff

Aachen, Cöln (und zwar zwei), Düsseldorf, Crefeld,

Gladbach, Elberfeld, Barmen. 2

Die Bezirke der Kammern für Handelssachen werden nah

Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses gebildet. S3

Die Anzahl der für die Kammern für Handelssachen zu ernennenden Handelsrihter ist in der leßten Spalte der An-

lage ersihtliß gemacht.

Neben den Handelsrihtern wird eine gleihe Anzahl von

stellvertretenden Handelsrichtern ernannt. 8. 4.

Die Vorfizenden der Kammern für Handelssachen werden vor Beginn des Geschäftsjahres und auf die Dauer desselben von dem Präsidenten des Landgerichts bestimmt.

i S D.

Sind mehrere Kammern für Handelssachen an demselben Orte errichtet, so erfolgt die Vertheilung der Geschäfte unter dieselben und die Bestimmung der Handelsrichter für die ein- zelnen Kammern vor Beginn und auf die Dauer des Ge- schäftsjahres durch den Präsidenten des Landgerichts. i:

In gleicher Weise geschieht die Festseßung der Reihenfolge, in welcher die Handelsrichter, falls mehr als zwei für jede Kammer ernannt sind, an den Sißungen Theil zu nehmen haben, sowie der Reihenfolge, in welcher die stellvertretenden Handelsrihter von dem Vorfißenden der Kammer für Handels- fachen erforderlichenfalls einzuberufen sind.

Die getroffene Anordnung kann im Laufe des Geschäfts- jahres geändert werden, wenn dies wegen eingetretener Ueber- lastung einer Kammer oder in Folge dauernder Verhinderung einzelner Handelsrichter erforderlih wird.

S. G.

Die in den §8. 4 und 5 bezeihneten Anordnungen er- folgen bei der ersten Einrichtung der Kammern für Handels- sahen durch die Vorstandsbeamten der Appellationsgerichte, zu deren Bezirk der Siß der demnähstigen Kammer für Han- delssachen zur Zeit gehört, in Betreff der bei dem Land- geriht T. in Berlin zu errihtenden Kammern für Handels- jachen durch den Präsidenten des Stadtgerichts.

Berlin, dei 26, QUli 1879.

Der Justiz-Minister. In dessen Vertretung: von Schelling. An sämmtliche Gerichtsbehörden. Anlage zu den 88. 2 u. 3. E E T E E E Bezirke der Kammern für Handelssachen und Anzahl der Handelsrihter.

S) S486 Bezirk Anzahl Anzahl S : Hane S der Kammern sür Handelssawen. E Si 1 7. | Z. | 2 | 1\Königsb. i. Pr.\Bezirk des Landgerichts A1 4 2|Memel . „Bezirke der Amts3gerichté zu Memel, Protuls Mo 1 2 3¡Danzig . Bezirk des Landgerichts. . , 1 4 4|Elbing . .|Bezirk des Landgerichts . 1 2 S|Berlin . .|Bezirk des Landgerichts I. 8 32 6|Stettin 1Bezitl des Lander... T7 i 4 7|Stralsund. [Bezirk des Amtsgerichts zu Stralsund| 1 2 8|Breslau . .|Bezirk des Landgerichts . 2 8 9I[Magdeburg .|Bezirk des Landgerichts . 1 4 10/Altona . .|Vezirk des Landgerichts . 1 4 I liBannover. [Bezirk des Landger 1 4 12|Siegen . [Bezirke der Amtsgerichte zu Attendorn, Berleburg, Burbach, Grevenbrück, Hilchenbach, Kirhhundem, Laasphe, Ole Sen 714 g 13|Bielefeld . .|Bezirk des Landgerichts . 1 2 14[Dortmund [Bezirk des Landgerichts . 1 4 15|Duisburg . .|Bezirk des Landgericbts . 1 4 16|Eflen . . [Bezirk des Landgerichts . L 4 17|Hagen . Bezirk des Landgerichts . J 4 18|[Hanau . . Bezirk des Landgerichts . 1 2 19|Frankfrt.a.M.|Bezirk des Landgerichts . 1 4 20|Aachen . .\Bezirk des Landgerichts . 1 4 21G. . Blk des Landgeri. 1 S 8 22|Düfseldorf. Bezirke der Amtsgerichtezu Düsseldorf, 5 Gerresheim, Opladen u. Ratingen| 1 4 23|Crefeld. Bezirke der Amtsgerichte zu Crefeld, Neuf! und Uebun 1 2 24|Gladbach . .|Bezirke der Amtsgerichte ¿u Glad- bad, Grevenbroich, Odenkirchen, 5 5 Ne U 141 2 2ö|Elberfeld . Bezirke der Amtsgerichte zu Elberfeld, Langenberg, Mettmann u. Solingen| 1 4 26|Barmen [Bezirke der Amtsgerichte zu Barmen, Lennep, Remscheid u.Wermelskircen| F 4

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

BVetanntmanng

beireffend die ur Den Geschäftsverkehr und das

Berfahren bei den Auseinandersezungsbehörden

maßgebenden Vorschriften der Ausführungsgeseßtße zu den Deutschen Justizgeseßen.

Die zu den Deutschen Justizgeseßen ergangenen Ausfüh- rungsge}eye geben mir Veranlassung, die Auseinandersetzungs- behörden auf die Vorschriften der leßteren besonders aufmerk-

jam zu machen. Vie bezeichneten Geseße beziehen sich außer auf die vor

die ordentlichen Gerichte gehörigen auch auf solche Angelegen: heiten, für welche reih8sgeseßlih besondere Gerichte zugelassen sind. Zu den reichsgeseßlih zugelassenen besonderen Gerichten gehören nach §. 14 Nr. 2 des Deutschen Gerichtsverfassungs- geseves die Auseinanderseßungsbehörden, für welche überdies in den in Nede stehenden Gesetzen einzelne spezielle Bestim- mungen enthalten sind.

_ Auch soweit die Ausführungsgeseßze die ordentlihen Ge- richte betreffen, ist ihre Beahtung für den geschäftlihen Verkehr zwischen den Auseinandersezungsbehörden und den ordentlichen Gerichten erforderlich. Dies gilt vorzugsweise von dem Ausfüh-

zuheben sind: der §8. 12, betreffend die Aufhebung der bisheri- gen ordentlihen Gerichte, die §8. 26, 31, welhe die Zustän- digkeit der Amtsgerichte für das Verlassenshaftswesen und für die Geschäfte der Grundbuchrichter bestimmen, und der §8. 40, nach welchem in den den Amtsgerichten zugewiesenen An- gelegenheiten für die Beschwerde gegen amtsgerichtliche Ent- sheidungen die Landgerichte zuständig sind und gegen die Entscheidungen der Landgerichte das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde stattfindet.

Nach der Vorschrift des §. 40 cit. treten die Landgerichte an die Stelle der bisherigen Beschwerdeinstanz. Während aber nah gegenwärtiger Lage der Geseßgebung mit einer nah S8. 57, 59 der Verordnung vom 12. Dezember 1866 für den Bezirk des Appellationsgerihts zu Frankfurt a. M. geltenden Ausnahme in nicht prozessualishen Angelegenheiten, die auch nit in den Aufsichtsweg gehören, gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ein weiteres Rehtsmittel niht gegeben war, ist wie bemerkt nah dem zweiten Absatz des 8. 40 cit. gegen die Entscheidungen der Landgerichte die weitere Beshwerde zu- gelassen. Gemäß des §8. 51 a. a. O. ist für die weitere Be- schwerde das Ober-Landesgericht zu Berlin ausschließlich ZU- ständig. (ah §. 52 a. a. O. kann die weitere Beshwerde nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verleßung des Gesetzes beruhe. Jn welchen Fällen das Gesetz verleßt ist und in welchen Fällen eine Entscheidung als auf einer Verleßung des Geseßes beruhend angesehen werden muß, ist nah den §8. 512, 513 der Deutschen Civilprozeßordnung zu beurtheilen. Ob die verleßte Rechtsnorm das materielle Recht oder das Verfahren betrifft, ist gleihgültig, wie es auch keinen Unterschied macht, ob der Richter bei Feststellung der thatsählihen Verhältnisse oder bei Anwendung des Rechts auf den konkreten Fall eine Rechtsnorm verletzt hat. Dagegen wird durch die unrichtige thatsählihe Würdi- gung eines fonkreten Falls einschließlih der unrihtigen Aus- legung einer Urkunde, sofern nicht etwa geseßlihe Jnterpre- On verleßt sind, die weitere Beschwerde nitt be- gründet.

Hinsichilih der Einlegung der weiteren Beshwerde und des Venhre“ns wird auf die 88. 53 bis 56 des Ausführungs- gesezes cóm 24. April 1878 verwiesen und nur zu 8. 54 noch bemerkt, daß darnach die weitere Beshwerde nur in solchen Fällen an eine Nothfrist gebunden is, in welhen nah den bestehenden Bestimmungen auch das Rechtsmittel gegen die erstinstanzlihe Entscheidung an eine Nothfrist gebunden ist. n diescn Fällen ist dieselbe Frist, welche für die Einlegung des Nechtsmittels zweiter Jnstanz gilt, auh für das Rechts- mittel der weiteren Beschwerde maßgebend. Jst die Beschwerde an keine Frist gebunden, fo gilt dies auch von der weiteren Beschwerde. i

n Bezichung auf die für das Auseinandersezung2- verfahren maßgebenden Vorschriften der Ausführungsgeseße bemerke ih das Nachstehende:

T. Das bereits erwähnte Ausführungsgeseß vom 24, April 1878 zum Deutschen Gerichtsverfassungsgeseß hat im 8, 19 vorbehalten, die bisher dem Ober Tribunal zustehende Ge- rihtsbarkeit leßter Jnstanz in Auseinandersezungssachen dur besonderes Geseg zu regeln, sofern diese Gerichtsbarkeit nicht gemäß §. 3 des Einführungsgesezes zum Deutschen Gerichts- verfassungsgeseß dem Reichsgericht übertragen wird. Die Re- gelung dieser Gerichtsbarkeit auf dem leßtbezeihneten Wege steht bevor. /

IT. Von den Vorschriften des Ausführungsgeseßzes vom 24. März 1879 zur Deutschen Civilprozeßordnung (G. S. 4 ie nage si auf, Auseinandersezungssachen die 88. 1,

/ 1%, 90.

1) Der §. 1 betrifft die Zustellungen.

Die im ersten Absayÿ erwähnten Vorschriften der Deut- schen Civilprozeßordnung sind auch in gerichtlichen Angelegen- heiten, welhe zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nit gehören, mithin auch in Auseinandersezungssachen ent- sprehend anzuwenden. Für die leßteren ist nur die im zweiten Absaß bestimmte Ausnahme zugelassen und zugleich verordnet, daß im Falle dieser Ausnahme die 88. 156, 172 E 174 der Deutschen Civilprozeßordnung nicht Anwendung nden.

Hiernah kommen auch in Auseinandersezungs\achen ohne Einschränkung folgende Vorschriften der Civilprozeß- ordnung zur entsprehenden Anwendung :

die 88. 157 bis 159, welche bestimmen, an wen zuzu- stellen ist,

der §. 165 hinsihtlich des Orts der Zustellung,

die §8. 166 bis 169 hinsihtlich der sog. Ersazzustellunag,

der §. 170 hinsihtlich des bei Verweigerung der An- nahme der Zustellung zu beobachtenden Verfahrens, der §. 171 hinsihtlich der Zeit der Zustellung, die §8. 182 bis 185 hinsichtlich der Zustellungen im

Auslande, 7 187 bis 189 hinsihtlich der öffentliGen Zu-

die 88. stellung.

Die §8. 156, 172 bis 174 können hingegen ohne Ein- \{hränkung nur in dem Falle entsprechende Anwendung finden, wenn die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt. Macht aber die Auseinanderseßzungsbehörde oder der Kommis- sar von der Befugniß des zweiten Absatzes des S L des Ausführungsgeseßes vom 24. März 1879 Gebrauch, so ver: bleibt es, soweit die Anordnung und der Gegenstand der Zustellung, die Bescheinigung des zustellenden Beamten, die Empfangsbescheinigung des Adressaten und die Einreichung der Zustellungsurkunde (Behändigungsscheins) zu den Akten in Betracht kommen, bei dem gegenwärtigen Verfahren.

Bei der Zustellung dur die Post, für welche die 88. 176 bis 179 im Wesentlichen auch für die Auseinanderseßungs- behörden maßgebend sind, wird an Stelle des Gerichts- vollziehers nach Analogie des 8. 179 der hierzu bestellte Beamte der Auseinanderseßzungsbehörde oder der Kommissar zu fungiren haben. Die Uebergabe des zuzustellenden Srift- ssttücks zur Post kann durh einen anderen Veamten (Boten) bewirkt werden, welcher dann aber auch die Uebergabe zur Post zu bescheinigen hat und zu diesem Zweck in Bezug auf derartige Bescheinigungen öffentlihen Glauben genießen, also vereidet sein muß.

Von den §8. 152 Abs. 2, 153, 155 wird in Auseinander- sebungssachen, weil hier die Zustellungen von Amtswegen ge- \chehen, überhaupt nicht, von dem 8. 154 nur insofern ent- sprechende Anwendung zu machen sein, als darnach die Aus- einandersezungsbehörden, wenn sie ih eines Gerichtsvoll- ziehers bedienen wollen, diesen mit der Zustellung zu beauf- tragen haben.

rungsgeseß vom 24. April 1878 zum DeutschenGerichtsverfa\sungs-

geseß (G. S.S. 230), von dessen Vorschriften insbesondere hervor-

Die Zustellung im Sterbehause für mehrere Erben

stücke der Adressaten (A. G. O. I. 7 8. 22) finden nah der T I conzu und dem Ausführungsgeseß zu derselben ni att.

Die nah 8.71. der Civilprozeßocdnung erforderliche Erlaubniß zur Zustellung an Sonntagen und allgemeinen zreiertagen kann von der Auseinanderseßungsbehörde oder dem Kommissar ertheilt werden.

Im Falle der öffentlihen Zustellung (8. 187) wird die Anhestung an die Gerichtstafel der Generalkommission (Regierung), der Abdruck der Ladung aber einmal im „Reichs- Anzeiger“ und außerdem zweimal im Amtsblatte derjenigen Regierung zu bewirken sein, in deren Bezirk die die Zustän- digkeit der Generalkommission (Regierung) begründenden Grundstücke liegen. Ausnahmsweise kann §. 187 Ab}î. 3 zur Anwendung kommen. i

2) Der 8§. 4 des Ausführungsgeseßes vom 24. März 1879 enthält durchgehends Vorschriften, welche eine über den Civilprozeß hinausgehende allgemeine Bedeutung haben und deshalb auch von den Auseinandersezungsbehörden zu befolgen sind. Die Kommissarien werden auf diese Vors hriften ent- sprechend hinzuweisen sein.

3) Nath §. 14 des in Rede stehenden Gesetzes finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Wirkungen der Pfändung auf die auf Grund einer Entscheidun g oder An- ordnung einer Auseinandersezungsbehörde bewirkte Pfändung entsprehende Anwendung.

Die nach dem zweiten Absaze des 8. 14 cit. vor behaltene Regelung des Verwaltungszwangsverfahrens steht be vor.

4) Der §. 30 a. a. O. bezieht ih lediglich auf die nah der Gemeinheitstheilungsordnung zu behandelnden Theilungen und Ablösungen in den Landestheilen des linken Rheinufers und enthält die in Folge der Deutschen Civilprozeßordnung erforderlich gewordenen Abänderungen des für jene Angelegen- heiten bestehenden Verfahrensgeseßzes vom 19, Mai 1851 (G. S. S. 383)

IIT, Das Gesez vom 31. März 1879, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur Deutschen Civilprozeßordnung und Deutschen Strafprozeßordnung (G. S. S. 332) findet auf die Auscinanderseßungsangelegenbeiten nur in einem beschränk- ten, im 8. 47 näher bezeihneten Umfange Anwendung.

Wie aus dem im 8. 47 auf die doxt erwähnten Sachen für anwendbar erklärten 8. 2 des Gesetzes hervorgeht, kommen auf dieselben die beiden ersten Absätße des 8. 1 des Ausfüh- rungsge)ebes vom 24. März 1879 auch dann zur Anwendung, wenn diese Sachen schon vor dem 1. Oktober 1879 anhängig geworden sind. Außer den im §. 1 des Ausführungs- gejebes vom 24. März 1879 genannten Vorschriften sind im

auch die S8. 180, 181, 186 der Deutschen Civilprozeßordnung für anwendbar erklärt. Die letzteren Vorschriften können jedo nur insoweit zur entsprechenden Anwendung gelangen, als ihnen die nah dem dritten Absaß des 8. 2 cit. unberührt bleibende Verpflichtung der Gerichte, Zustellungen von Amts- wegen zu betreiben, nicht entgegen steht.

D na S. 47 Des die Uebergangsbestimmungen betref- fenden Geseßes auf Auseinanderseßungssachen ferner anwend- bare §. 3 desselben entspricht dem 8. 4 des Ausführungsgeseßes vom 24. März 1879. Von den im leßteren genannten Vor- schriften der Civilprozeßordnung kommen aber auf die am 1. Dftober 1879 bereits anhängigen Sachen, gemäß 8. 3 cit., die §8. 387, 394, 440 nit zur Anwendung.

__ Die im §. 47 cit. noch genannten 88. 8, L 44 Des die Uebergangsbestimmungen betreffenden Geseßes enthalten nur Zuständigkeitsnormen.,

1V, Das Ausführungsgeseß vom 10. März 1879 zum Deutschen Gerichtskostengeseß 2c. (G. S. S. 145) enthält im S. 43 eine Zusammenstellung derjenigen Vorschriften desselben und des Deutschen Gerichtskostengeseßes, welche auf die vor die Auseinandersezungsbehörden gehörigen Angelegenheiten Anwendung finden.

_ Der §8. 42 des Ausführungsgeseßes vom 10. März 1879

findet sich unter diesen Bestimmungen nicht, weil in Aus-

einanderseßungssahen rücksihtlich der Sachverständigen nicht

die Deutsche Gebührenordnung vom 830. Zuni 1878 (R. G.

Bl. S. 173), sondern das preußische Kostengesez vom

24. Zuni 1875 (G. S. S. 395) zu Anwendung zu bringen

ist, rücksihtlih der Zeugen aber die Einführung der Deutschen

Gebührenordnung nicht erforderlih war, weil die leßtere hon

nah §. 13 Abs. 4 des Kostengesezes vom 24. Zuni 1875 zur

Anwendung kommen muß.

Durch die 88. 30, 40 des Ausführungsgeseßzes vom 10. Víärz 1879 werden die besonderen agrargeseßlihen Be- Me den über Kostenerlaß und Stempelfreiheit nicht be- rührt.

_ Neben den Ausführungsgeseßen zu den Deutschen Justiz- geseßen will ih bei diefer Gelegenheit auch die Hinterlegungs- ordnung vom 14. März 1879 (G. S. S. 249) der Aufmerk- samkeit der Auseinandersezungsbehörden empfehlen.

Die Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879 (G. S,

S. 321) findet nah dem zweiten Absatz des §8. 12 auf Rechts-

streitigkeiten, deren Entscheidung den Auseinandersezungs-

behörden us feine Anwendung.

S@hließlih veranlasse ih die Auseinandersezungsbehörden, die Kommissarien Jhrer Bezirke wegen Beachtung der vor- bezeichneten Gesetze baldigst mit geeigneter Anweisung zu ver- schen und die zu diesem Zweck erlassenen Verfügungen in zwei Exemplaren mir einzureichen.

Berliti, den. 22, Juli 1379.

Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Lucius.

An sämmtlihe Königlihe General-Kommissionen und die Königlichen Regierungen zu Königsberg, Gumbinnen, Danzig, Marienwerder, Schleswig, Wiesbaden, Aachen, Trier, Düsseldorf, Cöln und Coblenz.

Abgereist: Se. Excellenz der Direktor im Auswärtigen Amt , Wirkliche Geheime Rath von Philipsborn nach Tarasp ;

dcr Direktor im Ministerium der geistlihen, Unter- rihts- und Medizinalangelegenheiten, Wirkliche Geheime Ober- Regierungs-Rath Greiff nah Saßnigz auf Rügen ;

der Wirkliche Geheime Ober-Finanz-Rath und General- Direktor der direkten Steuern Burghart nah Schlefien.

_ Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Präsident des Reichsbank - Direktoriums von Dechend aus der Schweiz,

(A. G. O. 1. 7 §. 32) und die Zustellung auf dem Grund-

S. 2 des die Uebergangébestimmungen betreffenden Gesetzes

E R Ret L E C E E Pie P E E L S ILE Bitt Ae H n Ea o E S GESÉD

M 4 d 4s

Le A

YBelklanntmaG6 11g | Auf Grund des §. 2 des Gesetzes über die Schonzeit des

E 9uildes, vom 26. Februar 1870, in Verbindung mit §. 94 F des Zuständigkeitsgeseßes vom 26. Juli 1876, wird die dies- F jährige Jagd auf Hasen, Auer-, Birk- und Fasanen-

n, Haselwild und Wachteln A E den 14 September d. Js, eröffnet, was wir mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen, daß es wegen des Beginns der Jagd auf NRebhühner bei dem diesfälligen geseßlihen Termin dem 1, September scin Bewenden behält. Potsdam, den 7. August 1879. Der Bezirksrath. Frhr. von Schlotheim.

PBPersonalveránderungen.

Königlich Preußische Armee. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.

[F œm aktiven Heere. BadGastein, 23, Juli. Frhr, v. Ztegle r, E Rittm. aggr. dem Ulan. Regt. Nr. 3, als Escadr. Chef in M das Ulan. Regt. Nr. 11, v. Tepper-Laski, Sec. Lt. vom D lan Neat Nr. 13 in

das Ulan, Neal, Nr © versest. v Wille, Sec. L vom Ulan. Neal. Nr. 13, zum Pr. LE befördert. 2. August. v. Holbac, Hauptmann und Comp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 87, dem Regt., unter Beförderung zum überzähl. Major, aggregirt. WUrzer, Pr. Lt. von dems. Negt, ¿um Hauptm. und Comp. Chef befördert. v. Philipsborn, Sec. Lt, vom Drag. Regt. Nr. 4, in das Ulan. Regt. Nr. 10 verseßt. v Koabuich, Pr, LE vout Drag. Negt. Nx. 1 unter Belassung in seinem Kommando als Adjut. bei der 12. Kav. Brig., à la suite des Regts. gestellt. v. Seemen, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt, befördert, v. Falkenhayn, Sec. Ll, vom Kür: Regk. Nr. 4, unter Beförderung zum Pr. Lt. und unter Belafs. in seinem Kommando als Adjut. bei der 13. Kav. Brig., à la suite des Regts. gesteut. v. Meyerinck, Pr. Lt. vom Garde-Hus. Regt , unter Be- förderung zum Rittm., als aggr. zum Drag. Regt. Ne, 22 verseßt. Frhr. v. Münchhausen, Sec. Lt. vom Garde-Hus. Regt., zum Pr, Lt. befördert. Wille, Major vom Kriegs-Ministerium und fcmmandirt zur Pulverfabrik in Hanau, unler Stellung à la suite des Fuß-Art. Reats. Nr. 4, zum Direktor der Pulverfabrik in Hanau ernannt. Moriß, Pr. Lt. à la suite des Fuß-Art. Regts. Nr. 2, unter Belass. in dem Kommando zur Dienstleist. bei dem Kriegs-Ministerium, von dem Verhältniß als Direktionasfist. bei den techni’chen Instituten der Art. entbunden. v. Colomb, Oberst-

leihung des Ranges eines Regts. Commandeurs, mit der Unif. des Drag. Regts. Nr. 10 zu den Offizn. von der Armee verseßt. v. Diezel sky, Oberst Lt, beauftragt mit der Führung dcs Ulan. Regts. Nr. 12, Schmidt v. Osten, Oberst-Lt., beauftragt mit der Führung des Drag. Regts. Nr. 16, zu Commandeuren der betr. Regtr. ernannt. Frhr. v. Röder, Königlih württcmberg. Major à la euite des Gencralstabes, fommandirt zur Dienstleist. bei dem Drag. Regt. Nr. 10, übernimmt die Funktionen des etatêm. Stabs- offiz. in diesem Regt. v. Strant, Oberst à la suite des Ulan. Regts. Nr. 10 und Kommandant von Swinemünde, unter Verleihung eines Patents seiner Charge und des Ranges als Regts. Comman- d¿ur, mit der Unif. des Ulan. Regts. Nr. 10 zu den Dffizn. von der Armee vecsezt und gleichzeitig zur Dienstleist. bei dem Gen. Felde marschall Frhrn. v. Manteuffel, Gen. Adjut. Sr. Majestät des Kaisers und Königs, kommandirt. Frhr. von dem Busschbe-Ippenbuxrg, gen, v. Kessell, Major und etatsra. Stabsoffiz. vom Regt. der Gardes du Corps, unter Stellung à la suite dieses Regts, zum Kommandanten von Swinemünde ernannt. Frhr. v. Fürstenberg- Borbeck, Major à la suite des Kür. Regts. Nr. 4 und Präses einer Remonte-Ankaufskommission, als etatsin. Stabsoffiz. in das Regt. der Gardes du Corps verseßt. v. Francckenberg, Rittm. à la zuite des Drag. Regts. Nr. 6, unter Entbindung von dem Kommando als Adjut. bei dem Remonte-Inspecteur, zum Präses eincr Remonte-Ankaufskommission eraannt. Dierke, Pr. Lt. vom Ulan. Regt. Nr, 16, unter Stellung à la suite des Ulan. Regts. Nr. 10, als Adjut. zum Remonte-IFnsvecteur kommandirt. Junk, Sec. Li. -vom Ulan. Regt. Ner..16, zum Pr. Lk. befördert. von Witowêeki, Sec. Lt. von der Res. des Ulan. Regts. Nr. 2, früher in diesem Regt., auf ein Jahr zur Dienstleist. bei dem Ulan. Regt. Nr. 12 kommantirt. :

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Bad Gasilein, 29. Jali, v Plou, Nittm. Un) aao. Chef vom Ulan. Regt. Nr. 11, mit Pens. zur Disp. gestellt.

Im Beurlaubtenstande. Bad Castein, 29 Zuli. Ebermann, Sec. Lt. von : der Landw. Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Nr. 27, als Pr. Lt. mit Pens. und der Landw. Armee-Unif. der Abschied bewilligt. .

Sr Saaltüiteorp& Bad Gastein, 31. Juli. Dr. Kohl - hardt, Ober-Stabsarzt 2. Kl., mittelst A. K. O. vom 19. Juni cr. zum Hus. Regt. Nr. 5 verseßt, verbleibt in seiner bisherigen Stellung als Regts, Arzt des Lrag. Regts. Nr. 9, Dr. de Groufilliers, Ober-Stabsarzt 2, Kl., mittelst A. K. O. vom 19, Juni cr. zum Dra. Regt. Nr. 9 verseßt, tritt einstweilen in seine bisher. Stellung als Regts. Arzt des Hus. Regts. Nr. 5 zurück.

Nichtamtliches. Deutsches Neich.

Preußen. Bexlin,- 9. August. Jn Beähren Ut auf der unweit der preußischen Grenze belegenen Eisenbahnstation Mährisch - Ostrau bei einem Rindviehtransporte ein Rinderpestfall konstatirt worden. Wegen Ausführung der vorgeschriebenen Shußmaßregeln ist das Erforderliche veranlaßt.

Die von verschiedenen Zeitungen verbreitete Nachricht, daß die Reichs-Postverwaltung 100 neue Bahnpostwagen in Bestellung gegeben habe, entbehrt jeder thatsächlihen Grundlage.

Jn den deutschen Münzstätten sind in der Woche vom 27. Juli bis 2. August 1879 an Goldmünzen eprägt worden: 1 629 070 #4 Kronen, Und zwar au ’rivatrehnung. Vorher waren geprägt: 1 267 644 340 H Doppelkronen, 410 424 110 S Kronen, 27 969 925 4 Halbe Kronen, hiervon auf Privatrehnung 386 289 970 Á# Summa 1 707 371 885 Á6 (nah Abzug der wieder eingezogenen 165 680 A Doppelkronen , 129 100 46 Kronen und 780 6 Halbe Kronen).

Der Nummer 32 des „Fustiz-Ministerial-B latte S vom 8, August liegen die Geschäftsordnungen für die Gerichts- schreibereien der Amtsgerichte, der Landgerichte und für die Sekretariate der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten bei.

Eine vom Gläubiger an seinen Schuldner vermittels einer Postkarte gerihtete Mahnung ist nach einem

Erkenntniß des Ober-Tribunals, vom 17. April 1879, nicht stets als beleidigend zu erahten, vielmehr ist die Frage, ob eine derartige Kundgebung mittels einer offenen

Lt. und etatam. Stabsoffiz. rom Drag. Regt. Nr. 10, unter Ver- |

Postkarte eine Beleidigung in sih \{chließe, thatsähliher Natur und von der richterlichen Beurtheilung der Umstände des ge- gebenen Falles abhängig.

S. M. Glattdecks-Korvette „Luise“, 8 Geschüße, Kommandant Korv. Kapt. Schering, ist am 28. Mat ex, in Amoy eingetroffen, ging am 2. Funi cr. wieder in See, ankerte am 13. des). Mts. in Nagasaki und beabsichtigte am 19. dess. Mts. nah Kobe zu gehen. :

S. M. Aviso „Loreley“, 2 Geshüße, Kommandant Kapt. Lt. von Wiltersheim, hat am 7. d. Mts. Gibraltar angelaufen, um Kohlen aufzufüllen.

Bayern. München, 6. August. (Allg. Ztg.) Jm „Geseß- und Verordnungsblatt“ wird heute das aus Hohenschwangau vom 83. d. M. datirte Geseg, die U m- wandlung der 4/„prozentigen Eisenbahnschuld in eine 4prozentige betreffend, publizirt.

Die Kammer der Abgeordneten hat heute mit der Bewilligung der Kosten für die zunächst zu erbauenden 7 Eisenbahnen, in deren Reihe nun die Linie Hochstadt- Stockheim - Ludwigstadt - Eihiht auf Antrag des Staats3- Ministers von Pfrebschner mit einem bewilligten Kostenbetrage von 111/2 Mill. Mark an Stelle der Linie Hof-Naila-Schödlas eingestellt worden ist, ihr Pensum in der Hauptsache erledigt,

und nur noch über eine große Zahl von Eisenbahnpetitionen - |-

in den nächsten Sißungen Beshluß zu fassen. Bis Sonnabend erwartet man die Vertagung des Landtags bis zum 29. Sep- tember. Erst nah dem Wiederzusammentritt wird dann das Eisenbahngesegz auch in der Kammer der Reichsräthe zur Verhandlung kommen. :

7. August. Die Abgeoroneltentammer sevle heute die Eisenbahndebatte fort. Die zu dem Artikel 2 ein- gereichten weiteren Anträge wurden sämmtlich abgelehnt, näm- lih die Linien Kirchseeon - Shwaben, Erding - Landshut, Brückenau-Jossa, Dombühl-Rothenburg, Steinah-Windsheim, Freilassing-Mühldorf. 7 Anträge waren zurückgezogen wor- den. Sodann wurde der ganze Art. 2 mit den eingesetzten 7 Bahnen und einem Gesammtaufwand von 44 900 000 mit großer Mehrheit angenommen, ebenso Art. 3, welcher die Vollmaht zur Aufnahme des Anlehens enthält. Der ganze Geseßentwurf fand darauf mit 101 gegen 38 Stimmen Annahme. Ferner wurde die vom Aus\chuß beantragte Vitte an den König bezügli der Abänderung oder eventuellen Aufhebung des Art. 2 des Gesetzes von 1869, die Vicinalbahnen betreffend, sowie der Antrag Völk, eine Bitte an den König bezüglich der Unterhandlungen mit Dester- reih wegen des Baues der Fernbahn zu richten, beschlossen. Dann folgte die Debatte über Shlörs Anträge, betreffend die Bitte an die Krone, 1) angesihts des Eisenbahndefizits eine eingehende Prüfung der Gesammtbahnverwaltung, behufs Vereinfachung der Organisation, 2) des Betriebs und des Fahr- dienstes anzuordnen und 3) eine Erwägung der Ausdehnung des EisenbahnnezesdurhSekundärbahnen mittelsHerbeiziehung von Fnteressengruppen zur Tragung der Kosten zu veran- lassen. Der Antragsteller begründete, Schels unterstüßte die Anträge, insbesondere bezüglich des Personendienstes; eine Erhöhung der Taxen sei hier leiht möglich. Henle bestritt die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit derselben, Pfahler ebenso. Der Minister von Pfreßschner erwiderte, daß die Regierung stets bestrebt fei, Ersparungen und Vereinfachun- gen herbeizuführen. Crämer warnte vor der Annahme der Anträge. Die Anträge 1 und 2 wurden darauf mit größter Majorität abgelehnt, 3 Zurückgezogen. Die sämmtlichen Pe- titionen wurden theils für erledigt erklärt, theils abgelehnt. Morgen folgt die Debatte über den pfälzischen Eisenbahn- entwurf. y : S

Jn der Kammer der Reichsräthe referirte Frhr. von Pranckh über den Militär-Etat. Sämmtliche Postulate, sowie der hierzu gehörende Geseßentwurf, gelangten ohne De- batte in Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der Kammer der Abgeordneten zur Annahme. Haubenshmid referirte über den Geseßentwurf, betreffend einen Nachtrag zu dem Entwurf des Ausführungsgeseßes zur Reichs-Straf- Pro corg welde omme Debatte in Ueber einstimmig mit der Abgeordnetenkammer angenommen wurde. Ferner referirte derselbe über den Geseßentwurf, betreffend das Gebührenwesen. Frhr. zu Franckenstein beantragte zu dem Art. 222 eine Modifikation dahin: daß Versteigerungen für Rechnungen der Gemeinden und der Stiftungen eben so ge- bührenfrei sein sollten, wie jene für Rechnung des Reichs und des Staats. Der Staats - Minister der Pen trat dieser Modifikation entgegen. Frhr. zu Franckenstein vertheidigte wiederholt die Modifikation, welche jedoch, nahdem auch der Referent ihr entgegen getreten, abgelehnt ward. Der Geseßent- wurf fand so, wie ihn die Abgeordnetenkammer beschlossen, einstimmig Annahme; ebenso der Geseßentwurf, betreffend die Erbschaftssteuer, Über welhen von Neuffer Bericht erstattete, und der Gesegentwurf, betreffend einen Fonds für die Witt- wen und Waisen von «Advokaten, über den von Pôzl das Referat erstattete. Ueber sämmtliche vorgenannten Gegenstände sind sonach Gesammtbéeshlüse beider Kammern erzielt

vorden.

: 8. August. (W. T. B.) Die Kammer der Abge- ordneten hat heute den Geseßentwurf, betreffend die P lz i- \hen Bahnen, entsprehend dem Antrage des Bericht- erstatters, mit 77 gegen 49 Stimmen angenommen. Die Austrittsgesuhe der Abgeordneten Stenglein und Dürr- \{chmidt wurden genehmigt. Der Minister des Jnnern verlas darauf eine Botschaft Sr. Majestät des Königs, durch welche die Kammer vertagt wird. e

Die Kammer der Reichsräthe wurde ebenfalls mittelst einer vom Minister des Jnnern verlesenen Königlichen Botschaft vertagt.

Oesterreich-Ungara. Wien, 8. August. (W. T. B.) Die „Polit. Corresp.“ meldet aus Konstantinopel vom 8. d.: Der Sultan l:hnte das Verlangen des ehemaligen Khedive, Js mail Pascha, seinen Aufenthalt in Konstantinopel nehmen oder nah Egypten zurückkehren zu dürfen, ab. Die Pforte wies die Ansprüche der serbishen Regierung auf Entschädigung wegen des Einfalles der Arnauten zurüdck und soll eine e Depesche an die türkishen Ver-

eter im Auslande gerichtet haben. L Aus Séra{two, 9. August, wird durch „W. T. B.“ gemeldet: Gestern Nachmittag brach in dem hiesigen lateinischen Viertel eine heftige Feuersbrunst aus, die bereits das ganze Viertel ergriffen hat und noch erheblih größeren Um- fang anzunehmen droht. Zur Bewältigung desselven werden

von dem Herzog von Württemberg umfassende Maßregeln getroffen. Die Feuersbrunst wüthete die ganze Naht und verheerte die innere Stadt, namentlih das ganze vom Han- delsstande bewohnte Viertel. Gegen 1000 Häuser, darunter die katholische Kirche, mehrere Moscheen, der Bazar, zahlreiche Handelsmagazine, fowie das Aerarmagazin sind niedergebrannt. Die Verluste an Menschenleben scheinen sich auf 3 Soldaten zu beschränken, welche beim Löschen verunglückten. 20 000 Menschen sind durch die Feuersbrunst obdachlos geworden. Dank den unermüdlichen, die ganze Nacht hindurch fortgeseßten Anstrengungen des Herzogs von Württemberg, welchen die Garnison und die Beamten mit Aufopferung unterstützten, war der Brand heute früh um 8 Uhr begrenzt.

Großbritannien und Jrland. London, 8. August. (W. T. B.) Jn der heutigen Sißung des Unter- hauses beklagte Lawson die Absiht, dem Prinzen

Louis Napoleon ein Monument in der Westminster- Abtei zu errihten, und griff hierbei die napoleonische

zxamilie auf das Heftigste an. Der Scatkanzler Northcote spra sein Bedauern darüber aus, daß eine derartige Dis- kussion hervorgerufen worden und daß Lawson seine Ausfälle gegen die napoleonishe Familie als mit dem guten Tone vereinbar gehalten habe. Der Vorschlag zur Errichtung eines Monumentes sei von Privatfreunden des Prinzen ausgegangen. Er sei ermächtigt, zu erklären, daß der Vorschlag nicht von hrer Majestät der Königin gemacht worden sei, und daß derselbe keinen politishen Charakter besitze.

Frankreih. Paris, 6. August. (Fr. Corr.) Der Präsident der Re publik hat, wie die „France“ meldet, definitiv beschlossen, in diesem Fahre weder das südlihe noch das mittlere Frankrei zu bereisen, sondern sich lediglih für einige Wochen nah seiner Besißung Mont-sous-Vaudrey im Jura zu begeben. Dagegen hat der Präsident versprochen, im nächsten Fahre das südliche Frankrei zu besuchen.

7. AugUsi. Das „Journal offictel“ veröfent- liht heute das Dekret, welches die Wähler des ersten Wahl- Dezivts von Bordeaux auf den 31. August zur Wahl eines Deputirten an Blanqui's Stelle, dessen Mandat bekanntlih für ungültig erklärt worden ist, zusammenberuft.

Spanien. Madrid, 8, August. (W. S W) Dis Befinden Sr. Majestät des Königs ist ein befriedigendes und giebt zu keinerlei weiterer Besorgniß Anlaß.

Sürkei Pera, /# Algus (Presse) beabsichtigt, im Laufe dieses Monats neuerdings tausend Mann zu beurlauben. Das nah Salonichi be- stimmte französishe Geshwader erhielt Befehl, einst- weilen längs der griehishen Küste zu kreuzen.

Serbien Belgrad, ¿ Ma (W. T. B) Die amtliche „Serbske Novine“ veröffentliht die Ernennung des früheren Kriegs-Ministers, OberstSava Gruic, zum General- Konsul und diplomatischen Agenten für Bulgarien. Baron Corvin, Adjutant des Fürsten von Bulgarien, hat sich nach Nisch begeben, um dem Fürsten Milan ein Handschreiben des Fürsten Alexander zu überbringen.

8, August. Das amtlihe Blatt veröffentlicht die Er- nennung des Senators Facob Tugakovic zum Minister des JZnnern und die Enthebung des seitherigen Ministers des Jnnern Miloikovic von diesem Posten, sowie die Ernennung desselben zum Mitgliede des Staatsraths. Jn einem gleich- falls veröffentlihten Handschreiben giebt der Fürst dem Minister Miloikovic seinen Dank für dessen Amtsthätigkeit zu erkennen und nimmt die von demselben wegen Familien- Unglücksfällen erbetene Entlassung unter dem Ausdru auf- rihtiger Theilnahme an.

Amerika. Washington, 5. August. (Allg. Corr.) Major Walsh von der kanadishen Polizei hat das Lager des Generals Miles besucht und denselben benachrichtigt, daß Sitting Bull sein Lager 80 Meilen innerhalb der kanadishen Grenze aufgeshlagen und erklärt hätte, er beabsichtige dort zu bleiben. Ein Sioux-Häuptling, der Major Walsh begleitete, überbrachte friedlihe Versicherungen von dem Stamme. E

Jn Memphis kamen am 5. d. M. zwei Todesfälle und 18 neue Erkrankungen am gelben Fieber vor. Jn New- Orleans dagegen wurden am nämlichen Tage keine neuen Erkrankungen am gelben Fieber gemeldet. - :

New-Yort, 60 Aug Das gelbe Fieber in Memphis breitet sih unter den Schwarzen aus, die ih weigern in das Lager zu gehen.

Mittelamerika. Panama. Sl a T Regierung hat, nah Einholung der erforderlichen _QUe struftionen der nationalen Exekutivgewalt der Vereinigten Staaten von Columbia, folgenden amtlihen Erlaß, be- treffend die Neutralität des Fsthmus in dem zwischen Chile einerseits Und Peru-Bolivia andever]e\ts ausgebrochenen Kriege, veröffentlicht : - S

In Aabetraht: 1) daß die Republik der Vereinigten Staaten von Columbia in ihren freundschaftlidben Beziehungen zu den krieg- führenden Nationen \trikte Neutralität in dem Kampfe derselben, welchen jedes amerikanisde Herz s{merz;lich empfindet, aufrecht erhalten muß; 2) daß die Neutralität darin besteht, daß feiner der kriegführenden Theile zum Schaden des andern begünstigt wird, so daß mit beiden ein herzlihes Einvernehmen bewahrt wird; 3) daß die auf innere Streitigkeiten der Nachbarnationen Columbiens be- züglichen Regeln, die in dem Bundesgeseße Nr. 22 von 1871 in Bes tref der Grenzregulirungen enthalten sind, ebenmäßig An- wendung auf Fälle internationaler Kriege finden; 4) daß die Exekutivgewalt der Union entschieden hat, daß es unge- seglich sei, wenn Bürger von Columbien direkt mit den Krieg- führenden Handel mit Waffen, Kriegsmunitionen, Schiffen und an- dern zu Kriegs;wecken unmittelbar verwendbaren Elementen treib:n, ein Verbot, das sich natürlih a1ch auf Fremde, die seßhaft in dem Lande sind, erstreckt, sowie auf alle Handelsunternehmungen in solhen Elementen und zu folcer Bestimmung innerhalb des Ge- bietes der Republik; 5) daß die Erekutivgewalt der Union ausdrüdlih erklärt hat, es seien geseßlich nur Salz, Wasser, Provisionen und alle Arten von Waaren des erlaubten Verkehrs, wel he für die im Kriege bcfindlichen Länder bestimmt sind, zu verschiffen, vorausgeseßt, daß lie niht nach blokirten Häfen befördert werden, um Kriegs- \hiffe der einen oder anderen der fkriegführenden Mächte damit zu versorgen wird hiermit beschlossen: :

Art. 1. Es wird unbedingt verboten, in diesem Hafen (von Panama) unter Bestimmung nah Häfen der Kriegführenden an der Küste des Stillen Oceans Kanonen, Waffen, Munitionen und andere als Kriegscontrebande zu betrachtende Artikel zu verschiffen.

Art. 2, Die Verschiffung der in dem vorstehenden Paragraphen erwähnten Artikel, mit Bestimmung nah Häfen, die nicht krieg- führenden Ländern gehören, foll erlaubt sein, vorausgeseßt, daß die Schiffsführer in befriedigender Form garantiren, daß solche Artikel wirklih in dem Hafen oder den Häfen ihrer Bestimmung gelandet werden, in Gemäßheit ihrer beziehung#{weisen Deklarationen.

Die Pforte E

(Pan. St. a. H.) Die