1940 / 257 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Nov 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichsanzeiger

Preußischer Staat

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlih 2,30 ÆK einschließlich 0,48 ÆK Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ÆK monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 #Æ/, einzelne Beilagen 10 F. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages eins{chließlih des Portos abgegeben. Fernsprech-Sammel-Nr.: 19 33 33.

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danzeiger.

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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit-Zeile 1,10 ÆK, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit- Zeile 1,85 M. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druaufträge sind auf einseitig beshriebenem Papier völlig druckreif einzuienden, insbesondere ist darin auh anzugeben, welhe Worte etwa turch Fettdruck (einmal unterstrihen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Nande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigernstelle eingegangen sein.

“taush noch nicht fällige Schuldverschreibungen derselben

Stelle der Zahlung“ von Sperrmark die Auszahlung des Gegenwertes in Reichsmark zur freien Verfügung im Juland tritt; Vorausseßung für die Auszahlung ist der Nachweis des Besihes der Stücke am 1. Juli 1935. N E Stücke handelt, ist dieser Nachweis nicht erforder- ich.

‘Lasten des Einreichers,

: Reichsbankgirokonto Nr. 1913 ITr. 257 bei der Reichsbank in Beriin P m eon u

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| Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

9 Angebot zum Umtausch oder zur Einlösung von fälligen Serienbonds. Anordnung zur Vereinheitlihung von Groß- und Dampf- armaturen vom 26. Oktober 1940. Bekanntmachungen über die Verfallserklärung von beschlag- nahmten Vermögen. Bekanntmachung über einen Steuerkurs. Bekanntmachung des Reichsführers {h und Chefs der Deutschen Polizei über das Verbot der Verbreitung ausländischer Druckschriften im Juland. i Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei Karlsbad über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich. Anordnung über die erste Aenderung der Gebührenordnung der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest vom 1. November 1940

Die „Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Okf- tober 1940. Bekanntmachung über die Ausgabe des Reich3gesezblatts,

Teil L Nr. 188. :

Wirtschaftsteil in der Ersten Beilage. Anitliches. Deutsches Ne ich. Nngebot

zum Umtausch oder zur Einlösung von fälligen Serienbonds,

Wir beziehen uns auf unsere untex dem 10. Oktober 1935 und später erfolgten ‘Veröffentlihungen, mit denen wix den Umtausch oder die Einlösung fälliger Dollar-Serienbonds angeboten haben, und erweitern hierdurch unsere damaligen Angebote auf die nachstehend aufgeführten fälligen Scrien von deutschen Dollaranleihen:

Bezeichnung der Anleihen 1. 7 % Dollaranleihe der Stadt Frankfurt a. M. von 1925/45 2, 7 % Dollaranleihe der Stadt Duisburg-Hamborn von 1925

bis 1945

3. 7 % Dollaranleihe der Kom- munalen Landesbank-Girozen- trale für Hessen von 1925/45

4. 7 % Dollaranleihe des Frei- staates Oldenburg von 1925/45 5. 7 % Dollaranleihe Württem- :

bergishe Städte von 1925/45 1. November 1940 Laut unseres Angebots vom 10. Oktober 1935 erhalten aus- ländische Besißer der fälligen Schuldverschreibungen im Ums-

zur Rücizahlung fällig 1. Oktober 1940

1. November 1940

1, November 1940

1. November 1940

Emission oder den in Reichsmark bei der Konversionskasse*für deutsche Auslandsschulden eingezahlten Gegenwert des fälligen Stüces in Sperrmark,

Entsprechend ‘dieser Regelung machen wir den inländi- schen Besizern fällig: gewordener Stücke obiger Anleihen das Ce Angebot, wobei da nach der Devisengeseßgebung

perrkonten für Juländer nicht in Frage kommen an die

Sofern es sich um

Juländische Besiver fälliger Bonds der oben bezeichneten Anleihen können diese Stücke bei der Deulschen Reichsbank, Wertpapierabteilung, Berlin, oder bei den Reichsbank- anstalten zwecks Umtauschs oder zwecks Erlangung des Reichsmarkgegenwertes einreichen. i

Die Reichsbank erhebt für die Vornahme des Umtauschs eine Gebühr für Private von 1%) und für Banken von ‘/2 9/00 vom Nominalbetrag, im Falle der Auszahlung des Reichsmarkgegenwertes für Private 4 % und für Banken /6 % des zur Auszahlung kommenden Reichsmarkbetrages. Börsenumsabsteuer, Porto- und Versicherungsspesen gehen zu

Berlin, den 1. November 1940.

Vie normalen Ausführung geliefert werden,

séhen bei ‘der Fachgruppe Armoturen und Maschinenteile . der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin-Chatlottenburg 9, Linden-

Berlin, Freitag, den 1. November, abends

Postschectkonto: Berlin 41821 Î 940

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Anordnung zur VereinheitliGung von Groß- und Dampfarmaturen vom 26. Oktober 1940 *),

Zum Zwecke der Leistungssteigerung auf dem Gebiete der Groß- und Dampfarmaturen-Erzeugung ordne ih auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen- und Apparate-Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (RGBl. Teil T S. 2411) in Verbindung“ mit der Durch- führungsverædnung vom 20. Dezember 1939 (RGBl. Teil l S. 2498) folgendes an:

T. Geltungsbereih 1. Die Anordnung gilt für / Groß- und Damp armaturen, d. h. die Er- zeugnisse, für. die die Fachabteilungen Großarmaturen und Dampfarmaturen der Fachpruppe Armaturen und Maschinenteile der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau zu- ständig sind. Hierzu gehören insbesondere die nach- folgenden Armaturengruppen, soweit sie in die Zuständig- keit der genannten Fachabteilungen fallen: Schieber für alle Durchflußstoffe, j: B. Keilschieber, Paralleischieber und Ring- olbenschieber einhl. Einbaugarnituren sowie Bentralheizungsschieber, E sGlûse, Einlaufseiher Fuß 3. B. Klappenvershlü}se, Einlauffeiher, Fuß- und Zwischenventile, Ablaßventile für Wasser- behälter, Rohrbruchsiherungsventile, Schwim- merventile, bewegliche Unsagftine, „Stopfbuchs- rohre, Schlamm- und Entlüftungskästen, Teil- kästen, Ventilationsrohre; Ueber- und Leerläufe, Hydranten und Brunnen, z. B. Ueber- und Unterflurhydranten eins. ZUbehörteile, wie Fußkrümmer, Zwischenstücke usw., Ventilbrunnen, Anbohrvorrichtungen, z- B. Anbohrschieber, Regulierventile, Anbohr- {chellen, Cowperarmaturen, z. B. Heiß- und Kaltwindschieber, Brennlusft- schieber, Gasschieber, Rauchgasschieber, Steue- rungseinrichtungen, Verbrennungsregler, Absperr- und Rückschlagventile, ¿. B. Absperrventile in Pigaug- und Eckform sür alle Durchflußstoffe, auch Gasventile, Kreuz- und Wechselventile, Rückschlagventile, Mehr- wegeventile, Entlüftungsventile, Schnellshluß- ventile, Rohrbruchventile, Rückschlagklappen, Drosselklappen für alle Durchflußstoffe, Hähne für alle Durchflußstoffe, Sicherheits- und Reduzierventile für alle Durch- flußstoffe, Reglerventile,

Kondenstöpfe sowie dazugehörige Schaugläser und Schmuy- fänger,

Strahlgeräte (Jujektoren),

Wasserstandsanzeiger.

Jm nachfolgenden sind die unter diese: Anordnung fallen- den Erzeugnisse kurz GD-Armaturen genannt.

2. Die Anordnung gilt für alle Typen ‘und Ausführungen, gleichgültig, für welche Durchftußto! e die GD-Armatur estimmt ist und-aus welchem Werkstoff sie besteht. 3. Die Anordnung gilt nur für Lieferungen, die für das Jnland bestimmt sind. 4. Die Anordnung gilt nicht für: H a) GD-Armaturen, welche nah DIN-Fachnormen her- gestellt werden (KM-, HNA-, FEN-, BERG-, LON-, Kälte-Armaturen usw.), N b) Erjaßlieferungen für “bestehende Anla en, soweit eine technische Notwendigkeit die Beibe haltung der früheren Ausführung E nacht. (Aus- nahme hierzu Punkt IV, 3.) Dex Abnehmer muß darauf ausmerksam gemacht werden, daß er solche Ausführungen früherer Art nur für Ersaßzwecke ver- wenden darf. Lieferungen zur Ertweitexung be- stehendèr Anlagen fallen nicht hierunter.

IL. Beschränkung auf normale Ausführung des Herstellers GD-Armaturen dürfen von jedem Hersteller nur in Diese Aus- ührung muß den DIN-Normen entsprechen, soweit solche für GD-Armatuxen in Betracht - kommen.

Abweichung siehe

*) Der Wortlaut der Anordnung ist mit Erläuterungen ver-

Konversionskasse für deutsche Auslandssculden.

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Punkt I 6. Sonderwünschen hinsichtlih der Ausführung darf nicht stattgegeben werden. Hierunter fallen Verstär- kungen, z. B. Rippen an Géhäusen, Anschlußflanschen, Fnnen- teilen und Einbaugarnituren, die die GPD-Armaturen zur Verwendung über die in den Armaturen-D1N-Normen fest- gelegten Drücke hinaus geeignet machen oder aus anderen Gründen. vorgenommen werden scllen, Aufschriften, die be- sonderen: Guß bedingen, usw.

TIT. Güte-Vorschristen und Abnahme

Sotveit GD-Armaturen nicht für höhere Temperaturen bestimmt sind, darf einem Verlangen des Kunden nicht statt- egeben werden, Werkstoffe für GD-Armaturen in einer ans eran Güte zu verwenden, als sie in den Armaturen-DIN- Blättern genaunt sind. Soweit DIN-Lieferungsbedingungen für GD-Armaturen bestehen, sind diese der Abnahmeprüfung zugrunde zu legen. Für die Werkstoffprüfung und. die Prüfung im Werk muß bei GD-Armaturen, die in Reihe gefertigt sind, der Nach- weis durch Werksatteste genügen. Die Prüfung auf Grund angegossener Probestäbe darf erst bei GD-Armaturen über ND 64 und gleichzeitig für Temperaturen über 450 ° erfolgen.

TV. Gestaltung, für alle GD-Armaturen geltende Vorschriften

1. Nennweiten (NW) GD-Armaturen dürfen im Bereih von NW 4 Bis 2000 mm nur in den Nennweiten nach Tafel 1 gefertigt werden.

2. Nenndrüdcke (ND) Armaturen dürfen bis einshließlich ND 400 nur für die Nenndrüdcke der Tafel 1 gefertigt werden, soweit Arma- turen-DIN-Blätter niht andere Nenndrüdcke enthalten.

3. Baulängen

Alle GD-Armaturen sind künftig nur noch mit DIN-Bau-

längen auszuführen, soweit DIN-Normen für sie vor- handen sind. Ausnahme für HNA, \. Tafel 2. Diese Vorschrift gilt auch für Ersaßbedarf, sofern “a Ersaystück nicht aus Exportvorrat geliefert werden ann.

4. Anschlußflans\che An GD-Armaturen eines bestimmten Nenndruckes find die Anshlußflanschen hinsichtlich Durchmesser und Stärke ausshließlih nah den nachstehenden für diesen Nenn- druck vorgesehenen Bestimmungen herzustellen, soweit nicht ur Armaturen-DIN-Blätter andere Festlegun- gen getroffen sind. Bei den Flanschen bis ND 40 einshließlich sind Toleranzen in den Flanshdurchmessern bis + 83 % vor- erst A zulässig. Die Abweichungen dürfen 10 mm nicht überschreiten. Flansche dürfen nur noch gebohrt geliefert werden, und zwar nur nah DIN gebohrt. Dieses gilt auch für erdverlegte Leitun s\ysteme neu zu verlegender, vollständiger Gas- und asserleitungs- anlagen und erheblicher Erweiterungen von solchen. Ausnahme: Lochbohrungen nach alten Normen nur für Ersatlieferungen. - GD-Armaturen bis ND 40 einshließlih dürfen grundsäßlih nicht mit bearbeiteten Flanschrändern an- geboten werden. Abweichende Forderungen der Ah- nehmer müssen abgelehnt werden.

Anmerkung: Ueberdrehen, z. B. bei Stahlguß- und Stahlflanschen is erlaubt, wenn - dies aus fabri- fationstehnishen Gründen erforderlich ist, z. B. Zen- trieren in Vorrichtungen, wo Guß- oder Schmiede- ungenauigkeiten stören.

5. Dichtungsarten der Anschlußflansche sind- nur gemäß Uebersicht der Tafel 2 zulässig.

6. Zuordnung der Handräder Handräder dürfen nux in den vom GD-Armaturen-Her- steller normal festgelegten Durchmessern, den dazugehöri=- gen Vierkanten und Ausführungsformen geliefert werden. Bei genormten GD-Armaturen darf auch nux das jeweils

dazugehörige Handrad geliefert werden. : Abweichungen hinsichtlich des zur GD-Armatur ge- hörigen Handraddurchmessers sind nur für Säulenständer und Antriebe von GD-Armaturen zulässig.

V. Gestaltung, für einzelne GD-Armaturengruppen geltende Vorschristen 1. Ventile Die Tafel 3 enthält das auss\ließlich-zulässige Bau- programm für Durchgang- und Eckventile . bis ND 100 einschl. 2. Shieber

allee 15, in Broschürenform erhältlich. Aud P

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Die Tafel 4 enthält das áaus\ch{ließlich-zulässige Bau- programmi für Flanschenschieber bis ND 100 eins. Dazu

fommen Muffenshieber nah DIN 32 07 —, e

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