1940 / 305 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Dec 1940 18:00:01 GMT) scan diff

Dritte Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1940. S. 2 i : S

Gemeinschaft der Hersteller von Briefumschlag- papieren

ide M der Hersteller von Cellulose- und Pack- eiden

Spinnpapiergruppe:

(aus Sulfat- und Sulfitzellstoff) Wirtschafts\telle Spinnpapigr . Gruppe fettdichter Papiere:

Pergamentersay G. m. b. H,

Pee age Dick- und Dünn-Pergamyn außerdem

Oesterreichishe PapierveÆaufsgesellschaft m. b. H.,

Wien, und

Verkaufsbüro der Vereinigten Papierfabriken G. m.

b, H., Prag.

(3) Außerdem können Einzelfirmen, die Packpapiere der in § 2 Abs. 2 genannten Art herstellen, Mitglieder der Ge- meinschaft werden.

(4) Soweit für die in § 2 Abs. 2 genannten Papiersorten BZusammenschlüsse nicht bestehen, gilt die Gesamtheit der Er- zeuger dieser Papiere als Zusammenschluß (Mitglied) im Sinne der Gemeinschaft.

82

Zweck und Ausgaben.

(1) Die Gemeinschaft hat den Zweck der Marktregelung für das gesamte großdeutshe Packpapiergebiet, Sie hat für eine möglichst gleihmäßige Beschäftigung aller Packpapier- erzeuger unter Förderung aller Exportmöglichkeiten zu sorgen.

(2) Packpapier im Sinne des Absaves 1 sind folgende Sorten in jeder Ausführung: '

a) Stroh- und Schrenzpapier (z. Zt. Nr. 9 und 10 der Wigrustatistik)

b) mittleres Packpapier einschließlich Braunholzpapier (z. Zt. Nr. 12 und 11 der Wigrustrat.)

c) besseres Packpapier (z. Zt. Nr. 13 der Wigrustat.)

d) Briefumschlagpapier N t. Nr. 18 der Wigrustat.)

e) Pack- und Zellulose-Seidenpapier (z. Zt. Nr. 20 der Wigrustat.)

f) Pergamentersaß (z. Zt. Nr. 19 a der Wigrustat.)

g) Pergamyn (z. Zt. Nr. 19 b der Wigrustat.)

h) äahnlihes Papier wie Pergamentersay und Perga- myn (Parchment, Havanna, sat. imit. Pergament usw.) (z. Zt. Nr. 19 c der Wigrustat.)

i) Spinnpapier (aus Sulfat- und Sulfitzellstoff) (3. Zt. Nr, 25 der Wigrustatistik)

Î) Spr R aller Art (z. Zt. Nr. 38 der Wigru- tatistifk)

k) Textilersabkrepp (3. Zt. Nr. 40 a der Wigrustatistik)

(3) Zur Durchführung des im Absag 1 aufgeführten Dweckes hat die Gemeinschaft folgende Aufgaben:

a) Regelung von Rohstoff-, Erzeugungs- und Absayz-

fragen.

b) Regelung und A der Packpapierausliefe- rungen (einschließlich des Eigenverbrauchs und der Eigenverarbeitung) der Mitglieder. .

c) Regelung der Sortenfragen und in Zweifelsfällen Entscheidung über die Zugehörigkeit einzelner Sorten zu den angeschlossenen Zusammenschlüssen.

d) Abstimmung der Preise, Zahlungs- und Lieferung8- bedingungen.

e) Betreuung der Ein- und Ausfuhrinteressen aller Mitglieder und deren Vertretung bei allen zwischen- staatlichen Marktverständigungen.

f) Kreditüberwachung der Abnehmerschaft.

g) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Mitglie- dern über Angelegenheiten dieses Vertrages.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Gemeinschaft ihren Mitgliedern bindende Weisungen erteilen.

83 Festseßung der Kontingente.

(1) Zur Durchführung der im § 2 angegebenen Aufgaben P Gemeinschaft insbesondere folgende Mäßnahmen zu tressen:

a) Feststellung der Höchst-Fnlands-Absaÿmenge der Ge- meinschaft (getrennt nah ie unter Erfassung aller Packpapier erzeugenden Maschinen.

b) Aufteilung der Hochst-Fnlands-Absaßmenge zu a) auf die Mitglieder.

c) Bestimmung ‘der jeweiligen Gesamtinlandsausliefe- rungsmenge der Gemeinschaft für einen bestimmten Zeitabschnitt (getrennt nah Sorten) unter Berü(ck- sichtigung der Aufnahmefähigkeit des Fnlands3- marfktes.

d) Unterteilung dieser Menge auf die Mitglieder.

(2) Kontingente, die von den Zusammenschlüssen oder deren Mitgliedern ganz oder teilweise nicht ausgenußt werden, können von der Gemeinschaft, auch unter Umstellung auf an- dere Sorten, neu verteilt: werden, und zwar sowohl zugunsten blie Firmen als auch zugunsten einzelner Zusammen-

üsse.

(3) Freiwilliger Austausch oder Verkauf von Teil- oder Vollkontingenten is zulässig, bedarf jedoch der Einwilligung der- Gemeinschaft.

(4) Die Kontingente einzelner Firmen innerhalb der Zu- sammenschlüsse können auch während der Vertragsdauer ab- geändert werden, insbesondere besteht ein Anspru auf Kon- tingentserhöhung bei besonderen Leistungen. Eine besondere Leistung wird z. B. dann als gegeben erachtet, wenn ein Unter- nehmen objektiv feststellbar, sei es durch die Zusammen- \chlüsse für deren Mitglieder, sei es durch den Beirat der Ge- meinschaft bei Meinungsverschiedenheiten oder bei Mitglie- dern gem. § 1 Abs. 3 neuartige Qualitäten oder Verfahren entwidckelt, neue ege findet oder Möglichkeiten, neue Rohstoffe E ei Vorliegen derartiger Tat- Lad veita kann gemäß nachstehenden Grundsäßen verfahren werden:

a) Liegt ‘der Kontingentierung eines Mitgliedes eine mehrjährige Ne ove zugrunde, so wird diese Periode nah Ablauf jeden Fahres derart“ geändert, daß jeweils das leßte Fahr als Kontingentierungs-

rundlage neu hinzukommt, während das jeweils _dlteste Fahr in Abzug gebraht wird. ;

b) F\t die Kontingentierung niht nach zeitlihen Maß- stäben erfolgt, so wird die Berehnungsgrundlage alle zwei Fahre nach den gleihen Grundsägen, unter denen sie zustande gekommen ist, überprüft und neu geregelt. i

1

haltung.

ec) Die Neufest ebung der Kontingente nach a) oder b) erfolgt durch die Zusammenschlüsse für deren -Mit- gee, Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet

er Beirat der Gemeinschaft.

d) Die Grundsäge über den Umsaßausgleich, wie er bei den Zusammenschlüssen im einzelnen geregelt ist, bleiben unberührt, mit der Empfehlung, if Aus- leihszahlungen für Minderlieferungen künftig. in Sortfall kommen. ° (5) Die Zusammenschlüsse sind verpflichtet, eide nach dem Eintritt in die Gemeinschaft ihre Satzungen na Maßgabe dieses Vertrages zu ergänzen. (6) Führt die Festlegung der Auslieferung8mengen gemäß 8 3 Abs. 1c) und d) für die Mitglieder infolge geänderter Rohstoffverhältnisse odex aus sonstigen Gründen zu einer Kür- ung der Auslieferung für eine oder mehrere Pacpapiersorten, o hat die Gemeinschaft nah Ne der zur Verfügung stehenden Rohstoffe für die Deckung des allgemeinen Bedarfes an Packpapier durh Erhöhung der Aelilterunglinenaen in anderen Packpapiersorten zu sorgen. Die Gemeinschaft be- stimmt, in welchem Umfange und in welchen Sorten die von der Kürzung der Kontingente betroffenen Unternehmungen einen Ausgleich suchen können. Ergeht eine Ausgleichsanwei- sung, so haben die Unternehmungen, die durch Kürzungen be- troffin wurden, einen Anspruch auf Beteiligung an der Pro- duktion der freigegebenen Ausgleichssorten.

8 4 Marktversorgung.

Der Beirat kann in Notfällen bestimmen, daß der Ge- meinschaft von den Mitgliedern Teile der Auslieferungsmengen in dèn von ihm zu bezeichnenden Sorten während eines fest- geseßten Zeitraumes zur Verfügung zu halten sind. Die Menge darf im Regelfall 20 v. H. der Gesamtauslieferungsmenge der Mitglieder nicht überschreiten. Durch Beiratsbeschluß können diese Mengen vorübergehend höher festgelegt werden. Macht der Beirat von diesem Recht Gebrauch, so sind die

Mitglieder verpflichtet, den Weisungen der Gemeinschaft auf

Belieferung bestimmter Abnehmer nachzukommen.

85 Kontrolle.

(1) Die Mitglieder der Gemeinschaft sind verpflichtet, alle zur Erfüllung des Gemeinschaftszwecks erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben haben die Mitglieder sich allen zur Ueberprüfung notwendigen Kon- trollen zu unterwerfen. i :

(3) Die Ga der Gemeinschaft ist zu den Ge- sellschafter- und Mrtgliederversammlungen ‘der angeschlossenen Zusammenschlüsse, sowie zu Sißungen von anderen Organen der Zusämmenschlüsse einzuladen, soweit diese Organe Ent- scheidungen zu treffen haben. Alle D l he einschließ- lich zwischenverbandliher Abmachungen sind der Gemein- chaft zu übermitteln.

S6 Organe der Gemeinschaft.

Organe der Gemeinschaft sind: a): der Beirat, b) der Marktaus\chuß, c) die Geschäftsführung.

8 7 Der Beirat.

(1) Dem Beirat gehören an:

a) Die Vorsitzer der eie die nah § 1 Abs. 2 Mitglieder der Gemeinschaft sind. Vorsißer, die mehrere Zusammenschlüsse vertreten würden, sind berechtigt, je einen ständigen Vertreter zu be- stellen. Zusammenschlüsse M 8 1 Abs. 4 können je einen Vertreter in den Beirat entsenden. Machen 1e von diesem Recht keinen Gebrauch, so ernennt

er Leiter der Wirtschaftsgruppe der Papier-, Pappen=-, Zellstoff- und Holzstofferzeugung je einen Vertreter für diese Sortengebiete.

b), Der Hauptgeschäftsführer der Wirtschaft8gruppe der Papier-, Pappen-, Zellstoff- und Holzstofferzeugung, insbesondere als Vertreter dex Einzelmitglieder ge- mäß § 1 Abs. 3.

c) Der Geschäftsführer des Kartellau3\chusses der Pa- pier exzeugenden Fndustrie.

(2) Der Beirat wählt mit einfaher Stimmenmehrheit seinen Vorsißer, der niht Mitglied des Beirats zu sein braucht. Der Vorsißer beruft die Sißungen des Beirats ein und leitet sie. Die Einberufung hat mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen, sofern mindestens 3 Beiratsmitglieder einen entsprehenden Antrag unter Angabe der Gründe ges stellt haben. Fs der Vorsißer verhindert, so wird er von einem Beiratsmitglied vertreten, das vom Beirat mit ein- acher Stimmenmehrheit gewählt wird. Die ring ist berehtigt, an den Sihungen des Beirats teilzunehmen.

(3) Der Beirat entscheidet in allen Angelegenheiten der Gemeinschaft, soweit niht andere Zuständtgkeiten bestehen.

(4) Füs3besondere hat er folgende O:

a) I Abberufung des oder der Geschäft3-

ver,

b) Genehmigung der Fahresrechnung, Entlastung der Geschäftsführung,

c) Festlegung der Richtlinien und Grundsäße für die O der Aufgaben der Gemeinschaft gemäß S8 2 und 3 dieses Vertrages,

d) Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen

Geschäftsführung und Mitgliedern, e) Bes Pg über Vertragsänderungen, f) Beschlußfassung über die Beitragserhebung.

(5) Der Beirat beschließt mit X Stimmenmehrheit nach Köpfen mit Ausnahme der Beschlußfassung gemäß § 7 Abs. 2. Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte dec Mit- lieder anwesend ist. Jun besonderen On kann dex Vor- ser des Beirats befristete h oder telegrafishe Ahb- timmung herbeiführen, Nach Ablauf der geseßten Frist gelten die nicht abgegebenen Stimmen als Stimmenent-

88 Marktaus\{chuß.

(1 Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Maxktaus- \{huß, dem vier Vertretec der Abnehmer von Packpapier an-

Beirates.

ehören, von denen zwei von der Wirtschaftsgruppe Papier-- Verarbeitung und je einer von der Wirtschaftsgruppe Großz-, Ein- und Ausfuhrhandel und der Wirtschaftsgruppe Textil- industrie benannt werden. Der Marktausshuß ist das Organ ur Erörterung von Marktfragen im Rahmen der Gemein- schaft, insbesondere ist er vor Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 a) und e) zu hören. ,

(2) Die Beratungen im Marktausshuß sind vertraulich, den Vorsiy führt der Vorsiger der Gemeinschäft.

S9 Auslagenerstattung, : Der Vorsizer und die Mitglieder des Beirats und - des

Marktaus\husses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlih aus. Eine Auslagenerstattung kann auf Antrag durch den Beirat be-

\chlossen werden. 8 10 Geschäftsführung.

Die Geschäftsführung vertritt die Gemeinschaft gericht- lich und Ce Sie hat die Stellung eines geseß- lichen Vertreters der Gemeinschaft. Werden mehr als ein Geschäftsführer ernannt, so bestimmt der Beirat die Ver- tretungsbefugnis. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Vorsißer des

8 11 Beiträge, Die Ausgaben der Gemeinschaft werden dur

oder Umlagen: gedeckt, die von den Mitgliedern im der Wertumsäße zu erheben sind.

S 12 Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

L 13, Dauer der Gemeinschaft.

(1) Dieser Deras tritt mit dem 1. Januar 1941 in Kraft und kann von den einzelnen Mitgliedern mit einer Frist von 6 Monaten durch eingeschriebenen Brief zum Ende eines jeden Kalenderjahres, érstmalia am 1. 7. 1942 zum 31. 12. 1942, gekündigt werden.

(2) Ueber die Fortführung der Gemeinschaft nach Aus- heiden oder im Falle des Konkurses einzelner Mitglieder entscheidet der Beirat.

Beiträge erhältnis

L 14 Schlichtungstätigkeit.

Die Quammen Gie können bei Meinungsverschieden- Heiten zwischen ihren Mitgliedern oder- mit ihren Mitglie-

dern den anrusen einen Geschäftsführer oder den Beirat als

Sthlichter anrufen. Das gleiche Recht haben auch die Einzel- usammenschlüsse. \

8 15 Schiedsgericht, i Q alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrage und über diesen Vertrag entstehen, ist, soweit e aus diesem Ver- trag nichts anderes ergibt, unter Auss{luß des ordentlichen Rechtswege8 ein Schied8gericht zuständig.

(Schied8gericht8vertrag: siehe Anlage.)

8 16 Strafsvorschriften,

Die Mitglieder unterwerfen sich für R D der Zuwider- handlung gegen die Bestimmungen dieses Vertrages oder die von den Organen der Gemeinschaft ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse einer Vertragsstrafe. Nach Feststellung der Zu- widerhandlung durch die Geschäftsführung hat diese das3 Schiedsgericht zur Entscheidung und e De der Vertrags8- strafe anzurufen. Schadenersaßansprüche der Gemeinschaft und ihrex Mitglieder bleiben hiervon unberührt.

mitglieder der

Anlage

Schiedsgericht8vertrag der Gemeinschaft Padckpapier.

Gemäß § 15 des Vertrages der O Packpapier \hließen die unterzeichneten Mitglieder folgenden Schieds- gericht8vertrag für alle aus dem Vertrage und über den Ver- trag entstehenden Streitigkeiten, auch wenn Lo die Recht3- as dieses Vertrages selbst und seinen Fortbestand bes reffen: 1. Die Parteien können (N auf einen Einzelschied8- richter einigen, dex. an Stelle des Schiedsgerichte3 (Absay 2) endgültig entscheidet.

. Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und

gie Beisißern. ¿Die klagende Partei kennzeichnet exr Gegenseite (dur eingeschriebenen Brief) den Streitfall, benennt ihrerseits einen N und fordert die Gegenpartei auf, auch ihren Beisißer zu benennen. Erfolgt diese Benennung nicht binnen zehn Tagen nah Empfang der Aufforderung, so ist die Reichsgruppe Fudustrie zur Benennung dieses nee von der klagenden Partei zu ersuchen. Beide Beisißer wählen binnen zehn Tagen den Ohb- mann.

. Fordert ein Beisißer den ‘anderen zur Benennung des Obmanns “is und einigen sich nach dieser Auf- jorverung die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb er Frist von zehn Tagen auf einen. Obmann, so kann jede der Parteien die Reih8gruppe Fndustrie um Benennung des Obmanns ersuchen.

. Soweit nah den Vorschriften der Reichszivilprozeß- ordnung die ordentlichen Gerichte zux Mitwirkung im Schiedsgerichts- oder Vollstreckungsverfahren berufen sind, soll das Gericht des Wohnsizes des ia oder Sißes der beklagten Firma zuständig

sein.

. Das Schiedsgericht entscheidet nach billigem - Er- messen, wem die Kosten des Verfahrens aufzu- erlegen sind.

. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes gibt és kein Rechtsmittel. r L E s

Dritte Beilage zum Neichs- und Staat8anzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1940. S. 3

Zweite Anordnung übe die Errichtung der „Gemeinschaft Pappe“. Vom 24. Dezember 1940. Auf Grund des Geseßes über Errichtung von Zwangs8=- drm vom 15. Fuli 1933 (Reichsgesetbl. 1 S. 488) ordne S1

Die Zugehörigkeit der in § 1 Abs. 1 der Anordnung über die Errichtung der „Gemeinschaft Pappe“ vom 2. Januar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staat3- anzeiger Nr. 8 vom 10. Januar 1940) bezeichneten markt- regelnden Zusammenschlüsse und Unternehmungen der Pappen-Fndustrie zur „Gemeinschaft Pappe“ wird bis zum 30, Juni 1941 verlängert.

Berlin, den 24. Dezember 1940.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

Der Reichswirtschaftsminister.

An die

Gemeinschaft Pappe Berlin-Charlottenburg

Berlin W 8, den 24. Dezember 1940.

* Berliner Str. 158. Betrifst: Vertrag der Gemeinschaft Pappe

Unter Bezugnahme auf § 3 meiner Anordnung über die Errichtung der Gemeinschaft Pappe: vom 2. Januar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staat8anzeiger Nr. 8 vom 10. Fanuar 1940) in der Fassung der Anordnung vom 24. Dezember 1940 genehmige . ih die vom Beirat der Gemeinschaft Pappe in seiner Sißung vom 19. Dezember 1940 einstimmig beschlossene neue Satzung (,Vertrag der Gemein- schaft Pappe“) mit der Maßgabe, daß Bestimmungen, die den Vorschriften meiner Anordnung vom 2. Januar 1940 in der

assung der Anordnung vom 24. Dezember 1940 wider-

prechen, für die Dauer des Zwangszusammenschlusses nicht

in Kraft geseht werden. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen der 8 1 Absay 1 Sah 2 und § 13 des Vertrags.

J. A.: von Laut.

Vertrag der Gemeinschaft Pappe.

81 Name, Siß, Mitglieder (1) Die Gemeinschaft führt den Namen „Gemeinschaft Pappe“. Sie ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und hat ihren Siß in Berlin. Sie erzielt keine Gewinne. (2) Mitglieder der Gemeinschaft können die markt-

regelnden Zusammenschhlüsse der Pappenindustrie in Groß- deutshland werden und zwar: : a) Karton- und Maschinen papptn- oru e! E Chromoersaßkartonverband G. m. b. §., Verband Deutscher Kartonfabriken G. m. b. §H., Wirtschaftsstelle für Maschinengraupappe, Vereinigung Wellpappkarton, Vereinigung Schrenz- und Speltpappe, A oung Deutscher Maschinenlederpappenfabri- anten e. BV., MAPPA, Maschinenpappen-Bertrieb8gesellschasft m.

b. H., Wien, Kartonia, Ein- und“ Verkaufsgenossenschaft der E und Holzschleifer x. GmbH., rag, _Verkaufsbüro der Vereinigten Papierfabriken GmbH., Prag (für Chromoersaßkarton und Well-

pappdeckenkarton); b) Strohpappengruppe: Wirtschaftsstelle für Strohpappez

€) Rohpappengruppe: Verein Deutscher Rohpappefabriken E. V.;

d) Gruppe weißer und brauner Hand- |

pappeén:

Verband Deutscher Handpappenfabrikanten,

Verband ostmärkischer Handpappenfabrikanten,

Kartonia, Ein- und ‘' Verkaufsgenossenschaft der Se e und Holzschleifer r. GmbH,,

Prag; ;

e) Grau- und Feinpappengruppe: Verband Deutscher Handpappenfabrikanten, Verband der Deutschen Feinpappenerzeuger e. V., Verband ostmärkisher Handpappenfabrikanten, Exportgemeinschaft Deutscher Matrizenpappenfabri-

ken GmbH., Kartonia, Ein- und Verkaufsgenossenschaft der A und Holzschleifer x. GmbH., rag.

(3) Außerdem können Einzelfirmen, die Pappe der im 8 2 Abs. 2 genannten Art herstellen, Mitglieder der Gemein- schaft werden.

(4) Soweit bei den im § 2 Abs. 2 genannten Kaxton- und Pappensorten Zusammenschlüsse nicht bestehen, gilt die Ge- samtheit der Erzeuger dieser Pappen als Zusammenschluß (Mitglied) im Sinne der Gemeinschaft.

82 Zweck und Ausgaben (1) Die Gemeinschaft hat den Zweck der Marktregelung für das gesamte großdeutshe Pappengebiet. Sie hat für eine möglichst gleihmäßige Beschäftigung aller Pappenerzeuger unter Förderung aller Exportmöglichkeiten zu sorgen. (2) Pappen im Sinne des Abs. 1 sind folgende Sorten in jeder Ausführung: 1. Maschinenpappe bzw. gegautschter Karton, und zwar: a) Chromoersaßkarton, |

b) gegautschter mehrbahniger Karton für die |;

Herstellung von Chromokarton, e) Holzkarton (Maschinenholzpappe),

ie Gi 5 è » s é Ri i ¿B ti R lite Crd al

d) Graufarton (Maschinengraupappe),

e) Duplex- und Triplexkarton,

f) Karton zur Herstellung von Wellpappe,

g) Schrenz- und Speltpappe,

h) Maschinenlederpappe.

2. Strohpappe.

3, Rohdachpappe einschl. Filz-, Wollfilz- und Boden- belagspappe. ;

4. Handpappe, und zwar:

a) Handlederpappe,

b) Handholzpappe,

o) Handgrauüpappe einschl. Kistenpappe,

d) Fein- und Hartpappen (z. Zt. Sorten 54—60 der Statistik der Wirtschaftsgruppe der Pa- pier-, Pappen-, Zellstoff- und “Holzstoff- Erzeugung).

(3) Zur Durchführung des im Abs. 1 aufgeführten Zwedckes hat die Gemeinschaft folgende Aufgaben:

a) s von Rohstoff-, Erzeugungs- und Absah- ragen,

b) Regelung und Ueberwachung der: Pappenausliefe- rungen (einschl. des Eigenverbrauchs und der Eigen- verarbeitung) der Mitglieder,

c) Regelung der Sortenfragen und in Zweifelsfällen ea über die Zugehörigkeit einzelner Sorten zu den angeschlossenen marktregelnden Zu- simmens{laà en. |

d) Abstimmung der Preise, Zahlung3- und Lieferungs3- bedingungen.

e) Betreuung der Ein- und Ausfuhrinteressen aller Mitglieder und deren Vertretung bei allen zwischen- staatlichen R E B a

f) Kreditüberwachung der Abnehmerschaft.

g) Schlichtung von Streitigkeiten zwishen den Mit- gliedern über Angelegenheiten dieses Vertrages.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Gemeinschaft ihren Mitgliedern Weisungen erteilen.

83 Festseßung der Kontingente (1) Zur Durchführung der im § 2 angegebenen Aufgaben leatfen: Gemeinschaft insbesondere folgende Maßnahmen zu tressen: ; a) Feststellung der Höchst-Fnlands-Absaßmenge der Ge- meinschaft, getrennt nah Sorten, unter Erfassung aller Pappen erzeugenden Maschinen, b) Aufteilung der Höchst-Fnländs-Absaumenge zu a auf die Mitglieder, e) Bestimmung der jeweiligen Gesamtinlands-Aus8- Lieferungsmenge der Gemeinschaft für einen be- stimmten Zeitabschnitt, getrennt nah Sorten, unter Berücksihtigung der Aufnahmefähigkeit des Fnlands- marfktes, d) Unterteilung dieser Menge auf die Mitglieder.

(2) Kontingente, die: von den Zusammenschlüssen oder deren Mitgliedern ganz oder teilweise niht ausgenußt wer- den, können ‘von der Gemeinschaft auch unter Lng auf andere Sorten neu verteilt werden, und zwar sowohl zu- gunsten einzelner "Firmen als au zugunsten einzelner ZU- sammenschlüs}se.

(3) Freiwilliger Austaush oder Verkauf von Teil- oder Voll-Kontingenten ist zulässig, bedarf jedoch der Einwilligung der Gemeinschaft.

(4) Die Kontingente einzelner Firmen innerhalb der Zu- sammenschlüsse können auch während der Vertragsdauer ab- geändert werden, insbesondere besteht ein Anspruch auf Kontingentserhöhung bei besonderen Leistungen. Eine besondere Leistung wird z. B. dann als gegeben erachtet, wenn ein Unternehmen objektiv feststellbar, sei es durch die gehe für deren Mitglieder, sei es durch den Beirat der A bei Meinungsverschieden- heiten oder für Mitglieder gemäß § 1 Abs. 3 neuartige Qualitäten oder Verfahren entwidckelt, neue Verwendungs- gebiete findet oder Möglichkeiten, neue Rohstoffe einzuseßén. Bei Vorliegen derartiger Tatbestände kann gemäß nachstehen- den Grundsätzen verfahren werden:

a) Liegt der Kontingentierung eines Mitgliedes eine mehrjährige Referenzperiode zugrunde, so wird diese Periode nah Ablauf jeden Jahres derart geändert, daß jeweils das leßte Fahr als S Gruntdlage neu hinzukommt, während das jeweils älteste Jahr in Abzug gebracht wird.

b) Fs die Kontingentierung niht nah zeitlihen Maß- stäben erfolgt, so wird die Berechnung8gvundlage alle zwei Fahre nach den gleichen Grundsägen, unter denen M zustande gekommen ist, Überprüft und neu

eregelt. :

c) Die Neufestsezung der Kontingente nach a) oder b) erfolgt durxh die Zusammenschlüsse für deren Mit- gliedèr. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Beirat der Gemeinschaft. i

d) Die Grundsäße über den Umsayßausgleich, wie er bei den Zusammenschlüssen im einzelnen geregelt ist, bleiben unberührt mit dex Empfehlung, daß Aus8-

leichszahlungen für Minderlieferungen künftig in ortfall kommen.

(5) Die: Zusammenschlüsse sind verpflihtet, unverzügli

nach dem Eintritt in al Gemeinschaft ihre Saßungen e,

M dieses Vertrages zu ergänzen.

_O) eet die Festlegung der Auslieferung8mengen ge- mäß § 3 bf. 1 e) und d) für die Mitglieder infolge geänderter Rohstoffverhältnisse oder aus sonstigen Gründen zu einer Kürzung der Auslieferung für eine oder mehrere Pappen- sorten, so hat die Gémeinschaft nah Maßgabe der zur Ver- Bens stehenden Rohstoffe für die Deckung des allgemeinen

edarses an Pappen durch Erhöhung der Auslieferungs- mengen .in anderen Pappensorten zu sorgen. Die Gemein-

Boh bestimmt, in welhem Umfange und in welchen Sorten

ie von der Kürzung betroffenen Unternehmungen einen Aus- gleich suchen können. Ergeht eine Ausgleichsanweisung, so haben die Unternehmungen, die durch Kürzungen betroffen wurden, einen SURN auf Beteiligung an der Produktion der freigegebenen Ausgleichssorten,

84 Marktversorgung

Der Beirat kann in Notfällen bestimmen, daß der Ge- meinschaft von den Mitgliedern Teile der Auslieferungskontin-

Ä u dn

gente in von ihm zu bezeichnenden Sorten während eines fest- geseßten Zeitraumes zur Verfügung zu halten sind. Die Menge darf im- Regelfall 20 v. H: der Gesamtauslieferungs- menge der Mitglieder nicht überschreiten. Durch Beirats- beschluß können diese Mengen vorübergehend höher festgelegt werden. Macht der Beirat von diesem Recht Gebrauch, jo sind die Mitglieder verpflichtet, den Weisungen der Gemein- schaft auf Belieferung bestimmter Abnehmer nachzukommen.

85

Kontrolle

(1) Die Mitglieder der Gemeinschaft sind verpflichtet, alle zur Erfüllung des Gemeinschaftszweckes erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben haben die Mitglieder sich allen zur Ueberprüfung. notwendigen Kon- trollen zu unterwerfen.

(3) Die Geschäftsführung der Gemeinschaft ist zu den Gesellschafter- und Mitgliederversammlungen der ¿uariéiaie- nen Zusammenschlüsse sowie zu den Sißungen von anderen Organen der Zusammenschlü}s? einzuladen, soweit diese Organe Entscheidungen zu treffen haben. Alle Niederschriften einschließlih zwischenverbandlicher Abmachungen sind der Ge- meinschaft zu übermitteln.

S6

Organe der Gemeinschaft Organe derx Gemeinschaft sind: a) der Beirat,

b) der Marktaus\{huß, c) die Geschäftsführung.

S7 Der Beirat

(1) Dem Beirdt gehören an:

a) Die Vorsißenden der marktregelnden Zusammens- chlüsse, die nah § 1 Abs. 2 Mitglieder der Gemein- chaft sind. Vorsizer, die mehrere Zusammenschlüsse vertreten würden, sind berechtigt, je einen ständigen Vertreter zu bestellen. Zusammenschlüsse gemäß § 1 Ahs. 4 können je einen Vertreter in den Beirat ent- senden. Machen sie ‘von diesem Recht keinen Ge- brauch, so ernennt der Leiter der Wirtschaftsgruppe der Papier-, Pappen-, Zellstoff- und Holzstoff-Er- zeugung je einen Vertreter für diese Sörtengebiete.

b) Der- Hauptgeschäftsführer der Wirtschaftsgruppe der Papier-, Pappen-, Zellstoff- und Holzstoff-Erzeugung, insbesondere als Vertreter der Einzelmitglieder ge- mäß § 1 Abs. 3.

c) Der Geschäftsführer des Kartellausshusses der Pa- pier. erzeugenden Fndustrie.

(2) Der Beirat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit seinen Vorsißenden, der nicht Mitglied des Beirats zu sein braucht. Der Vorsißende beruft die Sizungen des Beirats ein und leitet sie. Die Einberufung hat mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen, sofern mindestens 3 Beiratsmitglieder einen entsprechenden Antrag unter Angabe der Gründe ge- stellt haben. F\ der Vorsißende verhindert, so wixd er von einém Beiratsmitglied vertreten,. das vom. Beirat: mit ein- facher Stimmenmehrheit. gewählt wird. Die Geschäftsführung ist berechtigt, an den Sißungen des Beirats teilzunehmen.

(3) Der Beirat entscheidet in allen Angelegenheiten der Gemeinschaft, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen.

(4) Fnsbesondere hat er folgende Befugnisse:

a) fb und Abberufung des oder der Geschäft3- ührer,

b) Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der

Geschäftsführung, s a

c) Festlegung der Richtlinien und Grundsäße für die D r Mbricna der Aufgaben der Gemeinschaft gemäß SS 2 und 3 dieses Vertrages, .

d) Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Geschäftsführung und Mitgliedern, é

e) Beschlußfassung über Vertragsänderungen,

f) Beschlußfassung über die Beitragserhebung.

(5) Der Beirat beschließt, abgesehen von den Bestim- mungen nach Absaßt 2, mit K-Stimmenmehrheit nah Köpfen; er ist beshlußfähig, wenn wenigsténs die Hälfte der Mitglie- der anwesend ist. Jn besonderen Fällen kann der Vor- sihende des Beirats Vefristete briefliche oder telegrafishe Ab- stimmung“ herbeiführen. Nach Ablauf der geseßten Frist en die nicht abgegebenen Stimmen als Stimmenenthal- ung.

88

Marktaus\chuß

(e Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Markt- aus\chuß, dem drei Vertreter der Abnehmer von Pappe an- bien von denen je einer von dex Wirtschaftsgruppe apier-Verarbeitung, von der Wirtschaftsgruppe Druck und von der: Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel benannt wird. Der Marktaus\schuß ist das Organ zur Er- örterung von Marktfragen im Rahmen der Gemeinschaft, insbesondere ist er vor Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 a) Und o zu hören. (2) Die Beratungen im Marktauss{chuß sind vertraulich. Den Vorsiß führt der Vorsißende der Gemeinschaft.

89 Auslagenerstattung

Der ls A und die Mitglieder des Beirats und des Marktaus\chusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlih aus. Eine Auslagenerstattung kann auf Antrag durch den Beirat be- chlossen werden.

8 10 Geschäftsführung _ Die Geschäftsführung vertritt die Gemeinschaft gericht- li und. außergerichtlich, Sie hat die Stellung eines gesetz- lichen Vertreters der Gemeinschaft. Werden mehr als ein Geschäftsführer ernannt, so bestimmt der Beirat die Ver- tretungsbefugnis. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Beirats. j 8 11 Beiträge

Die Ausgaben der Gemeinschaft werden durch Beiträge oder Umlagen gedeckt, die von den Mitgliedern im Verhält- nis der Wertumsäße zu erheben sind.