1940 / 294 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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E E e E E E E T E O E E E o O S A: e A R E : Ht U E S Du: dat i S F.

Neichs. und Staatsanzeiger Nr. 294 vom 14. Dezember 1940. S. 2 Reih838, und Staat8anzeîger Nr. 294 vom 14. Sid 1940. &. 3

anlage), genau festgestellt oder durch eine Vereinbarung des Versorgungsunternehmens mit dem Verfügungsberechtigten über die Dauer dex Einschaltung festgelegt werden: kann.

Schüssel bordvoll gemessen. Abweichungen sind nur (Punkte) der Reichskleiderkarte an Verbraucher ab- bis + 4 % zulässig. gege und von ihnen bezogen werden. Für je 4 qm verwendeten Stoff wird ein Bezugsabschnitt

Doppelstühle 220 mm

Füx die Firmen, die selbst rösten oder im Lohn rösten

s L Jer / 23. Kettenförderer lassen, sind die nah den örtlihen Preisvorschriften zulässigen :

lihte Trogbreiten: 80 mm

400 mm ] nur für

oder von der zuständigen Preisbildungsstelle Kosten- und Bruttogewinnaufshläge oder Bruttoverdienst- spannen maßgebend.

8 2.

Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Hamburg, den 13. Dezember 1940. Der Reichsbeauftragte für Kaffee. Dr. Reichelt.

——

Anordnung zur Vereinheitli*ung im Mühlenbau. Vom 30. November 1940.

Hur Leistungssteigerung auf dem Gebiete der Nahrungs- mittelmaschinen-Erzeugung ordne ih auf Grund der Verord- nung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen- und Apparateerzeugung vom 11. Dezember 1939 (RGBl. Teil I S. 2411) in Verbindung mit der Durhführungsverordnung bom 20. Dezember 1939 (RGVl. Teil T S, 2498) an:

__ Nachstehende Einrichtungen für Mühlen dürfen nur noch in dex angegebenen Weise hergestellt werden:

1, Kleine Aspirateure

Breite:

400 mm 630 ,„ 2, Normale Mühlenaspirateure Breite: 630 mm 800 ,„ 1000 2x 630 2 x 800 2 x 1000 2x 12002 8, Speicheraspirateure

Breite:

630 mm 800 y 1000 2 x 630 2 x 800 2 x 1000 2 x 1250 1400 2 x 1600 1400 ,„ Die für Aspirateure (Ziffern 1, 2 und 3) angegebenen Maße verstehen sich sür die größten Maße der Siebe, d. h. deren Brutto- fläche einschl. Rand (Siebrahmen).

4, Sch älmaschinen lichter Mantel &

Länge: 1000 mm 1000

Länge: 1250 mm 1250 1250 1250 1250 1250 1250

n

Länge: 1400 mm 1400 1400 1400 1400 1400

Mantellänge:

800 mm 800 1000 1000 1250 1250 1250 1400

N

1000

5, Bürstmaschinen lihter Mantel ck& Mantellänge: 400 mm 800 mm 500 800 500 1000 630 1000 630 1250 710 1250 800 1250 1000 1250

6, Schüttelsiebe Auch in Gestell für Kehrmehle lihte Siebbreitez: 315 mm 400 , 500 ,„

7. Bürstenschnecken mit und ohne Ventilator Schnecken 2 Schneckenlänge: 315 mm 1250 mm 916 1600 , 315 » 2000 ,

8, Magnete die einzelne Lamelle je 40 mm breit

9, Elefktromagnete Trommel Sck Trommellänge:

815 mm 400 mm 315 ,„ 500 ,y 315 630

315 800

315 1000

315 1250

10. Filter Saugluftfilter i Schlauchdurchmesser 200 mm Anzahl der Zahl der Schläuche Abteilungen: in jeder Abteilung: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7,8 4, 6, 8

Schlauch- länge: 1600, 2000, 2500, 3150 mm Druckluftfilter (mit selbsttätiger Schlauchreinigung) Schlauchdurchmesser 990 mm

11, Walzenstühle Quetschwalzenstühle (mit 1 Paar Walzen) Walzendurchmesser: Walzenlänge: 315 mm 815 mm 315 400 315 , 500 315 , 630 316 , 800 - Einfache Stühle 250 mm 200 mm 250 815 250 ¿ 400 250 250 250 315 315 815 815

630

V UADREEBERS D PVVRBVRBINI

festgeseßten 220 500

Hartgrieß- mühlen und für Ausland

220 220 220 250 250 250 250 250 250 250 250 250 315 315 315 315 315 315 315

12, Flachmahlwalzenstühle 3 Walzen Walzendurchmesser: Walzenlänge: 250 mm 500 mm 250 630

250 800 ,„ 250 1000 ,

4 Walzen 250 500 mm 250 : 630 250 800 250 1000 315 500 815 i 630 315 800 315 1000

. Anuflösemaschinen (Detacheure)

Tellerdurchmesser: 250 mm 355 , 500 ,

. Horizontale Sehrot- und Mahlgänge

Steindurhmesser: 1000 mm 1120 1250 1400 1600

630 800

M2UMGIMVVAUVAMNMUD,DABBBAPIARAUVRAOI wIAIAEBWDL LUWYAYU ZUURZBRB,B,BRBRBRBRBRRBARHBUNR

. Spibgänge Steindurchmesser: 800 mm 900 , 1000 ,

. Schrotmüßhlen (vertikal)

Steindurchmesser: 400 ma 500, 9 630 710 800

1000

. Siebzylinder (6-kantig und Rundsichter)

größter Durchmesser größte Länge der Haspel der Haspel 500 mm 1600 mm 630 ,„ 1600 , 2000 í

2500

2500

8150

3550

4000

800

. Bürstensihter (Schalenbürsten) a) mit konischem, drehbarem oder feststehendem Mantel: 300:400 mm S 500 mm lang 450:630 S 120 500:710 & 1600 2 630:900 ., S 2000

b) mit zylindrishem, drehbarem oder feststehendem Mantel:

400 mm ck 500 D 630 2 800 S

19, Zentrifugalsichtmaschinen

Mantél innerer S 500 mm

1250 mm lang 1600 » » O O a

größte Länge

1600 mm 2000 , 2500

2000

2500

3150

2500

3150

3550

630 y, 800 ,

20, Putmaschinen (mit 4 Sieben)

Rahmenbreite: Rahmenlänge: 250 mm brutto 500 ram brutto 816 Q 4 : 400 M 21, Plansichter (nur mit Einlegerahmen zu liefern) Kanalbreite, lihte Maße: 125 mm 160 ,„ : 200 , Siebkastenaußenlänge 1600 mm Einlegerahmen 1300 mm brutto

22, Transportscchuedcken Gewindedurchmesser:

125 mra

160 ,

180

200

250

315

400

100 125 160 180 200 250 315 400

24. Elevatoren a) Mühlenelevatoren Gurtscheibendurchmesser 360 mm 400 500 »„ b) Mischelevatoren Gurtscheibendurchmesser 400 mm 500 630 ,y o) Speicherelevatoren ' Gurtscheibendurchmesser: 400 mm 500 y 630 y 800 y 1000 y 1250 „y :

, Neukonstruktionen dürfen mit sofortiger Wirkung nur noch in den angegebenen Größen herausgebraht werden. Während einer Uebergangszeit bis zum 1. Oftober 1942 sind die Hersteller berechtigt, an Stelle der vorgesehenen Größen jeweils diejenigen Größen ihrer jeßigen Fertigung vorläufig weiterzubauen, welche den vorgesehenen Größen am nächsten kommen. Jede Firma hat sich sofort zu entscheiden, welche Ersaßgröße sie während der Uebergangszeit beibehalten will. Von dieser Entscheidung ist der Geschäftsführung der Fachgruppe Maschinen für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie, Berlin-Schöneberg, Badensche Str. 4, unverzüglich Kenntnis zu geben. Aenderungen von Maschinen- teilen sind so vorzunehmen, daß der Uebergang auf die vor-

wird.

. Die Regelung gilt nicht für Auslandslieferungen.

, Die Lieferung von Ersaßteilen für außerhalb der Reihe stehende Größen muß gewährleistet sein, solange diese Maschinen noch bei Verbrauchern in Betrieb sind.

. Jch behalte mir vor, auf Antrag in besonderen Fällen Abwei- chungen von den Bestimmungen dieser Anordnung zuzulassen. Anträge auf Ausnahmegenehmigung sind über die Fachgruppe Maschinen für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie der Wirt- \chaftsgruppe Maschinenbau, Berlin-Schöneberg, Badensche Str. 4, mir in doppelter Ausfertigung einzureichen.

. Die Geschäftsführung der Fachgruppe Maschinen für die Nah- rungs- und Genußmittelindustrie hat die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen. Die Hersteller sind ihr gegenüber zur Auskunsftserteilung, zur Einsichtgewährung in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet. i

¿ Zuwiderhandlungen. gegen- diese Anordnung fallen unter. die Strafbestimmungen.. des § 4. dex Verordnung vom 20.12.1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Ver- E Maschinen- und Apparateerzeugung (RGBl. Teil T

. Die Anordnung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft. Berlin, den 30. November 1940.

Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange,

Anordnung ‘zur Vereinheitlichung des Fleischereimaschinenbaues vom 4. Dezember 1940.

Hur Leistungssteigerung auf dem Gebiete der Nahrungs- mittelmaschinen-Erzeugung ordne ih auf Grund der Verord- nung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen- und Apparateerzeugung vom 11. Dezember 1939 (RGVBl. I S. 2411) in Verbindung mit der Durhführungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBVl. I S. 2498) folgèndes an:

I. Allgemeine Vereinheitlihung des Fleishereimaschinenbaues.

1. Nachstehend genannte Fleischereimaschinen dürfen nur noch in folgenden Größen hergestellt werden:

a) Wölfe: Lochscheibendurchmesser mm: 70 *), 82 *), 106, 114, 130, 160, 200, 300.

b) Kutter: S in Ltr.; 20, 30, 40, 60, 80, 120, 160, 250.

ie Agen bezeihnen den Wasserinhalt der

Schüssel bordvoll gemessen. Abweichungen sind nur bis + 4 % zulässig. :

e) Zwillingsmaschinen: e Jnhalt in Ltr.: 30 30 40 40 60 60

olf:

Lochscheiben & in mm: 106 114 106 114 114 130 Füllmaschinen (ausgenommen Tischfüller): JFnhalt in Ltr.: ‘15, 20, 30, 50 *#*), 70 #*), 100 #*), Die Angaben bezeichnen den Nußinhalt des Zylin- ders. Abweichungen sind nur bis + 4 % zulässig. Die Reihe gilt für Füllmaschinen jeder Bauart. Es ist bei den dafür in Frage kommenden Größen den Herstellern freigestellt, welche Bauart (z. B. offen oder geschlossen) sie bauen wollen, jedo darf jede Größe nux: in einer Ausführung gefertigt werden. Es ist daher niht mehr gestattet, zu gleicher Zeit ¿. B. eine 20-Ltr.-Füllmaschine in offener Bauart und die gleiche Maschine in geschlossener Bauart als Oelumlauffüller zu bauen.

6) Shnellschneider: JFnhalt in Ltr.: 40, 80, 160. Die Angaben bezeihnen den Wasserinhalt der

*) Nur als Ladenwölfe.

**) Diese Maschinen können zusäglih mit Abteil- und Abdreh- vorrihtung versehen werden, :

gesehene Reihe vorbereitet und nicht etwa schwieriger gestaltet

Di

f) Wiegemaschinen: Anzahl der Messer: 7, 9. g) Gatterspeckschneider: Trichtergröße in mm: 80X80, 100X100, 120X120.

2. Neukonstruktionen dürfen mit sofortiger Wirkung nur Wäh in den angegebenen Größen Denen erge werden. Während einer Uebergangszeit bis zum 1. Oktober 1943 sind die Hersteller berechtigt, an Stelle der vorgesehenen Größen jeweils diejenigen Größen ihrer jeßigen Fertigung vorläufig weiterzubauen, welche den vorgesehenen Größen am nächsten kommen. Jede Firma hat sih sofort zu entscheiden, welche Ersavgröße sie während dex Uebergangszeit beibehalten will. Von dieser Entscheidung is der Geschäftsführung der Fach- gruppe Maschinen für die Nahrungs- und Genußmittelindu- strie der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin - Schöne- berg, Badensche Str. 4, unverzüglih Kenntnis zu geben. Aenderungen von Maschinenteilen 4 so vorzunehmen, daß der Vebergang auf die vorgesehene Reihe vorbereitet und nicht etwa schwieriger gestaltet wird. i

3. Die Regelung gilt nicht für Auslandslieferungen.

4. Die Lieferung von Ersagßteilen für außerhalb der Reihe stehenden Größen bleibt Pik solange diese Maschinen noch. bei Verbrauchern in Betrieb sind.

5. Jch behalte mix vor, auf Antrag in besonderen Fällen Abweichungen von den Bestimmungen dieser Anordnung zu- ulassen. Anträge auf Ausnahmegenehmigung sind über die

achgruppe Maschinen für die Nahrungs- und Genußmittel- industrie der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin-Schöne- berg, Badensche Stx. 4, mir in doppelter Ausfertigung ein- gureichen.

6. Die Geschäftsführung der Fachgruppe Maschinen für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie hat die Durchfüh- rung diesex Anordnung zu überwachen. Die Hersteller sind ihr gegenüber zur Auskunftserteilung, zur Einsihtgewährung in die Geschäftsbücher, cinshlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet.

“7. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen des § 4 der Verordnung vom 20. 12. 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung ex Maschinen- urd Apparateerzeu- gung (RGBl. 1 S. 2498).

II

Vereinheitlihung des Fleischherei- maschinenbaues während der Kriegszeit

Um während der Kriegszeit eine besonders scharfe Aus- nußung der vorhandenen Kapazitäten, Arbeitskräfte und Roh- l e zu erreichen, ordne ih über die Bestimmungen der er I hinaus bis auf weiteres folgendes an: 1. Die Fextigung von Wölfen, Kuttern, Füll- ® maschinen und. Gatterspeckschneidern wird untersagt bis auf die nachstehend verzeihneten Typen: a) Wölfe e 82, 114, 160/200 mm Lochscheibendurch- messer, b) Kutter 40, 80, 160 Ltr. Schüsselinhalt, c) Füllmashinen 20, 50, 70 Ltr. Fnhalt, d) Gatterspeckschneider 100 X 100 mm Trichtergröße.

2. Die übrigen Bestimmungen des Abschnittes T gelte auch entsprechend für den Abschnitt II. l

ITI.

Diese Anordnung tritt am 1. Fanuar 1941 in Kraft.

Die vorstehenden Bestimmungen treten alsdann an die Stelle der Anordnung V 1 des Leiters der Fahgruppe Ma- schinen für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie vom 27. Zuni 1939 (Rundschreiben Reihe V, 1 Nr. 1/39 vom 8. Zuli 1939, sowie Rundschreiben Reihe V, 1 Nr. 8/39 vom 98. November 1939 der Fachgruppe Maschinen für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie.

Berlin, den 4. Dezember 1940.

Der - Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion, Karl Lange.

Bekanntmachung Nr. 15 der Reichsstelle e Ang und verwandte Gebiete i (bezugsbeschränkte Spinnstofswaren) vom 14. Dezember 1940. i

Auf Grund der Verordnung über die Verbrauchs-

anna für Spinnstoffwaren vom 14. November 1939 (Reichsgeseubl. 1 S. 2196) in der Fassung der Verordnung erbrauchsregelung

ür Spinnstoffwaren vom 20. August 1940 (Reichsgeseßbl. 1

für Sea der Verordnung über die

. 1131) wird mit Zustimmung des Sonderbeauftragten für

die Spinnstoffwirtschaft angeordnet:

i 8 1. Abgabe von Organdystossen, Ausbrennerstofsfen, Glasbatist, Lackstosfen und Metallsadenstoffen an Verbraucher.

_ Organdystoffe, Ausbrennerstoffe, Glasbatist, Lackstoffe und Metallfadenstoffe dürfen für die M B er auf der Reichskleiderkarte vor A O eneR Anzahl A! nitte (Punkte) der Reichskleiderkarte an Verbraucher abgegeben und von ihnen bezogen werden. Dasselbe gilt für die daraus her- gestellten Kleidungsstücke. l

8 2, A

Abgabe von bezugscheinpflihtigen Spinnstosswaren au E Roiotieide tate n |

“Jn Abweichung von der Bekanntmachung Nr. 12 der Reichss\telle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 24, August 1940 (Liste der bezugsbeschränkten Spinnstoff-

. aren) wird folgendes bestimmt:

1. Buntgewebte und bedruckte Tischdecken, Gedecke und Mundtücher aus Kunstseide oder Zellwolle, auch in Verbindung untereinander, oder aus Kunstseide in Verbindung mit anderen Spinnstoffen dürfen außer auf Bezugscheine auch auf Bezugsabschnitte

(Punkt) der Reichskleiderkarte benötigt. Wird ein Gedeck abgegeben, so ist der Stoffverbrauh für die Decke und die dazugehörigen Mundtücher zusammen- zurechnen. Bei der Berechnung der sich ergebenden Anzahl von Bezugsabschnitten O der Reichs- fleiderkarte ist auf volle Punkte nah oben aufzu- runden.

, Handtücher und Frottiertücher dürfen außer auf Bezugscheine auch gegen Bezugsabschnitte Rie der Reichskleiderkarte an Verbraucher abgegeben und von ihnen bezogen werden. Dabei ist diejenige as von Bezugsabschnitten (Punkten) der Reichs- leiderkarte erforderlich, die der für die Herstellung der Handtücher oder Frottiertücher benötigten Stoff- menge unter H QUE der auf der Reichs- fleiderkarte angegebenen Bewertung für Stoffe ent-

spricht. & 3,

Diese Regelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. : Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete, Hagemann. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt.

Anordnung über die Abrechnung des Stromverbrauchs in Lustshußräumen.

Vom 7. Dezember 1940.

Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier- jahresplans Bestellung eines Reichskommissars a die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgejeßb!. I S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier- jahresplan und im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe angeordnet:

§1

(1) Der Stromverbrauch in Luftshußzräumen, die regel- mäßig nur von Angehörigen eines Haushalts, eines landwirt- schaftlichen oder eines Gewerbebetriebes benußt werden, wird dem Stromverbrauch des Haushalts, des landwirtschaftlichen oder Gewerbebetriebes zugeschlagen und zu dem für diesen Stromverbrauch eingeräumten Tarif berechnet.

(2) Den regelmäßig von den Angehörigen eines Haus- halts benußten Luftshußzräumen stehen Luftschußräume gleich, die «auch von den Angehörigen von Haushalten mitbenuyßt werden, die die Verkehrüauffalsung als Nebenhaushalte an-

sieht (Haushalte von Einliegern, Untermietern, Pförtnern, -

Dienstpersonal usw.).

(3) Dem Abnehmer steht es frei, mit Rücksicht auf den Stromverbrauch bei der Beheizung des Luftshuzraumes je- weils für die Zeit vom 1. Oktober eines Fahres bis zum 30. April des nächsten Jahres, im Winter 1940/41 mit Wir- kung vom Beginn des Ablesezeitraums, der auf die Ver- kündung diesex Anordnung folgt, zum Haushalts-, Gewerbe- oder Landwirtschaftstarif T1 oder 11 im Sinne der Tarif- ordnung für elektrische Energie überzugehen. Der Uebergang ist dem Versorgungsunternehmen bis zum 1. September jedes Jahres, erstmalig binnen Monatsfrist nach Verkündung dieser Anordnung, schriftlich anzuzeigen.

(4) Wird der Stromverbrauch in den in Abs. 1 genannten Luftschuzräumen gesondert gemessen, so finden für die Ab- rechnung dieses Stromverbrauchs die Vorschriften der S8 3 und 4 Äbs. 2 dieser Anordnung Anwendung.

Für die Abrechnung des Stromverbrauchs in Luftschuß- räumen, die regelmäßig von den Angehörigen mehrerer Haus- halte, landwirtschaftliher oder Gewerbebetriebe benußt werden, und in Sammelshußräumen gelten die Bestimmuns- gen der 88 3 bis 6. °

83

(1) Der Arbeitspreis für Heizstrom, der in Luftschuß- räumen verbraucht wird, beträgt 6 Rpf/kWh.

(2) Der gleiche Arbeitspreis ist für in Luftshuzräumen verbrauchten Lichtstrom einzuräumen, dessen Verbrauch zu- leich mit dem Verbrauch des Heizstroms gemessen wird.

ird der Lichtstromverbrauch in Litlchubräumert gesondert gemessen, ist für diesen Verbrauch der Tarif anzuwenden, der für die Abrechnung des Verbrauchs der Lichtanlage oder der Anlage, an die die Lichtanlage des Luftschuyraumes an- geschlossen is, in Betracht kommt.

8 4 (1) Ein Grundpreis darf für Heizanlagen in Luftshuß- räumen nicht erhoben werden, wenn der Heizstromverbrauch niht gesondert gemessen wird. Das gleiche gilt für Licht- anlagen in Luftshu räumen, deren Verbrauch zusammen mit diesem Heizstromverbrauch gemessen wird. | (2) Wird der Heizstromverbrauch in Luftshußräumen einshließlih des in § 3 Abs. 2 Say 1 genannten Verbrauchs durch eine besondere Méßeinrichtung festgestellt, darf für diese der Grundpreis erhoben werden, der für zusäußliche Meßeinrichtungen dieser Verba und Beschaffenheit nach den allgemeinen Tarifen des Versorgungsunternehmens in Rech- nung gestellt wird. 5

(1) Wird der Heizstromverbrauch in Luftshußräumen Las lih des in § 3 Abs. 2 D 1 genannten Verbrauchs nicht gesondert gemessen, ist der Arbeitspreis von 6 Rpf/kWh für denjenigen Strom einzuräumen, dessen Verbrauch im Luftschuzraum nachgewiesen oder wahrscheinlich gemacht werden kann. i

(2) Als nachgewiesen gilt ein Verbrauch im Luftschug- raum, wenn der Luftschußwart dem Ser Ee gegenüber schriftlich die Verantwortung dafür übernimmt, daß die elektrische Heizung Und die Verbrauchs8einrichtungen, deren Verbrauch pglelo mit dem Verbrauch der Heizung ge- messen wird, im Luftschußraum lediglich von ihm oder einer von ihm beauftragten Person in Beirieb geseßt und daß über die Dauer der Jnbetriebsezung und den Anschlußwert der jeweils in Betrieb geseßten Verbrauchseinrichtungen zuver- lässige Aufzeichnungen gemacht werden.

(3) Als wahrscheinlich gemacht gilt ein Verbrauch im Luftschugraum, wenn der anderweitige Verbrauch der Anlage, deren Verbrauch gemeinsam mit dem Verbrauh im Luft: shuyraum gemessen wird (z. B. der Treppenhausbeleuchtungs-

86

(1) Wird der Heizstromverbrauch einschließlih des in L 3. Abs. 2 Sag 1 genannten Verbrauchs in Luftschußräumen weder gesondert gemessen noch nach Maßgabe des § 5 nach- gewiesen oder wahrscheinlih gemacht, gilt als Verbrauch im Luftshubraum der Verbrauch, der über den Verbrauch der Anläge, an die die Heizanlage einschließli der in § 4 Abs. 1 Say 2 genannten Anlage im Luftscqußraum angeschlossen ift, in der entsprechenden Zeit des Vorjahres hinausgeht.

(2) Führt die Feststellung des Verbrauchs nach den Vor=- \{hriften dex §8 5 Abs. 2 und 3 sowie 6 Abs. 1 zu offensicht-

‘Tichen Unbilligfeiten für die Abnehmer oder zu einer offen-

sichtlihen Benachteiligung des Versorgungsunternehmens, so entscheidet über die Höhe des Stromverbrauchs im Luftshußz- raum auf Antrag des Versorgungsunternehmens, des Uber den Luftschuzraum Verfügungsberechtigten oder des Lust- chußwartes die untere Preisbehörde (Landrat, staatlicher Polizeiverwaltec, Oberbürgermeister) endgültig.

(3) Wird der Verbrauch im Luftschußraum zugleih mit dem Verbrauch einer anderen Anlage gernessen und stellt die Preisbehörde in einem Verfahren nah Abs. 2 fest, daß der Verbrauch im Luftshuyraum wesentlih geringer war als der nachgewiesene Verbrauch oder daß der Verbrauch der anderen Anlage den Vorjahresverbrauch wesentlich überstiegen hat, kann die Preisbehörde von einer Entscheidung über die Höhe des Verbrauchs im Luftschuzraun absehen und be- N daß der gesamte einheitlich E Verbrauch für

en laufenden Heizzeitraum (1. Oktober bis 30. April) nah dem in Betracht kommenden Tarif T im Sinne der Tarif- ordnung für elektrische Energie des Versorgngsunternehmens Ab nitteOeR ist.

SUT

Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforder- lichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

88 Die Anordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die in den 88 3 bis 6 vorgeschriebene Abrechnung ist vom Beginn des auf die Verkündung der Anordnung fol- genden Ablesezeitraums ab anzuwenden.

Berlin, den 7. Dezember 1940.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flottmann.

ane ————A

Bekanntmachung. Die am 13. Dezember ausgegebene Nummer 209 des Reichsgeseßblatts, Teil L, enthält: Zweite Durchführungs8verordnung_ zum Abschnitt 1V der Kriegswirtschaftsverordnung. Vom 8. Dezember 1940. Verordnung über die Neugestaltung der Stadt Weimar. Vom 10. Dezember 1940.

Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen inden as

eingegliederten Ostgebieten. Vom 12. Dezember 1940,

“Umfang: 1/2 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 NÆ: Postborsen--22

dungsgebühren: 0,03 f. für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 14. Dezember 1940. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Iichtamtliches.

Pofstituvefsetn.

Poste und Fernmeldedienst mit dem Ausland.

Nah Eingliederung von Estl‘and, Lettland und Litauen in die Union der Sozialistishen Sowjet-Republiken gelten für Postsendungen jedex. Art nah und aus den einge- gliederten Gebieten ab sofort die gleihen Gebühren, Versendungs=- bedingungen und Behandlungsvorschriften wie für H en nah und aus der Union der Sozialistishen Sowjet-Republiken. Der Päckchen-, Nachnahme-, Postanweisungs-, Postaustragss-, Postüberweisungs- und Zeitungsdienst ist niht mehr zugelassen. Ferner wickelt L der gesamte Telegraphen-, Fernspreh- und Funkdienst mit diesen drei Ländern künftig unter denselben Be- dingungen ab wie mit dem Gesamtgebiet der Union. Für Tele- gramme nach den drei Ländern, die niht mehr selbständige Mits glieder des Weltnachrichtenvereins sind, gelten vom. 1. ¡Fanuar 1941 an dieselben Wortgebühren wie für Telegraqmme nah der Sowjet-Union (31 Rpf. für das Wort).

Von jeßt an werden Briefsendungen jeder Art nah N ovd«, Mittel- und Südamerika auf Verlangen des Absenders wieder über Lissabon nah New York befördert." Der Leitvermerk „Ueber Lissabon“.ist erforderlich. ;

Kunsi uns Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 15. bis 26, Dezember.

Staatsoper.

Sonntag, den 15. Dezember. Der fliegende Holländer, Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 1614 Uhr.

Montag, den 16. Dezember. Madame Butt erfly. Musikal. Leitung: Jäger. Beginn: 17 Uhr.

Dienstag, den 17. Dezember. Tos ca. Musikal. Leitung: Heger. Beginn 174 Uhr. Mittwoch, den 18, Dezember.

Musikal. Leitung: Steeger. Beginn: 17 Uhr. Donnerstag, den 19. Dezember. Uraufführung! Andreas Wolfius. Mufikal. Leitung: Schüler. Beginn: 1614 Uhr. ‘Freitag, den 20. Dezember. Díe Entführung aus dem Serail. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 1614“ Uhr. Sonnabend, den 21. Dezember. Die Macht des Schicksals. Mulsikal. Leitung: Heger. Beginn: 1614 Uhr. * Sonntag, den 22. Dezember. Andreas Wolfius. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 1614 Uhr. Movos den 23. Dezember. Die Entführung aus dem erail. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 1614 Uhr. Dienstag, den 24. Dezember. G el chlossen. i Mittwoch, den 25. Dezember. Der Rosenkavalier. Musikal. É ZEUI ; Ne Sun: F Uhr. onnerstag, den 26. Dezember. Carmen. Musikal. Leitun Heger. Beginn: 16 Uhr. i s

Die verkaufte Braut.