1923 / 263 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Nov 1923 18:00:01 GMT) scan diff

bildenden Kalendermonats. Von dem Gesamtbetrag sind die mit der Voranmeldung l) gezahlten Beträge abzueten.

(4) Uebersteigt der Gejamtbetrag die mit der Voranmeldung äb- getührten Beträge, so ist der Unter)chied gleichzeitig mit der End- anmeldung an die Kasse des Finanzamts abzuführen. Ergibt sich ein Ueberichuß zugunsten des Abrechners, 10 ist er mit dem Goldwert auf die Steuer des laufenden Monats anzurechnen.

(5) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

8 3,

Die Finanzämter werden ermächtigt, auf Antrag andere als die im § 164 der Auésführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuer- eses genannten Perionen zur Entrichtung der Börsenumîfaßsteuer im brechnungsverfahren zuzulassen, falls in deren Geschäftsbetrieb börsenumsaßsteuerpflihtige Geichäfte in erbeblihem Umfange vor- kommen und der ordnungémäßige Steuereingang sowie die Nach- prüfung nah den Geschäftseinrihtungen des Antragstellers hinreichend

gesichert erscheinen.

& 4. Auf das Abrehnungsverfahrén pen im übrigen die Be-

stimmungen der §8§ 164 bis 173 der Ausführungsbestimmungen zum

Kapitalverkehrsteuergesez entsprehende Anwendung.

& 5,

(1) Diese ‘Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, der auf ihre Verkündung im NReichtministerialblatt folgt. Mit dem Fe Tage tritt die Verordnung über das Abrehnungsverfahren bei der Börsenum)aßsteuer vom 12. September 1923 (Reichéministerialblatt S. 947) außer Kralît.

(2) Die Voranmeldung 1) für November 1923 gilt als recht- zeitig, wenn fie bis zum 19. November 1923 eins{hließlich dem Finanzamt vorgelegt und der Steuerbetrag -bis zu diesem Tage an die Kasse des Finanzamts abgeführt wird.

Berlin, den 15. November 1923.

Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Zapf. Eingegangen am :

Anméldungsbuch Nr... « « « «

Eingegangen am. . «ooo o. Anmeldungsbuh Nr. . .=.- + «

(In zwei Stücken einzureichen ) Voranmeldung

de . . . . zur Entrichtung der Börsenumsaßsteuer im Abrehnungsverfahren. In Anrechnung auf die für den Monat 19. 5

zu entrihtende Börsenumsaßsteuer Bani

saß von... a) für Geschäfte über Aftien und andere Anteile sowie verzinélihe Werte . . 5

b) für Geschäfte über aus- ländishe Zahlungs- mittel o ee o o o «Millionen =.& s

Papiermark

wir um Goldumrechnungs-

Papiermark mark

. Gold-

mark

Anlage 1.

« « # « Millionen =, , . e Gold-

. Gold- mark

Millionen ps

_ Papiermark abgeführt. Ó, . .

(ÜÚnterschrift.)

: Quittung : Der Steuerbetrag von Millionen Pavier- mark =. . ,… . . Goldmark ist heute gezahlt und im Einnahme- buch für das Rechnungsjahr 19 . “unter Nr. nachgewiesen.

«07 Ds C An E. R

Finanzkasse.

* * “(nfershrift) Anlage 2.

insgesamt

an die Kasse des Finanzamts . . durch

* e ©, * e“

(Stempel)

(In zwei Stücken einzureichen)

End-Anmeldung

Ain Dat: s G a N I R benußt worden, an Börsenumsaßsteuer eingetragen worden :

sind in den Geschäftsbüchern, die von

en

me als Grundlage des Abrechnungsverfahrens

E C T T T E

Paviermark in Milliarden

Goldumrech- Papiermark nungssaß in Milliarden Goldmark

a) für Geschäfte über Aktien und andere Anteile sowie verzinélihe Werte . « « «

1h) für Geschäfte über ausländische Zahlungsmittel .

Hierauf sind abgeführt worden: Voranmeldung vom . . « « Anmeldungsbuch Nr. . « « - BVoranmeldung vom « « . - Anmeldungsbuch Nr. . « « «

daber sind noch zu zahlen

daher sind auf den laufenden Abrechnungszeitraum zu verrechnen

babe i

Den Betrag von. « « e «». + « . Goldmark haben

Papiermark (i. Worten .. am abgefüh Die oben bezeichneten Geschäftsbücher Ich versicbere, Wir versichern,

steuerfreien,

Der Steuerbetrag von . « - 5

(Stempel)

wie dum Goldumrehnungssaß von . . . e « » «_.) an die Kasse des Finanzamts .. . „o... in

Trt. N ‘enthalten sämtliche der Börsenumsaßsteuer unterliegenden Geschäfte einschließlich der

S L

daß die Angaben nah bestem Wissen und Gewissen gemat pre

* * (Unterschrift). 00. M

» « Papiermark (in Worten: «o URE M d o 0 00

Quittung. Goldma1k ist mit 7, ooooo L ooooo o « «) heute gezahlt und im Einnahmebuh für das Rehnungsjahr 192.

D. em 6 As v Finanzkasse

(Unterschrift).

Verordnung.

Auf Grund der mir durh Beschluß des Reichsrats vom 12. Juli 1923 erteilten Ermächtigung seße ih den Brannt- D E A (8 132 der Branntwein-Verwertúngs- ordnung) mit Wirkung vom 19. November 1923 auf 16 Billionen Mark für 100 Liter Weingeist fest.

Berlin, den 16. November 1923.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Denhard.

Gebührenordnung behördlihe Maßnahmen im Kraftfahrzeug- verkehr. *)

Auf Grund des §8 6 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 8. Mai 1909 in der Fassung des Artikel VI des Gejeßzes vom 21. Juli 1923 (RGBl. I S. 743) wird nah Zustimmung des Reichsrats hiermit verordnet:

Artikel L

Æckär Maßnahmen der Landesbehörden im Kraftfahrzeugverkehr werden folgende Gebühren festgeseßt :

für

A.

Bei Durchführung der Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr

vom 15. März 1923 (NGBl. 1 S. 175) für:

1. Erteilung einer Typenbescheinigung 5 Abs. 3)... 5,—4

2. Aenderung einer Typenbescheinigung 1,50 ,

3. Erteilung einer Zulassungsbesheinigung, Eintragung des Kra1ifahrzeugs in die Liste und Zuteilung des Kennzeichens 6 Abs. 2)

. Erneuerung der Zulassungsbesheinigung bei ver- änderter Bauart des Fahrzeugs, bei Wechsel des Wohnorts des Eigentümers oder bei Wechsel des Sleniaimens (§6 D f v s f Abs. 4 A

. Vertchligung einer Zulassungsbescheinigung und der Liste 6 Ab1. 3 Su 1) 9 f E TRS ps d T les

. Erteilung einer Zulassungsbescheinigung 6 Abs. 2) als Ersay für eine in Verlust geratene, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeits- erklärung M 1,50,

__*) Diese Gebührenordnung wird demnächst auß im Reichs- ministerialblatt veröffentlicht,

1,50 ,

1,50 , 0,50 ,

F ck- M90 P

|

7. Einziehung der Zulassungsbescheinigung und des polizeilichen Kennzeichens oder Vernichtung des darauf befindlichen Dienststempels in den Fällen des § 6

L Prufut Sah 2 u f ¿ ilen Gi fbtlid” Á S

. Prüfung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich -der achtung der Vorschriften der §8 8, 10 und 11 sowie jür Abstempelung des Kennzeichens durch die Polizei behörde (§§ 9 und 12), außer den Kosten einer etwa zugeteilten Metallmarke oder dergleichen

9. Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Führer-

eins (Anlage Ziffer 1 Abs.2 Sag ) .….. 10. Erteilung eines Führerscheins 14 Abs. 1 und 5).

11. Ergänzung eines Führerscheins (Anlage Ziffer 3 Abs. 2)

12. Ausfertigung eines Führerscheins als Eriaß für einen in Verlust geratenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigfeitserklärung eh

13. Erteilung der Genehmigung für eine Zuverläisigkeits-

fahrt oder ähnliche Veranstaltung 24 Abs. 2). .

14. Erteilung der Grlaubnis zum Mitfühten einer An-

hängeachse zur Lastenbeförderung oder von mehr als

einem Anhängewagen oder zum Mitführen eines

Anhängewagens, wenn den Bedingungen in Ab}. 1

Nr. 1, 3, 4 oder 5 des § 25 nicht genügt ist 25

Abs. 4 Say 1)

Erteilung der Erlaubnis zum Mitsühren eiuer An-

S zur Personenbeförderung 25 Abs. 4 Ó |

Erteilung einer Zulassungsbescheinigung zur Ver-

anstaltung von Probefahrten und R eines obefahrtkennzeichens nah § 34 Abs. 1

17. Erteilung einer Zulassungsbescheinigung zur Ver-

anstaltung von Probefahrten nah § 34 Abs. 2

18. Zuteilung eines Probetahrtkennzeihens zu " wieder-

kehrender Verwendung 34 Abi. 2) :

19. A Le petans eines Probefahrtkennzcihens 34

Abj. 1 und D

B.

Bei Durchführung der Verordnung, betreffend die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern, vom 1. März 1921 in der Fassung der Verordnung vom 21. Oktober 1923 (RGBl. I S. 988) für:

1. Erteilung eines Fahrlehrerscheins (8 1)

à) nur für Ausbildung von Kraftradführern 2, Ausdehnung, dee Gültigkeit eines Fahrlehrerscheins , Ausdehnun ültigkeit eines Fahrlehrerschei (Anlage Ziffer V Abs. 5) für a) Ausbildung von Kraftradführern auf Ausbildung von Kraftwagenführern « «a ooooo

16,

0,50 , 16.

1,50 , 0,2% , 1,50 ,

. ordnung vom 14. November 1923 (Neichs-. und ‘anzéiger Nr. 262) wird dahin abgeändert ; ,

1

b) Ausbildung von Kraftwagenführern auf Aus- bildung von Kraftradführern ©) Ausbildung von Kra!twagenführern auf Aus- bildung von Kraftwagentührern aut Fahrzeugen einer anderen Betriebsart oder Klase . __8. Auétertigung eines Fabrlehreriheins als Ersaß für einen in Verlust geratenen (Anlage Ziffer V Abs. 5), außer den Kosten einer etwaigen öffentlihen Un- gültigfkeitscrflärung a) nur tür Ausbildung von Kraftradführern . . . b) in anderen Fällen .. D 4. Erteilung der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Be trieb eines privaten Ausbildungsunternehmens 2) 15_ b, Ergänzung einer Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betrieb eines privaten Ausbildungsunternehmens (S 2) 1,50

1%

1,50

i C.

Bei Durchführung der Verordnung über den. internationy Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. April 1910 in der Fassung y Verordnungen vom 5. Oktober 1922 (RGBl. [l S. 768) y 15. März 1923 (RGBI. 1_S. 175) und der Bekanntmachung y 30. Juli 1923 (NGBL.I1 S..323) für: ? i |

1. erar s eines internationalen Fahrausweises 3

2. Erteilung eines internationalen Fahrausweises als

Ersa für einen ‘in Verluft geratenen, außer den Kosten einer ‘etwaigen öffentlichen Ungültigkeits= = C OUONA L a E A E gus

8. Nachträge zu einem internationalen Fahrausweis

Artikel II.

Die Gebühren sind nah dem Goldwer1t zu leisten. Dieser b stimmt sich nah dem vom Reichsminister der Finanzen ‘fortlausn festge)eßten und veröffentlichten Goldumrechnungs}ag.

Artikel 1IL Außer den Gebühren nah Artikel T und 11 können für Artike1 1 nicht aufgetührte Amtshandlungen Gebühren nach land rehtlihen Vorschriften erhoben werden. Artikel Iv.

4 Abs. 5 der Verordnung über den internationalen Verh mit Kraftfahrzeugen vom“ 21. April 1919 in der Fassung der V ordnung vom d. Oftober 1922 (RGBlI. 11 S. 768) fällt fort.

Berlin, den 15. November 1923. Der Reichsverkehrsminister. Oeser.

1,75 j

1,5 0,60 !

Sechste Verorduung über die Festseßung ein Zuschlags zur Kraftfahrzeugsteuer.

Vom 9. November 1923,

(Veröffentlicht in der am 16. November au3gegebenen Nu. 11h des RGBl. S. 1088.)

Auf Grund des § 1 des Geseßes über die Erhebung va

uschlägen zur Kraftfahrzeugsieuer vom 29. Dezember 19

(RGBl. 1923 I S. 26) wird mit Zustimniung des Reichsral folgendes verordnet: ,

l

Der Zuschlag zu den Steuer}ägen des Kraftfahrzeugsteuergesett vom 8. April 1922 (RGBI. 1 S. 396) wird wie folgt \estgelez Die Steuer1äßze des Kraftfahrzeugsteuergeseges werden auf ein zehutel unter Aufrundung auf volle Mark he rabgeseyt und gelten a Goldmarkbeträge. Die Steuer ist nach dem Goldwert ?u leiste Der Unter)chied zwischen dem so beredneten Betrag und dem ursprüng! En Steuüersaßze des Krajtfahrzeugsteuergejeßes wird als Zuschlag erhoben.

8 2.

Die Verordnung tritt am 19. 3iovember 1923 in Kraft. Gleil zeitig tritt die Verordnung vom 11. Oftober 1923 (RGBL. 1 S. 9) außer Kraft.

Berlin, den- 9. November 1923.

Der Reichsminister der Finanzen, J. V.: Zapf. :

Berichtigung zur Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlih! Machtstellungen vom 2. November 1923

(RGBL. I S. 1067, Reichsanzeiger Nx. 256).

Die Absäte 4 und 5 des S8 8 sind im §8 î t s) als Absäte 6 han 7 dem § 9 E m Aen b) P 6 driite Zeile ist ftatt „§ 8 Abs. 2" zu sehen c) Sm § 16 it hinter „£8 4 bis 6,“ einzufügen : „9 Abs. 4", O În è 17 M tse eite ist statt „9- Abs. 3“ Fla: B Abs. 7 0 m s 17 fnfte Zeile ist statt „Abs. 1 oder zu sea

y . o er . i f) Jm § 20 vorlegte Zeile ist das Wort „die“ zu fireichen. Berlin, den 5. November 1923.

Der Reichswirtischafisminister. J. A: Dr. Sqaeffer.

Zwölfte Verordnung - über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreife

Auf Grund des § 16 des Lichtspielgeseßes vom 12. Mi 1920 (RGBL S. 953) und des Artikels II der Vierten Veo ordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreist vom 18. August 1923 (Reichsministerialblaltt S. 897) wit verordnet:

Die Gebühreuortuung für -die Prüjung

‘von Bildsireifen pet 25. November 1921 (Zentralblatt S. 901)

n der Fassung der Let Preubilcher -Staall

1. im § 3 werden die Worte: „zwanzig Milliarden Mark“ e jeyt durch die Worte; „0,10 Goldmark“;

2. im § 4 werden die Worte: „zehn Milliarden Mak“ erse dur die Worte: „0,05 Goldma1k“ und „fünf Milliarde Mark“ durh die Worte: „0,025 Goldmark“ ; j

3, im § 6 werden die Worte: „eine Billion Mark" erse durch die Worte : „fünf Goldmark“ ;

4. im § 7 werden die Worte: „zweihundert Milliarden erseßt durch die Worte: „eine Goldmark“ und Milliarden Mark“ durch „0,10 Goldmark“.

Berlin, den 16. November 1923. Der Reichsminister des Junern. J. V.: Schulz.

wJtvaniA

"Bekanntmachung.

Die- der Chemischen Fabrik Krumbach G. m. b. H, | Krumbah, Schwaben, erteilte Genehmigung zur Herstellun) der Mischungen: 1, „Gewürzter “wia F Etlaß vom 25, Juli 1922 - IV/3 M. 312 —,

2. „Gewürzter kohlensaurer Futterkalk“ Erlaß vom 11, O .tober 1922 IV/3 M. 593 —,

Mar!

Mis&futterarten : sowie de flñge!-Aufstreufntter* Erlaß vom 14. Septemb-r 1922

1V/3 M. 9530 2. Ferkel- Aufstreufutter“ tis Erlaß vom 8. Novembex 1922

V/3 M. 668 —, É 1 Welbermebl“ Erlaß vom 8. November 1922 I1V/3 M 663

4. „S6weinemastfutter* Erlaß vom 2. November 1922

IV/3 M. 712 A de f Äx wia

-*Fentliht im „Deutschen Reichsanzeiger“, rgang per S, 208, 232, 280, Jahrgang 1923 Nr. 16, ist infolge Abänderung der Firma in „Chemische Fabrik Krumbach Aktien- gesellschaft in Krumbah/Schwaben“ durch Erlaß vom 10. No- vember 1923 IV/3 M. 917 auf leßtere Firma über- tragen worden. Berlin, den 10. November 1923.

Der Reichsminister D gn und Landwirtschaft.

getr der Gebühren für die Untersuchung des n

das Zollinland eingehenden Fleisches für die Zeit Eine Kuvergütang ersolgt in keim Faüe. Wertbeltänbige

vom 19. bis zum 5. November 1923.

ür die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden

eisches sind für die Zeit vom 19. bis zum 25. November 1923 P gende Gebühren festgeseßt worden: Bezeichnung des Unter) uhungs- gegenstandes:

I. A. Frishes Fleisch:

Ein Stück Nindvich usw. s

1, 2. Ein Kalb . . 3. Ein Scbwein usw. 4. d,

Gebühren- jäze: Milliarden Mark

Ein Schaf usw. . Ein Pferd usw.

B. Zube , Därme je kg. Ee . Sonstiges zubereitetes Fleish je kg . Mindestgebühr tür Därme . . . Mintdestgebühr für zubereitetes Fleis IL Trichinenuntersuchu

1, Ein on Scbwein usw. . „+5 2, Ein Stück Fleisch usw. . « « « 3, Ein Stück Speck usw.

ITI. Chemische Untersu chun L Pubereitete Fleish je kg . + 3,

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L 1490 m Ur a ur Sck S tur Fette. « « » 96,0 Iv. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2. aufgeführten . Untersuchungen: 1. Biolog. und chemische Untersuchungen ie kg (Abs.1) 21,0 2, Mindestgebühr für Pferdefleishuntersuhung . . 2 100,0 3, Die in § 6 Nr. 1. und 2 ausgesührten Unter- : suhungen jeg... i 4, Mindestgebühr für die in § 6 untér Nr. 1 und 2 aufgeführten Untersuchungen . s Berlin, den 15. November 1923.

Der Reichsminister des Junern. : Dammann.

e eee. o Wor

.

75,0

Auflösung dex Versorgungsämter Yarnim, Calau N. L.,, Krossen a. O., Küstrin, Guben, Perleberg, Prenzlau und Woldenberg N. M.

Mit dem 1. April 1924 werden die. Versorgungsänter Yarnim, Calau N. L., Krossen a. O., Küstrin, Guben, Perle- berg, Prenzlau und Woldenberg N. M. aufgelöst und ihre Pezirke wie folgt zugelegt:

1, dem Versorgungsamt Cottbus die Bezirke der Ver- sorgungsämter Calau N. L. und Guben, i j;

2. dem Versorgungsamt Frankfurta. D. die Bezirke l a Krossen und Küstrin, leßterer ohne

oldin,

8. dem Versorgungs8amt E LEors a. Warthe der Bezirk des Versorgungsamts Woldenberg N. M. und der Kreis Soldin vom Bezirk des Versorgungsamts Küstrin,

4, n E ETATR C O E A die Bezirke der

a¿ämter und Prenzlau,

b, dem Versor E P otsdam der Bezirk des Ver- sougungsamts Barnim.

Berlin, den 12. November 1923.

Der Reichsarbeitsminister. - J. V.: Dr. Geib. :

Auflösung der Dur locanngs mier Andernach, Neuwied und Geldern.

I. Mit dem 1. Januar 1924 werden die Versorgungsämter Andernah und Neuwied aufgelöst und ihre Bezirke dem des Vers sorgungsamts Koblenz zugelegt. ; :

11, Mit dem 1. April 1924 wird das Versorgungsamt Felder aufgelöst und sein Bezirk dem des Versorgungsamts Wesel zugelegt.

Berlin, den 12. November 1923.

Der Reichsärbeitsministér. J, V. : Dr. Geib.

Ausfertigung der Reichs \chuldurkunden.

Auf Grund der Verordnung vom 15. Oktober 1923

(RGBl. 1 S. 982) besilmmen wir:

—— Alle mit Zinéscheiuen verseheuen Schuldverschreibungen und Schayanweisungen des Deutschen Reiches, die ein späteres Ausstellungsdatum als den 31. Oftober 1923 tragen, werden ausgetertigt durch Eindrücken eines den Reichsadler mit ‘der an „Neichsshuldenverwaltung“ enthaltenden LTrocken- tempels. -

Nah §8 4 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung vom

| 19. März 1900 (RGBl. S. 129) sind die vorstehend bezeichneten

Echuldurfunden nur gültig, wenn fie in dieser Weise aus- gefertigt sind. E O Berlin, den 15. November 19283. Reichs\schuldenverwaltung.

Bekanntmachung über Trinkbranntweinbezugsrechte? Die den Trinkbranntweinherstellern im beseßten Gebiet gewährte Vergünstigung der Uebertragbarkeit der Bezugsrechte an Firmen des unbeseßzten Gebiets und der nachträglichen Ausübung der Bezugsrechte wird vorläufig bis zum 30. No- vember 1923 ausgedehnt. A Berlin, den 13. November 1923. q Reichsmonopolverwaltung für Branniwein, 4 Sag Mr

Bezugsbedingungen A für unverarbeiteten Branntwein jeder Art - In Mengen von über 280 Liter (Großver kauf).

I.

Bestellungen sind auf den hierfür vorgesehenen Bestellscheinen vorzunehmen und mit Einschreibebrief an die dem BVesteller zu- gewie!ene auêwärtige Abteilung oder aus Orten, die nicht zu einer auêwärtigen Abteilung gebören an die „Reichémonovolverwaltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Berlin W. 9, Schellingstr 14/15 Abteilung Verkauf“ zu richten.

Vestellsheinvordruckde sind bei den hiernach zuständigen Stellen abzufordern. d

1. Zablung is an die Kasse der zuständigen auswärtigen Ab- teilung oter soweit eine solche dem Besteller nit zugewiesen ist an die Kasse der Reichèmonepolvernaltung Berlin zu leisten, und zwar wertbeständig Goldanleibe, Gokdgiroverkehr, Renten- mark oder (solange die Papiermarkwährung besteht) in Papiermark. Die mit Zinéscheinen auégestellten Stücke der Goldanleibe, denen der laufende oder die später fällig werdenden Zinéschêine nit beigetügt sind, sowie beschädigte oder mit Vermerken versehene und infolgedessen niht umlauftähige Stücke find von der Annahme ausges{h|ossen.

Zahlungsmittel werden bis auf weiteres zum Nennwert in Zahlung genommen.

Scheck8 ausgenommen Goldschecks und bestätigte Neichsbank- \checks werden nit in Zablung genommen.

Die Bezahlung einer Bestellung zum Teil wertbeständtig und zum Teil in Papiermark, ist aus - betriebêtechnis{en Gründen nicht angängig, ftedoch werden Spißenbeträge, in deren Höhe wertbeständige Zahlung8mittel nicht bestehen, in Papiermark angenommen.

Bestellscheine, in denen die beabsichtigte Zahlungsweise nicht angegeben ift, sind ungültig.

2. Die Zahlung in wertb eständigen Zablungêmitteln ift erst zu leisten, nachdem die von der Neihèmonopolverwaltung mit der Ausführung der Bestellung beau'tragte Lie)erstélle den Besteller hierzu aufgetordert hat. Die Aufforterung ergeht, sobald der bestellte Branntwein lieferbereit ist.

Die Zahlung in Papier mark muß- gleichzeitig mit der Bestellung erfolgen. Papiermarkzahlungen werden umgerechnet zu en a E der am Tage nach Zahlung eingang amtlich

gesetzt ist.

3. Der eingezahlte Betrag wird von der Reihs8monopolverwaltung nicht verzinst. at

1. Maßgebend sür die Anwendung der Verkaufsäße in Gold- mark Ce x Verkauspreis, allgemeiner ermäßigter Verkauf- preis, besonderer Dae Verkauspreis, Essigbranntweinpreis) ist:

a) bei Zahlung miît wertbeständigen Zahlungsmitteln der am Tage der erfolgten Ueberweisung (Zahltag) geltende Verkauk- preis (die durch eine Bank erfolgte Ueberweisung muß dur

v) La di oianniint im E Sea Leb Zahl

i ermarfzahlung der am e ahlungseingangs (Zahltag) geltende Verkaufpreis. F

Für die Ermittlung der Zahltage find die Fesistellungen der Monopolverwaltung maßgebend.

2. Die Bestellungen erlöschen, sofern die Bezahlung nit spätestens am achten Tage nach der Zablungsaufforderung

für die einer auswärtigen Abteilung zugewiesenen Besteller bei der Kasse dieser Abteilung, für die übrigen Besteller bei der Kasse der Reichsmonopok- verwaltung, Berlin, eingegangen ist.

3. Lt der Gegenwert der Bestellung nit voll gedeckt, so wird Sans nur bis zu der der Deckung entsprehenden Menge geliefert.

4. Wird die Bestellung später als am Zahltage abgesandt, so

ist der nachgewiesene Abgangstag der Bestellung (Datum des Post-

\stempels) maßgebend.

IV. 1. Die Reichsmonopolverwaltung behält sich vor, die Annahme von Dana ganz oder teilweise abzulehnen. 2. Die Reichémonopolve1toaltung if berechtigt, die bestellte und bezablte Menge bei der Lieferung bis zu fünf vom Hundert zu über- schreiten oder zu unterschreiten. ;

V. 4

1. Lieeferungstag ist der Tag, an dem der Branntwein dem Ab- nehmer oder dem von ihm bezeichneten Frachtführer übergeben ist.

2. Der Branntwein wird frachtfrei Eisenbahnstation des Ab- nehmers geliefert, an Abnehmer am Versandort ab Lieferstelle. Für Groß Berlin wird die Lieferstelle besonders bestimmt.

3. Wünscht der Abnehmer Eilgutverfrahtung. so erfolgt der Versand unfrankiert ; der Abnehmer hat nur Anspruch auf Vergütung zee sich aus der Versendung zum gewöhnlichen Frachtsatze ergebenden

en.

4. Die Gefahr der Versendung eins{ließlich der Rücksendung der Füllgefäße trägt der Abnehmer. :

H. Die Reichsmonopolverwaltung if berechtigt, Mengen im Gewichte von etwa 10000 kg an und mehr in Kesselwagen zu ver-

achten.

6. Der Abnehmer is verpflichtet, auf Verlangen der Reichs- monopolverwaltung die erforderlichen Gefäfe (Fässer und Kessel- wagen) in gereinigtem und tüllfähigem Zustande zur Füllung zu stellen. Die Fässer sind zur Vermeidung von Verwechselungen mit deutlichen Zeidhen und Nummern zu vetsehen. Soweit die Reichs- monopolverwaltung Füllgefäße stellt, werden sie nur geliehen und diener. lediglih zum Versand zwischen Lieterstelle und Empfangestelle des Abnehmers; eine anderweite Verwendung wie au die Benuzung zu Einlagerungszwecken ift nicht zulässig. ;

7. Für die Gestellung der Fässer und“ Kesselwagen durch die L werden dem Abnehmer Leihgebühren be- rechnet.

8, Leihfässer find innerhalb 10 Tagen, - vom Tage des Eintreffens an gerechnet, in gutem Zustand an die Lieferstelle zurückzusenden. Geschieht dies nah einmaliger schriftliher Mahnung, gleichgültig, ob diese dur die Reichsmonopolverwaltung oder deren Lieferstellen erfolgt, binnen weitereu vier Tagen nicht, fo wird dem Abnehmer nah Ablauf der vier Tage für jedes Faß, gleihviel welcher Art und Größe, eine Gebühr für jeden folgenden Tag berehnet *-- i

9, Kesselwagen sind innerhalb 24 Stunden nach Eintreffen zu entlecren und nah Vorschri)t der Reichêmonopolverwaltung zurückzu- senden. Vei späterer Nücksendung werden dem Abnehmer Gebù hren berechnet: Die Aufenthaltsdauer der Kesselwagen in der Entlade- station ist der Reichêmonopolverwaltung durch Uebermittlung. des Frachtbriefes über die: Branntweinsendung und einer bahnamtlih ab- gestempelten Zweilschrift des Frachtbriefes über die Rückleitung der entleerten Kesfelwagen nahzuweisen. /

10. Die in Nr. 7, 8 und 9 vorgeschenen Gebühren werden jeweils besonders bekanntgemacht. O E

11. In den Fässern und Késselwagen der Reichêmonopol- verwaltung darf Branntwein nit vergällt werden, andernfalls der Abnehmer für den Schaden aufzukommen hat, der dur die wider- rechtlihe Benußung der Fässer und Kesselwäagen zur Vergällung mittelbar oder unmittelbar entsteht. Dem Abnehmer werden bei Fässern der volle Wert und bei Kesselwoagen die Reinigungskostén, mindestens der 1000 fahe Betrag des jeweils geltenden Fernbrief- portos für jeden Wagen, berechnet.

12. Gelatinierte Fässer dürfen nicht mit Wasser ' gespült werden und sind sofort nah Entleerung dur sorgfältigen, dauerhaften Ver- {luß vor dem Eindringen von Feuchtigkeit zu s{üßen. Für alle durh Verstöße Legen diese Bestimmung entstehenden mittelbaren oder unmittelbaren Schäden bleibt Abnehmer hastbar. Mindestens werden dem Abnehmer die Kosten der Neugelatinierung berehnet.

VI, ) 1. Falls ter Branntwein mit Begleitschein versandt werden foll, wird der Begleitschein von der Lieferstelle ausgeschrieben; dabei ift in

jedem Falle der Abnehmer Begle?tsheinnehmer. Die Lieferslelle gibt in seinem Namen die Annahmceifklärung ab und vollzieht die k noch jür ihn als Begleitiheinnehmer erforderlichen Unter- rifien

2. Bei Bestellungen von Branntwein Verkaufpreise ist auf Verlangen ter zollamtl1he Beichemnigung über die ermäßigten Verkaufpreise beizubringen. VIL

Für die Berechnung gilt die vor dem Verfand dur die Zoll-

é zu einem ermäßigten MeiltdcronoinaaRS ‘ine Zuläisigkeit des Bezuges zum

| beamten oder Beamten oder Angestellten der Reichsmonopolverwaltung

ermittelte Weingeiftmenge. T VIII.

Mängelrügen können nur berüdsichtigt werden, wenn fie unver- ¿zoglich nah Ankunit der Sendung unter gleichzeitiger Einsendung einer in Gegenwart eines Zeugen entnommenen Probe des beanftandeten Branntweins erfolgen.

1X.

Der von der Neichsmonopolverwaltung bezogene Branntwein ist auéschließlih im eigenen Betiiebe des Abnehmers zu verarbeiten, joweit mcht die RNeihsmonopolverwaltung Auênahmen ausdrüdlich zugelassen hat. Den Trinfkbranntweinherstellern ist gestattet, an Priva1personen sür häuélihe Zwede unverarbeiteten Sprit in Mengen bis zu je 1 Liter monatli abzugeben.

X.

1. Die ReichsmvonopolverwalUlung ift berechtigt, für Fehlmengen, die sich bei der Schlußabfertigung des mit Begleitschein versandten Branntweins ergeben und von den Ab!ertigungébeamten nicht unbe- rücsichtigt gelassen werden, sofortige Bezahlung des Untkerschiedes zwischen dem berechneten ermäßigten Verfauipreise und dem regel- mäßigen Verkauipreise für die ge)amte Feblmenge vom Abnebwer zu fordern. Der Abnehmer kann unter genauer Angabe ter Urjache für die entstandene Fehlmenge bei der Verwertungéstelle Stundung be- antragen. Der Abnebmer is verpslichtet, zwuchenzeitlich die ibm obliegende Jnanspruchnahme der Eiscnbahn oder des sonst sür die entstandene F-hlmenge haftenden Dritten zu betreiben.

2. Für Mehrmengen, die sih bei der Le Own8 eiwa ergeben, hat der Abnebmer den der betrefsenden Lieferung: zugrunde liegenden Kauspreis sofort an die Kasse der Reichémonopolverwaltung für Branntwein, Berlin, zu bezahlen. :

XI. „Mündliche Abreden haben nur Geltung, wenn sie s{chrifilich bestätigt find.

X[TL, Erfüllungsort 29 der Z.-P.-O.) für beide Teile ist Berlin. XTILL, Ein Versioß gegen die Bezugsbedingungen zieht nach § 109

des Gesehes über das Bränntweinmonopol eine Geldbuße (Sicherungs- geld) nah si, deren Höhe das Reichêmonopolamt bestimmt. XIV. -

Diese Bestimmungen treten am Tage des Erscheinens im „Reihs- anzeiger* in Kraft. Gleichzeitig werden die biéherigen Bezugs- bedingungen au)gehoben. Für die bis zum Tage des Inkrastiretens dieser Bestimmungen noch niht ausge}ührten Bestellungen bleiben die alten Bezugsbedingungen bestehen.

Berlin, den 10. November 1923.

Neichsmonopolverwaltung E Brauntwein. Steink opf

Bezugsbedingungen B für unverarbeiteten Branntwein jeder Axt in Mengen von 280 Litern und weniger (Kleinverkausf).

L Bestellungen sind mit Einschreibebrief an die; für den A zuständige Lieferstele der Reichsmonopolverwaitung zu richten.

IL.

1, Gleichzeitig mit der Bestellung ist Zahlun g an die Liefer- stelle zu leisten, und zwar wertbesiändig Goldanleibe, Goldgiro- verkehr, Nentenmark oder (solange die Papiermarkwäbrung besteht) in Papiermark. Die mit Zinsscheinen ausgestellten Stücke: der Gold- anleibe, denen der laufende oder die später jäâllig werdenden Zins- scheine nit beigefügt sind, sowie beschädigte oder mit Vermerken versehene und infolgedessen nicht umlau}ifähige Stücke sind von der Annahme auëge)chlossen. Eine Zinsvergütung erjolgt in keinem Falle. Wertbesländige Zahlungsmittel werden bis auf weiteres zun Nennweit in Zahlung genommen.

2. Der eingezahlte Betrag wird von der Lieferstelle nicht verzinst.

3. Scheck8 ausgenommen Goldscheck8 und bestätigte Reichs- banksched8 werden nicht in Zahlung genommen.

4. Die Bezahlung einer Bestellung zum Teil wertbesiändig und zum Teil in Papiermark is aus betriebèteni)|hen Gründen nicht angängig, jedo werden Spiyenbeträge, in deren Höbe wertbeständige Zahlungêmittel nicht bestehen, in Papiermark angenommen.

. Papiermarkzahlungen werten umgerechnet zu dem Gold- Ae donngssa, der am Tage nah Zahlungseingang amtlih fest geseßt ist. :

H.

1. Maßgebend für die Anwendung der Verkaufsäße in Goldmark (regelmäßiger Verkau}preis, allgemeiner ermäßigter Verkauf- preis, besonderer ermäßigter Verkaufpreis, Essigbranntweinpreis) ist :

a) bei Zahlung mit wertbesiändigen Zahlungêsmitteln der am Tage

der erfolgten Ueberweisung (Zahltag) geltende Verkaufpreis (die durch eine Bank erjolgte Ueberwei)jung muß dürch deren Bescheinigung nachgewiesen werden), b) bei Papiermarkzahlung der -am Tage des Zahlungéeinganges (Zahltag) geltende Verkau}preis. : Für die Ermittlung der Zahbltage sind die Fésistellungen der Lieferstelle maßgebend. :

2. Ist der Gegenwert der Bestellung niht voll gedeckt, ‘so wird Mas nur bis zu der der Deccktung entsprechenden Menge gelietert. i

3. Wird die Bestellung später als am Zahltage abgesandt, ist der nachgewiesene Abgangstag der Bestellung Datum des Post- stempels maßgebend, i '

1V. 1. Die Reichêmonopolverwaltung behält sich vor, die Annahme von Bestellungen ganz oder teilweise abzulehnen. / : 2. Die Lieferstelle ist berechtigt, die bestellte und bezäßlte Menge bei der Liejerung bis zu 9 vH zu überschreiten oder zu untêrschreiten.

V. i

1. Lieferungstag if der Tag, an dem der Branntwein, dem Ab-

nehmer oder dem von ihm bezeichneten Frachtführer ‘übergeben ift. 2. Der mit dem allgemeinen Mittel vergällte und der mit Holz- geist vergällte Branntwein wird geliefert : s an: Abnehmer am Orte der Lieferstelle ab Lieferstelle, - an Abnehmer außerhalb frahtfréi Eisenbahnstation des Ab- nehmers. Wünscht der Abnehmer. Gilgutverfrachtung, so erfolgt der Verjand unfrankiert ; der Abnehmer‘ hat nur Anspruch auf Vergütung der sih aus der Versendung zum „gewöhnlichen Frachisage ergebenden Kosten.

Alle engen Branntweingattungen werden geliefert ab Lieferstelle.

3. Die Gefahr der Vérjendung einschließlich der Rücksendung der Füllgefäße trägt der Abnehmer. :

4. Der Abnehmer ift. verpflihtet, auf Verlangen der Lieferstelle die erforderlichen Gefäße in gereinigtem und jüllfähigem Zustande zur Füllung zu stellen. Die Fässer sind zur Vermeidung von Ver- wechjelungen mit deutlichen E und Nummern zu versehen. Soweit die Lieferstelle Füllgefäße stellt, werden sie nur geliehen und dienen lediglih zum Versand zwischen Lieferstelle und Empsangöstelle des Abnehmers; eine anderweite Verwendung wie au die Benußung i Geliclide e AUiNO r die Liesersielle wexden

. Für die ellung der Fässer durch die Lieferftelle dem Abnehmer Leihgebühren berehnet.