1940 / 248 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Oct 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Ièr. 248 Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Erlaß über die Durchführung des Kartensyslems für Lebens- mittel für die 17. Zuteilungsperiode vom 18. November bis 15. Dezember 1940.

——————

Berlin, Dienstag, den 22. Ntober, abends

Preußen.

Bekanntmachung der nah dem Geseße vom 10. April 1872 “_durch die Regierungsamtsblätter veröffentlihten Erlasse, Urkunden usw.

Erlaß.

Betrifft : Durchführung des Kartensystems für Lebensmittel für die 17. Zuteilungs8periode vom 18. Irovember bis 15. Dezember 1940.

Auf Grund geseblicher Ermächtigung wird folgendes

angèéordnet:

Erster Abschnitt: Lebensmittelzuteilungen

i de e die Zeit vom 18. November bis 15. Dezember 1940

uteilungsperiode) gilt die nachstehende Verbrauchs- régelung: I. Unveränderte Zuteilungen Die Rationen an Brot, Mehl, Fleisch, Vollmilch, Zucker,

/ Marmelade und Kakaopulver bleiben gegenüber der 16. Zu-

teilungsperiode unverändert.

f II.

Verteilung von Kunsthonig auf die Reichsfleisch!arten Alle Versorgungsberechtigtea, die im Besiße der Reichs- fleishkarte für Normalverbraucher und der Reichsfleischkarte für Kinder bis zu 6 Fahren sind, erhalten, wié bereits ange- kündigt, eine Sonderzuteilung von 125 g Kunsthonig je Person. Die Ausgabe -des Kunsthonigs an die Verbraucher erfolgt ‘auf ‘die Abschnitte F1 1 dieser Karten, die zur Er- leihterung- des Warenbezuges den Aufdruck „125 g Kunst- honig-Sonderzuteilung“ erhalten haben. Die Verteilèr haben die Abschnitte beim Verkauf des* Kunsthonigs abzutrennen und nah Beendigung der Zuteilungsperiode bei den Ernährungs- ämtern oder den damit beauftragten Stellen gegen Bezug- heine über Kunsthonig mit dem Zusaß .„=l1“ umzutauschen. Durch diese: Sonderzuteilung wird die über die Reichs- fettkarten für Kinder vorzunehmende laufende Verteilung von 125 g Kunsthonig je Kind nicht berührt. Jedes Kind bis zu 14 Fahren. erhält also, soweit es im Besiß der entsprechenden Karten ist, in der Zeit vom 18. November bis 15. Dezembèr 1940 250 g Kunsthonig, und zwar je zur Hälfte auf seine

Fleish- und Fettkarte.

a A IÎL, Regelung der Warenabgabe auf die Reichsfettkarten

| A __ Abgabe von: Fett Erhöhung der Fettration für Jugendliche Die Fettration der Jugendlichen im Alter von 14 bis

18 Fahren wird um. 125 g je- Zuteilungsperiode heraufgeseßt.

( Mit Rücksicht auf die Versorgungslage mit Butter erhalten diese Jugendlichen zunächst 125 o mehx Margarine. Es bleibt *

dorbehalten, die .Mehrzuteilung später statt in Margarine in Butter zu geben. Die Gründe, die zu der Erhöhung der Fett- ratiort. geführt haben, liegen auch bei den JFugendlichen vor, die als Teilselbstversorger mit Butter oder als Teilselbstver- sorger mit Schlachtfetten die Reichsfettkarten SV 1 und SV 2 erhalten habén, während für jugendliche Vollselbstversorger,

Ration erfolgt. Da die Teilselbstversorger mit Schlächtfetten keine Margarine beziehen, wird bei diesen die Buttexration um 125 g erhöht, während die Teilselbstvèrsorger mit Butter nah ihrer Wahl die Erhöhung von 125 g in Butter oder in Margarine beziehen können. : | nter Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren sind Fugend- lihe vom. vollendeten 14, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu verstehen (vgl. Schlußbestimmungen meiner Erlasse vom v. Oktober 1939 11 C 1-1110 und 15. Januar 1940 IT C 1-200 —). Ein 14?4jähriger JFugendlicher- gehört also in die Gruppe der Fugendlichen.im Sinne dieser Erlasse, ährend ein 18!/2jähriger- Jugendlicher bereits als Normal- berbraucher zu gelten hat. Ae : 1 Die Neuregelung hat die Einführung einer Reichsfett- karte für Jugendliche von 14—18 Fahren (Jgd), einer Reichs-

fettkarte für Selbstversorger mit Butter (Jugendliche von

14—18 Fahren Jgd —) und einer Reichsfettkarte für Selbstversorger mit Schlachtfetten (Jugendliche von 14 bis 8 Fahren Jgd —) erforderlich gemacht. - Die leßteren „Karten-erhalten die O SV 5 und SV 6, während die bisherige Reichsfettkarte SV 5 (für Selbstversorger aller

Nährmitteln bleibt gegenüber der 16. Zuteilungsperiode nah

Alters\tufen mit Butter und Schlachtfetten) die Bezeihnung SV 7 erhält. Die Umbenennung erfolgt, um den Karten- stellen den Gebrauch der Karten zu erleichtern. Die Reichs- fettkarten für Selbstversorger mit Butter tragen nunmehr die Bezeihnungen SV 1, S8V 3 und SV 5 (ungerade Nummern), die Reichsfettkarten für Selbstversorger mit Schlachtfetten die Bezeichnungen SV 2, SV 44nd SV 6 (gerade Nummern), während die nur zum Bezuge von Käse oder Quark berechtigende Karte SV 7 wie bisher den Abschluß der Reihe der Selbstversorgerkarten bildet.

Die Gestaltung der neu eingeführten Karten ist aus den anliegenden Mustern zu ersehen *).

Unveränderte Fettrationen

Die Raa aller übrigen Verbraucher bleiben gegenüber der 16. Zuteilungsperiode unverändert.

B, Abgabe von Käse und Quark Kartenpfliht für Quark

Die von vornherein nur für die Sommermonate vor- gesehene, sodann aber fortgeseßte kartenfreie Abgabe von Quark fällt mit Beginn der 17. Zuteilungsperiode fort. Vom 18. November 1940 ab ist somit die kartenfreie Abgabe von Quark nicht mehr zulässig. Da die wahlweise Abgabe von Käse oder Quark wie sie zur Zeit der Kartenpflicht für Quark eingeführt war vielfach zu Unzuträglichkeiten eführt hat, erscheint es zweckmäßig, Käse nur auf drei Ab- schnitte in Höhe von je 62,5 g abzugeben und den vierten Abschnitt zum Bezuge von 125 g Quark vorzusehen. Es bleibt den Verbrauchern jedoch unbenommen, im Rahmen der beim Handel vorhandenen Bestände an Stelle von Käse die doppelte Menge Quark zu beziehen. Fn einem Vermerk auf dem Stammabschnitt der Reichsfettkarten wird hierauf beson- ders hingewiesen.

Der Bestellschein für Käse lautet über 187,5 g Käse, während für Quark ein neuer Bestellschein sür 125 g Quark mit der. Bezeichnung „Qu“eingeführt wird.

Bezugscheine über Käse und Quark

__ Die Verteiler haben die Bestellscheine für Käse und Quark, die selbstverständlich auch bei verschiedenen Verteilern abgegeben werden dürfen, getrennt einzureichen. Die Er- nährungsämter stellen entsprehend .den nachgewiesenen Mengen Bezugscheine aus, die auf „Käse“ und auf „Quark“ lauten. Den Wünschen der Verteiler, Einzelabschnitte über O in Bezugscheine über Quark umzutauschen, is} zu ent- prechen. :

Zux Vermeidung von Verteilungsschwierigkeiten lauten die Bestellscheine und Einzelabschnitte der Reichsfettkarten für Selbstversorger SV 1, SV 3, SV 5 und SV 7 wie früher auf „Käse oder Quark“, Die Ernährungsämter haben auf Grund der Bestellscheine über „Käse oder Quark“ entsprechend den

á “Wü Verteilecr Bezugscheine über „Käse“ und über die über diese Karten nicht verfügen, keine Erhöhung der A n der Varnener G „0

„Quark“ auszustellen. Kartenumgestaltung Die durch die Neuregelung erforderlih gewordene Um- C der Reichsfettkarte für Normaälverbraucher und der eichsfettkarte für Selbstversorger mit Butter (SV 1) ist aus den anliegenden Mustern zu erléhen *), Von einem Abdruck der übrigen Reichsfettkarten, deren Bestellscheine und Einzel- abschnitte für Käse in gleicher Weise umgestaltet worden sind, ist abgesehen worden. | , IV. i Regelung der Warenabgabe auf die Nährmittelkarten : A

Unveränderte Zuteilungen für Kinder, Jugendliche und Normalverbraucher

Kondensmilch Der wahlweise Bezug von Kondensmilh an Stelle von

*) Hier nicht abgedruckt, B

Postscheckkonto: Berlin 41821 1 949

Maßgabe der beim Einzelhandel vorhandenen Bestände unver- ändert. Die Vorschriften meines Erlasses vom 25. Juni 1940 II C 1-2800 über den Bezuç von Kondensmilch finden Anwendung. Teigwaren

Die Höhe der Teigwarenrationen bleibt gegenüber der 16. Zuteilungsperiode ebenfalls unverändert. Für den Bezug, den Wiederbezug und die örtliche Bekanntgabe der Teig- warenregelung finden die Vorschriften des Erlasses vom

25. Juni 1940 Il C 1-2800 Erster Abschnitt Ziffec IV

unter A entsprehende Anwendung. Kaffee-Ersaß, Bohnenkaffee

Die Rationen an Kaffee-Ersaß- und -Zusazmitteln bleiben gleichfalls unverändert, ebenso für Normalverbraucher die Möglichkeit, an Stelle von einmal 125 g Kaffee-Ersaßh- oder -Zusahmitteln Bohnenkaffee zu beziehen, jedoch mit dek Maßgabe, daß die wahlweise zu beziehende Menge an Bohnen- kaffee einheitlih im gesamten Reichsgebiet 60 g beträgt.

Die Uber die Abgabe von Bohnenkaffee auf die Nähr- mittelkarten für Normalverbraucher durch Erlaß vom 18. September 1940 I1 C 1-4300 erlassenen Bestim- mungen finden entsprechende Anwendung.

Zur Behebung aufgetretener Zweifel wird auf folgendes hingewiesen: Ein Jugendlicher, der bis zum Ablauf einer Zuteilungsperiode das 18. Lebensjahr vollendet, erhält nah dem Erlaß vom 15. Fanuar 1940 I1 C 1-200 von BVe- ginn dieser Zuteilungsperiode ab die Nährmittelkarte S Normalverbraucher. Da er jedoch in der vorhergehenden Zu- teilungsperiode die Nährmittelkarie für Kinder und Fugend- liche bis zu 18 Fahren erhalten hat und somit für ihn keine Möglichkeit bestand, den Bohnenkaffee zu bestellen, diese Ve- stellung jedoch Vorausfebzung für den Bezug ift, können solche Verbraucher Bohnenkaffee erst von der nächsten Zuteilungs- periode ab beziehen. . Die Ausstellung von Verechtigungs- scheinen an diejenigen Verbraucher, die nah Ablauf der Vor- bestellfrist das 18. Lebensjahr vollenden, hat zu unterbleiben.

Aus gegebener Veranlassung weise ih darauf hin, daß die Abgabe von Bohnenkaffee an Zivilpolen nicht erwünscht ist. Jn Lager zusammengefaßte Zivilvolen sind bei der Zu- teilung von Bohnenkaffee unberücksichtigt zu lassen. Bei Zivil- polen, die über eine Nährmittelkarte verfügen, haben die fartenausgebenden Stellen, soweit ihnen die Kartenempfänger als Zivilpolen bekannt sind, vor der Aushändigung der Nähr- mittelkarte die Abtrennung und Entiwertung der zur Vor- bestellung und zum Bezuge dienenden Einzelabschniite vor- zunehmen.

B

Veränderte Zuteilungen

Von der 17. Zuteilungsperiode ab werden wieder 100 g Nährmittel auf Kartoffelstärkebasis (Sago, Kartoffelstärke- mehl, Puddingpulver, ReisfloEen oder ähnliche Erzeugnisse) abgegeben. Die Abgabe erfolgt wie früher auf die in der oberen eut Ee befindlichen Eiùizelabschniite N 21, N 22, N 30 und N 31.

Die Ration an Nährmitteln auf Getreidegrundlage wird dementsprechend wieder auf 500 g festgeseßt. Die Abgabe erfolgt auf die Abschnitte N 1 bis N20. Die Abschnitte N 28 und N 29 berechtigen in der 17. Zuteilungsperiode niht mehr zum Bezuge von Nährmitteln.

Die Wiederherstellung der früheren Nährmittelrationen hat&die Verlegung des Abschnitts für die Vorbestellung von Bohnenkaffee erforderlich gemacht, diè nunmehr auf den ent- sprechend gekennzeichneten Abschnitt N 29 erfolgt.

Der wahliveise Bezug von Hülsenfrüchten an Stelle von Nährmitteln fällt fort.

Zweiter Abschnitt: Kartentechnische Fragen Fett-Zusaßkarte sür Schwerarbeiter

Die beiden Einzelabschnitie der Fettzusaßkarte für Schwerarbeiter über je 125 g Speck oder Schweineroß;fett

“oder 100 g Schweineschmalz, die jeweils über zwei Wochen

lauten, werden in vier Einzelabschnitte über je 625 g Speck oder Schweinerohfett oder je 50 @ Schweineschmalz je Woche aufgeteilt. Damit wird den Ernährungsämtern die Möglich- keit gegeben, dem Wegfall der Schierarbeitereigenschaft insbesondere bei L On des Betriebs durch Aushän- digung anderer Karten besser als bisher Rehnung zu tragen. Nährmittelkarten für Selbstversorger

Die im Erlaß vom 18, September 1940 11 C 1-4300 angekündigten Nährmittelkarten für Selbstversorger gelangen mit Beginn der 17. Zuteilungsperiode zur Einführung. Sie sind an Selbstversorger im Sinne des vorbezeichneten Er- lasses, und zwar als Nährmittelkarten für Selbstversorger, die Normalverbraucher sind (SV) und als Nährmittelkarten für Selbstversorger, die Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren sind (SVIgd) auszugeben. Fhre Herstellung er- folgt mittels derx reicjseinheittid hergestellten Druckmatern

auf dem für die - Reichsfkeischkarten vorgeschriebenen blauen

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