1940 / 251 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Oct 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 251 vom 25. Oktober 1940. S.2

Aufsichtsrat. § 10,

1. Jn den Aufsichtsrat entsendet jeder Gesellschafter einen mit Vollmacht versehenen Vertreter und einen Stellvertreter. Die Vertreter und ihre Stellvertreter müssen geseßliche Vertreter, ständige Bevollmächtigte oder bevollmächtigte Beamte der Gesellschafter sein. Ferner kann die Versammlung der Gesellschafter weitere Aufsichtsratsmitglieder wählen. j E

2, Die Benennung oder Wahl der Aufsichtsrat3mitglieder hat vor Ablauf jedes Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr zu erfolgen. Sie bleibt, falls eine Neubenennung nicht erfolgt, bis auf weiteres wirksam. : Î E

3. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Ersaßmitglied von demjenigen Gesellschafter zu bestellen, der das ausgeschiedene Aufsichts- ratsmitglied entsandt hatte. O

4. Die Zusammensezung des Aufsichtsrates und Veränderungen in dieser Zusammenseßung des Aufsichtsrats sind weder öffentlich bekanntzumachen noch zum Handelsregister anzumelden.

g 11.

1, Das Amt der Ausfsichtsratsmitglieder ist Ehrenamt. ¡ z ?

2, Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und sonstige Auslagen bei Ausübung ihres Amts erhalten sie nah näherer Bestimmung des Aufsichtsrats vergütet. Fm übrigen versehen sie ihr Amt unentgeltlich.

3. Für Sonderleistungen kann der Aufsichtsrat besondere Vergütungen gewähren. i

8 12,

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte alljährlich nach der ordentlichen Gesellschafterversamm- lung, erstmalig bei seinem ersten Zusammentreten, einen Vorsißer und drei Stellvertreter des Vorsiters. Der Vorsizer braucht niht Vertreter eines Gesellschafters zu sein 10).

8g 13. Ï

1. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse in Sißzungen. Die Einladungen hierzu erfolgen unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsißer. Sie sind shriftlih mit einer Frist von mindestens fünf Tagen oder telegraphish mit einer Frist von mindestens einem Tage zu bewirken, Bei Berechnung der Fristen werden der Tag der Absendung der Briefe oder Telegramme und der Tag der Sißung nicht mit- erechnet.

E 2. Der Aufsichtsrat is beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. :

3. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden, soweit nicht dieser Gesellschaftsvertrag Ausnahmen vorsicht, mit einfacher Mehcheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet, außer bei Wahlen, die Stimme des Vorsigers. Ergibt sich bei Wahlen nicht für eine Person die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Werden für mehrere Per- sonen gleich viele Stimmen abgegeben, so entscheidet das von dem Vorsißer zu giehende L

4. Ueber die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsißer zu unterzeichnen und den Aufsichtsratsmitgliedern innerhalb von zehn Tagen in Abschrift zuzusenden ist.

8 14,

1, Der Aufsichtsrat hat die sih aus § 52 des G.m.b.H.-Geseßes ergebende Zuständigkeit.

2. Er is ferner zuständig für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und Prokuristen, die Erteilung von Anweisungen an diese und die ihm sonst in diesem Gesellschaftsvertrage zugewiesenen Aufgaben. *

i 3. Der Aufsichtsrat kann einzelne seiner Mitglieder oder aus Mitgliedern gebildete Ausschüsse mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten beauftragen.

Versammlung der Gesellschafter. 8 15, j S

1, Die Versammlungen der Gesellschafter werden durch den Vorsißer des Aufsichtsrats oder die GesHäftsführung in seiném Auftrag einberufen. :

2. Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens einem Zehntel des Stammkapitals entsprechen, fönnen unter Angabe des Gegenstandes, dec zur Verhandlung kommen soll, beim Vorsißer des Aufsichtsrats die Einberufung der Versammlung der Gesellschafter beantragen. Einem solchen Antrag ist binnen zwei Wochen durch Versendung der Einladungen stattzugeben.

3. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe des Ortes der Versammlung und der Tages- ordnung mit einer Frist von mindestens drei Tagen. Jn die Frist sind Tag der Absendung der Briefe und Tag der Versammlung nicht einzurechnen. Î

4. Junerhalb der ersten 6 Monate nah Ablauf des Geschäftsjahres ist eine ordentlihe Versamm- lung der Gesellschafter abzuhalten. 4 16

1, Den Vorsiß in der Versammlung der Gesellschafter führt der Vorsißer des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter, falls au diese verhindert sind, ein unter Vorsiß des an Lebensjahren ältesten Erschienenen. gewählter Versammlungsleiter. E

2. Die Versammlung is beschlußfähig, wenn sämtliche Gesellschafter ordnungsmäßig eingeladen und mindestens drei Viertel des Stammkapitals vertreten sind. Erweist sich eine Versammlung als nicht beschlußfähig, so ist sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Tagen 15 Ziff. 3) einzuberufen. die alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig is. Auf diese Folge muß in der Einladung zur zweiten Versammlung ausdrüdcklih hingewiesen werden. Die Vertreter müssen, abgesehen von den geseßlihen Vertretern, mit einer schrist- lichen Vollmacht des Gesellschafters, den sie vertreten, versehen sein. A

3. Die Versammlung kann bei Anwesenheit aller Gesellschafter einstimmig die Aufnahme neuer Beratungsgegenstände in die Tagesordnung beschließen.

4. Die Beschlußfassung erfolgt, soweit nicht das Geseh oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorschreiben, mit einfaher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. i

%, Die Abstimmung erfolgt nah Anordnung des Vorsizers schriftlih oder mündlich. i i 6. Je volle 1000 Reichsmark Geschäftsanteile gewähren eine Stimme; jeder Gesellschafter hat aber mindestens eine Stimme. i - :

7. Ueber den Verlauf der Versammlung is eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsißer der Versammlung und einem Geschäftsführer zu unterzeichnen und sämtlichen Gesellschaftern innerhalb von 10 Tagen in Abschrift mitzuteilen ist. Die Niederschrift is verbindlich, falls nicht ein Gesellschafter innerhalb von 8 Tagen nach Absendung der Abschrift Widerspruch erhebt. :

Jm Falle eines Widerspruchs entscheidet die nächste Versammlung der Gesellschafter endgültig.

g 17. / 1. Die Versammlung der Gesellschafter is zuständig zur Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht den Geschäftsführern oder dem Aufsichtsrat vorbehalten sind. 2, Jhrer Beschlußfassung unterliegen unter anderem: a) der Jahresbericht, b) der Jahresabschluß, c) die Wahl der Rechnungsprüfer, d : d) die Erteilung der Entlastung an Geschäftsführer und Aufsichtsrat, e) die Zustimmung zu Verfügungen über Geschäftsanteile sowie die Einziehung solcher.

Fahresabschluß. 8 18, /

1, Die Geschäftsfühxung ist verpflichtet, in den ersten vier Monaten jedes Geschäftsjahres den Jahres- abschluß für das verflossene Geschäftsjahr aufzustellen und diesen mit einem die Verhältnisse des Syndikats darstellenden Bericht (Jahresbericht) dem Aussichtsrat vorzulegen.

2. Der Aufsichtsrat hat Jahresabschluß und Jahresbericht mit seinen Bemerkungen der ordent- lichen Versammlung der Gesellschafter zur Beschlußfassung zu unterbreiten. Spätestens zwei Wochen vor dieser Versammlung if jedem Gesellschafter eine Abschrift der Vorlagen sowie des Berichts der Reh-

nungsprüfer zu erteilen. Abänderungen des Gesellschaftsvertrages. : g 19,

Abänderungen dieses Vertrages können nur durch die Versammlung der Gesellschafter mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des Stammkapitals beschlossen werden,

Liquidation. 8 20.

Jm Falle der Auflösung des Syndikats erfolgt die Liquidation dur die Geschäftsführung, wenn fie nicht durch Beschluß der Versammlung der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird,

VBekauntmachun gen. § 21, : Die Bekanntmachungen des Syndikates erfolgen ausschließlich im Deutschen Reichsanzeiger.

Genehmigungsvermerk.

Vorstehender Vertrag wird unter Bezugnahme auf das Schreiben des Herrn Reichswirtschafts- ministers vom 30. April 1940 11 L Nr, 1602/40 im Sinne der Vorschriften der §§ 17 uyd 48 der Ausführungsbestimmungen zum Geseh über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 21, August 1919 (RGBl. S. 1449) genehmigt.

Berlin, den 5. August 1940,

Der Reichskohlentkommissar. Paul Walte«c.

L Gyndifaisverirag

vom 31. März 1933, in der Fassung vom 28. März/26. Juni 1940, Die unterzeichneten Werksbesißer schließen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Dbverschlesishes Steinkohlen-Syndikat Gesellschaft bürgerlihen Rechts,

im folgenden furz „Vereinigung“ genannt, zusammen.

Zweeckt, ; 8 1, Die Vereinigung hat die Aufgabe, die von den Mitgliedern zur Verfügung zu stellenden Brenns

stoffe (Kohle, Briketts, Koks und Schwelkok3s) nah Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages zu vers kaufen und dabei den volkstoirtischaftlichen Erfordernissen zu genügen, die behördlicherseits an den Brenns-

stoffabsaÿ gestellt werden. Vertrags gebiet.

§ 2, Das Vertragsgebiet der Vereinigung ur1faßt den Bezirk des Oberschlesischen Steinköhlenbergbaues (Regierungsbezirke Oppeln und Kattowiß) und die ihm durch die Verordnungen vom 31, Januar 1939

(RGBl. T. S. 132) und vom 12. Februar 1940 (RGBl, T S, 364) zugeteilten Béziïke.

Mitglieder. §3.

Der Vereinigung können nur-solche Werksbesißer als Mitglieder angehören, die Steinkohlenberg- werke, Steinkfohlenbrikettfabriken, Steinfohlenkokereien und/oder Steinkohlenshwelereien im Vertrags- gebiet auf eigene Rechnung betreiben. § 7 der Ausführungsbestimmungen zum Kohlentwirtschastsgejeß vom 21. August 1919 bleibt unberührt. s

4.

L. Ueber die Aufnahme neuer Mitglieder und die Festfeßung der Beteiligungsziffern für sie bes schließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertelu der vertretenen Stimmen, nach- dem der Geschäftsausshuß und der zuständige technishe Ausschuß 12 Ziffer 1a—eo) die Grundlagen des Aufnahmeantrages geprüft haben.

2. Veräußert ein Mitglied seinen gesamten im Vertragsgebiet gelegenen Besiß an Steinkohlen- bergwerken, - Brikettfabriken, Kokereien oder Schwelereien, einen Teil desselben oder ein der Vereinigung angeschlossenes Wexk, so. hat. der Veräußerer gegenüber der Vereinigung dafür einzustehen, daß der oder die Erwerber alle Pflichten aus diesem Vertrage und aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung übernehmen.

3. Die Beteiligungen 21 Ziffer 1) des Veräußerers gehen auf den Erwerber über, wenn dieser die gesamten, dor Vereinigung angeschlossenen Werke des Veräußerers übernimmt.

4. Besteht für -das veräußerte Werk keine selbständige Beteiligungsziffer, so haben .Veräußerer und Erwerbec eine gemeinsame Erklärung darüber. abzugeben, in welchem Verhältnis die bisherigen Beteili- gungen des Veräußerers aufgeteilt werden sollen. Die Aufteilung unterliegt nah Vorprüfung durch den zuständigen technishen Ausschuß. der Genehmigung dur die Mitgliederversammlung. Sie kann die Ge- nehmigung versagen oder von der angezeigten Aufteilung abweichen, wenn diese eine Schädigung der Interessen der Mitglieder oder der Gesamtinteressen des Reviers bedeutet oder die Voraussezungen der Ziffer 7- nicht erfüllt sind.

5. Die Bestimmungen der Ziffer 4 finden entsprechende Anwendung, wenn die gesamten, der Ver- einigung angeschlossenen Werke des Veräußerers von mehreren Erwerbern übernommen werden, hin- sichtlich der Austeilung- der Beteiligungen unter die Erwerber. N : 6. Die Ziffern 2—4 finden entsprechende Anwendung, wenn ein oder mehrere Mitglieder sich ein der Vere?înigung angeschlossenes Werk durch einen Vertrag angliedern, der nah Fnhalt und Dauer wirt- \chaftlich ‘einer Verschmelzung oder Eigentumsübertragung entspricht, Der Geschäftsausshuß hat die rehtliGei und wirtschaftlichen Grundlagen des Vorganges zu prüfen und das Ergebnis der Mitglieder- versammlung vorzulegen, die darüber mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen entscheidet.

E 7. Die Genehmigung zum Uebergange oder zur Aufteilung der Beteiligungsziffern in den Fällen

der Ziffern 4—6 darf nur erteilt werden: j

a) bei Steinkohlengruben, wenn bei einer Vertragspartei oder bei beiden Vertragsparteien zusammen ‘genügend Kohlen vorhanden und die Betriebseinrichtungen untex und über Tage ausrteirhend bemessen sind, um für die Dauer dieses Syndikatsvertrages die Beteiligungs-

ziffern zu erfüllen. Aus- und Vorrichtungsarbeiten müssen entweder genügend vorhanden

sein oder ohne technische Schwierigkeiten durchgeführt werden können, um dieser Bedingung

zu entsprechen. s

b) bei Kokereien, Schwelereien und Brikettfabriken, betriebsfähig sind. .

Die Vorausseßungen zu a) und Þ) hat der zuständige technische Ausschuß zu prüfen und der Mit- gliederversammlung darüber. zu berichten. / :

8. Ueber die Auswirkungen von Aenderungen in den Eigentums- oder Besizverhältnissen der Mit- glieder, die in diesem Paragraphen nicht behandelt sind, entscheidet nah Vorprüfung dur den Geschäfts- ausschuß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen.

: 85.

1, Falls während der Dauer dieses Vertrages über das Vermögen eines Mitgliedes das Konkurs3- verfahren eröffnet wird, scheidet das Mitglied aus der Vereinigung aus; der Vertrag wird zwischen den übrigen Mitgliedern fortgeseßt. - j

2. Das betreffende Mitglied is verpflichtet, auf Verlangen der Vereinigung ihr unter den Bedin- gungen, wie sie zur Zeit der Konkurseröffnung bestanden haben, wieder beizutreten, sobald es die freie

Verfügung über das Vermögen wieder erhalten hat.

Organe, 2 8 6, Die Organe der Vereinigung sind: a) die Mitgliederversammlung (§§ 7—11), b) die Ausschüsse 12), | L c) das Oberschlesische Steinkohlensyndikat, Gesellschaft m. b. H., im folgenden kurz „Syndikat genannt, (§§ 13 und 14), - ; | d) der Aufsichtsrat des Syndikats als Aufsichtsrat der Vereinigung 15).

Mitgliederversammlung. 8 Ti

Die Mitgliederversammlung is zuständig für alle Angelegenheiten, die nah dem Gesege oder nach

diesem Vertrage nicht anderen Organen vorbehalten sind. 88,

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den SUNt hes des Aufsicht3rates, in dessen Behinderung dur einen seiner Stellvertreter oder in seinem Auftrage durch das Syndikat einberusen.

2. Mitglieder, die allein oder zusammen mindestens ein Zehntel sämtlicher Stimmen aus den Kohlen- beteiligungen vertreten, können unter Angabe des Gegenstandes, der zur Verhandlung kommen soll, beim Vorsizer des Aufsichtsrates die Einberufung beantragen. Einem solchen Antrag ist stattzugeben. Die Ver- sammlung hat binnen zwei Wochen stattzufinden. / Î

i 3. Die Einberufung erfolgt schriftlih, wobei der Ort der Versammlung und die On anzugeben sind, mit einer Frist von mindestens acht Tagen, in dringlichen Fällen von mindestens drei Tagen. In die Frist sind der Tag der Absendung der Briefe und der Tag der Versammlung nicht einzurechnen.

§ 9, j

1. Den Vorsiy in der Mitgliederversammlung führt der Vorsizer des Aufsichtsrates, bei dessen Ver- hinderung einer seiner Stellvertreter, falls auch diese verhindert jind, ein unter Vorsiß des an Lebens- jahren ältesten Teilnehmers gewählter Versammlunggsleiter. - : :

2. Die Versammlung is beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsmäßig eingeladen und min- destens drei Viertel aller Stimmen aus den Kohlenbeteiligungen vertreten sind. Erweist sich eine Ver- sammlung als nicht beschlußfähig, so is sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Tagen 8, Ziffer 3) einzuberufen, die alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig ist. Auf diese Folge muß in der Einladung zur zweiten Ver- sammlung ausdrücklih hingewiesen sein. Die Vertreter müssen, abgesehen von den geseßlichen Vertretern, mit einer schriftlichen Vollmacht des Mitgliedes, das sie vertreten, fen int E

3. Die Versammlung kann, wenn sämtliche Mitglieder vertreten ind, einstimmig die Aufnahme neuer Beratungsgegenstände in die Tagesordnung beschliéßen. i

4. Die Beschlußfassung erfolgt, soweit nicht das Geseß oder dieser Vertrag etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt, außer bei Wahlen, der Antrag als abgelehnt. Ergibt sih bei Wahlen keine absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Werden für mehrere Personen gleich viele Stimmen abgegeben, so entscheidet das von dem Vorsiger zu ziehende Los. L i:

5. Die Aufhebung BeiElubfafsung ck U e Beschlüsse ist nux mit der gleichen Mehrheit ulässig, die für die erste Beschlußfassung ersorderlich war. : ; \ A Die Rios erfolgt nah Anordnung des Vorsißérs mündlich oder durch Stimmzettel. Die Abstimmung durch Stimmzettel muß erfolgen, wenn Mitglieder, bie allein oder zusammen mindestens ein Viertel der Stimmen vertréten, dies verlangen. :

7, Veber den Verlauf der Versammlung muß eine Niederschrist aufgenommen werden, die von dem Vorsißer der Versammlung und einem Geschäftsführer des Syndikats zu unterzeichnen ist. Der Nieder- chrift ist eine Liste beizufügen, welche die Namen der Anwesenden und der durch sie vertretenen Mitglieder owie die Stimmen enthält. Sämtlichen Mitgliedern is spätestens zehn Tage nach der Versammlung eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen, Die Fassung der Niederschrift ist verbindlich, falls nicht innerhalb von zehn Tagen nah Absendung schriftlich Widerspruch erhoben wird. Jm Falle eines Widerspruchs ent- scheidet die uöchle Mitgliederversammlung endgültig.

wenn die angegliederten Anlagen voll |

‘sowie auf die Durchsührung des Landabsaßes zu erstrecken haben. Ueber das Ergebnis der Revision hat

geschlossen, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.

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8 10,

1, Die Berechnung der Stimmen in der Mitgliederversammlung erfolgt auf Grund der jeweiligen Kohlenbeteiligung der einzelnen Mitglieder (§21 Ziffer 1). Jede angefangenen 1000004 ergeben eine Stimme. 2. Die Mitglieder mit einer Beteiligung in Koks bzw, Schwelkoks entscheiden“ auf Grund ihrer Koks- bzw. Schwelkoksbeteiligung auf jede angefangenen 50 000 t Koks bzw. 25 000 t Schwelkoks entfällt eine Stimme in folgenden Angelegenheiten, soweit sie sich. nur auf Koks bzw. Schwelkoks beziehen, für sich allein: - a) Einschäßung in die Markenklassen 30), b) Genehmigung neuer Sortimente 32), c) Festseßung der Preise und Preisnachlässe (§§ 33, 34), d) Abrechnungsfragen für Koks und Schwelkoks 35).

3, Die Stimmen aus der Kohlenbeteiligung, aus der Koksbeteiligung und aus der Schwelkoks8- beteiligung dürfen nicht zusammengerechnet werden.

4. Mitglieder haben in Angelegenheiten, in denen über ihre Beteiligungsziffern oder ihre Heran- ziehung zu Strafen oder Abgaben beschlossen wird, kein Stimmrecht. Fhre Stimmen werden bei der Er- mittlung der Stimmzahlen nicht mitgerechnet.

E 8 11,

Gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied innerhalb eines Monats nah Absendung der die Entscheidung enthaltenden Niederschrift ein Einspruchsreht zu. Für das Ver- fahren sind die Bestimmungen des § 16 maßgebend.

Ausschüsse. g 12,

i, Es werden folgende Ausschüsse gebildet:

a) für technische Angelegenheiten der Gruben .und Brikettfabriken (Einrichtungen unter und über Tage, Sortimente, Versuchs- und Forschungsaufgaben) ein Kohlenaus\chuß;

b) für technishe Angelegenheiten der Kokereien (Einrichtungen derx Kokereien, Sortimente, Versuchs3- und Forschungsaufgaben) ein Kok3aus\{huß;

c) für technische Angelegenheiten der Schwelereien (Einrichtungen der Schwvelereien, Sortimente, Versuchs- und Forschungsaufgaben) ein Schwelkoksausschuß;

d) für Absaß und Erlösfragen aller Brennstoffe ein Absazausschuß;

e) für Angelegenheiten, die von den Ausschüssen zu a—d nicht bearbeitet werden, Sonder- ausschüsse, die von der Mitgliederversammlung jederzeit gebildet und eingeseßt werden können;

f) für alle übrigen Angelegenheiten ein Geschäftsausscchuß. j

2, Das Recht, einen Vertreter und je einen Ersaßmann zu benennen, haben Mitglieder, die allein oder zusämmen über folgende Beteiligungen verfügen:

a) Kohlenausschuß: 3 000 000 b Kohlenbeteiligung;

b) Kofk8ausschuß: 400 000 t Kofksbeteiligung;

c) Schweltoksausschuß: 25 000 t Schwelkoksbeteiligung; d) Abjsaßzausschuß: 3 000 000 t Kohlenbeteiligung;

e) Geschäftsausshuß: 3 000 000 t Kohlenbeteiligung.

Jedes Mitglied darf für jeden Ausshuß nur einen Vertreter und einen Ersaßmann benennen. Den unter a, d und e genannten Ausschüssen muß mindestens je ein Vertreter der angeschlossenen Reviere Karwin, Dombrowa und Krakau sowie ein gemeinsamer Vertreter der Markenklassen IT und IIT angehören.

Die Benennung der Ausschußmitglieder hat der Geschäftsführung des Syndikats gegenüber zu erfolgen; eine einmal erfolgte gültige Benennung bleibt solange zu Recht bestehen, als sie niht von dem betreffenden Syndikatsmitglied schriftlih widerrufen ist.

_83. Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend is; sie beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie geben sih ihre Geschäftsordnung selbst; diese bedarf der Zustimmung der Mitgliederversamml1ng. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsißec und seinen Stellvertreter. j

Dem Geschäftsaus\{huß gehört außer den nach Ziffer 2e benannten Mitgliedern der Vorsißer des Aufsichtsrats an; er ist zugleich Vorsiger dieses Ausschusses.

4, Der Vorsißer des Ausfsichtsrates und die Geschäftsführer des Syndikats haben das Recht, an allen Ausschußsißbungen teilzunehmen. Die Tagesordnungen der Sißungen sind ihnen rechtzeitig zuzustellen.

5. Der Absaßzausschuß muß mindestens einmal vierteljährlih zusammentreten. Die Geschäfts- führung hat ihn über die Marktlage (Absaß und Erlöse) im Fn- und. Auslande und über die Maßnahmen zur Hebung des Absatzes zu unterrichten.

6, Ueber die Verhandlungen der Ausschüsse müssen Niederschrifsten aufgenommen werden, die allen Mitgliedern der Vereinigung binnen zehn Tagen in Abschrift zuzustellen sind.

Vertretung. 8 13.

1, Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Vereinigung liegt dem Syndikat ob.

__2, Die in dem Gesellschaftsvertrage des Syndikats für die Vertretung des Syndikats getroffenen Bestimmungen gelten auch für die Vertretung der Vereinigung. Bei Ausübung seiner Tätigkeit hat das Syndikat die Bestimmungen dieses Vertrages, die Anweisungen des Aufsichtsrates und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.

g 14, 1. Die Geschäftsführung des Syndikats hat die Einhaltung und Durchführung der Vertragsbestim- mungen und der Beschlüsse der Mitgliedervecsammlung zu überwachen. 2, Zu diesem Zweck is die Geschäftsführung verpflichtet, regelmäßig Revisionen vorzunehmen, die sich insbesondere auf Förderung, Separation, Verladung, Absaßmenge, Mischsortimente und dergleichen,

die Geschäftsführung in den Mitgliederversammlungen laufend zu berichten. Ebenso ist die Geschäfts- führung verpflichtet, Anzeigen über Verstöße nachzugehen und über das Ergebnis der angestellten Unter- suchungen in der Mitgliederversammlung zu berichten.

3, Die Mitglieder sind verpflichtet, der Geschäftsführung, den Ausschüssen und den von ihnen beauf- tragten Personen sämtlihe Maßnahmen (Besichtigungen und Kontrollen) zu gestatten, die zur Durch- führung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, über die Förderung von Kohle und die Erzeugung von Briketts, Koks und Schwelkoks sowie über den Verbrauch, den Absaß und die Haldenbewegung die vom Syndikat verlangten Nachweisungen in den von ihm bestimmten Fristen einzureichen.

Aufsichtsrat. g 15. 1, Der Aufsichtsrat des Syndikats is zugleich Aufsichtsrat der Vereinigung. 2. Seine Zuständigkeit regelt sich nach § 52 G. m. b. H.-Gesey. Seine weiteren Obliegenheiten ergeben sih aus dem Gesellschaftsvertrage.

Schlihtung von Streitigkeiten. g 16, 1, Für alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Streitigkeiten ist der ordentliche Rechtsweg aus-

2, Alle Streitfälle sowie Einsprüche gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von den Beteiligten zunächst dem Geschäftsausschuß schriftlich zu unterbreiten, der darüber mit einfacher Stimmen- mehrheit zu- entscheiden hat. Das Verfahren vor dem Geschäftsausshuß muß innerhalb eines Monats nach Entstehung des Streitfalles bzw. nah Absendung der den beanstandeten Beschluß enthaltenden Nieder- {rift anhängig gemacht werden. Wird die Entscheidung des Geschäftsausschusses, die den Parteien mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden ist, von einer der Parteien nicht anerkannt, so ist ein schiedsgerichtliches Verfahren gemäß nachstehenden Bestimmungen durchzuführen. g ;

: 3, Die das Schiedsgerichtsverfahren betreibende Partei hat innerhalb von 14 Tagen nach der mittels eingeschriebenen Briefes erfolgten Absendung der Entscheidung des Geschäftsausschusses unter Angabe des Streitgegenstandes und unter Beneunung ihres Schiedsrichters beim Syndikat schiedsgerichtliche Entscheidung zu beantragen.

i Das Syndikat fordert unverzüglich die Gegenpartei auf, innerhalb von 14 Tagen ihren Schieds- richter zu benennen. Erfolgt die Benennung nicht rechtzeitig, fo. ernennt der Vorsißer des Ausfsichtsrates den Schiedsrichter der Gegenpartei.

: 4. Der Obmann des Schiedsgerichts wird von den beiden Schiedsrichtern gewählt. Er darf in- feinem Anstellungs- oder Abhängigkeitsverhältnis zum Syndikat, zu dessen Mitgliedern oder zu deren Mutter- oder Tochterunternehmen sowie deren Handelsorganisationen stehen. Js über die Person des Obmannes innerhalb von 8 Tagen eine Einigung zwischen den beiden Schiedsrichtern nicht zu erzielen,- so wird der Obmann durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Breslau bestimmt.

5, Von dem Zusammentreten des Schiedsgerichts hat dessen Obmann den Parteien unverzüglich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Die Klage ist alsdann vom Kläger innerhalb von 8 Tagen nach Absendung dieser Mitteilung mit schriftlicher Begründung bei dem Obmann des Schieds- gerichtes einzureichen.

gs nach Ansicht des Obmannes der Streitfall durch die Schriftsäße genügend geklärt, so ist nah Einreichung des leßten Schriftsaßes innerhalb von 3 Wochen mündliche Serdardlian anzuseßen und, wenn keine Beweisaufnahme notwendig ist, unverzüglich zu entscheiden. Fs eine Beweisausnahme er- forderlich, so ist diese mit größter Beschleunigung durchzuführen und danach unverzüglih neuer Termin zur mündlichen Verhandlung anzusezen.

__ Wenn diese Fristen vom Schiedsgericht nicht eingehalten werden oder seit Anrufung des Schieds- gerichts insgesamt 4 Monate vergangen sind, ohne daß eine Entscheidung des Schiedsgerichts erfolgt ist, so steht dem klagenden Mitglied der ordentliche Rechtsweg offen, soweit nicht die Geseße ein anderes Ver- fahren vorschreiben. Wird der ordentliche Rechtsweg beschritten, so ist das Verfahren vor dem zuständigen | Gericht in Gleiwiß anhängig zu machen. : :

6, Jedem Mitglied steht es frei, dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten. Jsst die Ver- einigung selbst die Gegenpartei, so kann sie dem Nebenintervenienten die selbständige Durchführung dieses Verfahrêns überlassen. :

Für das Verfahren gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die geseßlichen Vorschristen über das

schiedsgerichtliche Verfahren.

: 7. Den Schiedsrichtern und dem Obmann joll als Vergütung der Betrag zugebilligt werden, den ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter in der Berufungsinstanz nah der Gebührenordnung für Rechtsanwälte an Gebühren und Auslagen erhalten würde. Die Parteien können mit den Schiedsrichtern und dem Obmann eine anderweitige Vergütung vereinbaren.

Der Schiedsspruch hat gleichzeitig über die Kosteniragung zu entscheiden, A 8. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist, sofern es sich um einen der in § 78 der Aus- führungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgeseß angegebener. Fälle handelt, Beschwerde an die in den Ausführungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgeseße vorgesehenen Beschwerdeinstanzen zulässig. Darüber hinaus kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Paxtei im Einzelfalle Beschwerden an diese Jnstanzen für zulässig erklären. __- 9, Die Anrufung der Mitgliederversammlung 38) und des Geschäftsausschusses 16 Ziffer 2) ysowie die Einleitung und Durchführung des Schiedsverfahrens haben keine aufshiebende Wirkung. 10. Die schiedsgerichtlihe Regelung gilt nur insoweit, als nicht die Befugnisse des Reichsbeauftragten für Kohle gemäß der Warenverkehrsverordnung in der Fassung vom 18, August 1939 berührt werden,

Absatz. g 17. 1, Die Mitglieder sind verpflichtet, der Vereinigung ihre gesamten Erzeugnisse an a) Steinkohlen, kurz „Kohlen“ genannt, b) Stéinkohlenbriketts, kurz „Briketts“ genannt, c) Steinkohlenkoks, kurz „Koks“ genannt, d) Steinkfohlenschwelkoks, kurz „Schwelkoks“ genannt,

aus ihren jeßigen und künftigen im Vertragsgebiet 2) gelegenen Steinkohlenbergwerken, Steinkohlen- brifkettfabriken, Steinkohlenkokereien und Steinfohlenschwelereien mit Ausnahme dec in § 18 bestimmten Mengen zu überlassen. Dabei gelten als je eine Brennstoffart: ; a) Kohle und Briketts,

b) Koks,

c) Schwelkoks.

Die gleiche Verpflichtung gilt für die Besißer von Bergwerken, Brikettfabriken, Kokoreien und Schwelereien außerhalb des Vertragsgebietes 2), die auf Grund des § 7 der Ausführungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgeseße der Vereinigung angeschlossen werden.

2. Die Verpflichtung zur Ueberlassung an die Vereinigung umfaßt auch diejenigen unter Ziffer L fallenden Erzeugnisse, die die Mitglieder aus Schachtanlagen fördern odex in Steinkohlenbrikettfabriken, Steinkohlenkokereien oder Steinkohlenshwelereien im Vertragsgebiete erzeugen, die sie jeßt oder künftig in Nießbrauch, Pacht oder sonst für eigene Rechnung in Benußung haben.

3. Die Vereinigung verpflichtet sich, die ihr nah den vorstehenden Bedingungen (Ziffer 1 und 2) zur Verfügung zu stellenden Erzeugnisse nah Maßgáäbe dieses Vertrages abzunehmen und durch das Syn- difat für Rechnung der Mitglieder verkaufen zu lassen. Die Abnahmepflicht der Vereinigung wird durch die jeweilige Absaßmöglichkeit begrenzt. Die Vereinigung selbst kann weder T-äger von Vermögenswerten noch unmittelbar Bezieher von Einkommen sein. Etwaige Vermögenswerte und Gewinne stehen daher unmittelbar den Mitgliedern der Vereinigung zu.

8 18, Von der Verpflichtung zur Ueberlassung an die Vereinigung sind folgende Mengen frei:

A. Dhne Anrechnung auf die Beteiliguungsziffern.

1, Der Werksselbstverbrauch, d. h. die zur Anlage und zum Betriebe der Steinkohlengruben, Brikett- fabriken, Kokeceien, Shwelereien und Werkskraftwerke*) erforderlichen Mengen. Soweit im Werksselbst- verbrauch Koks und/oder Schwelkoks verwandt wird, gilt das Vorstehende sowohl für diese Koks- und/oder Schwelkoksmengen als auch für die Kohlenmengen, die zu ihrer Herstellung dienen; hierbei wird mit einer Ausbeute von 0,78 kg Koks oder 0,72 kg Schwelkoks aus 1 kg Kohle gerechnet.

Die an eigene oder fremde Kraftwerke abgegebenen Brennstoffe rechnen insoweit als Werksfelbst- verbrauch, als eine entsprehende Menge Kraft (Strom oder Dampf) für den Betrieb der eigenen Stein- fohlengruben, Brikettfabriken, Kokereien und Schwelereien verwendet oder zurücgekauft und verwendet wird. Für 1 kWh rechnen hierbei 1 kg Kohle oder 1,3 kg Koks und für 1 t Dampf rechnen hierbei 200 kg Kohle oder 260 kg Koks, soweit nicht die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des zuständigen technischen Ausschusses eine andere Umrechnung für minderwertige Brennstoffe beschließt.

Die als Werksselbstverbrauch entnommenen Mengen müssen so verbraucht werden, daß sie nicht wieder als feste Brennstoffe 17 Ziffer 1a—d) auf den Markt gebracht werden können.

2. Die in eigenen der Vereinigung angeschlossenen Brikettfabriken eines Mitgliedes zur Brikettierung fommenden Kohlen, die aus eigener Förderung des Mitgliedes stammen (s. aber § 21 Ziffer 3).

3. Die für Gebäude der Hauptverwaltung und für Versuchszwecke verwandten und die sür wohl- tätige Zwecke verschenkten Brennstoffe.

4, Diejenigen Brennstoffe, welche an die in Betrieben gemäß Ziffer 1 und in Hauptverwaltungen beschäftigten Angestellten und Arbeiter auch ehemalige für Hausbrandzwecke abgegeben werden,

B. Unter Anrechnung auf die Verbrauchsbveteiligung.

1, Der Eigenverbrauch, d. h. Lieferungen der Mitglieder an inländische eigene Betriebe und sonstige eigene Unternehmen (Verbraucherwerke). Bestehende Verbraucherwerke im Protektorat. Böhmen und Mähren gelten als inländische Betriebe.

Die an fremde, im Vertragsgebiete gelegene Kraftwerke abgegebenen Brennstoffe rechnen insoweit als Eigenverbrauch, als eine entsprechende Menge Kraft für den Betrieb der im Vertragsgebiete gelegenen Verbraucherwerke (Ziffern 1 bis 3) zurückgekauft und verwendet wird. Für die Umrechnung der Brenn- stoffe gilt § 18 A Ziffer 1, Absay 2, sinngemäß. Ì :

2, Dem Eigentume am Verbraucherwerk im Sinne dieser Bestimmungen werden Vertragsver- hältnisse gleihgeachtet, die nach Jnhalt und Dauer wirtschaftlih eine Verschmelzung oder einen Eigen- tumserwerb darstellen. e

3. Als Eigenverbrauch gelten auch die Lieferungen an Tochterunternehmen sowie an Muiterunter- nehmen und an deren Tochterunternehmen. Das Verhältnis von Mutterunternehmen und Tochter- unternehmen is gegeben, wenn die eine Seite mit mindestens 51% an dem stimmberechtigten Kapital der anderen Seite beteiligt ist; dabei können die Anteile mehrerer Mitglieder an dem gleichen Verbraucher- werke oder die Anteile mehrerer Verbraucherwerke an dem gleichen Mitgliede zusammengerechnet: werden, P h E ti d eas durch FJnteressen- oder Betriebsgemeinschaftsverträge miteinander ver- bunden sind. i :

4, Eine Beteiligung von mindestens 51% berechtigt nur dann zur Lieferung im Eigenverbrauch, wenn

a) sie auch in tatsächlicher Hinsicht mit einer wirtschaftlihen Beherrshung des Tochterunter- nehmens durch den oder die Mehrheitsinhaber verbunden ist und b) entweder die Berechtigung zur Lieférung im Eigenverbrauch vor dem 1. November 1937 , bestanden hat oder es sich um einen neuen Verbraucher von oberschlesishen Brennstoffen handelt, der nach dem 1. November 1937 entstanden ist.

5, Die im Eigenverbrauh entnommenen Mengen müssen so verbraucht werden, daß sie nicht wieder als feste Brennstoffe 17, Ziffer 1a—d) auf den Markt gebracht werden können, es sei denn, daß die erzeugten Brennstoffe der Vereinigung zum Vertriebe überlassen werden.

6, Ob die Bedingungen unter Ziffer 2 bis 4 erfüllt sind, stellt die Mitgliederversammlung nah Prüfung durch den Geschästsausschuß fest.

C. Unter Anrechnung auf die Koksfkohlen- oder auf die Shwelkohlenbeteiligung. Die in eigenen Kokereien und/oder Schwelereien eines Mitgliedes zur Verkokung oder zur Ver- hwelung kommenden Kohlen, die aus eigener Förderung des Mitgliedes stammen. Die Bestimmungen des Abschnittes B, Ziffern 2—4 und 6 finden sinngemäß Anwendung.

D.-Unter Anrechnung auf die Verkaufsbeteiligung. :

1, Der Landabsat, d. h. die Mengen, die unter Ausschluß des Bahn- oder des Wasserweges von Hand oder mit Fuhrwerk (auch Kraftwagen) von den Werken abbefördert werden.

2. Verkäufe, welche die Mitglieder in der Vergangenheit selbständig getätigt haben, können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auch in Zukunft von dem betreffenden Mitglied unmittelbar getätigt werden, sofern dies im Gesamtinteresse liegt. Das Gesamtinteresse ist dann als vorliegend anzu- n wenn der volle Listenpreis erzielt wird. Jn die Erlösabrechnung der Vereinigung 35) einzu-

ringen is der erzielte Erlös. E, i: j

Zusaß zu A, B und C: Zur Verwendung gemäß Abschnitt A, B oder C darf ein Mitglied die gleiche Brennstoffart 17 Ziffer 1) und -menge mit einem anderen Mitglied austauschen, wobei die Lieferungen jedes dieser Mitglieder als Lieferungen des anderen Mitgliedes anzusehen sind.**)

g 19. Die Mitglieder haben die nach § 18 verbrauchten oder abgegebenen Mengen der Geschäftsführung

des Syndikates fristgemäß zu melden. G

§ 20.

Mitglieder, die Brennstoffe fremder Herkunft zur Verarbeitung in ihren Brikettfabriken, Kokereien, Schwelereien oder für sonstige Zwecke beziehen, verpflichten sich, diese Brennstoffe in unverarbeitetem Zustande nicht weiterzuverkaufen.

& Beteiligung.

j g 21. 1, Es werden folgende Beteiligungsziffern unterschieden: a) Kohlenbeteiligung, welche die Beteiligungsziffern in Kohle und Briketts umfaßt,

b) Koksbeteiligung, c) Schwelkoksbeteiligung.

*) Als Werkskraftwerke gelten diejenigen Anlagen, die den Strom lediglich an eigene Steinkohlen-

| gruben, Brikettfabriken, Kokereien und/oder Schwelereien liefern; dabei is eine Abgabe an Fremde bis

zur Höhe von 2% der Gesamtabgabe zulässig.

**) Beispiel: Das Mitglied N. liefert an ein Verbraucherwerk des Mitgliedes M. 1000 t Kohle und das Mitglied M. ebenfalls 1000 t Kohle an das Mitglied N. zur Verwendung gemäß Abschnitt A Ziffer 1, 2, 3 oder 4. Dann wird die Lieferung des Mitgliedes N. gemäß Abschnitt A und die Lieferung des Mit- gliedes M. gemäß Abschnitt B behandelt.