1923 / 266 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Nov 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Na & Fertigstellung der Arbeit darf eine Anerkennung nit mebr ausgesprochen werden: dies gilt nit tür Ergänzungsanerkennungen; diese müssen jedoch pätestens einen Monat nah Beendigung der be- treffenden Arbeit auégesprohen werden

C@fe Anerkennung dar} auch dann nit mebr ausgesprochen werden, wenn der Antrag auf Förderung länger als 6 Monate zurüdkliegt.

2%. Eine Anerkennung érlisht, soweit die Arbeiten nit zu der vorgesehenen Zeit ansgeführt werden. Ein Antrag auf Aenderung der Förderungstrist gilt als neuer Antrag und ist als solcher zu prüfen.

96. Die Reichsarbeitsverwaltung (Reichsamt für Arbeitsvermitt- Tung) ift für die Anerkennung zuständig, wenn

a) ein zusäßliches Darlehen gewährt werden soll,

Þ) die Förderung sih auf einen längeren Zeitraum als 6 Monate erstrecken soll,

€) bie Förderung mit Zuschüssen oder Darlehen den 20 000 fadhen Unterstützungssaß (f. o. Ziffer 20) übersteigt,

à) cin privates oder gemishtwirtshaftlihes Unternehmen ge fördert werden soll,

e) die Maßnabme si in ihrer Durchführung auf den Bereich mehrerer Länder erstreckt, 9

N) das Reich oder ein Land selbst als Träger des Unternehmens in Frage kommt.

Sm übrigen ift die oberste Landesbehörde für die Anerkennung zuständig. Doch erstreckt sih ihre Ermächtigung, soweit es \ich um Neichsmittel handelt, niht über die Beträge hinaus, die Ihr das Neich zur Förderung von Notstandsarbeiten gur Verfügung stellt.

Auch soweit die Reicbsarbeitsverwaltung (Reichsamt für Arbeits- vermittlung) für die Anerkennung zuftändig ist, muß der Antrag an die oberste Landesbehörde oder an die von dieser bestimmten Stelle gerichtet werden. Die oberste Landesbehörde prüft den Antrag vor und gibt ihn mit einem Gutachten an die Reichsarbeitsverwaltung (Neichéamt für Arbeitsvermittlung) weiter.

97. Die oberste Lantesb ehörde kann die Anerkennung ‘von Not- fandearbeiten, tür die Zuschüsse oder Darlehen bis zum 10 000 fachen Unterstüßzungssaz gewährt werden, auf andere Stellen ‘übertragen. Sie muß Vorsorge dafür treffen, daß der Gesamtbetrag an Neichs- mitteln, der dem Lande nah Ziffer 26 Abs. 2 zur Verfügung steht, uicht überschritten wird.

; 98. Die oberste Landesbehörde übersendet Abschrift jeder An- erkennung an die Reichsarbeitsverwaltung.

C) Abrechnun g ( 99, Die Förderung von großen Not1slandsarbeiten wird aus dem ' Fonds der produfktiven Erwerbélosensürsorge bestritten, und zwar au insoweit, als sie dazu dient, die Unterstützungen - gemäß Ziffer 9 dieser Bestimmungen an die beschäftigten Erwerbtlosen zu zahlen. f 30. Die RNeich8arbeitsverwaltung kann den Ländern nah Maß- ! pre der zur Ver'ügung stehenden Mittel und unter Berücksichtigung s auf Schlußrehnungen und Schlußzahlungsanweisungen zur An- | weisung gelangenden Beträge Pauschaivorschüsse gewähren, die am ! Sdluß des Rechnungsjahres wieder einzuziehen sind. Die Vorschüsse ! dürfen zusammen mit den auf die abrechnungéfähigen Notstandsarbeiten | enttallenden Reichganteilen den s{häzungäweisen Betrag der Reichs-. anteile nit übersteigen, der an die Träger der Notstændsarbeiten { Jeweils auszuzahlen ist. Soweit den Trägern der Notstandsarbeit von der obersten Landes- | behörde oder den hierzu ermähtigten Stellen Vorschüsse gewährt werden, sind diese nach den am Tage ihrer Auszahlung geltenden Unterstüßungs)|äßen zu verrehnen. Ueberzahlte Beträge sind werte beständig zurückzuzahlen. Dies gilt namentlich auch in den Fällen, in denen eine Notstandsarbeit niht zur Ausführung gelangt- oder eine erteilte Anerkennung wieder zurückgezogen wird. 31, Grundlage der Abrechnung bildet eine Liste nah dem mit- eteilten Muster C. In ibr hat der Träger der Notstandsarbeit die erwendung der Notstandsarbeiter fortlautend nachzuweisen. Diese Abrechnung bleibt bei der obersten Landesbehörde oder der von ibr | bestimmten Stelle, ist jedoch auf Verlangen der Neichsarbeits- / verwaltung zugänglih zu machen. F 32. Nach Beendigung einer Notstandsarbeit ist der Reichsarbeits- i verwaltung Schlußrehnung nebst Schlußzahlung8anweifung nah mit- / eteiltem Muster einzureicen; sie erstattet darauf den Reichsanteil. Ster ist eine Ergänzungéanerkennung nicht erforderlich, wenn die in der Anerkennung vorgesehene Zahl der Erwerbélosentagewerke um ‘nicht mehr als 5 9% übershri!ten wird, vorausgeseßt, daß die Ueber- ¡ schreitung niht durch Minderleistungen der beschäftigten Erwerbslosen - verursadt ist. Beträgt die Ueberschreitung mehr als 59%, so ist [rechtzeitig (Ziff. 24) eine Ergänzungsanerkennung durch die oberste “Landesbehörde auszusprechen. i Die Sch{lußre(nung muß die Bescheinigung der obersten Landes- behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle enthalten, daß die Be- f dingungen der Anerkennung eingehalten sind. 33. Sämiliche Belege müssen von dazu befähigt erklärten ReW- ; nungêbeamten rechneris geprüft und festgestellt sein. Dem Rechnungshof ; des Deutschen Reichs bleibt vorbehalten, Belege in dem von ihm für j eten erachteten Umtange einzufordern oter durch einen Beamten an : Ort und Stelle nahprüten zu lassen. Wegen der Aufbewahrung der è Belege finden die bei den obersten Landesbehörden maßgebenden Be- + Mtimmungen Anwendung. | 34, Die oberste Landesbehörde kann einen zugesicherten Förderungs- : betrag versagen, wenn der Träger der Notstandsa1beit der zuständigen - Verwaltungsbehörde niht spätestens innerhalb dreier Monate nach ¡ Ablauf der Förderungsfrist eine prüfungsfähige Abrechnung vorlegt. ¡ Die Reichsarbeiteverwaltung kann den Reich8anteil verweigern, wenn : Ihr nit spätestens se&s Monate nah Ablauf der Förderungsfrist di : Shlußrehnung vorgelegt wird. f 35. Fällige Zins- und Tilgungöraten sind vurch die obersten : Landesbehörden einzuziehen und unter getrennter Angabe der Zins- und Tilgungébeträge und Mitteilung der Zinsberehnung innerhalb " eines Monats unmittelbar an die Amtskasse der Reichsarbeits- verwaltung abzuführen. Für rüdcständige Beträge sind von den ‘Darlehnés{Guldnern unter Aueschluß einer Anrechnung der er- ¡sparten Erwerbslosenunterstüßzung mindestens die vertraglih fest- l gesetzten Zinsen zuzüglih einer bercits in der Anerkennung fest- : zusetenden Erhöhung fortzuentrichten.

36. Die Förderungébeträge für den Tag und Erwerbslosen sind nach unten auf einen durch 6 teilbaren Betrag abzurunden. Für die sonstigen Abrundungen sind die jür den Kassenverkehr geltenden alU- gemeinen Vorschriften maßgebend.

37. Vorzeitig abgebrochene Maßnahmen sind bis zum 10. jeden Monats listenmäßig der Neichtarbeitsverwaltung mitzuteilen.

V, J nkrafttretecn und Uebergangsbestimmungen. 7 38. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 3. Dezember 1923 in Kraft. Gleichzeitig treten die Aus)ührungsbestimmungen zu 15 der Verordnung über Erwerbslosenfürtorge in der Fassung vom . Dezember 1922 (Reichtéarbeitsb1. 1923 S. 42) und die Aus- führungsbestimmungen vom 25. Olktober 1923 (RGBl. 1 S. 1027) u 8 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 der Verordnung vom 15. Oftober 923 Abschn. 111 außer Kratt.

39. Notsiand8arbeiten, die bereits im Gang sind, sind bald- tiöglidst, spätestens bis zum 29. Dezember 1923, nach den vor- Pebenden Béstimmungen umzugestalten. Soweit dabei die Bezüge

er Notstandéarbeiter verkürzt werden, ist siherzustellen, daß diese Verkürzung der Allgemeinheit, nicht etwa dem bauausführenden Unter- nehmer zugutekommt.

Berlin, den 17. November 1923. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.

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b [

Nichtlinien

zur Verórdnung über Kran kenhilfe bei den Kranken- kassen vom 30. Oktober 1923 (Reich sgeseßzbl. 1 S. 1054),

Vom 22. November 1923.

¿K

Jnfolge der Geldentwertung und der Verarmung der Wirtschaft is die Krankenversiherung in eine gefährliche Lage geraten. Die Notlage wurde dur die Ueberspannung eines Teiles der Arzneipreise verschärft. Auch im letzten Jahre hatten die bloßen Mahnungen zu eiserner Sparsamkeit nur geringen Erfolg Als im Oftober d. I. die Not aufs höchste stieg, ordnete die Reichsregierung selbst die er- forderlihen Sparmaßnahmen an.

Il.

Die Personalabbauverordnung vom 27. Oktober 1923 gilt in ibren wesentliden Teilen sinngemäß auch für die Versicherungêträger.

Den Krankenkassen is durch Authebung des § 375 der Reichs- versiherungsordnung der Bezug von Arznei- und Heilmitteln er- leichtert (8 4 der Verordnung).

Die Versicherten haben 1/4 der Arzneikosten als Eigenlast zu tragen; dies gilt aber nit für dringende Fälle oder besonders schwere Erkrankungen 25 der Verordnun g).

III.

Sparsamkeit ist auch bei der ärztlichen Bebandlung geboten.

Nach der Reichsversiherungsordnung hat der Versicherte im Falle der Krankheit Anspru auf die notwendige ärztlich: Be- handlung. Im § 1 der Verordnung wird die Grenze der Not- wendigkeit näher bestimmt. Der Kassenarzt darf biernah nit für Necbnung der Krankenkasse eine Behandlung übernehmen, die nah den Umständen des Falles nit ertorderlih ist; er dari auch die an ih erforderlihe Behandlung niht über das notwendige Maß aus- dehnen. Eine ärztlihe Behandlung, die unnötig oder übermäßig ist, überschreitet die geseßlihen Aufga der Krankenkassen und enthält eine nit gerechtferligte Belastung der Versicherungsmittel.

Liegen Tatsachen vor. aus denen eine erhebliche Grenzüber- \chreitung hervorgeht, so wird -der Kassenarzt darauf aufmerksam gemaht. Im Wiederholungsfalle kann die Kasse nah Anhörung des Arztes den T fristlos kündigen, wenn der Krankenkasse unter Würdigung aller Umstände die Fortseßung des Diensivertrags billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Eine solche Kün- digungsbefugnis steht den Krankenkassen hon nah § 626 des BGB. g: Der § 1 der Verordnung hebt nur bestimmte shwerwiegende atbestände als wihtigen Grund hervor.

IV.

Für die Entscheidung darüber, ob die Kündigung oder Zu- lafsungéversagung begründet ist, entscheidet auf Antrag des Arztes der Ueberwachungsausschuß.

Bei jedem Versiherungsamt ist. ein solher Ausshuß unverzüglich zu bilden. Die oberste Verwaltungsbehörde erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über Wahl und Amtsdauer der Ausshußmitglieder, die Beseßung des An6schusses, das Verfahren, die Ermittelung des Sachverhalts, die Vernehmung Sachverständiger, die Form der Entscheidung usw. Die Krankenkasse trägt die Beweislast datür, daß ein Kündigungsgrund im Sinne des § 1 der Verordnung vorliegt.

Entscheidet der Vorsitzende des Oberversicherungsamts an Stelle des Ausschusses, so hat au er vor der Entscheidung Sachverständige zu vernehmen. L

Die Streitfälle sind unbeschadet der Zuverlässigkeit der Ent- scheidung in einem beshleunigten Verfahren durchzuführen.

V

Die oberste Verwaltungsbehörde ist au für Ausführungs- bestimmungen allgemeiner Art zuständig. Sie kann insbesondere Be- stimmungen für die Richtlinien treffen, die der Kassenvorstand nah 81 Abs, 1 der Verordnung aufstellt. Der Kassenvorstand muß in allen Fällen vor der Aufstellung von Richtlinien Gutachten von Sachverständigen einholen. Als Sachverständige gelten nur approbierte Aerzte, Aerztefammern, Fabehörden oder andere öffentlich- rechtlich anerkannte tahfundige Personen und Stellen, Schor. bisher haben die Krankenkassen solche Richtlinien im Einver- nehmen mit Sachverständigen aufgestellt. Dem Sinne und Zweck der Verordnung entspriht es, daß auch bei neuen Nichtlinien dem sachverständigen Gutahten ein maßgebender Einfluß gesichert bleibt. Die oberste Verwaltungsbehörde kann außerdem auf Grund des L 30 der Reichsversicherungsordnung (Verordnung über Vereinfachungen in der Sozialversiherung vom 30. Oftober 1923 RGBl. 7 S. 1057 —) dur ihre Fahhbehörden Gutachten für die Auisiellung von Richtlinien mit bindender Wirkung für die Krankenkassen er- statten lassen. Für die einheitlihe Regelung wird dieses Verfahren zweckmäßig und meist auch notwendig sein.

Sobald der Reichsaus\chuß 5 der Verordnung über Aerzte und Krankenkassen vom 30. Oftober 1923 RGBl. I S. 1061 —) in eigener Zuständigkeit Rid tlinien zur Sicherung der Kassen gegen unnötige und übermäßige Inanspruchnahme der Krankenhilfe auf- gestellt hat, sind diese Richtlinien maßgebend.

Y.L

Die oberste Verwaltungébehörde kann auch zu den §§ 3 und 4 der Decdrpauns Auéführungsbestimmungen erlassen.

Der § 3 der Verordnung läßt das bei einer Kasse bestehende Arztsystem unberührt ‘und wahrt den gegenwärtigen Besigsiand. Dem Kassenvorstand steht nur das Recht zu, der neuen Zulassun weiterer Aerzte zu widersprehen. Scheidet ein Kassenarzt aus, fo ift die Lücke nah dem bei der Kasse bestehenden Arztsystem auszufüllen. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis aller Kassenärzte endigt.

Wie die Höchstzahl der bei einer Kasse tätigen Arzte zu be- reGnen ist, wird der Reich8aus\huß regeln. Bis dahin kann der Üeberwachungsausshuß selbst prüfen, ob die Höchstzahl des § 3 erreicht ist. v

. Von den Befugnissen im § 1 und § 4 Abs. 1 der Verordnung darf der Kassenvorstand erst dann Gebrauch machen, wenn der Ueber- wachungsauéshuß gebildet ist; anderntalls hätte der Kassenarzt nicht die Möglichkeit, sein Berufungsreht tatsächlich auszuüben. Eine Ausnabme müßte dann Plak greijen, wenn die Aufsichtébehörde fest- stellt, daß die Bildung oder der Zusammentritt des Ueberwachungs- aus\{usses ohne Verschulden der Kasse ungebührlih verzögert wird,

VIII. Wenn alle Beteiligten die notwendigen Opfer bringen, kann die Krankenversicherung den Arbeitern und Angestellten erhalten bleiben. Berlin, den 22. November 1923. Der Reichsárbeitsminister. Dr. Brauns.

(oucikinbati

Verordnung

über Zulagen in der Unfallversiherun zweite Hälfte des Monats November

Vom 20. November 1923. ;

Auf Grund des § 3b Absag 2 des Gesetzes über Zulagen in der Unfallversiherung in der Fassung des fs Nr, 2 des Geseßes über Notmaßnahmen in der Unfallversicherung vom 8. Oktober 1923 (RGBl. [ S. 935) wird verordnet:

g für die 19d)

T; Bei der Berechnung * der A adi für die zweite Hälfte des Monats November 1923 is die am 15. November 1923 veröffent- lite Neichsrichtzahl der Lebenshaltungskosten maßgebend. ' Das

*) Die Verordnung wird demnächst auch im Neichsgesetzblatt ver- öffentlicht werden. :

danach errechnete . Vielfabe (§8 3b Abs. 1 des Gesehes ü in der Unfallversicherung) wird auf 300 000 000 B Der

8 2. Die nah §Ÿ 1 nahzuzahlenden Beträge sind auf volle Mislliatdy

Mark aufzurunden. Berlin, den 20. November 1923.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

Bekanntmachung

über den Londoner Goldpreîis gemäß § 2 der Ver, eseßes über wer

ordnung zur Ausführung des beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 (RGBL. 1 S. 482),

Der Londoner Goldpreis beträgt:

{ür eine Unze Feingold .. . . . « 9 8h 4 d,

für ein Gramm Feingold demnach . »« 36,7804 pence, Berlin, den 20. November 1923.

Devisenb ngsstelle Gesell mit beschränkt : E E vas

Bekanntmachung

zur 10. Aus gabe der Deutschen Arzneitaxe 1923,

Mit Wirkung vom 23. November 1923 wird die Schlüsse ahl für Arbeitsvergütungen (Ziffer 1B der Allgemeinen Y stimmungen der Deutschen Arzneitaxe 1923) auf 8 8300 000 00

estgeseßt. Berlin, den 22, November 1928.

Der Reichsminister des Jnnern. J. A.: Dammann.

Bekanntmachung, beireffend die Ausgabe

Zulage

neuer Reichsbanknotaq

über 100 Milliarden Mark mit dem Datum von

5, November 1923 (Ik. Ausgabe ).

In den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoi

über 100 Milliarden Mark in den Verkehr gegeben werden, Sie find auf weißem Wasserzeichenpapier (Vierpaßmuster)

E und 65 X 135 mm groß.

Der etwa 28 mm breil

chaurand zeigt die querstehende Wertangabe 100 Milliarde

in firschroter Farbe.

Der Untergrund des Druckbildes ist in

den Farben olivgrau bis blaugrün gehalten und enthält di

fleinen Wertzahlen 100 zwischen zartem Zierwerk, schriftung in kirschroter Farbe lautet: 9

Reichsbanknote

4100 Milliarden Mark

zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin

gegen diese Banknote dem Einlieterer.

Vom {. Februar 1924 ab tann diese

Banknote aufgerufen und unter Umtau1ch

gegen andere getezliche Zahlungsmittel eingezogen werden.

Berlin, den 5. November 19253

Meichsbankdirektoriuum

Havenstein wv. Glaszenapp wv. Grimm Kauffmann Budezies Bernhard Seiffert PVocke Friedrich Puchs P. Schneider

Die W

Zu beiden Seiten der Unterschristen besinden sich die Stem mit der Umschrift Reichsbank-Direktorium. Die Wertzeile

durch große Zierbuchstaben hervorgehoben. Der sehs8zeil

Strafsaz ist links unten, hochstehend angebracht. \hriftung wird von einem Außenkanten den Unterdruck etwa 2 mm frei läßt. Die Rückseite ist unbedruckt. Berlin, den 17. November 1923. / Reichsbankdirektorium. Haven stein. v. Glasenapp.

r

Bekanntmachung,

ig

Die W Zierrand eingefaßt, der an de

beireffend die Ansgabe neuer Neichsbanknoten übt! 1 Billion Mark mit dem Datum vom 5. Novembt

1923 (II. Ausgabe).

In den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoit

über 1 Billion

und 86 X 143 mm gro Oa steht oben die Reihenbezeichnung und Nummer roter

1000 Milliarden. Der Untergrund

U

lark in. den Verkehr - gegeben werden. S! sind auf weißem Wasserzeichenpapier (Vierpaßmuster) gedrus oh Auf dem etwa 40 mm breit

arbe und unten die MISSRI R, O es Druckbildes jt in de

lilnas violett bis gelbbraun gehalten und besteht aus d ertangabe Eine Billion M. Die shwarzgedruckte, umrand®

Beschriftung lautet:

Reichsbanknote Eine Billion _Marï

z1hlt di: Reichsbankhauptkasse in Berlin

gegn diese Banknote dem Einlieferer.

Vom |[. Februar 1924 ab kann diese

Banknote aufgerufen und unter Umtausch

gegen andere gesebßlihe Zahlungsmittel eingezogen werden.

Berlin, den 5. November 1923 Neichsbankdirektorium

Havenzsteia v. Glasenapp wv. Grimm Kauffmann Schneider Budczies Bernhkard Seiffert Vocke Friedrich Fuchs P. Schneider

Zu beiden Seiten der Unterschriften befinden sih die Stem mit der Umschrift Reichsbankdirektorium und darunter

v

| Auf gleiher Höhe des Wortes

eizeilige Strafandrohung. Die Wertangabe ist durch kräftige bierichrift hervorgehoben. ie Rüdcfseite ist unbedruckt. Berlin, den 17. November 1923.

Reichsbankdirekiorium. Havenstein. wv. Glasenapp.

Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer Reichsbanknoten üher 2 Billionen Mark mit dem Datum vom 5. November 1923 (I. Ausgabe).

Jn den ara Tagen werden Reichsbanknoten zu g Billionen Mark in den Verkehr gebracht werden. Die Noten sind 120 X 71 mm groß und auf weißem Wasserzeichen-

papier mit einem Linienmuster mit den Buchstaben G und D, einem Kugelmuster oder einem gitterartigen Muster mit dem ständig wieder- tehrenden Buchstaben S ruckt. Der Untergrund, aus einem feinen, gleihmäßigen reisten bestehend, trägt in doppelt-wellenförmiger Um- randung eine reih verzierte Guilloche; die von diejer nicht hedeckten Teile des Druckbildes werden von einem dünnlinigen Nezmuster ausgefüllt, Die Farbenwirkung des Drubildes ist grün gelblichgrau rün verlaufend. Der Text ist shwarzfarbig in lateinishen Buchstaben auf- gedruckt; er lautet:

REICHSBANKNOTE

Zwei Billionen Mark

ZAHLT DIE REICHSBANKHAUPTKASSE IN BERLIN GEGEN DIESE BANKNOTE DEM EINLIEFERER.

BERLIN, den 5. November 1923.

REICHSBANKDIREKTORIUM

v. Grimm Kausmann Bernhard Seiffert Fuchs P. 8echneider

Reichsbanknote“ find in der rehlen oberen Ede die Kennbuchstaben und Serienzifser sowie die Nummer des Scheines in roter oe angebracht. Zu

v. Glasenapp Budezzues Friedrich

Havenstein Schneider Focke

heiden Seiten der aren befinden sich die Kontroll-

B darunter gzweizeilig gedruckt der Strafsay. eben jedem der Kontrollstempel erscheint nah der Umrandung {u die dunkle Wertzahl 2. Die Rückseite der Note ist unbedruckt. Berlin, den 17. November 19283.

: Reichsbankdirektiorium. Havenstein. v. Glasenapp.

D er E

Bekanntmachung, beireffend die Ausgabe neuer Reihsbanknoten über

6 Billionen Mark mit dem Datum vom 7. November 1923 (11. Ausgabe).

Jn den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten zu 2e Billionen Mark in den Verkehr gebraht werden. Die va t 8,6 x 16,5 em groß und auf weißem Wasserzeichen- papier m i einem Linienmuster mit den Buchsiaben G und D oder einem Kugelmuster edruckt. Der etwa 40 mm breite rechts\seitige Schaurand irägt \{hwarzem Druck querstehend die Wertzahl 5000 und dar- unler das Wort „MILLTARDEN“ in lateinishen Buchstaben. Der Untergrund des Druckbildes spielt in braunroten und blauen Mes Lu läßt an der linken Seite die große hellblaue Zier- zahl 5 frei. Die Beschriftung, ebenfalls in lateinishen Buchstaben und \hwarzer Farbe, lautet:

Reichsbanknote

FÜNF BILLIONEN

Mark zahlt die Reichsbankhauptkasse in

Berlin gegen diese Banknote dem Ein-

lieferer. Vom 1. Februar 1924 ab kann

diese Banknote aufgerufen und unter Um-

tausch gegen andere gesetzliche Zahlungs- mittel eingezogen' werden.

Berlin, den 7. November 1923 Reichsbankdirektorium

Havenstein wv. Glasenapp wv. Grimm Kausmann Schneider Budczies Bernhard Seiffert Focke Friedrich Fuchs P. Schneider

Neben dem Wort „Reichsbanknote“ sind die Kennbuchstaben und Serienziffer, in der rehten oberen Ede die Nummer der Note in roter Farbe angebracht. Rechts und links von den Unterschriften stehen die Kontrollstempel. Der vierzeilige Straf- say ist links unten hochstehend aufgedruckt.

Die Rückseite der Note ist unbedruckt.

Berlin, den 17. November 1923.

Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.

“en

Bekanntmachung, s betreffend die Berivouguag andérsartigen Wasser- (O zum Druck der Neichsbanknoten über 00 Milliarden Mark mit dem Datum vom

tober 1923 (II. Ausgabe).

Die in dèr Bekanntmachung vom 830. Oktober 1923 be- shrlenenen Reichsbanknoten über 500 Milliarden Mark 1. Ausgabe werden in Zukunft auch auf Papier mit blauem Stoffauflauf und mit dem Wasserzeichen 500 M in band- es verschlungenen, abwechselnd hellen und dunklen Linien gedruckt. | j

Berlin, den 17; November 1923

Reichsbankdirektorium. v. Glasenapp.

PSSL A ARS

Havenstein.

26. Ofs--

Die Reichsindexziffer am 19. November 1923.

„_ Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er- nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung und Bekleidung) beläuft sih nah den Feststellungen des Statistischen Reihsamts ür | pra den B: Emder, auf das 831 milliardenfache leg8zei le Steigerung gegenüber der (218,5 Milliarden) beträgt DaRRAdE 2803 vH. m Berlin, den 21. November 1923.

Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Plager.

Preuften.

Ministerium für Wi. und Bo tab ile Mat, A

Der Privatdozent in der philosophishen Fakultä E tes e Sat Gen Satt n ag E ae oso ä ä ernannt morden ptischen Fakultät der Universität zu Halle e Wahl des Studienrats Dr. Mors\ch an d Oberrealshule in Essen zum Shudiendiretièr diee : ear Lehranstalt des Patronatsbereichs der Stadt Ahlen ist be- stätigt worden.

17. Nachtrag

ur Bekanntmachung zur Verordnung über die Auf- Lina der Mittel für die Kohlenw ris éaftsheliun vom 81. Mai 1920 (RGBl. 1920 S. 1107).

Ergänzung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1920 zur R fiber die T launa, der Mittel für die Kohlenwirtschastsstellen vom 81. Mai 1920 bestimme ich mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen für den Bereich der Preußischen Landeskohlenstelle folgendes :

8 1 dieser Bekanntmachung erhält mit Wirkung vom 1. d. J. ab folgende Fassung: G A rkung vom 1. November

Die Beiträge für :

Steinkohlen Steinkohlenbriketts

| 7 Goldpfennige, Braunkohlenbriketts Böhmische Braunkohle | 4,5 Goldpfennige,

Gleichzeitig werden auf Grund der Ausführungsbestimmungen des Neichswirt)chaftsministeriums vom 17. November 1923 für die Monate Dezember 1923, Januar, Februar, März 1924 die Beiträge unter D Reguna der Novemberzufuhren nah obigen Säßen im voraus

rhoben.

Es sind fomit insgesamt:

i, 35 bezw, 22,5 Goldpfennige je Tonne abzuführen.

Die Vorauserhebung wird erforderlich einmal g Ausgleihung der in den vorangegangenen Monaten September, August und Juli 1923 infolge der hohen Geldentwertung zu wenig erhobenen Beiträge u zum anderen zur Finanzierung des Abbaus der Kohlenwirtschafts-

ellen.

Diese Beitragserhebung ist die leßte.

Die Beiträge sind in wertbeständigen Zahblungsmitteln bis zum 5. des der Lieferung folgenden Monats an die Kohlenwirtschaftsstelle abzuführen. Für später abgeführte Beiträge werden Zuschläge in Höhe der jeweilig für Steuerrückstände festgeseßten Zuschläge erhoben.

Erfolgt die Zahlung in Papiermark, so sind die Papiermark- beträge nad der amtl. Dollarnotierung an der Berliner Börse (Brief- kurs, cin Dollar = 4,20 Goldmait) zu dem Dollarstand des Ab- sendungstages des Geldbetrags umzurehnen.

Berlin, den 19. November 1923.

Preußische Landeskohlensielle. Röhrig.

S E R A O M E Gu E E A R P E Su T D s SCCO Ea P E

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Wiederaufnahme des Abonnements auf den „Internationalen Anzeiger für Zollwesen“. Nachdem die infolge der Beteiligung des Deutschen Reichs an dem „Jnternationalen Verein für die Veröffentlihung der Holl tarife“ der Reichsverwaltung zustehenden Stücke des von dem Internationalen Zollbüro in Brüssel herausgegebenen „Jnter- nationalen Anzeigers für Zollwesen“ regelmäßig wieder eingehen, fann von diesen Veröffentlichungen wieder eine be- \hränête Anzahl an einheimische Juteressenten gegen Ent- gelt abgegeben werden.

ür diese Exemplare wird rückwirkend vom 1. April 1923 bis 31. März 1924 vom Neichswirtschaftsministerium ein Abonnement eröffnet. Der Abonnementspreis für die angegebene Zeit beträgt einschließlich Nachlieterung der seit 1, April 1923 er)cienenen Drucksahen 40 Goldmark. Bei Zahlung in Papiermark ist der am Tage vor der Zahlung geltende amtlihe Um- rechnungskurs maßgebend. Der Betrag ist an die uptfasse des Reichswirtshaftsministeriums entweder auf das Postscheck- konto Nr. 38020 beim Postsheckamt Berlin NW. 7 oder auf Neichsbankgirokonto zu überweisen. Den bisherigen Abonnenten geht besondere Mitteilung zu. Neu hinzutretende Abonnenten erhalten neben der Nachlieferung der jeit 1. April 1923 ersdienenen Druckjachen (unter denen u. a. neue Ausgaben der Zoll- tarife von Spanien, JIrlaud, Norwegen, Bulgarien, Mexiko und China si befinden) auf Wunsch, soweit verfügbar, au die vorher ershienenen Zolltarife und Nachträge. Bestellungen, Anfragen, Reklamationen usw. sind an das Zollbüro des Reichswirtschasts- ministeriums, Berlin W. 10, Viktoriastraße 33, zu richten.

Nr. 60 des „Reihsministerialblatts" vom 16, No- vember 1923 hat ‘folgenden ‘Inhalt: Steuer- und Zollwesen: Zweite Verordnung über das Abrechnungéberfahren bei der Börsenumsaßsteuer.

Nr. 61 desselben Blattes vom 19. November 1923 hat folgenden Snhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Bezug des eid6- ministerialblatis. Elfte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. 2. Konsulatwesen: Exeqguatur- erteilungen. 3. Finanzwesen : Uebersicht der Einnahmen der Neichs-, foil und Keltgrapzenperwatlung und der Einnahmen der Deutschen

ichsbahn für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1923 usw. ee Ausweisung von Ausländern aus dem Reichs-

4. Polizeiwesen : “, ulassung von Cigenveredelungs-

gebiet. 9. Steuer- und Zollwesen : | j verkehr... Verordnung über die Abstempelung ausländisGer Wert- papiere beim Finanzamt Mannheim-Stadt. 6. Versorgungswesen : Bekanntmachung über die Gebühr im Verfahren vor den Spruch- behörden der Reichsversorgung. :

47A.

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten ' Gt und Absperrungs-

Dem Neichsgesundheitsamt ist das Erlöschen der Mauls

und Klauentieuche vom Schlachivie j 16, November 1923 gemeldet worden. Htviehbose in Dresden am

Deutscher Reichstag. 391. Sißung vom 20. November 1923, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger*).)

Am Regierungstische: der Reichskanzler Dr. Str ese- mann, der Reidöminister des Jnnern Dr. Jarres, va Reichsminister der Finanzen Dr. Luther und der Reichs- arbeitsminister Dr. Brauns. i

Präsident L öbe eröffnet die Sißung um 1 Uhr 20 Minute » gedenkt des Ablebens des Abg. es ener (Zentr) und des Reichsbankpräsidenten Havenstein, der 34 Jahre als Leiter der Reichsbank gewirkt habe und nun durch seinen plößlihen Tod, wie der Präsident ausführt, mitten aus den Konflikten heraus- ri en worden sei, in die die lebte Zeit ihn gestellt hatte, Der räsident teilt weiter mit, daß wegen der Verleßung der Jmmunität des Abg. 08 (Zentr.), der zwimal unter den Augen der fran» zösischen Besaßungsbehörde von sogenannten Separatisten verhaftet wurde (Pfuiru e), Protest erhoben worden ist. Die französische een at aber bisher an noch nit geantwortet. (Hört, hôrt1) De Met np en T LEPUnA, ber O us Ab j . Bp.) durch die belgishen -Besaßungsbehörden stn E geblieben. Eraectes Hört, börth E G n Antrag auf Strafverfolgung des pfälzishen Abg. Hofsma n n - Kaiserslautern (Soz.) wegen Hochverrats wird dem Geschäftsordnungsausschuß überwiesen.

Der Vertrag mit der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Arbeitseinkommens wird in allen drei Lesungen angenommen, ebenso die Vorlage ur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des eutsh-portugiesishen vorläufigen Lun delsübereinkommens bis zum 31. Mai 1924. Gleich- Ee zur Annahme gelangt das deutsch-polnishe Ab- on me B / Ober i T Durchgangaverkehr ischen Polnisch-Oberschlesien und dem übrigen Polen durch Beut ch-Oberschesien. s 9

Auf der Tagesordnung steht dann di [ti A 5 g g steh n die politische

__ Abg. Koenen (Komm.) fordert zur Geschäftsordnung, da nicht in eine allgemeine Aussprache eingetreten würde, wie beabsichti sei, sondern daß zuerst der Reichskanzler das Work nehmen möge, weil er vevantwortlih sei für die Not und das Elend, die im Lande hen, Der Reichskanzler müsse Rechenschaft ablegen in diesen ause, dem allerdings {hon der Lern der Verwesung anhaflet. Die Massen werden troß der Säbeldikatur auf die Straße gehen und den Reichskanzler mitsamt diesem Hause wegfegen. Präsident Löbe erklärt, daß geshäftsordnungsmäßig keine Möglichkeit bestehe, dem Reichskanzler vorzuschreiben, wann er das E e en solle. (@ E Ba G G g, Koenen omm, antragt darauf Vertagung der Sißung. (Große Heiterkeit.) : | pit Der Antrag Koenen wird abgelehnt. Darauf wird in die allgemeine politische Ausfsprache ein- getreten. Als ‘erster erhält das Wort der

_ Abg. Wel 8 (Soz.). Er bedauert ebenfalls, daß die Grörterun nicht mit einer Regierungserklärung eröffnet werden. Man wólle die Opposition den Reigen eröffnen lajsen. Diese Taktik werde der Re- gierung aber als Schwäche ausgelegt werden. Es handele sih um eine neue Regierung, die des Vertrauens des Reichstags bedürfe, und die -daher zunächst ihr Stosráuon entwideln müsse. Die Re-. ierung wolle offenbar den Eindruck erwecken, als ob sie 'die alte gierung sei. Sie sei aber eine ganz andere, niht nur wegen der Personenveränderungen, sondern weil sie nicht mehr die Er- mächtigungen e wie das vorige Kabinett. Dabei sei die Zeib unheimlih ernst. Not und Elend machten das überall breit, Die einde der Republik hätten nur einen Schußbengel: Poincaré! Die eparationsversuhe seien an einem Gegner gescheitert: Poincaré! Die Arbeiter haben eine gewaltige Arbeit zu erledigen, um die Berge des Hasses abzutragen, die Poincaré avil n beiden Ländern auf} gerihtet hat. Darum sprechen wir der engli)chen Bruderpartei unsern wärmsten Dank aus Ce Beifall links) für ihren Akt inter- nationaler Gerechtigkeit (Lahen rehts) und Solidarität. Leider fal innere Zerrissenheit überall im deutshen Volke. Hier im Hause 1st die Mehrheitsbildung gescheitert an der krassen orkehrung der Klassengegensäße von Jhrer E N Seite, Unser Zukunfts traum international sind die Vereinigten Staaten von Beopk, national die deutsche Einheitsrepublik. Der Redner verurteilt die Nr E an denen er den bürgerlihen Parteien die Schuld beimißt. (Lebhafte Rufe rechts: Hoffmann-Kaiserslautern!) Gegen die Wahnsinnspläne derjenigen, die im Westen ihre Industrie zogtümer errihten wollen, erheben wir hier laut unsere timme, Den Vertrag von Versailles aufkündigen, bedeutet das tun, was der Gegner will, und ihm zum Triumph verhelfen. Brennend empfinde ih die Schande einer Uns die bei allen diesen verderblichen und lächerlichen Creignissen die Rolle des hilflosen Zu- hauers spielt. (Beifall bei den So. taldemokraten. Zurufe recht3; eigner!) Es hat si ja klar ergeben, daß in München Kahr und eat) offenen Hochverrat begangen haben. (Abgeordneter Hergt D. Nat.]: Nehmen Ste nicht das Wort „Hochverrat“ zu oft in den und!) Sie werden mih nit hindern, eine Kaße eine Kaße ¿zu nennen! (Stürmische Rufe reis: 19181) Erinnern Sie nicht daran! 1918 waren Sie ja gar niht da! Der Nedner s{ildert die Maß- nahmen Kahrs gegen die sozialistishe Bewegung. Die Seiten [en so vogelfrei, wie Ebert und andere Politiker es nah dem Aufruf er Münchener Putschisten ein sollten. Das Schlimmste, was von der Rechten über die |ächsischen Zustände behauptet werde, sei gering- ügig gegen das, was in Bayern geschehe. Jm Ausland hâtten diese orgänge uns aufs s{werste geschadet, (bst im D maren : Deutschland seien solche Willkürmaßnahmen des Militärs gegen die U ft nicht möglih gewesen. In die Reich8wehr sei die Demoralisation getragen worden dadur, daß ein meuternder neral in seinen Befugnissen noch gestärkt worden sei. Wo bleibe da die deutshe Treue? (Gelächter rechts und Zurufe: 19181) Wir haben eine andere Anschauung von Mannesmut! Ludendorff und Kahr hätten Mannesmut lernen sollen von der eann Frau des Genossen " Auer, der die Pistole auf die Brust geseßt wurde und die doch den Aufenthalt ihres Mannes nicht verriet! (Beifall bei den Soziale demokraten.) Der Redner schildert weiter die Mißhandlungen der eisen Bürgermeisterseheleute Schmidt und anderer, gegen die die Taten der Räterepublik zurücktreten müßten. Herr v, Kahr habe R und Genossen, die solhe Taten vollbrachten, stets unterstüßt, iemals sei ein System so verlogen gewesen wie dasjenige Kahrs. : Durch die von Kahr geduldeten und veranlaßten Judenverfolgungen eien nur auyenpolti ce Vevwicklungen und politische Mee een rbeigeführt worden. Auch Kahrs wirtschaftliche Maßnahmen hätten einen Erfolg gehabt, sondern nur den Widerspruch Münchener Reeemue hervorgerufen, Niemals sei die Sckwäche der eihéregierung und ihr mangelhafter guter Ville, dem Reiche zu geben und dem Reiche ju wahren, was des Reiches sei, #0. klar vor Augen führ worden, als in der. kläglichen Politik, die der (omo rodefreudige Herr Reichskanzler in außerster Beschränkung - gegenüber den täglichen und stündlichen Verfassungsbrüchen des Herrn

E I T E 14 * Mit Ausnahme der durch Sperrdruck hervorgehobenen Reden der Setion Dea die im Wortlaute wiedergegeben sind. au!

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