1940 / 305 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Hweite Beilage zum Reichs: und Staatsanzeiger Nr 295 vom 20. Dezember 1940. S. 4

.

saß 2 zur Belieferung der Verarheiter von Altpapier zuge- lafenet Händelsbetriebe bestimmt die Reichsstelle für Papier und Verpacungswesfen.

4. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann die Zulassung mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn der Handelsbetrieb die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere für solche Be- triebe, die vorzugsweise Altpapier an Verarbeiter liefern, das von ihnen weder sortiert, gebündelt, gepreßt, gelagert noch befördert worden ist. ;

86

Sonderzulassung von Sortierbetrieben.

1. Die Sonderzulassung als Sortierbetrieb erfolgt auf Antrag, der an die Reichsstelle für Papier und Verpacungs- wesen auf einem von ihr zu bestimmenden Wege zu richten ist. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen holt vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme der Fachgruppe Alt- und- Abfallstoffe der Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel ein.

2. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann die Sonderzulassung mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn der Sdritiebetried die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt.

S 7 Spezialzulassung von Reinigungs3anstalten

1. Die Spezialzulassung als Reinigungsanstalt erfolgt auf Antrag. Anträge sind an die Reichsstelle für Papier und Ver- packungswesen auf einem von ihr zu bestimmenden Wege zu richten. Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen holt vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme der Fachgruppe Alt- und Abfallstoffe der Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel ein.

2. Die Reichs\telle für Papier und Verpakungswesen kann die Zulassung mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn die Reinigungsanstalt die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt.

3. Soweit eine zugelassene Reinigungsanstalt mit einer Papier-(Pappen-) Fabrik verbunden ist, darf der Bezug von alten Natronpapiersäcken (handentstaubt) auch für die Reint-

ungsanstalt nur im Rahmen einer von der Reichsstelle für pier und Verpackungswesen für die Papier-(Pappen-) Fabrik gemäß § 3, Absay 1 erteilten Einkaufsbewilligung erfolgen.

88 Sondergenchmigungen zum unmittelbaren Bezug dur Verarbeiter und für Durchgangsgeschäfte des Handels (Durchgangsgenehmigung)

1a. Auf Antrág kann die Reichsstelle für Papier und Verpakungswesen einzelnen Verarbeitern von Altpapier den unmittelbaren Bezug von Anfallstellen und Händlern, die eine Zulassung zur Belieferung der Verarbeiter von. Altpapier gemäß § 5 nicht besißen, für einen bestimmten Zeitraum g2- statten (Sondergenehmigungen). Die Anträge sind der Reichs- stelle für Papier und Verpackungswesen auf einem von ihr zu bestimmenden Wege einzureichen.

1 b. Anfallstellen und Händler, die eine Zulassung zur Belieferung der Verarbeiter von Altpapier nicht besißen, dürfen Verarbeiter von Altpapier im Rahmen von Absayß 1 a beliefern. :

1c. Eine Sondergenehmigung kann ‘insbesondere in solchen Fallen erteilt werden, in denen ein unmittelbarer Bezug von Altpapier aus örtlichen oder betrieblichen Gründen ohne Mitwirkung der Händler, namentlich zur Ausnußzung von Rücklieferungsmöglichkeiten, besteht oder durchgeführt

‘werden soll.

2. Sondergenehmigungen für Durhgangsgeschäfte (Durch- angsgenehmigungen) gemäß § 2, Absaß 2 werden durch die eichsstelle für Papier und Verpackungswesen auf Antrag des

zugelassenen Handelsbetriebes erteilt.

89 Allgemeine Bestimmungen für alle Altpapiersorten. 1. Verkaufsbestimmungen.

a) Preisvorbehalte sowie Abschlüsse ohne Vereinbarung eines zahlenmäßig bestimmten Preises sind verboten.

b) Die Abgabe von Altpapier im Wege der Meistbie- tung ist verboten. |

c) Es ist verboten, andere Sortenbezeihnungen als die in der Anlage zu dieser Anordnung aufgeführten zu verwenden.

d) AA den Verkauf durch Handelsbetriebe, die zur

elieferung der Verarbeiter von Altpapier zuge- lassen sind, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen vom Rechnungstage an ist ein Nachlaß von 2 v. H. zu gewähren. Ein längeres Zahlungsziel als 45 Tage braucht nicht eingeräumt zu werden. Bei Ueberschreitung der Frist von 45 Tagen fönnen dem Käufer ohne Mahnung Verzugs- zinsen in Höhe von 2 v. H. über den jeweiligen Diskontsaß der Reichsbank berechnet werden. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung durch Scheck, Bank- oder Postüberweisung. Dagegen As Bezahlung mit Wechseln niht als Bar- zahlung. f

e) Al3 Lieferbedingungen gelten die zwischen der Wirt- schaftsgruppe der Papier-, Pappen-, Zellstoff- und Holzstoff-Erzeugung und der Fachgruppe Alt- und Abfallstoffe vereinbarten Lieferbedingungen.

92. Kopplungsverbot. a) Es ist verboten, bei dem Abschluß von Verträgen auf Lieferung von Altpapier oder bei der Erfüllung dieser Verträge in irgendwelher Form mittelbar odex unmittelbar aa) als Gegenleistung Warenlieferungen, Werk- et Dienstleistungen anzubieten oder zu ver- angen,

bb) dem Abnehmer aufzuerlegen, daß er außer Alt- papier noch Waren anderer Art oder neben der bestellten Sorte Altpapier andere Sorten Alt- papier oder Werk- oder Dienstleistungen an- nimmt.

b) Es ist ferner verboten, bei Abschluß von Verträgen Über Lieferung von anderen Waren als Altpapier oder über Vornahme von Werk- oder Dienstleistun- en die Lieferung von Altpapier in irgendwelcher Sor ‘mittelbar oder unmittelbar als Gegenleistung anzubieten oder zu verlangen.

3. Verwiegung.

Altpapier durch die Reichsbahn muß eine bahnamtliche Ver- wiegung stattfinden. Bei Versand von Altpapter durch Kraft- wagen, Pferdefuhrwerke usw. muß eine Verwiegung entweder auf einer öffentlichen Waage oder durch einen von der Jndu- strie- und Handelskammer vereidigten oder durch einen von der Fachgruppe Alt- und Abfallstoffe bestellten Wäger statt- finden. Die Namen dexr von der Fachgruppe bestellten Wäger

sind laufend nebst den Namen der Eigentümer der Waagen,

zu deren gewissenhafter Bedienung {ie bestellt sind, dem Reichs- kommissar für Altmaterialverwertung auzuzeigen. Die Kosten der Verwiegung trägt der Verkäufer. Die Wiegekarten sind bis zum Ablauf des auf die Verwiegung folgenden Kalender=- jahres aufzubewahren. Mengen unter 500 kg brauchen nicht verwogen zu werden. Bei Versendung von Ladungen, die aus verschiedenen Sorten zusammengestellt sind, muß jede ein- zelne Sorte besonders verwogen und mit Angabe des Ge- wichts und der Sortenbezeichnung gemäß der Anlage zu dieser Anordnung in der Rehnung aufgeführt werden.

4. Veräußerungsauflage.

Die Reichss\telle für Papier und Verpackungswesen kann Anfallstellen sowie Händlern den Verkauf und die Lieferung vorhandener Vorräte von Altpapier auferlegen. \

5. Lagerbuch.

a) Alle Verarbeiter von Altpapier haben ein Lagerbuch anzulegen und fortlaufend zu führen. Aus dem Lagerbuch müssen ersichtlich sein:

1. der Bestand am Ende des Monats, 2. jede Bestandsbewegung durch Zu- und Abgang und außerdem aa) bei Zugängen von einem fremden Lager (Händler) oder Betrieb auch der Lieferer und der Preis und bei Abgängen an ein fremdes Lager (Händler) oder einen frem- den Betrieb auch der Empfänger und der Preis, bb) bei allen Zugängen durch Einfuhr auch Nummer und Datum dexr Devisenbeschei- nigung.

b) Das gleiche gilt sinngemäß für alle Händler mit Ausnahme der Sammler und Kleinhändler.

6. Meldepflicht.

a) Die Verarbeiter von Altpapier haben ihre gesamte monatliche Exzèugung von Papier und Pappe und von anderen Erzeugnissen, soweit diese unter Ver- wendung von Altpapier hergestellt worden sind, sowie ihren Verbrauh und ihren Bestand in- und ausländischen Altpapters am Monatsende unter Verwendung eines bei der Reichsstélle für Papier und Verpackungswesen erhältlihen Vordrucks jeweils bis zum 10. des Monats für den vorangegangenen Monat der Reichsstelle für Papier und Verpackungs- wesen zu melden.

b) Die zugelassenen Handelsbetriebe einschließlih der Sortierbetriebe und der Reinigungsanstalten, die zur Belieferung der Verarbeiter von Altpapier zu- gelassen sind, haben die in jedem, Monat gelieferten Mengen Altpapier, getrennt nah Abnehmern, sowie

- den Bestand am Ende des Monats A einem bei der Fachgruppe Alt- und Abfalstoffe erhältlihen Vor- druck jeweils bis zum 10. des folgenden Monats der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen zu melden. 8 10. i Besondere Bestimmungen für gebrauchte Natronpapiersäde.

1. Baustoffhändler haben in ihre Lieferungsbedingungen

aufzunehmen, daß ihre Abnehmer die entleerten Natron-

papiersäcke in trockenem Zustande zur Rücknahme gegen Entgelt bereitzuhalten haben. Wer Hoch- und Tiefbauten ausführt, ohne die in Natronpapiersäcke verpackten Baustoffe von einem Baustoffhändler zu beziehen, hat die entleerten Natronpapter- säde zu sammeln, troden aufzubewahren und ohne besondere Aufforderung an Händler oder an eine speziell zugelassene Reinigungsanstalt abzugeben. S

2. Die Vernichtung gebrauchter Natxonpapiersäke ist verboten.

8 11

Ausnahmen.

Die Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen kann Ausnahznen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen.

8 12 Strafbestimmungen.

Soweit Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung nicht nach den ea der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschrif- ten vom 3. Juni 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 999) zu bestrafen sind, finden die §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reich8=- geseßbl. T S. 1430) Anwendung.

8 13 Jukrafttreten.

1. Die Anordnung tritt, sofern im folgenden nihts an- deres bestimmt ist, am Tage nach ihrer Veröffentlihung im aan Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in

raft. y

2. 8 2 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 (Durchgangs8genehmigungen) treten am 1. April 1941 in Kraft.

"3. Der § 6 (Sonderzulassung von Sortierbetrieben) tritt am 1. Fanuar 1942 in Kraft:

4. Diese Anordnung gilt auch in den angegliederten Ost= gebieten und dem Gebiet von Eupen, Malmedy und Moresnet.

5. Folgende Anordnungen werden gleichzeitig mit dem Jnkrafttreten der vorliegenden Anordnung aufgehoben:

Anordnung Nr. 4 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen (Altpapier) vom 10. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats= anzeiger Nr. 35 vom 10. Februar 1940). Bekanntmachung zur Anordnung Nr. 4 der Reichs4 stelle für Papier und Verpackungswesen vom 10. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 35 vom 10. Fe- bruar 1940). Anordnung Nr. 8 (Natron- [Sulfat-] Zellstoff und Natron- [Sulfat-] Zellstofferzeugnisse Nv. 2) der Veberwachungsstelle für Papier (Verwertung von ge- brauchten Natronpapiersacken) vom 14. Januar 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats=- anzeiger Nr. 13 vom 16. Fanuar 1939). 1. Ausführungsvorschrift gemäß § 3 der Anordnung Nx. 8 der Ueberwachungsstelle für Papier vom 18. Fanuar 1939 (Deutscher ‘Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr, -17 vom 20. Ja- nuar 1939). Nachtrag Nr. 1 zur Anordnung Nr. 8 der Reich8- stelle für Papier und Verpackungswesen (Verwer- tung von gebrauchten Natronpapiersäcken) vom 4. Funi 1940 (Deutscher E und Preu- ischer Staatsanzeiger Nr. 130 vom 6. Juni 1940).

Berlin, den 30. Dezember 1940.

Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen. Dorn.

Anlage zur Anordnung Aer. 4 der Reïchsftelle für Papier und Verpaczungswesen (Altpapier) vom 30. Jezember 1940.

E

Bsi Versand von Altpapier an einen Verarbeiter von |

Î

Höchstpreise*) l II, : Höchst- Höchstpreise für den Verkauf durch Anfallstellen preise Sorten (F 4 Absay 2, a) - für den 4 Abs. 1) Verkauf 1 2, / 3, an Ver- Transit-Sorten Original-Sorten Aussort. Sorten a ; kg kg kg kg kg kg kg kg kg Altpapier Nr. Bezeichnung 100 bis | 1000 bis | über | 100 bis | 1000 bis |“ über | 100 bis | 1000 bis | über |(§4 Abs. 2, 1000 5000 5000 1000 5000 5000 1000 5000 5000 - | b u. c) 1 a) Unsortierte gemischte Pa- pier- und Pappenabfälle, einschl. Müllpapier, mit nicht mehr als 20% Unrat | —,— —,30 —,85 2,40 b) Grundsäßglih unratfreie, f emishte Papier- und t appenabfälle mit nicht i mehr als 5% Unrat . . —,40 —,95 1,55 3,10 c) Rein sortierte (kollergang- ; fertige) gemischte Papier- i und Pappenabfälle. . . 1, 1,60 2,30 3,90 2 a) Unsortierte Wellpappen- abfälle, mit nicht mehr als 20% Unrat ..... |——- —,30 —,85 2,40 b) Grundsäßlich unratfreie ï Wellpappenabfälle mit / é nicht mehr als 5% Unrat —,40 —,95 1,55 e « 8,10 c) Rein sortierte (kollergang- fertige) Wellpappenab- C E 6 1,35 2,05 3,70 3 Originál-Drudckereiabfälle (Schwerdruck und Druck- / D e es es —,65 1,25 1,90 3,55 4 a) Alte Zeitungen . .. . | 1L— 1,60 2,30 : 4 b) Alte Zeitungen in Son- dersortierung, garantiert nadel- und fklammerfrei, vollflommen frei von illu- / strierten Beilagen und D o s su 1,70 2,40 3,20 5,— 5 Jllustrierte Zeitschriften . | —,75 1,35 2,05 3,70 6 Neue Zeitungen . . .. 1,70 2,40 3,20 7 a) Helle (bunte) Buchbinder- Pr C 1,95 2,65 3,50 5,30 b) Bunte holzhaltige Späne, j sortiert nah Grundsfarben 2,50 3,30 4,20 6,15 8 a) Neue Lederpappenabfälle 2,55 3,35 4,30 6,20 b) Alte Lederpappenabfälle 1,85 2,55 3,40 5,20

*) Die Mengenstaffeln gélten für die verkaufte, hóchstens für die vorrätige- Menge der betr. Altpapiersorte.

zum Deutschen Neiïchs

Ir. 305

Sorten - 4 Abs. 1)

Nr. Bezeichnung

u B % “ie 4 fl Gul G r Mi dei d Aa dei i A ai atel A ucirailit:

Dritte Beilage

Berlin, Montag, den 30. Dezember-

Hdchstpreise®)

A ————

I,

Höchstpreise für den Verkauf durch Anfallstellen 4 Absay 2, 38)

Transit-Sorten

L

Original-Sorten

Aussort. Sorten

kg 100 bis 1000

kg kg kg 1000 bis | über | 100 bis 5000 5000 1000

kg 1000 bis 5000

kg über 5000

kg 100 bis 1000

kg 1000 bis 5000

kg über 5000

IL, Höchst- preise für den Verkauf an Ver- arbeiter

von

Altpapier (§4 Abs. 2, b u. c)

9 Alte Natronpapiersäcke (ungereinigt oder hand- entstaubt). Natronpapier- säcke im Sinne dieser An- ordnung sind Säcke, die aus Papier mit mindestens 40% Natron- (Sulfat-) Zellstoffgehalt hergestellt sind und ein Flächenmaß von mindestens 2400 gem D s i E

10 a) Original - Duntkelhanf

(Dunkelbündel) auch un-

sortierte Packpapierabfälle

b) Dunkelhanf und Pa- papierabfälle, sortiert, auch nah Farben .

O) I. «o e s 6e

d) Schwarzhänf . .. 5

11 Hellhanf (Hellbündel). . 12 Original-Akften (einschl. bunte Akten) frei von

harten Deckeln .

13 a) Weiße Akten, sortiert . .

b) Weiße Akten, garantiert flammer-, draht- u. faden- frei, nach “Bogen gelegt.

14 a) Unjortierte Briefum-

E e

b) Briefumschlagspäne, nah Farben getrennt (sortiert). Standardfarben: grau, blau, meliert, grün, zi- tronengelb, orange, rot, braun

e) Naturfarbige holzhaltige Briefumschläge (hell Esparto- u. Tauenspäne).

d) Holzfreie Briefumschlag- späne (holzfrei Tauen, holzfrei weiß, blau und andere holzfreié, nach Farben sortierte Späne)

153 a) Kraftpapierabfälle. Als

Natronpapier- (Kraft-

papier-) Abfälle im Sinne

dieser Anordnung sind fol- gende Abfälle anzusehen:

a) Abfälle der Verarbeiter von Kabel- und Jsolier- papier,

b) Abfälle der Verarbeiter von Normal- und Spe- zialsackpapier,

6) Abfälle der Verarbeiter von Schleifbandrohs-, Gummiroh- und feuch- tigkeitsdichtem Natron- papier,

d) Abfälle der Verarbeiter von sonstigem Natron- papier und Natronkar- ton mit mehr als 50% Natronzellstoffgehalt. Jn Zweifelsfällen ent-

scheidet das mikroskopische

Bild.

b) Maschinengereinigte Na- tronpapiersäcke. Natron- papiersäce im Sinñe die- ser Anordnung sind Säe, die aus Papier mit min- destens 40% Natron- (Sulfat-) Zellstoffgehalt hergestellt sind und ein Flächenmaß von minde- stens 2400 gem ‘haben

- 16 Holsfrei Druck.

17 Weiße Holzpappenabfälle 18 a) Holzhaltige weiße Späne b) Holzhaltige weiße Späne mit leichtem Vorsaß bzw. hellem Andruck ..

ec) Holzhaltige weiße Späne mit dunflem Andruck. .

19 a) Holzfreie weiße Späne . b) Holzfreie weiße Späne mit leihtem Vorsaß bzw. hellem Andruck î

ec) Holzfreie weiße Späne mit dunïflem Andruck. ,

20 Hollerithkarten. . . 21 a) Geschäftsbücher, deckel- u. registerfrei, holzfrei ..

b) Geschäftsbücher, deckel- u. registerfrei, holzfrei, nur

mit roten und blauen Sten S s

22 Spinnpapierabfälle . . 23 Schnellhefster verschieden- D c N

24 a) Mamlakarton, nicht nah Farben sortiert ..

b) Manilakarton nach Far- bey sortiert .. j

25 a) Morsestreifen mit Kern . b) Morsestreifen, kernfrei . 26 Fernsprechbücher. . . « 27 Gebrauchte Weberei- u. Spinnereihülsen . . 5

28) DUNIIPaRteE L ae j 29 Tapeten

E100 &

%*) Die Mengenstaffeln gelten für die

1,80

6,10

6,30

—,65

—,20 —,20 —,20

2.50 3,30

1,85

1,10

7,30 8,70 3,60

2,75 1,95

9,60

7,65 7,50 8,95

4,60

2,95

2,35 1,25 1,90 70 l. 180

—,70 | 1,30 —,70 1,30

1,60

2,55

1,75

4,50

3,56 2,65

11,15 8,20

5,60

3,80

3,10

s

2,30

3,40

2,50

5,56

4,50 3760

13,05 10,50

6,80

4,80

6,05

3,05

5,05

6,30

L903 S

11,60

5,95

3,90

4,60 3,80

3,90 -

6,10

7,50

13,40

7,10

8,30

4,85

5,60 4,70

verkaufte, höchstens für die vorrätige Menge der betr. Altpapiersorte,

4,05 5,10

r 5,10

6,30

7,35

4,90

7,35

8,95

5,85 5,55

15,60

8,50

9,85

5,96

6,80 5,80

6,90

9,65

11,40

11,15 7,60 7,95 7,60 6,45 5,30

18,75

15,95

13,15 11,40

10,90

A ift cut e dn ian aut a2 “Tire

anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1940

Bekanntmachung der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vom 30. Dezember 1940,

Gemäß § 3 Abs. 3 der Anordnung Nr. 4 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vom 30. Dezember 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1940) wird bekanntgemacht, daß folgende in der Anlage zu der genannten Anordnung aufge- führte Altpapiersorten durch Verarbeiter, von Altpapier nur auf Grund eines Bezugsberechtigungsscheines erworben werden dürfen:

Nr. 8 a—b Lederpappenaî°fälle, Nr. 9 alte Natronpapiersäte (ungereinigt oder hand- entstaubt), Nr. 14 a—d Briefumschlagspäne, Nr. 15 a Kraftpapierabfälle, i Nr. 15 b maschinengereinigte Natronpapiersäcke, 5. Nr. 19 a—c holzfreie weize Späne.

Ein Austausch der vorgenannten Sorten untereinander ist nur mit besonderer Genehmigung der Reichs\telle für Papier und Verpackungswesen gestcttet. :

Zum Erwerb der genannten Sorten sind Bezugsberechti- gungsscheine, die nur im Rahmen der Einkaufsbewilligung für Altpapier gültig sind, in jeden Fall erforderlich, also sowohl bei dem Erwerb von zugelcssenen Handelsbetrieben, Sortierbetrieben oder Reinigungsanstalten (§S§ 5, 6, 7) als auch bei dem Erwerb auf Grund von Sondergenehmigungen bei Anfallstellen und nicht zugelassenen Handelsbetrieben 8).

Berlin, den 30. Dezember 1940. Der Reichsbeauftragte für Papier und Verpackungswesen.

Dorn.

O DALES

Zweite Mnordnung über die Errichtung der „Gemeinschaft Packpapier“, Vom 24. Dezember 1940,

Auf Grund des Geseßes über Errichtung von Zwang83- fartellen vom 15. Fuli 1933 (Reichsgeseßbl. T, S, 488) ordne ih an:

81

Die Zugehörigkeit der in § 1 Abs. 1 der Anordnung über die Errichtung der „Gemeinschaft Packpapier“ vom 5. Sep- tember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 207 vom 6. September 1939) bezeichneten marktregelnden Zusammenschlüsse und Unternehmungen der Packpapierindustrie zur „Gemeinschaft Pakpapier“ wird bis zum 30. Funi 1941 verlängert.

82 Die Anordnung über die Errichtung der „Gemeinschaft Packpapier“ vom 5. September 1939 (Deutscher Reichs=- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 207 vom 6. September 1939) und diese Anordnung treten in der Ost- mark und im Reichsgau Sudetenland mit Wirkung vom 1, Januar -1941 in Kraft.

Berlin, den 24. Dezember 1940. Der Reichswirtschaftsminister. V D Lad Lied:

Der Reichswirtschastsminister.

An die

Gemeinschaft Packpapier in Berlin-Charlottenburg 2 Hardenbergstr. 13.

Berlin W 8, den 24. Dezember 1940.

Betrifst: Vertrag der Gemeinschaft Packpapier.

Unter Bezugnahme auf § Z meiner Anordnung über die Errichtung der Gemeinschaft Packpapier vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats8=- anzeiger Nr. 207 vom 6. September 1939) in der Fassung der Anordnung vom 24. Dezember 1940 genehmige ih die vom Beirat der Gemeinschaft Packpapier in seiner Sißung vom 6. Dezember 1940 einstimmig beschlossene neue Saßung (,Ver= trag der Gemeinschaft Packpapier“) mit der Maßgabe, daß Bestimmungen, die den Vorschriften meiner Anordnung vom 5. September 1939 in der Fassung der Anordnung vom 24. Dezember 1940 widersprechen, für die Dauer des“ Zwangs=- zusammenschlusses nicht in Kraft geseßt werden.

Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen der §8 L Absatz 1 Sat 2 und § 13 des Vertrags. Ô

J. A.: von Laut.

Vertrag der Gemeinschaft Packpapier. 81 Name, Sit, Mitglieder.

(1) Die Gemeinschaft führt den Namen „Gemeinschaft Packpapier“.

Sie ist eine G&ellschaft bürgerlichen Rechts und hat ihren Sig .

in Berlin. Sie erzielt keine Geivinne.

(2) Mitglieder der Gemeinschaft können die marktregeln=- den Zusammenschlüsse (Kartelle) der Packpapierindustrie in Groß-Deutschland werden, und zwar:

I. Altpapiergruppe: Verkaufsstelle für Schrenz- und Strohpapier G. m. b :

Gemeinschaft der Hersteller von mittlerem Packpapierx Vereinigung Kreppack Vereinigung Schulheftdeckel

IT. Sulfitzellstoff-Papiergruppe: Verband der Fabriken einseitigglatter Packpapiere G. m. b.'H.

#