1940 / 265 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 Nov 1940 18:00:01 GMT) scan diff

886: “den § 88. Er läßt bei nachträglichen Beweisen her-

Reichs- und

pflihtung zum Dienst nur „teilweise“ entziehen will. Dieses Tatbestandsmerkanal entbehrt jedo der ge- botenen Schärfe. Es kann nicht darauf ankommen, ob der Tâäter sich dem Dienst für längere oder für kürzere Zeit entziehen will. Der Soldat, derx seine Vorgeseßten arglistig täusht, um Befreiung auch nur von einem kürzeren Einzeldienst zu erlangen, muß auch strafrechtlih, nicht nur disziplinar, zur Verantwortung gezogen werden können. Es ist das Mittel der arglistigen Täuschung, das der Handlung den Charakter des kriminellen Ünrechts verleiht.

Die zu enge Auslegung des Tatbestandsmerk- mals „Anwendung eines auf Täuschung berechneten

tittels“ hat die Rechtsanwendung unerwünscht er- shwert. Der Entwurf will dem durch Erweiterung des Tatbestandes begegnen. Arglistig handelt z. B. der Täter, der, wie es vorgekommen ist, einen Vor- geseßten zum Zweck der Dienstentziehung durch ein ganzes System von Lügen täuscht. Es ist nicht not- wendig, daß er dabei ein besonderes Täuschungs- mittel, z. B. Urkunden, anwendet. Die Fälle der ein- fachen Drückebergerei unter falshem Vorwand, selbst unter Belügen des Vorgeseßten, die nit arglistig, also nicht in gemeiner, raffinierter. Weise vor- genommen sind, fallen auch in Zukunft nicht unter die Strafb-stimmung und bleiben disziplinar zu ahn- dendes Unrecht.

Die Strafdrohungen des Entwurfs gestatten

eine angemessene Bestrafung der schwersten wie der leichtesten Fälle. Jm Felde und besonders shweren Fällen soll auf Tod oder Zuchthaus erkannt werden dürfen, z. B. wenn der Täter den Vorsaß gehabt hat, sih dem Wehrdienst überhaupt zu entziehen oder wenn mehrere gemeinschaftlih die Tat begehen. 85 Die Erfahrungen des Krieges haben die Tat- sache erhârtet, daß die Vorschriften des fünften Ab- [hnitts in ihrer kasuistishen Gestaltung unbrauchbar und in ihren Strafdrohungen unzulänglich sind. Sie sind daher neu gestaltet worden.

S 84 entspricht inhaltlih dem geltenden § 87. Die Strafdrohung ist durch die Hergufseßung der Höchststrafe auf fünfzehn Jahre Gefängnis ver- schärft. Er gilt auch für das Feldverhältnis. Den Begriff der Feigheit behält das Gesetz. besonderen Fällen vor, die nah ihrem Unrechtsgehalt eine shwere und entehrende Strafe nah sich ziehen müssen. Es erscheint daher niht angemessen, für die unter den § 84 fallenden Straftaten den Täter als Feigling zu brandmarken, z. B. wenn er aus Furt eine militärische Dienstpflicht beim Turnen, Schwimmen oder Reiten oder bei einem ärztlichen Eingriff verlegt.

Die besonders {weren Fälle der Dienstpflicht- verlezu:ng aus Furcht sind in § 85 mit dein Tode und mit Zuchthausstrafen bedroht und als Feigheit bezeichnet. O 8 459 des Entwurfs eines Deutschen Strafgeseßbuchs, der einen besonderen Tatbestand für shwere Fälle des Diebstahls begründet.)

§ 85 gilt für das Friedens- und Feldverhältnis. Er ermöglicht es, besonders schwerwiegende Fälle der Dienstpflichtverlezung aus. Furcht auch. im Frieden mit harten Strafen zu belegen, z. B. wenn ein Shwimmlehrer sih überhaupt nicht für einen Rettungsversuch einseßt und einen der seiner Obhut anvertrauten Soldaten ertrinken läßt.

S 85 Abs. 2 zählt das Begehen während oder in Erwartung einer Kampfhandlung oder in \himpfliher Weise oder unter Herbeiführung er- hebliher Nachteile als Beispiele auf. Die Auf- zählung dieser Merkmale will darauf hinweisen, daß, wo diese' Merkmale zutreffen, die Prüfung der &rage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, un- erläßlich ist. Das Geseß spricht aber nicht aus, daß ein besonders s{chwerer Fall angenommen werden muß, wenn eine dieser Vorausseßungen gegeben ist. Das wird bei der für das Feldverhältnis bedeu- tungsvollen Begehung der Tat während oder in Erwartung einer Kampfhandlung deutlich. Die bloße zeitlihe Verknüpfung mit der Kampfhandlung braucht der Tat für fich allein noch nicht den Charakter der Feigheit zu geben. Von der Vor- chrift werden die in den bisher geltenden §8 84, 85 aufgeführten Fälle erfaßt.

Der neue § 86 entspricht inhaltlih dem gelten-

vorragenden Mutes in allen Fällen Strafmilderung zu, und zwar auch dann, wenn mit den Straftaten nah 88S 84, 85 Verleßungen anderer Strafgesete, g. B. § 83 (Dienstentziehung durch Täuschung), § 92 (Ungehorsam) in Tateinheit ‘zusammentreffen.

S8 87, 88 gestrichen. S 89

Der Tatbestand ist unverändert. Der zu nied- rige Strafrahmen is erweitert. Die Vorschrift ist nunmehr, ohne Zuhilfenahme anderer Straf- schärfungsvorschriften, in Krieg und Frieden ver- wendbar. schon früher weggefallen. unverändert.

Die Neufassung läßt den Tatbestand des gelten- den § 92 unberührt. Die angemessene Strafdrohung für das Begehen im Felde und für die neu ein- eia besonders s{chweren Fälle enthält der neue

2

Abs. 3 entspricht Abs. 2 des geltenden § 92, nur ist das Höchstmaß der Strafdrohung auf fünf Fahre heraufgeseßt worden. schon früher weggefallen.

Der neue § 94 soll die geltenden §8 94, 95 erseßen. Diese haben in ihrer überaus kasuistischen Fassung die Rechtsprechung sehr ershwert. Nach geltendem Recht is zudem nur dann möglich, einen Soldaten wegen Gehorsamsverweigerung gerichtlich zu bestrafen, wenn er die Folgen des § 92 Abs. 1 herbeiführt oder die Tat unter den besonderen Vor- aussezungen des § 95 Abs. 1 (vor versammelter Mannschaft usw.) begeht. Das genügt dem Be- dürfnis nah Verfolgung einer so gefährlichen Tat nicht. Der Entwurf hat daher durch Beseitigung dieser Vorausseßungen den Tatbestand erweitert; ex

hat außerdem die Kasuistik des § 95 aufgelöst und

Staatsanzeiger Nr. 265 vom 11. November 1940.

durch die Einführung besonders sckwerer Fälle er- seßt. Die Strafdrohungen sind Ltt: ver- shärft. Auch hier ist das Geseyß jo gestaltet, daß es den Bedürfnissen des Friedens und des Krieges gieichermaßen genügt.

5 gestrichen wegen Neufassung des § 94.

8 100 & 101

8 102

8 102a

Abs. 1 und 2 der Neufassung entsprehen im Tatbestand dem geltenden § 96. Die Strafdrohung für das Begehen im Felde und für besonders {were Fâlle, die auch hier neu eingeführt sind, enthält dex neue Abs. 3; sie ist angemessen vèrschärft worden.

Der, Entwurf hat den geltenden § 97 inhaltlich im Tatbestand übernommen, aber dur Weglassen der verwidelten Kasuistik vereinfaht. Die Straf- drohungen des geltenden § 97 sind troß ihrer Kasuistik unzulänglih: Selbst in den schwersten Füllen kann danach nicht auf Todesstrafe erkannt werden, wenn die Tat außerhalb -des Dienstes be- gangen worden ist und keine shwere Körperver- leßung oder den Tod verursacht hat. Es war daber notivendig, auch die Strafdrohungen einfach und verständlich zu gestalten und sie außerdem zu ver- schärfen. Für den Regelfall droht der Entwurf Ge- sängnis oder Festungshaft von sechs Monaten bis zu fünfzehn Fahren an und läßt für das Begehen im Felde und für besonders schwere Fälle Todes- strafe und Zuchthaus zu.

Auch diese Vorschrift des geltenden Rechts er- shwert durch übergroße Kasuistik die Rehtsanwen- dung. Die Neufassung behält die Vorausseßungen bei, die der geltende § 98 für eine Strafmilderung aufstellt; die Fassung ist aber den veränderten Strafdrohungen angepaßt und vereinfacht, außer- dem ist sie im Gegensaß zum geltenden Recht allge- mein als Kannvorschrift gestaltet. Sind die Vor- ausseßungen für eine Strafmilderung gegeben, fo kann in den Fällen der 88 89 bis 97 die Strafe bis auf das Mindestmaß der angedrohten Strafart ermäßigt werden 91 sicht dieses Mindestmaß schon vor). Es ist daher beispielsweise nicht ausge- schlossen, bei im {Felde begangenen Verbrechen gegen J 97 auf Gefängnis von dreiundzwanzig Tagen an zu erkennen. Andererseits ist es möglich, auch beim Vorliegen der Vorausseßungen des § 98 auf die schwersten Strafen. des § 97 Abs. 2 zu erkennen, wenn diese Sühne auch bei Berücksichtigung der vor- herigen Reizung durch den Vorgesezten nach den Umständen des Falles unerläßlich ist.

Der Entwurf faßt die geltenden §8 99, 100 zu- sammen. Er hat den Kreis der Personen, die im Sinne des Geseßzes aufgewiegelt werden können, er- weitert und in ihn auch Wehrmachtbeamte, Ange- hörige des Beurlaubtenstandes, Schiffsangestellte, Angehörige des Gefolges und Kriegsgefangene ein- bezogen. Auch die Taten, zu denen in strafbarer Weise aufgewiegelt werden kann, sind vermehrt: es ist die Aufwiegelung zum Ungehorsam nach § 92 in den Tatbestand einbezogen. Jn den Bereich des S 92 können Handlungen fallen, die sehx viel schwerer wiegen als Verstöße gegen die §8 94 bis 97; wer zu folhen Handlungen, wenn auch erfolg- los, auffordert, kann nicht straflos bleiben. Daß es andererseits auch sehr leichte Verstöße gegen § 99 in Verbindung mit § 92 geben kann, ist gleichfalls un- bestreitbar; den erforderlichen Ausgleich schafft § 99 Abs. 2 Sat 2. :

Der erfolgreiche Aufwiegler soll, entsprechend dem geltenden § 99 Abs. 1, gleih dem Anstifter be- straft werden. Für die erfolglose Anstiftung sieht der Entwurf Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren als Sühne vor. Der Strafrahmen ist bewußt weit gespannt, um allen Möglichkeiten Rechnung zu tra- gen. Diesem Ziel dient auch die neue Vorschrift, daß von Strafe abgesehen werden kann, wenn bei der erfolglosen Anstiftung die Schuld des Täters gering ist. Derartig milde zu behandelnde Fälle werden insbesondere bei der erfolglosen Aufwiege- lung zum Ungehorsam nah § 92 vorkommen können.

Abs. 3 des Entwurfs soll den geltenden § 100 erseßen. Dieser bedroht, ohne Rüfsicht auf den Ein- tritt eines Erfolges, die Aufwiegelung mehrerer mit Gefängnis nicht unter fünf Fahren; nah Abs. 2 ist die Mindeststrafe zehn Fahre, wenn ein erheb- licher Nachteil eingetreten ist; im Felde kann dann auch auf lebenslanges Gefängnis erkannt werden. Diese Strafdrohungen werden den tatsächlichen Verhältnissen niht gerecht. Nicht jede erfolglose Aufforderung an zwei Personen zur Gehorsams- verweigerung braucht so \{chwer zu liegen, daß sie mit einer Mindeststrafe von fünf Fahren Gefängnis esühnt werden muß, besonders dann nicht, wenn Kid die Aufwiegelung auf N i ch t soldaten exrstreckt. Andererseits kann die Aufwiegelung von mehreren anderen so s{chwer liegen, daß eine Gefängnisstrafe selbst dann nicht ausreicht, wenn die Tat erfolglos geblieben ist, besonders wenn sih die Aufwiegelung auf eine große Anzahl von Soldaten erstreckt. Der Entwurf läßt deshalb auch für die erfolglose, im rieden begangene Aufwiegelung mehrerer Todes- strafe und Zuchthaus zu. Eine so scharfe Straf- drohung ist nötig, um die Vorbereitung eines mili- tärischen Aufruhrs 106) im Keime ersticken zu können. gestrichen wegen der Neufassung des § 99. unverändert; die Vorschrift über die Dienstentlassung ist durch die Neuregelung der Ehrenstrafen entbehr- lih geworden. f unverändert.

Während § 102 die verhältnismäßig leichten e behandelt, in denen jemand es unternimmt,

ißvergnügen unter seinen Kameraden zu erregen, will der neu eingefügte § 102 a die {weren Fälle treffen, in denen der Vorsay des Täters darauf ge- richtet ist, durch heßerishe Reden oder in ähnlicher Weise die Mannszucht in der Wehrmacht zu unter- graben. Es ist dies der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 KSSVO an lezter Stelle enthaltene Tatbestand: Zersezung der Wehrkraft durch Untergraben der Mannszucht. Die Strafdrohung {lebenslanges oder zeitiges Zucht- haus, in besonders s{hweren Fällen Todesstrafe)

S8 108 S

1 8 112

S8 112 8 114 8 115

8 116 8 117

läßt erkennen, daß diese Tat in ihrer Gefährlichkeit weit über die des §102 hinausgeht. Nicht nötig ist, daß die hegzerishe Tätigteit öffentlich geschieht oder sich gleichzeitig an mehrere Wehrmachtangehörige richtet. Es genügt, daß sie sih an einzelne Wehr- machtangehörige wendet. Dex Tatbestand des S 102 a ist somit zugleich eine Ergänzung des Straf- \hutes, den § 83 Abs\. 3 Nr. 2 RStGB bietet (Zer- sehungshochverrat). : -

Der bisherige Abs. 1 is sachlich unverändert übernommen. Die Mitanführung des § 106 gt der bisherigen Rechtsprechung, die auch die Verab- redung zum militärischen Aufruhr“ als Meuteret aufgefaßt und entsprechend bestraft hat. Die Straf- erhohungsvorschrift des Abs. 1 ist ebenso wie der bisherige Abs. 2 als zu kasuistish und als entbehr- lich gestrichen. i Ï unverändert. Die Strafdrohung ist verschärft.

Die Worte „zu einer Zeit, wo die Dienst- behörde nicht schon andertveit davon unterrichtet ist, sind gestrichen. Nach der geltenden Fassung würde 8 105 nicht für den Täter gelten, der seine Tat ehr- lich bereut, der aber das Unglück hat, aus unvorher- gesehenen Gründen zu spät zu fommen.

S 106 soll in der Fassung die geltenden §S 106 bis 110 a ersegen, deren Kasuistik auf die S E ge- trieben ist. Der neue § 106 hat unter Beibehalten des Straftatbestandes im geltenden S 106 die geltenden 88 106 bis 110 a in einer einzigen Vor- schrift zusammengefaßt. Sachlich neu ‘ift, daß der Tatbestand das Zusaramenrotten von mehr als drei Soldaten vorausseßt. Das Wesen des Aufruhrs be- steht gerade darin, daß eine immerhin größere Zahl von Soldaten mit vereinten Kräften gegen den Vor=- geseßten vorgeht. Begehen weniger Soldaten eine gemeinschaftlihe Gehorsamsverweigerung, Wider- seßung oder Tätlichkeit, so lassen {hon die sehr scharfen Strafdrohungen der neuen §8 94, 96, 97 eine für jeden Fall angemessene Sühne zu. :

Die Sirafdrohung des Entwurfs is im Regelfall Gefängnis nicht unter einem Fahr, neben dem nah § 93 auf Dienstentlassung (Nangverlust) erkannt werden muß. Fm Felde und in besonders schweren Fällen kanu auf Tod oder Zuchthaus er- kannt werden. Abs. 3 laßt bei einem Täter, der nah Beginn des Aufruhrs zur Ordnung zurü- gefehrt ist, das Mindestmaß von Gefängnis zu, schreibt aber die Milderung nicht, wie der geltende S 109, zwingend vor; deshalb i#t die allgemeine Fassung der Vorschrift, wie sie der Entwurf vor- steht, unbedenklich. 7

Diese vereinfachten Strafdrohungen reichen für alle Fälle der geltenden §8 106 -bis 110 a aus. Festungshaft, die der geltende § 109 für den zur Ordnung Zurückehrenden zuläßt, muß bei: einem so schweren Angriff auf die Mannszucht grund- jaßglich ausgeschlossen sein.

Der neue § 107 gilt dem Schuß des im Dienst- rang Höheren. Nach geltendem Recht ist dieser nur

gegen Beleidigung und Herausforderung zum Zipeis. tampf durch einen Rangniederen besonders geschüßt

(55 91, 112): Nach den Erfährungen besteht ein Be=- dürsnis nach Ausweitung auf die §8 89, 96, 97, 103, 106 wenigstens für das Feldverhältnis. Von Bedeutung ist die Regelung vor allem für das Ver- hältnis von Soldaten zu ranghöheren Wehrmacht- beamten, aber auch für das Verhältnis dex Unter- offiziere ohne Portepee zu denen mit Portepee, soweit diese nicht Vorgesette sind.

bis 110 a

gestrichen wegen Neufassung des § 106. unverandert.

unverändert bis auf die Streihung des Satzes 2 im Abs. 1. Ueber Dienstentlassung (Rangverlust) ist nach § 33 zu befinden.

a bis f, 113

schon früher weggefallen.

Abs. 1 unverändert. Abs. 2 als entbehrlih ge- strichen 33).

Die- Vorschrift entspriht dem bisherigen § 115 mit der Abweichung, die sich aus dem Wegfall des S 53 ergibt,

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 116. Die Strafdrohung ist erhöht.

Der Entwurf entspriht im wesentlichen dem geltenden § 117.

Abs. 1 behandelt das Verhindern, Abs. 2 das eigentliche Unterdrüccken einex Beschwerde. Der Entwurf stellt ausdrücklih klar, daß nicht nur Be- shwerden- im Sinne der Beschwerdeordnung ge- troffen werden sollen, sondern auch Anzeigen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, die bei einex mili- tärischen Dienststelle anzubringen sind. Außerdem wird zum Ausdruck gebracht, daß niht nux durch Androhen nachteiliger Folgen auf den Untergebenen eingewirkt werden kann, sondern auch durch Ver- sprehungen, Geschenke und ähnliche Mittel. Unter „ähnlichen Mitteln“ ist auch der bloße Mißbrauch der dienstlichen Stellung zu verstehen ferner autoritäts- widriges Bitten und Sich-Anbieten, also alles, was militärisch unerlaubt ift.

Abs. 2 seßt, wie der geltende § 117, voraus, daß der Vorgeseßte zum Weiterbefördern oder Unter- suchen der ihm zugegangenen oder vorgetragenen Willenserklärung verpflichtet ist. Unter „Unter-

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und

' für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam;

für den Wirtschaftsteil und den übrigen redafktionellen Teil:

Rudolf Lantsch in Berlin-Charlottenburg.

Druck der Preußischen Druckerei- und Verlägs-Aktiengesellschaft.

Berlin Wilhelmstr. 32. Fünf Beilagen

(einshl. Börsenbeilage und einer Bentralhandelsregisterbeilage).

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

drücken“ ist nicht nur das Beseitigen einer \{chrift- lihen Willenserklärung zu verstehen, sondern auch das Unterlassen dessen, was der Vorgeseßte aus An- laß einer scriftlich oder mündlih vorgetragenen L s zu veranlassen dienstlich ver- pflichtet ist.

Der ganze Tatbestand i} einheitlich auf das Unternehmen der strafbaren La ing abgestellt.

Der Nachsay im geltenden Abs. 1 über Dienst- entlassung gegen Unteroffiziere ist als entbehrlih weggelassen worden 33). : unverändert bis auf die als entbehrlich gestrichene Bestimmung über Dienstentlassung. unverändert bis auf die als entbehrlich gestrichene Bestimmung über s des geltender Abs. 1. Die Strafdrohung im en , die bei minder shweren Fällen bisher Festungshaft zwingend vor- schrieb, ist mit Rücksiht auf die Richtlinien des Führers über die Verhängung von Festungshaft in eine Kannvorschrift umgewandelt.

Nach der Auslegung des geltenden Rechts soll eine Bestrafung nah § 120 nur dann möglich sein, wenn die Handlung des Täters von einem zu- ständigen Vorgeseßten hätte vorgenommen werden dürfen. Das 1} unbefriedigend. Diese Lehre ver- hindert die Bestrafung von Tätern, die einen Be- fehl erteilen, den auch ein wirklicher und zuständiger Vorgeseßter nicht erteilen dürfte (z. B. Verbot, außer- halb des Dienstes zu rauchen, Befehl, unter die Betten zu kriechen u. ä.). Man hat versucht, auf dem Umweg

über § 114 oder § 122 die notwendige Bestrafung

vorzunehmen. Das wird nicht immer glücken.

Der Entwurf ändert daher die Vorschrift. Er stellt klar, daß es beim Anmaßen einer Befehls- befugnis oder Strafgewalt nicht darauf ankommt, ob die Handlung von einem Befugten hätte vor- genommen werden können. Strafbar ist nunmehr also auch der Unteroffizier, der einem Untergebenen eine Geldstrafe auferlegt.

“Die Fassung ist dem § 354 Abs. 2 des Entwurfs eines Deutschen Strafgeseßbuchs angepaßt. Das „Anmaßen“ geschieht durch den Gebrauch der an- geblichen Besehlsbefugnis oder Strafgewalt, nicht etwa schon durch die Behauptung des Täters, ihm stehe Befehlsbefugnis oder Strafgewalt zu. Bloßes Renommieren, Vorgeseßteneigenshaft zu besißen, fällt also nicht unter den Tatbestand.

Die Strafe ist erhöht. unverändert.

Der Entwurf hat die geltenden §8 122, 122 a, 123 zusammengefaßt und in Anpassung an § 84 des amtlichen Entwurfs eines Wehrmachtstrafgesebuhs vereinfacht.

Nr. 1 entspricht im Straftatbestand dem gelten- den § 122 Abs. 1; er hat die sinnfälligen Tatbestands- merkmale „stößt oder schlägt oder auf andere Weise körperlih mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt“ beibehalten.

Die Nr. 2 soll den Tatbestand des ersten Halb- saßes des geltenden § 122 a erseßen: „Der Mißhand- lung eines Untergebenen 122) \teht es gleich, wenn ein Vorgeseßter einen Untergebenen durch unnötige Erschwerung des Dienstes oder auf andere Weise boshaft quält“. Die Vorschrift richtet sih gegen die seelische t A: des Unter-

ebenen. § 122 a ist eingeführt worden durch das ereinfahungsgeseß vom 30. April 1926. Die Be- gründung dazu sagte: S „Durch die Gleichstellung der hauptsächlich die Fälle der sogenannten „Schikane“ E den Quälereien Untergebener durch Vorgeseßte mit der Mißhandlung Untergebener soll erreicht werden, daß diese Fälle, die bisher soweit nicht eine körperliche Mißhandlung oder Be- schädigung an der Gesundheit 122 MStGB) vorliegt nur als vorschriftswidrige Behand- lung bestraft. werden können, stets gerichtlich

abzuurteilen sind.“ L 8. 122 a ist also abgestellt auf die schweren Fälle der sogenännten vorschriftswidrigen N Unter- gebener im Sinne des früheren §8 121 des Militärstrafgeseßbbuhs vom 20. Juni 1872: „wer sih einer vorschriftswidrigen Behandlung eines Untergebenen schuldig macht“. Diese Fälle, die nach Art der Tat und der Strafdrohung des § 122 a als seelishe Mißhandlungen den körperlichen Miß- handlungen im Sinne des § 122 gleichstehen sollen, können in ihrer Wirkung auf den Untergebenen

dessen Dienstfreudigkeit und damit die Mannszucht

ebenso, ja oft schwerer, schädigen als eine körperliche Mißhandlung. Die Auslegung der Begriffsbestim- mung „boshaft quälen“ hat sich an die Recht- \sprehung des Reichsgerichts zum Begriff „boshafte Behandlung“ im früheren § 223a StGB ange- schlossen. Vorbild war auch die Stellungnahme des Schrifttums zum Begriff „boshaftes Quälen von Tieren“ im früheren § 360 Abs. 1 Nr. 13 StGB. Die Erläuterung von Fuhse (Militärstrafgeseßbuch von 1926, Anm. 4 zu § 122 a) sagt hierzu: „Boshaft ist die Behandlung, die dex Täter ohne vernünftigen Zweck, sondern aus Lust am fremden Leiden, in dem er seine Befriedigung findet, vornimmt (RGSt 58, 336; vgl. § 223 a StGB). : Quälen ist die Verursachung länger fortdauernder oder ih wieder- ho.lender Leiden (vgl. Ebermayer 2 zu § 360 Nr. 13 StGB, Olshausen b, Frank XII1 Abs. 2 zu derselben Geseßesvorschrift), die hier jedoch nur seelische sein können, da das Ver- ursachen körperlicher Leiden Untergebener unter § 122 fallen würde.“

Erste Beílage

Verlin, Montag, den 11. November

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zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Ir. 265

1940

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Die dieser Auslegung folgende Rechtsprehung läßt erkennen, daß die Begriffsbestimmung „boshaft quälen“ nicht ausreicht, um die Fälle vorschrift3- widriger Behandlung im Sinne seelisher Miß- handlung zu treffen, die wegen ihrer Shwere und wegen der Gefährdung der Mannszucht nicht diszi- plinarer Ahndung überlassen werden dürfen. Der Entwurf hat deshalb absihtlich eine Fassung ge- wählt, die weiter gehen soll. Sie hai zwei Tat- bestände:

a) böswilliges Ershweren des Dienstes,

b) entwürdigendes Behandeln.

Böswillig handelt, wer etwas von ihm als Unrecht Erkanntes begeht, um einem anderen zu schaden, „ihm etwas anzutun“, z. B. aus Haß, Rache, Eigennuy. Zur Böswilligkeit gehört auch eine ge- wisse Genugtuung und Freude am schädigenden Er- folg der Handlung. Das Reichsstrafgeseßbuch ver- wendet den Begriff in §8 103 a, 134, 134 a, 134 þ, 135, 223 h. Das böswillige Ershweren des Dienstes muß im Widerspruch stehen zu den Anforderungen des Dienstes, wie sie sich aus den Umständen des Falles ergeben.

Was entwürdigend is, muß aus dem Sinn soldatischen Dienstes abgeleitet werden. Wehr- dienst ist Ehrendienst am deutschen Volke. Ent- würdigend ist daher die Behandlung, wenn sie in der bewußten Art ihrer Wirkung auf den seelischen Zustand des Untergebenen seine menschliche und soldatische Würde verleßt. Dieser Dienst wird ge- leistet in einer Gemeinschaft harter Männer, in der feine Zimperlichkeit des Ausdruckes herrschen soll. Es ist daher nicht jedes grobe Wort und auch nicht’ jedes Schimpfwort „entwürdigend“. Wenn aber etwa der Vorgesette den Untergebenen fortgeseßr mit gemeinen Schimpfworten beleidigt und so erkennen läßt, daß er ihn in seinem soldatischen Ehrgefühl herabwürdigen will, greist die Vorschrift ein.

Die Grenzen zwischen „böswillig den Dienst er- schweren“ und „entwürdigend hehandeln“ sind flüssig. Die Tatbestände werden oft zusammentreffen oder ineinander übergehen. Böswilliges Ershweren des Dienstes kann gleichzeitig ein entwürdigendes Be- handeln sein, braucht es aber nicht zu sein. Anderer- seits wird eine entwürdigende Behandlung nicht immer mit einer Ershwerung des Dienstes zu- sammentreffen odex überhaupt zu einem Dienst in Beziehung stehen.

Nach der Neufassung in Nr. 2 können als \ee- lische Mißhandlungen aufgefaßt werden j: B. fol- gende Fälle, die das Reichsmilitärgericht als \{hwere vorschriftswidrige Behandlungen im Sinne des früheren § 121 anerkannt hatte:

a) Uebertreiben des Exerzierens durch un- nötiges, übermäßig wiederholtes Hin- legenlassen auf \{hmußigem, aufgeweichtem Gelände (böswilliges Ershweren des Dienstes),

b) Festbinden eines Reiters auf dem Pferd mit zusammengebundenen Armen und Beinen (bös3=- williges Ershweren des Dienstes),

c) Aufnehmenlassen des Mistes mit den Händen statt mit den vorgeschriebenen Geräten (ent- würdigende Behandlung),

d) Aufhebenlassen von Exerzierpatronen mit dem Munde (entwürdigende Behandlung).

Als entwürdigende Behandlung ist auch aufzufassen das Hin- und Herkriehenlassen unter den Betten, das MTeentiallen auf die Spinde, um dort Pugz- oder sonstigen Dienst zu verrichten.

Die Nr. 3 der Neufassung soll den Tatbestand des zweiten Halbsaßes des geltenden § 122 a erseten, Diese Vorschrift stellt es der Mißhandlung gleich, „wenn ein BVorgeseßter solches Quälen oder Miß- handlungen durch andere Soldaten duldet oder fördert“. Die Worte „durch andere Soldaten“ sind erseßt worden durch die Woxte: „durch einen Unter- gebenen“, Es soll nux der Soldat zur Verantwortung gezogen werden, dem ein Einschreiten zugemutet wer- den kann; das ist dann der Fall, wenn ein Soldat eine Mißhandlung, die ein ihm untergebener Soldat begeht, nicht verhindert oder gar fördert.

Dex Entwurf hat die Strafdrohungen verein- facht. Jm Regelfall ist die Strafe Gefängnis oder Festungshaft bis zu fünfzehn Fahren oder in An-

s an § 84 des amtlichen Entwurfs eines-

Wehrmachtstrafgesebbuchs vierzehn Tage Arrest, in besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus er- kannt werden. Damit können alle Fälle der gelten- den §8 122, 123 erfaßt werden. Ueber Dienstent- lassung (Rangverlust) ist nah § 33 zu befinden. gestrichen wegen Neufassung des § 122. unverändert.

unverändert bis auf die Streichung des entbehrlichen Satzes 2 im Abs. 1.

schon frühex weggefallen.

als entbehrlih gestrichen. Diebstahl, Unterschlagung und Verbrechen oder Vergehen gegen die Sittlichkeit werden in der Regel ohne Strafantrag verfolgt. Jn den wenigen Fällen, in denen das Strafrecht bei diesen strafbaren Handlungen einen Antrag verlangt (3. B. § 247, § 248 a, § 370 Nr. 5, § 182), ist nicht einzusehen, weshalb es dieses Antrages „im Felde“ nicht bedürfen soll. Bei der wichtigen Gruppe der Körperverleßungen, für die die Vorschrift am ehesten von Bedeutung war, sind die Antragsdelikte ohnehin hon eingeschränkt: Nah § 232 Abs. 1 RStGB in der Fassung der Verordnung vom 2. April 1940 (Reichsgeseßbl. T S. 606) tritt die Verfolgung leichter vorsäßlicher und aller durch Fahrlässigkeit ver- ursachter Körperverleßungen (§8 223, 230) auf An- trag ein, es sei denn, ‘-daß die Strafverfolgungs- behörde wegen des besonderen öffentlihen Fnteresses

8 142

8 143 S 144

8 145 8 146 8 147

an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. IeE insoweit ist daher ein wirkliches Bedürfnis für die Beibehaltung des § 127 nicht erkennbar. ; unverändert bis auf die Streichung der entbehrlichen Vorschrift über die Dienstentlassung. : unverändert in der Fassung, die die Vorschrift durch § 6 I KSSVO auf Grund der ersten Kriegserfah- rungen erhalten hat. Die lockere Gestaltung des Legalitätsprinzips im Kriegsverfahrensrecht gibt die Möglichkeit, unbedeutende Fälle sachgemäß zu be- handeln. L

gestrichen. Die Vorschrift ist inhaltlih in den § 129 Abs. 3 übernommen.

133/135, 136 A gestrichen. Diese Vorschriften sind angesihts der Strafdrohungen des § 129 entbehrlih. Auch das „Marodieren“ 135) hedarf keiner besonderen Strafvorschrift mehr. Es if: häufig nichts anderes als Plündern oder versuchtes Plündern nah § 129 oder Verwüsten nach § 132 (vg. § 135 Abs. 2: „artet sie [die Handlung] in eine Plünderung oder in eine ihx gleih zu bestrafende Handlung aus“). Wo die Tat in einer andersartigen Belästigung der Landesein=- wohner besteht, reihen die gewöhnlichen Strafvor- schriften über Nötigung, Bedrohung usw. aus.

Die Neufassung ist dem § 78 des amtlichen Entwurfs eines Wehrmachtsrrafgesezbuchs angepaßt. Unter „Verwüsten“ soll a1ch das im geltenden S 132 gebrauchte „Verheeren“ erfaßt werden. Zu verstehen is darunter ein gründlihes Zerstören oder Unbrauchbarmachen. Die Begriffsbestimmun- gen „boshaft oder mutwillig“ schließen die Rechts- widrigkeit ein. Es scheiden also aus die auf Grund einer rehtmäßigen Kommandogewalt vorgenommenen Handlungen. Boshaftigkeit und Mutwillen bezeichnen eine besondere Art des strafbaren Vorsazes: Bos- haftigkeit die Freude am Zerstören oder Schädigen, Mutwillen das Außerachtlassen natürlicher Hem- mungen. Die Tat ist, abweichend vom geltenden

132, allgemein der Plünderung E (F 129): der Verwüster ist mindestens ebenso straf bar wie der Plünderer. Verwüstung ist aber keine Plünderung. § 129 Abs. 3 gilt daher nicht für den Verwüster.

Der Entwurf entspricht inhaltlih dem gelten- den § 134 {übt aber auch die Gefallenen des Feindes. Die Regelstrafe ist, wie im geltenden teht, Zuchthaus. Für besonders schwere Fälle ist Todesstrafe zugelassen, z. B. bei Verstümmelung Gefallener oder Verwundeter, für minder s{chwere &Fâlle Gefängnis. Ueber Dienstentlassung (Rang- verlust) neben Gefängnis ist nah § 33 zu befinden. unverändert. Ueber Dienstentlassung (Rangverlust) ist jedoch nunmehr nah § 33 zu befinden. unverändert bis auf die Erhohung der Mindest- strafe des Abs. 1 auf zwei Wochen geschärften Arrestes. unverändert bis auf die Strafdrohung. Jm Regel- fall ist die Strafe Gefängnis, in minder \{chweren Fallen soll auf Festungshaft oder Arrest, in be- sonders schweren Fällen auf Zuchthaus erkannt werden dürfen. Ueber Dienstentlassung (Rang- verlust) ist nach § 33 zu befinden. unverändert. Uebex die Dienstentlassung (Rang- verlust) ist nah den allgemeinen Vorschriften zu entscheiden.

Die Anwendung des geltenden § 141 wird durch seine Kasuistik ershwert: Als Tatbestandsmerk- mal hat Abs, 1 das Hezbeisühren „eines Nachteils“, Abs. 3 das Herbeiführen „der Gefahr eines erheb- lichen Nachteils“. Fm übrigen sind die Straf- drohungen der Abs. 2 und 3 darauf abgestellt, ob die Tat „im Felde“ oder „vor dem Feinde“ be- gangen wird. Demgegenüber hat der Entwurf unter Beibehalten des sachlichen Tatbestandes die gerichtliche Strafbarkeit davon abhängig gemacht, ob die der Truppe aus den §8 92, 137, 139 be- kannten strafbegründenden Folgen eingetreten sind. Sie verleihen gerade auch der Wachverfehlung den kriminellen Charakter.

Die Strafdrohung ist verschärft. Für das Be- n im Felde und für besonders {were Falle ist od oder Zuchthaus zugelassen. Der Strafschärfungs- rund „vor dem Feinde“ ist daher entbehrlich. faclid unverändert. *Flugzeuge sind Schiffen gleichgestellt. Ueber Dienstentlassung (Rangverlust) ist nunmehr nah § 33 zu befinden. unverändert, unverändert. Ueber die Dienstentlassung (Rang- verlust) ist nah den allgemeinen Vorschciften zu entscheiden. unverändert. schon früher weggefallen. unverändert. ie Strafdrohung is verschärft. Ueber Dienstentlassung (Rangverlust) ist nach § 33 zu befinden.

S 147a wie zu § 147,

S 148 L 149

unverändert,

unverändert bis auf die Strafdrohung: Freiheits- strafe bis zum einem Fahr. Mit der Streichung des S 55 ist der Strafschärfungsgrund des „Mißbrauchs der Waffe“ weggefallen. Damit besteht kein Anlaß mehr für die Auslegung, Waffengebrauh im Sinne des § 149 sei nur der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Waffe. Es ist vielmehr für die Anwendung dieser Vorschrift gleichgültig, ob die Waffe bestim- mungsgemäß oder bestimmungswidrig verwendet worden ist.

Auch hier sind Aenderungen im Tatbestand und in der sung aus den in der allgemeinen Begründung angesührten Erwägungen vermieden worden. Nur die Strafdrohung is geändert. Jn leichten Fällen kann Arrest ausreichen, für shwere Fälle Gefängnis angezeigt sein.