1940 / 283 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Preußische

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Deutscher Reichsanzeiger r Staatsanzeiger.

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s8besondere

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Reichsbankgirotonio Verlin, Ir. 283 Kouto Nr. 1/1913 pp

Fnhalt des amtlichen Teiles.

i P ckutsches Reich.

Ernennungen un® " ¡stige Personalveränderungen.

Betanntmahut über die Umsaßsteuerumrechnungs\äße auf Reichsmazi7 jc die Umsäße im November 1940. ;

Bekanntmachungen über die Verfallserklärung von beschlag-

k nahmten Vermögen.

Vierte Durchführungs8anordnung zur Verordnung zur Sicher- stellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer siaaispolitischer Bedeutung (Zusäßliche Alters- und Hinter- blievènenversorgung des öffentlichen Dienstes bei Dienst- verpflichtung) vom 28. November 1940.

Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im No- vemver 1940.

Bekanntmachungen der Geheimen Staatspolizei Karlsbad und E über die Einziehung von Vermögenswerten für das eich. /

Bekannimachung Nr. 4 der Reichsstelle für Mineralöl zur

“Anordnung Nr. 35 (Verbrauchsregelung für flüssige Kraft- stoffe) vom 2. Dezember 1940.

Anoronung B 22 (Einführung der Vorschriften der Reichsstelle für Baumwolle ‘in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moiesnet). Vom 1. Dezember 1940.

Anordnung K 5 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 1. Dezember 1940. (Einführung von Vorschriften _der Neichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete in den

« Gevielen von Eupen, Malmedy und Moresnet).

Limtiiches. Deutsches Reich.

__Der deutsche Konsul in Gala (Rumänien) hat Herrn Len Helleparth zum Konsularagenten in Sulina ejtel!*,

_ Sekanntmachung.

„Die Unifaßsteuerumrechnungssäße auf Reichsmark ar vie. limsäße im Monat November 1940 werden auf Hrund von 8 5 Abjag 1 Sah 2 des Umsaßsteuergesezes vom 16. Oftober 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 942) - in Verbindung mil 47 der Durchführungsbestimmungen zum Umsaß- steuerge})es vom 283. Dezember 1938 (Neichsgeseßbl. 1 S. 1935) wie folgt fesigejeßt:

Ld. N Staat Einheit R 1 Uegypten 1 Phund 9,90 2 | ‘ifghanistan 100 Afghani 18,81 3 | Argentinien 100 Papierpesos 58,59 4 | Australien 1 Pfund 7,92 9 | Belgien 100 Belga 40,00 6 | Brafilien 100 Milreis 13,10 7 | Briti\h-Indien 100 MNuvien 74,25 8 | Bulgarien 100 Lewa 3,05 9 | Hânemark 100 Kronen 48,26 10 | Estland 100 Kronen 62,50 - 11! Finnland 100 Mark 5,07 12 | Frantreich 100 Francs 5,00 13 | Sriechenländ 100 Drachmen 2,10 14 | Großbritannien 1 Pfund Sterling 9,90 15 Holland: 100 Gulden ; 132,70 16 Jran 100 Nials 14,60 17 | Jéland 100 Kronen 38,46 -18 | Italien 100 Lire 13,10 19 | Japan 100 Yen 58,60 20 | Jugoslawien 1100 Dinar 5,61 21 | Kanada 1 Dollar 2,10 22 | Vettland 100 Lat 48,80 23 | Litauen 100 ‘Litas 41,98 24 | Wrxemburg 100 Fiancs 10,00 209 | Neuseeland l Pfund 7,92 26 | Norwegen 100 Kronen 56,82 27 | alästina 1 Pjund 9,90 _26 |- Portugal 100 Eskudos 10,05 29 | Rumänien 100 Lei 1,92 30 | Schweden 100 Kronen 59,52 31 | Schweiz 100 Franken 57,95 “32 | Slowakei 100 Kronen 8,60 33 | Spanien 100 Peseten 23,58

\ 34 | Südafrikanishe Union 1 Pfund 9,90 39 | Türkei 1 Pfund 1,98 / 36 Nngarn 100 Pengö 59,72

(bei Zuetuhe nach i Ungarn :

37 qvxuguay 1 Peso 0,97

38 * Bereinigte Staaten 1 Dollar i 9,50 von Amerika

| Tie Umrechnungssäßge für weitere Zahlungsmittel werden ‘etwa am 5. d. M. festgeseßt werden.

Berlin, 2. Dezember 1940. : Der Reichsminister der Finanzen. (E J. A.: Trapp.

Kräftebedarfs für Aufgaben von

] Bekanntmachung.

[ Das beschlagnahmte Vermögen folgender der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten Personen wird A

8 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürge-

rungen und die Aberkennung der deutshen Staatsangehörig-

keit vom 14. Juli 1933 (RGLI. I S. 480) als dem Reiche

verfallen erklärt:

Bekanntmachung] Reichsanzeiger vom Nr. vom

5, 5,1939 | 104 8, 5.1939 6, 5.1939 | 104 8, 5.1939 3. Ems, Friß Eugen . . . | 14, 7,1939 | 168 24, 7,1939 4. Herß, Friedrih. . . . . | 14, 7,1939 | 168 24, 7.1939 5. Herß, Edith, geb. Hirsh . | 14. 7.1939 | 168 24, 7.1939

1, Weinberg, Max . .., 2. Weinberg, Hans Jsfried .

do

6, Kaß, Moriß . ... 14, 7, 1939 168 24, 7. 1939 7. Kaß, Regina, geb. Heine-

M L s 14, 7, 1939 168 24, 7, 1939 8. ‘Manasse, Anna Maria, geb.

Sinn ais E 31, 7, 1939 177 8, 8, 1939 9, Manasse, Klaus . «5 31, 7, 1939 177 83, 8, 1939 10, Manasse, Renate . . « « 31. 7, 1939 177 83, 8, 1939 11, Blum, Adolf Fsrael .. 31. 10, 1939 2588 83,11. 1939 12, Blum, Kîíara, geb. Hoch- :

O E E 31, 10, 1939 25688 8.11, 1939 13, Brück, Friedrich David 31. 10. 1939 2588 83,11, 1939 14, Uhlmann, Alice, geb. Kauff-

Mo s ee) a0 x 31, 10. 1939 2588 8,11, 1939 15, Uhlmann, Dorothea. . . 31, 10, 1939 268 8,11, 1939

Berlin, den 28. November 1940.

Der Reichsminister des Junnern. J. A.: Dudckart.

Bekanntmachung.

Das beschlagnahmte Vermögen folgender der deutschen Staat8angehörigkeit verlustig erklärten Personen wird gemäß 8 2 Abs. 1 des Gesetes über den Widerruf von Einbürge- rungen und die Aberkennung der deutschen Staats8angehörig- keit vom 14. Fuli 1933 (RGVI. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt:

Bekanntmachung | Reichsanzeiger vom Nr. vom L. Fleischer, Helene Sara, Geb, Klett S 29, 4, 1940 108 4,5, 1940 2, Dann, Albert Ludwig : e A 10. 6, 1940 135 12,6, 1940 3. Dann, Fánny Sara, geb. K s 4 10. 6, 1940 135 12, 6, 1940 4, Friedländer Hans Jsrael. 10, 6, 1940 135 12,6. 1940 5, Kahn, Anna Sara, geb, Bodenheiner. . . . ., 10. 6. 1940 135 12,6, 1940 6, Kahn, Doris Stefanie Ca U R 10, 6, 1940 135 12,6. 1940 7. Rosenbau, Julius Jsrael . 20, 6, 1940 145 24,6, 1940 8. Rosenbau, Erna Sara, geb. Meyersohn .... 20, 6, 1940 145 24,6, 1940 9, Tuhmann, Hans Sig- MUnS el S A 2. 7, 1940 155 5, 7, 1940 10, Tuchmann, Maria Anna „geb. v. Seidlein . . 2, 7. 1940 155 5,7, 1940 11, Tuchmann, Anna Maria 2, 7. 1940 1655 656,7. 1940 12. Tuchmann, Agnis Antonie 2, 7. 1940 155 5,7, 1940 13, Tuchmann, Max Lorenz . 2, 7. 1940 155 5,7. 1940 14, Tuchmann, Brigitte Wil- j : E A E 2, 7, 1940 155 5,7. 1940 15, Weikersheimer, Bernhard Se e A 10, 7, 1940 161 12, 7..1940

Berlin, den 28. November 1940.

Der Reichsminister des Fnnern. J. A.: Dutckart.

Vierte Durchführungsanordnung zur Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarss für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung. (Zusäßlihe Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes bei Dienstverpflihtung.)

Vom 28. November 1940 *),

Auf Grund der E zur Sicherstellung des

esonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13. Februar 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 206) § 9 bestimme ih folgendes:

B Die über die Pflichtversicherung hinausgehende Alters- und Hinterbliebenenversorgung (zusäßlihe Ver orgung) für Arbeiter oder Angestellte, die aus einem Beschäftigungsver-

*) Auch veröffentlicht im Reichsgeseßblatt, Teil 1, S. 1532.

l ‘D yoceiaie 01PIEOA 2M Joe Pu 9 liz snPpul Cg 2 F g

hältnis im öffentlichen Dienst zu einer zeitlich begrenzten Dienstleistung verpflichtet werden, wird nah den Grundsäßen geregelt, die für das bisherige Beschäftigungsverhältnis maß- gebend waren. War im bisherigen Beschästigungsverhältnis eine zu\äßlihe Verforgung nicht vorgesehen, so bewendet es hierbei au bei dem Beschäftigungsverhältnis auf Grund dex zeitlich begrenzten Dienstverpflichtung.

(2) Die Beitragshöhe richtet sich nach den Bezügen, die dem Dienstverpflichteten im bisherigen Beschäftigungsverhält- nis zustehen würden. Wird die zufsäßliche Versorgung durch eine Versicherung in einer höheren als der Pflichtklasse bei der Reichsversicheruncesanstalt für Angestellte durchgeführt, so ist als Beitrag für die Pflicht- und Ueberversicherung der Bei- trag zu entrichten, der nah den Dienstbezügen im biëherigen Beshuftigungsverhältnis zu entrichten wäre.

(3) Die nah Abs. 1 und 2 zu entrichtenden Beiträge sind von dem neuen Dienstberechtigten (Unternehmer) an den in Frage kommenden Träger der Versicherung abzuführen. Die Verteilung des Beitrags auf den Dienstberechtigten und den Dienstverpflichteten ergibt sih aus Abf. 1. Der bisherige Dienstberechtigte ist an der Beitragsaufbringung während der Dauer der zeitlih begrenzten Dienstleistung nicht beteiligt.

(4) War im bisherigen Beschäftigungsverhältnis eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung ohne Versicherung der Versorgungsanwartschaft oder des Verforgungsanspruchs bei einem Dritten (Versorgungsanstalt, Versorgungskasse) vorge- sehen, so hat der neue Dienstberehtigte an den bisherigen Dienstberechtigten als den Versorgungsträger die aus der An- lage exsichtlihen Beiträge abzuführen. Für die Errechnung dex Beiträge sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die dem Dienstverpflichteten im bisherigen Beschöftigungsverhältnis zustehen würden. Die Beiträge sind an den bisherigen Dienst- berechtigten vom Beginn des Löhnungszeitraums (Lohnwoche oder Monat) ab zu zahlen, der auf den Beginn des Beschäfti- ‘gungsverhältnisses auf Grund der zeitlih begrenzten Dienst- verpflichtung folgt, bis zum Ende des Löhnungszeitraums, in dem dieses Beschäftigungsverhältnis endet. Die Beitragêent- richtung durch den Dienstverpflichteten regelt sich während der Dauer der zeitlich begrenzten Dienstleistung nah den im bis- herigen Beschäftigungsverhältnis hierfür moßka-tck-n Be- stimmungen.

(5) Der bisherige Dienstberechtigte hat dem Diensiver- pflichteten für den neuen Dienstberechtigten eine Bescheinicçung Über die Höhe der bisherigen Bezüge (nah Abzug eiwa gewähr= ter Ueberstundenentschädigungen, der außertariflichen Zulage gemäß Nr. III der Gemeinsamen Dienstorznung des Reichs Reichshaushalts- und Befoldungsbl. 1938 S. 169 oder einer entsprechenden Zulage), dexr nächsten Steigerung der Dienstbezüge und der vor und nah der Steigerung zu entrich- tenden Beiträge zu den reichsgeseßlichen Sozialversiherungen und zu der zusäßlichen Versorgung unter Angabe der jeweiligen Beitragsanteile des Dienstberechtigten sowie unter Bezeihnung des Versicherung8trägers Zahlstelle und Zahlungsweise mitzugeben.

(6) Bei einer zeitlih unbegrenzten Dienstverpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst! gelten die S8 14 und 15 der Dienstpflicht-Durchführung®?anordnung vom 2. März 1939 (Reichsgesebßbl. 1 S. 403).

82 Wer zu einer zeitlih- begrenzten Dienstleistung im öffents- lichen Dienst verpflichtet wird, ohne vorher in einem Beschäftis S im’ öffentlichen Dienst 1) gestanden zu haben; unterliegt für diese Dienstleistung nicht der zuäßlichen Versorgung bei dem neuen Dienstberechtigten.

83

(1) Die zusäßliche Versorgung füv Arbeiter oder Ange- stellte, die zu einer zeitlich unbegrenzten Dienstleistung im öffentlichen Dienst verpflihtet werden, richtet sich nach dér für den neuen Dienstberechtigten bestehenden Dienstordnung.

(2) Han im bisherigen Beschäftigungsverhältnis eine usäßliche Versorgung, so hat der neue Dienstberechtigte den sh nach Abs. 1’ ergebenden Beitrag an den Träger derx Ver- orgung aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis zu ents richten, wenn der E ole dies beantragt und sih gleichzeitig verpflichtet, das bisherige Versorgungsverhältnis aufrechtzuerhalten. Der Träger dexr Versorgung aus dem bis- herigen Beschäftigungsverhältnis hat dém Dienstverpflichteten entsprechende Rechte einzuräumen.

84

G Diese una tritt am 1, Dezember 1940 in Kraft. l

2) Für Dienstverpflichtete, die vor dem 1. Dezember 1940 verpflichtet worden sind, brauchen bis zum 30. November 1940 Beiträge für die zusäßlihe Versorgung nicht entrichtet zu wer- den. Soweit bisher von den Vorschriften dieser Anordnung abweichend verfahren worden ist, hat es hierbei sein Bewenden.

Berlin, den 28. November 1940. j Der Reichsarbeitsminister. FranzSeldte.