1940 / 275 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Nov 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staat8anzeiger Nr. 275 vom 22. November 1940.

7. §-13 erhält folgende Fassung:

(1) Die Lohnsäße werden besonders festgeséßt.

(2) Dem sih danach ergebenden Lohn wird die Dienstzeitzulage zugeschlagen, sofern die Dierst- ordnung nicht etwas anderes bestimmt.

(3) Von den festgeseßten Lohnsäten erhalten die jüngeren Gefolgschaftsmitglieder die im § 7 Abs. 2 genantrten Hundertteile:

(4) Gefolgschaftsmitglieder, die beim YJnfkraft- treten dieser Tarifordnung bereits im offentlichen Dienst tätig sind, erhalten, solange sie eine der bis- herigen Arbeit gleichzubewertende Arbeit verrichten, die thnen nah der bisherigen Regelung zustehenden Gesamtbezüge so lange, wie diese höher sind als die Ges&atbezüge, die ihnen nah diefer Tarifordnung zustehen. Dies gilt auch bei Kündigung und Wieder- anstellung eines Gefolgschaftsmitgliedes, wenn si das neue Arbeitsverhältnis als Fortseßung des alten darstellt.“

8. 8 16 gilt nicht. :

9. Jn § 21 Abs. 5 werden die Worte „Reichstreuhänder für den öffentlihen Dienst“ durch die Worte „Reichsprotektor in Böhmen und Mähren: im Einvernehmen mit dem Reichs- treubänder für der. öffentlichen Dienst“ erseßt.

10. §8 23 gilt nicht.

11, Die Anlagen 1 und 3 der TO. B fallen weg. Für sie ergeht eine besondere Regelung.

IV,

pr in das Protektorat Böhmen und Mähren verseßte Gefolgschaft8mitglieder verbleibt es bei den bisher für sie geltenden Bestimmungen der ATO, TO. A und TO. B. Die Entlohnung richtet sih jedoch nach den für den neuen Dienst= ort, in den die Verseßung erfolgt, geltenden Bestimmungen.

V

(1) Für den Erlaß von Dienstordnungen gelten die §8 16 und 17 des Geseves zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. März 1934 (Reichs=- geseßbl. 1 S. 220) entsprechend.

(2) Die von dem Reichsminister der Finanzen erlassenen

Allgemeinen Dienstordnungen finden sinngemäße ivo

Für Abweichungen von den Allgemeinen Dienstordnungen ist erforderlich und genügend die Zustimmung des Reichs- ministers der Finanzen und des Reichsprotektors in Böhmen und Mähren.

(3) Die Bewilligung von Lohnzuschlägen auf Grund der Allgemeinen Dienstordnung Nr. 1 zu § 5 TO. B bedarf der Zustimmung des Reichsprotektors in Böhmen und Mähren im Einvernehmen mit dem Reichstreuhänder für den öffent- lichen Dienft.

M

Soweit diese Verwaltungs8anordnung die Anwendung von Bestimmungen anordnet oder zuläßt, die nit unmittel- bar angewendeï werden können, sind sie sinngemäß im Rahmen der Allgemeinen Dienstordnungen zur ATO, TO. A und TO. B anzuwenden. Fn Zweifels3- und Streitfällen ent- \cheidet der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren im Ein-

vernehmen mit dem Reichstreuhänder für den öffentlichen

Dienst endgültig. VII. i : Der Reichsprotektor ‘wird ermächtigt, die ATO, TO. A und TO. B in der hiernach für das Protektorat Böhmen und Mähren geltenden Fassung bekanntzumachen.

VIII. Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1, Oktober 1940 in Kraft. Berlin, den 14. November 1940. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Sy ru p.

Anordnung,

betressend die Gehälter und Löhne im deutschen öffentlichen Dienst des Protektorates Böhmen und Vähren. _ “Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Einführung sozialrehtlihex Vorschriften im Protektorat Böhmen und Mahren vom 26. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1460) ordne ih im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister, dem Reichs- minister der Finanzen und dem Reichsminister des Fnnern an: / Artikel T Die Bezüge der Gefolgschaftsmitglieder, die unter den Geltungsbereih der Tarifordnung A für Gefolgschaftsmit- lieder im öffentlichen Dienst (TO. A) fallen, richten sich ‘nach den Bestimmungen dieser Tarifordnung. Artikel II (1) Die Bruttostundenlöhne der unter den Geltungs- bereich der Tarifordnung B für Dele Ga n eee im öffentlichen Dienst (TO. B) fallenden Gefolgschaftsmitglieder werden wie folgt festgeseßt:

Lohngruppen

Ungelernte Angelernte | Hand-

Dienstort Dea

Männer| Frauen |Männer| Frauen Kronen

Prag, Gbell bei Prag, Hosti- with, Rusin

Brünn, Mährisch-Ostrau, Olmüß, Pilsen, Rep- schein bei Olmüß .. . 4,20 6,30

Beraun, Brdy, Budin a. d. E,, Deutsch - Brod, | Friedberg, Friedeck, Jg- lau, Jungbunszlau, Klad- no, Kolin, Königgrähß, Kosteley bei Proßniß. Kralup, Kuttenberg, Mi- lowiß, Otrok. wit, Par- duvdoiß, Prerau, Proßniy, Prelautsh, Wischau, Zlin

Alle sonstigen Orte des Protektorats, soweit sich in diesen bis zum Beginn der 1. Lohnwoche im Mo- nat Oktober 1940 Ver- waltungs- odér Betriebs-] stellen des deutschen öf- fentlihen Dienstes". be- fanden

Alle übrigen Orte « « « -

6,— 4,50 6,80 5,10

(2) Fn den in Abs. 1 festgeseßten Lohnsäßen: ist die Son-

‘derzulage von K 0,50 je geleisteter Arbeits\:unde gemäß der

Verordnung des Reichsprotektors vom 209. Vai 1940 über die allgemeine Lohn- und Gehaltszulage (Verordnungsblatt des Reichsprotektors Nr. 22 S. 214 vom 24. Mai 1940) in- begriffen.

(3) Auf die Einreihung der Gefolgschaftsmitglieder in die in Abs. 1 angeführten Lohngruppen finden die Bestimmungen der Anlage 2 zur TO. B sinngemäß Anwèndung.

Artikel III Diese Anordnung tritt mit dem 1. Oktober 1940 in Kraft. Prag, den 30. Oktober 1940.

Der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren. J. A.: Dr. von Burgsdorff.

Bekanntmachung über die Errichtung eines Elektrishen Prüfamtes. Auf Grund des § 9 des Geseßes, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, vom 1. Juni 1898 (Reichsgeseßbl. S. 905) ist der von dem Städtischen Elektrizitätswerk in Mannheim

nach den Vorschriften der Physikalish-Technishen Reichs-

anstalt errichteten Prüfstelle de Genehmigung erteilt worden,

als „Elektrishes Prüfamt. 72“

amtlihe Prüfungen und Beglaubigungen von Elektrizitäts- zählern und elektrischen Meßgeräten auszuführen, und zwar

mit Gleichstrom bis 100 A 600 V . mit Wechsel- und Drehstrom bis 10004 24000 V.

. Berlin, den 20. November 1940.

Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung.

J. A.: Führer.

Bekanntmachung.

Die JFnhaber von Reichsbankgirokonten sind im Oktober d. J. seitens ihrer Reichsbantanstalten durch eine besondere Mitteilung von einer Reihe bevorstehender Neuerungen im Reichsbankgiroverkehr unterrichtet worden, für deren Ein- führung der 4. bzw, 18, November 1940 vorgesehen war.

Im Zusammenhang hiermit sind Aenderungen in den Bestimmungen über den Giroverkehr der Deutschen Reichs- bank erforderlih geworden. Zur Erleichterung der Ueber- sicht veröffentlichen wir nachstehend die Bestimmungen in neuer Fassung wie folgt:

Der Giroverkehr der Deutschen Reichsbank (nachstehend kurz „Reichsbank“ genannt) bietet dem Kontoinhaber die Moglichkeit, Zahlungen schnell und kostenfrei zu leisten und fi empfangen. Er ist für alle Kreise der Bevölkerung be- timmt,

1. Kontoführung

Eingetragenen Firmen werden Girokonten unter ihrex in den offentlichen Registern ae Firmenbezeich- nuñg, Privatpersonen sowie. Handel- und Gewerbetreibenden ohne Registeréintragung unter ihrem persönlichen Namen er- offnet.

Die Girokonten werden, abgesehen von etwa beanspruch- ten Sonderleistungen, frei von allen Gebühren und Kosten L eis sämtliche Vordrucke werden kostenfrei zur Verfügung gestellt; lediglih etwaige Auslagen für Steuermarken u. dgl, gehen gu Lasten des Kunden. Die Guthaben werden nicht verzinst.

Die Girokonten erhalten zur eindeutigen Kennzeihnung Kontonummern, die sih zusammensezen aus:

a) der Ortsnummer der das Konto führenden Reichs- bankanstalt, b) der Kennnummer (oder eigentlichen Kontonummer),

unter der das Konto bei der Reichsbank geführt wird.

ur Erleichterung des Ueberweisungsverkehrs ist es wichtig, daß die Kontonummer auf Briefbogen, Rechnungen usw. angegeben wird, z. B. „Reichs8bankgirokonto Aachen, Konto-Nr. 39/8111‘. ,

Das Konto muß ständig ein Mindestguthaben (zur Zeit regelmäßig. NAÆM 5,—) aufweisen. h :

Sämtliche Zahlungen zwischen der Reichsbank und dem E werden auf dem Girokonto gebucht, also auch ur Einlösung vorgelegte Wechsel, welche bei der das Konto briden Reichsbankanstalt zahlbar sind, ferner Schecks, zum Gingug übergebene Papiere und sonstige Forderungen des

unden.

Der Kontoinhaber hat die von ihm angenommenen oder einzulösenden adi bei (ee M Reichsbankanstalt oder bei einem dem Giroverkehr dieser Anstalt angeschlossenen Kredit- institut zahlbar qu stellen. . Er hat der sein Konto führenden Reichsbankanstalt die bei ihr zahlbar gestellten Wechsel auf dem dafür bestimmten Reichsbankvordruck rechtzeitig anzu- melden. Sie werden dann gebührenfret zu Laslen des Giros kontos eingelöst. :

Dem Kontoinhaber werden die auf seinem Konto vor-

enommenen Buchungen durch Kontoauszug, der am Tages-

{luß auch den Kontostand enthält, mitgeteilt. Der Kontos Lis wird von Zeit zu Zeit mit dem Kontoinhaber abge- timmt.

2. Unterschriften

Der Kontoinhaber hat aner Reichsbankanstalt die für den gesamten B enr mit ihr Pilinisse fon Mit- teilungen der Rechts- und. Vertretungsverhältnisse sowie der Unterschriften auf besonderen Reichsbankvordruckten zu über- geben. Fede Veränderung eines Zeichnungsrxechts ist auf neuem Vordruck, die Beendigung mit besonderem Schreiben anzuzeigen. Erst nach Eingang dieser Mitteilungen wird eine D oder das Erlöschen eines Zeichnungsrechts von der Reichsbank beachtet. Die Reichsban f berechtigt, aber nit verpflichtet, die aus Hañdel3- und sonstigen O Registern sowie aus amtlichen und privaten Veröffentse Oen ersichtlichen AUIGSe Hees die Rechtsverhält- nisse der Geschäftsinhaber, der geseplichen oder bevollmäch-

„tigten Vertreter zu berüdlsichtigen, i

Den Mitteilungen der Rechts- und Vertretungsverhälts- nisse sowie der Unterschriften von Geschäftsinhabern und ge- seßlichen Vertretern ist in der Regel ein beglaubigter Register- auszug neuesten Datums beizufügen. Für die Mitteilungen

S. 2

über Bevollmächtigte ist folgendes zu beachten: “Der Bevoll mächtigte kann soweit der Umfang seiner Vertretungs-= macht nit {hon aus seiner Stellung als Prokurist sich er- a für den gesamten Geschäftsverkehr mit der Reichs- hank oder für einzelne Geschäftszweige. bestellt werden. Der Kontoinhaber teilt der Reichsbank Art und Umfang der Voll- macht auf deim Vordruck mit; bei der Ausfüllung sind die Be- stimmungen und Hinweise auf der Vacder- und Rütseite des Vordrucks zu beachten.

: 3. Verfügung über das. Girokonto

Die Reichsbank kann Beträge, die der Kontoinhaber ihr schuldet, z. B. Beträge für Rückwechsel, bestellte “Devisen, Portokosten, auf Girokonto unter Aufgabe belasten.

Der Kontoinhaber darf zu Verfügungen über sein Konto nur die ihm von der Reichsbank gelieferten Vordrudcke be- nugen, Die Verwendung eigener nach dem Reichsbankmuster hergestellter Sammelüberweisungsvordrucke ist jedoch den Kreditinstituten freigestellt. |

Für den Gebrauch der Scheck- und Ueberweisungsvor-

drucke ist folgendes zu beachten:

a) Weißer Reichsbanks\check (vgl. auch unter b) Der weiße Scheck dient zu Barabhebungen bei der konto- führenden Reichsbankanstalt. Soll er nicht bar, sondern durch

Beg eingelöst werden, so muß der Vernierk „Nur zur

Verrechnung“ ohne jeden Zusaß deutlich sichtbar quer über die Vorderseite geseßt werden. i

Falls Schecks auf ‘die Reichsbank von ihr unbezahlt zu- rückgegeben werden, erhält der Aussteller die für ihn im Schecégeseß vorgesehene Benachrichtigung nicht von dem Scheckinhaber, sondern von dex sein Konto führendèn Reichs- bankanstalt.

b) Bestätigter Reihsbankscheck

Auf Antrag eines Girokontoinhabers versieht die Reichs- bank einen von ihm ausgestellten weißen Scheck mit einem Bestätigungsvermerk, durch den sie sich zur Einlösung des Schecks innerhalb der achttägigen E während der Geschäftsstunden verpflichtet. Bei Abgabe der Bestätigung wird die Shecksumme vom Girokonto abgebucht; das Giro- uthaben des Ausstellers ist durch Empfang des bestätigten S ecks in Höhe der Schecksumme getilgt. Ein bestätigter Scheck wird nux durch diejenige Bankanstalt bar ausgezahlt, die ihn mit dem Bestätigungsvermerk versehen hat; von anderen Reichsbankanstalten kann er in Zahlung genommen werden. Wird der Scheck innerhalb der Vorlegungsfrist der Reichsbank nicht zur Einlösung vorgelegt, so erlischt die scheck- rehtlihe Haftung der Reichsbank; die Scheksumme wird dann dem Giroguthaben des Ausstellers wieder zugeschrieben und der Scheck bei Vorkommen als nicht bestätigter Scheck behandelt.

c) Ueberweisungsauftrag(roterReichsban k- \heck und Sammelüberweisung8§austrag)

Ein Me Lungen ees (roter Scheck) darf nur zu- gunsten der Reichsbank oder des Fnhabers eines Reichsbank- girofontos ausgestellt werden; ex ist. nicht übertragbar und vom Aussteller unmittelbar | ‘bei ‘dex sêin Konto führenden Reichsbankanstalt éinzuréichen. Die Reichsbank 'ptüst bei Entgegennahme des Uebertwweisungsauftrags nicht, ob der Empfänger ein Girokonto bei 1hr besißt. Der Kontoinhaber muß sich daher vor Abgabe jedes Ueberweisungsauftrags dar- über vergewissern. j i

Mehx als drei rote Schecks sind auf einem besonderen Sammelüberweisungsauftrag (rosa für. Fernüberweisungen, weiß für Plaßüberweisungen) zu verzeichnen, Jn diesem Fall ist nur der Sammesüiberwelsunggauftrag ordnungsgemäß zu unterschreiben, während die dazugehörigen roten Schecks im Gegensaß zu den einzeln eingereichten nicht unter- {rieben zu werden brauchen; vielmehr genügt hier der Firmastempel oder die Angabe der Kontobezeihnung. Falls auf roten Schecks, die mit Sammelüberweisungsaufträgen eingereicht werden, etwa doch Unterschriften abgegeben sind, werden diese von der Reichsbank nicht geprüft. /

Kreditinstitute. OIneg e Ualerwazsungeau frage auch mit ihren eigenen genoxmten Ueberweisungsvordrucken der ihr Konto führenden Reichsbankanstalt erteilen, Bei“ der Ein- reichung eigener Ueberweisungsvordrucke, au einzelner, sind stets Sammelüberweisungsaufträge zu verwenden,

Ueberweisungsaufträge können vom Auftraggeber nur bei der sein Konto führenden Bankanstalt gegen eine beson- dere Gebühr und Ersaß der Porto- und Telegrammkosten widerrufen werden, solange die Gutschrift noch nicht erfolgt ist; bei telegrafishen Ueberweisungen kann ein Rückruf nur so lange berüdcksichtigt werden, als das Telegramm noch nicht

“abgesandt ist.

Der Empfänger einer Ueberweisung is nicht befugt, die Gutschrift eines Betrags zurückzuweisen oder im voraus die Gut] it von Ueberweisungen zu untersagen.

Gehen bei einer Reihhsbankanstalt Ueberweisungen für ungenau bezeihnete Empfänger oder bil Fh die ein, für die ein Konto nicht geführt wird, so behält sih die Reichsbank vor, die Beträge an den Auftraggeber zurückzuüberweisen. Handelt es sih dabei ‘um eine rößere Ueberweisung, so ist die Reichsbank berechtigt, zwecks beschleunigter Zuführung ‘des Betrags an den richtigen Ort oder Empfänger telegra- fische oder telefonische Rückfragen auf Kosten des Auftrag- gebers zu halten, |

4. Telegrafishe Ueberweisungen

Die Reichsbankanstalten nehmen Auftröge zur telegra- E Ueberweisung von. Beträgen jeder Höhe mittels ein- achen, dringenden oder Blißtelegramms gegen Zahlung von Gebühren entgegen. Auf Wunsh wird von der Reichsbank auth der Verwendungszweck telegrafish weitergegeben. Auf den Ueberweisuünatausträges bei roten Scheck8 auch auf den Durchschriften dazu, sind die Vermerke „telegrafish“, „drin-

end telegrafish“ oder „Blißtelegramm“ oberhalb des in Biffern gèschriebenen Betrags anzubringen.

Der Gegenwert zur. Ceang eingereihter Papiere (Auftragspapiere) wird von der Einzugsbankanstalt auf An- trag und Kosten des Einreichers telegrafisch auf das vom Aufteaágebee angegebene Girokonto überwiesen,

Entstehen duxrch Schuld odex auf - Veranlassung eines Kontoinhabers, z. B, infolge unzutreffender Auftragsertet- lung oder aus ivrgendeinem anderen, von ihm zu vertretenden Grund, Kostert für Telegramme oder Jónngtspräche; so hat der Kontöoinhaber sie zu tragen. |

Reichs: nnd Staatsanzeiger Nr. 275 vom 22, November 1940.

__ Ueber die Annahmezeiten und Gebühren far telegra- Mies Ueberweisungen geben die Reichsbankanstalten Aus- unft.

5. Einzahlungen von Personen ohne Girokonto

…__ Auch Personen, die kein Reichsbankgirokonto haben, förnen Einzahlungen zugunsten eines Kontoinhabers tosten- e mittels besonderer, bei den Reichsbankanstalten vorrätiger ordrudcke (Reichsbankzahlscheine) vornehmen. Die Bestim- mungen über UVeberwetisungsaufträge und telegrafische Uebec- weisungen gelten sinngemäß.

6. Ausfüllung der Vordrucke

Die Vordrucke sind deutlich und sorgfältig auszufüllen. Der Kontoinhaber haftet der Reichsbank, wenn er die in den Vordrucken ¿gn gelassenen Stellen nicht so ausgefüllt hat, daß eine Fälshung unmöglich ist,

Der Kontoinhaber Yat Vebertbeisungsaufträge (rote Schecks) in Urschrift und Ur auszuschreiben. Er allein trägt sowohl der Reichsbank wie Dritten gegenüber die Verantwortung dafür, daß Urschrift und Durhschrift gleich- lauten. An der dafür vorgesehenen Stelle können für den Empfänger bestimmte Angaben über den Verwendungszweck des Betrags gemacht werden, die bei Ausführung der Ueber- A, von der Reichsbank unbeachtet bleiben. Postrecht- lih zu âssig sind nur kurze garn über die Zwecbestim- mung der Ueberweisung. Die Rüsseite der Durhschrift darf zu Mitteilungen nicht benußt werden.

Auf den roten Reichsbankschecks für Ueberweisungen auf.

ein Konto bei einer anderen Reichsbankanstalt (Fernüber-

weisungen) hat der Kontoinhaber seine eigene Kontonummer Oxrts- und Kenn-Nummer) sowie die Kontonummer des mpfängers (Orts- und N einzuseßen,

Auf roten Reichsbankschecks für Ueberweisungen auf ein Konto bei der eigenen Reichsbankanstalt (Plazüberweisungen) itk für beide Angaben die Kenn-Nummer (ohne die Orts- Nummer).

Auf den weißen Reichsbankschecks sowie auf den sonstigen von dem Kontoinhaber einzureichenden Gutschrifts- und Be- lastung8vordrucken genügt die Angabe der Kenn-Nummer des Kontoinhabers (ohne die Orts-Nummer).

7. Behandlung und Aufbewahrung der Scheck- und Ueberweisungsvordrucke; Legitimationsprüfung

__ Die Scheckvordrucke (weiße und rote) werden in Heften bei Eröffnung des Kontos gegen besondere Empfangsbeschei- nigung, später gegen Empfangsbescheinigung auf , dem in jedem Heft enthaltenen Vordruck ausgehändigt. Der Empfänger hat jedes Heft beim Empfang daraufhin zu prüfen, ob die auf dem Umschlag angegebene Stückzahl von Scheckvordrucken und der Vordrudck für die Empfangsbescheini- gung in ihm enthalten sind.

Scheckhefte sind sorgfältig aufzubewahren. Ein Ab- handentommen von, Sheckvordrucken oder des Vordrucks für die Empfangsbescheinigung ist der kontoführenden Reichs- bankanstalt eran shriftlich mitzutetlen.

_ Bei Schließung des Kontos sind sämtlihe unbenutßt ge- bliebenen Scheckvordrucke zurückzugeben.

Von der Reichsbank gegen VatpfangobesGätnizüng in Blockform abgegebene Sammelüberweisungsvordructe sind ebenfalls sorgfaltig C A ,

__Alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der mißbräuchfichen Verwendung, der Fälshung und Ver- Iu Qu der vorstehend bezeichneten Naniore und der Vor- rude dazu trägt der Kontoinhaber. Entsprechendes gilt für die von Kreditinstituten eingereichten eigenen Üeberwetisungs- vordrucke.

Die: Reichsbank ist befugt, abex nicht verpflichtet, die Be-

_ rechtigung der Einreicher von Schecks, Ueberweisungsvor-

druckten, Scheckheftquittungen und sonstigen im Giroverkehr vorkommenden Urkunden zu prüfen. Sie haftet nur für nachgewiesenes Verschulden und nur in dem Maße, als dies im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat,

8. Haftung der Guthaben; Aufrechnung Die Guthaben haften der Reichsbank für ihre Ansprüche aus allen Geschäftszweigen, auch wenn die Forderungen bedingt oder noh nicht fällig sind. Die Reichsbank darf zur Durchführung dieser Haftung die Guthaben zurückbehalten und gegen sie aufrehnen.

9. Haftung der Reichsbank

Wird die Ausführung eines Auftrags durch ein von der Reichsbank zu vertretendes Verschulden verzögert, so vergütet sie dem Austraggeber vom zehnten Werktag nah Erteilung des Auftrags an auch ohne Nachweis eines besonderen Schadens Zinsen zu ihrem Diskont\aß für die Zeit bis zur nachträglichen PAe ean ; jede Ersaßvpflicht hierüber hinaus und gegenüber anderen Vétionen ist ausgeschlossen. Dies H entsprechend auch dann, wenn die nachträgliche Aus- ührung des Auftrags auf Verlangen des Auftraggebers unterbleibt.

Verzögerungen und Verluste, die bei der Postheförderüng entstehen, sind von der Reichsbank nicht zu vertreten.

Jm telegrafishen Giroverkehr entfällt jeglihe Haf- tung der Reichsbank mit Ausnahme derjenigen Für vorsäß- lihe Handlungen geseßliher Vertreter.

Die Reichsbank haftet niht für Schäden, die durch Stö- rung des Bankbetriebs infolge höherer Gewalt veranlaßt worden sind.

10. Verjährung

Alle die Ausführung eines Giroauftrags betreffenden Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Reichsbank ver- Bb in- zwei Fahren, Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Fahres, in dem der Auftrag Vet eichshank zu- gegangen ist. i

11. Kündigung __ Das Giroverhältnis kann beiderseits zu jeder Zeit e Einhalten einer Kündigungsfrist aufgehoben werden. ie Reichsbank sieht sich zur Kündigung beispielsweise dann ver- anlaßt, wenn ein Girokontoinhaber über mehr verfügt, als sein Guthaben beträgt.

12. Aenderung dex Bestimmungen

____ Die Reichsbank kann die vorstehenden Bestimmungen jederzeit abändern. Die Aenderung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft,

Berlin, den 18. November 1940.

Reichsbhankdirektorium. Puhl. Emde.

Ausführungsbestimmungen zur Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Statistik der Fischereifangergebnisse,

Vom 19. November 1940,

Auf Grund des § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 13 der Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Statistik der Aischereiscugeraebnilse vom 15. Fuli 1938 (Reichgeseßbl. 1 S. 997) wird mit Zustimmung des Reichs- ministers sür Ernährung und Landwirtschaft bestimmt:

I.

Die. Ausführungsbestimmungen vom 6. Fuli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 163 vom 18. Zuli 1939) gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch für die An- meldung der Fangergebnisse der Binnenfischerei, die nah dem 31, Dezember 1940 erzielt worden sind,

IL,

(1) Die Fangergebnisse der deutshen Binnenfischerei (mit Ausnahme der Fischerei im Bodensee) sind auf Vordrucken nach Muster 10 anzumelden. Die bisherigen Vordrucke nah Mutter 9 sind nicht mehr zu verwenden.

(2) Die Fangergebnisse der Sportfischerei sind nur an- meldepflichtig, soweit sie von Spþportfishervereinen oder ein- zelnen Sportfishern aus eigenen oder erpachteten Gewässern erzielt worden sind, Diese Anmeldungen haben ohne Rüksicht des Höhe des Wertes dex Fangmengen alljährlich zu erfolgen.

Berlin, den 19. November 1940. Für den Präsidenten des Statistishen Reichsamts. Dr. Plate.

Bekanntmachung bezüglich der Passivlegitimation in #h-Angelegenheiten.

Die im Deutschen Reich8anzeiger vom 7. Fuli 1939, Nr, 154, Seite 3, veröffentlichte Bekanntmachung bezüglich der Passivlegitimation in #4-Angelegenheiten wird zu Punkt II wie folgt abgeändert:

Bei HZivilprozessen, die durch einen Angehörigen der Waffen-#h (1. {4 -V ¿Division, 2. hh-Totenkopf-Division, 3. h -Polizei-Division, 4. #h-JFunkerschulen, &. M Reu Standarten, 6. Leibstandarte-{h „Adolf Hitler“ sowie die zu Ziffer +1 bis 6 gehörenden Ersazeinheiten und Aemter) oder der Kommandanturen der Konzentrationslager veranlaßt sind, ist die Klage ohne Rüäsicht ‘auf den Streitwert zu erheben gegen: ; a) Das Deutsche Reich, vertreten durch den Reichs-

führer-4h und Chef der Deutschen Polizei im Reichs- ministerium des Fnnern, Hauptamt Haushalt und Bauten, dieser vertreten laut Vollmacht durch den Chef des Verwaltungs8amtes- h, Berlin-Lichterfelde- West, Unter den Eichen 127; b) den #}-Angehörigen allein, wenn der Anspruch auf einem persönlichen Rechtsverhältnis beruht. Wird eine Klage mit der Verleßung der gegenüber den O ingen zu beachtenden Wathvor schriften durch einen Angehörigen der “Kommandantur eines Konzentrations=- lagers begründet, so verbleibt es bei der Vertretung des Deut- schen Reiches durch den Reichsführer-h und Chef der Deut- schen Polizei im Reichsministeriuum des Fnnern, Berlin SW 11, Prinz-Albreht-Straße 8, gemäß § 2b Ziff. 2 des Runderlasses des Reichsministers des Fnnern vom 2. 6. 1939 (RMBliV. S. 1359).

Berlin, den 12. November 1940.

Der Chef des Hauptamtes Haushalt knd Bauten, Pohl, #-Gruppenführer, Ministerialdirektor.

Anordnung 50 der Reichsstelle für Metalle,

betr, Verwendungsverbote für Metalle im Warenverkchr mit bestimmten Ländern.

Vom 16. November 1940,

Taf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fa ung vom 18, August 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs- stellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz, u. Preuß. Staatsanz. Nx. 192 vom 21. unk 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

/ §1

(1) V Warenverkehr mit bestimmten Ländern, die von der Reichsstelle für Metalle bekanntgegeben werden, dürfen Erzeugnisse, die durch eine Verbotsanordnung im Sinne von § 1 in Vexbindung mit § 2 der Anordnung 46, betr, Verwendungsverbote ‘oa Metalle, vom 22. Zuni 1939 Os Reichsanz. u, Preuß. Tas Nr. 147 vom 9, Juni 1989) betroffen sind, von allen im deutschen Reichs-

S. 3

gebiet ansässigen Personen oder Betrieben nur mit ausdrück- licher Bua der Reichsstelle für Metalle in einer dem Verbot widersprechenden Ausführung für diese Länder hergestellt und geliefert oder in diesen Landern bestellt und von dort bezogen werden. Entgegenstehende Bestimmungen der Anordnung 46 werden insoweit aufgehoben.

(2) Die Bekanntgabe der Länder, für die diese Anord- nung gilt, erfolgt über die Reichswirtschaftskammer durch Mitteilung an die zuständigen Gruppen in der Organisation der gewerblichen Wirtschaft.

8&2 Anträge auf Genehmigung im Sinne von § 1 Absaß 1 dieser Anordnung sind auf dem durch § 13 der Anordnung 46 vorgeschriebenen Wege von dén im deutshen Reichsgebiet ansassigen Beteiligten (Hersteller bzw. Lieferer, Bezieher oder Verbraucher) zu stellen. 83

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach SS 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr be-

straft. 8 4

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1940 in Kraft. Sie gilt auch, für die eingegliederten Ostgebiete und für die Gebiete Eupen, Malmedy und Moresnet.

(2) Die Anordnung gilt nicht für Lieferungen oder Be- züge auf Grund von Äusfträgen, die vor dem 1. Dezember 1940 fest erteilt und angenommen sind, soweit solche Liefe- rungen oder Bezüge spätestens bis ¿um 31. Dezember 1940 erfolgen.

Berlin, den 16. November 1940.

Der Reichs8beauftragte für Metalle.

Himmermann, hh-Brigadeführer.

Irichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Botschafter der Union der Sozialistishen Sowjet- Republiken, Herr Alexander Shkwarzew , hat Berlin am 14. November d. F. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Hexr Botschaftsrat Amajak Kobulow die Geschäfte der Botschaft.

Nummer 47 des Ministerialblatts des Reihs- und Preußi- schen Ministeriums des Fnunern (herausgegeben vom Reichs- ministerium des Fnnern) vom 20. November 1940 hat folgenden Yat e Allgem Verwaltung RoEl 116 11, 409; Empfangscheine bei Zustellgn. reihsdeut|her Behörden an Be- wohner d, Protektorats. RdErl, 15, 11. 40, Erteilg, öffentl. Aufträge. RdErl. 15. 11. 40, Einziehg. erbloser Nachläjje in d. Reichsgauen d. Ostmark. RdErl, 15. 11, 40, Arbeitsplaß- wechsel in öffentl, Dienststellen. Kommmunalverbände, RNdErl, 11, 11. 40, Vergnügungssteuex in d, eingegliedert, Ost- gebieten, RdErl. 11, 11, 40, Bewirtschaftg. v, Obstbaumholz. ‘RdExl. 13.11, 40, Auszahlg. einbéhalt. Beträge, RdErl. 15.11. 40, Beschaffungsbeih. f. atbeitsfördernde Geräté, RdErl. 16 T 40, Schlüsselzuweisgn. u, Kriegsbeitrag d. Gemeinden f. d, R). 1940. Polizetverwaltung. RdErl, 12, 11, 40,

" Beiträge z, Krankenversicherg, bei Notdienstpflihtigen u, Lusft-

hußdienstpflihtigen, RdErl. 13. 11, 40, Beschaffg. d. Buches „Notdienst-VOD.“, RdErl, 15, 11. 40, Soll-, Ast U, Dienst: stärke d. Gend. RdErl. 11, 11, 40, Bestellg. v, Pol.-Reservisten als Nachrehner, RdErl. 14. 11, 40, Verbuchg. v. Dienstbezügen. RdErl, 14, 11, 40, Bewegungsgelder u. besond Fahndungs- kosten d: KrimPol. RdErl, 11, 11, 40, Ausf ,-Best. zum PBG. Nv. 7. RdErl,. 12. 11. 40, Best. f, eine einheitl. Beurteilg. ehem. franz. Fremdenlegionäre. RdErl 14. 11, 40, Dienstanw. f. Gend, auf Luftw.-Uebung3-, Flakartl.-Schießpläßen u. Luftw.- Erprobungs- od, Versuchsstellen, RdErl. 12. 1k. 40, Altsachen- verwertg. bei d. OvdnPol. RdErl. 12. 11, 40, Shulungslehrg. f. Anw. d, staatl. gehob. Pol,-Verw.-Dienstes. RdErl. 13. 11. 40, Ansstattg. d. Pol.-Reviere mit d. „Merkbuch f. d, Bez.-Dienst“ (Vordr, R, Pol. Nr. 196), RdE!, 13. 11, 40, Schüßenabzeichen. RdErl, 13, 11, 407 Preisgestaltg, bei Lieferg. v, Lebensmitteln an d, kaserniert, OrdnPol, RdErl, 14, 11, 40, Polit. Fnfor- mationsdienst. RdErl. 15, 11. 40, Geräteordng. f. d. staatl. Pol. PDV. 36 (Entwurf). RdErl, 15, 11. 40, Vorführg. d, Filmes „Jud Süß“, RdErk, 11, 11. 40, LDv, 751 Beih, 3 „Taktische Zeichen im zivilen Luftshuy“. Staat8ange- örigkeit, Paß- u. Ausländerpolizei. RdErl. 14, 11, 40, Bescheinig. üb. d. Nichtzugehörigkeit zum poln, Volke. Wehrangelegenheiten. Familienunterhalt. RdErl. 11. 11, 40, Perfonenshäden-VO.:; hiex: Anwendg. d. EWFVG. auf d, bei Kampfhandlgn, beschädigt. Hivilpers, u. ihre interbliebenen. Volk8gesundheit. RdErl. 15. 11. 40, iphtherieserum. RdErl, 15. 11, 40, Meningokokkenserum. RdErl, 15. 11. 40, Tetanusserum. RdErl, 15. 11, 40, Tetanus- [erum Veterinärverwaltung. RdErl, 11. 11 40, Verbot d. Einfuhr v, lebenden Hunden aus d, Ost- u, Südost- pot, Neuerscheinungen. Stellenaus\chre1- ungen v. Geméindebeamten. Zu beziehen durch alle Postanstalten: Carl Heyntanns Verlag, Berlin W 8, Mauer- straße 44. Viérteljährlih 2,15 NAÆ für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,70 N.Æ für Aus8gabe B (einseitig bedruckt),

Wirischafisteil.

»Der Arbeitseinfagz im Frieden und Krieg.“

Aus einem Aufsaz des Staatssekretärs Dr. Syrup. an einem in der en Nummer der Zeitschrift „Stahl und

Eisen“ veröffentlichten ufsay unternimmt es Staatssekretär Dr, Friedrich Syrup, die Bedeutung des Arbeitseinsaßzes in der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft aufzuzeigen. Är- beitseinsagpolitik sei ein wesentliher Bestandteil der Staatspolitik überhaupt. Seine Bedeutung set Ai per d besonders groß, weil die Maßnahmen der Arbeitseinsagypolitik nicht Rohstoffe, Ein- und E O e Finanzen, Krodite oder dergleihen, sondern I Ra enden deutshen Menschen, das deutsche Volk selbst etreffen.

r. Syrup befaßt d einleitend mit der Entwicklung des Avbeitseinsaßes von 1933 bis zum Kriegsausbruh, wobet der hohe Ständ der Arbeitslosenziffer mit 7 Millionen im Winter 1932/33 und der dann alljährlih systematisch ‘erfolgende Abbau

bis zum Jahre 19838, in dem im Fuli nur noch 200 000 Arbeits- lose gezählt wurden, aufgezeigt wird, Nicht nur Millionen Ar- beitsloser ‘hatten also seit der Machtübernahme Arbeit gefunden, sondern darüber hinaus waren viele Hunderttausend deutscher Volksgenossen neu als Arbeiter und Engel in das Erwerbs- leben A treten. Betrug die Gesamtzahl dex beschäftigten Ar- beiter und Angestellten 1932 nur noch 12 Mill., so erreichte sie 1938 annähernd den Stand von 21 Mill., der Zugang belief sich also auf rd, 9 Mill. Arbeitskräfte, ohne Berücksichtigung der Ein- ziehungen zur Wehrmacht und zum Arbeitsdienst.

Der Ausbruch des Krieges griff, wie weiter ausgeführt wird, auf dem Gebiete des Arbeitseinsaßzes, Coba Hx die Einberufung der wehrfähigen Männer, stark in alle Wirtschafts- ztveige ein. Troudem verlief der BRerA ng von der Friedens=- in die Kriegs3arbeit völlig anders als bei Ausbruch des Welt- krieges. Waren damals bereits im ersten Kriegsmonat fast ein Viertel aller Fndustriearbeiter, die niht zum Heeresdienst ein- gezogen worden waren, durch E und Betriebs- einshränkungen arbeitslos geworden, so hat es 1939 bei Aus- bruch des Krioges eine bemerkenswerte Arbeitslosigkeit niht ge-