1845 / 241 p. 6 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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Bon mehreren Personen, welche im ungetheilten Besige eines zum Ge- meinderechte E en Grundstücks sich befinden , kann nur Einer das Gemeinderecht ausüben. Beim Mangel einer gütlichen Einigung is dazu zunächst der auf dem Grundstücke selbst wohnende Mitbesiper berufen, hier- auf der im Gemeinde-Bezirke wohnende und dann erst die übrigen; unter mehreren Gleichberechtigten entscheidet das höhere Alter, und bei gleichem

Alter das Loos.

6. 36. *Alle übrige Gemeindeglieder, so wie die auswärts wohnenden Grundeigenthümer, welche im Gemeinde-Bezirke nicht mít einem Hause an- gesessen sind (Forensen), nehmen an dem Gemeinderehte feinen Theil; das- selbe kann aber Leßteren, wen1s sie die dazu nach §. 35 erforderlichen per- sönlichen Eigenschaften En aus besonderem Vertrauen durch Beschluß des Gemeinderaths verlichen werden. Dass einem, Forensen solchergestalt verliehene Gemeinderecht erlöscht durch Veräußerung von mehr als der Hâlste seines Grundbesißes in dem Gemecinde-Bezirke, Die Bestimmungen des ge- genwärtigen Geseges über die Rechte und Verpflichtungen der Meistbeerbten sind in allen Fällen au auf diejenigen zu beziehen, welchen das Gemeinde-

ret besonders verlichen worden if,

6. 37, Das Gemeinderecht wird verloren, wenn ein Meistbeerbter die nach §§. 33; 34 festzuseßenden Steuerbeträge nicht mchr entrichtet, oder das bestimmte Einkommen nicht mehr bezieht. Entsteht die L der Grundsteuerquote unter den festgeseßten Betrag blos dadurch, daß in Folge einer Vermehrung des Gesammt-Katastral-Ertrages der westlichen Provinzcn der allgemeine Steuer-Prozentsaß sich ermäßigt, so verbleibt den seitherigen Meistbeerbten das Gemeinderecht,

8, 38. Von dem Gemeinderechte sind diejenigen ausgeschlossen, welche zum Verluste der Ehrenrechte verurtheilt worden sind,

§. 39, Das Gemeinderccht kann durch Beschluß des Gemeinteraihs au demjenigen entzogen werden, welher j i 1) zu irgend einer Kriminalstrafe verurtheilt oder in irgend einer Krimi- nal-Untersuchung nur vorläufig sreigesprochen worden ist, oder 2) sih durch seine Aebémaveite oder durch cinzelne Handlungen die öffent- liche Verachtung zugezogen hat. :

Der Bürgermeister hat in diesen Fällen die zum Grunde liegenden Thatsachen zu untersuchen und festzustellen, den Angeschuldigten mit seiner Vertheibigung zu hören und die Verhandlungen dem Gemeinderathe zur Be- \{chlußnahme vorzulegen, wobei er selbst den Vorsig zu übernehmen hat.

Dem Angeschuldigten steht gegen den Beschluß der Rekurs an die vor- geseßte Regierung zu. i

Soll das Verfahren gegen ein Mitglied des Gemeinderaths odcr gegen einen Gemeinde - Beamten eingeleitet werden, so ist dazu die vorherige Ge-

nehmigung der Negierung erforderlich,

6. 40, Das Gemeindereckt ruht, wenn der dazu Berechtigte in Kri- miínal-Untersuchung, in Konkurs oder, wo das rheinische Civil - Geseßbuch gilt, in Zahlungs-Unfähigkeit verfällt, bis die Untersuchung aufgehoben oder die Rehabilitirung ausgesprochen if.

g. 41, Jn jeder Gemeinde hat der Vorsteher ein vollständiges Ver- zeichniß der zur Ausübung des Gemeinderehts bLTRen Meistbeerbten (Gemeinderolle) zu führen. Wer einmal in diese Nolke aufgenommen ist, fann aus derselben ohne geschliche Gründe, welche ihm bekannt gemacht werden müssen, niht weggelassen werden.

G, 42, Der Verlust des Gemeinderechts hat den Verlust derjenigen Stellen zur Folge, zu deren Erlangung der Besiy desselben erforderlich ist, Jm Falle des ruhenden Gemeinderehts ist nah Umständen von der Re- gierung über die Suspension zu verfügen.

§6. 43. Die vom Staate besoldeten Beamten, so wie die Beamten der vormals unmittelbaren deutshen Reichsstände und der im §. 5 bezeich- neten Standesherren, so weit dieselben den Staats-Beamten gleich zu achten sind, dic Geistlihen und Schullehrer bedürfen, wenn sie eine Stelle oder cinen Auftrag von längerer Dauer bei der Gemeinde - Verwaltung über- nehmen sollen, dazu der Erlanbniß ihrer vorgeseßten Dienst - Behörde und der Regierung, Diese Erlaubniß kann auch, wenn sich aus der Verbindung beider Dienst - Verhältnisse für den Staatsdienst oder für die Gemeinde- Verwaltung in der Folge cin Nachtheil ergiebt, von der Dienst - Behörde sowohl als von der Regierung zurückgenommen werden,

Dritter Abschnitt. Von der Vertretung der Gemeinden.

6. 44, Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten nach den darüber in gegenwärtlger Ordnung ertheilten Vorschristen durch den Gemcinde-Rath (Schöffen-Rath) oder durch den Bürgermcister und den Gemeinde-Vorstcher vertreten.

Ob die Benennung Gemeinde-Rath oder Schöffen-Rath zu gebrauchen sci, darüber entscheidet das landesüblihe Herkommen.

6. 45, Jn denjenigen (auf dem Provinzial-Landtage im Stande der Städte nicht vertrctenen) Gemeinden, welche nur achtzehn oder weniger zur Ausübung des Gemeinderechts befähigte Gemeindeglieder zählen, bilden diese sämmtlih den Gemeinde-Rath. Sn allen übrigen Gemeinden besteht der Gemeinde-Rath aus gewählten Gemeinde - Verordneten.

Bei einer Verminderung der Zahl der Meistbeerbten bis auf achtzehn oder darunter tritt die Versammlung sämmtlicher Meistbeerbten erst von dem Zeitpunkt ab in die Stellc des aus gewählten Gemeinde-Verordneten be- stehenden Gemeinde-Raths, wo cine neue Wahl von Gemeinde-Verordneten vorzunehmen gewesen wäre. Bei einer Vermehrung der Zahl der Meist- beerbten über achtzehn is die Wahl von Gemeinde - Verordneten binnen ciner Frist von drei Jahren vorzunehmen.

Von diesen Bestimmungen soll in Ansehung derjenigen Gemeinden des ostrheinishen Theils des Regierungsbezirks Koblenz, in denen mehr als achtzehn Meistbeerbte vorhanden sind, seither aber eine Vertretung durch \sämmliche zur Ansgübung des Gemeinderchts befähigte Gemelndeglieder stattgefunden hat, cine Ausnahme dahin eintreten, daß dcr Gemeinde-Rath aus sämmtlichen Meistbeerbten gebildet werden muß, wenn diese durch cinen nah Stimmenmehrheit abzufassenden Beschluß darauf antragen,

6. 46, Jn denjenigen zum Stande der Städte niht gehörigen Ge- meinden, welche durch gewählte Verordnete vertreten werden, gehören zum Gemcinde- Rath außer dicsen Verordneten auch die im Gemeinde - Bezirke mit einem Wohnhause angesessenen meistbegüterten Grund - Eigenthümer, welche von ihrem im Gemeinde - Bezirke gelegenen Grundbesiy mindestens funfzig Thaler an Haupt-Grundsteuer jährlih zahlen, und die im §. 35 vorgeschriebenen persönlichen Eigenschaften besißen. Eine Verminderung der Steuerquote lediglih durch Ermäßigung des allgemeinen Steuer-P-ozent- Sates (§. 37) hat das Ausscheiden des meisttegüterten Grund-Eigenthü-

mers nicht zur Folge.

§6. 47, Die Zahl der zu wählenden Gemeinde-Verordneten wird wie

folgt festgeseßt : 0 n Gemeinden

von weniger als 1000 Einwohner auf... 6 » 41000 bis 3000 » ei 12 » 3001 » 410000 » deo 18 » 10001 » 30000 » D A G LE 24 » mehr als 30000 » D N d L025; E

Eine Vermehrung oder Verminderung der Einwohnerzahl einer Ge- meinde hat erst dann eine Veränderung in der Zahl der Gemeinde-Verord- neten zur Folge, wenn aus andercn Gründen neue Wahlen vorzu-

nehmen sind.

§. 48, Für die gewählten Gemeinde - Verordneten werden zur Hälste hrer Zahl Stellvertreter gewählt, welche bestimmt sind, in Behinderungs- Fällen oder beim Abgange einzelner Gemeinde - Verordneten deren Stelle einzunehmen, jedoch in der Art, daß für cinen verhinderten Gemeinde- Verordneten nur ein Stellvertreter einberufen werden kann, welcher von derselben Wähler-Klasse (§. 50), wie der Verordnete selbst, gewählt worden ist.

1122 dur die Zahl der Stimmen, welche sie bei der Wahl erhalten haben, Bei gleiher Stimmenzahl entscheidet das Loos.

6, 49, Die Gemeinde-Verordneten und die Stellvertreter werden dur die zur Ausübung des Gemeinde - Rechts befähigten Gemeindeglieder, mit Ausnahme der im §. 46 erwähnten meistbegüterten Grund - Cigenthümer, welche ohne Wahl zum Peimeatde Ss gchören, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheidct die Hâlste der Gemeinde- Verordneten aus, an dercn Stelle neue zu wählen sind. Die Ausgeschic- denen sind wieder wählbar. Die Ausscheidung erfolgt bei dem Ablaufe der ao dreijährigen Wahlperiode nah dem Loose, nachher nah dem Wahl- urnus. 7 Die Stellvertreter bleiben sämmilih 6 Jahre im Amte und können

ebenfalls wieder gewählt werden,

§. 50. Zum Behuf der Wahlen (§. 49) werden dic Meistbeerbten nah Maßgabe ihres Einkommens oder der von ihnen zu entrichtenden Steuern in drei Klassen gethcilt, und zwar in der Art, daß auf jede Klasse ein Drittheil der Gesammt- Summen des Einkommens oder der Steuer- beträge aller Meistbcerbten fällt. , | e In den im §. 33 unter 1, Nr. 1 genannten Gemeinden bilden dicje- nigen, welche das höchste Einkommen besitzen, bis zur Summe eincs Dritt- theils des Einkommens aller Meistbecrbten die erste Klasse, die zweite Klasse besteht aus den nächst jenen am meisten Begüterten, welche das zweite Dritt- theil des Einkommens aller Meistbeerbten besien; die dritte Klasse umfaßt alle übrige Meistbeerbten. : Jn eben dieser Weise werden unter Zugrundlegung der Steuern die Klassen in den im §. 35 unter 1. Nr. 2 und 1. erwähnten Gemcinden ge- bildet, und zwar in ersteren nah der Gesammt-Suúümme der Grund - und Klassensteuer, ín leyteren aber nach der Grundsteuer allcin, wobci die Grund- steuer derjenigen meistbegüterten Grundeigenthümer, welche zu den im §. 46 tirt A gehören und an der Wahl nicht Theil nchmen, außer Anrech- nung bleibt. I Schließ ín den ersten Klassen ein Dritttheil des Gesammt-Einkommens oder der Gesammt - Steuern nicht genau mit dem Einkommen oder der Steuer eincs Meistbeerbten ab, so is dieser zu der höheren Klassc zu rech- nen, Js bei mehreren Meistbcerbten, bei welchen die Klassen sich scheiden, das Einfommen oder die Steuer glcich, so entscheidet das Loos, welche von ihnen zu der höheren und welche zu der unteren Klasse zu rechnen sind. Diejenigen Forensen, welhen das Gemeinde - Recht aus besonderem Vertrauen verliehen is (§. 36) gehören zur ersten Klasse, und kommt die von ihnen bezahlte Steuer bei der Klassen - Abstufung nicht in Anrechnung, Die auf diese Weise gebildeten Klassen müssen cine jede aus sto viel Wählern, als von ihr überhaupt Gemeinde - Verordnete und Stellvertreter ge werden sollen, also mindestens aus drei Wählern bestchen. Zur ervollständigung dieser Zahl werden nöthigenfalls die am meisten begüter- ten oder am höchsten besteuerten Wähler aus der nächstfolgenden Klasse in dic höhere aufgenommen.

§. 51. Jede Klasse wählt für sich eine gleihe Anzahl von Gemeinde- Verordneten und Stellvertretern, die Wahl ist aber an die Mitglieder dice- ser Klasse nicht gebunden, Vater und Sohn, so wie Brüder, können nicht zugleich Mitglieder des Gemeinde - Raths sein, Befinden sich unter den meistbegüterten Grundeigenthümern (§. 46), und wenn die Vertretung der Gemeinde. durch sämmtliche Meistbeerbte stattfindet, unter den lehteren der- gleihen nahe Verwandte , so kann nur Einer von ihnen Mitglied des Ge- meinde - Raths werden. Beim Mangel ciner N Einigung entscheidet das höhere Alicr und bei gleichem Alter das Loos.

§. 52, Wenigstens die Hälfte der Gemeinde - Verordneten muß aus Grundbesizern bestehen, welches jedoch auf die Stellvertreter keine Anwen- dung findet, Wenn von den zu Gemeinde-Verordneten Gewählten weniger als die Hälfte Grundbesiper sind, so treten diejenigen Unangesessenen, welche die wenigsten Stimmen gehabt haben, zurü und werden die ersten Stell- vertreter, soweit dergleichen überhaupt zu wählen sind.

Die Wahl muß alsdann zur Ergänzung der erforderlichen Anzahl von Grundbesigern in denjenigen Wahlversammlungen, in welchen die Zurül- trctenden gewählt waren, erneuert werden.

Wo örtliche Verhältnisse es nothwendig machen, kann der Ober -Prä- sident von der Vorschrist, daß wenigstens die Hälfte der Gemeinde-Verord- neten aus Grundbesitzern bestehen soll, eine Ausnahme gestatten,

§. 53, Jn dem Wahltermine, welcher vier Wochen vorher nach der in der Gemeinde gewöhnlichen Publicationsart bekannt zu machen ist, müssen die Wahlberechtigten persönlich erscheinen. Die Ausgeblicbenen sind an die Beschlüsse der Anwescnden gebunden und zur Einsendung \rift- liher Abstimmungen nicht besugt. Wer, obgleich anwesend, sich der Ah- stimmung enthält, ist den Ausgebliebenen gleichzuachten,

Zu einer gültigen Wabl ist in jeder Wahlklasse die Theilnahme von wenigstens eben so vielen Wählern nothwendig, als Wahlen vorzunehmen sind. Kann hiernach eine gültige Wahl nicht zu Stande kommen, so er- nennt der Landrath die Gemeinde-Verordneten und Stellvertreter, welche zu wählen waren, und die Ernannten sind dann, wenn ihnen uicht die geseh- lihen Entshuldigungsgründe, welche von der Uebernahme ciner Vormund- schaft besreien, zur Seite stechen, zur Annahme dcr Stellen unbedingt ver-

pslichtet.

§. 54, Die Wahl erfolgt unter der Leitung des Bürgermeisters im Beistand zweier von der Wahl-Versammlung zu bestimmenden Skfrutatoren. Der Bürgermeister kann sich darch den Gemeinde-Vorsteher vertreten lassen.

§. 55, Die Wahl jedes Gemeinde-Verordneten und jedes Stellvertre- ters erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung.

Als crwählt is derjenige zu betrachten, welcher die abselute Stimmen- Mehrheit für sich hat. Ergiebt sich nicht cine absolute Mehrheit, so sind diejenigen zwei Kandidaten, welche die meisten Stimmen sür sich habcn, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch hierbei nah zweimaligem Versuchen keine absolute Mehrheit erreicht, so entscheidet das Loos.

Fallen die meisten Stimmen in gleicher Zahl auf mehr als zwci Kan- didaten, so is unter denselben zum Behuf der engeren Wahl eine Vorwahl zu veranstalten, bei welcher die relative Stimmen-Mehrheit entscheidet. Er- giebt die Vorwahl kein Resultat, so entscheidet unter denen, welche in der- selben gleihe Stimmen bekommen haben, das Loos darüber, welche zwei Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen seien.

6. 56, Die Wahlstimmen werden mittelst verdeckter Stimmzettel ah- gegeben. Sollte diese Wahlform in einzelnen Gemeinden niht anwendbar sein, so hat der Ober - Präsident für dieselben eine andere Wahlform zu bestimmen. j

§. 57. Reclamationen gegen das Verzeichniß der Wahlberechtigten, welches bci Ankündigung des Wahltermins öffentlich auszulegen is, machen die Wahlhandlung nur dann ungültig, wenn nachher eine selhe Abänderung desselben verfügt wird, durch welche der Gewähtte die absolute Stimmen-

Mchrheit verliert.

6. 58. Die Wahl- Verhandlungen, aus welchen die Beobachtung der Vorschriften der §§. 51 bis 56 erhellen muß, sind, nah vorgängiger Prü- fung im Gemeinde-Rathe, dem Landrathe einzureichen, welcher, wenn gegen die Legalität des Verfahrens und die Qualification der Gewählten nichts zu erinnern is oder díe Erinnerungen erledigt sind, die Wahl zu bestätigen und die Einführung der Gewählten anzuordnen hat,

§. 59, Wenn unter einzelnen Abtheilungen einer und derselben Ge- meinde über die besonderen Rechte dersclben Streit entsteht, so wird hierüber nicht vom Gemeinde - Rath verhandelt, sondern jede betheiligte Abtheilung, wenn sie nicht mehr als zehn Meistbeerbte entbält, durch die Versammlung der leyteren, sonst aber. durch sünf von den Meistbeerbten aus ihrer Mitte zu erwählende Deputirte vertreten, welche unter der Leitung des Bürger- meisters mit einander verhandeln und, falls keine Einigung zu Stande kommt, zur Ausführung ihrer Ansprüche Bevollmächtigte ernennen. Diese Deputirten stehen in Beziehung auf den Streitgegenstand in dem Verhältnisse

des Gemeinde - Nathes, der Bevollmächtigte aber in dem Verhältnisse der ausführenden Behörde. (Abschn. 4, Abtheil, 1 und 3.)

§. 60. Wenn ín gemeinschaftlichen Angelegenheiten mehrerer Gemein-

sind, so haben die Gemeinde-Räthe Deputatiouen zu ernennen, welche unh dem Vorsiß des Bürgermcisters die Sache gemeinschaftlich zu berathen uy über das Resultat ihren Kommittenten Bericht zu erstatten haben. W d dennoch feine übereinstimmende Beschlüsse der verschiedenen Gemeinde-R

erlangt, so hat die Regierung an in den Angelegenheiten zu enischeid welche sonst den Beschlüssen des Gemeinde-Rathes überlassen sind (§§. 86, 88 sofern die Sache nicht auf den Rechtsweg zu verweisen ist.

Wenn Gemeinden verschiedener Bürgermeistereien bei der Sache bel} ligt sind, so führt dcn Vorsitz in der ersammlung der Deputationen

Bürgermeister , in dessen Bezirk der Gegenstand bes gemeinschaftlichen J teresses belegen is, und wo dieser Grundsaß nicht ausreicht, der älteste,

VBeierter AbsPGunttt. Von der Verwaltung der Gemeinden.

Erste Abtheilung. Von den Nechien und Verhältnissen des Gemeinde-RNathe

§. 61. Der Gemeinde-Nath hat die Vollmacht und Verpsflidtung, die Gemeinde in ihren Gemeinde - Angelegenheiten nah Ueberzeugung u Gewissen verbindende Beschlüssc zu fassen, Ueber andere Wigelemy j kann der Gemeinde- Rath nur dann berathen, wenn solche durch esond Geseße oder in einzelnen Fällen durh Verfügung der Regierung, an | gewicsen sind.

8, 62, Der Gemeinde-Rath kann nur dann zusammentreten, wenn tazu von dem Bürgermeister oder mit dessen Genehmigung von dem V steher zusammenberusen worden is. Auf den Antrag des vierten Thei der Mitglieder, und wenn ihre Zahl weniger als zwölf beträgt, auf Antrag von wenigstens drei Mitgliedern, is der Bürgermeister verpfli den Gemeinde - Rath entweder selbst zusammenzuberufcn oder den Vorst| zu dessen Zusammenberufung anzuweisen. Die Zusammenberufung erss schriftlich, unter Angabe der zur Berathung fommenden Gegenstände, mit Ausnahme dringender Fälle, mindestens drei Tage vorher. Es fön auch regelmäßige Sißungstage durh den Bürgermeister, nah Anhön des Gemeinde - Rathes , ein sür allemal bestimmt werden ; die Gegenst der Berathung sind aber auch dann, wenn dieselben nicht dringend s wenigstens drei Tage vor der Sizung den Mitgliedern bckannt zu mas Jedes Mitglied des Gemeinde - Rathes hat das Necht , Anträge und L \hläge über die Angelegenheiten der Gemeinde zur Berathung zu briy Dieselben müsscu jedoch, wenn sic nicht vorher dem Bürgermeister und d diesen drei Tage vor der Sizung den übrigen Mitgliedern mitgetheilt s auf den Antrag des Bürgermcisters oder auch nur Eines Mitgliedes

zur nächsten Sihung ausgeseßt werden,

S, 63, Der Bürgermeister führt im Gemeinderath den Voisig und bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme, sonst aber, wenn er 1 zugleich Gemeinde- Vorsteher is , kein Stimmrecht. Er kann jedoch in cigneten Fällen dem Vorsteher den Vorsiy übertragen. Weun über Haushalts-Etat, über die Abnahme der Gemeinde-Rechnung und über gelegenheiten, bei welchen mehrere Gemeinden bes Bürgermeisterei - Be gemeinschaftlich betheiligt sind (§. 60), berathen wird, muß er stets den Vorsiy führen, Der Vorsteher hat immer volles Stimmrecht und, er den Vorsitz führt, bei Stimmengleichheit die entschcidende Stimme. Der Gemeinde -Nath kann cinen Protokollführer aus seiner Y

wählen.

G6. 64, Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; zur ( tigkeit eines Beschlusscs ist die Gegenwart von wenigstens zwei Dritthi der Mitglieder erforderlich. :

Wenn der Gemeinde-Rath, nachdem er zur Berathung ein und d ben Gegenstandes zweimal vorschristsmäßig zusammenberufen ist, beide nit in beshlußfähiger Zahl erscheint , so ergänzt der Landrath scinen \{luß. Wer nicht mitstimmt oder die Unterschrift des Protokolls ver gert , is als nicht erschienen zu betrachten. Es kann aber jedes Mít des Gemeindcrathcs verlangen, daß scine abweichende Ansicht in das /

tokoll ausgenommen werde,

§6. 65, Wer bei ciner Angelegenheit ein von dem Jnteresse der meinde verschiedenes Juteresse hat, darf an der Berathung feinen ] nehmen. Kann wegen persönlicher Betheiligung der Mitglieder und an deren Stelle cinzuberufenden Stellvertreter eine beschluß fähige Versa lung nícht gehalten werden, so hat die Regierung, vermöge des ihr z henden Oberaussichtsrechts, für die Wahrung der Rechte der Gem Sorge zu tragen und die dazu erforderlichen Einleitungen zu treffenz n genfalls auch einen Rechtsanwalt zu bestellen, Diese Vestimmung insonderheit alsdann Anwendung, wenn Streit darüber entsteht, ob ein genstand Eigenthum der Gemeinde oder der einzelnen Gemeindeglieder

§. 66, Die Beschlüsse sind, mit Anführung der dabei gegenwärtij wesenen Mitglicder in cin besonderes Buch cinzutragen., und sowohl dem Vorsizenden, als von allen anwesenden Mitgliedern, in der Si clb, zu unterschrciben. Die Ausfertigung solcher Beschlüsse, welche Ui den beigefügt werden, oder als Autorisation für den Bürgermeister zu zelnen Amtshandlungen dicnen sollen (§. 102), müssen von dem Vors) den und zwei Mitgliedern des Gemeinde-Raths unterschrieben werden tere werden dazu jährlih vom Gemeinde-Rathe aus sciner Mitte get

G. 67, Alle Beschlüsse des Gemeinde-Raths müssen dem Bürger insofern er nicht selbs den Vorsiy geführt hat, sogleich vorgelegt werd

§. 68. Der Gemeinde-Raih kann zur Vorbereitung der zur Verh lung kommenden Gegenstände Kommissionen aus sciner Mitte erne Dem Bürgermeister steht es frci, auch in diesen Kommissionen den L zu führen.

6. 69, Den Meistbeerbten und Gemeinde-Verordneten is es nid laubt, irgend eine Vergeltung für die Ausübung ihres Berufs anzunch nur baare Auslagen werden ihnen erstattet.

§. 70. Der Versammlung des Gemeinde-Raths müssen alle Mi der regelmäßig beiwohnen, und fein Mitglied darf sich der Abstimmung der Unterschrift des Protokolls entziehen. Ein Mitglied , welches die sammlung dreimal nach einander ohne genügende Entschuldigung vers oder wicdcrholt durh ungebührlihes Benehmen Ordnung und Ruhe 9 und den Zuruf des Vorsißenden zur Ordnung nicht beachtet hat, oder ches die Theilnahme an der Abstimmung oder die Unterschrift des 7 folls ohne hinreihenden Grund verweigert, kann aus dem Gemcinde- ausgeschlossen werden. Die Eni!scheidung erfolgt durch die Regicrung,

§. 71, Sollte cin Gemcinde-Nath in Unordnung oder Parteiung fallen, oder fortwährend seine Pflichten in solchem Grade vernachlä daß die im §. 64 „vorgesehene Maßregel zur Fortführung einer ordn! mäßigen Verwaltung nicht ausreicht, so werden Wir den Gemeinde- na genauer Untersuchung der Sache auslösen, die Bildung ciner | Vertretung anordnen, und dic Schuldigen auf gewisse Zeit oder auf | für unfähig zu einer neuen Wahl erklären,

Zweite Abtheilung.

Von dem Vorstcher, dem Empfänger und den Unte Beamten der Gemeinden.

G. 72. Der Gemeinde - Vorsteher wird nah Vernehmung der gl lichen Vorschläge des Bürgermeisters von dem Landrathe aus den M dern des Gemeindc-Raths crnannt. Derselbe muß sich zur christlihe! ligion bekennen, im Gemeinde-Bezirke wohnen, und die zu scinen Ges nöthigen Kenntnisse besizen. Bei seiner Ernennung soll auf Pel welche. das Vertrauen der Gemeinde vorzugsweise genicßen, sofern sit für das Amt geeignet sind, besonders Rücksicht genommen werden.

Das Amt des Vorstehers dauert sechs Jahre, kann aber naŸ Jahren niedergelegt werden, ; Für Verhinderungsfälle wird in gleicher Art ein Stellvertreter (Be

Die Reihenfolge für die Einberufung der Stellvertreter bestimmt sich

den die Beschlüsse der verschiedenen Gemcinde-Räthe nicht übereinstimmend

ernannt, welcher dieselben Eigenschaften besißen uß, s

§. 73, Jn tenjenigen Gemeinden, wclche S L eisterei bilden, is der Bürgermeister zuglei le Me E Ste Bürge

s. 74. Auch kann, wenn mchrere Gemeinden einc isterci

. , , B i en, der Bürgermeister zugleih zum Vorsteher derjenigen Seadiie Lies, Der Ober-Präsident hat

erden, in welcher derselbe seinen Wohnsiß hat jerüber nah Vernehmung des Gemeinde-Raths j In denjenigen Gemeinden, welche auf e O Ves,

s Bürgermcisters in der Regel verbunden jenchmigung Unscres Ministers des Innern gestattet sein.

§. 75. Das Amt des Vorstehers wird unentgeltlih verwaltet, und nur

1 Dienst-Unkfosten eine Entschädigung gewährt ; j nd) Vernchmung des Gemeinde- Raths zu K T T x den Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen soll. j

u den Betheiligten erstgttet werden.

des Bürgermeisters die Ortspelizei i j ; weit nicht besondere Behörden d n ai Gemeinde zu handhaben meinde Angelegenhciten und für alle Angelegenhciten der Bürgermeisterei

chnungêwesen nicht übertragen.

cu Gegenstände,

zelne Theile derselben, ua Bestimmun i i } L g der Negierung, B - fê- r E ver E ee werden, welche n bén dies daes ) ast jein müssen. Wegen der Erneunung, Qualificati ) Amtsdauer derselben gelten die wegen des Gemei e-Vo C0 rbeit, Vorschriften. Wcun in dem Bezirke fin Mitglicd Lo Santos Be : | tglicd des Gemeinde-Ratl jut, so kaun ein anderer Meistbcerbter ie ai zu diesem Amte ernann Dorfs- und Bauerschafts-Vorsteher bilden eine vúulfs-Behörde des G nde-Voistchers für die Polizei-Aufsicht ihres Bezirks,

F. 78. So weit zum Dienste der Gemeinden U i

/ : ( nter-Beamte und D

C e na wenn E zu blos mechanischen Me r du l ind, von de1 ärgermeister, soust aber von d

e in beiden Fällen, nacbdem der Gemeinde - Rath u Ae Ge

g über die Würdigfkeit des Anzustellcnden gutachtlich gehört worden ist.

Alle diese Anstellungen finden auf Kündi j [ ì gung statt, wenn nicht di - A ge durch oh Q für gewisse Functioncn E Bas ( + n den Gemeinden, welcde auf d inzial- dtage im Stande der Städte vertreten werden, find ie jeyt Sive

künfti : x Vel SEARRE Verordnungen wegen der Versorgung der Jnva-

§, 79, Jn Bezichung auf die Verwaltun i I

Í l uf di g der Gemecindek |

E T Lma S etsamnmtuvga (S. 109) überlassen Ä

enar-Crheber der direkten Steuern übertragen, oder ob ei

derer Gemeinde-Erheber für sämmilihe Gemeind S Stamiidaa

(lt werden soll, Entscheidet sich dice E lde (fe Mernasares (t iei t sich C g nicht 3

pird die Verwaltung der Gemeindckassen dem E S t e Dauer seiner Amtszeit übertragen, Beschlicßt die Versammlung da- E Paget eten. ne men so erfolgt dessen Ernenuung decn Landrath nach gutochtliher Vernehn Bür j

bingermeiserel-Bersommung h) hmung des Bürgermeisters und

n beiden Fällen ist der Betrag der Remuncration, so wie d i

Erhebers nah Ve-rnchmung der isterci - Vi dus A

nung zu bestimmen. g ürgermeifterci - Versammlung von der 20 die Derwaltung der Gemeindekasse bei Publication dieses

[ner beo ditelien Steuern übertragen ist Z da behält E A istes

altniß für die Amtêdauer des gegenwärtigen Beamten sein Bewenden.

§, 80. Für die Steuerkasse und für die Gemeindeka

i l e sind

lonen zu bestellen, Bei Defekten dicnt die für die O on zunächst zur Deckung der Steucrkasse, die für die Gemeindckasse te zunächst zur Deckung der Gemcindekasse.

Was den zu einer Kasse vereinigten Gemcinden a i

/ a l n Caution und an- Dekungsmitteln zufällt, wird nah Verhältniß der Verluste, welche die nen Gemeinden erlitten haben, unter diesclben vertheilt.

F, 81, Die Regierung kann, wo sie es nöthig fi j , : , )ig findet, die A von ihr zu genehmigenden Normal-Besoldungs-Etats anv

ÿ, 82, Jn Ansehung der Suspension, Entsezung und iwilli f , un Mos der L P gt Fan die Be sieungen Us Gn j 1Gtlihe und das Disziplinar 29. März 1844, zur Anwendung. R T O, M

d, 83, Der Vorsteher hat als Organ des Bürgermeisters die Aufi

die Unter-Beamten und Diener Is Gemeinde nt Ver ibre DUS gen zu führen. Bei vorkommenden Dienstvernachlässigungen und vergehen hat er dem Bürgermeister Anzeigej zu machen, welcher zur tung der nöthigen Disziplin das Recht hat, den Unter-Beamten O1d- dstrafon bis zu 3 Rthlrn. und den blos zu mechauishen Dienstleistun- gestellten Dienern auch Gefängnißstrafen bis zu zwei Tagen aufzu-

Die Ordnungsstrafen fließen zur Orts-Armenkassc,

84, Der Bürgermeister ist der nächste Dicnstvorgesebßte

e Dorstehers und des Gêmeinde - Empfängers va y B e Vcamten bei Dienstvernachlässigungen und Dienstvergehen zu War- n und Verweisen befugt, Zu Verhängung von Geldstrafcn is aber fi Landrath ermächtigt, wclcer solche bis zum Betrage von 5 Rthlrn. en und deren Vollstreckung zum Besten der Armenkasse anordnen kann.

Dritte Abtheilung.

den Befugnissen und Geschä altnis i l nd ( häfts-Verhältnissen des Bür- e, des Gemcinde-Raths und der Sard ie: en hinsihtlih der Verwaltung der Gemeindec- Angelegenheiten.

Mag Dem Bürgermeister gebührt in allen Gemeinde - Angelegenhei- Ce der in gegenwärtiger Ordnung vorgeschriebenen Mitwirkung des t-Vorstchers (§. 76) die Ausführung, die Entscheidung aber nur in ps Fällen, in welchen sie niht dem Gemeinde-Rathe übertragen ist, r Bürgermeister fann, wo das Bedürfniß es erfordert, mit Genceh- ß a Negierung zur Verwaltung einzelucer Geschästszweige aus ge- Is emeindegliedern Deputationen bilden, wobei auf die bestehenden be dicser Art besonders Rücksicht zu nehmen ist, Mitglieder des H werden. können nur mit dessen Zustimmung zu ciner Deputation "iche Deputationen sind nur als im Auftrage dc i i d und als ihm untergeordnet zu betra r E E B

8, Ueber alle von den Gemeinden zu bestreitenden Ausgab

Bein Dierste hat der Gemeinde-Rath zu beschließen. S i gung derjenigen Ausgaben und Dienste, welche zur Erfüllung E der Gemeinden gegen den Staat, gegen Justitute und gegen p E nothwendig sind, z, B, zur Anlage und Unterhaltung von S San 5 MNalhot, in den Angelegenheiten der Kirchen, Schu- as tiftungen u. st. w. is der Beschluß des Gemeinde-Raths als 1 Belehung ‘af Vngtegbelat dier V alen Ti i t elegenhe ird, is di de zu Liga s eiu genheiten dieser Art erfordert wird, is die

eng Provinzial - La i piande der Städte vertreten tverden, sollen die Stellen bea e

und Ausnahmen hierooun uur mit

§. 76. Der Vorsteher hat unter der Aufsicht 1nd nah den Anweisun-

Für die Verwaltung der

Die Gemeinde-Vorsteher und dcren Stellvertr Ö i

D tel n treter gehören Be- c des Appellationsgerichtshofes zu Köln zu den Hülfs - Beamten, U 6 ilihen Polizei für die im Artikcl 11 der Sltraf-Prozeß-Orduung Meld

F. 77. Wo der Umfang der Gemeinde es nöthig mat, fönnen für

1123

r- | sondere Jutercesse d j i Raths mea Jer Gemeinde betrcffen, is der Besbluß dcs Gcmcinde-

[- Wegen des Umfanges der Pflichten der Gemeinden bchâlt es bei den ne Den Weichen über Gegenstände dieser Art, und zu Schenkungen und

bestehenden Geseyen scin Bewenden. §. 87.

beschließen (§. 23).

die nah den Bestimmungen der gege

fehlende Summe nah dem Maßstabe

F jedoch 1 R Gemeinde-Angel örigen vertheilen und ch Ee Gai R A Ortc fann A rie: uet e

Ç en fur einzelne Amtshandlungen dürfen i it hoben A S in den Gesetzen ausdrücklich MRdOR iva tee scn die durch solhe Handlungen verursachten baaren Auslagen jederzeit

§. 88. Ueber die Art und Wri mögens, muß der Gemeinde - Rath in In Anfschung solcher Angelegenheiten, ten der Gemcinden bezichen (§. 86), ijt

Grundsätzen vereinbar ist.

soll er die Ausführung versagen und cr muß aber, wenn er bei Abfassung

cine Einigung versuchen. li vernchmen und hat,

vorzulegen,

§. 89, Ueber alle Ausgaben, Dic

hören, selbstständig zu versügen.

einzuholen Ausführun zuzufertigen hat.

Der Entwurf zu den Haushalts - E Nathe geprüft wird, vierzchu Tage lang

beschließen. Bei Vorlegung des Haushalts - Eta

§. 99, Der Bürgermeister hat da nah den Etats geführt Otite. j G dem Etat geleistet werden sollen, bedürfe Naths und des Landraths.

§. 91, Die Nehuung übcr die G

einzureichen, Gemeinde bekannt machen, daß dic Nech rend vierzehn Tage offen liege. Jedes Rechnung daselbst ciuzuschen und seine

Rechnung in gecigneter revidirt sodaun die Nehnung

prüfen. Das darüber aufzunchmente P Landrath unmittelbar cin, Der Bürger nicht zugegen sein.

senden. Dieser hat längstens Rechnung zu bewirken und die Decharge rungen dem Bürgermeister mitzutheilen. Der Gemcinde - Rath kann dic Vez ö den Abdruck beschlicßen.

wie das Kassenwesen, cinzurichten sind, so lihe Junstruction ertheilen. 4

der Bürgermeisterei und das andere bi

Erklärung vorgelegt werden.

H. 95, Die freiwillige Veräußerung öffentlichen Licitation stattfinden.

Zur Gültigkeit der Licitation aber gc

taster nebst Taxe z durch die etwa im Kreise erscheinend öffentlichen Ausruf in der durch den 4) eine Frist von sechs Wochen von de tations-Termine;

9) Abhaltung des Licitations - Termins Vürgermeister.

fanntmachung.

Maßregel vorhanden sind.

In besondercn Fällen kann die Negier

Hand oder cinen Tausch, und mit Genehmigung des Ministers dcs Jnn

C j ) en I ern auch die Vertheilung unter die Betheiligten gestatten, sobald sie d über- zeugt hat, daß der Vortheil der Gemeinde dadur gcfördert wird. Ministerium des Junern bleibt vorbehalten, die Regierungen wegen Ver-

äußeruug von Gemeindegütern mit leitende

L

Realberechtigungen Anwendung.

scbaftlihen oder Kunstwerth haben, imgleich

migung des Ministeriums des Jnnern erforderlich,

§. 97, Zur Aufnahme von Anleihen,

Ansehung derjenigen Ausgaben und Dienste, welche nur das be-

zum Ankauf von Grundstücken, zur Anstell

nehmigung der Staats - Behörde versagt wir

der Gemeindeglicder und der F ffe | der Forensen ofen gelegt werden. Rath kann auch dic Veröffentlihung der Haushalts-Etats durch den Abdrnck

Außerordentliche Ausgaben,

vor dem 1, Juni des folgenden Jahres z ; i is olge Zahres zu legen und dem Bürge:mcist Nach vorläufiger Durbsicht | i E Es

oder dem Gemcinde-Rath \criftlich einzureichen, um davon bci Prü

Weise E zu machen, Der Vientliitt D und legt sie mit sei ;

dcm Gemeinde-Nath zur Prüfung unt Ubuciine e P d O nach der Abnahme der Nechnung des Einnchmers hat der Ge- E c-Rath unter dem Vorsiß cincs von ihm zu erwählenden Mitgliedes E cchtmäßigkeit der vom Bürgermeister crtheilten Ausgabe - Anweisungen und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einnahme -Üebecrweisungen zu

§. 92, Die Rechnung is mit den Nevisi \

it di stons- und Abnabme-Verhaud- lungen an den Landrath zur scließlihen Prüfung und Feststellung li in scchs Monaten die weitere Revision der

ffentlihung der Nehnungen durch

§. 93. Ucber die Art, wie die Haushalts - Etats und Rechnungen, o

§. 94. Ucber alle Bestandtheile des Gemeinde Vermögen . , , e " L s ol Bürgermeister cin Lagerbuch doppelt füh:en, von welchem in Gonboe j

Die în dem Lagerbuche vorgekommencn Veränderun j dem Lager! l gen sollen dem Gemeindc- Rath jährlich bei Gelegenheit der Rechnungs - Abnahme zur Einsickt los

den Antrag des Gemeinde - Raths, mit Genchmi i | ths, gung der Regierung und mit Ausnahme der unten erwähnten be‘ondercu Fälle, nur R Wege de

) die Vorlegung eines beglaubten Auszugs aus dem Grundsteuer - Ka-

2) cine öffentlich auszuhängende Ankündigung ; 3) einmalige Bekanutmachung durch das Amtsblatt der Negierung oder

Wenn der Katastral-Ertrag des Gru- Taxe nicht funfzig Thaler übersteigt, so bedarf es nur der ort8üblichen Be- -

Vor Erlassung der Bekanuimachung ist an die Negierung zu berichten welche sih in gecigneter Weise, erforderlichenfalls Bie Poindifacifde G mittelung überzeugen muß, ob hinrciende Gründe zu der vorgeschlagenen l Is bei der Licitation die Taxe nicht erreicht worden, so is, wenn der Gemeinde-Rath dennech bei nochmaliger Vernch- mung die Veräußerung beantragt, unter Einrcichung der Verhantlung an die Negierung zu berichten, welche über den Zuschlag entscheidet.

Die voistehenden Bestimmungen finden auch auf die Veräußerung von

§. 96. Zur Veräußerung von Sachen, welche einen besonderen wissen-

z Ueber die Art, wie die Aus i über den Vertheilungs - Maßstab der ry ge V werban fallen, sa, wle

zur Gemeinde-Kasse erheben.

se der Ausführung von Gemeinte-

Anlagen und Anstalten, so wie über die Verwaltung des Gemeinde - Ver-

allen Fällen zuvor gehört werden welche sih auf Erfüllung von Pflich- auch hier der Beschluß des Gemeiude-

Raths a!s bloßcs Gutacten SYutadh anzuschen, welhes aber so weit beachtet » den soll, als es den Zwefen entsprechend und mit den éllgeticinan Ciigats-

, Für die Behandlung derjenigen Anç i

i ( Angelegenheiten, welche nu 3 be- writ fie die Gemcinde betrcffen , is der Vorstcher ein Organ dcs Bür- betressen “f en Qt Gemeinde und namen: lic A bermögens-Berwaltung j j e l y C 7 1 Q cin meisters (§. 85). Dieser darf aber demsclben das Ezais. Kassen- s

e-Raths entschcidend. Wenn jedoch

der Bürgermeister die Ucber i rger erzeugung hat, daß ein Beschluß den 6 i- derspricht odcr dem Gemcindewohl wesentlich E wien S T

darüber an den Landrath berichten : des Veschlusses nicht anwesend war,

cine nochmalige Berathung der Sache uuter scinem Vozsi veranlassen und F ps dne Ln as Gemcinde-Rath persön- Y vernchm t, w auch er keine Einigung zu St ri

die Verhantlungen mit seinem Gutachten der Regivüiig zur Ensiheidu

nste und Einnahmen, welclie sich im

voraus bestimmen lasscn, stellt der Bür j n, Bürgermeister Etats auf und hat, - Mi E R Gemeinde-Rathe festgestellt worden, U E n als, ohne über die einzelnen Anweisangen den Gemeinde-Rath zu

Ein Duplikat der Etats is dem Landr i i i: | ath vor der Ausführung cinzu- Aetie welcher, wenn darin gegen gescyliche Bestimmungen E 48 ührung nöthigenfalls zu suspendircn,, die Entschcidung der Negiecrung und danach den Etat fcstzustellen und dem Bürgermeister zur

tats soll, bevor er vom Gemecinte- im Verwaltungs Lokale zur Einsicht Der Gemeinde-

ts hat der- Bürgermeister dem Ge-

meinde - Rath einen ausführlichen Bericht ‘ü 1 jen L über den Stand der gc Verwaltungs-Anzelegenheiten der Gemcinde vorzulegen, N

für zu sorgen, daß der Haushalt ( welche außer n dcr Genchmigung -des Gemeinde-

emeinde - Kasse hat der Einuchmcr

läßt der Bürgermeister in der nung im Verwaltungs-Lokale wäh- Gemeinde - Mitglied is befugt, die Erinnerungen dem Bürgermeister

Bürgermeister

rotokoll reicht der Vorsiuende dem meister darf bei jener Berathung

zu ertheilen, eder scine Erinne-

llen dic Negiervngen die erfozder-

dem Gemcinde- Vorsteher beruht.

von Grundstücken kann nur auf

hört:

hat der Gemeinde - Rath zu

Verweigert der Gemeinde - Rath die Abfa j

; C ( un M

die Abänderung cines ungeseßlihen oder cines er B Ert ry uwärtigen Orduung erforderliche Ge-

d, so láßt die Regierung die

der Staatssteuern (§. 23) auf die

tigungen der Gemeinde oder über dfe Substanz des Gemeindevermögens ,

nseitigen Verzichtlei i , e, Regierung erfordetli(. seitens der Gemeinde, is die Genchmigung der „_ Dle Genchmigung zu Anleihen soll nur dan i sind Prelentemz nien qund Tilgungs-Fonds gesorgt if, Desgleichen x iyen und A i : Tilgungeplan an die Einwilligung der Negierung eun u dem genehmigten us Su Prozessen gegen den Fiskus und zu Regreßklagen ge en Mitglieder -Behörden is eine Genchmigung der Negierung nicht erforderlich,

§. 98. Auch die Erhebung von Gemei

§ ( einde- Aufla i - dere Bi roi R, Fe a, Behörde nah er pg n ry e

ber von d crien des Jnnern und der Fin its erthei ten oder künftig etwa noch zu erlassenden J irnctione Le E E

§. 99. Bei Verwaltung der Waldungen i 24, Dezember 1816 und die in Gemäßheit S zu cilassenden Reglements zu beachten,

§. 100, Der Gemeinde - Nath fkontrollirt die V

A em! ) ie Verwaltung. Er is ta- her B Sal, fh pr de Anéseornng seiner Beschlü as er V ] Semeinde- Einnahmen Ueberzeugun dic Aften einzusehen, die Richtigkei i e Gai E

; Î gkeit der Ausführung der Gemeinde-Arbei zu untersuchen u, st. w. Der Gemeind E Ausschüsse aus seincr Mitte crnennen. A N A Van Mas

§. 101. Wenn der Gemcinde Nath 5 ) Æ - glaubt, daß dem Vo

i dom gter Vernaclässigungen oder Pflichtverlcßungen zur Ge or A

em Lar nzeige davon zu machen, welcher die Sach äch i administrativen W ib j L O fügung mir ege untersucht und darüber an die Regierung zur Ver-

enn aber der eine oder der andcre Thei i i

i ) 1 i heil sih bei der g s Sgra R will, so steht ihm T dir Go e

Einç er Verfügung an gerechnet, entweder auf die Entschci der Joheren Berwaltungs-Behörde oder in dazu rats dltorieh ra ns Meg zu provoziren, Dem Ermessen der Regierung blcibt überlassen o ihre Verfügung vorläufig ín Vollzug gescht werden soll. Jst auf Ent- [úewung der böheren Verwaltungs - Behörde angetragen worden, und siud eiGlofen; die bobet di einverstanden, so is der Nechtöweg aus-

hz ; ohere Verwaltungs- Ö ibt j ' ie S [clbst zu Recchtswege zu A Se E

Sollte ein Prozeß gegen den Vorsteher oder Bürgermeister nöthi

j zeß geg r nóöt -

den, so hat dic Negierung solchen auf den Antrag Ves Cnt cinzuleiten und für die Gemeinde den vom Gemeinde-Nath vorgeschlagenen Anwalt zu bestellen, welcher Namens dersclben den Prozeß zu führen hat.

S. 102. Urkunden, welche die Gemeinde verbinden i

, : ollen, - meg derselben vom Bürgermeister und Vorsteher uLG R DS Ea ie Beschlüsse des Gemeinde-Raths und die Genchmigung der Staats-Bchör- den sind in den geeigneten Fällen ter Urkunde in beglaubigter Form bcizu-

fügen (§. 66).

Verordnung vont elasscnuen oder noch

Dritter Titel. Von den Vürgermeistereien.

§. 103, Der Bürgermeister wird nah Vernchmun i Vorschläge des Landratbs von der Baues vak E r mag: f Uns vor, für diejenigen Bürgermeistereien, welche cine Stadt von mehr als 10,000 Einwohnern enthalten, den Bürgermeister auf den Vorschlag der MOELNA Allerhöch stsel{bst zu ernennen und demselben den Titel cines Ober- Bürgermeisters beizulegen. Bei diesen Ernennungen soll auf angeschene Grundbesißer in dem Bürgermeisterei - Bezirke und auf andere Perjonen welche ‘das Vertraucn der Eingesessenen vorzugsweise genießen Fn sie fonst für das Amt geeignet sind, besonders Nücfsicht genommen werden

Für jede Bürgermeisterei sind von der Regierung in gleicher Weise zwei oder, ‘wo es das Bedürfniß erfordert, mehrere Brigeordnete zu ernen- nen z das Amt derselben dauert sechs Jahre, nach deren Ablauf sie wiedcr ernannt werden fönnen. Die Beigeordneten sind bestimmt, cinzelne Amts- geschäste, welche der Bürgermeister ihnen aufirägt, zu besorgen und diescu in Verhinderungsfällen und während der Erledigung des Amtes nach der unter ihnen von der Negierung festzuseßzeuden Necihefolge zu vertreten.

,_§. 104, Soweit zum Dienste der Bürgermeisterei Unter - Beamt S erfordez lich sind, werden diese von s Abri ernannt, nalen g ürgermeister und die Bürgermeisterei-Versammlung mit ihrer Erklärung ter die Wü: digkeit des Anzustellenden gutactlih gehört sind. Besteht die Bürgcermcisterci nur aus einer Gemeinde, so verbleibt cs bei den Besiim- mungen des §, 78. Diese finden auch auf die Art und Weise der An- stellung der Unter-Beamten oder Diener der Bürgermeisterei Anwendung, In Anschung dcr Suspension, Entseßung und unfreiwilligen Entlas- sung der Unter-Beamten und Diener der Bürgermeisterei finden die in dic- fer Bezichung für die Unter-Beamten ver Gemeinden bestehenden Vorschrif- ten ebenfalls Anwendung. Auch stehen dem Bürgermeister gegen dicsc Deamten die im §. 83 bestimmten Disziplinar-B. fugnisse zu,

_S+ 105, Der Landrath is der nächste Dienst - Vorgeseßte des Bürger= mcistc:s, und als solcher befugt, gegen denselben O ad ger, 10 Thalern zu verfügen und deren Vollstreckung zum Bestcn der Armenlkasse anzuordnen, Der Beschluß der Regicrung über die unfreiwillige Entlassung eincs Bürgermeisters ans dem Amte bedarf der Bestätigung des Ministers des Innern, Hinsichtlich der unfreiwilligen Entlassung eiucs vou Uns er- nannten Ober-Bürgermeisters findet dasjenige Verfahren Anwendung, welches gegen unmittelbar von Uns ernannte oder bestätigte Staats - Beamte vor- geschrieben is (Gescß vom 29. März 1844, §. 45).

S, 106, Wo die Einrichtung ciner besonderen Bürgermeisterei - K nöthig gefunden wird, finden die im §. 79 gegebenen Vorterien dente “inwendung, und bleibt es unter den dort bezeichneten Maßgaben der Be- schlußnahme der Bürgermeisterci- Versammlung überlassen , ob die Verwal- tung der Kasse dem Elementar-Erheber der direkten Steuern oter dem Ge-

en öffentlichen Blätter, und durch Ortsgebrauh bestimmten Leisez r Bekauntmachung bis zum Lici-

durch eine Justizperson oder den

dstücks nicht zwei Thalcr und die

ung auch den Verkauf aus freier

Dem

n Anweisungen zu verschen.

en von Archiven, is die Gench-

zur Verwendung von Kapitalien,

meinde-Erheber übertragen werden soll.

§. 107. Für jede Bürgermeisterci wird von der Bür isterci - Ver sammlung cin Normal-Besoldungs-Etat aufgestellt U Se E genehmigt. Die Besoldungen, so wic die Entschädigungen für Dienst -Un- kosten, müssen von der Bürgermeisterei aufgebracht werden. Die Besoldun des Bürgermeisters und dessen Entschädigung für Dienst -Unkosten sollen zusammen 3 Sgr. auf den Kopf der Bevölkerung nicht Übersteigen, Neben diescm Einkommen, von welchem zwe: Drittheile als Besoldung und ein Dritthci! als Büreaukosten angesehen werden, kann der Bürgermeister, wenn cr zugleih Gemeinde-Vorsteher is (§. 74), die im §. 75 gedachte Entschä- zigung beziehen. Jn Ansehung der Vergütung für Dienstreisen außerhalb der Bürgermeisterei, \so wie der Gebühren und baaren Auslagen für Amts- R N Bürgermeisters, finden die Vorschriften des §. 75 Anwen- 5 B: shaffen, ürgermeistrrei is verpflichtet, ein angemessenes Geschäfts-Lokal Den bei der Puklication dicses Geseßes angestellten Bürgermeister welchen bercits ein höheres Dienst - Einkommen (uben ist, 50 Tee für die Dauer ihrer Dienstzeit au ferner verbleiben.

§. 108, Der Bürgermeister sührt die Verwaltung der Kommunal-An- gclegenheiten der Bürgermeisterei und is bierbei die allein Mi Be- hörde. Er hat, als die Polizci - Obrigkeit des Bürgermeisterei - Bezirks , in demselben die Polizei-Veiwaltung zu besorgen, so wie alle in Landes-An- gelegenheiten vorkommende örtliche Geschäfte, so weit hicrzu nicht besondere E sind. A e R ist er eben so berechtigt als verpflichtet, darauf zu sehen, daß überall die b set

und S Die Dane lad m werden. M NEA FRNEe In dieser Hinsicht sind ihm auch alle zu öffentlichen Zwecken in dem Bürgermeistcrei-Bezirke bestehende Gemelnde-BeE Taae Corpora-

tionen und Stiftungen, jedoch unbeschadet der durch ihre Statuten od besondere Gesche begründcten Modificationen Folge 2 leisten schuldig. Y

Hinsichtlih der Functionen der Bürgermeister und Beigeordneten als

Civilstands - Beamte, als Hülfs - Beamte der gerichtlichen Polizei und als

ung von Prozessen über Berech-

Vertreter des öffentlichen Ministeriums bei den Polizeigerichten, so wie hin-

B L PESEE R E E E,

G RRC E E D M O R E E S M L:

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