1923 / 254 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Nov 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Senatsbiblisthek Berlín

Der Bezugspreis beträgt ab 1. Nov. 3 960 000 N M 4 j Ali S O00 Mk. freibl, D s Dollemrititn hee A Bestellung an ; iür Beclin auger den N z b Anzeigenpreis für den Raum einer s gespaltenen Einheits cle] Geschäftsstell e 8 Ngsvertrieben für Selbstabholer au die C E O 30 000 000 000 Mk. einer 3 gespaltenen Einheit u x j, Selchäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 82, a a a 50 000 000 000 Mk. freibleibend. nzelne Nummern kosten 3000 000000 Mk. e Ea N Anzeigen nimmt an e | 5

Tel,: S T E E N O N Tel, : Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573. | F «R e S Mile ae dolsasipélgera E K : . 48, helmstraße Nr. 32.

Mr. 25 i e 254. Neich8bankgirokonto, Berlin, Donnerstag, den 1. November, Abends, Postschecttonto: Bertina1821, 1923

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Einzelnummern oder einzelne Beila : j gen werden nur gegen Barbezahlung oder vorheri 1 ; ri einschließlich des Portos abgegeben. herige Einsendung des Betrages

Inhalt des amtlichen Teiles: S Sa es 6. Die §8 103, 263 Abf. 2 Saß 3, § 297 Abs, 2, 8 1372 2. An Stelle von § 1618 treten folgende Vorschriften:

Deutsches Reich. Nr. 1, § 1406 Abs. 2 Satz 2 fallen weg. S

Ernennungen 2c. Verordnungen auf die Rehnungsstelle gar Cn Us s „Das Gutachten (8 1613 Abs. 4) erstattet der Borsigende ung über Vereinfahungen in der Sozialversicherung Stelle das Neichsversicherungsatmt. e re dg e e ate, o E E alles auszusprechen, erordnungen über Verlängerung der Geltungsdauer v Arti i ur die Sntschließung der Verficherungs-

L ter rtilkel IT. anstalt von L oSreizaR g ge emobilmachungsverordnungen. / B 1. In § 612 Abf. 3 werden die Worte „volle 100 Mark* und säßlichen Nernebeas G 1204) ohe meer R N E es r rbung fiber die Außerfracsegung ber Verordnung über | (n,® dee;ttg 08 3,208 Gaetes üher Aenderung ter Zulagen in | so tat f ves G nate Lege versagt ater antogen neren, O A völkerung zu y om 20. August 1923 (1 : ; t; s Gutachten au darüb | L A Lebensmittelversorgung. g zum Zwece der | werden die Worte „Volle tausend Mark“ sede ind vie Verle dieser Befugnis Gebrauch zu maden aeneditie u E La Beantragt eine der Parteien die Ecörtecung der Sache in

10. Verordnung über die Höhe der Zu : evolle Million Mark“. Befanntmachung betreffend de er Zu tersteuer. i 9 8 910 Abs. 2 mündlicher Verhandlung, f ist F : ; g, en Ku . . 2 erhält folgende Fassung: ‘andlung, lo ift das Gutachten des Vorsißenden au Aussuhrwerte G urs für die Umrechnung der eint ZÎn den Fällen D er 88 870, B O S aa Sund "der mündlichen Verbandlungen zu erstatten. L Sa en auf Sai, beireffend Verlust der Gültigkeit von Frel- versiherungéamis niht endotltig, i t ven Lee Besor E §8 1620, 1623 fallen ‘weg. Jm § 1622 wird der Be?annimachung, betreff j zurügewiefen wird.“ : i I L is - 1688. : 16B74 tober 1 erefend die Relchöindexziffer vom W. Ol- ® Be F10 wird folgender F 910 a ‘eingeschaltet: 8s 1002 bis 1684 8 1665 Abs go Be Mur. dew “Sinveis: Beianntmachung,. betreffend die Erhö Bei Beschwerden von Versicherten gegen Straffestse “4, § 1626 Abs. 1 erh E ? er O öhun des Ein e 870) entsMei ( - gungen B A erhält folgende Fassung : A, Lolgabe dex Geldentwerlung. g fanbapreies Ren C MEIISaE nba tig,: went: His Rate D der E lnenrenie entzogen oder ‘eine Ui * 5 6 e - E , [0 iet î s ie S S gur Grundungsverfammlung des Reichsknappschafts- : Artikel I, gn O 2 unan "abzugeben, ven dés, Antèagfiellee ‘4 af é t f j x j Jeantragt. u ; “Let j Ctr s Relchatiies ee ahlen für die Gründungs- “Hat n Versiherter Beitritts “jur Invalidenverfiherung und n E gelten aldana E E E N e aftsvereins. ur Angestellt u j : 0 a « J 100 . 2 Sáß 1 erhält fol z [nzeigen, betreffend bie Ausg mern ele tenverficherung entrichtet (Wanderverficherter) und ist - Wi E Dmg. , betreffe Ausgabe der Nummern 108, 109 un ie Wartezeit für das Nuhe better) und if «Wird der Anspruch abgelehnt, so erhält d ; 110 des Neichsgescgblätts Tell L: / und und Lia: Mita E O eting talt A A i Ee Abschrift des dn Voit Bere ei / E T / utachtens.“ - Preußen. cistungen der Angestelltenversicherung zuzüglich des Steigerungs- N is Arta “Gui V E : GOEISCID Bua Mala

rneunungon und (ansitgs hetrags der Fivalidenversicherung (F 95a des Versicherungégesetes “2, In dem § 1675 werden die Worte: „Gegen Endbescheide der

; ; Has Maxrsanalaauluh ae ir. elite) acmáhrk aud. maun ne he Droußit 6 Gelati ble Muégabs der Nummer 65 der | s La interbliebenen des Wanbervorsichecten e ns die E C Ung. artezeit für dié Hinterbliebenkurenten der Angeltelltenverticherung | Träger der Unfallverfi ; Kolbe Dér FrA Beïanitmachung der nach - Vorschrift des Gesezes vom erfüllt und die Anwartschaft nicht erloichen ist, nur dic Leistungen Sivalidona e dige Sai gaóreo Mie Las De mog Me die Worte, 10. April 1872. in den Negierungsamtsblättern veröffent- der Angestelltenversicheritng zuzliglih des Steigerungöbeträgs der | Gegen Bescheide der Träger der Unfall- und der Invaliden- und

lichten Erlasse usw.

‘Deutsches Reich,

Im Reichsjústizmiñistetium ist der Regierungsrat Dr. Dauer zum berrégierungsrat ernannt worden.

Der Kaufmann Nichard Kindling ist zum Konsul des eichs in Vigo (Spanien) exnannt worden.

Der Konsul von-Landmann ist zum Konsul. des Reichs i Galay (Rumänien) ernannt worden. :

pem gra

Dem Staatssekretär Stieler . ist die nachgesuchte Ent- ung aus dem Neichsdienst mit Ruhegehalt erteilt.

j Verordnung iber Vereinfachungen in der Sozialversiherung. Vom 80. Oktober 1923.

Auf Grund des Ermächtigungsgeseßes vom 15. Oktober 23 (RGBl. I S.. 943) verordnet die Reichsregierung :

A) Aenderuñgén der Reichsversicherungsordnung.

i : Ein: L; 1. § 30 erhält folgende- Faffung:

A Aufsichtsreckcht.- der. Au tobehörde erstreckt {ich darauf, daß Gesetz und Sazung so - beobachtet werden, wie es der Zwedck der Versicherung erfordert. |

Die Aufsichtsbehörden sind, soweit fie Landesbehörden find, an allgemeine Weisungen der obersten Verwaltungsbegörde thres Landes, soweit sie Reichsbehörben find, an allgemeine Weisungen des zuständigen Neichéministers gebunden. Der Reichsarbeitsminitter Tann für die Ausübung- des Aufsichtsrechts Richtlinien erlassen.“

2, 8& 77 Ab1. 2 erhält folgende Fassung:

„Die Spruchkammer besteht aus einem Mitglied des Ober- Perm erangaguits als Vorsißendem und je einem Beisiger der Arb ‘itgeber und der Versicherten.“

3. S 78 Abs. 2 Sah 1 erhält folgende Fassung : i „Die Beschlußkammer besteht aus dem * orsigenden des Dber- wersicherungsamts und zwei Beisigern.“

S 78 Abs. 3 fällt weg.

4, §96 erbält ‘folgende Fassung:

Die nichtständigen Mitglieder und ihre Stellvertreter erhalten ir die Teilnahme an den: Arbeiten und Sigungen des Reichs- persicherungsamts eine Vergütung, wobei auch ‘der etwaige Ver- dienstausfall in angemessener Höhe zu berüdsichtigen ist. Das Nähere bestimmt der Neichsarbeitsminister im Einvernehmen mit

dem Reichsminister der Finanzen“. j H, S 98 Abi. 2 erhält folgende Fassung: : i Der Spruchsenat besteht aus einem. Vorfiyenden, einein ändigen bio einem hinzugezogenen richterlichen Beamten, inem Arbeitgeber und einem Ve Perten.

_nosse

Eingatig bei einec ap2tren b

JInvalidenversiherung . (§855 a, 957: des. Versicherungösgeseßes für |} Hinterbliebenenversicherung“.

Angestellte) ‘gewährt, au wenn ‘die Voraussezungen für die Ge- währung der Hinterbliebenententen -der Invalidenversicherung erfüllt find. “Im Falle des § 35 a Saß 1 ‘des Versicherungégefezes für Angestellte steht den Hinterbliebenen der Anspruch auf die Hinter- bliebenenrénte ter SJuvalidenversicherung zu, wenn deren Voraußg- setungen erfüllt find. : e Näheres über die Durchführung diefer Vorschriften kann der Neichsarbeitsminister bestimtnen.“ 2, Der § 1279 wird gestrichen, 3, Dem § 1289 wird als Abs 2 hinzugefügt: Y „Für vor dem 1 Januar 1923 zuürückgelegte Bettragöwochen wird bei Berehnung der Juyalidenrente ein Steigerungsbetrag von zusammen vierhundert Mark gewährt.“ 4. Im 8 1297 werden die Worte „volle 100 Mark“ erfegt dur

die Worte „volle Million Mark“.

Artikel IV.

1. Hinter § 1569 wird folgender § 1569 a cingefchaltet :

„Bis zuni 15, November 1923 müssen bei jeder Berufs- genossenschaft Einrichtungen getroffen werden, ie sicherstellen, daß an der Feststellung der Leistungen mindestens ein Vertreter der Ver- sicherten beteiligt wird. Die Satzung bestimmt das Nähere. Bis zum P e o Sagzungsbestimmung erläßt der Ge- n\chGaf{tsvorstand die erforderlichen Anordnungen.“ i

2. 8 1570 erhält folgenden Zufag: i / „Ste treffen die tn § 1569 a Saß 1 bezeichneten Einrichtunget.“ 3. § 1590 erbält folgende Fassung:

‘Der Bescheid muß den Vermerk enthalten, daß er rechts- fräftig wird, rvenn der Berechtigte nicht binnen einem Mönat nach Zustellung des Bescheides die Berufung bei“ dem Oberversicherungs- amt einlegt. Für Seeleute, die sich außerhalb Europas authalten, gilt § 128 Abs. 2 entsprechend.“

4. Die 2s 1591—1607. werden aufgehoben.

Die beim Inkrafttreten dieser Verórdnung aginigen Ein- sprüche gelten als Berutungen und sind an die zuständigen ODber- versicherungsämter abzugeben.

Artikel V, 1) § 1613 erhält folgende Fassung:

„Anträge auf die Leistungen der Invaliden- und Hinterbliebenen- versicherung sind an das Versicherungsamt oder an die Veisiche- rungsan stalt zu richten. Die Beweiéftücke follen beiliegen.

Ft der Antrag beim Versicherungsamt gestellt, fo hat dieses für die Beschaffung der fehlenden Beweisstücke zu sorgen . und ler

- die Verhandlungen an : die Verficherungsanstalt zu senden. L

liche Gutachten hat das Versicherungsanit nicht einzuziebe Si Kie ti Die Versicherungsanstalt. stellt den Sachverhal s e Behörde

in Versicherungsaint,“ ein Amtsgericht oder eine j ein Versicherungsamt,” ei geri 2 Secnehmungen nur

um eine Beweisaufnahme ersuchen. um eidliche h ein Verficherungsamt oder ein Amtsgericht: er § 1617 Abs. 3, und die By 1002— 1004, gelten entpre fiche an das Versicherungs-

i i dio l Die Versicherungséanstalt kann, E dér Aiiträficllér tan Be

S geb x 4 E S e R, das Veisicherungsaint verlangen. Fn diefen Fällen gelten, E. 1617 bis 1625.

Dem Eingang d Antrags beim Versicherungsamt steht der B Ce A E a Organ siedger gleich. Diese geben die Anträge unverzüg- Ih B s Berficherungeamt weiter. , Mindectährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, ennen. félbständig den Antrag für fich stellen und verfolgea."

3. § 1700 wird wie folgt ergänzt:

«11, Die Gewährnng ciner Rente in den Fällen der S8 9592 eitig Me die Géwährung des Unterhalts oder die Bedürftigkeit treitig ist.

Als Absag 2 wird folgender Saß eingeschaltet:

«Der ‘Rekurs is _auch ausgefclossen, soweit der Grad der Minderung der Erwerbsftähigkeit streitig ist.“

4. § 1702 erhält folgenden Zufaß : )

_ eZu Verhandlungen über An}prüche aus der landwirtschafk- lien Unfallversicherung können Vertreter aus der gewerblichen Untallversicherung. zugezogen werden, wenn dadurch eine Ver- zögerung der Entscheidung vermieden wird.

H, Hinter § 1713 Abs. 1 wird folgender Absag 2 eingeschoben : „Der Vorsigende kann auch in anderen Fällen anordnen, daß eine Benachrichtigung der Parteien vem Termin unterbleibt. Ju diejen Fällen wird ohne mündliche Verhandlung entschieden. Der eile a jedoch. Vertagung zuin Zwecke mündlicher Verhandlung esließen.

6. § 1717 erhält folgenden dritten Absatz : : _ „Der Große Senat fann sich auf die Entscheidung der grund« säßlichen Rechtsfrage beschränken.“

f n wird wie folgt ergänzt :

a) Abs. 2 Saß 2 erhält folgende Fassung : i .

„Das Entsprechende gilt für den Bes(lußsenat, jedoch ni# in Angelegenheiten, die die Handhabung des Aussichtsrechts gegenüber den Versicherungösträgern betreffen.“

b) Hintec Abs. 2 wird folgender Absaßz eingealtet: L

„Der Vorsitzende dés Beichlußausschußi kaun in allen Fällen, in denen die Entscheidung dur den Be@lußaubsschuß vorgeïchrieben ist, allein enticheiden, falls nicht Partei dié Entscheidung des Beschlußauss{usses verlangt. D1es gilt ent!prechend für den Vor- sigenden der Beichlußkamwer, 28 sei „enn, daß in erster Instanz der Beiblatauef@tuß catschieden haf Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist vac das Re siittel zulässig, das gegen die Ent- scheidung des Beschlu usses (der Beschlußkammer) zu»

läisig wäre.“ D B) Aendsorángen des Verficherungsgeseßzes für An esta e in der Fassung der Geseße üher Aenderuns{9es Versicherungsgeseßes für Angestellte und dex NKReichsversicherungs8ordnung vom 10. Nos vembét 1922 (RGBl. 1 S. 849) und vom 13. Juli 1923 ; (RGBl. 1 S. 636), 1, § 1a Abs. 2 Say 2 fällt weg. 2, § 24 a erhält folgende Fassung: „Hat ein Versficherter Beiträge zur Angestellkenverficheruug _und zur Invalidenversicherung entrichtet (Wanderversicherter) und ist die Wartezeit für das Ruhegeld der Angestelltenversficherung erfüllt und die Anwartschait nicht erloschen, fo werden ihm nur die Leistungen der Angestelltenversiherung zuzüglich“ des Steigerungs- R dex Juvalidenversicherung 959 a) gewährt, auch wenn er die Vorausseßungen - für die Gewährung der Invalidenrente erfüllt hat.

Den Hinterbliebenen des Wanderverficherten werden, wenn dic Wartezeit tür die Hinterbliebenenreaten der Ungestelltenverficherung erfüllt un die Anwartschaft nicht. erloschen ist, nur die Leistungen der A ee tung zuzüglich des Steigerungsbetrags der Inyalidenversicherung (§8 95 a, 57) gewährt, auch wenn die Boraus- seßzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenrenten der Juva- lidenversicherung erfüllt find. Im Falle des § 25a Saß 1 sicht den Hinterbliebenen der Ansprnch auf die Hinterbliebenenrente- der Invalidenverfiherung zu, wenn deren Vorausseßungen erfüllt find