1940 / 301 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 23. Dezember 1940. S. 2

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uständigen Amtsträgern des Reichsluftshußbundes ausge- Yändigten Antragsvordrucken bei den gemäß § 4 Abs. 2 be- kanntgegebenen Stellen einzureichen.

86

Unternehmungen, die von dem Käufer einen Bezugschein erhalten, sind zur Lieferung der in dem Bezugschein ange- gebenen Waren gegen Erteilung des Bezugscheines verpflichtet.

Die Aufträge sind nah der Reihenfolge des Eingangs der Bezugscheine auszuführen, soweit niht von der Stelle, die den Bezugschein ausgegeben hat, ausdrücklih eine andere Reihenfolge bestimmt wird.

Jede Unternehmung, die einen Bezugschein erhalten hat, _ist verpflichtet, die Nummer des Bezugscheines so aufzu- zeichnen, daß jederzeit ersichtlich ist, von wem der Bezugschein Übernommen und an wen ér weitergegeben wurde.

87 Die in dem Bezugschein bezeihneten Waren dürfen nur zur Beheizung des in dem Bezugschein angegebenen Luftschuß- raumes verwendet werden. 88

Die Reichsstelle für Eisen und Stahl erläßt die zur Er- gänzung und Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen.

: 89

Die Reichss\telle für Eisen und Stahl kann im Einzelfall eine von den Bestimmungen dieser Anordnung abweichende Regelung treffen.

8 10

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Luwiderhandlungen auf dem Gebiete der Bewirtschaftung be- zuqsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs-Strafver- ordnung) vom 6. April 1940 (RGBl. 1 S. 610) bestraft.

S 11 __ Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den (Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. Berlin, den 23. Dezember 1940.

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiege ll.

Anordnung 05

der Reichsstelle für Metalle, betr. Einführung der Ver- brauchsregelung für MEEN in den eingegliedecten Ost- gebieten.

Vom 16. Dezember 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs- stellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. - Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) und. der Verord-

nung über die Einführung von Vorschriften auf dem Ge--

biete des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S: 2418) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

8 1.

(1) Fn den eingegliederten Ostgebiëten gelten die nach- stehenden Bestimmungen: E s

Anordnung 30 a, betr. Verbrauchsregelung für Metalle, vom 6. März 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Stagtsanz. Nr. 66 vom 18. März 1939),

Bekanntmachung 6 a, betr. Regelung des Metallver- brauchs für Ausfuhrzwecke, vom 7. März 1939 (Deutscher Reichs8anz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 66 vom 18. März 1939), i

Bekanntmachung 8a, betr. Ausführungsbestimmungen zur Anordnung 30a, vom 8. März 1939 (Deut- scher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 66 vom 18. März 1939), i;

Bekanntmachung 14 a, betr. Verbrauhsabrehnung und Ausgleich von Mehrverbrauh und Minderverbrauch in verschiedenen Verbrauchsabschnitten, vom 27. No- vember - 1940 Ie Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 298 vom 13. Dezeriber 1940)

nah Maßgabe der in den folgenden Paragraphen dieser An- ordnung enthaltenen Abänderungen und Sonderbestim- mungen. :

(2) Soweit in der Anordnung 30 a oder in den Bekannt- machungen 6 a und 8a die Ütberwachungsstelle für Metalle genannt ist, tritt an deren Stelle die Reichsstelle für Metalle.

8 2. S 4 Absag 3 der Anordnung 30 a wird für die eingeglie- derten Ostgebiete dur gene Bestimmungen ersegt:

__ (l) Soweit für einen Betrieb bzw. in einer Metallklasse die Verbrauchsberechtigung nicht durch schriftlichen Bescheid der Reichsstelle festgeseßt 1}, darf jeder - Betrieb für nicht- sondergeregelte Fnlandzwecke im Laufe eines jeden Kalender- vierteljahres höchstens diejenigen Metallmengen (Roh- und Abfallmaterial) verbrauchen, die er für die gleihen Zwee während des dritten Kalendervierteljahres- (Fuli—Septem- ber) 1940 verbraucht hat. Vom Gesamtverbrauch in diesem Zeitraum sind also abzuseßen der Verbrauch für sonder- geregelte Fnlandzwedte gemäß Absay 2 dieses Paragraphen und der freie Verbrauch für Ausfuhrzwede gemäß § 3.

(2) Als sondergeregelte Fnlandzwede gelten:

a) Der Verbrau für Wehrmachtaufträge auf Grund von Metallscheinen oder ‘Metallunterscheinen für Wehrmachtaufträge,

b) der Verbrauh für Reichsbahnaufträge auf Grund von a der Deutschen Reichsbahn oder Unterscheinen zu solhen Formblättern,

c) der Verbrau für Reichspostaufträge auf Grund ny Hauptscheinen oder Unterscheinen für Postauf- räge, i

d) der Verbrauch zur Herstellung von TafachterzeUg- nissen. auf Grund von Tafacht-Sonderregelungs- Verbrauchsscheinen des Treuhänders Tafacht,

e) der Verbrauch pn Herstellun oder Fahrzeugteilen auf Grun

von Kontingent-

von g engen p

aftsgruppe Fahrzeugindustrie, er Verbrauch zur Herstellung von Werkzeugmaschi- nen oder Werkzeugmaschinenteilen auf Grund von Metallscheck8 der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau. (3) Alle in Absay 2 untec a bis f angeführten Ver- brauchszwecke fallen nicht unter die Bemessung der Ver- brauchsberechtigung nah Absaß 1. Für alle diese sonder- geregelten Verbrauchszwecke erfolgt die Zuteilung der Verbrauchsberechtigung zusäßlih auf-Grund der dazu ein- geführten Scheine. Auskünste über das Verfahren mit diesen Scheinen erteilen die für die Ausstellung zuständigen Stellen. (4) Jede Verbrauchsberehtigung und jeder tatsächliche Verbrauch für Fnlandzwecke sind nah den Bestimmungen der Bekanntmachung 8 a zu berechnen.

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(1) Ziffer 3a der Bekanntmachung 6a is aufgehoben. Der freie Verbrauch der Ausfuhrzwecke umfaßt nur die unter Ziffer 3b und e der Bekanntmachung 6 a angeführten Fälle unter Streichung der Worte „deutshen Exporthändler oder“ in Ziffer 3e. Die Befreiung von der Verbrauchs- beshränkung gilt also nur für die Ausführung von mittel- baren Ausfuhraufträgen dur Lieferung an einen deutschen Weiterverarbeiter auf Grund eines Ausfuhrverbrauchscheines nah Ziffer 6 - der Bekanntmachung . 6a oder an einen Zwischenlieferer für einen deutshen Weiterverarbeiter auf Grund einer von dem Zwischenlieferer nah Ziffer 9 Ab- say 1a der Bekanntmahung 6a ausgestellten „Ausfuhr- bedarfsertflärung für Händler“.

(2) Ausfuhrbedarfserklärungen sind nur gültig, wenn sie den Prüfungsvermerk der für den Aussteller zuständigen Prüfungsstelle (Wirtschafts- oder Fachgruppe) tragen. An- träge auf Ausfuhrverbrauchscheine müssen über die zuständige Prüfungsstelle bei der Reichsstelle eingereicht werden. Aus- künfte über das Verfahren mit Ausfuhrverbrauchscheinen und Ausfuhrbedarfserklärungen erteilen die zuständigen Gruppen und Kammern in der Organisation der gewerb- lichen Wirtschaft. i

eie oder Unterkontingentsheinen dex Wirt- f d

8 4.

(1) Alle Verbraucher von Rohmaterial und Abfall- material in den eingegliederten Ostgebieten sind verpflichtet, bis zum 20. Januar 1941 ihre Verbrauchszahlen für nicht- sondergeregelte Fnlandzwecke, getrennt nah Metallklassen, auf cinem von der Reichsstelle für Metalle herausgegebenen Vor- druck zu melden. Jn dieser Meldung ist neben der Höhe des tatsächlichen Verbrauchs im dritten Ralondeuvierteljahr 1940 auch die Höhe einer etwa von der Reichsstelle für Metalle festgeseßten Verbrauchsberechtigung anzugeben, auch wenn diese Verbrauchsberehtigung noch nicht für das dritte Kalendervierteljahr 1940 Geltung hatte.

(2) Betriebe, denen der Vordruck zur Meldung gemäß Absay 1 nicht bis zum 10. Fanuar 1941 zugegangen ist, haben ihn unverzüglich bei der Reichsstelle für Metalle an- zufordern.

(3) Kleinverbrauhecr im Sinne von § 7 der An- ordnung 29 a, betr. Bedarfs\cheinpflicht für Metalle, vom 9. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats- anz. Nr. 288 vom 10. Dezember 1938) in Verbindung mit 8 5 der Anordnung 29 b, betr. Bedárfsscheinpflicht für Abfall- material, vom 20. Juni 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 144 vom 26. Juni 1939) haben die Meldung

gemäß Absatz 1 bei der für ste zuständigen JFndustrie- und

Handelskammer oder Handwerkskammer,- alle anderen Be- triebe haben die Meldung unmittelbar bei der Reichss\telle für Metalle zu orstatten. s

(4) Wer die in diesen Paragraphen vorgeschriebene Meldung nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsmäßig erstattet, geht rückwirkend vom 1. Januar 1941 an seiner Verbrauchs- berechtigung für nichtkontingentierte Fnlandzwecke verlustig.

8 5.

Diese Anordnung tritt am 1. Fanuar 1941 in Kraft. Berlin, den 16. Dezember 1940.

Der Reichsbeauftragte für Metalle.

Zimmermann, #-Brigadeführer.

Bekanntmachung.

Die am 20. Dezember 1940 ausgegebene Nummer 213 des Reichsgesegblatis, Teil 1, enthält:

Fünfte Durchführungsverordnung zum Geseg über die Devi S Vom 29. November 1940.

erordnung zur Auflösung des Krisenfonds der Vorarlberger Stickerei. Vom 5. Dezember 1940. : Hansundawangiglle Verordnung zur Einführung steuerreht- licher Vorschriften tn den Reichsgauen der Ostmark. Vom 8, De- zember 1940.

Verordnung zur Verlängerung der Vorschriften über die Reichsfluchtsteuer. Vom 19. Dezember 1940.

Verordnung zur Ergänzung der s über bürgerlich- rechtlihe Ueberleitungsvorschristen für die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Vom 19. Dezembex 1940.

Bekanntmachung über das Reichsgesehblatt. Vom 14. De- zember 1940. ;

Umfang: 14 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 NA. Postversen- dungsgebühren: 0,03 NAÆ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto:- Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 21. Dezember 1940. , Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Bekanntmachung. 4

Die ‘am 21. Dezember 1940 ausgegebene Nummer 214 des Reichsgesehblatts, Teil I, enthält:

Neunte Verordnung zur Einführung steuerrechtliher Vor- 4 das in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 8. Dezember

Zweite Verordnun zur Durchführung der Verordnung zur Ergänzung des Jugendstrafrechts. Vom 20, Dezember 1940.

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 NA. Postver- sendungsgebühren: 0,03 NAÆ für ein Stück bei .Voretnsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96200.

Berlin NW 40, den 23. Dezember 1940, Reichsverlagsamt. Dr. H ubr ich

_den kleinen Grenzverkehr.

‘einsay von triegegefangenen Schuhmachecrn.

i Vekanntmachung. Die am 23. Dezember 1940 ausgegebene Nummer 215 des Reichsgesetblatts, Teil 1, enthält:

x Bros r e r des Gesehes über Rechte an Ghgekragegen chiffen und Schiffsbauwerken. Vom 21. Dezembe

Umfang: 27s Bogen. sendungsgebühren: 0,03 NAMÆ für ein unser Postscheckonto: Berlin 96200.

Berlin NW 40, den 23. Dezember 1940. Reichsverlag3amt. Dr. H ubri ch.

Derfausepre 0,45 NA. Postve tück bei Voreinsendung au

Bekanntmachung.

Die ara 21. Dezember 1940 ausgegebene Nummer 43 des Neichsgesetzblatts, Teil 11, enthält: | __ Verordnung über die Aenderung der preußish-shaumburg- lippishen Landesgrenze . zwishen den preußishen Gemeinden Dankersen und Meißen und der shaumburg-lippishen Gemeinde Evesen. Vom 13. Dezember 1940.

Bekanntmachung zu der dem Fnternationalen Ueberein- kommen über den Cisenbahn-Personen- und Gepädverkehr beiges fügten Liste. Vom 7. Dezember 1940.

Bekanntmachung zu der dem Funternationalen Ueberein- sommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Lisie. . Vom 9. Dezember 1940.

Bekannimachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 9. Dezember 1940,

Bekanntmachung - übex Einbanddecken zum Reichsgeseßblatt. Vom 12. Dezember 1940.

Bekanntmachung über das Reichsgesehblatt. Vom 14. Des zember 1940. ; i i

Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Us Vom 16. Dezember 1940,

Bekanntmachung Über die Ratifikation des deutsch-italieni- {hen Abkommens zur Bekämpfung des Schmuggels und anderer Zuwiderhandlungen gegen die Zollgeseße. Vom 19. Dezember 1940.

Bekanntmachung über das deutsch-italienishe Abkommen über Vom 19. Dezember 1940.

Umfang: 21s Bogen. O: 0,45 NA. Postver- sendunasgeblihren: 0,03 NA für ein Stück bei Voreinsendung auf unsex Postsheckonto: Berlin 96200.

Berlin NW 40, den 23. Dezember 1940. Reichsverlags8amt. Dr. H ub ri ch.

Irichtamtliches.

Deutsches Reich.

Nummer 35/36 des Reichsarbeitsblatts vom 20. Dezember 1940

at folgenden Finhalt: Teil I. 1. Allgemeines und Gemein- ames. Geseße, Verordnungen, Erlasse: Kriegssachschädenverords nung. Vom 30. November 1940. Erste Durchführungsver- nung zur Kriegssahschädenverordnung (Kriegsschädenzuständig- feitsverordnung). Vom 2. Dezember 1940. Verordnung über Neuordnungsmaßnahmen zur Beseitigung von Mtiegssölgen. Vom 2. Dezember 1940. Verordnung über die Einführung von weiterem Reichsarbeitsdienstreht in den eingegliederten Ostgebieten und im Protektorat Böhmen ‘und Mähren. Vom 30. November 1940. Verordnung zur Einführung von Ehestandsdarlehen, Siedlungs-Kinderbeihilfer, Ausbildungsbeihilfen, Einrichtungs» darlehen und Einrichtungszushüssen in dèn eingegliederten Ost- gebieten. Vow 9. Dezember 1940; Kinderbeihilfen-Verordnung (KBV). Vom 9. Dezember 1940. Abdruck amtlicher Bekannt- machungen und Hinweise in den Tageszeitungen sowie Zusammen- arbeit dex Behörden, Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Tagespresse. Erwerb der sowjet-russishen Staatsangehörigkeit dur frühere Staatsangehörige Litauens, Lettlands und Estlands. Bescheinigungen über die Nichtzugehörigkeit zum polnischen Volke. Erlaß über die Aenderung der Saßung der Betriebs- krankenkasse des Reihs. Vom 12. Dezember 1940. 11. Arbeits8- einsay, Arheitsbeschaffung, Arbeitslosenhilfe. Geseße, Verord- nungen, Erlasse: Verordnung zur Aenderung der Verordnung über Arbeitslosenhilfe. Vom 16. Dezember 1940. Beschränkung des Arbeitsplaßwechsels; hier: Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Einberufung des Gefolgshaftsmitgliedes zum Wehrdienst. Werbung von beruflihem Nahwuchs. Sicherstellung des Kräfte- bedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitisher Bedeutungz hier: Unberechtigte Abwanderung von Dienstverpflichteten. Ausländergenehmigungverfahren; hier: Gebühren für die Bes schäftigung von Hausgehilfinnen in kinderreihen Haushaltungen. Durchführung des Ausländergenehmigungsverfahrens; hier: Ablauf der Gültigkeit von Grün- und Grauzetteln. Arbeit8- Nachwuch8s zuführung zu den Bauberufen. Betr.: Sicherstellung des Kräfte- bedarfs im Reichsausgleich; hier? Verfahren. Betr.: Anwerbung von Arbeitskräften aus -dem Protektorat Böhmen und Mähren; 58 Fahrtkosten. Arbeitsausrüstung ausländisher Arbeits- räfte.- Berichtigung des Erlasses des Reichsarbeitsministers vom 18. Juli 1940, betr. Eintragung der De ua der O gung im Arbeitsbuh. 111. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn» und Wirtschaftspolitik. Geseße, Verordnungen, Erlasse: Ergän- zung der Anordnung über die Wiedereinführung von Urlaub. Bom 11. Dezember 1940. Betrx.: Ergänzung dex Anordnung über die Wiedereinführung von Urlaub. Erlaß über die Erstattung von Lohnausfällen bei Fliegeralarm und bei Beschädigung durch Luft- angriffe; hier: Lohnsummensteuer. Vom 6. Dezember 1940. Anordnung über eine Arbeitsverlegung am Heiligen Abend 1940 im Bergbau. Anspruch der entlassenen Soldaten auf den alten Arbeitsplay. Werksparen und allgemeiner Lohnstop. Steuer- lihe Behandlung der e O 1940. Anordnung über Trennungszulagen im Kriege für gewerbliche Gefolgschafts- mitglieder des Steinkohlen-, Braunkohlen-, Erdöl-, Erz, Kali- und Steinsalzbergbaues im Gebiet des Deutschen Reiches. Anordnung betr. Anordnung über die Festsepung von Gedinge- arten für die Betriebe des Steinkohlenbergbaues im Deutschen Reich vom 11. Oktober 1940. Anordnung über die Einsendung von Abschriften der gemäß §4 des Gesetzes Uber die Heimatheit zu führenden Listen der in Heimarbeit Beschäftigten, Zwischenmeister und Gleichgestellten im Reihsgau Wartheland. 1V. Arbéits- \{chuy. Geseze, Verordnungen, Erlasse: Anordnung über die Frei zeit der Jugendlichen im Einzelhandel.

Was der Berivaltung.

Ueber 2 Milliarden Schuldenabtragungen und Einlösungen des Reichs im ersten Kriegssahr.

Anders als seine Gegner, die ihre laufenden Schuldennach- weisungen mit Kriegsbeginn sofort eingestellt haben, legt das Reich în unveränderter Form jeden Monat L eit 4 darüber, was es an Schulden neu. aufgenommen hat. Wenn der Kredit des Reichs wie es in der Natur des Krieges liegt seit Sep- tember v. J. auch ungewöhnlich groß ist, so sind auf der anderen Seite die Abtragungen von Schuldverbindlichkeiten im ch4 Kriegsjahr nicht nur niht gemindert worden, sondern übertreffen,

‘machte als die Einreichung bei Steuerzahlungen.

| Reichswirt Stellen der E BlidS Mad ein Abkommen E

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 23. Dezem

pra

wie das statistishe Reihsamt im neuen Heft von „Wirtschaft und

Statistik“ darlegt, mit 2,1 Mrd. f. die Durchschnittstilgungen der lezten Friedensjahre erheblih. Vergleiht man die Abtra- ungen von 2,1 Mrd. A mit dem Auffommen an Zöllen und Keichssteuern im Fahre 1932/33, so entsprechen sie einem Saß von 30 % des damaligen Gesamtauskommens. Gemessen an dem Ge- jenes , der aus den gleihen Quellen vom September 1939 »is August 1940 aufgenommen is, machen die Abtragungen da- gegen nur noch 8% aus, da das Aufkommen mit mehr als 95 Mrd. K anzuseßen ist. : : Von diesem Aufkommen an Zöllen und Steuern gingen 1m ersten Kriegsjahr 1,2 Mrd. 4 von vornherein für die Einlösung von NF-Steuergutscheinen 1 ab, die sih in „shwahen Händen“ befanden und zur Anrehnung auf Steuerzahlungen vorgelegt wurden. Andere Fnhaber von NF-Steuergutscheinen 1, die in der Lage waren, von der Bewertungsfreiheit der Steuergutscheine Gebrauch zu machen, haben die Gutscheine von Anfang an fest- gehalten. Vom Frühjahr 1940 an ließen dann auch die Ein- reihungen der exsten Gruppe fühlbar nah, zum Teil im Zu- ammenhang mit der zunehmenden Nachfrage nah Steuergut- [inen am offenen Markt, die den Verkauf bald lohnender Nachdem die Einreihungen von April an rash zurückgeganger sind und im August a 1 mehx ganz 114% des noch umlaufenden Betrages von 12 Mrd. A ausmachten, darf angenommen werden, daß dieser Betrag jeßt wohl in festen Händen ist.

ff

Die Tilgungen und Rückzahlungen für die fundierte Fnlands- huld wie für die Auslands\chulden betrugen zusammen rund 800 Mill. A. Dabei sind die Rückzahlungen Lat die Vorstabili- ierungsshulden mit rd. 160 Mill. fi. AM noch ziemlich gewichtig. llerdings sind jebt die Tilgungen auf die nah 1924 im Fuland aufgenommenen langfristigen Anleihen, die 314 Mill. A be- trugen, bereits doppelt so groß wie die Tilgungen auf die Alt- vershuldung und werden weiterhin in dem gleihen Maße zu-

nehmen, in dem bei den Anleihen und den auslosbaren Schaß--

anweisungen die tilgungsfreien Fahre zu Ende gehen. Umgekehrt verläuft die Entwicklung be? den mittelfristigen Schaßanweisungen, bei denen die alten Folgen größtenteils bereits eingelöst sind, so daß hier die Fälligkeiten geringer werden, bis 1945 die ersten Fälligkeiten der 4 %igen Schaßanweisungen von 1940 einsezen. Die im Kriegsjahr eingelösten 256 Mill. 2. Schaßanweisungen waren 32 % des alten Bestandes, ein Maßstab dafür, wie rasch.dieser Be- stand abnimmt. Gemessen an den Fnlandstilgungen waren die Tilgungen auf die Auslands\shulden des Reichs, die auch während des Krieges größtenteils auf Sperrkonto weiterliefen, ohne größeren Belang. Auch die Abgänge infolge der Abwertung aus- ländisher Währungen erscheinen mit verhältnismäßig geringen Zahlen, da das englische Pfund noch immer mit dem stabilen Verrechnungskurs der Deutschen Reichsbank Be wtrd und die Neuregelungen des Verhältnisses zwischen der Reichswährung und einigen anderen europäischen Währungen sich noch nit hatten auswixrken können.

Wirtschaftstcil.

Fürsorge für den deutshen Arbeiter.

Erholungsurlaub durch Zusammenarbeit zwischen gewerbli er Wirtschaft und DAF.

Jm Auftrage des Reichsleiters der Deutschen Arbeitsfrout, Dr. Ley, hat aa Sondexrbeausftragter, der stellvertretende Gau- leiter Harr enningsen, Hamburg, mit dem Präsidenten der

OaflaEainines, Piebsch, unter Billigung der AUER E, wona durch gemeinschaftlihe Maßnahmen der gewerblichen - Wirtschaft und der DAF für die unter ershwerten Arbeitsbedingungen in der gewerblichen Wirtschaft tätigen shaffenden deutshen Menschen eine Erholungsfürsorge buvbäe ührt werden soll.

Bei dem Tempo unserer Rüstung läßt es sich niht immer vermeiden, daß insbesondere ältere Arbeiter in ihrer Gesundheit angegriffen werden oder Erschöpfungsersheinungen zeigen. Hier wird nun die gewerbliche Wirtschaft zusammea mit der DAF eingreifen und dur geeignete Maßnahmen eine Fürsorge in der Gejundheitsbetreuung durchführen, mit dem Ziel, ein Absinken der Leistungsfähigkeit zu verhindern.

Auf Grund des Abkommens hat die Reichswirtschaftskammer diejenigen Betriebe der gewerblichen Wirtschaft, die im Rahmen der Sonderaktion erholungsbedürftige Gefolgschaftsmitglieder in Erholungsurlaub schicken, aufgefordert, den hierfür erforderlichen Unkostenbetrag aus Mitteln des Betriebes zux Verfügung zu stellen. Auf diese Weise sollen im Laufe des Fahres 1941 mit

* Hilfe dieses Betrages etwa 4 Million schaffende deutsche Menschen

le einen zwei- bis dreiwöchigen Erholungsurlaub sorgenlos ver- ringen fönnen. Dex auf Grund des Abkommens zu gewährende Erholungsurlaub soll auf den tariflihen Urlaubsansprucy des ebn e die Vau angerechnet werden. Demgemäß wird der Lohn für die Urlaubsdauer weitergezahlt, so dah die Familien des Urlaubers während der Urlaubszeit des Familienvaters ohne Einschränkung weiterleben können.

Mit Hilfe des durxh die Betriebe der gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung gestellten Betrages wird der Erholungsaufenthalt und das Fahrgeld bezahlt. Darüber hinaus wird die Reichswirt- \haftskammer den Betriebsführern nahelegen, den Urlaubern ein kleines Taschengeld für ‘die Urlaubszeit zu bewilligen, wie dies bei der Uxrlaubsvershickung der Bergleute im Fahre 1940 auch [Oer hereitwilligst durchgeführt worden ist. Die anfallenden {rbeiten erledigen die Dienststellen der Deutschen Arbeitsfront in enger Gemeinschaftsarbeit mit der Organisation der gewerblichen Wirtschaft, so daß die von dex Wirtschaft zur Verfügung gestellten Mittel restlos für die Urlaubsverschickung verbraucht werden können, ohne daß Beträge für Verwaltungsarbeit in Abzug ge- bracht werden müssen. :

Die Entscheidung über den Urlaub des einzelnen Gefolg- ag trisst der Betriebsführer nach Maßgabe der [rbeits- und Beschästigtenverhältnisse seines Betriebes. Er trifft diese Entscheidung im Benehmen mit dem Betriebs8obmann und unter Hinzuziehung des Betriebsarztes. Die hiernach für die Urlaubsverschickung vorgeschenen Gefolgschaftsmitglieder werden von den Betrieben den zuständigen Dienststellen der Deutschen

Arbeitsfront gemeldet und von der NS-Gemeinschaft „Kraft durch Freude“ in Erholungsorte geschickt. Die NS-Gemeinschaft „Kraft durxh Freude“ hat mit ihrem ausgedehnten Verwaltungsapparat inzwischen die Unterbringungsorte und Gaststätten zur D he verpflichtet, s0 daß das Werk reibungslos e 0 kann. ie Urlauber werden durch die NS-Gemeinschaft „Kraft durh Freude“ vor ihrer Abreise, während der Fahrt und am Erholungsort in allen Fragen betreut nund P A in Ruhe ihre Ur- laubszeit verbringen. Es ist Vorsorge getrosfen worden, daß nur gute Gaststätten ausgesuht werden; durch die Bewilligung eines ausreichenden M iei toe soll eine ate und ausreichende Verpflegung gewährleistet werden. Mit Rücksicht auf die Ver- kehrslage und zur Vermeidung von übermäßiger Belastung der Beförderungsmittel werden im allgemeinen nur Gegenden aus- gesucht, die niht allzu weit von den Betriebs- und Wohnstätten der Úrlauber entfernt liegen. Jn Einzelfällen, in denen die Kur auf Grund ärztliher Anordnung nah Möglichkeit in besonderen Kurgegenden erwünscht wird, können hiervon Ausnahmen gemaht werden. Den einzelnen Gauwaltungsbereichen wird entsprechend den in ihren Betrieben beschäftigten Arbeitern und der kriegs- wirtschaftlihen Anspannung je ein gewisses Kontingent von Frei- pläven zugesprochen, in deren Rahmen ie Verschickung alsdann durchgeführt wird. Mit Genugtuung kann festgestellt werden, daß durch die großzügige Hilfe der gewerblichen Wirtschaft nun- mehr das Fürsorge- und Erholungswerk, welches bereits im Sommer 1940 12 000 Bergleute verschickt hatte, auf eine-erweiterte Basis gestellt wird. Die bisherige Beschränkung auf einzelne Be- reiche wax notwendig, weil die Frage der Mittelbeschaffung seither nux eine Teillösung gestattete und jeßt durch das Abkommen mit der Reichswirtschaftskammer seine Ergänzung fand.

»Die goldene Aehre.“ Regelmäßige Land- wirtschaftsausftellungen in Pofen.

Zur Förderung derx dem Wartheland als Bauerngau gestellten Aufgaben wird in Zukunft in Posen alljährlich eine land- wirtschaftlihe Ausstellung durchgeführt werden, die den Namen „Die e Ähre“ erhalten hat. Die erste Ausstellung, mit eren Vorbereitung bereits begonnen wurde, soll am 12. Funi 1941 auf dem chemaligen Posener Messegelände, das über 50 000 qm Hallenflähe und zur Zeit 60000 qm freies Gelände verfügt, eröffnet werden. An dieser - werden sich der Reichsnähr- stand mit einer alle Gebiete der Landwirtschaft umfassenden Lehrshau sowie die großen - Firmen Landmaschinenindustrie fühvend beteiligen. Zu den besonderen politisch-kulturellen Auf- gaben der Ausstellung gehört die Darstellung der Fragen der Neubildung deutshen Bauerntums, der Erzeugungssteigerung und der Berufs- und Lebensgestaltung des bäuerlihen Menschens.

Die Schau, die die größte und repräsentativste Agrar- ausstellung des Ostens werden soll, verfolgt den Zweck einen Querschnitt all jener Maßnahmen zu bringen, die den deutschen Osten so umgestalten solle, M er zu einer wirklihen Heimat für alle deutschen Menschen wird, die einmal hier seßhaft werden, wozu vor allem eine vorbildlihe Agrarverfassung gehört.

Wirtschaft des Auslandes.

Einzelheiten zum jugoslawisch-rumänischen Wirtschaftsabkommen.

Belgrad, 22. Dezember. Der jugoslawische a on und Jndustrieminister erklärte zu dem kürzlih in karest abge- chlossenen jugoslawish-rumänischen Wirtschaftsabkommen, daß die ühexe Handelsvereinbarung zwischen beiden Staaten vom 1. De- semes 1939 aus mancherlei Gründen niht mehx hätte ver- ängert werden können. Das neue Abkommen sichere Jugoslawien die Versorgung mit Petroleum, während ters umänien dafür gewisse jugoslawische Produkte erhalte. Außerdem M ver- einbart worden, den aus früherer Zeit noch A La S Clearing- aldo in der Weise zu liquidieren, daß ugoslawien für 70 % ieses Clearingsaldos Ee Fische, Käse, Mühlsteine und chemishe Produkte nah Ungarn liefert während 30 % dieses Saldos zur Auszahlung an jugoslawische Wanderarbeiter in Rumänien bzw. zux Ueberweisung der Löhne dieser Arbeiter nach vJugoslawien verwendet werden sollen.

Verlängerung der spanischen Zahlungs- ¿ moratorien.

__ Madrid, 21. Dezember. Durch eine Verfügung des spanischen A ermg wird das Dg O für die ge ührt

häftlihen Transaktionen, die vor dem 19. Juli 1936 durchgef wurden, um einen Monat verlängert. Das Zahlungsmoratorium bezieht sich auf die näheren Bestimmungen der Gesehe: vom 1. 12. 1936, 21, 9, 1937 und 20. 9. 1938. Außerdem wird das Mora- torium, das si qu die Transaktionen nach dem 18. ' Juli 1936 bezieht, mit rückwixkender Kraft vom 30. November 1940 bis zum 1, Mai 1941 verlängert. /

Einschneidende gesellschaftSrechtliche Bestimmungen in Zapan. Tokio, 21, Dezember. Eine bereits am 19. 10. 1940 er-

lassene und am Tage darauf in Kraft getretene Verordnung übex die Kontrolle der Geschäftsführung von Gesellschaften, die

sich auf - die. Bestimmungen des Landesmobilisierungsge|eßes.

- Jm Hinblick

*ersheinendèn Höhe bestimmen.

stügt, ist zusammen mit ihrer Ausführungsverordnung auf nicht wenigèr als 49 Seiten in dem amtlichen Veröffentlihungsblatt erschienen.

Jm Kapitel 1 der Verordnung sind allgemeine Bestimmun- gen über die Geschäftsführung von Gesellschaften enthalten. Da- nah ist Hauptgesihtspunkt für die Geschäftsführung die Ver- antwortung gegenüber den nationalen und staatlihen Zielen. arauf verlangen die Vorschriften eine zweckmäßige T8 sowohl des- Betriebskapitals als auch der Arbeits- râfte. :

Besonders wichtig sind die Bestimmungen des Kapitels 2 über eine Begrenzung der Dividenden und Reserven. Für die Dividenden wird im allgemeinen bezüglih der Höhe die Geneh- migung des zuständigen Ministers vorgeschrieben sür den Fall, daß der Dividendensaß über 8% des Eigenkapitals oder über die im leyten Geschäftsjahr ausgeschüttete Dividende hinaus- geht. Ein Höchstsay von 6%/ ist vorgesehen, wenn im ' voran- gegangenen Geschäftsjahr keine Dividende verteilt wurde. Ferner kann der zuständige Minister unter bestimmten Vorausseßungen die Dividende für eine bestimmte Zeit in einer ihm angemessen Ebenso kann er anordnen, daß die Gesellshaft über den gescßlihen Reservefonds hinaus Re- serven bildet oder daß der Reservefonds anders angelegt wird.

Kapital 3 der Verordnung enthält bindende Vorschriften über die Höhe der Vergütung an Direktionsmitglieder und An- gestellte, und zwar der Vergütungen - allex Art einschließli derjenigen, die beim Uebertritt in den Ruhestand gewährt werden. Grundsäglich. ist die Genehmigung des Ministers er- O wenn die Gesamtsumme der Vergütungen gegenüber em vorangegangénen Geschäftsjahr eine Erhöhung erfahren soll, wenn de für einen anderen als den eben abgelaufenen Geschäftsabshnitt oder zum ersten Male nach Gründung der Gesellschaft | odex zum ersten Male nah einex Fusion gewährt wird. Aehnliche Bestimmungen gelten a die in der Durch- führungsverordnung festgelegten Grundgehälter der Angestellten.

Nach Kapitel 4, das die Frage der. Aus8gaben der Gesell- galten und des Kapitalfonds vegelt, wird u. a. bestimmt, daß ie Gesellschaften dem zuständigen“ Minister eine Schäßung ihrer Ausgaben füx den \ kommenden Geschäftsabschnitt vorzulegen

Aegypten (Alexand.

ber 1940. S. 3

Jaben, Die besondere Genehmigung des Ministers ist beim rwerb von Wertpapieren sowie von Patentrehten, Bergwerks- und Fischereirehten und bei der Ausleihung oder Leihung von Kapital einzuholen.

Jm Kapitel 5 werden Vorschriften über die Prüfung der Geschäftsführung erlassen, nah denen der Minister Berichte über Aktiven, Passiven, Gewinn und Verlust, Gewinnverwen- dung usw. einfordern kann.

Kapitel 6 enthält vershiedene Bestimmungen, z. B. über die Vorlage wichtiger Fragen an eine Kommission zur Prüfung der Geschäftsführung von Gesellschaften.

E R L P D A IRCA E Q E A S R E L E Fn Verlin festgestellte Notierungen und telegraphische

Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphische Auszahlung.

E 21. Dezeraber Geld “* Brief

23. Dezember Geld Brief

1 ägypt. Psd. 100 Afghani

1 Pav.-Pe). | 0,5684 0,588] 0,584 0,588 Tau P E

100 Belga | 39,96 40,04 | 39,96 40,04 0,130 0,132

und Kairo) Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos - Aires) Australien (Sydney) . Belgien (Brüssel u. Antwerpen) .. .. Brasilien (Rio de Janeiro) k Brit. Jndien (Bom- bay-Calcutta) …. Bulgarien (Sofia) Dänemark (Kopenh.) England (London) Estland (Reval/Talinn) Finnland (Helsinki). Frankreich (Paris) . Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) Jran (Teheran) Fs3land (Reykjavik) Ftalien (Rom und Mailand) O Japan (Tokio u. Kobe) Jugoslawien (Bel- grad und Zagreb) Kanada (Montreal) Lettland (Riga) .… Litauen (Kowno/ Kaunas) a Luxemburg (Luxem- burg) 100 lux. Fr. Neuseeland (Welling- 1 S E 1 neujseel. Pf. Norwegen (Oslo) 100 Kronen Portugal (Lissabon) :| 100 Escudo Rumänien (Bukarest) | 100 Lei Schweden( Stockholm und Göôteborg) Schweiz (Zürich, Basel und Bern) Slowakei (Preßburg) Spanien (Madrid u. Barcelona) ¿s Südafrik.Union(Pre- toria, Johannesbg.) Türkei (Jstanbul) Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (NewYork) | 1 Dollar

18,79 18,83 | 18,79 18,83

1 Milreis 0,130 9,132 100 Rupien 100 Lewa 3,047 100 Kronen | 48,21

1 engl. Pfd.

100 eftn. Kr. | 62,44 100 finnl. M. | 5,06 100 Fres.

100 Drachm

100 Gulden 100 Rial3 100 isl. Kr.

3,053 48,31

62,56 5,07

62,56 5,07 2,0588 2,062 2,062 132,83 14,61 38,50

13,11 0,587

132,57 132,83 14,59 14,61 38,42 38,50

100 Lire

1 Yen

100 Dinar

1 kanad. Doll. 100 Lats

100 Litas

13,11 0,587

13,09 0,585

65,604 65,616 5,616

48,76 48,85 42,02

10,0L

48,86 42,02 10,01

56,88

56,88 10,06

10,06 59,58

68,01 8,609

100 Kronen | 59,466 59,58 | 59,46

58,01 8,609

57,89

100 Franken 8,591

100 Kronen

57,89 8,591

100 Pejeten | 23,56 283,60 | 23,56 23,60 1 jüdafr. Pf. 1 türk, Pfund 100 Pengö

1 Goldpeso

1,978 1,982 1,978 1,982

0,984 0,986) 0,984 0,986

2,498 2,502] 2,498 2,502

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr geiten folgende Kure Geld Brie! 9,89 9,91. 4,995 6,005 7,9283 74,32 2,102

England, Aegypten, Südafrik, Union Frankreich

Australien, Neuseeland Britisch-Judien Kanada

0002000... ..…

02002022202. ..…..

Ausländische Geldsorten und Vaunkftitoten.

23. Dezember Geld Brief Notiz | 20,33 20,46 für 16,16 16,22 1 Stück | 4,185 4,206 1 ägypt. Pfd.| 4,39 4,41

1 Dollar

1 Dollar

1 Pap.-Peso 1 austr. Pfd. 100 VBelga

1 Milreis 100 Rupien 100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen

l engl. Pfd. 100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frs.

100 Gulden 100 Lire 100 Lire

100 Dinar 100 Dinar 5,60 1 kanad. Doll] 1,44 100 Lats 100 Litas _— “—_— ain s 100 Litas as _— A

100 lux. Fr. | 9,98 10,02 | 9,98

100 Kronen | 56,89

100 Lei

100 Lei

100 Kronen 100 Kronen 100 Frs.

100 Frs.

1 südafr. Pfd. 1 türk. Pfund 100 Pengö

I 21. Dezember Geld Brief 20,388 20,46 16,16 16,22 4,185 4,205 4,39 4,41

2,49 2,49 0,51 2,76 40,08 0,115 46,09

20 Francs-Stüke Gold-Dollars Aegyptische .....«+ Amerikanische: 1000—5ö Dollar 2 und 1 Dollar Argentinische ....«« Australische Belgische Brasilianische ...««« Brit.-Jndische ...«. Bulgarische .…...+. Dänische: große... 10 Kr. u. darunier Englische: 10 £ *- u. darunter .…. .... Estnische Finnische Französische Holländishe Ftalienische: große 10 Lire u. daruntex, Jugoslawische: große 100 Dinar ‘Kanadische N Lettländische Litauische: große 100 Litas u. darunt. Luxemburgische Norwegische, 50 Kr. U. darunter Rumänische: 1000Le' und neue 500 Lei . unter 500 Lei Schwedische: große . 50 Kr. u. darunter . Schweizer: große 100 Frs. u. darunt. Südafr. Union Türkische Ungarische

Sovereigns |

2,47 2,47 0,49 2,74

39,92 40,08 0,105 0,115

45,91 46,09

2,49 2,49 0,51 2,76

2,47 2,47 0,49 2,74

39,92 0,105

45,91

48,90 49,10 | 48,90 49,10

4564 4,56 | 4,64 4,56 5,07 5,01 133,27

13,13

5,05 4,99 132,73

6,06 6,07 4,999 5,01 132,73 133,27 13,07 183,13 | 18,07 6,62 1,46

5,60 1,44

5,62 1,46

10,02 57,11 | 56,89

C4

59,30 57,73 57,97 | 57,73 4,51 | 4,49 1,86 | 1,84

59,54 57,97

-

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GoanNn S O Ha —I I] 65