1940 / 253 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Oct 1940 18:00:01 GMT) scan diff

E

Dem Antrag auf amtliche Gewichtsfeststellung ist in der

Regel nur stattzugeben a) wenn anzuerkennen ist, da Anrechnungsgewicht nicht Ernährungsamt (Kartena! besondere Nachweise (z. B bauernführers) verlangen,

b) wenn die Gewichtsfeststellung auf

Waage erfolgen kann. Fn Wiegeschein mit dem Ge1 verbinden.

Wenn in bearündeten Ausnahmefällen (z. B. Einzelhof- lage usw.) die amtliche Gewichtsfeststellung nicht auf einer öffentlichen Waage möglich ist, können die nac erlaß des Reichsministers des Fnnern vom 29. Mai 1940

TII b 321 111/40-3510 bef

wichtsfeststellung beauftragt werden. Eine Gewichtsfeststellung und Fleischbeschauer entfällt

durch die Fleischbeschautierärzte und gilt nicht als amtliche Wiege lihe Wäger nicht bestellt sind,

Gewichtsfeststellung durch andere Ortsbauernführer oder andere) Diese sind vom Leiter des Ernährungs8amtes zu gewissenhafter

meindevorsteher, c;

Gewichtsfesistellung zu verpflih sowie die übrigen mit dex Get beamteten Personen haben das feststellung auf dem

\{chlachtungen im Laufe einer Anrechnung auf

geseßten Anrechnungsgewichten.

Anrechnung auf Grund amtlicher Gewichtsfeststellung ge-

nehmigt wird, haben daher

\{chlachtungen das amilich festgestellte Schlacht- Dies ist stets der Anrechnung zugrunde zu legen, und zwar auch dann, wenn si in einzelnen Fällen höhere Anrechnungsgewichte als die einheitlich festgeseßten

gewicht beizubringen.

Sätze ergeben. Für sämtliche Hausschlachtu

und Schafen wird ein einheitliches Anrechnungsgewicht nicht festgeseßt. Vielmehr ist hier in jedem Fall das Schlachtgewicht dur einen amtlichen Wiegeschein nachzutweisen.

Regelung gilt auch für die Haus durch Selbstversorger der Grupp

ist vorbehaltlih der für die Selbstversorger der Gruppe C

getroffenen Sonderregelung da unter Anwendung der Tabelle I

die aus der Tabelle sich ergebende Anrechnungszeit zu ver-

teilen. Jn dieser Tabelle ist der verlustes von 15 v. H. 4 sichtigt. Es ist daher nit zuläs

Anwendung der Tabelle noch einen besonderen Verarbeitungs-

verlust abzuziehen. VI. Das Anrechn Nach erfolgter Schlachtung

Genehmigungsbescheid sofort seiner Kartenausga Die Kartenausgabestelle nimmt dann nach der in dem Antrag für die Selbstversorgung angegebenen Pexrsonen- Änrehnung der Hausschlachtung auf den Ver- forgungsanspruch des Selbstversorgerhaushaltes in folgender

rüdgeben.

zahl die

Weise vor:

Die dem Selbstversorgerhaushalt dec Gruppen A und B wöchentlich zustehende Menge wird auf Grund der Zahl der

zu ihm gehörigen Personen

1060 g je Kopf für Fleisch eins ausgerehnet. Eine Aufteilung î allen Tierarten nicht. Soweit Rindern, Kälbern oder Schafen

Entzug der Fettkarten zu lang erscheint, ist auf die Möglichkeit Frischfleish hinzuweisen und eine Ver- dem beantragten Ausmaß zu erteilen.

Das Anrechnungsgewicht ist sodann durch die für den Selbst-

eines Verkaufs von kaufsgenehmigung in

versorgerhaushalt -errechnete G Es ergibt sih so ¿die Zahl der

Selbstversorgerhaushalt sih aus der Hausshlachtung selbst sind hierbei grundsäßlih auf

versorgen muß. Restmengen

volle Wochen nah unten ab; versorgern die Möglichkeit zum geregelten Verbrauch der

frischen Hausschlachtungserzeugnisse zu

Anrechnung künftig bereits mit der auf den Schlachttag fol- genden Woche. Die für die laufende Kartenperiode bereits ausgegebenen Karten für Fleisch und Fett (außer Butter) sind von diesem Zeitpunkt ab einzuziehen bzw. zu entwerten.

Zux Erleichterung der Anr

Tabellen I und 11 beigefügt. Soweit dec Anrechnung das ein- heitlich vorgeschriebene Anrehnungsgewicht zugrunde zu legen ist, ergibt sh die Zahl der Selbstversorgerwochen bei ver-

schiedener Personenzahl in den der Tabelle T.

ist der Abzug eines Verarbeitu

Schlachtgewichtes bereits berücksichtigt.

zulässig, vom Schlachtgewicht

noch einen besonderen Verarbeitungsverlust abzuziehen. Die Kartenausgabestelle teilt

in einem Anrechnungsbes{eid gefügten Muster mit, für welch

seinem Antrag zu berücksichtigenden Angehörigen seines Haus-

haltes auf die Selbstversorgung Butter) angewiesen sind. Der

lichst binnen drei Wochen nah der Schlachtung zuzustellen. Eine Zweitschrift dieses Anrechnungsbescheides bleibt im

Besiß der - Kartenausgabestelle.

A

die Zulagekarten, Lang-

werden, gilt das gleiche.

Genehmigungsbescheid zu vermerken.

Der Antrag auf amtliche Gewichtsfeststellung ist vor der Schlachtung zu stellen; falls der Antragsteller mehrere Haus- Anrechnungszeit. vornehmen wilk, muß der Antrag vor der ersten Hausschlachtung gestellt werden. Wird bei der ersten Hausschlachtung auf Antrag die Grund amtlicher Gewichtsfeststellung vor- genommen, entfällt auch bei allen weiteren Hausschlachtungen des Antragstellers die Anrechnung nah

des Schlachtgewichtes bereits berüd-

Wenn dagegen das Schlacht- oder Lebendgewicht der Anrehnung zugrunde gelegt wicd, ergibt sich die Zahl der Selbstversorgerwochen bei ver- schiedener Personenzahl aus Tabelle I. Auch in dieser Tabelle

Zahl der Wochen keine Karten für Fleish und Fett (außer Butter und Käse, sofern niht auch hier Selbstversorgung vorliegt) ausgeben. Soweit jedoch anerkannte Schwer- und Schwerstarbeiter dem Selbstversorgerhaushalt angehören, sind für diese Personen neben dem Anteil an der Selbstversorgung die vorgeschriebenen Mi für Schwer- und Schwerst- arbeiter zum Dns, ür Fleisch und Fett auszugeben. Für ie

ß das einheitlich festgeseßte erreicht werden kann; das 18gabestelle) kann hierfür . Bescheinigung des Orts- Und

einer öffentlichen diesem Fall ist der amtliche rehmigungsbescheid fest zu

ch dem Rund-

tellten Wäger mit der Ge-

bescheinigung. Soweit amt- fann in diesen Fällen die beamtete Personen (Ge- erfolgen.

ten. Der amtliche Wäger ichtsfeststellung beauftragten Ergebnis ihrer Gewichts-

den einheitlich fest- Antragsteller, denen die weiteren Haus- oder Lebend-

für alle

ngen von Rindern, Kälbern

Die gleiche \chlachtungen von Schweinen e C. Sn allen diesen Fällen

8 festgeseßte Schlachtgewicht I nah der Personenzahl auf

Abzug eines Verarbeitungs-

sig, vom Schlachtgewicht vor

ungsverfahren.

muß der a9 R D den ejtelle Zzu-

und der Wochenration von chließlich Fett (außer Butter) n Fleis und Fett erfolgt bei

bei Hausschlahtungen von für einzelne Antragsteller der

esamtwochenration zu teilen. Wochen, während derer der

zurunden. Um den Selbst-

geben, beginnt die

echnung sind als Anlage 83 die

einzelnen Reichsgebieten aus amtlich festgestellte

ngsverlustes von 15 v. H. des Es ift daher nicht vorx Anwendung der Tabelle sodann dem Antragsteller nah dem als Anlage 4 bei- e Anzahl von Wochen die nach

mit Fleish und Fetten (außer Anrechnungsbescheid ist mög-

Diese darf für die festgesetzte

und Nachtarbeitern gewährt

R Lite p OLEENR E E A L Li E Ei Li Ée

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 253 vom 28. Oktober 1940. S. 2

Bei Veränderungen des Perfonenbestandes des Selbst- versorgerhaushaltes nimmt die Kartenausgabestelle eine ent- sprehende Umrechnung vor, indem sie zunächst feststellt, welche Mengen nah den Wochenrationen (1060 g wöchentlich je Person) der Selbstversocgerhaushalt bis zu dem Zeitpunkt der Veränderung verbrauchen durfte. Hierbei ist auf volle Wochen nach unten abzurunden. Diese Menge wird von dem ursprünglichen Anrechnungsckwiht abgezogen. Das ver- bleibende Gewicht wird durch die Gesamtwochenration für die neue Persouenzahl des Selbstversorgerhaushaltes geteilt. Hieraus ergibt sich die neue Wochenzahl, für die die noch vorz- handenen Vorräte aus der Hausschlachtung zu reichen haben. Die neue Wochenzahl wird dem Antragsteller durch einen Ergänzungsbescheid mitgeteilt. Die Veränderung in der Wochenzahl auf Grund der Umrechnung is auf der zweiten bei der Kartenausgabestelle befindlichen Ausfertigung des Anrechnungsbescheides zu vermerken. Sie ist bei der Ein- behaltung der Fleisch- und Fettkarten zu berüsichtigen.

VII. Anrechnungszeit, Abgabe aus Hausschlachtungen Die Anrechnung aus Hausshlachtungen einer Haus- \hlahtungszeit- soll bei allen Selbstversorgern nur für die Dauex von 52 Wochen exfolgen (Anrechnungszeit). Für größere überschießende Mengen hat das zuständige Ernäh- rungsamt, Abt. A, die Genehmigung zum Verkauf von Frisch- fleish zu erteilen.

Jm übrigen ist dexr Verkauf von Erzeugnissen aus Haus- schlaFßtungen grundsäßlih verboten. Ausnahmen sind nux mit besonderer Genehmigung des zuständigen Ernährungs- amtes, Abt. A, zulässig. Die Genehmigung soll nux in dringenden Fällen, z. B., bei Gefahr des Verderbs, erteilt werden. Soweit mit Genehmigung der Abt. A des Ernäh- rungsamtes Erzeugnisse ous Hausshlahtungen abgegeben werden, darf die Abgabe nur an Fleisherecibetriebe oder andere Selbstversorger erfolgen. Dev Abgebende hat den Nachweis über die verkaufte Menge zu führen und dabei die Bezieher mit genauer Anschrift anzugeben. Das zuständige - Ernährungsamt trifst die hierzu erforderlichen Maßnahmen. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die Ablösung des Schlachtlohnes durch Naturallieserungen bei Hausschlach- tungen gemäß § 30 der Verordnung über die öffentliche Be- - wirtshaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl. I S. 1521) verboten ist.

VIII, S&lachikarte und Anrechnungskarte Für landwirtschaftliche Selbstversorger, die zur Deckung des ihnen zustehenden Bedarfs mehrere Schlahtungen im Jahre vornehmen, ist eine Schlachtkarte anzulegen und eine Anrechnungsfarte auszugeben. Die Anrechnungskarte gibt dem Selbstversorger die Möglichkeit, laufend einen Veberblick über die ihm noch zustehende Schlachtmenge zu haben. Die Schlachtkarte ist für eine Laufzeit von 52 Wochen, gerechnet vom Beginn dex Anrechnung an, von der Kartenausgabestelle nah dem als Anlage 5 beigefügten Muster untex Berücksich- tigung der Wochenxation von 1060 g für Fleisch einschließlich Fett aller Art (außer Butter) und der Zahl der zum Selhst- versorgerhaushalt gehörenden Personen anzulegen. Eine Austeilung nah Fleish und Fett erfolgt auch hierbei nicht. Die Schlachtkarte verbleibt im Besitz der Kartenausgabe- stelle: Der Antragsteller erhält von. der Kartenausgabestelle eine Anrechnungskarte nah dem als Anlage 6 beigefügten Mustex, auf der die Menge, die dem Selbstversorgerhaushalt für 52 Wochen zusteht (freigegebenè Menge) vermerkt wird. Soll während der Gültigkeitsdauer der Anxechnungskarte mehrmals geschlahtet werden, so ist für jede weitere Schlach- tung eine Genehmigung zu beantragen. Der Antrag kann auch mündlich gestellt werden. Die Kartenausgabestelle ver- merkt die Genehmigung auf der Schlachtkarte und stellt einen Genehmigungsbescheid aus, Der Genehmigungsbescheid und die Anrechnungskaxte sind nach erfolgter S lahtung der Kartenausgabestelle vorzulegen. Das Anre nungsgewicht wird sowohl in der Schlachtkarte als auch in der Anrehnungs- farte vermerkt. Die exschlahteie Menge wird von der frei- gegebenen Menge abgezogen, woraus sih die noch zu be- anspruchende Menge ergibt. Die Anrehnungskarte erhalt der Antragsteller nach erfolgter Eintragung zurück. Er ist damit in der Lage, aus ihr die ihm jeweils sür den Rest der Zeit noch zustehende Menge zu ersehen.

Der Selbstversorger kann Schlachtgenehmigungen er- halten, bis die auf der Anrechnungskarte freigegebene Menge erreiht ist. Restmengen können bei der Ausstellung einer neuen Anrechnungskarte gutgeshrieben werden. Geht das tat- sächlih erreihte Anrechnungsgewicht über die freigegebene Menge hinaus, so wird die überschießende Menge bei der Ausstellung einer neuen Anrechnungskarte abgezogen oder es ist eine Verkaufsgenehmigung dafür zu erteilen. Neue An- rechnungsfarten sind nur gegen Rückgabe der alten Karten

abzugeben. Die Schlachtkarte kann für die Dauer mehrerer Fahre

fortgeführt werden. j

Für ausscheidende Personen sind diejenigen Fleisch- mengen, die den Aus\cheidenden für die Laufzeit der Sclacht- und Anrechnungsfarte, abgerundet auf volle Wochen, noch zu- gestanden hätten, von dev freigegebenen Menge abzuziehen. Für hinzutretende Personen ist entsprechend der zufäßliche Versorgungsanspcuch der freigegebenen Menge zuzurechnen.

IX. Bezug von Frischsleisch

Um den Bezug von Frischfleish zu ermöglichen, fönnen alle landwirtschaftlihen Selbstversorger, die Hausf lahtungen vorgenommen haben, auf Antrag leishberechtigungssheine na dem als Anlage 7 beigefügten Muster erhalten. Diese Lev igon zum Bezuge von 6 kg Fleisch und Fleischwaren. . Für 2 kg ist der wahlweise Bezug von 1 kg Schlachtfett zu- lässig (40 Abschnitte über je 100 g Fleisch und Fleischwaren und 20 Abschnitte über je 100 g Fleisch und Fleischwaren oder je 50 g Schlachtfette). Die Abschnitte, die zum wahlweisen Bezug von entweder 100 g Fleish oder Fleischwaren bzw.

Linie geteilt. Der nicht benußte Teil ist zur Gewährleistung einer ordnungsmäßigen Abrechnung vom Fleischer durch Aus- senen zu entwerten. ; eim Bezug von Fleisch, Sil waren odex Schlachtfeiten sind die Abch des eishberechtigungsscheines ab- zutrennen. : Die Gültigkeitsdauer der Fleischberechtigungsscheine ist auf die für den Antragsteller jeweils laufende Anrehnungs-

nitte

erson können im Laufe einer Anxechnungszeit bis zu zwei

50 g Schlachtfetten berechtigen, sind dur eine punktierte_

“Sa

diesem Wege ausgegebene Gewicht is auf die dem Antrag- stellec für die jeweilige Anrehnungszeit sreigegebene Menge zu verrechnen.

Landwirtschaftliche Selbstversorger, die die für die a

zeit der Shlachtkarte freigegebene Menge durch eigene Schlachs tung nicht erreichen können, können auf Antrag Fleischberech- tigungsscheine für die gesamte restliche Menge erhalten.

Nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger können, um in

den Genuß von Frischfleish zu kommen, bei der Kartenauss gabestelle für einzelne Angehörige ihres Haushaltes das Aus- scheiden aus der Selbstversorgung beantragen. i

X. Notschlachtungen Auch Notschlachtungen können mit Zustimmung der Ortss

polizeibehörde auf die Selbstversorgung angerechnet werden, falls der Schlachtende nicht mit Zustimmung der Ortspolizeis behörde den Verkauf des aus der Fleisches an die Freibank bevorzugt. Für die Selbstversbrgung

Notschlachtung anfallenden

estimmte Notschlachtungen dürfen, sofern eine Genehmigung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kaun, ohne Genehmis gung vorgenommen werden. Solche Schlachtungen müssen jedoch vom Fleischbeschauer unverzüglich der Kartenausgabes stelle gemeldet werden. Der Schlachtende muß seinerseits sos fort eine Genehmigung nachträglich beantragen. Die migung kann ohne Rücksicht auf die Dauer, während der der Antragsteller das zu shlachtende Tier selbst gehalten und ge- füttert hat, erteilt werden.

Erteilt die Kartenausgabestelle auf Grund der alls gemeinen Bedingungen die Genehmigung, so erfolgt die An- rechnung der als tauglich festgestellten Fleish- und Fettmenge wie bei einer normalen Hausshlachtung. Das bei der Fleischs beschau für bedingt. E oder minderwertig erklärte Fleisch ist bei sämtlichen Hausschlachtungen mit 50 v. H. des fest gestellten Gewichtes anzurechnen.

Wird die Genehmigung versagt, so bleibt es der Entscheis dung des Ernährungsamtes überlassen, ob das notgeschlachtete Tier beschlagnahmt oder dem Schlachtenden auf B Zus teilung angerechnet wird. Eine Anrechnung zu Selbstver- sorgerrationssäßen ist hierbei jedoch nicht zulässig, Notschlachtungen im Sinne dieses Erlasses sind nur solche Scchlachtungen, bei denen zu befürchten ist, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleish durch Verschlimmerung des fkrankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren würde oder wenn das Tier in=- folge eines Unglüsfalles sofort getötet werden muß (8 L Abs. 3 des Fleishbeschaugeseßes vom 3. Juli 1900) und dies durch tierärztliche Bescheinigung bestätigt wird.

XL, Verderb odex Verlust von Vorräten

Bei Verderb, Vernichtung oder Abhandenkommen der noch vorhandenen Vorräte aus einer Hausschlachtung kann eine weitere Hausshlachtungsgenehmigung oder die vorzeitige Ausgabe von Fleish- und Fettkarten nur dann bewilligt werden, wenn Verderb oder auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind (z. B. Feuer, Diebstahl usw.). Die also au von Fahrlässigkeit, hat der Betreffende in jedem Fall selbst zu tragen. Bei der Prüfung dieser Vorausseßungen sind, insbesondere bei nichtlandwirtschaftlichen Selbstversor- gern, die strengsten Maßstäbe anzulegen. Den Nachweis, daß der Verderb, die Vernichtung oder das Abhandenkommen auf außergewöhnliche Umstände zurüczuführen sind, hat in jedem Fall der Antragsteller selbst zu führen.

XII. Berechtigungsscheine für Gewürze, Grügze und Mehl.

Für die Deckung des Bedarfs an bewirtshafteten Ge- würzen bei Hausschlahtungen Pier, Piment, Paprika, Körnersenf, Majoran) werden auf Antrag von der Karten- ausgabestelle mit dem Genehmigungsbescheid Berechtigungs- scheine für Gewürze GH (Gewürze für Hausschlachtungen)

L

nach dem als Anlage 8 beigefügten Muster in folgenden Mengen ausgestellt: für eine Schweineschlachtung . davon höchstens . : für eine Rindexschlachtung . 400 g Gewürz, davon höchstens 150 g Pfeffer. ür Hausshlahtungen von Schafen und Kälbern werden Gewürzberechtigungsscheine nicht ausgestellt. L Anspruch auf die Auslieferung einer bestimmten GewÜrz- art besteht nicht. ür die DeCung des Bedarfs an Grüße oder Mehl bei Hausschlahtungen werden auf Antrag von der Karten- ausgabestelle mit dem Genehmigungsbescheid Berechtigungs- scheine für Grüße oder Mehl nah dem als Anlage 9 beî- gefügten Muster bis zu folgenden Höchstmengen ausgestellt: für eine Shweineschlahtung 5 kg Grüße oder At für eine Rindershlahtung 10 kg Grüße oder Mehl, Für Hausschlahtungen von Schafen und Kälbern werden Bes rechtigungsscheine für Grüße oder Mehl nicht ausgestellt.

175 g Gewürz, 75 g Pfeffer,

daß die Verwendung von Grüße oder Mehl in der beantragt Menge schon bishex ortsüblich war. Abweichende Regelungen, insbesondere eine andere Festseßung der Höchstmengen für einzelne Gebiete, sind nux mit Zustimmung der Haupt- vereinigung der deutschen Getreide- und Futtermittel wirtschaft zulässig.

XTII. Beköstigung im arbeitgebenden Betrieb.

Von. Personen, die nah den Bestimmungen dieses Er- lasses als Selbstversorger gelten, kann, wenn sie im arbeil- gebenden Betrieb beköstigt werden, im Rahmen der erhaltenen Verpflegung die Abgabe von Abschnitten des Fleisch- berechtigungsscheines verlangk werden. - /

XIV. Erschlichene Hausschlahtungsgenehmigungen.

Bei Hausschlachtungen, deren Genehmigung durch falsche oder unvollständige Angaben des Antragstellers herbeigeführt worden ist, können gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 7. September 1939 (RGBl. 1 S. 171 die 1 gewonnenen tierischen Erzeugnisse durch das Ernährungsam! zugunsten der Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaf Geschäftsabteilung für ver allen exklärt werden, 0a eine erschlichene Genehmigung nicht als rechtsgültige Geneh“

E im Sinne des § 7 Abs. 2 angesehen werden kann. | D

verweise ferner auf die Einziehungsvor christen der E ordnung über Gan und Strafverfahren vei uwiderhand-

lungen gegen Vorsc ; tung bezugsbeschränkter Erzeugnisse

(Berau V

eit zu stellen. Für jede zum Selbversorgerhaushalt zählende Person fönnen im Laufe ausgegeben werden. Das auf

Strafverordnung) vom 6. April 1940 (RGBl. 1

Folgen eigenen Verschuldens, Ÿ

Die Ausgabe dieser Berechtigungsscheine ist davon abhängig,

riften auf dem Gebiete der Betwirt chaf}

Geneh- „L,

Vernichtung unverschuldei und

4“

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ein Schwein, Kalb, Schaf, Rind*), „a5 e»-0

Üi G) Zutreffendes ist zu unterstreichen,

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 253 vom 28, Oktober 1940. S. 3

Beizspiel Anlage L

Antrag

auf Genehmigung einer Hauss&lachtung

‘Name des Antragstellers: j aa Schulze, Paul

Die Tabelle ergibt die Woch

Anlage &

Tabelle I

für Hausscßlachtungen der Selbstv achtu: S ersorger bei Anrechnung zu den einheitlich vorgeschriebenen Anrechznungsgewichten.

(Stempel und Unterschrift der: Ausgabeftelle)

V ssen O

Dieser Bescheid ist nach der SHlachtung unverzüglich ant die Ausgabestelle zurüdckzugeben.

Beruf: aas B ? e At Ke E A E er gmann enzahl, für die die Hausschlachtung zu reichen hat, Anshrift: Essen, Lange Slr. 1012 Einheitlich T E i 2 : ° vorgeschrie- I beantrage die Genehmigung einer Hausshlachtung von: Schlacht Aus den Hausschlactungen zu vers : ; acht- tungen zu versorgende Pe Schwein, Kalb, Schaf, Rind") gewicht BenLe Porlo Nen gont Gas f in kg Ich versichere, daz ich nur Tiere schlachte, die ; j 1 2 5/6 Lin ies fin) shlachte, die länger als 3 Monate in meinem Betrieb gehalten 13}4/5/6} 7/8 | 9 [10 |11| 12/13 | 14/16 | 16/17/18 19 | 20 Bedee Ves aa E ar sollen die auf der Rüdckseite dieses Antrages genannten 100 04 47 31 2 17 16 L 881778160 5/8 ELs B R L „: Fleishwaren und Schlahtfetten verpflegt: A 6| 13/12/10 &Gleishkarten und Fetitkarten erhalten sollen, sind niht A E E H E E 26 | 17 IS) E! LI 10 9 8 8 7 7 6 6 6 5 5 Ih beantrage bei der Hausshlahtung von Schweinen amtliche Gewichtsfeststellung, Begründung: 5 Tabelle Il ü für Hausschlachtungen der Selbstversorger Jch versichere die Richtigkeit der obigen Angaben, métlicher Feststellung des Schlacht- odex Lebendgewichts Mir ist bek ; 1 : 2 D: : h z . ist bekannt, daß Angaben, die der Wahrheit widersprechen, unter Strafe \tehen, Die Tabelle ergibt die Wochenzahl, für die die Hausschlachung zu reichen hat Essen , ama 10. Dezember 1940 Tatsäch- E S Did = (Ort) (Datum) A liches Aus d 2 : Pill Sdiulis R Schlacht- en Hausschlahtungen zu versorgende Personenzahl (Eigenhändige Unterschriit des Antcagstellers) Ee E in kg E28 |4 ] | | [415197 8 |9 [10 [11 [12 |13 [14 |16 | 16 [17/18 [1920 Von der Karteaausgabestelle auszufüllen:- 2 L t 1 5 5 5 4 4| E! ' : : O : 6E Bl d Genehmigungsbesd;eid erteilt übex f Schroein_ Amtliche Gewi 50 40 | 20/13|/ 10| 8| 6] 5| 65 ¿ 3 2A L S S ats ewichtsfeststellung 55 E aa 2A 1214 für die Zeit vom 2 I 4040, Dis pee L L mm 1941 E E Ie A 49 s| 3/ 3/22/22 Essen e ata 70. | 86 |28|18| 14/11 al ba U 2E den Lg, 19.40 b) d ; se 5 60 1.30] 20115 3/3 12/9 : Stearnnenazte 400, urch amtlichen Wäger* O S7 (Ort) (Dat 9 G ger®) 80 G 20 1210| 9/8 7 6 5 6 ; 1 E Stets s 2 E 2 B O S8 G 608 4 i 7 : 3 3 8 s 9 » i S z (Amtsfiempel und Untersheif) ta) 95 76 38 25 18 1 12 B ó 7 ; 2 : 5 5 4 4/14/1488 Mütseite 2 E 8040| 26] 20 16/18 L110! 8 8 T1 6 6 5 5 z La Selbstversorgungsberechtigt S B W210] 918) 7/7 L S : gung igte : 110 H Ne Name q V Steitin i = 116 92 |46|30| 28/18|15|13|11|/10| 9) 8| 8| 7 Aa Ne orname ng innerhalb der 120 96 1 48| 32| 24| 19] 16| 13|12 6 0 005414 s Selbstversorgungsgemeinichast 125 100 | 50 | 33 | 25| 20 | 16| 14 | 12 L 2 s 876 006/604 1 Schulze Paul Haushalt 130 104 | 62|34| 26| 20| 17| 14|13|11|10| 9 E z A E 2 R As a Es taltungsvorsfand 2 JOS G41 36 2721| 18] 151 1383| 2/10! 9| 9| 8 7 5 6 6 al214 3 Schutze Adol lars 4 112 | 56/38 | 28 | 22| 18| 16 2 64/6 [8 i f Sohn 145 M2 I 98S T 4 O A 5 116 | 58 | 38| 29 | 23 | 19/| 16 | 14| 12| 11| 10 E 7 ; e S 70/6 5 Schulze: Vas j Loos 150 (120 | 60| 40| 30| 24| 20| 17| 15| 13| 12 E : Tochter iss | 124 | 62| 41| 31| 24 E C E : i = A 2 L D B O0 al 8] 7 7) Nichtzutreffendes ist zu sireihen."**} Bei Hauptberuflih in der Landwittschaft tätigen Antragstellern zu \treichett, e 15 2s i 4 A Gi i u i Po o O S S 7 7 6 é j 14 33| 26| 22/18/16 181121 11/10 A 18 68 | 45] 34/27/22) 19/17) 16| 18/12/11 10 9 o| 8 8s |7 7 8 180 Le do p as + 2 9 7 s 14| 12/ 11| 10.10) 9| 8|8/71/7|7 YSE E A R o Aa t E S 4 STIOL S Lo Beispiel Aulage 2 e 152 | 76| 50) 38| 30| 25| 21|19|16| 15|13| 12 N 6 M s é S ; eam mrr em Ain O R 66 1a T8 O2 89 91 2622| 10) M 1014| 1812) 111 10| 9 9 g 214 : 801 031 401 921 26| 22| 201. 17| 161 14] 13| 12| 1110 10/918 ; ä ; Bei einem Schlachtgewicht von mehr als 2 i j j : ¿ die für das darüber hinausgehende S ehr als 200 kg if zunächst die Wochenzahl für 200 kg und dann Genehmigungsbescheid Wochenzahl. hinausgehende Schlachtgewicht festzustellen, Beide zusammen ergeben die volle __fur Sausscchlachtungen : Der Bergmann Zas Schulze in Essen, Lange Strafe 10 I? ist berechtigt, in der Zeit vort ¿aa l2:.12. 40 bis L I Al o. folgende Hausschlachtung Veispiel vorzunehmen: Aeg) : Anrechnungsbescheid bei Hausschlachtungen Bescheinigung des Fleischbeschautierarztes, An ee errn Paul Schulze, Essen, Lange Siraße 10 II odex Fleischbeschauers [nuna nan. haÄunununnmeeuunnÄ- m -—=mmum——==—ì "S"... Die in diesem Bescheid angegebene Person, hat am Auf Grund der von Zhnen am 22.12. 40. vorgenommenen Hausschlachtung vo 1 ehwei 5 N V El .is

Kalb... Schaf, Rind... und des dabei festgestellten Anrechnungsgewichtes sind von Jhnen

a Schwein, Rind, Kalb, Schaf*) geshlachtet. ,” , " én STH220,0, : —— s E —— tai anni Schulze, P 8 Bescheinigung des amtlichen Wägers E Ar M i M Ezarátaairoin 9... --- Das Schlahtgewicht/Lebendgewiht*) des Schweines, Ma Beaeee G aeemeeereunn A ieakaapte trete Seen qrénantnwenneadunns Rindes, Kalbes, Schafes*) hat kg betragen, f, wen ennnninn f a T euee 11 --- E E s L aa Reap teentienecitin E ari Cie Sis ed anein Palais Gat R R A OE bs uet iaunnss A E c O E i E S R A R f 14, R dia Essen aae S8 …., den 11. 412. : i A1. 12. 19.40. aure DO t E D ee aaedss onduasi Wochen (d. h. vom... bis zum ändi die Dauer von ….. Wochen (d. h. vom... bis zum... änd j Fleischwaren und Schlachifetten zu verpflegen. Bis zu dem genannten Zeitpunkt Av A aaa Perfonen keine Fleischkarten und keine Fettkarten außer für Butter. : 5 s Schmidt

Etwaige Aenderungen in der Zahl der ( i zu verpflegendèn Personen \i zwecks Umrechnung des angegebenen Zeitraums zu melden, dgs B R

Schmidt

(Stempel und Unterschrift der Kartenausgabestelle)