1845 / 278 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

men 2307 Einwohner des Gemeinderechts theilhaftig werden, während dort 8437 selbstständige männliche Einwohner si befinden. Bei den Wahlen der Gemeinde-Vertreter würden also, wenn von einem Cen- sus ganz abstrahirt worden wäre, eine die fast um das Dreifache übersteigende Zahl jährlichen Einkommen unter 200 Rthlr. die Stimmen der mehr als 200 Rthblr.

Zahl der übrigen Bürger von Wählern mit einem fonkuxxirt und ohne Zweifel Einkommey besißenden Ein- Wie bedenklih es aber sei, jener hnern eine so bedeutende Präzedenz in Gemeinde- zu gewähren , bedarf wohl feiues weiteren Be- es daher auch meinde-Ordnung in Betreff assen auf den früheren Ent- Ordnung, wie er im Jahre 1833 von den Pro- urüdgekommen ist und die Ein- niht die Zahl der Wähler, n besessenen Einkommens, resp. n allen Klassen gleich zu stehen wir bei der beispielsweise bereits angeführten Stadt die dort vorgenommenen Ermittelungen, 200 Rthlr. Einkommen festgeseßt wird, lassen nach der Wählerzahl das duxrch= jeden Wählers betragen hätte

1180 Rthlr. 400 Rthlr.

wohner ganz unterdrückt haben, Klasse von Einwo Angelegenheiten

Aus demselben Grunde gebilligt werden , wenn der §. 50 der Ge der Eintheilung der Wähler in drei Kl wurf der Gemeinde- vinzial - Ständen genehmigt wurde g der Klassen so vorschreibt, ndern die Summe de

s von Leßtere hneu gezahlten Steuern, i

der von i

Aachen stehen,

daß, wenn der Census auf

bei einer Eintheilung der K

schnittliche Einkommen eines în Klasse I. in Klasse 1I, in Klasse Il, 280 Rthlr.

der Klassen nah dem Gesammt-Ein-

n das duxrchschnittliche Einkommen eines

so ergeben

wogegen bei einer Eintheilun kommen jeder einzelnen dersel jeden Wählers beträgt

in Klasse I. 2280 Rihlr. 720 Rthlr. in Klasse Il, 320 Rthlr.

aber, wie wir annehmen zu müssen glauben, die Eintheilung E in drei Klassen bezweckt, daß ein Drittel der Gemeinde- Vertreter von den wohlhabenden, ein Drittel von den mittelbegüter- ten“ und ein Drittel von den geringbegüterten Einwohnern gewählt werden soll, so ergeben die vorstehenden Zahlen hiulängli, daß die- ser Zweck uur erreiht werden konnte, Klassen nah den Einkommenmassen und Beiläufig N ris ns Gs eziehung kein Anstand obwalten konnte, die den Ten Provinaial-Leptitng zur Prüfung vorgelegte Sassung des g. 50 der sie sih auf diesem ausgesprochen Fassung nur eine Majorität von 44 ge- daher nah §. 46 des stän- vollgültiger Anschluß vor= Minorität der ständischen

wenn die Eintheilung der nicht nah der Wählerzahl daß in formeller

ildet wird. Des Wr Ständen auf dem

Gemeinde=- Ordnung, für welche hatten, zu ändern, da diese gen 29 Stimmen für sich erhalten hatte, dischen Geseßes ‘vom 27. März 1824 kein handen war, vielmehr auth die Ansicht der Allerhöchsten Beschlußnahme vorgetragen werden mußte. Zu 2, Die oben zu 2 aufgestellte Frage, ob dem Gemeinde=- Rathe noch größere Befugnisse hätten eingeräumt werden sollen, unseres Erachtens unbedingt verneint werden, geordneten Staate alle Corporationen der Auf l terworfen sein müssen, so liegt es in der Natur der Sache, daß die mit dem Staate am innigsten verbundene Corporation, einer solchen Aufsicht nicht entzogen werden darf. Nur behörde fann das Recht eingeräumt werden, die den, in welcher Weise die Gemeinde ihre Verpfli gen den E Las Weise empfohlene Jnstitute, e ) ? sem E Aller , so würde Anarchie nicht ausbleiben. Bei- spiele mögen die Sache verdeutlichen. tigfeiten zwischen den menpsflege. Einzelne hülflos bleibt, unentbehrlihe Unterstüßu eine lässige Gemeinde, behrlichen Weg in unfa dürfen, ihren Verpflicht ? die Jnstandsebung vorzunehmen si weiger Juteresse mit dem Sonder - der Staat einschreiten,

Mitglieder zur

Wenn in einem wohl siht des Staates un-

die Gemeinde, der Stagts- Frage zu entshei- chtungen sowohl ge- gegen andere seinem Schuße in gleicher zu erfüllen habe, Wollte man vou die=- Täglich entstehen Strei= einzelnen Gemeinden in Betresf der Ar- Darf die Staats = Behörde müßig zusehen, wie der während die Gemeindeu #ch weigern, die ng zu gewähren? Soll die PolizeieBehörde ‘welche einen dem o eor “rat

ren Stand gerathen läßt, uiht anhalten B G p der Gemeinde-Rath t? Wo das allgemeine Interesse der Gemeinde follidirt, da muß Alles, was die S A auch in solchen Fällen mit ihrer gutachtlichen Ae USS O daß solhes geschehe, schreiben die

ält sih die Sache hinsichtlih der eigenen Interessen / D die Gemeinde billigen Anspruch darauf, stständige Einwirkung gestattet werde, und dieselbe hat durch die Gemeinde-Ordnun kommt es aber, daß in dieser Hinsicht méhrere geschrieben sind, und daß die Genehmigung der ren Fällen dem Beschluß des Gemeinde - vor leßterer zur Ausführung gebracht w der Regierung ind hier wesentlich von fie in den obengedachten - Fällen übt. Staat gegen die Gemeinde, Vortheil der Gemeinde selbst 3B. von keinem entscheidenden G -Bedarf aufbringt, sobald ste

ungen nachzukommen,

verlangen B ist, ußerung gehört zu §§. 86 ff. der Ge- meinde= Ordnun

Anders ver der Gemeinden. daß ihr A E E chränkungen vor- Regierung in mehre= Raths hinzutreten muß, be- erden darf? Die Befugnisse denjenigen vershieden, welche

Sie vertritt hier nicht den sondern sie übt eine Ober -Aussicht zum Dem Staate als solhem kann es ewichte sein, wie“ die Gemeinde sich dabei innerhalb der Wenn dessenungeachtet die r Genehmigung der Regie- ng- zwar auch Umlagen wäh= thun fönn- aber gewiß

ihren Kommunal geseßlich festgestellten Schranken bewegt. Erhebung von Seme ER Ls de rung abhängig gemacht wird, so lieg 9 Motiv 2 G daß die Gemeinde feine solche ebung der Staatssteuern Eint zu dieser Bestimmung | Rath nicht in einer Sache die wo seine einzelnen Mitglieder Diíe Regierung sieht darauf, ßstab gewählt werbe, welcher vor andexen bedrücken würde. die Veräußerung von Grund= von der Genehmigung der Re- erem die Rücksicht, daß die h auf: die späteren Genera handelt die Regierung niht Interesse des eine über den glieder und den híeraus welche den möglicherweise leiten hat hierbei kein ihm überhaupt varan liegen muß, die Jn=« nden befördert zu sehen. ‘Vou diesem Gez wir nit, daß ‘in der Gemeinde - Orduung genstand: als ein solcher aufgezählt schluß die Genehmigung nicht innerlí volllom- die Provinzial-Stände auf es sind sogar einzelne neue u das ‘Geseß aufgenommen

ieser Bestimmu das Motiv zu len soll, wélche der Erh ten, der. hauptsächliche darin zu finden, daß der Gem Eatscheidung haben soll, Partei auftreten. Vertheilungs «Ma Gemeindegliedern sprehen dafür, n Darlehnen 2c.

\hließlihe gewisserma daß nicht ein solche einzelne Klassen von Aehnliche Rücksichten stücken; Aufnahme vo hängig zu machen, Generation nit alle Lasteu von si abwälzen könne. Jn allen diesen F sowohl als Staats = Behörde, d. h. g Staats vertretende Behörde ,

Privat = Juteressen der einzelnen entspringendeu fleinlihen und u Gemeinde= Rath bei

Ffönner, bestehende höh weiteres Interesse, als teressen sämmtliher Gemei sichtspunkte aus glauben + irgeud ‘ein Ge werde, hinsihts dessen dem-Gemeín der Regierung hinzutreten müsse, men gerechtfertigt wäre, ‘Dies: habe dem siebenten

gierung ab

ls eine ‘das wie vielmehr als

nbilligen Rücksichten , assung seines Beschlusses

ere Justanz. Der Staat \

deraths-Be bei dem dies

anerkannt, und Beschränkungen auf ihren Antrag erst i

1268

worden, z. B. daß he Rng » Kapitalien vöû der Regie-

-Genehmi ängig sein joll. . : as Vieriad die Befugnisse des Gemeinde-Raths niht anders, als geschehen, geordnet werden fonnten, \o bleibt uns noch einer Be- stimmung besonders zu gedenken, welche möglicherweise so auszulegen wäre, als ob die dem Gemeinde-Rath eingeräumten Befugnisse dur dieselbe wieder awnullirt werden könnten. Es is das in §, 88 dem Bürgermeister beigelegte Recht, einem Beschluß des Gemeinde-Raths, von welchem er die Ueberzeugung hat, er widersprehe den Geseßen oder sei dem Gemeindewohl wesentlich nachtheilig, die Ausführung zu versagen und, wenn nah abermaliger Berathung der Sache eine Vereinigung zwishen ihm und dem Gemeinde-Rath niht zu Stande fommt, der Regiexung die Entscheidung zu überlassen, Da der Bürgermeister nicht von den Gemeinden gewählt, sondern von der Regierung ernannt wird, so scheint es, als ob durch diese Bestimmung die Regierung durch den von ihr abhängigen Bürgermeister die ganze Gemeinde - Verwaltung an si ziehen könne. Indessen ist, wie wir weiterhin zeigen werden, die Abhängigkeit des Bürgermeisters von der Regierung nicht \o sehr zu besorgen; dann kommt aber auch hier wieder in Betracht, daß in allen diesen Fällen die Regierung nicht als eine lediglich die Juteressen des Staats wahrnehmende Behörde, sondern als eine Gemeinde-Behörde in höherer Instanz handelt, deren Entscheidung eben deswegen, weil der Staat, den sie allerdings zunächst zu vertreten hat, dabei nicht interessirt is, der Gemeinde niht wohl nachtheilig werden fann. Auch glauben wir behaupten zu können, daß die seitherige Verwaltungsmaxime der Provinzial- Behörden eine sihere Garantie gewährt, daß die Regierungen die ihnen hierdurch eingeräumten Befugnisse niht mißbrauchen werden. Jn allen Fällen, wo das Jnteresse der Gemeinden und des Staats folli- diren, sind die Provinzial = Regierungen, wie die Erfahrung sattsam gelehrt hat, sehr geneigt, das Znteresse der ihrer Oberaufsicht anver- trauten Gemeinden demjenigen des Staates gegenüber zu vertreten.

Wer die Worte des g. 88 der Gemeinde-Orduung mit Aufmerk= samkeit liest, wird erkennen, daß die Befugnisse des Gemeinde-Raths durh die gedahte Bestimmung über die Gebühr nicht einges{chränkt werden. Daß ein gegen die Geseße verstoßender Beschluß zur Aus- führung nicht kommen dürfe, bedarf wohl faum der Erwähnung, denn es wäre sogar Pflicht der Behörden, einen solchen Beschluß, wenn er bereits zur Ausführung gebracht worden wäre, rüdgängig zu machen, Mit dieser Bestimmung haben sich daher au die Stände einverstanden erklärt, Dagegen haben dieselben gegen die Vorschrift sih ausgesprochen, daß ein Beschluß des Gemeinde - Raths, weil er dem Gemeindewohl nachtheilig sei, auf den Antrag des Bürgermei= sters niht ausgeführt werden solle. Jn Berücksichtigung ihres Gut- achtens is diese Bestimmung in dem Geseh dahin modifizirt worden, daß die Entscheidung der Regierung nur dann an die Stelle derje- nigen des Gemeinde-Raths treten solle, wenn der Beschluß des Ge- meinde-Raths wesentlich nachtheilig für das Gemeindewohl sei, und in dieser Fassung können wir die Bestimmung nur als eine heil- same Maßregel ansehen. Erstens glauben wir, daß der Fall einer Suspension des Beschlusses durch den Bürgermeister nur selten vorfommen und, wenn er eintritt, nur durch „wichtige Motive veranlaßt sein wird. Daun aber kann es wohl feinem Zweifel un- terworfen sein, daß der Gemeinde-Rath in die Lage fommen fann, einen Beschluß zu fassen, welcher die Interessen der Gemeinde den= jenigen des Einzelnen hintanseßt. Für die meisten Fälle dieser Art is, wie oben bemerkt, die Ausführung des Beschlusses von der Ge- nehmigung der Regierung abhängig gemacht worden, Das Geseß fann aber unmögli alle Fälle dieser Art voraussehen, und erscheint es daher durchaus. nothwendig, baß auch hier dem mögliherweise vorkommenden Eigennuß und Mangel an Gemeinsinn eine Schranke geseßt werde, indem die Entscheidung in solchen Fällen einer über den Parteiungen und“ Privat = Jnteressen stehenden Behörde anver- traut wird. Wenn aber ‘die Schranke nur für den Fall gescbt worden ist, daß die Verwaltungs - und Berathungs - Behörden ver- schiedener Ansichten sind, und sogar nur für deu Fall, daß die Verwal= tungs-Behörde die Ausführung der Ausicht der Berathungs-Behörde wesentlich nachtheilig für das Gemeindewohl erachtet, so ist unseres Erachtens die DLNA tet pt s nicht mehr eingeschränkt

rden, als unerläßlih nothwendig war. -

Ter Zu 3. Wir A {ließli zur Erörterung der Frage, welche bei der Berathuug der Gemeinde - Ordnung als die wichtigste ange- sehen werden mußte, weil sle eines der erheblihsten Prinzipien fest- seßt, weil ferner gerade in diesem Punkte die Ansichten der Regie- rung und der Stände sich entgegengeseßzt waren und erstere den Wünschen der leßteren nahgeben zu dürfen nit geglaubt hat, Es ist die Frage, ob die Gemeinde ihre Beamten und namentlih den Bürgermeister wählen, oder ob die Staats-Behörde sie ernennen soll, Wir müssen zugeben, daß zur vollen korporativen Selbstständigkeit auch die Wahl ter Beamten gehört. 2

Auch auf den vielfa für das Prinzip der Ernennung der Ge= meinde-Beamten dur die Staats-Behörde geltend gemachten Grund, daß dieselben und insbesondere der Bürgermeister nit blos Gemeinde-, sondern auch Staats-Beamte seien, wollen wir kein großes Gewicht legen. ‘Eine solche Unterscheidung hat unseres Erachtens praktis ge- ringere Bedeutung. Denn uns will z. B. nicht einleuhten, daß der Bürgermeister als Polizei Beamter die Interessen des Staates und niht der Gèmeinde vertrete. Wem. liegt denn am meisten daran, daß die Polizei innerhalb des Bürgermeisterei + Bezirks ordentlich ge= handhabt werde? Doch wohl den Gemeinden selbst! Das Wohl der leßteren i identifch mit dem des Staates. Wo alle Bestand= theile gut verwaltet werden , da ergeht es auch dem Ganzen wohl, Wenn ferner der Bürgermeister darauf zu achten hat, daß die Pflich= ten der Gemeinde und der Einzelnen gegen den Staat erfüllt werden, so liegt ihm eben so und in nicht geringerem Maße ob, zu wachen, daß die Leistung dieser Pflichten den Leistungspflihtigen am wenigsten lästig fallen, Er hat z. B. nit blos darauf zu sehen, daß der militairpflihtige Jüngling zum Militairdienst herangezogen werde, er hat auh die Gründe geltend zu machen, aus welchen der 'unentbehr- lihe Militairpflichtige vom Militairdienste zu befreien sei, Nur der Beamte erfüllt seine Pflichten vollständig, welcher, streng dem Gesebe

mit einander zu vereinigen weiß, statt sie {rof} einander gegenüber zu stellen, Der Bürgermeister ist mufcies Erachtens hauptsächlich Gemeinde-Beamter, und weil der Staat ein Aggregat von Gemeinden ist, wird“ derselbe mittelbar auch als Staats-Beamter anzusehen sein. Welche Gründe. sprehen aber bann dafüx, der Gemeinde das Recht der Wahl des Bürgermeisters nicht einzuräumen? Wir nehmen keinen Anstand, diese Frage dahin zu beantworten: das Wohl der Gemeinden selb}, und în diesem erst mittelbar das Woll bes Staa- tes: Es ist níchts natürlicher , als" daß derjenige, welcher die Voll macht gat, emanden zu vertreten, statt seiner bindende Us abzugeben, pu von ihm gewählt werde. Die Vertretung der Ge- meinde is aber der Gemeinde-Rath, und dieser wird von ihr gewählt. Der Büxgermeister if dagegen der - Vorstand der Gemeinde, ‘er hat ie Verwaltung derselben zu leiten, steht über den Einzeluen der Gemeinde. Wohl läßt ih die Wahl dur die Gemeinde dur die Behauptung rechtfertigen, die Verwaltung könne, eben \o wohl wie die Berathung und Beschließung, kraft Mandats der Gemeinde aus=- geübt werdey, Theoretish mag dieses: Prinziv ganz richtig sein, Wo

ie Intelligenz und der Gemeinsinn alle Privat - Rücksichteu de O vis * ewiß die Wahl der Berwaltuugs-Beamten fahr der Gemeinde selbst überlassen bleiben. Sie wird deuj sten ermitteln, der ihre Juteressen wahrzuy So wird es sich auch in vielen Gemeinde Man vergesse aber nicht, daß es sich ein Geseß für eine bestimmte Gattung von Gemeinden handelt, man annehmen, daß der erforderlihe Grad der Bildung in al Gemeinden und namentlich in den kfleineu Rhein-Provinz überall vorhanden sei? Steht z jorität des Gemeinde-Raths immer den quali den willfährigsten Mann wählen werde. mit den größten Jntriguen verbunden sein? bei den Wahlen nicht ganz solheu Wahleu doppelt zur Auwenduug Fommen, der einzelnen Gemeinden und der Privaten \o nahe si ren und sich entgegenstehen?

Bürgermeister aus ihrer Mitte allen Wünschen Wahl zu erwarten

Deutsche Bundessiaaten.

öónigrei{ Vayeru. R L T Poináièn trat am 1, Okftobe 1d Homburg „und Ma

Königreich Sachsen. Ju der S; 2. Oktober erstattete Die brétte Depu bgeordneten ‘Todt der Allg. Pr. Ztg): ihrer öffentlihen Siß ordnéten Todt ‘bei ihr genommen, welcher, stalt, so lautet : auf die Thronréde rwählen, e t möglichster Be hat, 3) die weitere Beschlußfa} ese bis zu deren Berathung hiervou allenthalben sofort n, ihr anheim gebend » abgeben wolle. Dabei if noch zu erwähnen, da h auf a revo Ra dem Ab efaßt hat: „sofort die nöth E zur Entséheidung vor den mm dem diesfallsigen Protokolle di es solle dieser letztere Bésé{hluß nu ulih der Antrag des Abg. Todt v Hiernach hat denn die unterzeich1 allsige Protokoll- Auszug an die Begutachtung des Gegenstandes b h mit dem Todtschen Antrage zu j, nachdem sie sich auh bereits mit he vernommen hat, der K Der ersten Kamme ahten Todtschen Antrags (es desselben, die Frage zur (ine Adresse auf die Thronred eilwerfen Und abgeben wolle? Obgleich nun diese Frage no anwendbare is, sondern sich plaubte doh die Dep über den jezt vorliegenden Fall ei, sich zuvörderst wenigstens d Adresse auf die Throurede e eine einseitige oder hwendig oder do hierüber vereini M llgemeinen weder not ine, daß es sogar me ihung einer Adresse a (folgende Negel hinzuste vihtigen Erei de-Versammlu werth werden fönn dringende Wünsche in m Antriebe oder als 1 Sihrift aussprechen u 1 btingen zu fönnen, iñsofe in, wie er ‘in der hi wêschließlih ode 1 Oegenstand umfassenden A 41 weitläuftig sein würde. ieten Art ein Ersay für g gewöhnliche tags-Ordnung

leihtesten und be r die Rückreise von Mán

Provinz verhalten. ißung er e ref ez

tation folgend 4 über den Autraq des A auf Erlassung einer | resse (vergl. Nr. 266

Die zweite Kammer hat in ber d. J. cinen von dem Abge

(mit 57 gegen 14 Stimmen) ufe der Berathu liehen: 1) eme N ntere e außerordentlihe Deputation e

Lan dgemeindey u erwarten, daß dieg fizirtesten und nicht hj Wird die Wa Wenn leßtere über

werden sie nid ebenen Ge

ausgeschlossen bleiben,

Wird nicht jede

da Gemeinde entsprechendes Resultat hz nicht belendars die fl mit Eiuer großen zur Bürgermeisterei verbundenen Gemeinden (u / Suteressen béasig verleßt werdeu? und, was das W es einem aus einer solchen Wahl hervorgegange möglich sein, über alle Parteiungen und Privatrücksihten bleiben? Ohne den Vorwurf zu besorgen, daß wir weit entfernt sind der Jntelligenz in der Rheín - träten, führt uns unsere Antwort auf alle diese Grageu dah der Gemeinde die Wahl nicht hat überlasseu werden fönneu, wir müssen zweifeln , daß alle Gemeinden an die vorbeizuschiffen vermögen, und es blieb un als die Ernennung des Bürgermeisters in igen hörde zu legen, welche über allen Privat-Jnteressen steht, dies jf chte nicht, daß hierdurch ein zu großes des Bürgermeisters zu der Regierung Bei einer Bestimmung, wie sie die fremdherrliche Ge hielt, daß der Maire nur auf fünf Jahre ernannt we solche Besorgniß allerdiugs gerechtfertigt. Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli d. J. wi Bürge definitiv angestellt, und die Vorschriften, welche für die Ense eines definitiv angestellten Beamten erlassen si j eine so sihere Stellung, daß wohl Klage darüber den ist, die Entfernung der Gemeinde = gemacht, nicht aber umgekehrt, fr, 1 chem seine Stellung so sicher is, daß er nur, wenn er gemeine Y brehen oder grobe Dienstvergehen sich zu Schulden kommen seine Entsezung zu fürchten hat, nicht eher suchen, mit den Gen den, in welchen er lebt, und mit deren Einwohnern, täglih verkehrt, in freundlihem Verhältniß zu stehen, Z grundlos gegenüberzutreten und ein blindes Werkzeug einer höht Behörde zu sein? Wohl wenigen der jeßt fungirenden Bürgern in der Rhein - Provinz möchte ein solher Vorwurf gemacht w können, und doh wurden dieselben eben | nannt, und zwar mit Rücksicht auf die crwartete neue Gemei Ordnung nur provisorisch oder fommissarish, so daß sie also in , sehr abhängigen Verhältuiß zur Regierung standen. i ig gezeigt, haben die Regierungen ijt ebung größere Macht gemißbra|! über die Qualification des zum ehörde und nif4 nun, daß dah l des Gemeinde und hierbei die unangenehmsten|t flifte niht vermieden werden könnten, so fönnen wir es nur bily wenn die Regierung von ihrem früheren, dem vierten Provi Landtage der Rhein - Provinz vorgelegten Vorschlage, die Y der Bürgermeister den Gemeinden zu überlassen, zurü{gekomnea Die Geseßgebung in anderen Ländern is von denselben Grundsi ausgegangen. So bestimmt z. B. das Munizipal-Gesey für Fra vom 21, März 1831, daß der Maire vom Könige oder in s Namen vom Präfekten ernannt wird, und doh l l Frankrei feinen so umfassenden Wirkungskreis wie unsere Vi meister, er is viel eher mit unseren Ortksvorstehern zu vergl Wohl wird abex Niemand der Geseßgebung in Frankreich zu de) wo eben das Prinzip der Volks-Souverainetät proklamirt war, den Mangel an liberaler Gesinnung vorwerfen wollet, Abhängigkeits-Verhältniß des Bürgermeisters zu den Gemeindat den Wählern in de leßteren is viel \hädlicher, als ein Abhüg feits - Verhältniß zu der Staats - Behörde es je werden fann, 9 mau dessenungeahtet die Wahl des Bürgermeisters den Gem f solhes jedenfalls nur dann geschehen, went zu wählen hat und dieselbe von größerem Unf ben die Jntelligenz und der Gemeinsinn so vor s{cheud sind, daß Privat-Rüksihten und Leidenschaften nicht dieL Wo soll aber hier die Gränze gefunden wer hat eine solhe Gränze hingestellt, indem es den Sli! die Verleihung der Städte-Ordnung von 1831 j! bitten, und diese E: rei B: wel konnte, da es geseblih zwischen den Gemei ( ' e i sändiscen Verfassung eingesührten Untershie Stadt und Land giebt. Fügen wir noch hinzu; bei der Ernennun im Bürgérmeéistere der Gemeinde genießen, wir keinen Anstand, meinden Alles gewährt Grundsäßen ihnen gewährt werden Dieselben Gründe, durch die Staatébehörde fange, dafür vorhanden, meinde gewählt werden. meinde - Rath ernannt werden müssen , Leute Ortsvorsteher werden,

ung aber in

in der Kammer si Jeßt auch die erste K , 9b auch sie eine dergleich

ß die zweite Kammer g. von Gablenz gest igen Eénleitungen z

itigste ist,

, welche, nachdem der gelangt, von diefer mit sih für jeßt le- 1d erstattct hier- ommissar in der

erste Kammer t worden ist, n géhabt ur öniglihen K ärtigem Bericht,

zweiten Kammer an fie des obgedachten vierten ob auch sie gegenwär- Kammer sie beshlossen

d, h. auf alle Land- egenwärtigen Fall bezieht, rundlage für ihr Gutach- ganz umgehen zu ob überhaupt dävon abge-

sen Klippeu glu seres Erachtens nidhis die Hände derjenigen |

ammer in gegenw des ‘von der und namentlich

Entschließung vor wie die zweite

Regierung. M y gigkeits = Verhältniß

Nach deu Vorsriste

rd der Bürgermeister d feine allgemeine,

blos auf den eine sithere u gewinnen, Frage zu beantwoxt vor der Hand noch ganz eine gemeinschaftliche beider Ka ch für nüglih und wün te sie sih zu der An zweckmäßig er- gen sich haben würde ,- die s cine bei jedem Landtage zelnen Fällen, nah beson- tlichen Umständen, in der ar und es demna wün- gen und Gefühle der Stände, oder das allgemeine Wohl, sei es qus Thronrede, in einer beson- ng des Landtags an den Weg der eigentlichen ständischen e vorgezetchnet ist (indem es

f einen wirklihen, nur hierzu nicht eignen in Fällen der ob- n ständischen Ver- der provisorischen der ersten Kammer er Staaten für die laubt die Deputation diese Analogieen be- sicht geschieht, die Adresse indem -sie vielmehr sonderen geeigneten zu richtender g abzuwarten sei. wie man zu er- nftenBefür- nverstanden, sie bereits öfter ausge- ron-Nede im Allgemeinen lten könne,

utaiíon, um

nd, geben dems

eamten sei zu \chy Wird aber ein Bürgermeister, 1 ; für not enstwwerth zu hen sci? Und 18 j hrfache Beden uf die Thronrede al Uen, daß aber in eín gnissen, und unter außerorden ohl das Bedürfniß sühlb e, die Gesinnun Bezug ‘auf Erwiederung sogleich zu Anfa

falls von der Regieruy

Verfassungs - Urkund ch vorzugsweis,

ntrag abgesehen Es würde hierdurch die bei der frühere rift und für die in nrede des Präsidenten anderer constitutionell

indem sie sih a nicht in der Ab Regel zu empfe eine solhe nur in be eômal ers ein darauf Versammlun sar war jedoch,

dieser beschr Thron -Rede nicht ei Negierung, wie Antwort auf die Th wünschenswerth ha sicht über die obige allgemeine der besonderen Frage ü igeu Landtages, der Fall

e Thron - Rede wünschensw ng des Todtschen Antrages in der lassung einex solchen Ad rth, ja wohl für drin andes uud unter a welche auf keine W als durch die Berathung und Er er das Volk

Bürgermeister sih abhäng ter Ger fremdherrlihen Gesebß

Erwägen wir ferner, da nenden Bürgermeisters immer nur der Staatsh Gemeinde-Rathe ein Urtheil gestattet werden fa leiht in den Fall kommen würde, der Wah

die Bestätigung zu versagen,

Präliminarsch bestimmte Gege auch das Beispiel

solchen Adresse

zu müssen, daß, u, und

s ehende

cht i, daß

nals bemerken

die Throu-Nede a ährend der Ansi n zu erlassen und daher jed Anirag aus der Mitte der

ierungs-Kommis ssen kann, au ch mit d dresse auf die

in erllärte wiederholt, daß die yen habe, eine Adresse als hwendig noch für Ÿ Feststelung ihxer An Veptation nun zur Erört

en nit unter

at der Mul : tung einer A

Frage fonnte | bergehen: ob vorliege, daß erth erscheinen zweiten Kam- resse dermalen gend nothwendig llen Klassen des eise besser zu be- lassung der frag- ung abuehmen werde, mmlung Berücksichti- ges an den Thron ung ín Aussicht elegenheit geben ebenfalls beruhi-

Stimmen erhoben, welche in Abrede sie in dem Maße Die Deputation, deren end ihres Wohnortes tande, mit Sicherhcit ptungen gegründet sei hierüber zu vernehmen y können, daß Aufre- iber mehrere Orte und ß reie t die diese gegrün- Wohlgesinuten beschwichtigt

: assung einer Adre Bei der Berathu haben zahlreihe Sti dein Grunde für wünschenswe l weil in asleu Theilen des fitle große Aufregung herrsche, Vligen sein werde, adresse, aus welch fle dringendsten W gefunden hab worden seien, ode | die Berath den Berichti ien dürften. agegen haben sch wieder andere S 4 daß elne solche Aufregu vie behauptet wor etwa über die

mmen die Er

gestatten, so dar Eine Gemeinde ist und in dersel zu seiner Beruhi ünsche bei der Stände-Ver sogleih zu Aufang des L r do, daß dereu Berücksich ung der Adresse auch wohl gungen und Aufklärungen, die

hand gewinnen, Das Ges

he angenommen f nden feinen ander den in Folg ug, pvder wenigstens d den, vorhanden sei, Stimmung in der Ge befindet sich nicht iu dem eine jede dieser Behagu ihr, nah Allent, was fel gezogen werdey z der leßteren Zeit ü eitet haben,

ch getoiß der Wunsch da möglihs| bald nah Ansicht

i gegenwärtigem Landtage von der öffuungen chou sehr viel haben dürften, indem die eile der Wünsche,

daß der Regiernng zur Pflicht gémt!! der Bürgermeister auf angesehene Gruntl Bezirk und auf Personen, besonders Rücksht zu nehmen, so n zu behaupten, daß in diéser Beziehung det was nah richtigen Verwalt

welche das V zl zu fönnen, inwie M aber so viel scheint

er Art si in Landes verbr

hrt worden is, welche für die Ernennung der Bürgern und es mu sind, wenngleich in geringer daß die Ortsvorsteher nicht von det Die Bestimmung, daß st s bürgt dafür, daß m welche das Vertraiten der Gere Diese Beschränkung în der Ernenunungs-Befugniß der

Behörde konnte aber hier ohne Nachtheil angeordnet werdet, so höher Grad der Qualification, wie

müß, nicht erforderlich Was endlich die Unterbeamten ber Ge i Hülfsbeamten und Organe der Verwaltungs - Beh? daher nur zu lebteren in ein treten, und nur lehteren kann die entscheiden nennung dieser Beamten größerè Auswahl unter t dur, daß der Geüeinde- digkeit des Anzustellenben renz weit’ eingeräumt worden, als | Wer die Vergleichüng, bie wir fangène# Augen : prüft, Provinz bur

Staatsregierung zur Beruhigung eistere mit die-

welche das Publikum entgegengekommen is. Fnsoweit aber

getreten, vielmehr wirklih noch immer auden sein sollte, glaubt die

t beipslihten zu müssen:

ede und die derselben vor

diejenigen, unter eiz und daß daher hen Adresse wün-

hat ‘hierüber feine bestimmte Mei- ie Regierung diese

einer Adresse lieb ihr nun eder der bei-

folgend, die Jnteressen ‘des Staats, der Gemeinde und der Einzelnen en bereits g

emachten E; emlither gewirkt großen Th sten bewegt habe a jener Seid noch E ein | er aufgeregten Stimm tio allerdings. der oberwähnten An resse auf die Thron -R erathung wohl dazu beitr ung noch findet, zu beruhi e die Erlassung einer o

beim Ortsvorsteher ein Bürgermeister besißen N betrifft, s Sie können q effentliche B

fgenwärti vetth sei,

igleits-B W imme bei d ustehen, abgesehen bavon, daß ihne, dein Subjekten zu Gebote E g Rath mit seinem Gutachten über die gehört werden mnß, is ihm eine 9

sie zulässig erschien. vorgenommen haben, der wird nit verkennen, wie viel di vom 23, Juli c. für ein“ gedeihliches

agen werde,

ierungs - Commissair nur dabín ausgesprochen, daß d er Kammern überlassen putation für die nwärtigen Falle entschie en übrig: ob diese Adresse von i

emeinschaftlich zu erlassen

em díe De ronrede íîm gege u beantwort

vern einseitig oder von beiden

das Gese

1269

q jéßigen Yonkreten Fáll etörtetn, ‘bie Prinziÿfrage ingegèh, ob 4 das Rerht ‘habe, eine Aa ‘Adresfe zu erlassen, ‘bobe Bet e¿Sammer j E tütfen, zumal die ‘iste Kammer dann fedenfálls Hierüber

fassen haben wird, wann ‘die zweite ‘Kanmier n Verfelg dés ‘von Grblen- 1 then Über ‘deren ‘Verweisung m ven Staats -Gerirhtshof endlichen 4 Beschluß grsasit aud folthen der ærsten Kammer mitgetheilt haben ‘wird.

é

Ram, | So virl uun aber den gegenw tigen Fall anlangt, so

Deputation für die Ex] en, ‘uud zw

n; daß eine einseitige Adresse, als verfassungstwibrig,

ung am 46, Sep- | nicht werde angenommen, auth von Séiten der Regierung an der Berathung eingebrachten An- !| i nach der ihm im Die Kammer wolle be- abzugeben, 2) zu dem Ende le den ‘Entwurf ‘der Adresse ng an die Kammer der Uebergabe der vorbehalten, und ammer in Kenntniß en Adresse æntwerfen

zwar gleichzeïtig | éllten Antrag ‘den |

Liner folchen nicht Antheil „genommen ‘wekden. drese zu be- rathen, won der man im voraus weiß, -daß derjenige , an welchen sie ge- richtet jt, sie nicht annehmen werde, das würde der Deputation eine ver- geblie Mühe zu sein sheinenz und von einer Berathung, an welcher fein würde sie si den beruhigenden Ein- , von einer Berathung er-

'hat, ihre Ans t

Verfahrens zu entwi&eln, L uts e gemein} chaf tlithie Adresse beider Kammern i} 6s, gu welcher die Deputation in dem vorliegeñden Falle rathen fatinz nachdem auch gegen sie vom Herrn Negierungs-Kommíissar die Etfklärüng wíedérholt | worden ist, daß die Regierung eine einseitige Adresse fortwährend als unver- einbar mit dem Zweikammer-System ansehen müsse. Mußte sich nun die Depu- | tation fragen, ob von der zweiten Kammer die Zustinmuu zu der Erlassung einer gemeinschaftlichen Adresse zu erwarten stehe, so gab hr das Protokoll der Icßteren hierüber feine ganz sichere Auskunft. Obgleich aber, nach :meh-

reren aus diesem Protokoll erhellenden Umständen le grö

einseitige Adresse erlassen wolle, so glaubte doch die D utation, gänz abge- sehen bavon, daß sich die Meinung der zweiten Anvata bei bd mot ci

i ß der ersten Kammer veranlaßten Berathung ändern fann, sich nicht vhne Grund der Hoffnung hingeben zu dürfen, daß an schon bei dem früheren Beschlusse nicht sowohl eine Abgeneigtheit, eine ge- meinschaftliche Adresse mit der erslen Kammer zu erlassen, als vielméhr nur die Voraussezung eingewirkt habe, es werde die leßtere gänzlith abgeneigt sein, auf eine Adresse einzugehen, :

Sollte es also der obige Darstellung ihre K i } ge-

i rid i die ide A i er zweiten Kammer, gu erlassen würde diese Ansicht von der Kammer zum Beschlusse erhoben L Las andeten Kammer mitgetheilt, so würde dadurch jene Boräusseyung wider- legt sein, und man dürfte hoffen, die damit diesseits bewiesene Geneigtheit zu Erlassung eiuer gemeinschaftlichen Adresse von der andéren Seite erwie- dert zu sehen. Auch dürfte, ware eine solche gegenseitige Geneig!theit einmal ausgesprochen, nit zu bezweiféln sein, daß man si eben so über den Jn- halt der Adresse selbs verständigen werde,

Nach alle dem schlägt die Deputation schließlih vor: „die erste Kam» mer wolle die zweite Kammer auffordern, bei gegenwärtigem Landtage mit ihr eine gemeinschaftliche Adresse auf die Thron-Rede abzugeben und ihr zu diesem Behuf den Entwurf zu einer solhen Adresse zur Erklä- rung mitzutheilen, wobei ihr, der zweiten Kammer, voibehalten bleiben werde, die Frage wegen des in Anspruch genommenen Befugnisses, eine einseitige Adresse zu erlassen, auf dem verfassungsmäßigen Wege weiter zu verfolgen,“

Dresden , am 30, September 1845. Die dritte Deputation der ersten Kammer: von Carlowiß. von Hevnig. Ritterstädt, Referent, Graf von Hohenthal-Püchau, Dr. Mirus.

Königreich Wúrttemberg. Mit dem 15, Oktober d. J, werden die Mauer - Arbeiten an den zestungsbauten in Ulm für die- ses Jahr eingestellt. Auf dem linken Donau-Ufer oder der württem- bergischen Seite ist die 1900 par, F. lange vordere Fronte der Wil=

‘lmsveste beir det und des mittlere Theil der Mauern voll=- ständig mit Ziegeln bededckt, welche vorerst aber feinen anderen Zweck haben, als das Eindringen des Regens zu verhüten. An den Facen der Glügel-Redouten sind auch dix anliegenden Dechargen-Kasemätten vollendet, so wie die auf dieselbe zu stehen, kommende Bogenmauer bereits aufgeseßt, Von den Anfschlüssen uud Verbindungsgräben der Wilhelmsveste mit der Wilhelmsburg sind mehrere vollendet, Auf der östlichen und westlichen Seite der Stadt werden die Arbeitskräfte mehr auf Förderung der Erdarbeiten verwendet; doch sieht man westlich, nach der Donau- zu, schon eine fertige Hohltraverse, und eben #0 die dort angelegte Kanonen-Bonett-Batterie ihrer Vollendung nahe, Die vou dex Festuugsbau- Direction neu augelegte Fahrstraße Frauen-

steige wird binnen kurzem dem Verkehr eröffnet werden.

Großherzogthum Mecklenburg - Schwerin. Das offizielle Wochenblatt vom 4, Oktober enthält ein Allerhöchstes Land= tags= Ausschreiben, dur) welches die Abhaltung eines allgemeinen Landtages in Sternberg und die Eröffnung desselben am 12. Novem- ber d. J. angeorduet wird. Die den Ständen vorzulegenden Pro- positionen beziehen sich auf die ordinaire Landes-Contribution, die Be- dürfnisse der allgemeinen Landes - Rezeptur ck Kasse, die Reform des Steuer= uud Zollwesens, auf Verbesserung der Civil-Justizpflege durch einzelne , ‘deren Abkürzung, Vereinfahung und Gleihförmigkeit be- zweckende Verordnungen, auf weitere Maßregeln zur Beförderung von Eisenbahn-Anlagen und auf Errichtung einer Central-Uuterrichts-An- ftalt für Hebammen.

Freie Stadt Bremen. Die Rhederei Bremens i in neuerer Zeit sehr bedeutend geworden. Am 1. Januar d, J. besaß die Stadt 218 eigene Schiffe von zusammen 33,000 Lasten; seitdem sind .12 bis 20 neue Cahrzeuge hinzugekommen. Die zahlreichen Werften an der Weser und Lesum sind durch den Bau von See= schiffen fortwährend in Anspruch genommen, zum Theil für auswär= tige Rechuung. Die Schiffe aus den lebten Jahrgängen übertreffen die älteren hinsichtlih der Bauart um Vieles, und selbst Engländer räumen ein, daß sie den ihrigen nichts nachgeben ; sie vereinigen Größe, Bequemlichkeit und insbesondere Sauberkeit und gesteigerte Schnel= ligkeit des Segelns, Daher pflegen die Rheder ihre in noch brauh= barem Zustande befindlihen älteren Gahrzeuge zu verkaufeu , wo= für Oldenburg eine gute Absabquelle bietet ; fürzlih sind fünf bre- mische Srhiffe in Elsfleth und Brake angefauft worden, die, von neuem íu Staud gesebt, zu den besonders von diesen Pläßen aus betriebenen Gröalaudsfahrten verwandt werden, während die Breimer eine bedeutènde Quantität Thran aus der Südsce holen uud überch haupt weite Reisen selb# mit kleineren Fahrzeugen (Kuttern) vorzie- hen, Das umfan reichste Geschäft treibt Bremen mit den Vereinig= ten Staaten von Nord - Amerika, vorzüglih mit Baltimore, New- Bos und New = Orleansz außerdem mit den westindishen Jnseln,

us der Südsee sind bis jeyt in 6 Schiffen 21,300 Tonnen Thran eingetroffen, und von der gröuländischen Küste haben 15 Siffffe 12 Fische und 32,600 Robben eingebraht. Eine Golge dieser Ausdehnung der bremer Schifffahrt is es freilich au, daß der europäische, na- mentlich ostseeisthe Fahrtenbetrieb großentheils an die Oldenburger übers gegangen is, ein Geschäft, welches früher zu einem der wichtigeren Nahrungszweige Bremens ehörte. Nicht wenig hat das von ahr zu Jahr vergrößérte Speditionsgeschäft für Auswanderer zux derung der bremer Rhederei beigetragen, und dieses Geschäft hat zu= gleich eine neue Béziehung zu dem Junern Deutschlands eröffnet.

it Rücksicht auf die Wichtigkeit aller bieser Vérhältnisse häk man in Bremen angefangen, au in den dortigen Haudelöschulen die Nautik

Auch sie glaubte die Deputation blos mit Rücksicht auf den

meindewesen gewonnen hat

als einen besonderen Unterrichtszweig lehren zu“ lassen.

terreichische Monaréhie. serlihe enge] h na unn

Í ät fange o Ge N Steht

Wien, 2, ‘Okt,

F, Graf von

gangen, um daselb Kaiserín von Rußla

lmont, it ‘diéser ébius be. im Auftrage d

nd zu xmpfangen Rußland und Polen.

St, - tersburg , wohnte ‘zu Else än schen SéeRe te darauf der 2ten Kürassiér litaié-Hospital, meinen Sammelpl. 2ten Reserve- uy Artillerie und

Sep - Majésitit ‘ber Faísér têmbêr dér ‘Páräde bes i= isten Jrfanteile iee 7

giments im Lager ‘ber X Znfatitetie-Cot

das Lager ‘des lsten =Division und das él Am 13. September h ab über die Tri nd des zusammen

3, die Bivoudfs radsche temporaire Mi Kaiser auf dem allge- nfanteríe-Corps, des

ó déren ronen bes Ben Rec Corps und die‘vbn dén auf

ippen des 1sten J gezogenen Kav sowie über die Reserve- zusammengezogenen Knvalletie-

ausgezeihneten Zustande und de Aten wohnte Division und der Und darauf dem Gott

m glänzenden Majestät der Kix Wachtparade des eédietiste in der Feldkithe der hielt Se. Majeslät mit den Dívislvi vin ‘Exer te ‘bér Kliser bíe , dés 2ten Réserve= è dêr Béfördéritn Am 15ten hielt nzen bei Elisabefhgrad zu- wohl mit dem ausgezeid- und Präzision dres geschah (am

äller ‘dieser Trúp= Zten Jufanterie- newstishen See - Regiments V genannten Divisi Reserve - Batterieen der Ste citúuum nab, Junker und Unteröffizière d und des zusammenge zuin Offiziersrange e. Majestät ein

n nd 6ten Artilleries hr ‘Nathwiktags ‘trüstox és 1stèn Jnfähterie - géten Kavällerie - Corps, r_wütdig gehälten worden. inien-Exercitium mit der ga ammengezogenen Kavallerie ab und war Zustande dieser Truppen, er ausgeführten Bewe 1óten ‘mit dem tsten J ürst Könstänkin tx + Kaiserl, Höhéït die H ge der Bésichtigü rim géividmèt hatte. denten der geograp , is mittelst Kaiserl aus-Orden Aster Kla

Frankrei. f wollte gestern Schloß Ea verlassen

Um dort den übrigen Theil des dg von Nemours befindet si mit

lin beabsichtigen, Nizza abzureisen. iht erhaltén, da sische Expedition

U, um die Königin dieses St gthuung zu zwi soll si an die Spiße d

Die Oppositions = Presse fro mmen erfolgte Wahl des gen den mit Vanel, Der Sieg ist bei der ersten Abstim Stimmen errungen niglihen Gerichtshofes und in ei Hälfte den Justiz - hattez sie ist endlich g . Von den 9 vorzun und die Regierung Jüngere is erst gew entworfene Erklärun Briefen aus Gibraltar ¿wishen Marokko, ages stattgehabt. Herzog von Palmella, is în Paris eingetro Die Notirungen der se troÿ der Liquida saß darin war o Aufmerksamkeit der Spekulanten

chließ, Nortbaähn-Acti 790, also noh C, liq.; 3proz. 83 Fr. 35 C spán, 38%; 3proz. inl, 30} lig.

Um ‘3 U

als mit der Richtigkeit gungen, zufriêden, Ein Glei

p ar Een vollem af m 10.Séptembér * äfen des Asowsthen

ein, na@hdem besuht urid eini Gegenden der K Dem Präsi Herrn Murwhison der St, Stanisl

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ripts vom 27. sse übersandt worden.

Paris, 2. Okt. und sih nach St. Cloud Herbstes zu verbringen. seiner Gemahlin in Pari

Don Carlos und seine Gem aus Marseille, heute v

Die Regierung h Mauritius eine engli unter Segel gegange bigkeit und Genu

nah Brrichten

ß von der Junsel nach Madagaskar aats zur Nathg Der Contre-Adm er frauzöfishen Streüfk

on dort nach ät die Nächr { - franzö

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Herrn Choque, vativen, Herrn einige wenige, rber gegebene st| an dem Siß eines Kö= Bezirke durhgesebt , rtin in die

99 Stimmen dur indeß, wie m mung einem le

gefallenen Konser an steht, uur du gitimistishen Bewe

Minister Ma egen ein Mitglied der J ehmenden Wahlen ist zweimal unter ählt worden, nad zeichnet hatte.

hat die Auswechselung der Ra= weden und Dänemark abge=

Botschafter Portugals am Hofe der

en hielten sich heute an éslrigen Stätid=

Kammer ge= ustiz von Douai find 8 egt befannt, Herr Debelleyme der eine von der Opposition

tificätionen des

schlossenen Vertr

Tuilerieen, | ranzöfishen Rent tion fast ganz auf ihrem g ere Lebhaftigkeit. éhmlih auf die Eiserbahn- fangs förtwährte, äm sih anfangs auf 810 estern. Öproz. Neapel 100 Fr. 95 C » 305 pto Eñde Oft.

Grossbritanién und Jrland.

London, 1. Okt, hierin gut unterrihtete M Theilen des Köni terungs -= Wechse man bisher wenig renen zu können glaubte, daß derselbe bedeutend hint die Qualität in Folge des erwartete, Jm Norden i énschauer und Nah olgen einer möglichen Mi auf, jeßt, da es noh Zeit sei den Mangel des von den Eisen und zum Ankauf von wie in Folge des dadu Gewerbe, not des Getraide=

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und {lossen zu niedriger, als g

R E S T I C R R R U RNE D E C H g T S E

chté, weldhe deë preß aus den entfernteren en die durch den gen wieder vereitelt. f cinen durhschnittlihen Aerndte stellt es si jest ziemlich bestimint er dem -durhs{htittl {lehten Wéttérs g st noch viel Korn nngemäht un tfröste gelitten: Der Globe ßärudte im nächste der Krisis vorz bahn - Unterneh ausländishèm Korn erfo rch bewirkten üblen hwendig hérvorgerufen werbe Zolles und die empfiehlt der Globe als die Während der lische Kirchen, daru dem 19 Nonuenkl Kathedrale in Lo gothishe Gebäude der Hau n sige Dampfschiff: „Great Britain“ Néew-Yotk mit 120 Als es áabfuh

greihs mittheilt, hab

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d hât beträchtlich dur fordert imHinblick auf n Jahre die Minister ubeugen , welche dur mungen verschlungenen rderlichen Kapitals, so Einflusses auf Handek und Die Aufhebung Shazbkaimet-Sdheine

d 54 neue katho 1, erbaut, außer- Die neue katholische r - Abtei das größte

Entíktirung neuer Mittel, dem Uebe leßte sechs Jahre sind in nter viele in folossalen Verhältnisse öster und neun Mönchéklöster.

nächst der Westminste ptstadt werden,

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hat heute feine ssagieten und einér

Fahrt na h r, war áuf den Kas eine große

ladung angetreten, Meúscheumenge versanméelt.

Dänemark.

en, 30. Sept.

A. M. eines kürzli alles forderte d L L Mv polgs:eias us

as Departement der auswärtigen - thr Gutachten darüber zu geben, ier im Lande verstorbener fremder den Konsuln ber

Die Kätzlei hät darauf Folgetde

vorgekommenen ¿Fa i - Angelegenheiten die Kanzlei wie es sich mit dem Nachlasse hier Unterthäuen verhalte, und ob díe betreffen darüber zu verfügen.

édtigt sien,