Zweite Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1940. S. 2
Anlage 3
zur Anordnung Nr. 2 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vom 30. Dez. 1940, Sorten, Stoffeinträge und Färbungen bei Natronpapieren.
Sorten- bezeichnung
Kenn- |Nr.d.Stat. zahl d.WiGru
Stoffzusammensezung
zulässige Färbung
Grammÿgewicht
S. P, IT 16
Nr.d.Stat. d.WiGru
Sorten-
tennzahl bezeihnung
Stoffzusammenseßzung E
Grammgetoicht
T 14 Natronpack-
: Sorte 1 (glatt oder gekreppt) papier
100% Natronzellstoff
Natronpack- papier
Sovrie TI (glatt odec gekreppt)
70% Natronzellstoff
30% Dunkelhanf oder austausch- fähige Altpaptersorten 10b oder 11 der Anordnung 4
N PITI Sorte II11I
50% Natronzellstoff
50% austauschfähige Altpapier- sorten der Anordnung 4
Sorte IV
40% Natronzellstoff (austausch- fähig mit Natronästen)
60% Natronäste oder Sulfitzell- stoff Qualität TITa abwärts odera ustauschfähige Altpapier- sorten
Natronpack- papier
Natronpadck- papier
Natronmisch-
i 40% inländischer Natronzellstoff papier
50% Natronsackaltpapier 10% Natronpapier- (Kraft- papier-) Abfälle
Natronbeklebe- papier
80% inl. Natronzellstoff oder 50% ausl. Natronzellstoff + 30% gereinigtes Natronsack-Alt-
beliebig
beliebig
beliebig
beliebig
grün,
beliebig
40, 50, 60, 70, 80, 100, 125, 150 g/qra
40, 50, 60, 70, 80, 100, 125, 150, 200, 250, 300 g/gra
50, 60, 70, 80, 100, 125, 150, 200 g/qm
50, 60, 70, 80, 100, 125, 159, 200 g/gqm
50, 60, 70, 80, braun 90, 100, 110, und 120, 130 g/qm grau
40, 50, 60 g/qm
Natronmisch- sackpapier
Natronseiden
Natronseiden
Natronkarton für Well- pappe
Natronkarton für Well- pappe
Sorte [11 (Wickelseiden)
50% inl. Natronzellstoff 15% Natronpapier- papier-) Abfälle 15% gereinigtes Natronsack-Alt-
papier 10% Sulfitzellstoff TB 10% Sulfitzellstoff III a Sorte 1 (säurefrei) 100% Natronzellstoff ‘
(Kraft-
50% Natronzellstoff
50% Sulfitzellstoff
Sorte ll
50% inl. Natronzellstoff
50% ausl. Natronzellstoff
Beimischung: Natronsack-Alt- papier an Stelle von ausl. Natronzellstoff bis zu 25% zu- gelassen (Berstdruck mindestens 1,7; Prüffläche 100 gem)
Der Zeitpunkt der Einführung der Berstdruckvorschriften für Natronkarton für Wellpappe, Sorten I, II und IIT (Kenn- zahl NW I, NW II, NW III) wird von der Reichsstelle für Papier und. Verpackungswesen noch bekanntgegeben.
Sorte 11
50% gereinigtes Natronsack-Alt- Per oder 50% Natronzell- toff
40% Altpapier (Sorten Ie, 2c, 3, 10a u. b, 11, 12)
10% inl. Natronzellstoff (Berst- druck mindestens 1,4; Prüf-
grau
natur- braun beliebig
beliebig
beliebig
T0/75, Tö/80, 80/85 g/qm
12—24 g/qra 18—24 g/qm
200, 225, 250, 275, 300 g/qm
200, 225, 250,
275, 300 g/qm
weite Beilage zum Reihs- und Staats8áänzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1940. S. 3
L ekanntmachung Mr. 1
zur Anordnung Nr. 3 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Verteilungsvorschriften)
vom 30. Dezember 1940.
Gemäß § 2 Abs. (2) der obengenannten Anordnung be- telle ich für die Verteilung von Zellstoff, Holzstoff, Papier und appe sowie von Erzeugnissen der paptier- und pappenver- arbeitenden Fndustrie und des Drucgewerbes folgende Be=« auftragte: I Verteilungsstelle :
Verteilungsstelle- für beson- Erzeugungs3gebiet: Flor- und dere Papiere (1) der Reichs- Durchschlagspost, Kondensato- stelle für Papier und Ver-. renpapier Karbonrohpapier, packungswesen: Vulkanfiber und Kunstlederroh-
Beausftragte: Dr. Clemens / stoff, Tapetenrohpapier, echt Dr. Schädel, Kartellaus\{huß Pergamentrohpapier, Wachs- der papiererzeugenden Jndu- rohpapier, Zellstofsfarton, Fo- strie, g 2 torohpapier und -karton, Lösch- Neue Grolmanstraße 5/6. An- und Filtrierpapier, Filtermasse, ruf: 34 72 04, Zellstofswatte, Feinpapier (für
y technishe Zwecke sowie Wert-
zeichen- und Dokumentenpa-
pier), Spezialpapiere und
-tartons.
Erzeugungsgebiet: Zeitung83-
Verteilungsstelle für Zelk- / drudckpapier,
tungsdruckpapier (2) der Reichsstelle für Papier und Verpacungswesen: Beauftragte: Dr. Reimann / _ Direktor Vits, Verband deut- her Druckpapierfabriken G. m. b. H., Berlin W 35 Viktoria- straße 5. Anruf: 22 98 71.
Verteilungs stelle für Drudck- und Schreibpapiere (3) der
Erzeugungs3gebiet: Holzhaltig und holzfrei Schreib- und
BVeausftragter für
Beauftragter für Sulfitzell-
stoff-Einsuhr (D) der Reichs- stelle für Papier und Ver- packung8wesen: E. Johannson, Treuhandgefsellshaft der Pa- pierindustrie m. b. H., Berlin- Charlottenburg 2, Neue Grol- manstraße 7—9. Anruf: 34 66 09,
Briefum- schläge und Papierausstattun- gen (F) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: Paul Krause, Vertreter: Rechts- anwalt Dr. Giehler, Wirtschafts- verband der Briefumschlag- industrie, Berlin - Charlotten- burg 2, Bismarckstraße 107, Anruf: 31 88 66.
Beauftragter für Tüten und
Beutel (G) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: Erwin Görges, Teltow bei Berlin. Anruf: 84 53 56.
bleibt der Berlin-Charlottenburg 2, 31 53 26, vorbehalten.
mark die Beauftra
Hardenbergstraße
Dr. Prossinagg und Dire
Erzeugungsgebiet: Sulfitze“l- stoff-Einfuhr.
Erzeugung3gebiet: Briefum- schläge, Papierausstattungen (insbesondere Mappen, Pafk- fungen, Briefblocks, verwandte Erzeugnisse aus dem Gebiet der Briespapierherstellung).
Erzeugungsgebiet: Tüten und Beutel.
Die Verteilung von Landkarten- (Generalstabskarten-) Papier, Zigarettenpapier, Zellglas u nd Reichsstelle für Papier und
apanseidenpapier erpackungswesen, 15, Ancuf:
TTI. Gemäß § 2 Abs. 2 der obengenannten Anordnung be-
stelle ih für die Verteilung von B stoff,
und Pappe als bezirkliche Unterverteilungsstelle für die O st -
ten:
or Poppovic,
ellstoff, Holzstoff, Papier
Ministerialrat a. D. Oesterreichische
papier papier-) Abfälle
Gummierroh- | 90% Natronzellstoff papier papier-) Abfälle
Rohpapier für | 80% Natronzellstoff
20% Natronpapier- (Kraft-
10% Natronpapier- (Kraft-
40, 60, 70; 90, 110, 150 g/qm
natur- 40, 50,- 60, 70,
fläche 100 gem)
Der Zeitpunkt der Einführung der Berstdruckvorschriften für Natronkarton für Wellpappe, Sorten I, ILT und IIT (Kenn- zahl NW I, NW II, NW III) wird von der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen noch bekanntgegeben.
Reichsstelle sür Papier und Verpackungswesen:
Beauftragte: Dr. Stülpnagel /
Direktor Brecht Vereinigung Holzhaltig / Holzsrei, Berlin W 35, Tiergartenstr.34a Anruf: 24 21 72/783.
Verteilungsstelle für Padl-
Erzeugungsgebiet: Strohpa-
Druckpapier, Bibel- und Dünn- druckpapier, Feinpapier (nicht für technische Zwedcke, mit Aus- nahme von Wertzeichen- und Dokumentenpapier), Karton- papier geklebt und geflebte Kartons.
einschl.
Papierverkaufsgesellschaft m. b. H., Wien VI, Gumpendorfer Straße 6, Anruf: B 29 5 50,
für den Reichsgau Sudetenland die Beauf- tragten: JFngenteur Staffen,, Verkaufsbüro der Ver- einigten Papierfabriken G. m. b. H., Prag Il, Volks\traße 10, Anruf: 44 248, und Jngenieur Fantsh, „Kartonia“, Ein- und Verkaufsgenossenschaft der Pappenfabrikanten und in 1
. .
20% Natronpapier- (Kraft-
zu bituminie- papier-) Abfälle
rende oder andere feuch-
braun 80, 90, 100 g/
qm
Natronkarton für Well- pappe
Sorte TIT 80% Altpapier (Sorten Ie, 2e, 8, 10a u. b, 11, 12).
beliebig
200, 225, 250, 275 g/am
pier, Schrenzpapier Strohschrenz und Jfsolierroh=- _ papier, Braunholzpapier, mittl.
papier (4) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: Beauftragte: Direktor Schüße /
\hleifer, reg. G. m. b. H., Prag Il, Volksstraße 10, Anru 255 08.
Berlin, den 30, Dezember 1940.
tigkeit3dichte Papiere (glatt oder gekreppt)
Natronsack-
Í 60% ausI. Natconzellstoff papier
40% inl. Natronzellstoff
zulässig.
Die Verarbeitung von Natron- papier- (Kraftpapier-) Abfällen bis zu 5% an Stelle von aus- ländishem Natronzellstoff ist
beliebig | 47/50, 70/75, 75/80, 80/85,
90/95 g/qm
20% gereinigtes Natronsack-Alt- papier oder Natronzellstoff (Berstdruck mindestens 1; Prüf- fläche 100 gem),
Der Zeitpunkt der Einführung der Berstdruckvorschriften für Natronkarton für Wellpappe, Sorten T, IT und ITT (Kenn- zahl NW I, NW IL, NW III) wird von der Reichsstelle pa Papier und Verpackungstvesen noch bekanntgegeben.
Anordnung Ire. 3 der Neichsstelle für Papier und Verpacklungswesen. Verteilungsvorschriften
vom 30. Dezember 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reithsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18, August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
81 Auslieferungsfreigabe
1. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen regelt den Absay von Papier und Pappen durch Festsezung von Auslieferungsfreigaben.
2. Auslieferungen in Papier und Pappe dürfen nur auf Grund und in Höhe der von der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen erteilten Auslieferungsfreigaben vorge- nommen toerden.
9. Die Auslieferungsfreigaben werden den papier- und pappenerzeugenden Betrieben für bestimmte Sorten und Zeit- raume erteilt. i
4. Ueberschreitungen sind bis zu 10 v. H. der freigegebenen Monatsmengen zulässig und müssen innerhalb eines Kalender- vierteljahres ausgeglichen werden. Fn dem gleichen Umfange können Unterschreitungen innerhalb eines Kalenderviertel- jahres ausgeglichen werden.
5. Die Auslieferungsfreigaben bilden die Bemessungs- grundlage für die Rohstoffzuteilung.
6. Für Zellstoff und Holzstoff kann die Reichsstelle für laffe und Verpackungswesen entsprechende Vorschriften er- assen. j
82
Verteilungsbeauftragte der Reichsstelle
1. Für die Verteilung von Zellstoff, Holzstoff, Papier und Pappe sowie von Erzeugnissen der papier- und pappen- verarbeitenden Fndustrie und des Druckgewerbes können bei der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen, soweit die Verteilung nicht unmittelbar durch die Reichsstelle durch- geführt wird, Beaustragte* bestellt werden. Einzelne Beauf- h ga können die Bezeichnung Verteilungsstelle er- alten.
2. Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungs- wesen bestellt und entläßt die Beauftragten und teilt ihnen ihren Ausgabenbereih zu. Bestellung und Entlassung der Be- agen werden im Deutschen Reichsanzeiger und Preußi- schen Staatsanzeiger Se :
3. Die Beauftragten handeln im Namen und Auftrage der Reichss\telle und sind an deren Weisungen gebunden. So- weit mehrere Beauftragte für ein Erzeugungsgebiet bestellt sind, ist jeder von ihnen berechtigt, innerhalb des gesamten Erzeugungsgebietes Anweisungen zu treffen.
4. Die Beauftragten sind bereGtigt und verpflichtet, Er- emen zur bevorzugten Auslieferung vordringlicher Aufträge und zur Zurüstellung der ieferung angenom-
- daß in ihrem Rahmen zugeteilte Mengen aus\ließlich für
Erzeugungsgebietes anzuweisen, von den Beziehern die für die Durchführung der Verteilung erfordetlichen Erklärungsn zu verlangen. Die Beauftragten können die Erklärungen auch unmittelbar von den Beziehern anfordern. :
S3 Dur&führung der Verteilung
__ 1. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen seßt die Verteilung der Erzeugungsmengen an Zellstoff, Holzstoff, Papier und Pappe monatlich oder vierteljährlich nah einem von den Beauftragten vorzulegenden Plan fest. Die Ver- ndbr der Erzeugnisse der papier- und pappenverarhbeitenden Judustrie und des Druckgewerbes kann nach entsprechenden Plänen durchgeführt werden.
2. Die zur Verfügung stehenden Erzeugungsmengen an Papier und Pappe können, soweit die Reichs\telle nicht für einzelne Abnehinerkreise oder Sorten eine Sonderregelung getroffen hat, nah bestimmten Richtsäßen verteilt werden. Der Richtsaß wird für cine bestimmte Veit in einem Vom- Hundért-Saß der Auslieferungen eines zurückliegenden Be- zugszeitraumes festgeseßt. Fm Rahmen dieses Richtsagzes dürfen Papier, Pappe und Erzeugnisse der Papierverarbeitung und des Drutgewerbes Cen und bezogen werden.
3. Als Sonderregelung können u. a. für bestimmte Ver- wendungsgebiete Sondermengen festgelegt und ihre Verwal- tung geeigneten Treuhändern .(Bedarfsträgern) übertragen werden. ie Festlegung einer Sondermenge hat zur Folge,
den vorgesehenen Zweck verwendet und andere Mengen hier- für nicht verbraucht werden dürfen.
8 4 Auslieferung des Papier- und Pappengroßhandels
1. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen ist berechtigt, Papier- und Pappengroßhändlern zur Auflage zu machen, bestimmte Papier- und Pappenmengen und -sorten a) auf Lager zu nehmen oder zu baten b) 7 Ss Abnehmer oder Abnehmergruppen aus- zuliefern.
2. Die Auflage kann auch durh Mitteilung an die Fach- gruppe Papier in der Wirtschaftêgruppe Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel exfolgen. Die Mitglieder der Fachgruppe Papier der Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel haben der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen bis zum 5. jeden Monats eine mengenmäßige Aufstellung üher den Lagerbestand am Ende des vorausgegangenen Monats einzureichen. Diese Aufstellung ist nah den Sorten zu unter- n “i E Birtscbatiseapi Be der Produktionsmel- ungen Jur die Wirtschastsgruppe der Papier-, Pappen-, Zell- sloff- und Holzstoff-Erzeugung T teben, Lt 9
85 : Ausnahmen Die Reichsstelle für Papier und Verpackungstwesen kann
Ausnahmen von den Vorschriften und Beschränkungen dieser Anordnung zulassen.
86
menex Aufträge anzuweisen. 5. Die Beauftragten haben das Recht, die Betriebe ihres
Zuwiderhandlungen 1. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden
nach den Vorschriften der §8 10 und 12—15 der Verordnung über den Wareüverkehr bestraft.
2. n gleicher Weise werden Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieser Anordnung erlassenen Vorschriften und gegen die gemäß § 2 dieser Anordnung erteilten Anweisungen (Auflagen) der Verteilungsbeauftragten bestraft.
87 Geltungsbereich
Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost- gebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.
88
Jukrafttreten
___ 1. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft.
2. Bu dem gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:
1. Die Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle für Papier und Verpacungswesen (Beschränkung der Bevor- ratung) vom 27. Fanuar 1940 (Deutscher Reichsanz. es Staatsanz. Nr. 24 vom 29. Fanuar
2. Die Anordnung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen über die kriegswirtschaftliche Ver- teilungsorganisation auf dem Gebiet der Zellstoff-, Holzstoff-, Papier- und Pappen-Erzeugung vom 8. Januar 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 7 vom 9. Fanuar 1940).
3. Der Nachtrag Nr. 1 zur Anordnung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen über die kriegs- wirtschaftliche Verteilungsorganisation auf dem Gebiet der Zellstoff-, Holzstoff-, Papier- und Pappen- Erzeugung vom 8. Fanuax 1940 vom 4. März 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 55 vom 5. März 1940),
4. Die Bekanntmachung Nr. 1 zur Anordnung der -
Reichss\telle für Papier und Verpackungswesen über die kriegswirtschaftlihe Verteilungsorganisation auf dem Gebiet der Zellstoff-, Holzstoff-, Papier- und Pappen-Erzeugung vom 8. Januar 1940 (Deutscher Reichs8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 7 vom 9, Fanuar 1940),
5. Die Bekanntmachung Nr. 2 zur Anordnung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen über die kriegswirtschaftliche Verteilungsorganisation auf dem Gebiet der Zellstoff-, Holzstoff-, Papier- und Pappen-Erzeugung vom 8. Fanuar 1940 (Deutscher Reichsanz.. und Preuß. Staatsanz. Nr. 55 vom 5. März 1940).
6. Die Bekanntmachung Nr. 3 zux Anordnung der Reichss\telle für Papier und Verpackungswesen über die kriegswirtschaftliche Verteilungsorganisation auf dem Gebiet der Zellstoff-, Holzstoff-, Papier- und Pappen-Erzeugung vom 8. Januar 1940 vom 3. Juni 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 132 vom 8. Zuni 1940).
Berlin, den 30. Dezember 1940. Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen.
Dorn.
Verteilungsstelle für
Beauftragte: Dr.
Beausftragte: Dr.
Dr. Gätcke, Gemeinschaft Pack- papier, Berlin - Charlotten- burg 2, Hardenbergstraße 183. Anruf: 31 52 41,
Sack- papier, Natronzellstof| und Na- tronpapier (5) der Reichsstelle für Papier und Verpacungs-
wesen:
Frhr. v. Frenz / Dr. Günther, Kontroll- stelle Natronpapier und Papier- jäde, Berlin-Charlottenburg 2, Neue Grolmanstraße 7T—9, Anruf: 34 73"77.
Verteilungsstelle für Pappe
(6) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen:
Frhr. v. Frenyß / P. Stühlen, Arbeits- gemeinschaft der Kartelle der Pappenindustrie, Berlin-Char- lottenburg 2, Berliner Straße Nx. 158, Anruf: 34 88 58,
Vertkeilungs stelle für Sulfit- und Strohzellstof| (7) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: :
Beauftragte: Direktor Garbe. Direktor Malschewski, Zellstoff- syndikat G. m. b. H.,, Berlin W 62, Budapester Straße 15. Anruf: 25 97 66. '
Verteilungsstelle für Well-
pappen und Wellpappener- zeugnisse (8) der Reichsstelle für Napier und Verpackungswesen:
Beausftragte : Dr. Siedler, Ver- treter: Friß Daus, Fachgruppe Pappenverarbeitende Jndu- strie, Berlin W 30, Nollendorf- play 1. Anruf: 21 90 81,
Beauftragter für Streichroh,-" Kunstdruck- und Chromopapiere (A) det Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: - Dr. h. c. Schmeil, Wirtschastsstelle Kunstdruckpapier G. m. b. -H., Berlin-Charlottenburg 2, Neue Grolmanstraße 5. Anruf: 34 71 72.
Beausftragter für Handelsholz- stoff (B) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: Dr. R Md Drechsel, Fachgruppe Holzstosferzeugung, Dresden-A, 16, Elisenstraße 11. Anxruf: 6 21 54.
Vegusftragter für Spezialkrepp (C) der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen: Dir. Dittrich, Gemeinschaft Pa- papier, Berlin-Charlotten- burg 2, Hardenbergstraße 13, Anrufs: 81 52 41,
Erzeugungsgebiet:
Erzeugungsgebiet:
Pakpapiere, Hülsenpapier, Sulsitzellstofspackpapiere, Briefumschlagpapier, Perga- mentersaßb, Pergamyn, Sei- denpapier, Verdunkelungspa- pier, Sulfitsackpapier, Spinn- papier.
Natron- packpapier, ganz oder teil- weije aus Natronzellstoff, Sadt- papier, ganz oder teilweise aus Natronzellstoff, Natronmisch- sackpapier, Kabel- und Fsolier- papier, Zellulongarn, Schmir-
“ gelroh-, Schleifbandroh- und Patronenpapier. ä
Chromo- ersaßkarton, Duplex- und Tri- plexkarton, farbig, Maschinen- holzpappe (Holzkarton), Ma- \chinengraupappe (Graukarton), Strohpappe, Schrenz- und Speltpavppe, Maschinenleder- pappe, Rohdachpappe (einschl. Filz- und Wollfilzpappe), son- stige Maschinenpappen, Hand- lederpappe, Handgraupappe, Buchbinder- und Ziehpappe, Hartpappe (einschl. Stanz- und Schuhpappe), ohne Zusaÿ von Lederabfällen, Lederfaser- pappe, Preßspan, Kosferpappe, Jacquardpappe, Matrizen- pappe, sonstige Handpappen.
Erzeugungsgebiet: Sulfitzell- stoff und Strohgellstöff.
Erzeugungsgebiet: Wellpappe und Wellpappenerzeugnijse
Erzeugungsgebiet: Streich- rohpapier und -karton, Kunst- druck- und Chromopapier.
Erzeugungsgebiet: Handels- holzstoff.
Erzeugungsgebiet: Textil- ersaykrepp, Toilettenpapier.
Der Reichsbeauftragte für Papier und Vecpackung2wesen. Dorn.
Anordnung Nr. 4 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen.
Vorschriften über die Bewirtschastung von Altpapier, Natron- papier- (Krastpapier-) Absällen und gebrauchten Natronpapiersäcken
vom 30. Dezember 1940.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung ‘vom 18. August 1939 (Reichsgeseßblatt 1 S. 1430) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von UVeberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der B Über Höchstpreise für Papierspäne und Altpapier vom 26. Dezember 1936 (Reichsgeseßblatt T S. 1150) wird mit Zustimmung des Reichs- wirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preis- bildung angeordnet 8 1.
Begrifssbestimmung.
1. Als Altpapier im Sinne dieser Anordnung gelten: a) Papierspäne e vas von der Papierverarbeitung); b) beschriebenes und bedrucktes Papier als Altpapier
) C n P : P lediglich c) Papier, Pappe, Papier- un pwaren, ledigli zum Age thsen verwendbar, einschließlich Natron- papiersäe. (Nr. 673 a des Statistishen Warenverzeichnisses zum Deutschen Zolltarif). i
2. Händler im Sinne dieser Anordnung sind
a) Sammler und Kleinhändlerx,
b) Mittelhändler
c) Handelsbetriebe, die zur Belieferung der Verarbeiter von Altpapier zugelassen sind (zugelassene Handels- betriebe [8 5]). :
Zu den Handelsbetrieben gehören auch | 1. die Sortierbetriebe (8 6), | 2. die Reinigungsanstalten (8 7). 3. Verarbeitex von Altpapier sind a) Papierfabriken, b) E Ten n c) alle sonstigen natürlichen oder juristischen Mare die im Besiße von Einkaufsbewilligungen sind.
Sa Handel mit Altpapier.
1. Der Handel mit Altpapier darf nur von Händlern im Sinne dieser Anordnung betrieben werden. 2, Es ist den zugelassenen Handelsbetrieben' untersagt, ohne Durchgangsgenehmigung (§ 8 Abs. 2) Altpapier von An- fallstellen gegen Entgelt an Verarbeiter zu liefern, sofern es von keinem Händler sortiert, gebündelt, gepreßt, gelagert oder befördert worden ist. 3. Die Sorten „gemischte Papier- und Pappenabfälle“
(1 a—ec) und „Wellpappenabfälle“ (2 a—c) L an Ver- arbeiter von Altpapier nur in rpnehten Ballen geliefert werden. Diese Verpflichtung erstreckt sich gquch auf alle übrigen Sorten, bei denen eine Pressung zur Zeit des Fnkrafttretens dieser Anordnung handelsüblich ist. 4. Alle Ballen sind äußerlih erkennbar mit der Nummer
der betreffenden Altpapiersorte, die in der Anlage zu dieser Anordnung aufgeführt ist und mit dem Namen- bzw. einem von der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen zu genehmigenden Kennzeichen desjenigen Händlers zu versehen, der das Altpapier als lettex vor der Lieferung an den Ver- arbeiter von Altpapier in Ballen gepreßt hat.
wieder gefüllt werden, dürfen von Anfallstellen nur an pan Altpapierhandel oder an zugelassene Reinigungsanstalten (S 1) abgegeben werden. Altpapierhändler dürfen RNge Leg e Natronpapiersäcke nur an zugelassene Reinigungsanstalten liefern. j :
y 6. Aussortierte Sorten (Spalte T 3 der Anlage) dürfen nur von Sortierbetrieben geliefert werden. Das gleiche gilt ür die Lieferung bestimmter anderer von der Reichsstelle für Seis und Verpackungswesen festzulegender Sorten. s 7. Maschinengeretnigte Natronpapiersädte (Sorte der Anlage) dürfen nur von Reinigungsanstalten geliefer
werden. - 83
Verarbeitung von Altpapier. |
1, Altpapier darf von E nux im Rahmen i inkaufsbewilligung erworben werden. 5 O a Ülivapitr dürfen Altpapier nur von zugelassenen Handelsbetrieben erwerben, josern ihnen E eine Sondergenehmigung zum unmittelbaren Bezug von L s fallstellen odex nicht zugelassenen Handelsbetrieben (§ 8) er- teilt worden ist. N M 3. Für dan Erwerb bestimmter von der Reichsstelle gee Papier und Verpackungswesen festzulegender Sorten ist ne q der Einkaufsbewilligung ein besonderer Bezugsberechtigung 2 schein der Reichsstelle für Papier uad Verpackungswesen er- orderlich. i | | 4. Hir den Bezug aussortierter Sorten sowie male A e Rd durch Verarbeiter gilt § bsay 6 und 7 entsprechend. ;
lag Die Gerarleliuha von ungereinigten oder handent- staubten alten Natronpapiersäckten (Sorte 9 der Anlage) ist grundsäglich untersagt. Soweit eine Verarbeitung dieses Materials ausnahmsweise stattfinden soll, ist hierfür g Ausnahmegenehmigung auf Grund des 8 11 dieser Anord- nung bei der Reichsstelle für Papier und Verpackungstwwesen zu beantragen. Wird eine solche Auênahmegenehmigung +8 teilt, so gilt sie zugleich als Einkaufsktewilligung für den An- fauf von einem zugelassenen Handelsbetrieb oder, soweit eine Sondergenehmigung gemäß § 8 vorliegt, von der Anfallstelle.
84 Sorten und Preise.
1. Altpapier darf nur in den Sorten gehandelt werden, die in der Anlage zu dieser Anordnung unter NL. 1—29 auf- geführt sind. Die Anlage ist Bestandteil dieser Anordnung.
2. Es gelten folgende Arten von Höchstpreisen für je 100 kg Altpapier: s
A) Höcitpreise für den Verkauf an Händler durch oes fallstellen. Diese Höchstpreise gelten ab Anfallstelle für loses (ungepreßtes) Material (Spalte I 1—s der Anlage). \
b) Höchstpreise für den Verkauf an Verarbeiter von Altpapier durch zugelassene Händler (Spalte II der Anlage). Diese Höchstpreise gelten ab Verladestation des Verkäufers, frei eingeladen im Waggon, für Material in Preßballen bzw. handelsüblich gebün-
- delt, gemäß § 2 Abs. 4 gekennzeichnet. :
c) Höchstpreise für den Verkauf an Verarbeiter von Altpapier durch Anfallstellen auf Grund Mea Sondergenehmigungen gemäß § 8 Abs, 1 Dise Höchstpreise entsprechen den unter Þ genannten Höchstpreisen (Spalte I1 der Anlage). A
3. Die Höchstpreise für die einzelnen Sorten sind in der Anlage zu dieser Anordnung aufgesührt.
4. Ein Anspruch seitens der Anfallstelle auf Zahlung eines Preises für Lieferung von Mengen unter 100 kg be- steht niht. Es steht jedoch dem Käufer frei, einen Betrag bis zur Höhe des für die Mengenstaffel von 100—1000 kg vorgesehenen Anfallstellen-Höchstpreises zu zahlen.
5. Sammler müssen mindestens eine Vergütung von 1,75 RA für 100 kg gesammeltes Altpapier erhalten, voraus- gesetzt, daß die Ware auf den üblichen Lagerplaß des ab- nehmenden Händlers geliefert wird. Ein geringerer Samm- lerpreis darf auf keinen Fall gezahlt werden. /
6. Sortierungszuschläge irgendwelcher Art dürfen ohne Genehmigung der Reichsstelle für Papier und Verpacungs- wesen niht erhoben werden. e :
7. Die zwischen den Anfallstellen-Höchstpreisen C AREY L der Anlage) und den Verarbeiter-Höchstpreisen (Spalte II der Anlage) verbleibenden Spannen sind zwischen den jeweils be- teiligten Händlern entsprechend den tatsächlichen Leistungen angemessen aufzuteilen. Die Spanne zwischen den Anfall=- tellen-Höchstpreisen für Mengen von 1000 bis 5000 kg und
en Verarbeiter-Höchstpreisen beträgt im Durchschnitt RA 1,60 % kg und 25 %, berechnet vom Anfallstellen-Höchst- preis zuzüglich des Betrages von NA 1,60 % kg.
8. Soweit eine Anfallstelle Altpapier in Preßballen abz gibt, dürfen die Preßkosten bis zu N —,50 % kg insgesamt zusäßlih vergütet werden. Soweit eine Anfallstelle Altpapier in den Bahnwaggon verladet oder zum Händlerlager befördert, dürfen die Verlade- bzw. Transportkosten bis zu NM —,25 % kg insgesamt zusäßlih vergütet werden. Soweit die Selbst- kosten diese Höchstpreise überschreiten, darf eine höhere Ver-
ütung nur mit Genehmigung der zuständigen Preisbildungs- telle gewährt werden. Ein entsprehender Antrag ist dur die Anfallstelle einzureichen. Preß- und Verlade- bzw. Trans=- portkosten sind in den Abrechnungen gesondert auszuweisen.
9. Soweit es sich in einzelnen Bezirken als erforderlich erweisen sollte, Höchstpreise für den Verkauf von Altpapier von Händler zu Händler festzuseßen, erfolgt die Festsezung durch die Reichsstelle für Papiec und Verpackungswesen.
85 Zulassung von Handelsbetrieben
1. Die Zulassung als Handelsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 zur Belieferung der Verarbeiter von Altpapier erfolgt durch die Reichsstelle für Papier und Verpalungswesen. Die Zulassung kann mit Daun en und Auflagen versehen werden. Anträge sind an die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen auf einem von ihr zu bestimmenden Wege zu richten. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungs- wesen holt vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme der Fahgruppe Alt- und Abfallstoffe der Wirtschaftsgruppe Groß-,
in- und Ausfuhrhandel ein. :
2. Handelsbetriebe, die bei Aa dieser Anord- nung zur Belieferung der Verarbeiter von Altpapier zuge- E ind, gelten ohne neuen Zulassungsbescheid der Reichs- stelle für Papier und Verpackungswesen auhch weiterhin als zugelassen.
ö. Ungereinigte, gebrauchte Natronpapiérsäcke, die nicht
3. Die Zulassung gilt jeweils für zwei Fahre. Den Zeit= punkt des Aa eafttvetens der Zulassung der gemäß Ab=-