1923 / 256 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Nov 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Berordnung. ber das ‘Vérfahren vor dem Kartellgeriht auf

ländishen Währungen an die Nei Reichsmark oder gegen Gut1chzrift a oder an eine Divijenbank mit der Zahlungsmittel an die bedingungen abzuführen inländischen Lieferanten in dieser an Stelle des Ist ein Auéfuhrgegen Ausfuhrgegenwertes oder, so! der Teilbetrag unverzüglih nach von 3 Monaten, bei Geschäften halb von 6 Monaten abzuführen Die vorstehenden unter Zollaufsicht.

chsbank nach seiner Wabl gegen

Die den Ausfuhrfendun uf Goldkonto bei

als Erklärung im Sinne des gaben enthält.

gen beizufügende Ausfuhrerklärung gikt

gten Vertragéteile von allen Abs. 1, fofern sie die geforderten An-

ungen abgeschlossen ter Vertrag auch . worden wäre, 1g um Rücktritt von oder von der auf Grund derx getroffenen Preisvereinbarung, ng zu mehreren selbständigen ungêverträgen), ist der Nück- ie Teilleistungen von beiden Ver-

allgemein aussprechen, daß die benachteili

der Neichébank Verträgen, die

Au!lage der Weiterleitung der Reichsbank gemäß deren allgemeinen Geschätts- Soweit der Ausführende die Waren dem ausländishen Zah!ungsmitteln bezahlt, zur Abtührung verpflichtet. wert vereinbart, *fo sind mindestens ern dieter in Teilbeträgen eingeht, Eingang, jedo spätestens innerhalb nach außereuropäishen Ländern inner-

unter den beanstanceten Vorausse sind zurücktreten können. Ft anzunehmen. da ohne die beanstandete Voraué | berechtigt die Enticheid der beanstandeten Gef beanstandeten Art de

ordnung gegen Mißbrauch wirtschaft- liher Machtstellungen.

Vom 2. November 1923,

des § 22 der Verordnung gegen Mißbrauch Auf Grund : November 1923

krund der Ver

fegung abgeschlossen ung des Kartellgerihts nur z chäâttsbedingung r Preisfestsezung Bei Verträgen, die die Verpflichtu Teilleistungen enthalten (Sukze'sivliefer tritt in}oweit ausgeschlossen, als d tragsteilen vollständig erfüllt sind. “Die Entscheidun ordnung öffentlich

S 6. Ee Durchführungsbestimmungen treten mit der Verordnug in

a Berlin, den 2. November 1923. Der Ne\GdpiMaftäminisier.

Ausführenden

Machtstellungen l. I Nr. 112) wird folgendes verordnet:

8 1. as Verfahren vor dem Kartellgeriht finden unbeschadet der L E der Verordnung vom 2. November 1923 und der nach- "genden Bestimmungen die allgemeinen, für das Verfahren vor dem wirtschaftsgeriht geltenden Vorschriften Anwendung.

Verordnung i gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstel lungen. Vom 2. November 1923. '

Auf Grund des Ermächtigungsgese 1923 (RGBl. I S. 943) verordnet die

g des Kartellgerits ift nach seiner näheren An-

cht der Nücktritt binnen zwei der Entscheidung erklärt wird.

chung der Entscheidung unter den eschlcssen werden, sind insoweit 9 des Bürgerlichen Geseßzbuch8 findet entsprechende

Streitigkeiten darüber, cb und inwieweit der und 2 zuläsfig war oder ob Verträge ganz bs. 5 nichtig find, enticheiden die ordentlichen ntrag des Reichéwirtschafieministers gericht eine Entscheidung na wenn die Vorauésfe Die Entscheidung Zeitpunkt der Bekan

Das Kartell Es entscheidet i

Bestimmungen gelten nit für die Durchfuhr

bekanntzumachen. Das Nücktrittärccht erli!ht, wenn ni Wochen seit Vefanntmachung Verträge, die nah Bekanntma beanftandeten Vorausfeßzungen abg

Der Verkauf von

tes Waren nah dem Zollausland darf nur unter Preisstellung

i und gegen Bezablung in den vom minister zugelassenen ausländif

zes vom 13. Oktober

Neichswirtschafts- eihsregierung:

& 3. Die Entscheidung des Kartellgerihts erfolgt durch Beschluß. hen Währungen erfolgen.

dor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

8 1. ele Verpflichtungen über die Hand- Abiates, die Anwendung von Ge- oder die Forderung ventionen und ähn- berürfen der s{ri}tlihen Form.

8 3. g8pflichtige Teil eines Ausfuhrgegenwertes deutschen Wirischaft gemäß § 14 des Ge- 1cht in der Fassung der

Der niht ablieferun darf nur im Interesse der seßes gegen die Kapitalfl bom 26, Januar 1923 (NGBl. I S. 91) verwende chaftsminister oder die von ibm bestimmte was als im Interesse der deutschen Wirtschaft liegend an-

Verträge und Beschlüsse, w habung der Erzeugung oder des shäftébedingungen,

Nücktritt nah

& 3. Für das Verfahren vor dem Kartellgeriht wird eine in die oder zum Teil

Rei ießende Getühr erhoben. Der Vorsißende des Kartell- eidtasse Lrre endgültig darüber, wer dicse Gebühr zu tragen bat, dh elen Tele A A 8 der Antrag des Reichswirt1haftéministers oder iam ge der Betorkiatna auf Antrag des Reichsminister für rnährung und Landwirtschaft eingeleitet worden, jo bleibt die Ge- hr außer Anság, insoweit dem Antrag nicht stattgegeben wird.

Aus besonderen Gründen kann von der Erhebung einer Gebühr gesehen werden.

L 4. : L Vorsitzende des Kartellgerihts entscheidet endgültig darüber, per Der 2 Miteites erwachsenen Kosten des Verfahrens zu tragen it, und seßt deren Höhe endgültig fest. Die dem Reichéwirtschakts- i Fällen qus E us E i ir Ernährung und Landwirtschaft erwachsenen Kosten u A N Neich ist zur Erstattung von Kosten nicht

gd E Pre L A O o s N T e B: N ddie r E tuitis E RE C R A E E S Lime %9 Lei N ¿ R T R 2s a fie Be J L M E T E t Ee S b E 3

Bekauntmachung Stelle kann

die Art der Preisfestseßz von Preijen enthalten (Syndikate, Kartelle, lie Abmachungen),

oder von Amts wegen Abs. 1 autheben oder Bungen nahiräglich weggefallen sind. t öffentli bekfanntzumahen und wirkt vom ntmachung ab.

i seßt ihre Höhe na Neichêwirt} kann das. Kartell d

er § 2.

zusehen ist. und Beschlüsse der in § 1 bezeihneten Art, zu deren 1 eine ähnliche feierliche Verficherung sind nichtig.

§ 1 bezeichneten Art sind nichtig, artellgerihts 11) ausf{ließen, erheb- tiamfeit dieser Verordnung in anderer chtigen sollen.

Bekräftigung das Ehrenwort ode

8 4. Der NReichswirtschaftêminister kann Ausnahmen von den Vor- verlangt und gegeben worden ift,

zulassen, den Vomhundertsaß der abzu- lungêmittel erhöhen oder unter Berück- genbedar}s des zur Abführung Verpflichteten an aus- ngêémitteln, inébefondere zur herabfeyzen sowie die sonstigen ordnung erforderlichen Bestimmungen e

ten der S8 1 und 2

führenden auêländishen Zah sichtigung des Ei ländischen Zahlu

8 : geriht wird beim Neihswirtschaftegeriht gebildet. n der Beseßung von einem Vorsitzenden und vier

rtreter bestellt der Meichg- Nichteramt haben.

der Präsident des Neichswirtschafts- ein Neichâwir!schastég éprâsidenten findet

F e E S E j Av Pr BE A D E T RIRE

S 3. Verträge und Beschlüsse der in wenn sie die Anrufung des K lich ershweren oder die Wir Weise vereiteln oder beeinträ

Abdeckung ausländischer

Den Vorsitzenden und feine Stellve zur Durchjührung diefer Ver-

Sie müssen die Fähigkeit zum Die Beisißer bestimmt Ein Beisitzer ist Ernennung durch den Neicb der Verordnung über das in der Fassung des § 65 der

Berückfichtigung lien Belange einzuberufen. Als weiterer Beisi kundige Persönlichkeit einzuberufen, daß sie die Belang streitenden wirtshaf 3 und 4 sind L nifter aufstellt.

S 12. Die Zuständigkeit des KartellgeïiWßts ist ausschließli. D cheidung des Kartellgerihts ist endgültig und füxe chiedsgerihfe bindend, auch soweit sie die Frage der Kartellgerihts betrifft.

hinister oder in den

Getährdet ein Vertra Art oder eine bestimmte

schaft oder das Gemeinwo artellgericht beantragen,

für“ nichtig erklärt oder die besti untersagt wird 7);

daß jeber an dem Vertrage oder Besch1usse Be- rzeit fristlos den Verträg kündigen oder von dem urücktreten kann; i ß ihm Abschrift aller zur Durchführung des Ver- iusses getroffenen Vereinbarungen und-Ver- Maßnahmen erst nah

hl ist insbesondere dann wenn in volfköwirtscha\tlich niht gerécht- ung oder der Absayg eingeshränkt, die Preije en oder im Falle wertbeständiger Preisstellung Nisiken) eingerednet werden oder wenn die he Freiheit durch Sperren im Einkauf oder Verkauf oder ]hiedliher Preije oder Bedingungen unbillig

S 4. | g oder Beschluß der in § 1 bezeichneten Urt seiner Durchführung die Gejamtwirt- hl, fo fann der. Yeichswirtschaftsminister daß der Vertrag oder Beschluß wmte Art teiner Durchführung

8 5. i

gen gegen die Vorschriften der 88 1 bis 3 und assenen Bestimmungen können vom Kommissar mit Ordnungéstrafen geahndet werden. und darf im Einzel- zehntausend Mark Gold betragen. die Vorschriften Verordnung des September 1923 (RGBl. I Den Umrechnungssay der Mark ommissar für Devisenerfassung.

Zuwiderhandlun die gemäß § 4 erl für Devijenerfassung Ordnungsstrafe kann mehr als das Ordunungsstrafverfah der Durchführungsbestimmungen präsidenten über Devisenerfassung vom 7. S. 865) entsprehende Anwendung. Gold in Reichêmark bestimmt der K

Diese Verordn Tage in Kraft. Notgefetes (Maßn tember 1923 (Neich NGBl. I S. 93 tember 1923 17. September: 1923 Verordnung des Reich tember 1923 (Neichsa außer Kraft.

i die Vor)christ des § 5 iht zu erseßen. Neichswirtschaftsgeriht vom 21. Mai 1920 Enitschätigungéordnung vom 30 Juli feine Anwendung.

widerftreitenden

8 5. er Vorsigende des Kartellgerihts kann die Anberaumung eines i oder hie Anordnung einer Beweisaufnahme von der C hlung eines Vorschusses zur Deckung der Reichskasse wegen der Pebühren und Auslagen abhängig machen.

8 6. : Diese Verordnung tritt am 20. November 1923 in Kraft. Berlin, den 2. November 1923. Der e

des § 15

ver ift eine sah- von der erwartet werden darf, e des Gemeinwohls unabhängig von den wider- tlihen Belangen vertreten werde.

2. anordnen, teiligte jede Beschlusse z

8. anordnen, da trages oder Be} fügungen einzurei

: Die Beifiger isten zu entnehmen, die der Reichswirt- en ift und daß diese Zugang der Abschrift in Kraft treten. Die Gesamtwirischaft oder das Gemeinwo als getährdet anzusehen, fertigter Weise die Erzeug steigert oder hohgehalt u)chlâge für Wagnisse ( wirtschastli Festsetzung- unter beeinträchtigt wird.

s S 5, Ist eine Nichtigkeitserklärung gemä 7 oder eine Anordnung gemäß § ann der Neichswirticha}tsminister a iht gemäß § 4 Ziff üsse der in § 1 be

8 6. ung tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden leichzeitig treten die Verordnungen auf Grund des ahmen zum Schuße der Währung) vom 17. Sep- ganzeiger Nr. 220 vom 22. September 1923 und 4) und die Ausführungsbestimmungen vom 22. Sep- Verordnung aut Grund des Notgeseßes vom und zu den Durhtührungsbestimmungen zur 8präsidenten über Devisenerfassung vom 7. S nzeiger Nr. 221 vom 24. September 1923)

Berlin, den 2. November 1923.

Der Reichskanzler. Stresemann.

Gerichte u Zuständigkeit des Hängt die Entscheidung von einer Feststellun fo hat das Gericht die Verhand chts auszusezen.

ben das Recht des wenn es der Neichswi Antrag zu stellen oder

Verordnung über Ausfezung - der Zahlungen auf Sach- lieferun gen.

Auf Grund des Ermäthtigun 923 (RGBI. S. 943) verordnét d

S 1: y Alle Zahlungen des Reichs auf Grund von Verträgen, die zur

uh von Sachlieferungen in Erfüllung des Vertrages von Mg E a E. abgeichlossen sind zwischen einer

eines Nechisftreits ganz oder zum Teil welche das Kartellgeriht zuständig ift, lung bis zur Entscheidung des Kartell- Die an einem solchen Nechtéstreit Beteiligten selbständigen Antrags an das Kartellgericht, 1tschaftsminifier abgelehnt hat, einen olchen binnen zwei Wochen- nah E sprechenden Gesuches den Antrag nicht gestellt hat.

S sißende des Kartellgerihts fa ohne Hinzuziehung von Beisigern entscheid

sgeseßes vom 13. Oktober Reichsregierung folgendes:

& 4 Abs. 1 Ziffer 1 und 4 B fr 2 oder 3 ergangen, so nordnen, daß die iffer 3 au für zukünftige Verträge und Be- d zeichneten Art gilt, bei : E af indi Personen sämtlih oder in größerer Anzahl beteiligt

erfonen in leitender oder beratender Stellung Verwendun

den oder finden sollen, die fi beanstandeten Verträgen oder B schaften betätigt haben oder

3. cs fih um die gieihe Art von Waren oder Leistungen handelt.

ingang eines ent

Der Reichswirtschaftsminister. inrei ; (dg L Einreichungs-

E E Ss

n Reichêgebiet anfässigen Person oder f

ì Megtiernug oder einem Angehörigen eines alliierten und

assoziierten S s :

b) einer Reichsstelle, insbesondere dem Neichskommissariat für

b E Ernen

berden ausgeseßt. B Das aleidhe gilt ee de Ela erang “g dna nas O

. Abschnitt * des sführungegeseßes zum Friedensvertrag

N / §3 91930), soweit die Durchführung des riedensvertrags in Frage kommt.

ei auf Grund der §8 2 bis 4 weiterhin Leistungen

erlangt, werden die Zahlungen niht ausgeseßt.

8 2, ;

Soweit Verträge der in § 1 unter a gedahten Art noch nit der noh nicht vollständig erfüllt sind, kann das Reich binnen fünf Boden von der Verkündung dieser Verordnung ab verlangen, daß er Lieferungspflichtige die noch ausslehende Leistung niht an den ent ! Qn Viet Rabe T or ben Ferien Medi cane ewirkt. In diesem Falle tri e für den fr S - ahlungsweise außer Kraft; das Neich zahlt un-

oll kein Gebrauchß gemacht werden, venn der Nachweis vorliegt, daß die Vertragsparteien sich über die Durchführung der Lieferung gegen Zahlun eiles des Vertragspreises geeinigt haben.

4 4 i A E Á E “#

“Der Vor un in geeigneten Fällen

eidung des Vorsigenden kann binnen drei Tagen ung die Entscheidung des Kartellgerihts angerúfen werden.

Der Neichswiri ällen zunächst ein

Durchführungsbestimmungen Ausfuhrdevi Vom 2. November 1923 (RGBI. [1 Nr. 113).

4 der Verordnun (RGBl. 1 S.

ur Ve rordnung üher Gegen die Ent)

nach Zustell

Ï h 4 “6 L 2 ;

\

ch bereits bei den gemäß § eschlüssen in einer diefer Gigen-

S 14. shaftêminister kann in ihm geeignet erscheinenden Verfahren vor bestimmten, en Verbänden bestehenden Einigungsftellen einlk

hat der Rei{8wirt- der ihm nah

Auf Grund des

g über Ausfuhrdevisen vom 2. November 1

bei den wirtschaft 1074) wird bestimmt:

ust 1919 (RGBl. S

S Auf Ersuchen «einer Landesregierun zu ‘/ prüfen,

__S& 6. swirtschaftsminister kann ciñe iffer 2 oder 3 oder § 5 ange die Vorausfeßungen nachträglih weggefallen Die Anordnung wirkt vom Zeitpunkt ihrer Zustellung ab.

Im Falle des § 4 Abs. 1 es die Gefährdung der Gesamtwi gegeben erachtet, den Vertra nichtig zu erklären - oder

8 1.

Als Währungen im Sinne der

werden die Währung des Empfangslan

dle englische, die holländi}che, Währung zugelassen.

8 2. Soweit am 23. September 1923 a der Organe der Außenh

Maßnahme, die er nach,

55 1 und 2 der Vex=zbnung dnet hat, aufheben, wenn *

des und die nordamerikanische, die shweizerishe und die s{chwedische

i 8 § 4 Abs. 1 \hafisminister L

und welGe dieser Verordnung

zustehenden Maßnahmen Wird um eine Maßnahme auf Grund des Ziffer 1 oder des § 10 erjucht, so hat der Reichêwirt wenn er dem Ersuchen nicht bi langen der Landesregierung das scheidung vorzulegen.

Die in den 88 4 bis 6, 1 bezeichneten Aufgaben lie Landwirtschaft innerhalb

Wer sich über die auf eines Vertrages oder Bes Abf. 5, § 21) oder über d oder der 88S 5, 9 Abs. 1 o des Neichéwirischaftsministers vom Karte strafe bestraft werden. deren Höch stmaß unbesrä

8,

Wer es unternimmt, einen anderen in nmen zu schädigen, weil , SS 8, 10 Abi. 1 und 2 oder § 12 t oder eine Anordnung oder die Ein- SS 4, 9, 7 bis 10, 15, 16 angeregt ng dieser Befugnisse rafe bestraft.

4 Ab} [1 aftsminisier, nnen zwei Wochen stattgibt, auf Ver-

7. Äifer 1 hat das Kartellgeriht, wenn Ersuchen dem Karteligeriht zur Ent-

rtihaft oder des Gemeinwohls jür g oder Beschluß ganz oder zum Teil für die bestimmte Art seiner Erachtet es die in § 4 Abf. 1 Ziff ordnung als ausreichend, so kann es an Stelle oder der Untersagung diese Anordnung treffen. rtellgeriht einen Teil des Vertrages oder Be- jo hat es darüber zu entscheiden, ob und inwie- die Nichtigkeit anderer Teile des

dnung nach Abs. 1 Saß 2 träglih weggefallen sind.

uf Grund von Bestimmungen herer Vomhundertfaßz eser bis auf weiteres

andelskontrolle ein hs

30 vom Hundert festgeseßt war, bleibt di k Vertrags an das Reich t i Durchführung zu

isfer 2 vorgesehene An- der Nichtigkeitserklärung

16.

12 Abs. 3, 88 14, 15, 17 und 20 gen dem Reichêminister für Ernährung und seiner Tel ob.

diesex Verordnung berubende Nichtigkeit chlufses (§S 1 bis 3, 7, 9 ie Bestimmungen des § 4 Abi. 1 Ziffer 3 seßt, kann auf Antrag : ligeriht mit einer Ordnungs- Die Ordnungöéstrafe besteht in Geldstrafe,

untersagen. erkehr vorgesehene

nittelbar an den Leist Von vorstehender

8& 3, Die Verpflichtung zur Abführung von ausländishen Zahlungs-

Miiteln entfällt a) für denjenigen Teil des Ausfuhr des englischen ‘Geseyes über die Act) einbehalten wir b) bei Neparations\sachlei ostnachnahmeverkeh im Lohnveredelungsverkehr; bei Sendungen im Werte bis zu zehn Mark Gold.

egenwertes, der auf Grund CGiklärt das Kar

eparation8abgabe (Recovery ichtigkeit dieses Teiles Abs. 3, § 10 Vertrages oder Beschlusses nach si Das Kartellgeriht kann eine Anor

aufheben, wenn die Voraus\eßungen nach

Verträge oder Besch Beteiligte fristlos kündi Als wichtiger Gru1 schaftliche Bewegungsfr Erzeugung, dem Absay oder der Pre {ränkt wird.

g des noch ausstehenden

“A ers vom Kartellgeri Das Reich kann von den F 1 unter b gedachGten Verträgen m einzelnen Falle O G, N Mari e jer Verkündung diejer Verordnung ab erklärt, daß es den Vertrag d B A iaivliiticen steht aus Anlaß dieser Verordnung ein Nütrittsrecht zu.

Die in § 1 Abs. 2 gedahten Anforderungen ezogen, ui nit im einzelnen Falle das eich n von der Verkündung dieser Verordnung ab dem Le flihtigen erklärt, daß es die Anforderung aufrechterhalte.

& 8. lüsse der in § 1 bezeihneten Art kann jeder gert, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

1d ist es immer anzujehen, wenn die wirt- eiheit des Kündigenden, insbesondere bei der 8gestaltung, unbillig einge-

ob die Kündigung zulässig war, entscheidet im Streit- ellgeriht aur Antrag eines Beteiligten. Zugang der Kündigung zu stellen. Wird er Frist gestellt, fo gilt die Kündigung

Die Verpflichtung zur Abführu mitteln und die Verpflichtu gegen Bezahlu

a) bei der

von ausländischen rfaufs unter Preisft er Währun

\{äftlihen oder

wirtschaftlihen -Fortkor er von seinem

Nechte nah § 4 Abs. Abf. 3 Satz 2 Gebrauch gema leitung eines Verfahrens nah hat, oder in der Absicht, ibn v abzuhalten, wtrd mit Gefängnis und mit Geldst

in ausländi uéfuhr in den in der Ausfuhrerleihterungen vom 5. 17. Februar 1923/20. Juli 1923 . April 1921/Nr. 174 vom 19. Februar 1923/Nr. 170 vo enden Fassung bezeichnete der Wiederausfuhr im La machung, betreffend die Ein- bom 21. Oktober 1921/11. April (Reichsarzeiger Nr. 250 vom 25. O 18. April 1922/Nr. 43 vom 20. Febr 6) bei der Ausfuhr der von Diensistelle

tretungen des Deutschen ersonal zu Dienstzwecke

e- oder Verbrauch, benöti

d) bei der Ausfuhr von Ware Insel Helgoland bestimmt sin e) bei Reparationssachleistungen im amtlihen Verkehr.

efanntmahung, betreffend April 1921/27. Juli 1922/ er Nr. 81 vom 22/Nr. 42 vom m 24. Juli 1923) in ihrer jeweils

gerverkehr gemäß der Bekannt- Ausfuhr im Lagerverkehr, 1922/16. Februar 1923 ftober 1921/Nr. 90 vom uar 1923); : n der Neichsverkehrs-, der Reichszollverwaltung und von V Neichs im Ausland sowie von deren bei leßterem au zum persönlichen gten Gegenstände ; die für den örtlichen Bedarf der

elten als zurüd-

on der Ausübu binnen fünf

(Neichsanzei 8, August 1

falle das Kart ist binnen zwei Wochen nach Antrag nicht innerhalb dies

als wirksam erfolgt.

8 9.

Grund von Verträgen oder Beschlüssen der in | Art dürfen ohne Einwilligun erihts Sicherheiten niht verwertet un hnlicher Bedeutung nicht verhängt wer Einwilligung ist Gefährdung der 0 oder die wirtschaft s{chränken würde.

Die Einwilligu drei Wochen: seit scheidung nicht Bei WVertrâg ‘oder Teile von L shaftsminister i

S 19.

Verordnung gelten niht für Vers segen oder Verordnungen angeordnet ist, . ungen und Arten der Preis}estsezung eihs- oder Landesbehörde im Nahmen der genehmigt sind oder deren Beans-

Die Bestimmungen diefer bände, deren Bildung in Ge auch nicht für Ges 10), die von einer obersten ihrer Zuständigkeit angeordnet o standung unterliegen.

S Das Kartellgeriht oder sein stimmte, ihnen vom Reich gsögebiet dies Erjuchen des Reichswirtschaftsministers

Entbel;xt ‘ein Ver Art, der vor Inkrasttre der schriftlichen

bestätigt wird. niht binnen zwei Wochen kann der Vorsißende des K Beteiligten erseyen. Der der in Sah 2 bestimmten den Vorsißenden des Karte in Saß 1 bestimmten Frist als Antrages erfolgt.

Verträge und Bes Bekräftigung das Ehre vor Inkrafttreten der V werden nichtig, wenn un Inkrafttreten der Veror Beteiligten bestätigt we

Die Bestimmun sowie die sonstigen schaftêminister. 8 23 Diese Verordnung tritt am 20. November 1923 in Kraft. Berlin, den 2. November 1923,

Der Reichskanzler. Dr. Stresemann.

n 8 5. v châftisbedin Ansprüche, deren Erfüllung ausgeseßt wird, können weder

erihili außergerihtlih geltend gemacht werden. Md 0s entstehen keine Ansprüche irgend- welcher Art gegen das Reich.

8 6. Di d ndet auf Vergleiche, wel&e das Reih in ezug iy T Lai Verträge geschlossen hat, entsprechende

des Vorsigènden des Kartell- Sperren oder Nachteile von

20, ;

Vorsigender haben sich über be- 8wirtshastsminister vorgelegte Fragen aus g gutachtlich zu äußern und auf Spiyenverbände vorher zu hören.

| zu ver}agen, wenn die Maßnahme eine ejamtwirtshaft oder des Gemeinwohls enthalten

lihe Bewegungsfreiheit des Betroffenen unbillig er Verordnun

ng gilt als erteilt, wenn der Vorsitzende binnen

& 7. Di dnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. ingang des Ersuchens um Einwilligung eine Ent- ie Verordnung

Berlin, den 29. Oktober 1923.

Der Reichskanzler. Dr. Stresemann.

8 21. irag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten Verordnung zustande rm, so wird er nichtig, wenn und in Inkrafttreten dec Verordnung {riftlich Bestätigung seitens eines Beteiligten nah Inkrafttreten der Verordnung, so artellgerichts fie auf Antrag eines anderen Antrag ist binnen einer Woche nah Abla u stellen. Die Bestätigung dur 18 gilt hinsichtlich der eitpunfkt des“ an’ ihn gestellten

chlüsse der in § 1 bezeihneten Art, zu deren ine ähnliche feieelide Versicherung erordnung verlangt und gegeben worden ift d insoweit sie nit dnung ohne eine olche Bekrästigung von den

ekommen ift,

en oder Beschlüssen, die nur für einzelne Länder oweit er nit

ändern von Bedeutung sind, kann der Reichswirt- m Einvernehmen mit der Negierun stimmen, daß für die Einwillig penden des -Kartellgeri Gegen die Ent) der auf Grund des Abs. innerhalb einer Woche nach Zus gerihts anrufen.

Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Luther.

É Let l T R N:

& 5, Zollabfertigung hat der Ausführende eine Ausfuhrsendung abzugeben. Diese muß enthalten :

ÿ des Ausführenden (hat der Ausführende seinen g niht im Zollinland, so ist r Waren anzugeben),

ackung und Bezeihnung der Sendungen,

ihrer handelsüblihen oder sonst “sprah- (möglichst unter Angabe der Num- arenverzeichnisses),

dem ausländishen Empfänger ins- der in Nechnung gestellten aus-

g des beteiligten ung an Stelle des chts eine andere Stelle zuständig ist.

g des Vorsizenden des Kartellgerihts oder können die Beteiligten tellung die Entscheidung des Kartell-

Im Falle des § 4 Abf. 1 Ziffer 2 sind Si nach der Kündigung, im Falle J des § 8 Abs. 2 oder nah zulässig erklärenden Entscheidung d ereinbarungen, oder Beschlusse oder an die K ällen des § 4 Abs. 1 Ziffer ber unwirksam.

8 10. Sind Geschäftsbedingungen oder Arten der Unternehmungen Interessengemeinschaften, Syndifaten, ähnlichen Verbindungen) geeignet, Machtstellun

das - Kartellgericht

1mungsland, Namen und Wohnsi Wohnsiß oder \ aúh der inländ hl, Art der Verp

Gattung der Waren nach gebräuhlihen Bezeich mern des Statistischen

Gesamtwert (bei Verkäufen de ge]amt berechnete Wert in

{hen Währung),

Abführungspflichtigen Vom

Befreiung erfolgt ist [8 genommen wird [ und 4 dieser Dur im Falle des §8 1 die genaue Anschr Betrag der i

Verordnung

ur Ergänzung des Geseß es zur Sicherung der Beowertotauna im Wirtschaftsjahre 1923/24.

Vom 23. Oktober 1923.

(Veröffentlicht in der am 2. November ausgegebenen Nr. E des NGBl. S. 1039).

Auf Grund des Ermächtigungs 1923 (NGBl. I S. 943) verordnet

& 1.

D egierung wird ermächtigt, zur Sicherung der Brot- derforgung, im Wirt chastsjahre 1923/24 A LE Den oten Finnen » a elle der m ga: « I T1 des, Gelees vom 23. Juni 1923 (RGBIl. T

S. 401) vorgesehen war.

2 Diejenigen Kommunalverbände, in denen die Brotversorgung dur die cia Gie Cet ausreichend gesichert erscheint E Tommunalverbände), können bei der Reichsgetreidestelle, den Antrag

D E P bzs

A 2

eine Niederlassun

i 4 bestimmten Stelle ische Lieferant de

ahrung der

herheiten unverzüglich dem Ablauxy Zustellung der die Kündigung für es Kartellgerihts zurückzugewähren. ung an dem Vertrage le fnüpfen, sind in den 2 und des § 8 dem Kündigenden gegen-

des § 8 unverzüglich nach

S R

nwort oder e esetzes vom 183. Oktober“ die an die Nichtbeteili Reichsregierung :

binnen zwei Woch ündigung Nacht

hundertsay des Ausfuhrwertes (soweit 4 der Verordnung] oder in 1 Abs. 1 leßter Say der Verordnu ührungébeftimmungen], Abs. 1 leßter Say der Verordnung ist außerdem ift des inländischen Lieferanten sowie Art und hm überlassenen ausländischen Zahlungsmittel anzu-

Ort, Datum und recisverbindliße Unterschrift des Ausführenden.

8 22. gen über das Verfahren vor dem Kartellgeriht Preisfestsezun usführungsvor)chriften erläßt der Meichswirt-“ Zujammenschlüssen Kartellen, Konventionen und unter Ausnlißung

samtwirtscha 4 Ab Antrag des Rei

ist dies zu vermerken oder von

einer wirt-

Der Reichswirtschaftsminister. irischaftéminilt er Reich Aus (gel minister

auf Lieferung von Brotgétreide an bestimmte Vtühlen stellen. Die Reichsgetreitestelle hat- diesen Mühlen nach dem 15 Oftober 1923 Getreide zum Tagecépreise zu liefern, und zwar bis zu ciner Höhe, die einer Tageëmeblration von 150 g auf den Kopf der versorgungs- berechtigten Bevölkerung entspridt. Die Bedarfskommunalverbände fönnen die Verwendung des Getieides für die Versorgung der Be- völkerung ihres Bezirks regeln und überwachen

Die Neichsregierung bezeicbnet die einzelnen Bedarfstommunal- verbände und leßt die Höbe der Kop!ration fest, nach der die Lieferung zu erfolgen hat; dieje Nation fann tür die einzelnen Kommunal- verbände abgestuft werden. 83

Für einzelne Gebiete, in denen besondere Verhältnisse bestehen, fann die Neichsregierung eine abweichende Negelung treffen insbelondere die Markenbrotver1orgung in der bisherigen Weite fortseßen. Sie ‘wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichörats die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

8 4. -

Das Verfütterungsverbot (§8 44, 49 Abs. 1 Nr. 7, 8 und Abs. 3

bis 5 des Geseges über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus

der Ernte 1922 vom «. Zuni 1922 RGBI. [ S. 549 —) bleibt

nah dem 31. Dezember 1923 in Kraft. Neben der dort vorgesehenen

Strafe kaun das nahweislich mit Brotgetreide ge\ütterte Vieh ein- gezogen und der Erlös zur Brotverbilligung verwendet werden.

F 0. i

Ift das Brotgetreide, das verfüttert oder zur Herstellung des verfütterten Mehbls oder zur Bereitung von Futtermitteln verwendet worden ist 44 des Gesetzes vom 4. Juni 1922), nicht in dem Ver- fütterungsbetriebe selbst geerntel worden, so ist die Strafe Gefängnis niht unter einem Monat. Die Vorschrift im § 4 über Einziehung des Viehs und Verwendung des Erlöjes findet mit der Maßgabe An- wendung, daß die Einziehung erfolgen muß.

8 6. Die na 5 des Geseges vom 23. Juni 1923 (RGB!. 1 S. 410) fe Verbilligung des Brots aufkommenden Geldmittel können außer für die/Zwede des § 4 des Geseßes auh für Ver- billigung von Milch für Bedürstige und zu Kinderspeisungen ver- wendet werden. 87. /

#

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 1923An Kraft. Mit n R Bat n pr Ls N Ne änzung des Gejeyes zur Sicherung der Brotversorgung im - schaitsjahre 1923,24 vom 13. Oktober 1923 (NGBI. I S. 947) außer Kraft. : E :

Die Reichsregierung bestimmt, wann und in welchem Umfang die Vorschriften dieser Verordnung außer Kraft treten.

Berlin, den 23. Oktober 19283.

Der Reichskanzler. Dr. Stresemann.

Der Reichsminisier für Ernährung und Landwirtschaft. Graf von Kaniß.

E e A A

Verordnung zur Aenderung des Pressenoigesehßes. Vom 1. November 19283.

Auf Grund des anitigungagesenes vom 13. Oktober 1923 (RGBl. I S. 943) verordnet die Reichsregierung:

§ 1. 3 des Geseßes über Maßnahmen gegen die wirtschaftliche Notlège der Presse “Vón ‘91. i 1922 (RGBl. 1 S, 629) wird aufgehoben. Ls /

Auf die Abgaben, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig geworden sind, finden die Vor|chriften über Stèueraufwertung der Vecorkrinng über Steueraufwertung und Vereinfahungen im Be- steuerungéverfahren vom 18. Oktober 1923 (NGBl. 1 S.-979) ent- sprehende Anwendung. 88

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. \

Berlin, den 1. November 1928. ;

Der Reichskanzler. Der Reichswirtschaftsminister.

Fd

Bekanntmachung C über die Verhältniszahl nah § 1 ber Verordnung vom 24. Oktober 1923 zur Aenderung der Ermäßi- gungen nah §2 46 Abs. 2 des Einkommensteuer-

gesetzes.

Jn Abänderung meiner Bekahntmachung vom 1. November 1923 wird die Verhältniszahl, mit der die in der zweiten Sep- temberhälfte 1923 in Geltung gewesenen Ermäßigungssäge beim d Steuerabzug vom Arbeitslohn zu vervielfachen sind, für die Zeit vom 4. bis zum 10. November 1923 einschließlich bei jeder bis zum 10. November 1923 erfolgenden Zahlung von dem bis zum 10. November 1923 fällig gewordenen Arbeits- lohn auf „20 000“ festgeseßt.

Berlin, den 2. November 1928.

Der Reichsminister der Finanzen. F. A.: Popißt.

O ana ; s Reichs ministers der Justiz über Aufhebung des v a abn Gerichts in Cottbus.

Vom 2. November 1923.

8 durch Verordnung vom 2. Oktober 1923 (Reichs- Ai Nr. 908 vom 2. Oktober 1923, NGBl. 1 S. 929) errihiete außerordentlihe Gericht in Cottbus wird mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung aufgehoben. Berlin, den 2. November 1923.

Der Reichsminister der Justiz. Dr. Radbru ch.

e "L e E ad abi lisflassen in der Angestelltenversiherung tg ien in der Fnvalidenversicherung..

t Vom 3. November 1923.

f ie Artikel 1 und 2 der am 2. November 1923 ver- ö entlihten Achten Verordnung über Gehaltsklassen in der Al elte lenveriGEuna und Lohnklassen in der Jnvalidenver- sicherung erhalten mit Wirkung vom 5. November 1923 ab olgende Fassung: as 9 Artikel 1. i vom 9. November 1923 werden in den Gehalts- und V ales E ps 50 die Jahresarbeitsverdienste nah der Siebenten Verordnung über Gehaltsfklassen in der Angestelltenver- sicherung und Lohnklassen in_der Invalidenversicherung vom 17. Ok- tober 1923 (NGBI. 1 S. 977) verzwanzigfaht. -

Artikel 2. In den Klassen 44 bis 50 sind folgende Beiträge zu entrichten :

Angestelltenversiherung Invbalidenversicherung

33 600 Millionen Mark b Millionen Mark

Zur Entrichtung der Beiträge werden die bisherigen Marken der Klafsen 44 bis 50 verwendet; der autgedruckte Geldwert wird aber

mit Wirkung vom 5. November 1923 verzweitausendfacht. Berlin, den 3. November 1923.

Der Reicharbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

Verordnung.

Auf Grund der mir durch Beschluß des Reichsrats vom 12. Juli 1923 erteilten Ermächtigung sege ih den Brannts weinausfuhrpreis 132 der Branntweinverwertungsord- nung) mit Wirkung vom 5. November 1923 auf 2 BVillionen und 100 Milliarden Mark für. 100 Liter Weingeist fest. Berlin, den 2. November 1923.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Denhard.

Tilgungsplan rx die im Rechnungsjahre 1908 b gebietsanleihe i 000 M mit *?/;% unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen für die Reh nungsjahre 1924—1928,

eben sind: a) für Ostafrika 30 681 000 4 O N für Kamerun 4 047 000

ebene 49%/%ige

E E L

Zusammen 38 775 000 M.

Ausstehender

1. Ostafrika.

Ot P C DO ps

O if C DO jk

3, Togo.

Q if C19 DO) fk

Berlin, den 830. Oktober 1923.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. A.: Schmidt.

Dr. Stresemann. Koeth. S U S LaN für die im Rechnungsjahre 1909 begebene 4%ige Schußgebietsanleihe i 26100000 M mit *?/% unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen für die Rehnungsjahre 1925— 1929, / D tür Ostafrika 17 029 900 4 pi B für Kamerun 4 894 500 c) für Togo ….

Zusammen 26 100 000 M

Nominalbetrage

J

Ausstehender

Q if S dO bs

2. Kamerun.

Ci Co D s

Q! iÞck G5 DO b

Berlin, den 30. Oftober 19283.

Der Reichsminister für Wiederaufbau.

J. A.: Schmidt.

Bekanntmachung,

betreffend die Ausgabe neuer Reichsbanknoten über illiarden Mark mit dem Datum vom 26. Of- tober 1928 (I. Ausgabe).

Jn den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten über 100 Milliarden Mark in den Verkehr gebraht werden. sind auf weißem Papier gedruckt und 65 X 135 mm groß. Das rechtsseitig im Papier eingeformte Wasserzeichen stellt Eichenlaub mit Kreuzdorn in ornamentaler Verarbeitung dar. Die Wirkung dieses Wasserzeichens wird durch die hellblaue Färbung des Papierstreifens und die darin eingebetteten orange-