“Ae nisse des bürgerlihen Lebens
sie durh die Synoden angeregt und von Uns weiter vêrfolgt werden sollten, abgesondert behandelt und Unseren getreuen Ständen zur Begutz2htung werden vorgelegt werden. y
“Der Wuns Unserer getreuen Stände, daß die Verhandlungen der im vorigen Jahre abgehaltenen Provinzial-Synoden veröffentlicht werden mötten, is bereits in Erfüllung gegangen.
! Gebrau der polnischen Sprache. in den Elementarschulen Pomerellens,
4) Unsere getreuen Stände haben Uns ihre Besorgnisse wegen der von Unserem Minister der geistlihen, Unterrichts - und Medizi- nal - Angelegenheiten genehmigten Ertheilung des Religions - und Lese-Unterrichts in polnischer Sprache für solche Kinder, deren Mutter= und Kirchensprache nicht die deutsche ist, vorgetragen und darauf die Bitte gegründet, diese Einrichtung für die vom fassubischèn Volks stamm bewohnten Landestheile wieder aufzuheben.
Die von Unserem Minister der Unterrichts - Angelegenheiten unterm 25, Februar 1844 an die Regierung in Danzig ergangene Verfügung hat keinen anderen Zweck, als daß auch in den von dem kassubishen Volksstamme bewohnten Landestheilen jedem Kinde der Religions - Unterricht in seiner Mutter - und Kirchensprache verschafft werde; fFeinesweges soll deshalb der Unterricht im Deutschen ver- nachlässigt, am wenigsten aber der Unterricht im Polnischen bevor- zugt werden. Weun dies dennoch hier und da vorgekommen sein soll, so’ is es niht in Anwendung des erlassenen Regulativs, sondern viel- mehr im Widerspru mit dessen Bestimmungen geschehen.
__Es hat daher auch, um jeder Mißdeutung vorzubeugen, Unser Minister der Unterrihts-Angelegenheiten Veranlassung genommen, die betreffenden Behörden anzuweisen, die Erlernung der deutschen Sprache
halb der Gränzen des Regulativs auh Seitens der nicht deut= hen Bevölkerung Unserer Provinz Preußen nahdrücklich zu fördern.
Hierdurh werden sich die von Unseren getreuen Ständen geheg- ten Besorgnisse erledigen.
Beschleunigung der Geseß-Revision. — Einführung von Geschworenengerihten,
9) Auf die Bitte wegen Beschleunigung der Revision der Civil und Kriminal - Ordnung gebèn Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, daß Geseze, welhe, wie jene Ordnungen, bü auf das tiefste eingreifen und die beste- henden Einrichtungen auf das mannigfachste berühren, sehr sorgfältige, umfassende und vielseitige Vorbereitung und Erwägung von Seiten der hierbei betheiligten Behörden um so mehr in Anspruch nehmen, als hierbei die sehr verschiedenen Zustände der einzelnen Landestheile in Betracht kommen und neben diesen zuglei die Einheit der Ge-= seßgebung zum Wohle des Ganzen nothwendig aufrecht erhalten wer- den muß, Diese vorbereitenden Erwägungen haben unausgesebt statt- gefunden, und wenn dieselben bisher niht zum Abschluß gediehen sind, so is der Grund hiervon lediglih in der Sache selbst und in den vielfa dabei entgegentretenden Schwierigkeiten zu suhen. Un- sere getreuen Stände mögen daher die endliche Entwickelung der "L, hierüber obshwebenden Berathungen mit Vertrauen abwarten.
Verordnung vom 28, Juni 1844, über das Verfahren in Ehesachen.
; 6) Da nah der Bestimmung des Geseßes vom 5. Juni 1823 den Provinzial-Ständen nur die Entwürfe solcher allgemeinen Geseße vorgelegt werden sollen, welche Veränderungen in Personen- und Ei= genthums-Rechten und in den Steuern zum Gegenstande haben, da- hin aber Prozeßgeseße, dur welche nur das Verfahren über die Ver= folgung der Rechte geordnet wird, niht gehören, so beschweren sih Unsere getreuen Stände ohne Grund darüber,“ daß ihnen die Ver=- ordnung vom 28, Juni 1844 über das Verfahren in Ehesachen zur Begutachtung nicht vorgelegt worden ist.
Auch auf den Antrag wegen theilweiser Suspension: der gedah= ten Verordnung können Wir niht eingehen, Wir verweisen vielmehr Unsere getreuen Stände auf Unsere veröffentlichte Ordre vom 28. Juni v. J., nah welcher zur gründlichen Vorbereitung des über die Abänderung der Ehescheidungsgründe und der rehtlihen Folgen der Ehescheidung zu erlassenden Geseßes die Erfahrungen der Gerichte über die Erfolge des durch die Verordnung vom 28. Juni 1844 an-= geordneten Verfahrens gesammelt werden sollen. Unsere getreuen Stände werden aber selbst ermessen, daß mit dieser aus landeoväter=- licher Fürsorge für das Wohl Unserer Unterthanen getroffenen Anord= nung, zu deren sahgemäßer Ausführung die Landes=-Justiz-Kollegien mit besonderer Anweisung versehen sind, die in Antrag gebrachte Suspension der Haupt-Grundsäge jener Verordnung in unvereinbarem Widerspruch stehen würde.
Revision des Handelsrechts und der Konkurs-Ordnung.
7) Auf die Petition wegen Revision der Handels - Gesege und Abfassung eines besonderen Handels - Geseßbuchs, so wie wegen vor= zugsweiser Umarbeitung der Konkurs-Ordnung, eröffnenWir Unseren ge=- treuen Ständen, daß zur Abhülfe der in der Handelsgeseßgebung hervorge- tretenen Mängel bereits mehrere Verordnungen vorbereitet und in der Berathung begriffen sind, namentlih über das Wechselreht, über die Errichtung von Handelsgerichten, über Handelsfirmen und über das Verfahren - bei eingetretener Zahlungs - Unfähigkeit von Mitglie- dern kaufmännischer Corporationen. Bei der Berathung über die Einrichtung von Handelsgerihten wird auch erwogen werden, ob diese Einrichtung von der Publication eines umfassenden Handels - Geseß- buchs abhängig zu machen sei, oder ob dem Bedürfnisse auf dem ein- geshlagenen Wege dur besondere Verordnungen werde genügt werden.
Die Revision der Konkurs-Ordnung wird, nah Erledigung eini- ger anderen in der Berathung begriffenen Prozedur - Geseße, welche vorzugsweise gefördert werden müssen, wieder aufgenonmen werden.
Regulirung der ländlichen Polizei im Regierungs - Bezí;k Gumbinnen,
8) Betreffend die in der Petition vom 20. März b. J. wieder= holt in Anregung gebrachte Verbesserung der Polizei - Aufsicht auf dem platten Lande des Regierungs-Bezirks Gumbinnen, eröffnen Wir Unseren getreuen Ständen, daß dieser Gegenstand niht aus den Augen verloren, sondern die Ausführung der si darauf beziehenden Maßregeln und Einrichtungen jet bald zu erwarten ist, nachdem die dazu erforderli gewesenen Vorbereitungen in der Hauptsache mittler- weile vollendet sind.
Allgemeine ständische Verfassung.
9) Aus der Adresse vom 10, März d. J. haben Wir mit Be- friedigung ersehen, daß Unsere getreuen Stände, der iu dem Abschiede vom 30. Dezember 1843 in Beziehung auf die Entwickelung der stän- dischen Verhältnisse ertheilten Zusage vertrauend , neue Anträge über diesen Gegenstand für überflüssig eraihtet haben. Eben dieserhalb lag aber auch feine zureihende Veranlassung vor, Uns von den dieserhalb an den Landtag gerichteten Petitionen Kenntniß zu geben, wie dies von der Minorität der Versammlung mit Recht hervorgehoben ist, der Wir dieserhalb und wegen des in ihrem Separat - Voto enthal=- tenen Ausdrucks des Vertrauens und der Hingebung Unsere besondere Zufriedenheit auszusprehen Uns bewogen finden,
Oeffentlichkeit der Landtags-Versammlungen, 10) Dem Antrage, einer dem Raum angemessenen Anzahl von Zühörern aus der Mitte der Kommittenten den Zutritt zu den Versammlungen des Land- tages zu gestatten,
in alle Verhält-
1634-
Frühzeitige Mittheilung der Propositionen aù die Landtags-Mitglieder.
11) Wenn Unsere getreuen Stände beantragen, daß ‘die dem Landtage vorzulegenden Propositionen dem Landtags-Marschall künf= tig mindestens 6 Wochen vor Eröffnung des Landtages übersandt und demselben so viele Exemplare zugefertigt werden möchten, daß nicht allein die Mitglieder der vorbereitenden Ausschüsse, sondern ein jeder Landtags-Abgeordnete dieselben retzeitig empfangen fönne , so müs= sen Wir dieselben lediglich auf den Bescheid in dem Landtags=- Abschiede vom 7, November 1841 verweisen. Der darin enthaltenen Zusiche- rung gemäß werden Wir Unsere Propositionen den Mitgliedern des Landtages, so weit dies nah Bi schäffenheit der einzelnen Gegenstände zweckmäßig erscheint, vor ihrer Einberufung zufertigen lassen, während die Entscheidung darüber, welhe Propositionen Wir dazu geéignet erahteu, daß sie den shon vor Eröffnung des Landtages einzuberu- fenden vorberathenden Ausschüssen vorgelegt oder außerdem au noch sämmtlichen übrige Landtags = Mitgliedern gleichzeitig mit dem Ein- berufungs-Schreiben zugefertigt werden sollen, [ie jeden einzelneu Fall Unserer besonderen Entschließung vorbehalten bleiben muß.
Wählbarkeit im Stande der Städte.
12) Dem erneutén Antrage Unserer getreuen Stände, für die städtischen Landtags - Abgeordneten das Erforderniß des 10jährigen Grundbesißes auf eine dreijährige Dauer der Besißzeit zn beshrän- fen, fönnen Wir nah reifliher Erwägung nicht Folge geben. Der zehnjährige Grundbesiß is eine für die Wählbarkeit in allen Stän- den geseblih vorgeschriebene Bedingung, die wesentlih in den Grund- Prinzipien der ständischen Vertrétung beruht, und liegt kein Bedürf niß vor, von dieser Bedingung für den Stand der Städte eine Ausnähme nachzulassen. Denn in dem ständischen Geseß ist Uns die Dispensation von der Bedingung des 10jährigen Grundbesißes vor= behalten, und wie Wir schon bisher, vorzugsweise bei städtischen Ab= geordneten, sobald der Fall dazu angethan war, bereitwillig diese Dispeusation ertheilt haben, so werden Wir dieselbe in den dazu geeigneten Fällen au in Zukunft nit versagen und dadurch, so weit ein Bedürfniß sih zeigt, die Bedingungen der Wählbarkeit im Stande der Städte in dieser Beziehung zu erleichtern, die nöthige Abhülfe gewähren.
Noch weniger aber können Wir auf den fernerweiten Antrag eingehen, daß für die Wählbarkeit zum städtishen Abgeordneten vom Be-
triebe eines bürgerlihen Gewerbes abgesehen und überhaupt ein Einkommen für hinreichend erklärt werde, welches, zum landüblichen Zinsfuße kapitalisirt, mit dem Werthe des Grundbesitzes zusammen diejenigen Werthsbeträge erreihe, welhe das Gese für . den Grundbesiß und das Gewerbe zusammen bestimme. 4 Denn die Vorschrift des §. 10 des Geseßes vom 1. Juli 1823, nah welcher zu städtischen Abgeordneten nur städtishe Grund- besißer gewählt werden sollen, welche entweder zeitige Magistrats- Personen sind, oder ein bürgerlihes Gewerbe treiben, ° beruht auf dem Grundsage, daß jeder Stand durch Abgeordnete ver- treten werden soll, die demselben wirklih angehören und aus seiner Mitte hervorgehen. Dieser Grundsaß würde wesentlich. verleßt wer- den, wenn die Wählbarkeit der städtischen Abgeordneten nur durch städtischen Grundbesiß und ein Einkommen, welches den im Artikel IIL der Verorduung vom 17. März 1828 festgestellten Werthsbeträgen gleihkömmt, bedingt werden sollte, indem alsdann Personen, die einen städtischen Grundbesiß erwerben, übrigens aber ihren sonstigen Standes- und Berufs-Verhältnisseu nah feineôweges bei den städti schen Juteressen betheiligt sind, zu städtischen Landtags-Abgeordneten
müssen Wir Unsere Genehmigung versagen.
gewählt werden könnten. Zuziehung von Stenographen zur Aufzeichunung. der Landtags-Verhanblungen,
13) Die von Unseren getreuen Ständen nachgesuchte Zuziehung vereideter Sténographen zur Aufßfzeichnung der Verhandlungen des nähsten Landtages genehmigen Wir hierdurch. Wir erwarten indes= sen, daß die Protokolle über die Verhandlungen des Landtages auch fernerhin von einem Landtags - Deputirten verfaßt und die Notizen der Stenographen nur bei der Redaction benußt werden.
Kommission zur Untersuchung des Nothstandes in der Provinz Preußen.
14) Die Uns in der Denkschrift vom 22. März d, J. angezeig- ten Wahlen der ständishen Mitglieder der Kommission, welche. nah Unserem Erlasse vom 14, März d. J. unter dem Vorsiße des Ober- Präsidenten gebildet werden soll, um die Ursachen des öfters wieder- kehrenden Nothstandes in der Provinz Preußen zu ermitteln und ge= eignete Mittel zur Vorbeugung desselben in Vorschlag zu bringen, so wie der Stellvertreter dieser ständischen Mitglieder, bestätigen Wir hierdurch.
Vertretung der Besißer von Gütern, welche mehr als sechs kulmische Husen haben, auf den Kreistagen; vermehrte Vertretung der Städte und Land- gemeinden auf den Kreistagen.
15) Dem Antrage Unserer getreuen Stände, z daß den Besizern aller solcher selbstständigen Güter, welhe méhr als ses fulmische Hufen groß sind, niht aus Bauerland bestehen und feinem Gemeinde - Verband angehören, in freisständisher Be- ziehung die Rechte beigelegt werden mögen, welche in der Kreis= Ordnung vom 17. März 1828, §. 4 sub C. 1, die fölmischen Besiber bereits erhalten haben,
und den fernerweiten Anträgen in- der Denkschrist vom 4, März d. I a) daß jede Stadt so viel Kreistags-Deputirte wählen dürfe, als die Hälfte der Wahlbezirke betrage, welhe nah §. 11 ber Städte-Ordnung vom 19, November 1808 darin enthalten sind,
b) daß der Stand der Landgemeinden mit mindestens so viel Stim- men auf den Kreistagen vertreten werdê, als die Hälfte der Wahlbezirke betrage, welhe im Kreise zur Wahl von Abgeord= neten zum Provinzial-Landtage bestehen, jedoch in den Kreisen,
in welchen die Zahl der zum persönlihen Erscheinen auf den
Kreistagen befähigten Grundbesißer aus dem Stande der Land-=
gemeinden die Hälfte der Wahlbezirke bereits erreiche oder
übersteige, nur noh drei Deputirte der Landgemeinden gewählt würden, ; kann in der gewünschten Ausdehnung nicht willfahrt werden.
Da indessen die wiederholten Anträge auf stärkere Vertretung der Städte und Landgemeinden auf den Kreistagen theils in der Erweiterung der Befugnisse, welche den Kreisständen dur die Ver- A vom 22, Juni 1842 ertheilt ist, theils in den eigenthüm- lichen Verhältnissen einzelner Kre:se der Provinz Unterstüßung fiuden, so werden Wir näher untersuchen lassen, ob und in welchen Kreisen sih ein wirkliches Bedürfniß zu einer soichen “aag findet, und wie eintretenden Falles solches zu befriedigen sei. Wir behalten Uns vor, dem nächsten Landtage über das Ergebuiß dieser Erörterungen weitere Eröffnung zugehen zu lassen.
Oeffentlichkeit der Stadtverordneten-Versammlungen,
16) Die Anführung, daß die durch Unsere Ordre vom 19, April v. J. gestattete Veröffentlihung über die Wirksamkeit der städtischen Behörden und Vertreter in Städten, in denen feine Lokal - Blätter ersheinen, niht wohl ausführbar sei, können Wir als richtig nicht anerkennen, da die Veröffentlihung entweder dur besondere Abdrüe oder durch Aufnahme in die Blätter benachbarter Städte erfolgen
den Landtags - Abschied vom 30. Dezember 1843 urüidgen, jeßt f Zulassen Tele Unserer getreuen Stände auf Zulassung der stimm= und wahlfähigen Bür j sammlungen der Stadtverordneten vishig Ber -RA Folge zu geben,
Ländliche Kommunal -Ordnung, 17) Auf den Antrag Unserer getreuen Stände:
daß die zur Untersuchung der Ursachen des in der Provin
ßen öfter wiederkehrenden Nothstandes und der geeigneten
zur Abhülfe desselben angeordnete Kommission zuglei bez
werde, de Vorarbeiten zu einer oder mehreren Landgemeiug
nungen für die Provinz zu übernehmen und die darauf 0
dende Kommunal-Ordnung selbst zu entwerfen, eröffnen Wir denselben, daß der Zweck und der Wirkungif, gedachten Kommission in keiner näheren Beziehung zu den Vote für die Kommunal-Ordnung stehen. Bei leßteren fommt J auf Ermittelung und Zusammenstellung des Bestehenden an, mw sehen zu fönnen, an welche Punkte auzuknüpfen ist und aus Lücken sih finden. Mit diesem Geschäfte sind geeignete Komys bereits beauftragt, und wollen Wir es dem näheren Ermessen h, Ober - Präsidenten überlassen, öb und inwieweit derselbe q glieder der Provinzial-Stände und der erwähnten Kommissioy ihrer genauen Kenntniß der ländlichen Kowmunal-Verfassung, h, zuziehen für geeignet halte, um einen det nächsten Stände-Ye, lung vorzulegenden Geseß-Entwurf gründlich vorzubereiten, 9, würde es weder der Verfassung, nohch der-Verwaltungs - Orgyi entsprechen, wenn der Geseßesvorschlag selbst von der von Unsern treuen Ständen bezeichneten Kommission ausgehen sollte, und daher dem Wunsche derselben in der ausgesprochenen Weise nid fahrt werden.
Censurtvesen, 18) Wenn Unsere getreuen Stände beantragen, geeignete Verordnungen zu treffen, um die Uebelstände in dy gelegenheiten der Presse insoweit zu heben, als es die Verh
. au Unsere getreuen Stände anerkennen,
beeinträchtigt und der Absatz
den, aus den dem
A M A: uno 10’ches durch mehrfache Ausstellungen egen den gegen Zustand der Censur-Vorschriften und ibrer Handhabung Ls bey vermeinen, so wollen dieselben aus der angeschlossenen Denksijih serer Minister des Junnern und der Jujtiz *) entnehmen, daß diest stellungen im Wesentlichen nicht als begründet anzuerkennen sn, Nichtsdestoweniger verkennen Wir niht, daß der gegemÿ Zustand der Presse insofern noch einer Verbesserung bedarf, di, von einém Theile de! fortgeseßte Versuche gemaht werden, die ihr zum Schub der is lichen Ordnung und des guten Namens der Einzelnen“ ge Schranken zu durhbrechen und diesen Versuchea nicht stets red begegnet wetden kann. A t Sollte dieser Uebelstand dahin führen, die Nothwendigfeil durhgreifenden legislativen Abhülfe anzuerkennen, so würde sol Sinne der Wünsche Unserer getreuen Stände nur mit Zustin des deutschen Bundes ausgeführt werden können, und bleibt serer reiflihen Eiwägung vorbehalten, ob und wann dieserhalb leitungen zu treffen sein möchten. Einstweilen können Wir ny Zusicherung ertheilen, daß der Gegenstand auf das genaueste b4 und kein geseblihes Mittel versäumt werden wird, begründete schwerden, von welcher Seite sie auch kommen mögen, Abhiß
verschaffen.
Bürgerliche Verhältnisse der Juden.
, 19) Die Anträge Unserer getreuen Stände. in BetreF# 4-H lirung der bürgceiligen Berhctittrrfffe ver Yuvru, luobrfourtre d
religiösen Angelegenheiten der jüdischen Gemeinden, werden hi bevorstehenden legislativen Berathung dieses Gegenstandes nil wogen werden.
Aufbringung der Kosten für das zur Abwehr der Rinderpest getödtelel
20) Dem Antrage auf Erlaß; einer geseblihen Bestimmung 1 Aufbringung der Kosten des auf amtlihe Veranlassung zur M der Rinderpest getödteten gesunden Viehes ist durch Unsere ü Amtsblättern der Provinz publizirte Ordre vom 22, Juni d, J sprochen worden.
Sundzoll,
21) Durch Unseren Befehl vom 22. März d. J, i de von 25 pCt, an dem Eingangs=- und Durchgangszolle von ili dishen Waaren zur Ausgleichung des Sundzolles, wie solcher (l in Stettin stattgefunden, au auf die anderen Ostseehäfen aut a e der darauf gerichtete Antrag Unserer getreuen Stän erledigt.
Besonderer Ermittelungen zur Feststellung des jährli erh Sundzolles bedarf es nicht, da die Heberolle und die Zahl de lih aus und nah preußischen Häfen durch den Sund geg Schiffe und deren Ladungen bekannt sind. Wir werden übrigen Angegendait auch ferner, wie bisher, Unsere besondere Ausm-/sui zuwenden,
Erlaß der Mahl- und Schlachtsteuer für die Schlächter, Bäder und M in den Vorstädten von Danzig.
22) Dem Antrage, daß die Bäder und Schlächter in dts Stadt Danzig gehörenden Vorstädten Langfuhr, Neuschottland, Sh! und dem Stadtgebiet von der Erlegung der Mahl- und Sh steuer für die Früchte, welche sie vermahblen lassen oder vern einführen, und für das Vieh, welches sie shlachten lassen od} shlahtet einführen, befreit werden, können Wir nicht stattgebet i
Jene BVorsiädte haben auf Grund des §, 13 b. des Mahl- Schlachtsteuer-Geseßes vom 30, Mai 1820 von dem inneren Æ pflichtigen Stadtbezirk ausgeschlossen werden müssen, weil sie 15 halb der Festungswerke liegen, daher die Steuer bort nit O gehöriger Aufsicht gehalten werden kann. Da aber die geno Vorstädte nit weiter als eine halbe Meile von dem inneret Bezirk von Danzig entfernt sind, so müssen die in denselben i nenden Bäcker und Schlächter und sonstigen Gewerbetreibende sie der §. 14 des angeführten Geseßes bezeichnet , obwohl s Klassensteuer unterworfen sind, nah Vorschrist .des angefün e die Mahl- und Schlachtsteuer von den dieser Steuer ihrer Belt heit nah unterliegenden Gegenständen entrihten. Eine Au / von der vorgedachten, allgemein zur Anwendung Fommenber lichen Vorschrift kann, wie überhaupt nicht, so au nit zu Eh jener Vorstädte gemacht werden, indem dadurch nicht blos die M Kasse, sondern besonders auch der Gewerbebetrieb der v | händler, Schlächter u. \. w. in dem inneren Bezirk von Ln i der Leßteren empfindlich ges ih Insbesondere würde es dann nicht zu verhin amb welche ihrer Beschaffenheit nach der ¡ t nd von welchen diese Steuer aber nicht 2 2 he inneren Bezirk nahe belegenen Borst auf erlaubte Weise in steuerfreien Quantitäten, theils a d Weise und heimlih in steuerpflihtiger Menge, ohne Er
den würde. daß Gegenstände, Steuer unterliegen,
fann, Wir finden daher auch keine Veranlassung, dem bereits durch
*) Vergl. am Schlusse,
Y wirflihe Erleichterung betrachtet werden. ter Erwägung vorbehalten,
(hen Steuer hêim Eingang in den inneren Bezirk eingeführt
fl, à : L wird bei Abmessung der von den erwähnten Gêwer= v 0 den genanñten Vorstädten zu zahlendèn Klassensteuer T} daß dieselben auch Mahl- und* chlachtsteuer zu er- haben, billige Rücksicht genommen, und es wird zur Erwägung ob denjenigen dieser Gewerbetreibenden, welche ch von “erlaubten Verkehr mit der mahl- und shlatsteuerpflihtigen { freihalteu, dur gänzlichen Erlaß der gezahlten Klassensteuer G peitere Erleichterung gewährt werden fann, : 2 au Die Meinung, als ob die Vorstädte von Danzig, weil dieselben Fommunal - Verbande dieser Stadt gehören, von dem inneren fe niht hätten ausgeschlossen werden dürfen , ist nah der deut- Vorschrift des oben angeführten §. 13 des Mahl- und Slaht- „Geseßes niht begründet; und es unterliegt erheblichem Zrveifel, ine solche Einverleibung dem Juteresse des ärmeren Theils der phner der mehrerwähnten Vorstädte entsprehen würde,
nwandlung der Mahl - und Schlachtsteuer in eine dirckte Abgabe.
93) Unsere getreuen Stände haben bei dem Antrage, die Mahl- dhlahtsteuer allgemein aufzuheben und an deren Stelle die 1- oder eine andere direfte Steuer einzuführen, lediglich auf \ndtheile hingewiesen, welche mit der erstgedachten Steuer ver- n sein sollen, ohne zugleih in Erwägung zu ziehen, ob nicht, das Einkommen aus der Mahl -= und Schlachtsteuer durch eine e Steuer erhoben werden soll, andere und vielleicht größere heile sich für die Steuerpflichtigen ergeben würden, und ob nicht, hei Verminderung des aufzubringenden Steuerquantums, die direkte er denno als eine größere Last Seitens der Steuerpflichtigen unden werden möchte, als der höhere seither mittelbar gezahlte ag, Bei der Wahl zwischen zwei Besteuerungsarten kommt es da feine für sih eiñe absolute Vollkommenheit in Anspruch neh- fann und bei jeder Abgabe einzelne Uebelstände unvermeidlih gerade hauptsächlih auf die unbefangene Abwägung der relati- Vorzüge und Nachtheile an. Die angeblihen Nachtheile der |- und Schlachtsteuer können in dem angenommenen Um- als rihtig niht anerkannt werden. Wenn dieser Steuer zum purfe gemacht wird, daß sie die untere Volksklasse zu stark be- gleichzeitig aber eine nahtheilige Wirkung darin gefunden wird, sie den Arbeitslohn künstlich steigere, so scheint übersehen zu sein, der leßte Vorwurf den ersten theilweise aufhebt, indem die Last Steuer, insoweit diese eine Erhöhung des Arbeitsloßnes zur hat, dann nit auf der arbeitenden Klasse ruhen, sondern von wohlhabenderen Theile der Bevölkerung übertragen werden würde, diesem Umstande, so wie daraus, daß überhaupt bei einer seit r Zeit bestehenden Steuer die gesammten Verkehrs-Verhältnisse it Rücksicht auf die Steuer gebildet und eine Ausgleichung be- haben, wona die Last der Steuer häufig nicht auf demjenigen welher das besteuerte Objekt verzehrt, läßt sich entaehmen, daß lagen über ungleiche Belastung der Steuerpflichtigen nicht in vielfach vorausgeseßten Maße begründet sind, zumal da die wohl- deren Klassen bei der Schlachisteuer durch stäckeren Verbrauch Sleish, bei der Mahlsteuer durch die vierfah/höhere Belastung Weizens gegen das gleihe Gewicht von Roggen auch unwitttel= theblih höhere Beiträge leisten. Dinsichtlih der auf die Bereitung und den Verkauf von Pökel- , Schiffs = Proviant und Kartoffelstärke bezüglichen Angabe, daß ¡tiger Provinz die Mahl - und Schlachtsteuer manche Handels=- Qewerbs - Unternehmungen förmlih ecstickde, hätte eine nähere
G di , 4 ; iges feplen solle tas Sea nführung spezieller Thatsachen um
hen is, um den gedahten Gewerbszweigen ín Bezug auf die - und Schlachtsteuer die erforderlichen Erleichterungen zu ge= èn, und daher muthmaßlih Unsere getreuen Stände der gedäch=- Steuer Erscheinungen zur Last legen, die überwiegend dur an- Ursachen herbeigeführt worden sind. Die für die Städte in Anspruch genommene Erleichterung, welche dur die Einführung der Klassensteuer, statt der Mahl=- und ihtsteuer, zu Theil werden soll, wird von den Städten selbst, die Erfahrung gelehrt hat, und wie auch das abweichende Vo- mehrerer städtischen Abgeordneten bestätigt, nicht überall als Es bleibt indessen inwieweit es thunlih sein wird, eine Ermäßigung der Mahl- und Shlachtsteuer-Säße, welche vor- h der ärmeren Klasse zu Gute gehen würde, eintreten zu lassen fäugleih den Uebergang der mahl- und \slahtsteuerpflihtigen fte zur Klassensteuer zu erleichtern. ? Schutzoll - System.
44) Die Meinung, daß der Zweck der bestehenden Zolleinrihtung 1 auf Erlangung einer Staats-Einnahme, dagegen überall nicht en Schuß der inländischen Gewéerbsamkeit gerihtet sei, muß als dründet bezeichnet werden, da shon in dem Zoll - Geseße vom Md! 1818 ber Zweck der damaligen, ihren wesentlihen Gruud- nah noch seßt bestehenden und durch die Vereinigungen mit i großen Theile der deutschen Bundesstaaten nur erweiterten Ei: ing sch dahin angegeben findet, daß dur eine angemessene Be- fung des äußeren Handels und Verbrauchs fremder Waaren die dische Gewerbsamkeit geshügt und dem Staate das Einkommen hrt werden soll, welches Handel und Luxus gewähren können. Wiewohl hiernah die Rücksiht auf den den inländischen Gewerb- nden durch die Zoll-Verfassung zu gewährenden Schuß auch künf- iht aus den Augen geseßt werden darf, so mögen Unsere ge- n Stände do vertrauen, daß nur solche Aenderungen des Zoll- [8 werden angeordnet werden, welche, nah sorgfältiger Erwägung il den verschiedenen Provinzen Unserer Monarchie obwaltenden Mitnisse, als dem wahren Juteresse der Gesammtheit entsprehend tet werden -müssen.
a Eingangszoll auf fremdes Eise», fen ¡Det Antrage Unserer getreuen Stände : für die Provinz in (a ¡ollfreien Eingang des fremden Eisens zu bewilligen, läßt olhem Umfange aus dem bereits in dem Landtags - Abschiede E Dezember 1843 zu erfennen gegebenen Grunde nicht ent- rh es Es soll jedo in Erwägung genommen werden, ob und e Uns ausführbar sein wird, den Nachtheil, welcher aus der in i“ ia Ordre vom 14. Juni v. J. eingetretenen höheren Be- O es fremden Eisens für die Provinz Preußen entspringt, "n, ohne dem Zwede jener Maßregel Eintrag zu thun.
t des Stempels beim s Erbschaften für den überlebenden egalten,
es Der Antrag, die dur Unseren Befehl vom 21. Juni 1844 die ammlung S. 253 — den Theilnehmern an einer Erbschaft nah! égenständen bewilligte Befreiung Stempel - Abgabe für Kauf- und. Tausch - Ver= d Felb; ch auf den überlebenden Ehegatten auszudehnen, gleich- iger mit dem Verstorbenen in Gütergemeinschaft gelebt hat st insoweit bereits durch die mit Unserer Genehmigun
1 isterien erledigt, als dana l einer Erbschaft auch die kraft ihres Mit- der Auseinandersebung einer Erbmasse betheiligten
ohbwaltet, dieselbe welhe nicht in Gütergemeinschaft gelebt zu lassen. :
27) Zur Vorbereitung Unserer Besch
von Uns bestimmten Uebergangspunkte bei haben Wir zunähst noch einige anderweite derlic) erachtet, bis scheidung Uns vorbehalten müssen, sich versichert halten, daß hierbei
wägung finden werden.
28) ist bereits seit mehreren Jahren im Werke, auf die Räumung worden.
lassen.
Wege-Ordnung, einer Deich-Ordnung und Strom - und Ufer - Polizei werden.
missionaire und 30) Der von Unseren
stimmungen zur Sicherstellung der Rechte
und Vorschüsse an ihre Machtgeber, Behörden, und es regeln niht verkannt worden. Der Erla entsprehenden Verordnung wird beschleunig
metscher - Gebühren bei gerichtlichen Verh und litthauischen Bewohnern Erwägung genommen, daß
ordnung getroffen, daß
Beamten. 33) Auf den Antrag, die Gesebße vom sammelnden Ständeu ein zur Berathung vorzule zu erkennen geben, da meinen Geseßen gehören, Personenrehten zum Ge enstande haben, sonderes Junteresse der Provinz berühren, Nothwendigkeit vorliegt , solhe der werfen.
die gedahten Ge
zur Sicherung einer unparteiüshen und wie zur Aufrechthaltung der Würde und standes, eben so unbedingt nothwendig desselben von jeder äußeren Einwirkung.
Von diesem Gesichtspunkte aus eben deswegen sür rihterlihe Beamte ein gigkeit des
Verseßungen lassen, in den verfassungsmäßigen Justanz vollzogen worden,
Wir gegenwärtigen Landtags-Abschied eigenhändig vollzogen Gnaden gewogen.
Prinz von Preu
von Boyêëên, Mühler. von Thile. von Savigny. zu Stolberg. Flottwell. Uh
—“
Betreffend die Petition der
Handhabung an des
welchem Niemand mit Bestimmtheit wisse, ob nen Rechten befinde,
leite, Diesem Bilde,
ervorgegangen, durch vielfältig laut gewordene
timmen aus und 30, Juni 1843 und den dadurch hervorg
resse und der obrí
Bild des Zustandes der j erordnungen gegenü
aus der Zeit vor jenen
Sr, Majestät dem Könige ausgesprochenen Zi
hinterbliebenen Ehegatten gezählt werden sollen ; wogegen kein Grund éfréiung auch deñjenigen hinterbliebenen Ehegatten, zu Theil werden
Richtung der Eisenbahn von Berlin nah Königsberg,
tung, welche für die Eisenbahn - Verbindung zwischen Berlin und Königsberg auf der Stre@e von Berlín bis zur Wéichsel nah dem
zu deren Beendigung wir — Unsere getreuen Stände dürfen die mannigfachen in Betracht kom- menden Verhältnisse und Jnteressen eine umfassende sorgfältige Er-
Regulirung des Memelstromes. Die Verbesserung der Schifffahrt auf dem Memelstrom
des Fahrwassers schon beträchtlihe Kosten verwendet Zur umfassenden und vollständigen Regulirung des Stromes wird aber ein Plau ausgearbeitet, dessen Ausführung, nah Maßgabe der zu diesem Zwecke bereit zu stellenden Geldmittel, vorschreiten soll. Wir werden demnächst auch Behufs Vermittelung der Fortseßung der Regulirungs - Arbeiten in diesem Strom aufwärts bis die Verhandlungen mit der Kaiserlich russischen Regierung einleiten
Wege - Ordnung. Deich - Ordnung. Geseg über die Polizei der öffentlihen Flüsse. 29) Die Berathung über die Entwürfe zu éiner allgemeinen
der öffeutlihen Flüsse soll beschleunigt
Erlaß geseylicher Bestimmuugen zur Sicherstellung der Rechte der Com- Spediteure.
getreuen Ständèn unterstüßte Antrag der Aeltesten der Kaufmannschaft zu Danzig, auf Erlaß gesetzlicher Be-
Spediteure in Beziehung auf die von ihnen unterliegt der Erwägung der is dabei die Nothwendigkeit legislativer Maß-
Dolmetscher - Gebühren. 31) Bei dem Antrage Unserer getreuen Stände, ‘die Dol-
der Provinz aufzuheben, haben Wir in ähnliche Verhältnisse auch in anderen Landestheilen Unserer Monarchie stattfinden, und deshalb die An- dieser Gegenstand im Allgemeinen aufgefaßt und einer näheren Prüfung unterworfen werde.
___ Verfahren bei Kömpetenz- Konsliften, :
32) Ueber das Verfahren bei Koinpétenz - Konflikten zwische den Gerichten und Verwaltungs - Behörden haben Wir, wie Wir Unseren getreuen Ständen äuf den diéserhalb gemachten Antrag zu
erfennen geben, \chon seit längerer Zeit eine legislative Erörterung angeordnet, die möglih}| beschleunigt werden wird.
Nlchtarwrnbbarrenr ver Wesepe “vom 29; Marz 1844 auf die richterlichen
auf richterlihe Beamte außer Krast zu seßen und den diesen Gegenstand betreffendes neues Geseh en, müssen Wir Unseren getreuen Ständen
welche Veränder1 noh- au irgend ein be-=
ständishen Berathung zu unter-
Uebrigens eröffnen Wir Unseren getreuen Ständen, Entfernung unwürdiger oder unfähig gewordener richterliher Beamten gründlichen Rechtspflege, \o Ehrenhastigkeit des Richter- ist, als die Unabhängigkeit
sind di
Richterstandes sicherndes Disziplinar - Verfahren anordnen und hinsihtlich der außerhalb des Strafverfahrèns es lediglih bei den bestehenden Einrichtungen bewenden
Zu einer Aenderung finden Wir daher keine Veranlassung.
Zur Urkunde Unserer vorstehenden gnädigsten Bescheidungen haben ausfertigen lassen, auch Höchst- und bleiben Unseren getreuen Ständen in
Gegeben Berlin, den 27, Dezember 1 (gez.) Friedrich Wilbelm.
von Nagler. von Bodelshwingh.
Denkschrift.
preußischen Provinzial= Stände über die Censur-Geseßgebung.
Die Stände der Provinz Preußen schildern in der Petition, welche sie
zur Beseitigung der r as Mängel der Censur-Geseßgebung und ihrer önigs Majestät gerichtet haben, den Zustand der
Presse und ihrer Beaufsichtigung dur den Staat als
von wem die Entscheidung über j als einen Zustand, der den Wohlwollenden und Rechtlichgesinnten drücke, während derselbe weniger Gewissenhafte zur Uebertretung der Gesegze ver- wie die Stände sagen, aus ihrer zeugung, . brauchte man nur einerseits die Verordnungen vom 23, Februar
béwegenden Organismus der Censur - Einrichtungen, andererseits aber das
nen, wie diese Verordnungen den Weg bahnen zur Erreichung des von
haben,
lußnahme über die Rich-
Dirschau zu wählen is, Erörterungen für erfor- Unsere shliéßliche Ent-
und es sind insbesondere
Grodno
Strom - und Ufer-
eines Geseßes über die
der Commissionaire und zu machenden Darlehne
ß einer dem Bedürfniß t werden.
andlungen mit polnischen
29. März 1844 in Bezug
nächst zu ver=
seße weder zu den allge= ingen in Eigenthums=- und
und daher keine gesebliche
daß die
e gedachten Geseße, welche besonderes, die Unabhän-
vorkommenden
en berathen und von Uns
845.
ßen.
Rother. Eichhorn. Graf
den. von Canigt,
einen solchen, in und wie weit er sich in sei- dieselben abhänge,
der Provinz bestätigten Ueber- erufenen regelmäßig sich fort-
feitlihen Einwirkung auf sie er zu stellen, um zu erfen-
nämli zur Förderung aller edlen Richtungen der Literatur, neben mög- lihster Behinderung und Beseitigung verwerflicher Tendenzen in derselben, Nichtsdestoweniger behaupten die Stände, schon jeßt liege die Unmöglichkeit klar vor Augen, durch jene Verordnungen, insbesondere aber durch das Ober-Censurgericht, das vorgesteckte Ziel zu erreichen.
Nicht diese Jnstitution an ‘sich, noch das Gericht selbst, dessen Unpar- teilichfeit und Gewissenbastigkeit in dem Streben nah Lösung seiner großen Aufgabe sie anerkennen, flagen sie wegen dieses vermeintlichen Zustandes der Dinge an, sondern die Censur-Verwaltung is es, der sie es zur Last legen, ihre Lösung unmöglich gemacht zu haben, Die Petition versucht diesen Vorwu:f durch zwei Behauptungen zu motíviren, nämli
1) taß die Censoren die Entscheidungen des Ober- Censurgerichts ganz R ließen und lediglich nah ihren individuellen Ansichten verführen ;
2) daß ihnen Seitens der Censur - Verwaltung angesonnen werde, nit blos nach den Landesgesegen, sondern auch nah Ministerial-Jnstruc- tionen, welche dem Publikum sogar unbekannt blieben, zu verfahren.
Anlangend den ersten Punkt, so haben die Censóren, wie jeder einzeln stehende Beamte, keinen anderen Maßstab als das Geseß und ihr darauf gestüßtes uud individuelles Ermessen. Haben sie vermeintlih nicht das Rích- tige getroffen, so is die Berufung an das Ober-Censurgericht völlig unbe- hindert, und diëses hat die Beschwerden so ichnell erledigt, als die Wich- tigkeit der Sache und der Geschäftsgang solches zuließ. Unmöglich aber fann den Censoren angemuthet werden, die Entscheidungen des Ober - Cen- surgerihts unbedingt als Norm für ihre Beurtheilung gelten zu lassen ; einestheils kommt es gerade bei Anwendung der Censurgeseße auf die Zeit und den Ort der beabsichtigten Veröffentlihung an, indem das, was unter Umständen als ganz tadellos erscheint, unter anderen Umständen censurwi- drig sein kann, wodur schon die unbedingte Befolgung der obercensurge- rihtlihen Entscheidungen ausgeschlossen wind. Anderentheils geschieht dies dadurch, daß die Éénsorek zu dem Ober- Censurgericht in einem analogen Ver- hältniß, wie die Untergerichte zu den Obergeiichten, stehen. Gleichwie indessen Geseß und Rechts - Jnstitutionen durch die Praxis der Gerichte ausgebildet und entwickelt werden, so wird auch die Censur - Geseßgebung durch die Entscheidungen des Ober-Censurgerichts ihre Fortbildung finden. Was aus den zu öffentliher Kunde gekommenen Entscheidungen als niht mchr zu bezweifelndes Prinzip sich klar herausgestellt hat, das haben auch die Cen- soren zur Richtschnur genommen, ja, es ist ihnen in mehr als einem Falle von der obersten Censur - Verwaltung als Maßstab, den sie bei Auslegung und Anwendung der Censur - Justruction anlegen sollen, ausdrücklih mit- getheilt. Daß aber der Einfluß des Ober - Censurgerichts nur eín allmáli- ger sein und sich daher eine konstante Praxis nur nah 1nd nach feststellen kann, ingleihen daß Abweichungen hin und wieder fortdauernv vorkommen werden, liegt, wie bei den Gerichten, in- der Natur der Sache, Außerdem muß wiederholt darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Frage, ob eine Schrist censurwidrig sei, in vielen Fällen nicht abstraft zu beantworien ist, sondern dur Zeit, Ort und selbst dur das Blatt, ín welchem der Abdruck erfolgen soll, bedingt wird. Dies hat das Ober - Censurgericht ín mehreren Fällen anerkannt und demgemäß die Druck-Erlaubniß für Schrif= ten, welche unter gewissen Umständen zugelassen waren, unter anderen Um- ständen, namentlich in Tagesblättern einer gewissen Kategorie, versagt. Es fann daher auch gegen die Censoren kein Vorwurf daraus entnommen werden, daß sie den Adbdruck von Schriftstücken, deren Veröffentlichung ín einem bestiumien Werke oder Blatte gestattet war, in jedem anderen Blatte nicht unbedingt nachgegeben haben, sondern es fann höchstens behauptet werden, daß in einzelnen Fällen gefehlt worden sei, was bei feinem Jnsti- tute ganz zu vermeiden ist, : E
Anlangend den zweiten Punkt — die sogenannten geheimen Justructio- nen des Ministers des Junern, welche den Einfluß des Obex-Censurgerichts auf die Censoren gelähmt haben sollen, so is der Minister des Znnern wie jeder andere Hérwaltüngs - Chef berechtigt, ja verpflichtet, die seinem Ressort angehörigen Beamten mit Anweisungen über ihr Amt zu versehen, ihnen seine Auslegung der Geseye zu eröffnen und ihnen die Direction sür ihre Amtsführung, unbeschadet ihrer Selbstständigkeit, zu geben, Schon die
nothwendige Einheit in der Verwaltun macht ihm diés zur Pflicht, und wenn man ihm allein unte» »4-« BVriwairungs-Chess aus deren Crfulcung
einen Borwutf machen will, so liegt dies nur in einer Verkennun der Ver- hältnisse auf einem Gebiete, auf dem es allerdings besondere Schwieríg- keiten giebt, und in dem \ih die extremsten Ansichten geltend zu machen suchen, Alle jene sogenannten geheimen Jnstructionen nehmen das Gese und nur das Geseß zur Basis; sie legen es aus oder zeihnen die Art seiner Anwendung auf gewisse Gattungen von Fällen vor, berufen sch mehr als einmal ausdrüdcklich auf Entscheidungen des Ober - Censurgerichts und find der Zahl nach nicht größer, als das Bedürfniß sie erheishte und als sie bei anderen Zweigen der Verwaltung vorkommen. Nur wenn sie den Censoren Ungesegliches zugemuthet hätten, würden sie als das gelten fön- nen, wofür man sie ausgeben will, und selbst wenn sie das wären, würde in der Berufung an das Ober-Censurgeriht und in dessen unabänderlichen, völlig selbstständigen Entscheidungen das sichere Mittel gegen jeden Mißbrauch der Aussihtsgewalt gewährt sein. Denn daß das Ober - Cen surgericht dagegen machtlos gewesen sei, haben die Stände nicht einmal angedeutet, und daß dergleichen Instructionen das Gese nicht zur Basis genommen, haben sie zu beweisen nicht vermocht, Die zu dem Ende von ihnen in Bezug genommene Cirkular-Verfügung vom 27, Januar c. ist, wie fast “alle jene sogenannten geheimen Instructionen, aus den Zeitun- en Jedermann bekannt. Jhr Jnhalt lehrt von selbst, daß sie sich auf ge“ egliche Vorschriften stüßt. Man kann über dieselben abweichender Meinung sein. Niemand aber hat das Recht, den aus pflihtmäßigem Ermessen und aus Ueberzeugung hervorgegangenen Ausspruch einer zugleih als maßge- bend aufgestellten Rechts-Ansiht als einen Eingriff in den geselihen Zu- stand zu bezeichnen.
Sollte endlih ein Censor auf Grund der mehrgenannten Verfügung in der That die Aufnahme der in der Allg. Preuß. Zeitung abgedruck- ten Verhandlungen des rheinischen Landtags nicht gestattet haben, so twväre dies ein Mißgriff eines einzelnen Beamten, gegen den der Ober - Präsident und das Ober-Censurgeriht Abhülfe verschafft haben würden, und den man s{werlich als einen Belag für die Behauptung der Stände wird gelten lassen wollen.
Die Stände beklagen endlich noch den Einfluß der Bücher - Verbote und deren Anhäufung. Auch hier i die wahre Lage der Dinge anders, als sie geschildert wird. Die Censur - Verwaltung hat provisorische Debits- Verbote nur da verhängt, wo die Strafgeseße übertreten waren oder die Gemeingefährlihkeit ihr unzweifelhaft war. Die Zahl solcher Verbote ist verhältnißmäßig nicht groß, vielleicht auch troy der um sich greifenden Zü- gellosigkeit gewisser literarisher Richtungen geringer als vor 1843. Für die Gesevlichkeit des Verfahrens der Verwaltung, ja für den sehr diskreten Ge- brauch des der Verwaltung eingeräumten Nechts in dieser Beziehung spricht aber der Umstand, dáß das Ober-Censurgericht nur in schr wenigen Fällen durch seine Entscheidung die provisorisch in Beschlag genommenen Bücher ganz freigegeben und infófern das Verfahren der Verwaltung nicht durchaus ungerechtfertigt erklärt hat, Es steht zu hoffen, daß der schon jeyt shwindende Reiz an den Erzeugnissen einer die Literatur herabiürdigenden Schriftstelle- rei seine Kraft immcr mehr und insoweit verlieren wird, daß dergleichen Produkte die verdiente Nichtachtung finden, Das höher gebildete Publikum hat dazu selbst das Mittel in der Gakid, von dem weniger gebildeten Theile der Gescllschaft aber muß der Staat wenigstens versuchen, das Gift fern u halten.
: Berlin, den 1, Dezember 1845,
von Bodelschwingh, Uhden.
eles der Censur-Geseßgebung,
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