1940 / 288 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs3. und StaatLanzeiger Nr. 288 vom 7. Dezember 1940. &. 2

A | __ Die Devisengebühr entsteht mit der Erteilung einer De- visenbescheinigung. Die Gutachtengebühr entsteht mit der Erstattung des Gutachtens und bei Rohstoffkreditgeschäften mit dem Ablauf der Einspruchsfrift. Die Nachgebühr entsteht mit der Verlängerung der Be- scheinigung. : 84

1, Die Devisengebühr beträgt 2 vom Tausend des ge- nehmigten Betrages.

2. Die Gutachtengebühr beträgt 2 vom Tausend des Be- trages, der im Antrag für die Einsuübrwiaes eingesetzt ist.

Auf Antrag kann die Gutachtengebühr auf !4 vom Tau- send des im Antrag für die Einfuhrware eingeseßten Be- trages ermäßigt werden, wenn die Devisenstelle den Antrag ablehnt. Das gleiche gilt, wenn die Devisenstelle den Antrag nur teilweise genehmigt, jedoch mit der Maßgabe, daß die Gutachtengebühr in diesem Fall nicht auf einen niedrigeren Betrag als 2 vom Tausend des von der Devisenstelle geneh- migten Betrages ermäßigt werden kann. „3. Die Nachgebühr beträgt 1 vom Tausend des Betrages, für den die Verlängerung gewährt wird.

S5 Sämtliche Gebühren sind auf volle 0,10 2A nach oben abzurundea. Der Mindestbetrag jeder Gebühr beträgt 1 A.

Js der Betrag, nah dem die Gebühren zu berechnen sind, auf ausländische Währung gestellt, so ist der Reichsmark- betrag der Gebühr auf Grund des jeweils im Zeitpunkt der Gebührenerhebung 7) zuleßt bekanntgegebenen Umsaßsteuer- umrechnungsfurses zu ermitteln.

86 Gebührenschuldner sind diejenigen Personen oder Unter- n R die in den Anträgen als Einführer genannt sind. Jst in dem Antrage ein Einführer nicht genannt, so ist Gebührenschuldner der Antragsteller.

é Die Gebühr kann durch Nachnahme erhoben werden. Wird sie niht durch Nachnahme erhoben, so ist sie \pô- testens eine Woche nah Zahlungsaufforderung zu entrichten.

Als Zahlungsaufforderung gilt auch der Gebührenvernterk in der Devisenbescheinigung.

S8

_ Buch- und Betriebsprüfungen, die die Reichsstelle für Fische als Ueberwachungsstelle in Erfüllung ihrex Aufgaben durch*führt, sind gebühren- und kostenfrei.

Werden bei der Prüfung Verstöße gegen behördlihe Vor- schriften festgestellt, so kann Zahlung der Kosten der Prüfung verlangt werden.

Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nach- weises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Reichs- stelle für Fische als Ueberwachungsstelle endgültig festgeseßt. Der Betrag ist innerhalb einer Woche nah Empfang der Auf- forderung zu zahlen. :

8/9

__ Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer: Ver- kündung im Deutschen Rei Sanzeiger- in Acaft, : i

Berlin, den 4, Dezember 1940,

Reichsstelle für Fische als Ueberwachungsstelle. Der Reichsbeauftragte: Dr. Böllert.

Söchstpreis-Bekanntmachung UM 3 “der. Reichsstelle für Metalle.

Vom 6. Dezember 1940.

Auf Grund des § 1 der Verordnung über Preise für Me- talle, metallhaltige Vorstoffe und Metallerzeugnisse vom 8. Oktober 1939 (Reichsgeseßblatt 1 S. 2028) in Verbindung mit § 2 Absay 2 der Anordnung 34 a der Reichsstelle für Metalle, betr. Höchstpreise für Metalle, vom 14, Oktober 1939 Ser Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

r, 242 vom 16, Oktober 1939) wird bekanntgemacht:

Die in der Höchstpreis-Bekanntmachung UM 2 der Reichs- stelle für Metalle vom 24, November 1989 (Deutscher Reichs- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 277 vom 25. No- vember 1939) veröffentlichten Grundpreise für Metalle der Klassengruppe 1 Aluminium und Aluminiumlegierungen treten hiermit außer Kraft.

An ihre Stelle treten die nachstehenden Grundpreise:

Grundpreise in RAM

Aluminium (Klassengruppe T) je 100 kg

Aluminium, nicht legiert (Klasse I A): Reinaluminium H, Hütténaluminium: Blöckchen Walzbarren . Leitaluminium, garantiert 99,5% A1 (für elektrische Leitungêzwede): Blöckchen Draht- und Preßbarren . Reinaluminium V (umgeshmolzen) - 99,5% Al. D A 98/99%% Al . ., Umschmelzaluminium: mind. 98% Al ,., 97/98% Al . Aluminium-Vlechabfälle: (4 neu, ladiert . « « « « 15 E E M 0 Aluminium-Drahtabfälle : neu, rein e 94,— alt e 79,— Aluminium-Folienabfälle: neu, weiß, ohne Papier ° neu, gefärbt, ohne Papier °

139, 11

143,— 147,—

131,— . 126,— 122,—

118, + 115,—

99,— 85,— 79,— 12,2

116,— : 80,— alt, weiß, ohne Papier, rein 95,— alt, gefärbt, ohne Papier, rein . . 60,— alt und neu, weiß oder gefärbt, auch gemischt, Papier, mind. 40% Al-Inhalt, je 100 kg Al-Fnhalt P E LARben (von Milchflaschen): : Wes e 66 0 S. T D D T: 0200 & S

50,— _72,— |

der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseybl. 1 S. 1430)

Grundpreise in RAM je 100 kg

70,—

Alurninium-Tubenabfälle: einseitig ladiert oder bedrudt h zweiseitig lackiert oder innen lackiert und außen bedrudckt Geschirraluminium, alt . « Aluminium-Späne: nicht oxydiert, sauber, frei von fremden Beimengungen

Aluminiumlegierungen (Klasse 1 B) : Umgeschmolzene Aluminiumlegierungen: Umnschmelz-Äluminium-Knetlegierunger. in Blöcken: -

U Al-Cu-Mg I .., U Al-Cu-Mg II

Umschmelz-Aluminium-Gußlegierungen in Blöcken für Sand- und Kokillenguß:

UG Al.Zn-Cu 85. . UG Al-Zn-Cu 88. , UG Al-Cu-Zn 85. UG Al-Cu-Zn 88, UG Al-Si 12 .

UG Al-Si 10 ,

UG Al-Zn-Si UG Al-Cu-Si

UG A1l-Cu-Si-Fe Ohne Garantie

qualität)

Umschmelz-Aluminium-Gußlegierungen in Blöcken für

Spriß- und Preßguß: USpg Al-Si-Cu I USpg A1l-Si-Cu IT e eo ooo o0 Umschmelz-Desoxydations-Aluminium: USt AII : ‘bei Lieferung in mind. etwa 3 kg s{hweren, unge- ferbten Werksblockformen S Lieferung in etwa 1 kg s{hweren Werksblock- ormen E bei Lieferung in Form von Granalien . « « « » USt Al IIL Y bei:Liéfêérung in mind. etwa 3 kg schweren, unge- kerbteh Werkfsblockformen bei Lieferung in etwa 1 kg {weren Werksblock- formen N bei Lieferung in Form von Granalien Für Umschmelz-Aluminiumlegierungen ist vom Liefer- werk für jede Lieferung und jede einzelne Charge ein Analysenattest beizufügen. Fabrikation3abfälle (außer Spänen) aus Aluminium- Knetlegierungen: rein, frei von fremden Bei- mengungen: nah DIN 1713 A, ausgenommen Gattung. 5 A1l-Mg

und Gattung 7 Al1l-Si G S nach DIN 1713A Gattung 7Al-Si. «e o o o 6 nah DIN 1713 A Gattung 5 Al-Mg

ladierte Blechabfälle, frei von fremden Beimengungen:

nach DIN 1713 A, ausgenommen Gattung 5 Al-Mg und Gattung 7 A1-Si

nah DIN 1713 A Gattung 7 Al-Si

nah DIN 1713 A Gattung 5 A1l-Mg :

Fabrikationsabfälle (außer Spänen) aus- Aluminium- Gußlegierungen: rein, frei von fremden Beimen- gungen:

nach DIN 1713 B, ausgenommen Gattung 4 GAl-Si, 5 GAl-Si-Cu, 6 GAl-Si-Mg und 7 GAl-Mg . . .…. nach DIN 1713 B Gattung 4 GAl-Si, Gattung 5 GAl- Si-Cu und Gattung 6 GAl-Si-Mg s nach DIN 1713.B Gattung 7 GA1l-Mg

Späne aus Aluminiumlegierungen, frei von fremden

Beimengungen: Knetlegierungen nah DIN 1713 A, ausgenommen Gattung 5 Al-Mg und Gattung 7 Al1-8ì Lv ode nah DIN 1713A Gattung 5 Al-Mg ... nah DIN 1713 A Gattung 7 Al-Si E Gußlegierungen nach DIN 1713 B, ausgenommen die Gattung 4 GA1l-Si, Gattung 5 GAl-Si-Cu, Gattung 6 GA1l-Si:.Mg und Gattung 7 GAl-Mg nach DIN 1713B Gattung 4 GAl-Si, GA1-Si-Cu und Gattung 6 GA1-Si-Mg nach DIN 1713 B Gattung 7GA1-Mg

Alte Bleche (Flugzeugblehe) nach DIN 1713 Gattung Al-Cu-Mg und Gattung Al-Mg, gestrichen, einwand- frei zerlegt, mit garantiert höchstens 2 vH an- haftendem Eisen

Flugzeugschrott unzerlegt, mit anhaftenden Eisen- und Fremòdteilen Die über 2 vH anhaftenden Eisen- und Fremdöteile

__ lverden in Abzug gebracht.

Alte Drahtseile aus Aluminiumlegierungen

Alte Motorengehäuse und gleichwertiger Gußschrott, ausgenommen Gattung 4 Gal... 6l,—

Gattung 4 GAl-S8i ..., E 71,

Diese Bekanntmachung tritt ‘am Tage nach ihrer Ver- öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 6. Dezember 1940.

Der Reichsbeauftragte für Metalle.

Zimmermann, h-Brigadeführer.

66,— 72

69,—

ee so eee e eee oe e ooooooo eo. 4 eee. e eee ooo 0.0 0 609. 00S e ee ooooo 2. ooooo. e eee ooooo e ee ooooo

Gattung 5

Anordnung SKZ 2 der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle (Einführung von Vorschristen der Reichsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle in den Gebieten von Eupen, almedy und Moresnet).

Vom 2. Dezember 1940, Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs- stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18, August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) und der Ver- ordnung über die Einführung von Nen auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 20. Juni 1940 (Reichs- eseßbl. I S. 893) wird mit Zustimmung des Reichswirt- [haftsminisiors und soweit erforderlih mit Zu- timmung des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

Fn den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet elten mit Wirkung vom 15. Dezember 1940 folgende torschriften:

“1. Anordnung SKZ1 über den Einkauf und Ver-

30. April 1940), : .

2, Anordnung Z 5 über Preise von Zellwollabgängen vom 10. Dezember 1937 nebst Anlage (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 288 vom 14. Dezember 1937),

3, Anordnung Z 12 über Aufschläge beim Verkauf von unbearbeiteten und bearbeiteten Kunstseidenstrang- abfällen, Kunstseidenabfällen, Zellwollabgängen und Abgangzellwolle, Preise und Bedingungen der Lohnkämmereien, Höchstpreise für Reißzellwolle vom 91, August 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 197 vom 23. August 1940),

4, Anordnung S 4 über die Verwendung von Natur- secide in der Kabelindustrie vom 12. August 1937 {Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 188 vom 17, August 1937), i

5, Anordnung 85 über Regelung der Gewinn- und Kostenaufschläge bei der Seideneinfuhr vom 22. März 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 70 vom 24. März 1938), l

6. Anordnung S 6 über Einkaufsregelung für Seide vom 30. Juni 1939 (Deutscher Reich8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 150 vom 3. Juli 1939),

7. Anordnung F1 1 über Verarbeitung von Flockenbast und Gespinsten daraus vom 12. Januar 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 15 vom 18. Fanuar 1939),

von Flockenbast vom 17. November 1989 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 274 vom 22, November 1939),

9. Anordnung TV 1 über die Herstellung und Ver- wendung baumwollhaltiger Erzeugnisse vom 30. Juni 1939 s cutsczer Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 148 vom 30. Funi 1939),

10. Anordnung TV 2 über die Herstellung und Ver- wendung leinenhaltiger Erzeugnisse vom 30.' Funi 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 148 vom 30. Juni 1939).

Berlin, den 2. Dezember 1940.

Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle. J. V.: Dr. Otten.

Siebente Bekanntmachung zur Anordnung 81 der Reichsstelle sür Lederwirtschaft (Lederhandelsbezirke und Weitergabe von Bestellscheinen) vom 6. Dezember 1940.

Auf Grund des § 6 der Anordnung 81 vom 31. Mai 1940 (Deutscher Reich3anz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 127 vom 3. Funi 1940) wird bestimmt:

Artikel 1 Die Wehrkreise T1 (Stettin) und 111. (Berlin), - ; X (Hamburg) und Xl (Hcknuover), 2°. VII (München) und XII1 (Nürnberg) sowie XVII (Wien) und XVIII (Salzburg) werden zu je einem Lederhandelsbezirk pam engefant. JFnnerhalb eines - jeden dieser Lederhandelsbezirke dürfen Schuhmacher und Ledereinzelhändler (Shuhmacher-Rohstoff- genossenshaften) ihre Bestellscheine bei Ledereinzelhändlern (Schuhmacher-Rohstoffgenossenschaften) bzw. Begzirks-Leder- großhändlern abliefern. Artikel TI Ledereinzelhändlèer und Schuhmacher-Rohstoffgenossen- haften dürfen die von ihnen vereinnahmten Bestellsheine nur an zwei Bezirks-Ledergroßhändler (einschließlich des entralverbandes Deutsher Schuhmacher-Rohstoffgenossen- haften) weitergeben, Bis zum..31. Dezember 1940 ist jedoch die Weitergabe an drei Bezirks-Ledergroßhändler zulässig.

Berlin, den 6. Dezember 1940.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d, G. b.: Heimer.

22, Bekanntmachung der Neichsstelle für Lederwirtschaft zur Anordnung: 74 (Aenderung der Elften Bekannt- machung zur Anordnung 74: Lederscheck-Verfahren sür die Wehrmacht) : vom 7. Dezember 1940.

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 10 der Anordnung 74 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 30. ‘April 1940 (Deut- E Retch8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 103. vom 4, Mai

Wehrmacht und mit Zustimmung des Reichswirtschafts- ministers bestimmt: : Einziger Artikel Artikel VI!1 Absaß a und Absatz þ der Elften Bekannt- machung zuv L S (Lederscheck-Verfahren für die Wehtmacht) (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 161 vom 1. Fuli 1940) treten am 10. Dezember 1940 außer Kraft. j Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft.

M. d. F. d. G. b.: Heimer.

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Preußen.

Bekanntmachung. Die heute ausgegebene Nummer 14 der Preußishen Ge- sehsammlung enthält unter 14683 Yweiunddreißigste Verordnung über Wohnsiedlungs- gebiete vom 2. Dezember 1940. Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 20 NA, zuzüglih einer Versandgebühr von 3 Rpf. U uis en durch: o Deter Verlag (G. Schenk), Berlin W 15, Lietzenburger Str. 31, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 7. Dezember 1940.

t ei e G L L

arbeitung von zellwollenen S Boe und Kunst- seide sowie Handel vom 29. April 1940 (Deutscher

Geschäftsstelle der Preußischen Geseßsammlung.

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Reichsanz. und Preuß. Staatsanz, Nr. 101 von

8. Anordnung F12 über Einkauf und Verarbeitung -

leistungen überwiegend. individuelle G Engen sind tmwmer wiedex neuen Baustellen ausgeführt wer

_durhzuführen, die den

40) wird im Einvernehmen mit dem Oberkommando der

_Ftiederlanden. Kl

Neichs3.. und Staatsanzeiger Nr. 288 vom 7. Dezember 1940. S. 3

Nichtamtliches.

WVertehrs ive cn.

Deutsche Reichsbahn übernimznt die lurem- burgische Sisenbahnverwaltung.

Luxemburg, 6. Dezember. Nachdem die Deutsche Reichsbahn am 1. September dieses Jahres die Verwaltung der Wilheolm- Luzemburg-Bchn übernommen hatte, übernimmt sie nun auch die Verwaltung der Prinz-Heinrih-Bahn mit allen Neben- betrieben. Fn Ausführung dieser Verordnung des Chess der S verwan ist der Prasident der Reichsbahndirektion Saar- rüden als Kommissar für das luxemburgishe Eisenbahnwesen eingeseßt worden. Jah gufechten, u. a. deshalb, weil dieser sie nicht ermächtigte, eine angemessene Tariferhöhung vorzunehmen, die der Gesellschaft die Wiederaufnahme einer Dividendenausshüttung ermöglicht hätte. Es ist damit zu renen, daß jeßt die Tarife der luxemburgischen Normalspurbahnen vereinheitliht werden, was für die gesamte Volkswirtschaft von großem Nußen wäre. Der Betrieb der ee Q ist wieder rentabel geworden, nachdem die [uxemburgishe Eisen- und Erzindustrie jeßt gut beschäftigt ist. Die Grubenbetriebe der Prinz-Heinxih-Bahn sind, rein finanziell esehen, weniger wichtig, da sie bisher. nur etwa 70 000 Franken Mde abgeworfen haben.

Maoorosé und TWissenscHafi.

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 8. bis 16. Dezember.

Staatsoper.

Sonutag, den 8. Dezember. Voraufführung. 3. Symphonie- Konzert der Staatskapelle. Beginn: 11!/2 Uhr. Ausverkauft.

/ Madame Butterfly. Musikal. Bohner. Beginn: 17 Uhr.

Die Prinz-Heinrih-Bahn hatte in den legten

Leitung:

Montag, en 9. Dezember. Hauptaufführung. 3. Symphon ie- é 0

nzert der Staatskapeélle. Beginn: 17!/2 Uhr.

“Dienstag, den 10. Dezember. Der Troubadour. Musikal.

Leitung: Heger. Beginn: 16% Uhr. Mittwoch, den 11. Dezember. Tiefland.

Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 17 Uhr.

Die Preisbildung und Preislberwachung in der Vauwirtschaft. F Uéber das Thema „Die Preisbildung und Preisüber- wachung in der Bauwirtschaft“ veröffentliht der Referent beim Reichskommissar für die Preisbildun Oberregierungsrat

Endeérlein, einen Artikel im Mitteilungsblatt des Preis-

fommissars (Teil T Ausg. B Nr. 48 vom 2. 12. 1940). : Nach einleitenden Ausführungen über die Baupreisentwick- lung „hebt . Oberregierungsrat . Enderlein hervor, daß pst ie an en müf en und die daher immer wieder ständig veränderten, neuen Verhält- nissen unterliegen; sie lassen sih infolgedessen meist nur \chwer vergleichen und preispolitisch überwachen. Die Preisstopverord- nung konnte dáher nur bei den leihter vergleihbaren Baustoffen ausreihenden Erfolg haben, niht aber bei den Bauleistungen. Es war dahex notwendig, eine s der Baupreisbildung esonderen Verhältnissen dexr Bauwirt- haft genügend Rehnung trägt. Diese De Preisbildung ist durch die Verordnung über die Baupreisbildung Bau- preisvecordnung vom 16. Funi 1939 getroffen worden. Nach einex erläuternden Darstellung der Baupreisverordnung, jerner der Leitsäge für die Preisermittlung Tul Grund der Selbst- osten der Bauleistungen für öffentliche Auftraggeber (LSBO. voin 25. Mai 1940), der Verordnung über Höchstmieten für Bau- gers vom. 16. Juni 1939 und der Baupreisüberwahung kommt er Verfasser zu dem Ergebnis, A die Baupreisverordnung dem individuellen, dauernd * veränderlichen Charakter der Bau- leistungen Rechnung getragen und für die Baupreisbildung ein- gehende Preiserrehnung8vorschriften gegeben hat. Sie hat da- mit vox allem die Unternehmer zu einer klaren, gegliederten und nachprüfbaren Kalkulation gezwungen. Sie hat aber R, in Verbindung mit den weiteren Baupreisvorshriften den Baus erren und den Preisüberwachhungsstellen ein Fnstrument zur estmöglichen Preisprüfung und Preisüberwahung aller Bau- reise in die Hand gegeben, so daß a Baupreis- steigerungen soweit, als unter den gegebenen Verhältnissen mög» ih, verhindert werden können. Andererseits haben aber die Unter- suhungen über die Baupreisbildung und die bisherigen Bau- preisprüfungen ergeben, daß der Grund für die Baupreissteigé- rungen in den anormálen Risiken, Verknappungen ünd Leistungs- minderungen sowie dem Fortfall des Wettbewerbs zu suchen ist. Angesichts der großen Bauaufgaben, die nah dem Kriege auf allen Gebieten zu erfüllen sind, muß es gelingen, die Ursachen allmählih abzubauen, nämlih die Verknappungen, Spannungen und Leistungsminderungen zu beheben und /, die änormälen Risiken auf ein -Mindestmaß zu beshränken. Unter diesen Vor- ausseßungen wird die Wirtschastlichkeit der Bauer a wieder- hergestellt werden können, und werden auch die Baupreîise unter der zur Klarheit und Wahrheit zwingenden Kontrolle der Bau- preisvorshriften wieder erheblih gei werden können. Seitens des Reichskommissars für die Preisbildung sind durch Exlaß der Vaupreisvorshriften und durxh den Aufbau einer sach- verständigen Baupreisüberwahung die Voraussezungen für eine Ordnung des Baumarktes vorbereitet worden.

Devisenbewirtschaftung.

Freigabe von Neiseverkeßhrssonderkonten.

Einem Schreiben des Reichsbankdirektoriums an die Wirt- [N Darupes Privates Bankgewerbe zufolge werden die von ayken und Reisebüros in Luxemburg, im Elsaß, in Lothringen und im Protektorat bei deutshen Banken unterhaltenen Register- konten, special purposes accounts, Reiseverkehrssonderkonten, Tréuhandreisekonten, Sperrmarkreisekonten freigegeben; über die Guthaben kann frei verfügt werden,

Erleichterungen im Hahlungaerrede mit den ärung von Zweifelsfragen.

M Klärung von HZweifelsfragen zum RE 89/40 veranlaßt das Reichswirts men die Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe um Veröffentlihung der Behandlungsweisé folgen- der Sonderfälle: Nicht verausgabte, im Reise- oder Grenzverkehr nah den besegten ‘viedexländischen Gebieten ausgeführte nieder-

ren einige Prozesse gegen den luxemburgishen Staat aus- *

Donnerstag, t-n 12. Dezember. Tanzabend. Eine Vene- zianishe Nacht. Liebe8zauber/Die Rekru- tierung. Musikal. Lug: Trantow. Beginn: 174 Uhr.

Freitag, den 13. Dezember. Madame Butterfly. Musikfal. A Fager. Beginn: 17 Uhr. Í

Sonnabend, den 14. Dezember. Boheme. Großmann. Beginn: 174 oe Z

Sonntag, den 15. Dezember. Der fliegende Holländer. Musikal. Leitung: Heger. Beginn; 161!/2 Uhr. /

Montag, den 16. Dezember. Madame Butterfkly. Musikal. Mttung: Jäger. Beginn: 17 Uhr.

Schauspielhaus.

Sonntag, den 8. Dezember. Antigone. Beginn: 17!/2 Uhr.

Montag, den 9. Dezember. Antigone. Beginn: 18 Uhr.

Dienstag, Ah 10. Dezember. Der goldene Dolch. Beginn: 18 r.

Mittwoch, den 11. Dezember. Antigone. Beginn: 18 Uhr.

Donnerstag, den 12. Dezember. Festvorstellung. Neu O: König Ottokars Glück und Ende. eginn: 17 Uhr.

Freitag, den 13. Dezember. Cavour. Beginn: 17/2 Uhr. Sonnabend, den 14. Dezember. König ÖOttokars Glück und Ende. “Beginn: 17 Uhr. N Sonntag, den 15. Dezember. König Ottokars Glück und

Ende. Beginn: 17 Uhr. i Montag, den 16. Dezember. Cavour. Beginn: 17/2 Uhr.

Kleines Haus. Sonntag, den 8. Dezember. Gastspiel in Kopenhagen. Beginn: 17 Uhr. Montag, den 9. Dezember. 171/23 Uhr.

Musikal. Leitung:

Wiees euch gefällt. Beginn: Dienstag, den 10. Dezember. Gastspiel in Kopenhagen. Mittwoch, den 11. Dezember. Wie es euch gefällt. Be- ginn: 17!/2 Uhr. Gastspiel in Kopen- hagen. Beginn: 17/2 Uhr. Freitag, den 13. Dezember. Sonnabend, den 14. Dezember. Kivrschen für Rom. Beginn: 171/23 Uhr. Beginn: 17 Uhr. : Montag, den 16. Dezember. Tageszeiten her Liebe. Be-

Beginù: 17/2 Uhr. Donnerstag, den 12. Dezember. Kirshen für Rom Beginn: 171/23 Uhr Sonntag, den 15. Dezember. Gastspiel in Kopenhagen. ginn: 18 Uhr.

afisicil.

] ländische DANUn geme las binnen eines Monats nach dem Er-

werb anzubieten. Ueber Zinsen und Erträgnisse aus Ver- mögensanlagen im Reichsgebiet kann von in den bejeßten nieder- ländischen Gebieten ansässigen Personen mit Ausnahmen ohne Genehmigung auch 1m Fnland verfügt werden. Die Yah- lungsfreigrenze von 5000 M gilt qus für juristishe Personen. Die Ra renze von 5000 2.4 kann neben der Reise- freigrenze und der Freigrenze der Grenzbewohner in Anspruch enommen werden. Innerhalb der monatlihen Freigrenze sönnen in den Niederlanden auch ausländishe Wertpapiere und deutsche. Auslandsbonds erworben werden. Solche Wertpapiere sind jedoch der Reichsbank binnen drei Tagen nach dem Erwerb ngubieten, weil sie anders als ‘auf Grund - einer „Genehmigung erworben ' wérden. ‘Die -mit dévisenrehtliher Genehmigung in den Niederlanden erworbenen Wertpapiere sind niht anbtietungs- flihtig. Fnfolge der Aufhebung der devisenrehtlihen Ver- fi ungsbeschränkungen für Kredite, Sperrforderungen, Sperrgut- Vabba usw. von in den beseytén niederländishen Gebieten an- Raes Zersonen sind gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung über ie Behandlung feindlihen Vermögens vom 15. Fanuar 1940 (RGBl, 1 S, 191) auch die Verfügungsbeshränkungen nah der Verordnung vom 15. Januar 1940 fortgefallèn, oweit es sich um Werte handelt, die in den beseßten niederländishen Gebieten an- sässigen Feinden im Fnland zustehen. Dagegen ist eine allge- meine Ausnahme von dem Verbot der Zahlung an den Feind 5 dex Verordnung vom 15, Fanuar 1940) niht für den Zah- lungsverkehr mit den Niederlanden verfügt worden. Für Zah- lungen an in den beseßten niederländishen Gebieten ansässige Feinde 3 der Verordnung vom 15. Januar 1940) dürfen des- halb die Erleichterungen des RE 89/40 niht ausgenußt werden. üx solhe Zahlungen bleibt eine Ausnahmegenehmigung des eichs8wirtshaftsministers nah § 6 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Januar 1940 erforderlich.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sih laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 7. Dezember auf 74,00 k (am 6. Dezember auf 74,00 L) für 100 kg.”

Kurs der Deutschen Reichsbank für Palästina (Palästina-Pfunde): Berliner Mittelkurs füt London für den innerdeutshen Verrehnungsverkehr ea von Wechseln, Schecks und Auszahlungen

ndet nicht mehr ftatt).

Ankaufspreise der Deutschen Neihsbank für ausländische Silbers und Scheidemünzen:

E für Posten im Gegen-| für Posten im Gegen- wert bis R 300,—| wert über RM 300,—

1 Belga « + 6+ 0,40 | 100 Belgas .. . . 40,— 1 Krone . +0,49 1100 Kronen . . 49,— 1 Schilling . «- 0,18 . 3,60 1 Finnmark . . 0,05 . 5,06 1 Franken . 0,05 ranken S

13loty .. —,— [100 Zloty . . ulden . . « 1,33 1100 Gulden . 0,12 1100 Lire .

.1,—| 1 Dollar . . 0,10 | 100 Franken . 0,57 [100 Kronen . . 0,57 F100 Kronen . . 0,55 1100 Franken

Belgien . ü Dänemark ¿ England . ö innland rankrei . eneral» gouvernement olland... 1G talien . 1 Lira 4 anada « « 1 Dollar Luxemburg 1 Franken . Nortwvegen . 1 Krone . Schweden . 1 Krone . . Schweiz 1 Franken . Slowakei . « «1 Krone . .

. 0,08 1100 Kronen Vex. Staaten | von Amerika 1 Dollar . . . 2,35] 1 Dollar .

Ankaufspreise der Deutschen Reichsbank für aus- ländishe Noten: A bla 1 irakischer Dinar RM 4,—

Die Ankaufspreife sind für Posten im Gegenwerte bis ¿u EH 1000,— verbindliQ. 4

O G

* 133 Va S 10% . o7,— B

bD,— 8,20

2,35

der Kommission des Veríïner Metallb

vom 7, Dezember 1940.

Notierungen

örsenvorstandes

(Die Preije verstehen sih ab Lager tn Deutschland für prompte Lieferunz und Bezahlung): Originalhüttenaluminium,

99 9/6 in Blöcken .

desgl. in Walz- oder j I E E ü Neinnickel, 98 —99 9/9

Antimon-Negulus « «-

Feinfilber

Drahtbarren

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EMA für 100 kg

* * 35,50—38,50

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Fn Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten

Telegraphische Auszahlung.

Aegypten (Alexand. und Kairo) Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos Aires) Australien (Sydney) Belgien (Brüsjjel u. Antwerpen) Brasilien (Rio de Janeiro) Brit. Jndien (Bom- bay-Calcutta) Bulgarien (Sofia) Dänemark (Kopenh.) England (London) Estland (Reval/Talinn) . Finnland (Helsinki). Frankreich (Paris) . : Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) Jran (Teheran) Jsland (Reykjavik) Ftalien (Rom und Mailand)

Japan (Tokio u. Kobe) Jugoslawien (Bel- grad und Zagreb)

Kanada (Montreal) Lettland (Riga) Litauen (Kowno/ Kaunas) Luxemburg (Luxem- burg) Neuseeland (Welling- ton) Norwegen (Oslo) . Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden(Stockholm und Göteborg) . Schwéèiz (Zürich, Basel und Bern) Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) Südasfrik.Union(Pre- toria, Johannesbg.) Türkei (ZFstanbul) .…. Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (NewYork)

1 ägypt. Pfd. 100 Afghani

1 Pav.-Pej. 1 austr. Pfd.

100 Belga 1 Milreis

100 Rupien 100 Lewa

100 Kronen 1 engl. Pfd.

100 eftn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frcs.

100- Drachm.

100 Gulden 100 Rials 100 isl Kr.

100 Lire 1 Yen

100 Dinar

1 kanad. Doll. 100 Lats

100 Lita3 100 lux. Fr. 1 neuseel. Pf. 100 Kronen 100 Escudo 100 Lei

100 Kronen

100 Franken 100-Ktdñent“ 100 Peséten 1 jüdafr. Pf. 1 türk. Pfund

100 Pengö 1 Goldpéjo

1 Dollar

7. Deze Geld

18,79

0,584

39,96 0,130 3,047

48,21

62,44 6,06 2,058

132,57

14,59

38,42

13,09 0,585

5,604 48,75 41,94

57,89 8,591

F“ 23,56

1,978 0,984

2,498

mber Brief

18,83 0,588

40,04

5,07

2,062 132,83 14,61 38,50

13,11 0,587

5,616 48,85 42,02

1,982 0,986

2,502

6, Dezember Geld Brief

18,79 18,83 0,588

0,584

39,96 40,04

0,130 0,132

3,047 48,21

62,44 5,06 . 5,07

2,0588 2,062

132,57 132,83

14,59 38,42

13,09 0,585

14,61 38,50

15 0,587

5,604 6,616 48,75 48,85 42,02 10,01

56,88 10;06

59,58

68,01 ‘8,609

23,60

1,978 1,982

0,984 0,986

2,498 - 2,502

Für den innérdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurje

England, Aegypten, Südafrik, Union

Franlreih? «css Australien, Neuseeland Britisch-Fndien Too...

ss

Kanada GSGESGGESSSGSGCT0000.022020...

E

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

Geld 9,39 4,995 7,912

74,18

2,098

| Brief 9,91 5,005 7,928 74,32 2,102

Sovereigns ....... 20 Francs-Stüde …. Gold-Dollars Aegyptische „46. Amrnerikanische: 1000—5 Dollar 2 und 1 Dollar Argentinische .....« Ausiralische Belgische «+44. - Brasilianische «+5 Brit.-Jndische .... Bulgarische .....-« Dänische: große... 10 Kr. u. darunter Englische: 10 £ U. darunter... o... Estnische “eee .. Finnische „40... ranzöijche e... olländishe ....... talienishe: große 10 Lire u. darunter Jugoslawische: große 100 Dinar Kanadische «+6... Lettländishe ....«. Litauische: große 100 Litas u. darunt. Luxemburgische .….. Norwegische, 50 Kr. U. darunter : Rumänische: 1000Le! und neue 500 Lei . unter 500 Lei Schwedische: große 50 Kr. u. darunter . Schweizer: große 100 Frs. u. darunt. Sübdasfr. Union . , Türkische

l

für 1 Stück.- lägypt, Pfd.

1 Dollar - 1 Dollar

1 Pap.-Pejo 1 austr. Pfd. 100 BVelga

1 Milreis 100 Rupien 100 Lêèwa 100 Kronen 100 Kronen

1 engl. Pfd: 100 estn. Kr. 100 finnl. 100 Frs. 100 Gulden 100 Lire 100 Lire

100 Dinar 100 Dinar - 1 fanad. Doll. 100 Lats

| © Notiz |

100 Litas

100 Litas 100 iux. Fr.

100 Ktonen

100 Lei

100 Lei | 100 Kronen 100 Kronen 100 Frs.

100 Frs.

. 11 südafr. Pfd. 1 türk, Pfund].

Ungarische 00.000. «4100 Pengòö

7. Dez Geld 20,38 16,16

4,185

4,39

2,46 2,45 0,49 2,74

39,92 0,105

45,91

48,90 4,64 5,05

4,99 132,73

ember Brief

. 20,46

16,22 4,205 4,41

2,47 2,47 0,51 2,76

40,08

0,115

46,09

49,10

- 4,56 5,07 5,01 133,27 13,13 65,62

6. Dezember Geld. Brief 20,38 20,46 1646 16/22 4,185 4,205 4,39. 4,41

2,47 2,47 0,51 2/76 40,08 0/115 46,09

2,45 2,45 0,49 2,74 39,92 0,105 45,91

48,90 49,10

4,54 4,56 5,07 5,01

133,27

13,13

5,05 4,99 132,73

13,07

5,62 1,46

—__—

10,02 57,11