1940 / 297 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

S S a alie P E O E R x as P S A i et Ger E D Ae R L B L B E ia EREI E Ed 0 dai i D E Sei L i 0A R ER R d f

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 297 vom 18. Dezember 1940. S. 2

bnen

keine sonstigen Sondervorteile weder in offener noch in versteckter Form angekündigt, angebotèn oder gewährt werden.

(2) Als unzulässige Sondervorteile gelten unter anderem:

Zugaben, Gratisleistungen, Geldspenden, Wert- geschenke;

Erlaß oder Ermäßigung der Vorfrachten, der Zulassúngskosten, der Sap e isl der Ur- fundensteuer, der Wechselsteuer, Diskontspesen, Darlehns- und Versicherungsgebühren;

Erlaß oder Ermäßigung der e Bp Kosten für Fahrerausbildung, Führerschein, Fahrzeug-Einstel- lung und -Unterhaltung;

fostenlose oder verbilligte Gebrauchsüberlassung; Vereinbarung von Vertragsstrafen für Lieferver- zögerungen;

Nachlässe oder sonstige Zugeständnisse auf Sammelbestellungen, d. h. auf Bestellungen einer Mehrzahl von Schleppern, die offensichtlih oder vermutlih den eigenen Bedürfnissen des Bestellers nicht zu dienen bestimmt sind, ausgenomnien auf Antrêge landwirtschaftlicher Genossenschaften, sowie Mengennachlässe.

(3) Die kostenfreie Ausbildung von Monteuren des Wie- derverkäufers bleibt den Herstellern überlassen.

(4) Die Ausbildung der Schlepperführer kann unentgelt- lich erfolgen, jedoch hat der Käufer der Maschine alle übrigen Kosten, wie Unterbringung, Verpflegung usw., während der Ausbildungszeit zu tragen. :

(5) Zur Vorführung und zum Anlernen beim Käufer kann ein Monteur kostenlos zur Verfügung gestelli werden.

S 51 :

Die Vorschriften des § 13 des Allgemeinen Teils gelten nicht bei der Lieferung von Ackerschleppern an Beispiel83- wirtschaften des Reichskuratoriums für Technik in der Land- wirtschaft.

8 52

(1) Bei Lieferung eines Aerschleppers darf nur ein gebrauchter Schlepper in Zahlung genommen werden.

(2) Der Erlaß besonderer Bestimmungen für die Jn- zahlungnahme gebrauhter Schlepper bleibt vorbehalten. -

(3) Die Rückgabe des gebrauhten Schleppers hat frei Wiederverkäuferlager zu erfolgen.

8 53 Die Preise für Wiederverkäufer und Verbraucher gelten ab Werk. Frachtvergütungen dürfen nicht gewährt werden.

8 54 (1) Wiederverkäufern dürfen höchstens folgende Yah- lungsbedingungen eingeräumt werden:

Bei Barzahlung nur binnen 30 Tagen nah Rechnungsdatum bis zu 2 v. H. Skonto;

oder bei Rechnungserteilung Hergabe eines für den Wiederverkäufer zins- und spesenfreien, reihs- bankdiskontfähigen Dreimonats-Wechsels.

Bei Zahlungsverzug können Zinsen in

öhe von 2 v. H. über dem jeweiligen S L tantbislonts say berechnet werden. (2) Die Annahme von Kundenwechseln ist zulässig, l pn

sie mit dem Giro des Wiederverkäufers versehen sind. Das Zahlungsziel darf 26 Monate, ab Versandbereitschaft ge- rechnet, nicht überschreiten. s

(3) Die gleichen Bedingungen und Zahlungsfristen gelten auch bei Geschäften mit den Verbrauchern. Der Barzah- lungsnachlaß bis zu 2 v. H. darf Verbrauchern nur bei un- verzüglicher Zahlung nah Rechnungserhalt gewährt werden. Bei Verbraucherkreditgeschäften ist eine Mindestbaranzahlung von 20 v. H. der Kaufsumme vor Lieferung zu leisten.

6. Abschnitt ; Sonderbestimmungen für Dreshmaschinen A. Dreshmaschinen

8 56

(1) Jm Geschäftsverkehr mit Kleindreshmaschinen bis 1500 kg Betriebsgewicht und Mitteldreshmaschinen über 1500 bis 4000 kg Betriebsgewicht dürfen Wiederverkäufern eaen die natiftéhenden Grundrabatte zuzüglich der Zu- ayrabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden: Für einen Gesamtjahresumsay in Klein- und Mittel-Dreshmaschinen, gleichviel von welchem

Lieferer die Maschinen bezogen wurden,

von 1 bis 3 Stüdck 15 v. H.

A O9 17 v. H.

O O 19 v. H.

von mehr als 20 5 20 v. H.

(2) Jm Geschäftsverkehr mit Großdreschmaschinen über 4000 kg Betriebsgewicht darf Wiederverkäufern höchstens ein Grundrabatt von 15 v. H. zuzüglich der Zusayrabatte gemäß L 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden.

S 56

(1) Hersteller und Einführer dürfen 0A E B Dresch- maschinen nicht in Zahlung nehmen. Bei Verkäufen, die ein Wiederverkäufer oder Vermittler für einen Hersteller oder Einführer vermittelt oder in deren Namen abschließt, darf die gebrauchte Maschine im Bestellshein eingeseßt werden, wenn der Wiederverkäufer oder Vermittler diese Maschine übernimmt. Der Rücknahmewert muß gegen die Provision des Wiederverkäufers oder Vermittlers verrechnet werden.

(2) Bei Fnzahlungnahme von gebrauchten Dresch- maschinen jeder Art dürfen höchstens folgende Rückaufswerte angerechnet werden: bei einem Alter bis zu L gerechnet ab Baujahr, K. 0,36 je kg

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0,20 0,165 0,10 ,

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10 "” ”y "” » 15 ”» ”y E 0,05 ”y ,” über 15 0,02 „”

_(3) Gebrauchte Breit- und Stiften-Dreshmaschinen ohne anns dürfen höchstens zum Schrottpreis angerechnet erden.

Ó”y ,” y

7. Abshnitt

j __ Sonderbestimmungen für Saatgutbehandiungs- und Getreidereinigungsmaschinen

A. Saatgutreiniger und Getreide- beizapparate für fortlaufenden Betrieb

S 57 (1) Jm Geschäftsverkehr mit Saatgutreinigern und Ge- treidebeizapparaten für fortlaufenden Betrieb dürfen Wieder- verkäufern höchstens die nachstehenden Grundrabatte zuzüg- lih der Zusabrabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles ge- währt werden: Für einen Gesamtjahresumsay bei ei n em Lieferer bei Einzelabnahme 12,5 v. H. bei Abnahme bis zu 3 Stü 14,5 v. H N [/) n 6 D” 16,5- v. H. N N ”y 12 M He n » von über 12 y (2) Die Mengen des Absah 1 müssen bei einem Her- steller, Einführer oder Wiederverkäufer bezogen sein. Eine Zusammenrechnung der von verschiedenen Lieserern gekauften Mengen zur Erzielung eines höheren Rabattes ist nit zu- lässig. Dagegen können die einzelnen Lieferer auh den höheren Rabatt gewähren, den ein anderer Lieferer für die Abnahmen desselben Wiederverkäufers gzulässigerweije ein-

räumt.

(3) Mühlenbauern dürfen an Stelle der in § 6 des All- gemeinen Teiles festgelegten Säße die folgenden usaßrabatte zu den Grundrabatten des Absaß 1 eingeräumt werden:

Für einen Fahresumsay in Saatgutreinigern und Getreidebeizapparaten für fortlaufenden Betrieb von mehr als 3 bis 6 Stü 1v.H. » N n 2 v. He M 3 v. H.

8 58 (1) Die Preise gelten ab Werk. Die Verpackung ist zum Selbstkostenpreis zu berechnen und wird nicht zurüdck- genommen. (2) Jm übrigen findet § 16 Abs. 4 des Allgemeinen Teiles Anwendung. 8 59

(1) Hersteller und Einführer dürfen gebrauchte Maschinen niht in Zahlung nehmen. : (2) WViederverkäufer dürfen höchstens folgende Rückaufs- werte anrechnen: ahr

bei einem Alter von 1 2 Fahren ,” 4

v. H. des Neuwertes,

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O 0 D Oris B SAS

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. Getreidebeizapparate für Handhbetrieb

S 60

(1) Jm Geschäftsverkehr mit Getreidebeizapparaten für Handbetrieb dürfen Wiederverkäufern höchstens die nach-s stehenden Grundrabatte zúuzüglich der Zusaßrabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden:

Für einen Gesamtjahresumsag bei einem Lieferer

bei Abnahme von 1 bis 3 Stück 1900 5)

Q 20 v. H.

y

10%

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N » 4 N

s L Ie 21 v. H. N A m Uber 12 22 v. H.

(2) Die Mengen des Absay 1 müssen bei einem Her- steller, d lei oder Wiederverkäufer bezogen sein. Eine Zusammenrechnung der von verschiedenen Lieserern gekauften Mengen zur Erzielung eines höheren Rabattes ist nicht zu- lässig. Dagegen können die einzelnen Lieferer auch den höheren Rabatt gewähren, den ein anderer Lieferer für die Abnahmen desselben Wiederverkäufers zulässigerweise ein-

räumt. 8 61

(1) Die Preise für Wiederverkäufer gelten frachtfrei Be- stimmungsstation aus\shließlich Verpackung.

(2) Jm übrigen findet § 16 Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Teiles Anwendung. S 62

(1) Hersteller und Einführer dürfen gebrauchte Maschinen nicht in Zahlung nehmen.

(2) Wiederverkäufer dürfen höchstens folgende Rüdkaufs- werte anrechnen:

bei einem Alter von 1 Jahr j 2 Fahren

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. des Neuwertes

N y N N N

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15 v. Ÿ. » Schrottwert.

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C. Getreidereinigungsmaschinen 8 63

(1) m Geschäftsverkehr mit maschinen dürfen Wiederverkäufern cio die na den Grundrabatte zuzüglich der Zusaÿrabatte gemäß Allgemeinen, Teiles gewährt werden:

Für einen Gesamtjahresumsag bei e inem Lieferer

bei Einzelabnahme 15 v. H. bei Abnahme von bis zu 3 Stück 18 v. H. 2 4 bis 6 20 v. H. Ñ i E G 22 v. H.

(2) Die Mengen des Absay 1 müssen bei einem Her- steller, uis oder Wiederverkäufer bezogen sein. Eine Bares s der von verschiedenen Lieserern gekauften

engen zur Erzielung eines höheren Rabattes ist niht zu- lässig. Dagegen können die einzelnen Lieferer auch den höheren Rabatt gewähren, den ein anderer Lieferer E die Abnahmen desselben Wiederverkäufers zulässigerweije ein- raumt.

e Lie O tehen-

§64 __ (1) Die Preise für Wiederverkäufer gelten frachtfrei Be- stimmungsstation ausschließlich Verpackung.

6 des '

R

_(2) Jm übrigen findet § 16 Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Teiles Anwendung. 8 65 *

__ (1) Hersteller und Einführer dürfen gebrauchte Maschinen nicht in Zahlung nehmen. (2) Wiederverkäufer dürfen höchstens folgende Rüdkaufss werte anrechnen:

bei einem Alter von 1 Jahr 60 v, 2 Jahren

. des Neutvertes,

y ,”y ,” ® ”y

”y "” E . 9 N N) » ° N) » » »

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W” ,” ”y

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8. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Obst- und Weinverarbeitungs- maschinen sowie Pflanzenspriyen. -

A. Spindelpressen und kleine Obstmühlen

8 66

(1) Jm Geschäftsverkehr mit Spindelpressen über 35 1 Korbinhalt und Obstmühlen im Werte bis NA 400,— Bruttolistenpreis sowie Traubenmühlen im Werte bis RA 250,— Bruttolistenpreis O Wiederverkäufern D die nachstehenden einfahen Mengenrabatte gewährt werden:

bei Abnahme von 1 Stüd 16 v. H. S 2 is 4 19 v. H. O s 22 v. H. # s 0. 10, 25 v. H. s 10 O e 27,5 v. H. » » über 20 y 30 v. H.

(2) n Geschäftsverkehxr mit Spindelpressen mit hydraus lishem Druckwerk und mit einzelnen hydraulischen Drus werken dürfen Wiederverkäufern höchstens die nachstehenden einfachen Mengenrabatte gewährt werden:

bei Abnahme von k Stü

R 0 W2 20 v. H. # ñ »„ Uber 10 5 256 v. H. (3) Als Abnahme im Sinne der Absäye 1 und 2 gilt der A ad S in der einzelnen Maschinenart bei ein ent ieferer, den der Wiederverkäufer in einem der drei voran« gegangenen Kalenderjahre erzielt hat. Dagegen können dié einzelnen Lieferer auch den höheren Rabatt Es den ein anderer Lieferer für die Abnahmen desselben Wiedervers käufers zulässigerweise einräumt. (4) Bei gleichzeitiger Abnahme von Spindelpressen und Obstmühlen darf auch für Obstmühlen der für Spindelpressett gewährte höhere Rabatt eingeräumt werden. ;

8 67

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15 v. H. 17,5 v. H.

Ein Mengennachlaß darf an Behörden nicht gewährt

werden. i 8 68 2 Konsignationsmaschinen dürfen auch als Mustermaschinen nicht abgegeben werden. 8 69 (1) Hersteller und Einführer dürfen gebrauchte Spindel tb und Obstmühlen sowie Druckwerke nicht in Zahlung nehmen. :

(2) Wiederverkäufer dürfen gebrauchte Spindelpressen E Obstmühlen sowie Druckwerke nur zum Schrottwert an rechnen.

B. Hydraulische Obst- und Weinpressen mit Zubehörmaschinen 8 70

(1) Jm _ Geschäftsverkehr mit hydraulischen Obst- und Weinpressen sowie Obstmühlen im Werte von über LM 400,—

Bruttolistenpreis und Traubenmühlen im Werte von Über

RA 250,— Bruttolistenpreis darf Wiederverkäufern höchstens ein einfaher Mengenrabatt von 12,5 v. H. gewährt werden (2) Wiederverkäufern und Vermittlern dürfen für Bera käufe, die sie lediglih vermitteln, höchstens nachstehende Pros visionen gewährt werden:

a) wenn der Kaufvertrag ohne Mitwirkung

des Herstellers oder Einführers zustande geln es S 10 v. §4 b) wenn der Kaufvertrag unter Mitwirkung

des Herstellecs oder Einführers zustande

N ist und dieser auf Veran-

assung des Vermittlers den Käufer nur einmal besucht hat... 7,5 v.H, c) wenn der Kaufvertrag unter Mitwirkung des Herstellecs oder Einführers zustande ekommen ist und dieser auf Veran- assung des Vermittlers den -Käufer mehrmals besucht hat, oder wenn der Vermittler die Verkaufsgelegenheit nur nachgewiesen hat «ooo

S 71

Preisnachlässe dürfen an Behörden. und Technik 11

2 v. Ÿ.

Mengen- oder Beispielswirtschaften des Reichskurcatoriums für

der Landwirtschaft und den Reichsnährstand nicht |gewähr

werden. 8 72 C

(1) Hersteller, Einführer und Wiederverkäufer dürfen E Maschinen höchstens folgende Rückkaufswerte an rechnen:

nah 65 v. H. des Tagesneupréises®, Ï Z N

1 Herbst Gebrauchszeit 2 Herbsten Ó”y

y »

+

z=

”y y y N .

1Q 10 v. .

» über 10 Herbsten Gebrauchs3zeit Schrottwert. i

(2) Die Kost 1 der Abmontierung sowie der Abbejördes rung hat der Verbraucher zu tragen. ‘4

LESESEEZR SSSSSEEeSs 000000 CS

S'BBBBBBO

D)

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 297 vom- 18, Dezember 1940. S. 3

8 73 (1) Die Preise für Wiederverkäufer und Verbraucher

gelten ab Werk. Eine Frachtvergütung wird nicht gewährt. (2) Montagekosten müssen besonders berechnet werden.

8 74 Sofern ein Zahlungsziel gewährt wird, dürfen Ver- brauchern höchstens nachstehende Zahlungsbedingungen ein- geräumt werden: | Mindestens 20 v. H. des Kaufpreises sind bar als Anzahlung spätestens nach erfolgter Aufstellung der Anlage zu leisten.

Für den Restbetrag des Kaufpreises sind bei Rechnungserteilung vom Abnehmer für diesen zins- und spesenfreie, reichsbankdiskontfähige Dreimonats- wechsel zu begeben. Werden die Wechsel über drei Monate hinaus verlängert, so hat der Abnehmer nah Ablauf dec drei Monate die Zinsen und Spesen zu zahlen.

Von den Wechseln muß ein Betrag in Höhe von 30 v. H. der Kaufsumme bei Verfall, spätestens jedoch bis zum. 31. 12. des Lieferjahres, abgezahlt werden. Vom Rest sind jeweils nah drei Monaten mindestens 25 v. H. abzudecken.

S 75

Konsignationsmaschinen dürfen maschinen nicht abgegeben werden.

auch als Muster-

C. Pflanzensprigzen 8 76 (1) Fm Geschäftsverkehr mit Pflanzensprizen aus3ge- nommen Gartensprißen, Blumensprihen, Kübel. oder Eimer- \spriven, Zug- und Druckspriven und Handschweflec für (Härtnereien dürfen Wiederverkäufern höchstens die nach- stehenden Grundrabatte gewährt werden: Für Pflanzensprißen für Handbetrieb 22 v. H., für Pflanzensprizen für Gespann- und Motorbetrieb . .. . . , 17 v. H. (2) Zu diesen Grundrabatten dürfen zusäßlich nach- stehende Ümsabvergütungen gewährt werden: Bei einem Nettojahresumsag in Pflanzensprißen von mindestens RA 1 000,— 2 000

L

höchstens

3 000,— 7 10 000,— :

20 000,— " . V " 30 000,— » . h (3) Die Umsäße des Absaÿ 2 müssen bei einem Her- steller, Einführer oder Wiederverkäufer im laufenden Kalender- jahr erzielt worden sein. Eine Zusammenrechnung der mit verschiedenen Lieferern getätigten Umsäße zur Erzielung einer höheren Umsaßvergütung ist nicht zulässig. Dagegen können die einzelnen Lieferer auh die höhere Ümsaßvergütung ge- währen, die ein anderer Lieferer für den Umsaß desselben Wiederverkäufers zulässigerweise einräumt, wenn der Umsay bei diesem Lieferer X.M 10 000,— nicht erreicht. 8 77 (1) Die Preise für Wiederverkäufer gelten a) bei einem Rechnungswert des Versandgutes unter RAM 100,— netto ab Werk ohne Frachtvergütung, ‘Þ) bei einem Rechnungswert des Versandgutes von mindestens A 100,— netto frachtfrei Bestim- mungsstation. (2) Jm übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Teiles.

8 78 (1) Hersteller und Einführer dürfen gebrauchte Pflanzen- spriven nicht in Zahlung nehmen. (2) Wiederverkäufer dürfen höchstens folgende Rückkaufs=4 werte anrechnen:

bei einem Alter von 1 Fahr 2 Fahren

y ,y

50 v. H. des Neuwertes

30 v. H. y

20 v. H. » 10.909, 5 i“

Schrottwert.

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”y ,y» y y y

d. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Hacckfruchtgeräte ' 8 79

_Jm Geschäftsverkehr mit Kartoffel- und Rübenkultur- maschinèn und -geräten (Lege-, Pflanzloh-, Zudeckmaschinen und Vielfachgeräte) dürfen Wiederverkäufern höchstens die nastehenden Grundrabatte zuzüglich der Zusaßrabatte gemäß

L 6 des allgemeinen Teiles gewährt werden: Für einen Gesamtjahresnettoumsay in Karktoffel- Und Rübenkulturmaschinen und -geräten, gleichviel von welchem Lieferer die Maschinen bezogen wurden,

von 1 bis 2 Stü 15 v. H.

G 17 v. H.

5 18 v. H.

R E 19 v. H.

25 und mehr Stück 20 v. H.

8 80

(1) Jm Geschäftsverkehr mit Kartoffelerntemaschinen für Gespannzug dürfen Wiederverkäufern Suaheab die nach- tehenden Grundrabatte zuzüglih der Zusaßrabatte gemäß

6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden:

Für einen Gesamtjahresnettoumsay in Kartoffel- i

erntemaschinen, gleichviel von welchem Lieferer die Maschinen bezogen wurden, von 1 bis 2 Stud 16ö v. H. E n 16 v. L. 6 4‘, 17 v. H. l ¿002 18 v. H. 21 , 40 y 19 v. H. L Stück und mehr 20 v. H.

(2) Jm Geschäftsverkehxr mit Kartoffelerntemaschinen für Vou G. (Schlepperroder) E Wiederverkäufern höchstens Grundrabatte zuzüglich der | usabrabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden, die 14 v. H. unter den in Absay 1 festgelegten Grundrabattsägen liegen.

§ 81 | _Jm Geschäftsverkehr mit Rübenerntemaschinen darf Wiedetverkäufern höchstens ein Grundrabatt von 20 v. H. zuzüglich der Zusaßrabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden.

8 82 (H) Jm Geschäftsverkehr mit Kartoffelsortiermaschinen fat andbetrieb dürfen Wiederverkäufern höchstens die nach- tehenden Grundrabatte zuzüglih der Zusatrabatte gemäß 8 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden:

Für einen Gesamtjahresnettoumsay in Kar- toffelsortiermaschinen für Handbetrieb, gleichviel von welchem Lieferex die Maschinen bezogen . wurden,

von 1 bis 2 Stü 15 v. H. O 16 v. H. 6 O 17 v. H. L O 18 v. H. 1 O, 19 v. H. 41 Stück und mehr 20 v. H.

(2) - Fm Geschäftsverkehr mit motorisierten Kartoffel- sortiermaschinen und Verlesemaschinen mit Verlesebändern bzw. Verleserollentischen darf Wiederverkäufern höchstens ein Grundrabatt von 134 v. H. zuzüglich der Zusatrabatte gemäß L 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden.

8 83 (1) Jm Geschäftsverkehr mit Washmaschinen für Kar- toffeln und Rüben für Handbetrieb dürfen Wiederverkäufern höchstens die nachstehenden Grundrabatte zuzüglich der Zusaßz- rabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden:

Für einen Gesamtjahresnettoumsaß in Waschs maschinen für Kartoffeln und Rüben für Hand- betrieb, gleihviel von welhem Lieferer die Maschinen bezogen wurden,

vgn 1 bis 2 Stü

3 ”»

6 ,y 10 y

20, I 21 40 1 X ® 41 Stück und mehr 20 v. H.

(2) Jm Geschäftsverkehr mit Waschmaschinen für Kar- toffeln und Rüben für Kraftbetrieb darf Wiedecverkäufern höchstens ein Grundrabatt von 13,5 v. H. zuzüglich der Zusaß- rabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden.

j G Waschmaschinen für Kartoffeln und Rüben, die an Dämpfkolonnenhersteller zur Ausrüstung von Dämpfkolonnen eliefert werden, fallen nicht unter die Bestimmungen der bsäve 1 und 2. i 8 84

1 Jm Geschäftsverkehr mit Trockenreinigungsmaschinen für artoffeln und Rüben (einschließli angebauter Schneider) dürfen Wiederverkäufern höchstens die nachstehen- den Grundrabatte zuzüglich der Qu igpayane gemäß S 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden:

Füx einen Gesamtjahresnettoumsaß in Trocken- reinigungsmashinen für Kartoffeln und Rüben, fans von welchem Lieferer die Maschinen

ezogen wurden, bei Einzelbezug 15 v. von 2 bis 5 Stüd 17 v. ”y 6 10 ”y 1 L 11 ,” 20 1 DERES » 21 Stück und mehr 20 v. H.

(2) Die Preise für Wiederverkäufer gelten ab Werk ohne Frachtvergütung.

.

. .

8 85 (1) Jm Geschäftsverkehr mit Waschmaschinen für Rübenblätter darf Wiederverkäufern höchstens ein Grund- rabatt von 15 v. H. zuzüglih der Zusayrabatte gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden. (2) Die Preise für Wiederverkäufer gelten ab Werk ohne Frachtvergütung.

10. Abschnitt Sonderbestimmungen für Maschinen und Geräte für die

Hoswirtschaft 8 86 : Jm Geschäftsverkehr mit Häckselmashinen und Grüns- futterzerkleinerungsmaschinen (ausgenommen Maschinen, die nur für Geflügel- und Kleintierhaltungen verwendet werden) dürfen Wiederverkäufern höchstens die nachstehenden Grund- rabatte zuzüglih dex Zusaßrabatte gemäß § 6 des Allge-

meinen Teiles gewährt werden: Für einen Gesamtjahresnettoumsay in Hälsel- maschinen und Grünsfutterzerkleinerungsmaschinen, O von welchem Lieferer die Maschinen

ezogen wurden, 600,— und bei Einzelbezug è

600,— und darüber ; 1 000,— ,y 2 000,— » 6 000,— » 10 000,— ,y 15 000,— ,y 20 000,— »_

8 87 Jm Geschäftsverkehr mit Schrot-, Quetsh- und Mahl- täufecn oe enommen für Handbetrieb) Es Wiederver- fäufern höchstens die nachstehenden Grundrabatte zuzüglich der S gemäß § 6 des Allgemeinen Teiles gewährt werden: i:

. von unter M

CCEELEES

Füx einen Gesamtjahresnettoumsay in Schrot-, Quetsh- und Mahlmühlen, gleichviel von welchem Lieferer die Maschinen bezogen wurden, i Mühlen Mühlen mit einem mit einem Brutto- Brutto- listenpreis listenpreis von über bis RA 160,— RA 160,— bis N. A 500,— u. b. Einzelbezug 15 v. H. 18 v. H. von über 600,— bis RA 1000,— 16 v. H. » » 000,— 2 000,— 18 v. H, 2 000,— , 4 000,— i 4 000,— j, 8 000,— 22 v. 10 000,— s ;

y y ,y

8 000,— , 10 000,—

»

. .

8 88

_Jm Geschäftsverkehr mit einfahen Rübenschneidern ohne Reinigungsvorrichtung dürfen Wiederverkäufern höchstens die nachstehenden einfahen Mengenrahbatte gewährt werdent

Fr an Sala ren es in Rübens (Queen, gleichviel von welchem Lieferer die aschinen bezogen wurden, bis RA 200,— und bei Einzelbezug von über RAÆ 200,— bis RA 500,— n 500,— „1/000, : 1 000,— 2 000,— » 2 000,— » 4 000,— » 4 000,— " 6 000,— 6 000,—

S 89

Fm Geschäftsverkehr mit Oelkuchenbrechern darf Wieders verkäufern höchstens ein einfaher Mengenrabatt von 30 v. Ÿ. gewährt werden.

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8 90 Jm Geschäftsverkehr mit Strohschneidern darf Wieders

verkäufern höchstens ein einfaher Mengenrabatt von 30 v. H- gewährt werden. 8 91 (1) Fm Geschäftsverkehr mit automatishen Mähmessers \hleismaschinen dürfen Wiederverkäufern höchstens die nachs stehenden einfachen Mengenrabatte gewährt werden: Für einen Gesamtjahresnettoumsaß in autos matischen Mähmesserschleifmaschinen bei einem Lieferer bei Einzelbezug und bei einer Abnahme bis zu 4 Stück 22 v. H, bei einer Abnahme von 5 bis 10 Stück 24 v. Ÿ« 2, 26 v. H, 2 O0 28 v. H über 90 30 v. He (2) Die vorstehenden Mengen müssen von e inem Hers steller, Einführer oder Wiederverkäufer bezogen sein, Eine Zusammenrechnung der von verschiedenen Lieferern gekauften Mengen zur Erzielung eines höheren Rabattes ist nicht zus Eb Dagegen können die einzelnen Lieferer auch den höheren Rabatt gewähren, den ein anderer Lieferer ias die Abnahmen desselben Wiederverkäufers zulässigerweije ein- räumt.

(3) Die Preise für Wiederverkäufer gelten a) bei Stückgutbezug ab Werk ohne Frachtvergütung, b) bei Lieferung in Waggonladungen von mindestens 100 Stück frachtfrei Bestimmungsstation. 8 92 Jm Geschäftsverkehr mit einfahen Mähmesserschleif- maschinen für Hand- oder Kraftbetrieb darf Wiedervers-

fäufern höchstens ein einfacher Mengenrabatt von 30 v. H. gewährt werden.

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8 93 (1) Hersteller und Einführer dürfen gebrauchte Maschinen und Geräte für die Hofwirtschaft nicht in Zahlung nehmen. (2) Wiederverkäufer dürfen gebrauhte Maschinen und Geräte für die Hofwirtschaft nur zum Schrottpreis in Zah- lung nehmen.

11. Abschnitt Sonderbestimmungen für Viehsutterdämpfer A. Dämpfkolonnen und Dämpfanlagen

L 8 94

V Sm Geschäftsverkehr mit Dämpfkolonnen und

Dämpfanlagen darf Wiederverkäufern höchstens ein einfacher Mengenrabatt von 20 v. H. gewährt werden.

(2) Wiederverkäufern und Vermittlern im Sinne des

8 3 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles dürfen für Verkäufe, die

sie gewerbsmäßig und regelmäßig auf fremde Rechnung ver-

mitteln, höchstens nachstehende Provisionen gewährt werdent

a) wenn der Ae ohne Mitwirkung des Herstellers oder Einführers zustande gekommen ist,

b) wenn der Kaufvertrag unter Mitwirkung des Herstellers und Einführers zustande getfommen ist,

6) wenn nur die Verkaufsgelegenheit nach- gewiesen wurde,

10 v. H.

7% v. §.

214 v. H.

8 95

Die Preise für Wiederverkäufer gelten

a) bei Stückgutbezug oder bei Lieferung in Waggons

ladungen unter 5t wirklichen Gewichts ab erk ohne Frachtvergütung;

b) bei Lieferung in Waggonladungen von mindestens 5 t wirklichen Gewichts frachtfrei Bestimmungs- station.

IT.

Die Anordnung tritt am 1. Januar 1941 in Kraft. Fm übrigen finden die: Vorschriften des § 46 der Anordnung über den Geschäftsverkehr mit Landmaschinen und landwirt- \chaftlihen Geräten vom 29. Februar 1940 Anwendung.

Berlin, den 15. November 1940. ‘Der Leiter der Fahgruppe Landmaschinenbau J. G. Fahr

Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- und Ausfuhrhan el

W. Rumpf Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel Dr. Franz Hayler Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Gemeinschaftseinkauf Dr. Franz Hayler Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe Franz Kersting Der Leiter der Reich8gruppe Handwerk Schramm

Der Leiter des Reichsverbandes der pu en landwirt- schaftlichen Genossenschaften Raiffeisen e. V. Trumpf