1940 / 305 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Erfte Beilage zum Reich3- und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1940. S. 2

Tätigkeit nur auf ‘die Herausgabe von Anfragen oder die Weitergabe von Angeboten beschränkt.

3. Die Zulassung wird auf Zeit erteilt. Sie ist jederzeit widerruflich. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen ver- sehen werden.

i 4. Bereits bestehende Betriebe oder Unternehmen, die . eine Tätigkeit der in Abf. 1 genannten Art ausüben, gelten nur dann als zugelassen, wenn ihnen hierüber nah dem 6. Juli 1940 eine Bestätigung durch die Reichsstelle für Pa- pier und Verpackungswesen erteilt worden ist.

Geschäftsbücher

(1) Gebundene, broschierte u

dürfen bis zur Größe Folio nur gestellt werden:

Oltaÿ. » o. s

Anschlagplakate

Anschlagplakate, welche nah erfolgtem Druck weder ge- stanzt noch kaschiert werden, dürfen nur in den hergestellt werden, die im Normblatt Din 683 festgelegt sind.

nd geheftete Geschäftsbücher in folgenden Formaten her-

100 —- 160 mm 160 205 mm 135 -- 320 mm 165 320 mm 160 —- 410 mm 205 320 mm.

von grÖ eren Geschäftsbüchern als s ner Formatbeschränkung.

ystem), Formblätter für e Geschäftsbuchformu- ieser Anordnung ausz

Schmalfolio . - Dreiviertelfolio

Vordrudcke aller Art, Drucksachen von Behörden usw.

Vordrucke aller Art sowie Drucksachen, Amts- und Ver- ordnungsblätter und laufende amtliche Veröffentlichungen der Behörden, dec Organisationen der und der Körperschaften des öffentlichen Rechts und Geschäfts- berichte der - Aktiengesellschaften dürfen nur in den Norm- formaten der Reihe A 5) hergestellt werden.

gewerblichen Wirtschaft

(2) Die Herstellung i l unter Abs. (1) angegeben unterliegt kei

(3) Dauerkontenbücher. (Loseblattst Durchschreibebuchführungen und sonsti lare sind von den Formatvorschriften genommen. |

(4) Hefte in Aktendeckeln, Karton, Preßspan, Wachstuch oder Wachstuchersay mit weißem, liniiertem oder kariertem Papier können soweit nicht die Vorschrift des. Z 4 entgegen- teht sowohl in den Normformaten der Reihe A als auch in den in Abs. (1) bezeichneten Formaten hergestellt werden.

Ausnahmen

Die Reichss\telle für Papier und Verpackungswesen kan Ausnahmen von den Vorschriften und Beschränkungen dieser Anordnung zulassen.

Lernmittel der Unterrichtsanstalten Alle für deutsche Unterrichtsanstalten bestimmten Hefte, Zeichenblockhefte, nbücher dürfen nur in 5) hergestellt und in Verkehr gebracht

Zuwiderhandlungen

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah d orshriften der §8 10 und 12 bis 15 der Verordnung über den Wacenverkehr bestraft.

Vordrucke, * Zeichenblocke, Skizzenblöcke und Skiz

formaten der Reihe A (

ichenhefte, en Norms-

Normformate und zulässige Abweichungen

(1) Die Normformate der Reihe A sind: A 0 = 841 -- 1189 mm aus Rohbogen 860 1220 mm AIl = 594 0 A2 = 420 A3 = 297 A 4 = 210 A5 = 148 A6 = 105 AT= T4 AS O

(2) Als Normformate im Sinne von Absaß (1) gelten auch die im Din-Vlatt 476 festgelegten Teilungen der in Ab- M aufgeführten Normformate der Reihe À4 (z. B.

Klebepostkarten - Für Klebepostkarten gelten folgende Formatvorschriften:

a) Bei Rohbogen oder Rollenbreiten, aus denen Klebe- postkarten gearbeitet werden, darf der Beschnitt an jeder Seite niht mehr als 10 mm betragen. Be- sondere Zwischenschnitte sind unzulässig.

b) Die Höhe der Adreßklappe bei Klebepostkarten wird auf 45 mm festgeseßt.

c) Die Breite des Randstreifens Durchschlagblatt (oben oder lin 18 mm festgeseßt. .

d) Zwischenstreifen und Endstrei in die Maschine) sind nicht me

e) Die versandbereite Klebepostkarte muß format die Größe Din A 6 (105 X 148 mm) haben.

Geltungsbereih

Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost- ebieten von Fupen,

ebieten und in den almedy und

Jnkrasttreten

1. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft.

2. Zu dem gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:

1. Die Anordnung Nr. 1 (Natron- (Sulfat-) Zellstoff und Natron- (Sulfat-) Zellstofferzeugnisse- Nr. 1 der Ueberwachungsstelle für Papier (Natron- (Sulfat- Zellstoff und Natronpapier- (Kraftpapier-) Abfälle vom 14.‘ Fanuar 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 13 vom 16. Fanuar 193 jedoch nur soweit sie sih auf Natron- (Sulfat-) Zell- stoff und Natron- (Sulsfat-)- Erzeugnisse erstreckt. Die Anordnung Nr. 17 Holzstoff Nr. 1 der Reichs- stelle für Papier und Verpackun und Verarbeitung von Holz (Deutscher Reichsanz.

Staatsanz. Nr. 20 vom 6. September 1939).

. Die Anordnung Nr. 20 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen über die Vermittlung von Einfuhrgeschäfien für Zellstoff, Holzstoff, Papier und Pappe vom 4. Juli 1940 (Deutscher Reichs8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 155 vom 5. Juli 1940).

Berlin, den 30. Dezember 1940. Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpacckungswesen.

V BVVIF

ür das anhängende 8 seitlih) wird auf

um Einspannen

__ (3) Es ist den Papiererzeugern gestattet, kleinere als die in Abs. (1) genannten Rohbogen in Sonderanfertigungen zu liefern, wenn das Enderzeugnis der hergestellten Papiere ein Normformat der Reihe A ist und wenn zwecks Ersparnis von Abfällen ein kleinerer Rohbogen verwendet werden kann.

(4) Abweichungen von den Normformaten der Reihe A

sind grundsäßglih nah unten zu legen; sie dürfen bei jedem Schnitt 15 mm im Durchschnitt nicht überschreiten. (5) Können aus technishen Gründen aus den im Ab- 1) zugelassenen Rohbogen oder Rollenbreiten die ent- sprechenden Fertigformate nicht hergestellt werden, so dürfen die Erzeugnisse kleiner als die in Absatz (1) genannten Norm- j Abweichungen von den in Absaß (1) zuge- lassenen Normformaten dürfen an der kurzen Seite bis zu 5 mm oder an dex langen Seite bis zu 12 mm im Durch- shnitt betragen.

als End-

Wunschkarten und Familienanzeigen.

(1) Wunschkarten, Familienanzeigen und Einladungs=4 farten dürfen das Din-Format 148 X 210 mm bzw. ecm nicht überschreiten. karten, Familienanzeigen-: und Einladungs- karten (gefaltete Kartonkarten mit oder ohne Papiereinlage) dürfen in ungefaltetem Zustande ebenfalls in keinem größeren Format hergestellt werden.

(3) Mehrfaltkarten (mit mehr als 2 Faltungen) dürfen nicht mehr hergestellt werden.

D

8wesen (Ausliefe-

toff) vom 4. Sep- Fläche von 310,8

formate sein.

Zulassung weiterer Formate für bestimmte Verwendungs- Tageskalender-Abreißblöe.

- Für Tageskalender-Abreißblöcke wird als Höchstformat 100 X 140 mm festgelegt. B

IL. Gewichtsvorschriften.

olgenden Verwendungszwecke sind sowohl die Normformate der Reihe A als auch die nachstehend genannten Formate zugelassen: a) Briefblätter für den Geschäfts- und Behördenschrift- verkehr: 198 X 210 mm, b) Quittungen: 99 x 210 mm,

c) Durchschreibebücher:

aa) bei Lagersorten und Sonderanfertigungen 99 X 210 mm, 105 X 198 mm, 198 X 210 mm,

bb) nur bei Sonderanfertigungen 140 X 148 mm, 119 X 210 mm, 140 X 297 mm.

d) Neue Schulbücher (Neuerscheinungen) dürfen auch in. den Normformaten der Reihe C den. Die Normformate der Reihe C

C0 = 917 -- 1297 mm C1 = 648 917 mm C2 = 458 648 mm C3 = 324 C4 = 229 —= C5 = 162 6 = 114 T= 81 8= 57

Anordnung Nr. 2:

der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen. Herstellungs- und Verarbeitungsvorschriften für Papier, Karton und Pappe

vom 30. Dezember 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesebbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung übex die Reichsstellen und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Znhaltsübersicht.

Papier und Karton.

Folgende Papiere und Kartons dürfen nur in den nach- stehenden Gewichten hergestellt werden: a) Drudckpapier in den Gewichten 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 80, 90, 100, 110, 120 g/qm. Druckpapier auch im Gewicht 75 g/qm (für Bibel=- und Dünndruck bestehen keine Gewichtsvorschriften), b) Schreib- und Schreibmaschinenpapier in den Ge- wichten 40, 45 50, 60, 70, 80 g/gm; für Normal 1 2 (vergl. § 16 C) im Gewicht von 100 g/gqm, Schreibpapier für den privaten Gebrauch auch in den Gewichten 90, 100, 110, 120 g/qm, c) Schreibmaschinendurchschlagpapier in den Gewichten 25, 30, 35 g/qm, d) Abzugpapier in den Gewichten 60, 70, 80 g/q (Verwendungsbeschränkung nah § 21 Abs. 2), es Briefumschlagpapier der Qua- )olzfrei Schreib und Druck (siehe S 16 A und B) in den Gewichten 40, 45, 50, 60, 70, 80, 100 g/qm, f) Postkartenkarton

Holzfreies zur Ueberwachunc Holzfreies

und Normal ergestellt wer=-

A. Schreib- und Druckpapier sowie Karton, der nicht Ver- packungs3zwedcken dient. / Formatvorschriften . Gewichtsvorschrifsten « Sortenbezeichnungen . Farbvorschriften . . Verwendungsvorschrift | ckpapier einschließlih Hülsen-, Briefumschlag- und Seidenpapier. I. Formatvorschristen . IT. Gewicht3vorschristen ITL, Sortenbezeihnungen und Stoffzusammen-

e) weißes und farbi litäten holzhaltig

B. ‘Papa

in den Gewichten 140, 170 g/qm und postalisher Karton im Gewicht 140 g/gm,

hlfartenpapier in den Gewichten 60, 65 g/qm, papier in den Gewichten 70, 80, 90,

Ausnahmen von den Formatvorschriften

Ausgenommen von den Formatvorschriften dieser An-

ordnung sind:

a) Schreibpapiere für den Privatbedarf,

b) Vordrucke aller Art, D | Vorgänge durh Gesetze, A von Behörden ei ü normt sind (z. B. -gleitpapiere aller Art),

IV, Farbvorschriften . . V, Verwendungsvorschristen e « «e o o o o «

C. Natronpapier. I. Gewichts8vorschriften IT. Sortenbezeihnungen und Stoffzusam

S9: P E G: S. O

eschäftsbücher

i) Buchungspapier in den Gewichten 90, 130, 150 g/qm, k) Karteikarton in den Gewichten 150, 190, 250, 400 g/gm, 1) Aktendedckelkarton in den Gewichten 250, 350 g/qm, m) Schnellhefterkarton in den Gewichten 260, 320 g/qm, Karton für " Einhängehefter

ür bestimmte fommen oder

eshäftliche Vorschriften rieben oder ge- Zahlkartèn, Be-

#06. D. 0.0 E

seß ITI. Farbvorschriften . . IV, Verwendungsvorschrift D, Pappe sowie Karton für Verpacktungszwecke. I. Formatvorschriften ITL. Gewichtsvorschriften IIL. Verwendungsvorschrifsten « « « « - E. Einzelvorschriften. Kenn-Nummer Papiertrinkbecher Lieferungsklausel

im Gewicht

mm, A lelankazion im Gewicht 140 g/qm, nvalidenkartenkarton im Gewicht 240 g/qm, nstiger einschichtiger (durchgearbeiteter) Karton in ewichten 130, 140; 150, 170, 185, 200, 225, 250, 275, 300, 350, 400 g/qm, eten-Rohpapier in den Gewichten 65, 80, 90,

i enmaschinen,

Buchungsmaschinen oder mechanische Buchungsvor- richtungen, deren technische Einrichtung andere als Normformate der Reihe A erfordert,

d) Karteikarton und Karteikarten, die zur Ergänzung vorhandener Karteien in anderen als Normformaten des § 5 Abs. (1) bestimmt sind,

e) Atlanten und Logarithmentafeln,

f) Notizblöcke oder Notizhefte, soweit sie abfallfrei aus

5 Abs. (1) vorgeschriebenen Rohbogen

itet werden können,

g) Taschen-, Notiz- und Tischkalender.

A O M: S S0

p Sonstige Einzelvorschriften

A. Schreib- und Drudckpapier sowie Karton, der nicht Ver- packungszwedcken dient.

I. Formatvorschristen.

0d E G A S S: G . 0. S Qi E e. T. 6 S. É Q-S. V. E

den nach herausgear Drudckerzeugnisse und Papierwaren.

olgende Druckerzeugni

| ierwaren, dürfen nur apier und Karton in

nden Gewichten her- Briefumschläge

Briefumschläge für den Geschäfts- und Behördenschrift- verkehr liefen nur in folgenden Formaten hergestellt D 250 353 mm 136 353 mm 110 220 mm 140 200 mm 200 —- 280 mm 155 400 mm 280 -- 400 mm,

Grundsaß (1) Schreib-, Schreibmaschinen-, Schreibmaschinendurch- hlag- und Abzugspapier sowie Postkarten- und Karteikarton ürfen nur in den Rohbogen sprechenden Rollenbreiten hergeste den vorgenannten Papieren und Kartons sowie Kohlepapier ormat der Reihe A haben. rf nur im

a) Schulhefte: 70, 80 g/qm, b) Sütterlinhefte: 80 A i c) Notenhefte, Kunstschrifthefte wede: 70, 80, 90, 100, 120 g/qm hulbücher (Volksschulbücher und Bücher für höhere und mittlere Schulen) sowie Atlanten und Fibeln; 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 80 für Atlanten urid

_ Hefte für technische

81 —- 114 mm 114 -- 162 mm 162 —- 229 mm 229 324 mm 114 —- 324 mm 125 —- 176 mm 176 -—- 250 mm

rmaten des § 5 oder ent- t werden. Erzeugnisse aus

müssen ein Norm (2) Aktendeckelkarton da 458 mm oder in dessen Vielfachem hergestellt werden.

} g/aqm; außerdem nur Fibeln: 90, 100, 110, 120 g/qam, e) Tagesfalender-Abreißblöcke: Höchstgewicht 50 g/quy

ohbogenformat 324 X

T Ds:

Erste Beilage zum Neih3- und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1940. S. 3 : s

f) Serienbilder: Höchstgewicht 150 g/qm, x) Prospekte, Kataloge, Afffichen, Preislisten, Werbe- us ailen, Wurklelhungert Werbestundenpläne u. dgl. bei einfarbigem Druck: Höchstgewicht 70 g/qm, - bei Verwendung von Chromo- und Kunstdruck- papier: Höchstgewicht 100 g/qm, h) ein- und zweifarbige Etiketten: Höchstgewicht 70 g/qm, bei Verwendung von Chromo- und Kunst- druckpapier: Höchstgewicht 100 g/qm.

8 15 Zulässige Abweichungen Abweichungen auf- oder abwärts von den in §8 13 und 14 festgeseßten Gewichten dürfen 4%/ im Durchschniit nicht überschreiten.

ITL. Sortenbezeihnungen 8 16

Schreib- und Drucspapier sowie Karton, der nicht Verpackungszwecken dient

ür die Herstellung von Schreib- und Druckpapier sowie * Karton, der niht Verpackungszwedcken dient, gilt folgende Gruppeneinteilung:

A. Holzhaltige Papiere und Kartons. Gruppe 1 (Stoffklasse 1 der Vereinigung Holzhaltig/ Holzfrei): a) Druck, b) Offset, c) Schreib. Gruppe 1a (Stoffklasse 1a der Vereinigung Holz- haltig/Holzfreîi): a) Dru, b) Offset, c) Schreib, d) Abzugpapier. Gruppe 2 (Stoffklasse 2 der Vereinigung Holzhaltig/ V a) Drudck, ; b) Offset, c) Schreib eins{chl. Normal 6b u. Normal 6 e, d) Abzugpapier. Gruppe 3 (Stoffklasse 3 der Vereinigung Holzhaltig/ Holzfrei): g) Druck einschl. Normal 8e, b) Offset, c) Schreib einschl. Normal 6 a, d) Abzugpapier einschl. Normal 9 þ. Gruppe 4 (Stoffklasse 4 der Vereinigung Holzhaltig/ Holzfrei): wird zur Zeit nicht hergestellt. Gruppe 5 (Stoffklasse 5 der Vereinigung Holzhaltig/

Holzfrei): a) Druck, b) Offset, c) Schreib. B. Holzfreie Papiere und Kartons. j Gruppe 1 mit 40/0 ungebleichtem Holzzellstoff: a) Druckeinshl. Normal 8 b, b) Offset, c) Schreib einschl. Normal 4 a und Normal 4 b, d) Abzugpapier einschl. Normal 9a. Gruppe 2 aus vollgebleihtem Zellstoff: a) Druck einschl. Normal 8 b,

b) Offset, o) Seis einschl. Normal 4 a und Normal 4 þ,

d) Abzugpapier einschl. Normal 9 a. Gruppe 3 aus vollgebleihtem Zellstoff, besonders forgfältig gearbeitet: a) Druck, b) Offset, c) Schreib. 4 N N rcundsäblich dürfen nur holzfreie Paptere der ROA i va rgestellt werden. Der Umfang der Er- eugung in den Gruppen 2 und 3 wird nah Wei- fung der Reichsstelle für Papier und Verpackungs- wesen festgeseßt. i Gruppe 4 Feinpapiece aus vollgebleihtem Zellstoff, die zum Gebiet der Vereinigung Feinpapier ge- hören: : a) Druck, b) Offset, c) Schreib. C. Sadernhaltige und Hadernpapiere. Gruppe 1 mit weniger als 30 % Hadern: a) Druck, i b) Schreib (auch Wertzeichen), Gruppe 2 mit weniger als 60 °/ bis 30 9% Hadern: rud, v) Schreib (auch Wertzeichen) einsl. Normal 3. Gruppe 3 mit weniger als 80 °/ bis 60 % Hadern:

a) Dru, .

D) Schreih (auch Wertzeichen). Gruppe 4 nur aus Hadern:

a) Druck einschl. Normal 8a, b) Schreib (auch Wertzeichen) einshl. Normal 2

und Normal 1.

17.

. Durchshlagpapier

Für die Herstellung von Durchschlagpapier gilt folgende

G inteilung: : O Ba 1: stark holzhaltig, Gruppe 2: leicht ho gyalig, Gruppe 3: holzfrei, Normal 4 a.

g 18 Zellstoffkarton

Zür die Herstellung von BZellstoffkarton gilt folgende Gruppeneinteilung: 1. Schnellhefterkarton,

Normal 7c und Normal 7d ag 7a und Ersay 7b) (Holz-

und Normal 7b

a) der Sorten früher Ers

b) der Sorten Normal 7 a (Holzfrei), 3. Karteikarton,

a) holzhalstig, b) holzfrei, 4, Manilakarton a) holzhaltig, b) holzfrei, 5. Fnvalidenkartenkarton (holzfrei).

IV. Farbvorschriften

. Papier und Karton

nde farbige Papiere und Kartons dürfen nur nah den beteiligten Wirtschaftskreisen herausgegebenen Farbtafeln hergestellt werden: a) Holzhaltiges Schreib- pen 1, 1a und 2 in ] : Vereinigung Holzhaltig/Holzfret. bmaschinendurchschlagpapier in 10 Farben der el der Vereinigung Flor- und Durchschlag-

acbe (hellblau, nah

und Druckpapier der Grup- 20 Farben der Farbtafel der

b) Schrei

c) Zahlkartenpapier in einer / R rift V L U G d) Schnellhefterkarton in 10 Farben der Farbtafel der ; Vereinigung Zellstoffkarton, __€) Aktendeckelkarton holzhaltig in 6 Farben der Farb- tafel der Vereinigung Zellstofffarton, f) Aktendeckelkarton holzfrei in 6 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstoffkarton, g) Karteikarton holzhaltig in 10 Farben der Farbtafel der Vereinigung Zellstofftarton, b) Karteikarton holzfrei in 10 Farben der Farbtafel dex Vereinigung Zellstofffkarton.

; endungsvorschristen S V. Verwendungövorschei Bezeichnung, sondern die Stoffzusammensezung ma

Drukerzeugnisse und Papierwaren

Folgende Erzeugnisse dürfen nur aus holzhaltigem

Papier oder Karton hergestellt werden:

a) Schulbücher (Volks\{hulbücher und höhere und mittlere Schulen); ausgenomme ten und Fibeln,

b) Schulhefte; \hriftübungs

Bücher für

nz-Hefte, Kurz-

ausgenommen Sütterli fte chrifthefte Und

hefte, Notenhefte, Kunsts

Hefte für technische Zwette,

sfalender-Abreißblöcke und Woche

Hierfür darf nux Papier der Gru la des § 16 A verwendet werden.

- sind von’ diéser Vorschrift ausgenommen,

enbilder. Hierfür darf nux holzhaltiger Chromo-

Kunstdruckarton verwendet werden,

e) Prospekte, Kataloge, Af broschüren,

nabreißkalen- pen 1 und ildkalender

fichen, Preislisten, Werbe-

Wurfsendungen, Werbestundenpläne u. dgl. bei einfarbigem Druck,

f) Klebepostkarten,

g) Geschäftsbücher in den Formaten Oktav, Quart und Schmalsolio,

h) Taschen-, Notiz- und Tischkalender,

te und -blöcke. Papier der Gruppe

darf hierfür nicht verwendet werden,

k) ein- und zweifarbige Etiketten,

1) bedruckte Rasierklingen-Einzelumschläge.

farbig und in den fünf Farben gemäß der Si

i) Stenogrammhef A5 des § 16

Besondere Vorschriften für Shußumshläge, Abzugpapier

und Brief

(1) Heftbeutel und Shußumschläge für Schulhefte dürfen nicht mehr erzeugt werden. (2) Abzugpapier im G zweiseitige Vervielf (3) Für kurze Mit

ewicht von 80 g/qm darf nur für ältigungen verwendet werden. teilungen (auch kurze Rehnungs§vor-

drucke) dürfen im Geschäfts- und Behördenverkehr blätter nux im Format Din A 5 verwendet werden.

B. Pafpapier einschließlich Hülsen-, Briefumschlag- und Seidenpapier

I. Formatvorschriften

Tüten und Beutel

(1) Die in der Anlage 1 eführten Arten von T in dieser Anlage

u diesec Anordnung euteln dürfen nur in den ten Formaten hergestellt werden. 9) Die Hersteller von Tüten und -Beuteln dürfen von ormatvorschriften abweichen, wenn die am 13. August 1940 vorhandenen Maschinen und Formateinrihtungen zur elegten Tüten- und Beutelformate un- Zeitpunkt, bis zu welchem eine Umstellung Formateinrihtungen dur muß, wird von der Reichsstelle für Papier und wesen festgeseßt und bekanntgegeben. - .

n A dürf Herstellung von ürfen zur [ ' Briefunischlag I (C 1 der Anlage 2), Briefumschlag II (C 2) und Briefumschlag IIT (C 3) verwendet werden. Die Ver- arbeitung von Natronpackpapier zur Herstellung von Brief- umschlägen ist - verboten. Briefumschlag ITI darf nur zu solchen Cid D M Ee verarbeitet werden, die zur Auf-

nahme von Verschluß

Herstellung der festg geeignet sind. Der 1 1 der Maschinen und eführt sein

erpackungs-

Briefumschläge

äge, die für den Geshäfts- und. Be-

ee ¿ L Für Briefumsch ntsprechenden

hördenschri Formatvorschriften des § 8.

r bestimmt sind, gelten die e

II. Gewichtsvorschristen

Grundsaß

) Padckpapier einschließlih Seiden-

, Hülsen- und Brief- apier darf nur in den Gewichten hergestellt werden,

2, Aktendecktelkartòon

die in dex Anlage 2 zu dieser Anordnung aufgeführt sind,

9 Sofern in der Anklage 2 zu dieser Anordnung für den Ein Can 2 besonderen Gewichte festgelegt sind, darf Packpapier aller Art nur in den folgenden Gewichten M estellt werden: 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 75, G 0, 100, 110, 120, 130, 140, 150, 160, 180, 200, 225, 290, 275, 299 g/gm.

8 25

Papier für“ die Herstellung von Tüten und Beutelu

Zur Herstellung von Tüten und Beuteln darf Papier

bis zu einem Höchstgewicht von 130 g/qm geliefert und ver- arbeitet werden.

8 26 Papier für die Herstellung von Wellpappe Stroh- und Schrenzpapier für die Wellpappenherstellung

darf nur in den Gewichten 80, 100, 120, 180 g/am geliefert und verarbeitet werden.

8 27 Schulheftdeckel Schulheftdeckel dürfen nur in den Gewichten 140, 150,

160, 200 g/qm hergestellt werden.

III. Sortenbezeihnungen und Stoffzusammenseßzung 8 2 Grunbvsaß Packpapier einschließli Seiden-, Hülsen- und Brief -

umschlagpapier darf nur in den Stoffzusammenseßungen her=- allt Ln, die in dex Anlage 2 zu dieser Anordnung auf- geführt sind.

8 29 Kennzahl und Sortenbezeihnung Auf sämtlihen Angeboten, Auftragsbestätigungen und

Rechnungen der Erzeuger und der Händler ist die aus der Male 3 ersichtliche. Kennzahl und Sortenbezeichnung anzu=- geben.

Diese Vorschrift gilt au für Erzeugnisse der Tüten=

und Beutelindustrie.

LE die Eingliederung eines Papiers in eine der Sorten

nlage 2 ist nicht die von der einzelnen. Fabrik e.

8 30 Ausnahme Die Herstellung von Verdunkelungspapier, das von der

Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftshug auf Grund einer io oen Prüfung s solches anerfannt und behördlih zu-

gelassen worden ist, ist von den Vorschriften der §8 24, 28, 29 ausgenommen.

IV. Farbvorschristen 8 31 Grundsaß Grundfarbe im Sinne der Anlage 2 ist jene Farbe, die

das in Frage kommende Papier ohne Farbzusat: béim Ver- lassen der Papiermáschine zeigt. :

8 32 Papier zur Tüten- und Beutelherstellung

Papier zur Tüten- und Be S

chaft Packpapier geliefert werden. 8 33 Briefumschlagpapier Briefumschlagpapier der Sorten kl und Il der Anlage 2

darf nur in je drei Farben, Briefumschlagpapier der Sorte 111 nur in einer Farbe geliefert werden. Die erde von der Gemeinschaft Packpapier in einer besonderen Farh- tafel festgelegt.

inden werden

V. Verwendungsvorschristen 8 34 Strohpapier Strohpapier darf nur zur Herstellung von Wellpappe

verwendet werden.

8 35 Hülsenschrenz und Textilhülsenpapier Hülsenschrenz darf . nur ta Herstellung von Hülsen,

Textilhülsenpapier nur zur Herstellung von Textilhülsen und Spezialhülsen verwendet werden.

S 36 Briefumschlagpapier

Aus den in der Anlage 2 aufgeführten Papiersorten Briefums lägen nur die Sorten

achen von Behörden bestimmt sind.

C. Natronpapier L. Gewichtsvorschristen S 37 Grundsaß Natronpapier darf nur in den Gewichten hergestellt wer-

den, die in der Anlage 3 zu dieser Anordriung aufgeführt sind

IT. Sortenbezeihnungen und Stofszusammenseßung 8 38 _ Stoffzusammenseßung ._ Die in der Anlage 3 aufgeführten Natronpapiere dürfen

nur in der darin angegebenen Stoffzusammenseßung herge4 stellt werdens :

__vA12475 0030