1940 / 305 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Reich3. und Staak8anzeîger Nr. 305 vom 30. Dezember 1940, S. 2

(Podesta) darüber vorzulegen, daß die Erzeugnisse auf diesen Grundstücken gewonnen worden sind.

Zu Artikel 2 Absay5

84

(1) Wer die Vergünstigungen in Anspruh- nehmen will, hat jährlih vor Beginn der Bewirtschaftung dem deutschen . Zollamt in zweifacher Ausfertigung eine Bescheinigung (Muster A) dex nach der Betriebsstätte zuständigen Gemeinde vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er als Eigentümer, Ver- walter, Nießbraucher oder Pächter eine innerhalb des deut- chen Grenzbezirks gelegene Wohnung oder wirtschaftliche

etriebsstätte, gegebenenfalls mit entsprehendem Tier- bestand hat und gleichzeitig innerhalb des italienischen Grenzbezirks gelegene Grundstücke bewirtschaftet. Diese Be- scheinigung ist vom Bürgermeister der deutschen Grenz- gemeinde sowie vom Podesta der italienishen Grenzgemeinde zu unterzeichnen und mit den beiden Amtsstempeln zu ver- sehen. Eine Ausfertigung der Bescheinigung erhält der Be- rehtigte nah Abstempelung durch das Zollamt. Das andere Stü bleibt solange beim deutschen Zollamt, als die Voraus- segungen für den Verkehr fortbestehen.

(2) Wenn Arbeits-, Zug- oder Weidetiere unter diesen Vergünstigungen die Grenze überschreiten, sind hierfür außer- dem von der zuständigen Gemeinde jährlich neu S gende Tierbestandausweise (Muster B) in doppelter Aus- fertigung jeweils beim ersten Uebertritt über die’ Grenze bei- zubringen. Diese Ausweise haben Beschreibungen der ein- zelnen Tiere nah Gattung und Geschlecht, bei Großtieren Oel Schafen, Ziegen und Schweinen) außerdem nach

lter, Farbe, besonderen Merkmalen und Kennzeichen, bei Kleintieren nah Stückzahl der einzelnen Gattung zu ent- halten. Fn die beim deutschen Zollamt verbleibende Aus- fertigung dieser Ausweise werden gegebenenfalls vom Tier- arzt des Zielstaates die Untersuchungsergebnisse gemäß Anlage É p Abkommen eingetragen; die andere Ausfertigung erhalt er Berechtigte nah Eintragung des Abgabevermerks vom Zollamt zurück. Der Berechtigte hat im Tierbestandausweis zu bestätigen, daß er davon Kenntnis hat, daß die Tiere nah Beendigung der Verwendung ‘im ausländischen Grenzbezirk wieder nah dem eigenen Grenzbezirk zurückgebracht werden müssen. Nach Bedarf können diese Ausweise für einzelne Tiere oder Tiergruppen gesondert verfaßt werden.

_(3) Auf Antrag beglaubigt das deutsche Zollamt die Richtigkeit von Auszügen aus Tierbestandausweisen, sofern diese als Ausweise für einzelne Tiere dienen sollen.

(4) Aendern sich die im Ausweis festgehaltenen Tat- sachen oder werden Nachträge erforderlich, so sind die Aende- rungen oder Nachträge an der im Muster vorgesehenen Stelle längsten3 innerhalb 14 Tagen nachtragen und bescheinigen zu lassen.

(5) Wer von einer im italienishen Grenzbezirk gelegenen Wohnung oder wirtschaftlichen Betriebsstätte ein im deutschen Grenzbezirk gelegenes Grundstück bewirtschaften will, hat dem deutschen Zollamt gleihe Bescheinigungen und Ausweise unter entsprechender - Aenderung des Herkunfts- und des Hielstaates in doppelter Fertigung abzugeben.

S5

(1) Auf Antrag des Berechtigten kann das zuständige Hauptzollamt in Sonderfällen eine von ‘den Bestimmungen der 3 und 4 abweichende- Regelung treffen.

(2) Ebenso kann das zuständige Hauptzollamt, wenn die Umstände es èrfordern (Nichtbeachtung der Bestimmungen, Schmuggelverdacht usw.), die im § 4 auf dem Gebiet der Zollanmeldung gewährten Erleichterungen ganz oder teilweise widerrufen.

86

(1) Für die amtlihe Kennzeihnung und tierärztliche Untersuchung der Arbeits- und Zugtiere sowie des Weideviehs gelten die veterinärpolizeilihen Bestimmungen in der An- lage des Abkommens sowie die dazu erlassenen Durchfüh- rungsbestimmungen.

__ (2) Soweit darin nichts anderes bestimmt is, erlassen die Hauptzollämter die für die Durchführung der amtlichen Kennzeihnung erforderlichen Anordnungen. Wenn Amts- träger des Zollgrenzschußes hierzu herangezogen werden, ist ihr Einschreiten in gebührenrehtlicher Hinsicht nah den Be- stimmungen der Gebühorenordnung für das Zoll-, Verbrauch- steuer- und Branntweinmonopolverfahren vom 9. Juni 1939 (Reich8ministerialblatt S. 1268) zu beurteilen.

Zu Artikel 5 Absay1

87 : (1) Ein örtlihes Bedürfnis für die Einfuhr ist auf deut-

scher Seite anzuerkennen:

1. für die Ortschaften Greuth, Maglern, Oberthörk, Pessendellach und Unterthörl der Gemeinde Arnold- stein hinsichtlih frishem und gedörrtem Obst sowie frishen Küchengewächsen;

. für die Ortsteile Brenner (Kerschbaumer), Brenner- see, Griesberg und Venn der Gemeinde Gries am Brenner hinsichtlih frishem Fleish, Käse, Butter, frishem und gedörrtem Obst sowie frischen Küchen- gewächsen;

. für den Ortsteil Brenner (Kerschbaumer) der Ge- meinde Gries am Brenner außerdem hinsichtlich frischer Milch. /

(2) Zu Aenderungen (Ausdehnungen oder Einschrän- kungen) dieser Aufstellung bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen sind die zuständigen Oberfinanzpräsideuten er- mächtigt. Derartige Aenderungen werden als Rechtsverord- nungen im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger“ veröffentlicht.

Zu Artikel 5 Absatz 2 88

(1) Die Bwohner des Grenzbezirks, die von dieser Ver-

günstigung Gebrauch machen wollen, erhalten auf Antrag beim zuständigen deutschen Zollamt Vordrucke für Haus- standskarten (Muster C), die sie vom zuständigen Bürger- meister hinsichtlich Vor- und Zunamen, Geburtsdaten und Wohnort (Gemeinde oder Fraktion) des Haushaltungsvor- standes sowie hinsichtlich Vor- und Zunamen und Geburts- daten der Haushaltsmitglieder und ihres personen- oder ‘dienstrechtlihen Verhältnisses zum Haushaltungsvorstand be- Wetuigen lassen müssen. Das Zollamt stellt auf Grund dieser Bescheinigungen die Hausstandskarte nah fortlaufenden

Nummern jeweils für das Kalenderjahr aus. Ueber die aus- aa Karten führt das Zollamt jahrweise. eine Haus- tandsftartenliste (Muster D) mit den Angaben über Namen und Wohnort der Karteninhäber, Anzahl der Hausstand3mit- glieder ausshließlich Haushaltungsvorstand, Art und Menge der zur täglichen Einfuhr bewilligten Lebensmittel, Aus- stellungsdaten und Vermerken über die Einziehung nah Ab- lauf der Gültigkeit.

_(2) Alle für einen Tag bewilligten Lebens8mittelmengen müssen während eines einzigen Grenzeintrittes eingebracht werden.

(3) Die Einfuhr darf auch durch Haushaltsangehörige oder Bevollmächtigte erfolgen. Sie ist nur für den eigenen Hausbedarf gestattet; Einfuhr zu Handelszwecken und über den eigenen Bedarf hinaus wird bestraft.

(4), Die Hausstandskarte ist nicht übertragbar. Sie gilt nur für das Zollamt, bei dem sie eingetragen ist. Die gleich- zeitige Fnanspruhnahme von Hausstandskarten bei verschie- denen Zollämtern ist untersagt. j

_ (5) Aenderungen im Personenstand des Haushalts während der Laufzeit der Hausstandskarte sind vor der nächsten Verwendung der Karte vom Bürgermeister beschei- nigen zu lassen. Daraufhin wird die Hausstandskarte ent- sprechend abgeändert.

(6) Der Einführer hat die Hausstandskarte bei jedem Grenzeintritt dem Zollamt vorzulegen. - Dieses bescheinigt nach Prüfung der Richtigkeit die Einfuhr durch Einseßzung des abgekürzten Namenszuges des Abfertigungsbeamten im Os Datumfeld auf der Rülseite der Hausstands- arte. i

Zu Artikel 5 Absatz 3

S9 Die -im Artikel 5 Absab 1 des Abkommens genannten Mengen sind Tages-Höchstmengen für einen Hausstand von 8 oder mehr Personen. Sie sind vom Zollamt bei geringerer Kopfzahl entsprechend zu kürzen.

Zu Artikel 5 Absay 4 8 10 Das zuständige Zollamt ist befugt, bei Mißbräuchen unbeschadet der Mitteilung an die ise Strafbehörde beb die Vergünstigung auf Zeit einzuschränken oder aufzu- eben. Zu Artikel 6 Absay 1

S 11

(1) Das Zollamt bei Nebenwegverkehren das Haupt- zollamt entscheidet von Fall zu Fall, ob die örtlichen Ver- hältnisse die Einfuhr aller oder einzelner der in Artikel 6 Absay 1 unter a—f des Abkommens genannten Waren wün- schenswert und zulässig erscheinen lassen.

(2) Die Grenzbewohner haben auf Verlangen der Zoll- stelle, die die Abfertigung vornimmt, eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters darüber vorzulegen, daß - die

Waren aus dem Crenzbezirk stammen.

ZuArtikel 7

S 12 Die Einbringung von: Tabakwaren (Tabak, Zigarren, Zigaretten usw.) ist grundsäßlih in den Grenzen der allge- meinen Bestimmungen für den Reisendenverkehr erlaubt, sofern die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Bei Nicht- l hrung des Gegenrechts kann der Oberfinanzpräsident Einschränkungen verfügen.

Zu Artikel 7 Buchstabe d

8 13 Die Mitnahme von Ausbesserungsmaterial durch Hand- werker auf Fahrrädern gilt niht als Fnanspruchnahme von Beförderungsmitteln, die die Zollfreiheit gemäß Artikel 7 Buchstabe d des Abkommens ausschließen würde.

Zu Artikel 7 Buchstabe 6 8 14 Bei der zollfreien Einfuhr von Särgen mit Leichen oder

Urnen mit Leichenasche kann das Zollamt die Vorlage des Leichenpasses oder der Bescheinigung der Verbrennungsanstalt

Zu Artikel 8 Absay 1 S 15 ;

(1) Der Grenzübertritt hat in der Regel auf der Zoll- straße stattzufinden. Die Tiere sind beim Zollamt unter Ab- gabe etnes Weideausweises des zuständigen Bürgermeisters in doppelter Ausfertigung anzumelden und zu gestellen. Der Weideausweis (Muster E) hat Vor- und Zuname des Tier- besivers, seinen Wohnort (Ort, Gemeinde, Kreis), den Vor-

‘verlangen.

| und Zunamen des Weidebesißers sowie den Weideort (Ort,

Gemeinde, Kreis) und die Weidezeit, weiter Gattung und Geschlecht, Alter, Farbe, besondere Merknale und Kennzeichen der einzelnen Weidetiere, bei Bienen Zahl, Art und Zeichen der Bienenstöcke zu enthalten. Der Weideausweis muß weiter die Kenntnis des Berechtigten dartun, daß er verpflichtet ist, die Tiere nah beendetem Weidegang zurückzubringen. Jn die beim Zollamt verbleibende Ausfertigung dieser Ausweise werden gegebenenfalls vom Tierarzt des Zielstaates die Unter- suchungsergebnisse gemäß Anlage zum Abkommen eingetragen. Sie wird dann der beim Zollamt verbleibenden Ausfertigung des Einfuhrzollvormerkscheins oder Nämlichkeitsscheins bei- gefügt. Eine Ausfertigung des Weideausweises erhält der Anmelder mit dem Zollvormerkschein oder Nämlichkeitsschein zurück. Sie ist am Weideort aufzubewahren.

__ (2) Jm Fall örtlichen Bedürfnisses darf der Grenzüber- gang mit Genehmigung des zuständigen Hauptzollamts auch auf Nebenwegen erfolgen. . Der Anmeldex- hat in diesem Fall den Weideausweis dem ihm vom Hauptzollamt auf sein An- suchen namhaft gemachten Amtsträger des Zollgrenzshubes /: Bezirkszollkommissar (Grenze) oder Zollaufsichts\telle (Grenze) :/ vorzulegen und Ort und Zeitpunkt des beabsich- tigten -Grenzübertritts genau anzugeben. Der Weideausweis muß mindestens 10 Tage vor dem beabsichtigten Viehtrieb über die Grenze eingereiht werden. Der Amtsträger des Zollgrenzschußes fertigt als Abfertigungsbeamter die Tiere ab und reiht den Einfuhrzollvormerkschein oder Nämlichkeits- hein dem buchführenden Zollamt zur Unterfertigung ein. Derartige Abfertigungen unterliegen der Gebührenpflicht, wenn die Gebührenordnung- für das Zoll-, Verbrauchsteuer-

und Branntweinmonopolverfahren vom 9. Juni 1939 (Reich84ck ministerialblatt S. 1268) es.vorschreibt und wenn das Haupt- zollamt niht nah Artikel 10 des Uebereinkommens éine Aus- nahme geschaffen hat. :

8 16

(1) Dér Einfuhrzollvormerkschein und Weideausweis sind vom Zellbeteiligten allen Amtsträgern des Zollgrenzshußes auf Verlangen bei jeder Nachschau vorzuzeigen.

(2) Die im Zollvormerkschein angegebene Frist ist genau einzuhalten. Gegebenenfalls ist rechtzeitig Antrag auf Ver- längerung zu stellen.

(3) Veränderungen im Vicehstand während der Weide (Zuwachs, Abgang) sind unverzüglich unter Vorlage des im Besiß des Weideberechtigten befindlihen Weideausweises dem Zollamt (Amtsträger des Zollgrenzschußes) anzuzeigen. Sie werden nach Erhebung der Richtigkeit vom Amtsträger des Zollgrenzshußes im -Weideausweis vermerkt. Fm Fnland eingetretene Veränderungen sind tunlih durch Augenschein L des Amtsträgers des Zollgrenzschuzes. festzustellen. Als Belege für im Ausland eingetretene Veränderungen diénen Bescheinigungen ausländisher Amtsstellen (Zoll-, Polizei- O Verwaltungsdienststellen, Bürgèrmeister, Amtstierarzt Ujw.).

(4) Die Tiere \ind über dieselbe Grenzstelle zurückzu- ren, über welche die Ein- oder Ausfuhr erfolgt ist. Die

ückbringung ist mindestens 10 Tage vorher dem Zollamt (Amtsträger des Zollgrenzschußes) zu melden. Die in Händen des Weideberechtigten befindlichen Zollurkunden (Weideaus- weis, Einfuhrzollvormerkschein oder Nämlichkeits\chein) sind anläßlih der Rückbringung dem abfertigenden Zollbeamten (Amtsträger des Zollgrenzshußes) auszuhändigen.

8 17

(1) Die von ausländischen, auf Einfuhrzollvormerkschein abgefertigten Weidetiëren im Fnland geworfenen O die eel der Weide veräußert werden und im Jnland verbleiben, sind von Eingangsabgaben freizulassen.

(2) Wenn ein ausländisches, auf Einfuhrzollvormerkschein abgefertigtes Tier im Fnland veräußert oder geschlachtet wird, sind die Eingangsabgaben anläßlih der Anmeldung er- forderlichenfalls im Postweg an das Zollamt zu entrichten. Ebenso sind die Eingangsabgaben für das auf inländischen Weiden gefallene ausländishe Weidevieh, dessen Fleish im Jnland genossen wird, zu entrichten.

(3) Verminderungen des Viehstandes. während der in- ländishen Weidezeit infolge höherer Gewalt (Unglücksfall, Krankheit, Unwetter usw.) sind in der in § 16 (3) angegebenen Art nachzuweisen, wenn für die gefallenen Tiere Abgabenfrei- heit beanspruht wird. Wenn ausländisches Vieh im Fnland infolge von Viehseuchen zugrunde geht, genügt eine im Weide- ausweis angebrachte Bescheinigung des inländischen Amts- tierarztes, daß das Fleish des verseuhten Tieres nicht genossen wurde.

S 18

(1) Tiere, die im Ausland den Eigentümer gewechselt haben, sind im Falle der Wiedereinfuhr zu verzollen. (2) Von auf ausländischen: Weiden verunglückten oder

‘notgeschlachteten Tieren kann das Fleisch bei. gleichzeitiger

Einbringung der Haut zollfrei eingeführt werden, wenn eine der im §16 Absaß 3 genannten Bescheinigungen ausländischer Amtss\tellen über die Tatsache des Unglücksfalles oder der Not- \hlachtung beigebracht wird.

Zu Artikel 8 Absay 2 Buchstabe b : 8 19 (1) Als Höchstmenge werden für einen Tag angerechnet Käse: von jeder Kuh 0,30 kg von jeder Ziege 0,06 kg von jedem Schaf 0,03 kg Butter: von jeder Kuh 0,20 kg von jeder Ziege 0,04 kg.

(2) § 3 (2) gilt entsprehend, und zwar sowohl für dié Einfuhr wie für die Ausfuhr.

(3) Das Hauptzollamt kann darüber hinaus weiteré Kontrollmaßnahmen wie die E besonderer Hart- stempel bei der Erzeugung von Käse u. dgl. anordnen, um Mißbräuche bei der Ein- und Ausfuhr der tierischen Erzeug-

nisse hintanzuhalten.

Zu Artikel 9 Absay 1 Buchstabe a, b undg 8 20

(1) Für Arbeitstiere, die vorübergehend bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten verwendet werden, für Tiere aller Art, die zur täglichen Weide gebracht werden, und für Zug-, Reit- und Lasttiere, die zu dem Zweck über die Grenze gehen, um Personen oder Waren von dem einen zum andern Grenzbezirk zu bringen oder von dort zu holen, sind die im S 4 Absay 2 genannten Tierbestandsausweise (Muster B) beim Zollamt in doppelter Ausfertigung einzureichen. Sie werden in der im § 4 Absay 2 vorgesehenen Art behandelt.

(2) Die Zollfreiheit für den Betriebsstoff erstreckt sich nur auf diejenige Menge, die sih in dem unmittelbar mit dem Motor in fester Verbindung stehenden Behälter befindet.

Zu Artikel 9 Absaty 4

8 21

Für Tiere sind, wenn es die veterinärpolizeilihen Ueber- wachungsmaßnahmen nicht anders erfordern, die in § 4

Absay 2 dieser Ausführungsbestimmungen genannten Tier- *

bestands8ausweise (Muster B) zu verwenden. Jm übrigen sind in Zweifelsfällen die in den einschlägigen ZoUvorschriften vorgesehenen Urkunden (Einfuhrzollvormerkscheine, Nämlich- u oder formlose Ausweise durch die Zollämter aus- zustellen.

Zu Artikel 15

8 22 Zuständig ist auf deutschex Seite: , im Fall des Artikels 2 Abl 5: das Zollamt, im Fall des Artikels 3 Abs. 2: das Zollamt, im Fall des Artikels 6 Abs, 2: das Zollamt im Zollstraßenverkehxr, das Hauptzollamt im Nebenwegverkehr, ' all des Artikels 8 Abs. 4: das Zollamt im ollstraßenverkehr, H

RNetch3- und Staat8anzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1940. S. 3

das Hauptzollamt im Nebenwegverkehr,

im Fal des Artikels 9 Abs. 2—4: das Zollamt im Zollstraßenverkehr, das Hauptzollamt im Nebenwegverkehxr,

im Fall des Artikels 10 Abs. 1: das Hauptzollamt,

im Fall des Artikels 14 Abs. 1 Say 1: der Ober- finanzpräsident,

im Fall des Artikels 44 Abs. 1 Say 2 und Abs. 2: der Neichsminister der Finanzen.

Muster A (zu § 4 Absag 1 A B) doppelsprahig

Bescheinigung Certificato

für grenzüberspringenden Wirtschäftsbetrieb per leaziende agricole oltre il confine (bilaterali)

gültig für das Jahr valido per l’anno

(Vor- u. Zuname, Bezeichnung der juristishen Person und ihres handlungs- befugten Vertreters) (nome e cognome, denominazione della persona giuridíca e del competente rappresentante)

(Stand und Beruf)

(stato e professione)

bewohnt oder bewirtschaftet al3 usa per abitazione o coltiva nella sua qualità di

(domicilio)

(Eigentümer Verwalter Niéeßbraucher Pächter)

(proprietario amministratore usufruttuario affituario)

die wirtschaftliche Betriebsstätte

l’azienda agricola

(Name des Landguts, Bauernhofes usw.) (denominazione del podere, maso et cetera)

(Kreis)

(Gemeinde) (distretto)

(località) (comune) innerhalb des deutschen Grenzbezirks gelegen ist.

italienischen entro la zona germanica di frontiera,

italiana

Zu dieser Betriebsstätte gehört folgender Tierbestand:

A tale azienda agricola appartiene il seguénte bestiame:

Gattung Geschlecht

Specie SeCSSO

Bemerkungen (Kennzeichen u. dgl.) annotazioni (contrassegni e simili)

i Jhm steht al3

A1 (Eigentümer Verwalter Nießbrauher Pächter)

(proprietario amministratore usufruttuario affituario)

auch die Bewirtschastung folgender in .…........ eau ore eere cen ce eere uo Aa Fe C ENTO eas ë compete anche la coltivazione dei seguenti fondi in

(Kreis)

(Gemeinde) (distretto)

(località) (comune) innerhalb des italienischen Grenzbezirks gelegenen Grundstüde zu: deutschen eiti entro la zona italiana di frontiera: germanica

Bestellungsart (Aer bestellt mit .…. Weide u. dgl.) modo di coltivazione (agro coltivato con

Name ( (Flurbezeihnung) Lage

S E osizione (denominazione P

del fondo)

Bemer- kungen anno- tazioni

Lfd. Nr. Numero corrente

pascolo ete.)

Er is} deshalb berechtigt, die Vergünstigungen nah Artikel 2 des deutsh-italienischen Abkommens über den Perciò é autorizzato di fruire delle agevolezze di cui all’art. 2 della convenzione italo-germanica per il kleinen Grenzverkehr für den Wirtschaftsverkehr zwischen den oben genannten Betriebsstätten und Grund- traffico di frontiera il quale si riferisce alle euddete aziende agricole ed ai fondi,

stücken in Anspruch zu nehmen.

Für die deutsche Grenzgemeinde: Per il comune germanico di confine:

Für die italienische Grenzgemeinde: Per il comune italiano di confine:

(Datum) (Dátum)

Stémpel timbro

(Unterschrift des Podestà)

i ür eisters (Unterschrift des Bürgermeisters) (flenaa del Rodeatà)

(firma del borgomastro)

Gleichschrift abgegeben beim

copia consegnata alla

ital. Zollamt

dogana ital. Amtss\tempel

timbro d'ufficio (Unterschrift) (firma)

Gleichschrist abgegeben beim

copia consegnata alla

deutsch. Zollamt -

dogana germanica

Amtsstempel ; timbro d'’ufficio (Unterschrift)

(firma)

8 23 Mißbräuchlihe Ausnüßung der Zollbegünstigungen des Abkommens und Verfehlungen gegen die vorstehenden Aus- führungsbestimmungen werden nach Maßgahe der Reichs- abgabenordnung und des Zollgeseßes bestraft. Zu Artikel 18 8 24 Diese Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit

dem deutsch-italienishen Abkommen über den kleinen Grenz-

I sottoindicati animali di

(località)

bezirk verbracht.

rückgebracht werden.

Nachstehend aufgeführte Tiere des

Sie müssen nach Beendigung ihrer Verwendung stets nah dem deutschen

verkehr vom 24. Februar 1940 am 4. Fanuar 1941 in Krast.

Graz, den 17. Dezembex 1940. Der Oberfinanzpräsident Graz. Richter. JFunsbruck, den 17, Dezember / 1940. Der Oberfinanzpräsident Fnnsbruck. Dr. H o l bél

Muster B (zu 88 4 Absatz 2, 20 Absatz 1 und 21 AB) —- doppelsprahig

__ Tierbestandausweis

Inventario d’animali

gültig für das Jahr valido per l’anno

(Vor- und Zuname) (nome e cargnome)

(Kreis)

(Gemeinde) (distretto)

(comune)

werden gemäß Artikel 2 oder 9 des deutsch-italienischen Abkommens über den kleinen Grenzverkehr zur gecondo articolo 2 o 9 della convenzione italo-germanica per il traffico di îrontiera’ vengono adoperati

Arbeit auf Grundstücken des italienischen Grenzbezirks, zur Beförderung von Personen und Gegen-

“deutschen : / al lavoro gui fondi della zona italiana di frontiera, per il trasporto di persone ed oggetti per o dai

germanica ; I S ständen nach oder von diesen Grundstücken verwendet oder täglih zur Weide in den italienischen Grenz-

deutschen

fondi di frontiera oppure vengono portati giornalmente al pascolo nella zona italiana di frontiera,

germanica

Grenzbezirk zu- itautemtjchen

Alla fine del’uso devono esgere riportati sempre nella zona germanica di frontiera.

italiana

Gattung und

Geschlecht

specie Alter e BeSSO

Bei Großtieren

(einschl. Schafen, Ziegen und Schweinen) dagli animali grandi

(compresi pecore, capre e porchi)

Farbe

colore-

Ergebnis der amtstier- ärztlichen Untersuchung (Datum, Unterschrift u. Stempel des Amtstier- arztes des Zielstaates)

Bei Kleintieren: Stückzahl der einzelnen außerdem: Gattung besondere | Kenn- E Merk- zeichen dagli animali

male piccoli: numero dei pezzi

per ogni specie

risultato della visita veterinaria (data, firma e timbro del veterinario ufficiale dello stato di’ desti- nazione)

oltracciò: gegni contras-

-parti- [1 Segni ‘- colari

Gemeindestempel

deutschen

germanica

Gleichschrift abgegeben beim

copia consegnata alla

deutschen Zollamt

dogana germanica

Amtsstempel timbro d’ufficio

timbro del comune

(Unterschrift)

(firma)

Nachträge und Aenderungen: (innerhalb 14 Tagen mitzuteilen !) Supplementi e modificazioni: (da comunicare entro 14 giorni!)

(Unterschrift des Bürgermeisters) (firma del podestà)

Jh habe davon Kenntnis, daß ih verpflichtet bin, die obengenannten Tiere nach Beendigung Ho preso sa conoscenza, che soo obbligato dopo l’uso à riportare i suddetti animali dalla zona der Verwendung im italienischen Grenzbezirk wieder nah dem: deutshen Grenzbezirf zurückzubringen.

italienischen

italiana di -frontiera alla zona germanica di frontiera.

italiana

(Unterschrift des Berechtigten)

(firma dell’autorizzato)

Gleichschrift abgegeben beim

copia consegnata alla

italien. Zollamt dogana italiana

Amtsstempel timbro d’ufficio (Unterschrift)

(firma)