Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1940. S. 4
Mustec C (§ 8, Absag 1A B)
Hausstandskarte Ir. s
für das Jahr
(Vor- u. Zuname des Haushaltungsvorstandes)
Zahl: dex brigen zum Haushalt gehbrigen Personen, e ches a tis dien s arie ec baa Se pur es
Der Genannte darf täglich gem. Art. 5 des deutsch-italienishen Abkommens über den kleinen
Grenzverkehr über das Zollamt a) frisches Fleisch gewöhnliches Brot .
)
) gen
) Käse und Butter )
)
)
C d E e) frishes und gedörrtes Obst . .
f 8
frische Milch
Alle für einen Tag bewilligten Leben3mittelmengen müssen während eines einzigen Grenzeintriites
eingebracht werden.
Die Einfuhr darf auch durch Haushaltsangehörige oder Bevollmächtigte erfolgen. Sie is nur für den eigenen Hausbedarf gestattet. Einfuhr zu Handelszwecken und über den eigenen Bedarf hinaus
wird bestraft.
) Die Hausstandskarte is nicht übertragbar. Sie gilt nur für das Zollamt, bei dem sie eingetragen ist. Die_ gleichzeitige Jnanspruchnahme von Hausstandskarten bei verschiedenen Zollämtecn is untersagt.
i Die Gültigkeit ist auf ein Kalenderjahr festgeseßt. Aenderungen im Personenstand des Haushalts während der Laufzeit der Hausstandskarte sind vor der nächsten Verwendung der Karte vom Bürger-
b) Müllereierzeugnisse aus Getreide oder aus ‘Hülsenfrüchten E
He Menge ae s e C A
(Wohnort)
(in Worten)
abgabenfrei einführen:
me
meister bescheinigen zu lassen. Daraufhin wird die Hausstandskarte entsprechend abgeändert.
D Einsührer hat die Hausstandskarte bei jedem Grenzeintritt dem Zollamt vorzulegen. Dieses bescheinigt nah Prüfung der Richtigkeit die Einfuhr durch Einseßung des abgekürzten Namenszuges des Abfertigungsbeamten im entsprechenden Datumfeld auf der Rückseite dieser Karte. Das Zoll amt ist be- fugt, bei Mißbräuchen — unbeschadet der Mitteilung an die zuständige Strafbehörde — die Vergünstigung
auf Zeit einzuschränken oder aufzuheben.
Raum für Aenderun- gen auf Grund von Nachtragsbescheini- gungen des Bürger-
isters
Muster D (§ 8 Abs. 1A B) ck
§Hausstandskartensiste
gem. Artikel 5 Absay 2 des deutsch-italienishen Abkommens über den kleinen Grenzverkehr
Vermerk über die Einziehung nach Ablauf
der Gültigkeit
Art und Menge
der zur täFl. Ein-
fuhr bewilligten Leben83mittel
Hausstand3- Name N oln “mitgliederzahl
; (ausschl. Haus3- Karteninhabers haltung8vorstand)
Aus- stellungs3- datum
Lfd. Nr.
(Listenführer)
Muster E (zu § 15 A B) — doppelsprachig —
Weideausweis
Certificato di pascolo
(Aufenthalt8ausweis für Bienen) (relativo alla dimora delle api)
gültig für das Jahr
valido pêr l’anno
Nachstehend aufgeführte Tiere des I sottoindicati animali di (Vor- und Zuname)
(nome e cognome)
(Gemeinde)
(località) (comune) (distretto)
Febr
12 | 13 28
2° | 9
März April
M INININININI I Io oro lor or lor orer
r
E
12 | 13 12 | 13 12 | 13 12 | 13 19 18 12 | 13 12 | 13
00 | 0°
werden gemäß Artikel 8 des deutscch-italienischen Abkommens über den kleinen Grenzverkehr auf die gecondo l’articolo 8 della convenzione italo-germanica per il traffico di frontiera vengono condotti al Grundstücke des
pascolo sui fondi di (Vor- und Zuname des Weidebesißers)
(nome e cognome del proprietario del pascolo)
(Gemeinde)
(località) (comune) (distretto)
welche im italienischen Grenzbezirk gelegen sind, in der Zeit von deutschen dal eiti nella zona italiana di frontiera, entro l’epoca
E
T IWOIWO I
NININ I AnANAaRr
I = |-
12 | 13 12 | 13 12 | 13
00100/90900 012/00
germanica
Di C C I Se C0 .+.. ZUr Weide gebraht. Sie müssen nach Beendigung des Weide-
al i Alla fine del pascolo devono essere riportati ganges nach dem
nella zona di frontiero
deutschen Grenzbezirk über die Austrittsgrenzstelle oe 40)) e, ZUrÜdkgebraht werden.
19 | 20 |/21
30
italienischen __ Eintrittsgrenzstele germanica passando il luogo di uscita
19 |.20 | 21 1920| 21 19 | 20 | 21 |
P R — 26 | 27 28 29 26 | 27 28 29
do | do CGUIC
30® 30
italiana entrata
Weidetiere (einzeln aufgezählt !) Bienenstöte |Ergebnis der amtstier-
19 | 20 | 21 19 | 20 | 21 | 22
G
26 | 27 | 28 | 29 5 | 26 | 27 | 28 | 29
L) T
30 30
19 | 20 | 21 | 22
| 27 | 28 | 29
19 |20 |/ 21/22
Aa
“28 20
19 | 20 | 21
do
28 | 29
(10/20/21
19 | 20 | 21
27 | 28 | 29
do
30
30 30
ma
30
30
ärztlichen Untersuchung (Datum, Unterschrift und
Stempel des Amtstier-
arztes des Zielstaates)
risultato della visiíta veterinaria (data, firma e timbro del veterinario uffiziale dello stato di destinazione)
bestiame de pascolo (contato singolarmente !)
Lfd. Nr. Nu-
alveari
Gattung mero und
cor | Geschlecht | Alter rent- & - 8pecie eta e SeCss0
Besondere
Merkmale Art und
Zeichen
Kenn- zeichen Zahl nu- mmero
Farbe
Segni parti- colari
colore contras-
gegni
apecie e gegni
| 19 20 | 21
do Anna AKÑ
27 28 29
do
(Gemeinde oder Ftaktion):
einen Woknhaus®halt. Hierzu gehören weiter nachstehende Personen:
30
Nachträge und Änderungen (innerhalb 14 Tagen mitzuteilen !): Supplementi e modificazioni (da comunicare entro 14 giorni!):
Gemeindestempel timbro del comune
Vor- und Zuname Geburtsdaten
Personen- oder dienstrechtl. Verhältnis zum Haushaltungsvorstand
Bemerkung
: (firma del podestà) Jch habe davon Kenntnis, daß ih verpflichtet bin, die auf Seite 2 genannten Tiere nah beendetem
Ho preso a conoscenza, che sono .obbligato — alla fine del pascolo — a riportare gli animali
Weidegang wieder nach dem deutshen Grenzbezirk, d. i. spätestens am italienischen
elencati in pag. 2 di nuovo alla zona germanica, di frontiera al piùtardi il
italiana
zurückzubringen.
(Datum) (Unterschrift des Berechtigten)
(data) (firma dell’autorizzato)
Amtsstempel:
Nachträge und Änderungen:
0... ......
Amtsstempel:
(Unterschrift des zuständigen (Bürgermeisters)
(Unterschrift des zuständigen Bürgermeisters)
Gleichschrift: abgegeben beim copia consegnata alla deutschen Zollamt BZKom (G) dogana germanica al BZKom (G)
Gleichschrift abgegeben beim
copia consegnata alla
ital. Zollamt
dogana italiana
zu Einfuhrzollvormerkschein Nr. Nämlichkeitsschein
alla bolletta di prenotazione no. bolletta d’identità
Amtellempel c Cc E E és
timbro d’ufficio (Unterschrift) (firma)
Amtsstempel timbro d’ufficio (Unterschrift)
(firma)
Fortsetzung des Amtlichen Teiles in der Ersten Beilage.
Verantwortlich für den A und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam, für den Wirtschaftsteil und den
übrigen redaktionellen Teil:
udolf Lanyhs\ch in Berlin-Charlottenburg.
Druck der Preu, ishen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellshaft, Berlin, Wilhelmstraße 32.
Acht Veilagen (einjhl. Börjenbeilage und zwei HZentralhandelscegisterbeilagen),
Erfte Beilage
um Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Montag, den 30. Dezember
1940
Itr. 305
NmtlicheZ. Deutsches Reich. (Fortsevung.)
Umtausfchangebot
für Jnhaber von Schuldverschreibungen der ehemaligen tschechoslowakischen Republik.
Die Reichsregierung bietet hierduxch den Fnhabern der in der Anlage näher bezeichneten Schuldverschreibungen des ehemaligen tshehoslowakishen Staates den Umtausch ihrer Schuldtitel in Stücke der 44 %igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1939, Zweite Ausgabe, mit Zinsenlauf ab 1. Mai 1939 unter nachfolgenden Voraussezungen“ und Be- dingungen an:
A, Vorausseßungen: -
1. Die Schuldverschreibungen müssen ab 1. Oktober 1938 ununterbrochen im Besiß eines Reichs- oder Volksdeutschen gewesen sein, der seinen Wohnsiß oder Siy während seiner Besißzeit im heutigen Ge- biet des Deutschen Reichs mit Ausnahme der sudetendeutshen Gebiete und des Protektorats Böhmen und Mähren hatte. Sie müssen sich im Zeitpunkt der Antragstellung zum Umtausch im Be- sig eines Reichs- oder Volksdeutschen befinden, der die vorbezeichneten Vorausseßungen erfüllt.
. Die Schuldtitel “müssen bei der Exfassung des aus- ländishen Wertpapierbesißes nah den für die be- treffenden Gebiete des Deutschen Reichs erlassenen Verordnungen über die Einführung der Geseß- ebung über die Devisenbewirtschaftung und den Bahlukgsuetfehr mit dem Ausland angemeldet wor= den sein.
B. Bedingungen:
. Die auszugebende Reichsanleihe wird zum Nenn- wert nah den Säßen zur Verfügung geftellt, die in der beigefügten Zusammenstellung der in Frage fommenden Wertpapiere im einzelnen festgeseßt sind.… Bei der Errechnung dieser Beträge wurden im allgemeinen die Kurse vom 20. September 1938 zugrunde gelegt. Die Umrechnung auf Reichsmark wurde im Verhältnis von 100 Kë gleih 10 KM vorgenommen. Außerdem sind die Verschieden- heiten der Anleihen der ehemaligen tschecho- ‘lowakischen Republik berücksichtigt und nichtfällige “ Binsenanhänge bis zum 1, Mai 1939 eingerechnet worden. i
. Der geringste Nennbetrag der auszugebenden Reichsanleihe stellt sih auf 100,— N. Es wer- den sih daher bei der Bemessung der zu gewähren- den Reichsanleihe Spiyen exgeben. Für solche Spitenbeträge gibt das Reih unverzinsliche Be- scheinigüngen aus, die auf einen Nennbetrag von 10,— RAM oder 5,— A lauten und ihren Jnhaber berechtigen, gegen Einlieferung der entsprechenden Anzahl solcher Bescheinigungen Reichsanleihe in dem entsprechenden Nennbetrag und in den auszu- gebenden Abschnitten mit Ten ab 1. Mai 1939 zu beziehen. Barzahlungen irgendwelcher Art leistet das Reich auf solche Bescheinigungen nicht. Mit Ablauf des 31. Dezember 1941 erlischt jeder Anspruch aus den Bescheinigungen gegen das Reich.
Spißenbeträge von weniger als 5,— NAM wer- den durch Auszahlung oder Zukauf bar ausgeglichen.
Im Junteresse einer beshleunigten Abwicklung des Verfahrens wird für die Annahme von Ein- reihungen alter Schuldverschreibungen eine Aus- \chlußfrist bis 31. März 1941 festgeseßt.
. Die Jnhaber der umzutauschenden Schuldtitel haben ihre Stücke bei einer Bank, einer Sparkasse, Hypothekenanstalt oder Kreditgenossenschaft unter Benugzung eines bei den Kreditinstituten erhâlt- lichen Formblatts einzureichen, Von den Kredit- instituten sind die bei ihnen eingereichten Stücke an die Deutsche Reichsbank, Zeichnungsabteilung, Ber- lin C 111, weiterzuleiten. Die Reichsanleihe und die auszuzahlenden Barbeträge werden den Berechtigten durh die Kreditinstitute baldmöglichst ausgefolgt werden.
. Die abzuliefernden Schuldverschreibungen sind mit allen nah dem 1. Mai 1939 fällig werdenden Zins- scheinen und den Erneuerungsscheinen einzureichen. Für fehlende Zinsscheine ist Ersay zu leisten, wobei für eine Ké 10 XAM berechnet werden.
. Für die Ablieferung der alten Schuldtitel und für die Ausgabe der neuen Reichsanleihe ist Börsen- umsaßsteuer und Wertpapiersteuer niht zu ent- rihten. Auch wird eine Provision dem Einreichen- den von den Kreditunternehmungen nicht berehnet.
. An Stelle der Ag von effektiven Stücken faun auf Antrag die Reichsanleihe in das Reichs- \chuldbuch eingetragen werden. Bestehen über das Eigentumsrecht des Junhabers oder über seine Be- rechtigung zur Anmeldung der Schuldverschreibun- gen zum Umtausch Zweifel, L kann die Deutsche Reichsbank, Zeichnungs-Abteilung, an Stelle der Ausgabe von effektiven Stücken von sich aus die Eintragung der Reichsanleihe in das Reichsshuld- buch, mit Sperrvermerk zugunsten des Reichs- ministers der Finanzen veranlassen. :
Berlin, 24. Dezember 1940. * Der Reichsminister der Finanzen.
Graf Schwerin von Krosigk.
Anleihen der ehemaligen tschechoslowakischen Republik.
Umtauschsaþ für 100 K& RA 4% (434) % Unifizierungsanleihe Em. A. 1938 V8 1ST N N
U E 9,85 dergleichen Bruchstücke ohne Zinsscheine , 4
10,95
Umtauschsaß füc 100 Kë
4% (424) % dergleihen Em. B. 1938—1987 dergleichen Bruchstücke ohne Zinsscheine 34 (324) % dergleichen 19388—1987 . . dergleichen Bruchstücke ohne Zinsscheine 3 (3) % dergleichen 1938—1987 . . . « dergleichen Bruchstücke ohne Zinsscheine 3 (3) % Unifizierungsrente . . „. . . - dergleichen Bruchstücke ohne Zinsscheine . 4% (414) % Staatsverteidigungsanleihe von 1936, S S e n E S Ma 314 (254) % IV. Staatsanleihe, unverlosbar « « 3% (254) % Ersatrente, unverlosbar . . «- « 3 (24) % Entschädigungsschuldverschreibungen für Kriegslieferungen, verlosbar 1935 C E 3 (24) % Entschädigungsschuldvershreibungen für Kriegsanleihen, verlosbar 1935—2024 dergleichen Stücke zu Kèë 37,50 und 75,— mit ganzjähr. Zinsschein zum 1.7... « 3 (24) % Eisenbahn-Staatsschuldvershreibungen Lit. A, verlosbar 1931—1973 . . . . dergleichen Stücke zu Kë 150,— mit ganzjähri- gen Zintsscheinen zum 1. 11... 34 (2%) % dergleichen Lit. B., verlosbar 1931 S dergleichen Stüle zu Kë 150,—, 200,—, 300,—, 400,— mit .ganzjährigen Zins- Dee L Baulos-Anleihe, verlosbar, 1922—1946 . dergleichen Gewinnscheine . . « « dergleichen Tilgungsscheine i 3% % Staatskassenscheine . 5 4 (früher 5) % dergleichen . Lieferanten-Kassenscheine . Staatskassenbons . « « « «
S D N G A. M E #.S
O00 A 10,00 1000
10,00 10,00
VBA. des NMDFZ. vom 27. Dezember 19240 zum Schutze gegen die Schweinepest und die ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit).
Auf Grund der 8§ 18 fff. und 79 Abs. 2 VG. vom 26. Juni 1909 (RGBl. T S. 519) wird zum Schuße gegen def Schweinepest und die ansteckende Schweinelähme folgendes estimmt:
I. Vorschriften zum Schuße gegen die Schweinepest * und die ansteckende Schweinelähme.
S1
(1) Seuchenkranke sowie der Seuchen oder der Ansteckung verdächtige Schweine dürfen nur in von der höheren Ver- waltungsbehörde zugelassenen Schlachtstätten geschlachtet werden. Die Schlachtung im abgesperrten Gehöft ist verboten.
(2) Als ansteckungsverdächtig gelten auch alle Schweine solcher Bestände des abgesperrten Gehöfts, in denen Erkran- kungsfälle noch nicht festgestellt worden sind.
(3) Versonen, die bei- der Abschlachtung von Schweinen, deren Tötung polizeilich angeordnet ist, tätig sind, haben vor dem Verlassen der Schlachtstätte die Oberkleidung und die Schuhe zu wechseln und sih die Hände und Arme mit heißem Wasser und Seife zu waschen und mit 2%iger heißer Soda- losung abzuspülen. g 9
Das Wiegen von Schweinen, deren Tötung polizeilich angeordnet ist, darf, abgesehen vom Wiegen im Seuchengehöft, nur auf besonderen, zum Wiegen unverdächtiger Schweine niht benußten Viehwaagen stattfinden. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der Kreispolizeibehörde.
S3 Die Zerlegung seuchenkranker, der Seuchen oder der An- steckung verdächtiger Schweine außerhalb von Schlachtstätten, Verarbeitungsräumen, Tierkörperbeseitigungsanstalten, Ab- deckereien, Verscharrungspläßen oder veterinären Fnstituten ist verboten. ; 4
(1) Fleish von Schweinen, deren Tötung palizeilich an- geordnet ist, darf vor der Entseuchung weder abgegeben noh gepökelt noh geräuchert noch zur Herstellung von Brühwürsten verwendet werden.
(2) Die Verarbeitung von nicht eritseuhtem Fleisch von Schweinen, die auf polizeilihe Anordnung getötet worden sind, in Betrieben, in denen Schweinefleisch aus unverseuchten Beständen oder Fleish anderer Tiere verarbeitet wird, ist verboten.
(3) Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 bedürfen der Erlaubnis der höheren Verwaltungsbehörde.
Vor Ausführung der Schlußentseuhung ist in Gehöften, in denen Ratten vorhanden sind, eine Entrattung durchzu- führen.
‘ 86
Jn verseuchten Kreisen ist das Kastrieren von Schweinen nur mit Erlaubnis der Kreispolizeibehörde gestattet.
87 Jn verseuchten Kreisen ist die Vornahme von Ein- \sprizungen aller Art bei Shweinen nur Tierärzten gestattet.
IT.- Besondere Vorschriften zum Schutze gegen die ansteckende Shweinelähme.
ù ' 8 8 Die Polizeibehörde hat in lähmeverseuhten Gegenden die alsbaldige Tötung aller Schweine eines Gehöfts auch dann anzuordnen, wenn nah dem Gutachten des beamteten Tier- arztes der Verdacht der ansteckenden Schweinelähme vorliegt.
89 Die Ausfuhr von Nuß- und Zuchtschweinen aus den Reichsgauen der Ostmark und aus dem Sudetengau sowie aus den Kreisen Ratibor und Prachatiy in das übrige Reichsgebiet ist verboten." 8 10 Fn lähmeverseuchten Kreisen sind Hausschlahtungen von Schweinen spätestens 8 Tage, längstens jedoh 14 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung beim Bürgermeister anzu- melden. Unberührt bleibt die Anmeldepflicht nah den Fleisch- beschauvorschriften. 8 11 Zur Entseuhung is bei ansteckender Schweinelähme Z%ige Natronlauge zu verwenden.
ITI. Schlußvorschriften. 8 12
Verstöße gegen die Vorschriften dieser VA. werden nah den Bestimmungen des VG. bestraft.
8 13 Die VA. tritt sieben Tage nach ihrer Veröffentlihung in Kraft. i Berlin, den 27. Dezember 1940.
Der Reichsminister des Fnnern. As D Eer
Anordnung Mr. 1 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen.
Vorschriften über die Bewirtschastung und Einfuhr von Holz sulfit-, Stroh-, Natron- (Sulfat-) Zellstoff und Holzstoff vom 30. Dezember 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
81 Bezug, Auslieferung und Verarbeitung
1. Sulfitzellstoff jeder Art, Strohzellstoff und Sulfat- (Natron-) Zellstoff einshließlich der Abfallzellstoffe hieraus darf nur auf Grund einer Bezugsgenehmigung, die von der Reichs\telle für Papier und Verpackungswesen erteilt wird, bezogen werden. Für Holzstoff kann die Reichsstelle für Pa- pier und Verpacngswesen die gleiche Regelung einführen.
92. Beliefert eine Zellstoff- ‘oder Holzstoffabrik eine mit ihr in räumlichent Zusammenhang stehende Papier- oder Pappen- fabrik, so hat die Bezugsgenehmigung dann die Bedeutung einer - Verarbeitungsgenehmigung, wenn die Kapitalanteile beider Werke mindestens zu 50 v. H. denselben Personen zu- stehen.
3. Zellstoffabriken und deren Zusammenschlüsse dürfen Zellstoffe der im Abs. 1 genannten Ärten nur mit Genehmi- gung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen an Verarbeiter ausliefern.
4. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungs3wesen kann anordnen, daß Zellstoff und Holzstoff im Sinne des Abs. 1 und 2 zu den Erzeugnissen und in den Mengen ver- arbeitet werden dürfeii, füc die sie eine s{chriftliche Verarbei- tungsgenehmigung erteilt hat. Die- Verarbeitungsgenehmi- gung fann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
82 Lagerhaltung
Die Reichss\tellé für Papier und Verpackungswesen kann die Haltung eines bestimmten Lagers an Sulfit-, Sulfat- E u. Strohzellstoff einshließlich der Abfallzellstoffe ieraus anordnen. 83
Meldungen, Lagerbücher
1; Verarbeiter von Zellstoff und Holzstoff haben alle in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besig befindlichen Be- stände sowie die Zu- und Abgänge und ferner den Bezug und den Verbrauch von Zellstoff und Holzstoff der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen fortlaufend bis zum 10. eines jeden Monats für den voraufgegangenen Monat unter sortenmäßiger Ausfteilung zu melden.
2. Erzeuger von Zellstoff und Holzstoff haben der Reichs=- stelle für Papter und Verpackungswesen ihre Erzeugung, ihren Bestand und ihren Versand fortlaufend bis zum 10. eines jeden Monats für den voraufgegangenen Monat zu melden.
3. Außerdem haben die Verarbeiter von Zellstoff aller Art besondere Lagerbücher zu führen, aus denen ersichtlich ist:
1. der Vorrat jeweils am Ersten eines Monats,
2, jede Bestandsbewegung durch Zu- und Abgang mit Angabe der Herkunft und des Verwendungszwedes im eigenen Betrieb, und zwar A
a) bei Zugängen aus fremden Lägern (Händ- lern) oder Betrieben auch der Lieferer und bei Abgängen an fremde Läger (Händler) oder Betriebe auch, der Empfänger,
b) bei allen Zugängen durch_ Einfuhr auch Numméêx und Datum der Devisenbescheini- gung sowie der Einfuhrbewilligung.
8S 4 Abschluß und Vermittlung (Zulassung) von Einfuhrgeschäften
1. Zur Vermittlung und zum Abschluß von Einfuhr=- geshäften jeder Art in Zellstoff, Holzstoff, Papier und Pappe, gleichgültig, ob die Tätigkeit im eigenen oder fremden. Namen G wird, bedarf es einer ausdrücklichen Zulassung durh die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen.
2. Die Zulassung ist auch erforderlih, wenn sih die