1879 / 204 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Sep 1879 18:00:01 GMT) scan diff

S S

C gs Ez 4 Pia Dr s 4 E a E R =

E

S

S

chden 2 L ca Gi G 2 L P TR E N HE Di A B datib ei: di‘ bri

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

) lorggeo: T | Das Abounenécät betrügi 4 F 50

für das Bierteljaßr.

| Inusectionspreis für den Bana einer ürudizeile 80 S

h

4 cs - t

| po J

| E EA T | | IIRACA I A A K FUA I

2 204. Berlin, Montag,

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Superintendenten, Kirchenrath und Pfarrer Ge rlach zu Staudernheim im Kreise Meisenheim den Rothen Adler- Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Geheimen Re- gierungs Rath Dr. Finkelnburg, Mitglied des Reichs- Gesundheitsamts, und dem Pastor Weiland zu Tating im Kreise Eiderstedt den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; dem Nittergutsbesizer Freiherrn von Falkenhausen auf Wallis- furth im Kreise Glaß und dem Primariatpfarrer und Super- intendenten Ledebur zu Dissen, Amts Fburg, den König- lihen Kronen-Orden dritter Klasse; dem Schullehrer und Organisten Olbrich zu Kostenthal im Kreise Cosel den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern ; sowie dem Schullehrer, Organisten und Küster Taube zu Sei- dorf im Kreise Hirschberg, dem Gemeindevorsteher Vollrath zu Edersleben im Kreise Sangerhausen und dem Schriftgießer F. Eisengart zu Frankfurt a.-/M. das Allgemeine Ehren- zeichen zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigft geruht: den nachbenaunten Offizieren die Erlaubniß zur An- legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens-Fnsignien zu ertheilen, und zwar:

des Großkomthurkreuzes des Verdienst-Ordens derx Königlich bayerischen Krone: dem General-Major (Zrafen von Waldersee, Chef des Generalztabes des X. Armee-Corps;

des Komthurkreuzes des Königlich bayerischen Militär-Verdienst-Drdens: dem Obersten von Fassong, Commandeur des 1. Garde- Feld-Artillerie-Regiments, und dem Oberst-Lieutenant von Unruhe, Chef des General- stabes des IX. Armee-Corps;

des Offizierktreuzes des französishen Ordens der Ehrenlegion:

_ dem Major Theremin im 1. Hannoverishen Feld-

Artillerie-Regiment Nr. 10.

Deutsches Neich.

Abänderungen Der Postordnung vom 8. März 1879.

Auf Grund der Vorschrift im §8. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Neihs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 vom 1. Oktober D. J. ab in folgenden Punkten abgeändert :

1) Der 8. 22 erhält folgende Fassung:

Briefe mit Postzustellungs-Urkunde.

1, Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder ein- geschriebenen Briefes über die erfolgte Bestellung eine post- amtliche Bescheinigung zu erhalten, fo muß dem Briefe eine gehörig ausgefüllte ZBustellungsurkunde nebst Abschrift äußerlich beigefügt werden; zugleich muß in der Aufschrift vermerkt sein: „Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“. Auf die Außenseite der zusammengefalteten Zustellungsurkunde ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforderlihe Aufschrift zu seßen.

«Fn Betreff der Bestellung 2c. der Briefe mit Zustellungs- urkunde siehe §. 35.

Es 1]. Für Sendungen mit Zustellungsurkunde werden er- oben : 1) das gewöhnliche Briefporto,

2) eine Zustellungsgebühr von 20 S,

3) das Porto von 10 „3 für die Rücksendung der Zu-

__ stellungsurkunde.

Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgedühr von 20 „Z hinzu.

ITT. Formulare, welche sowohl zu Urschriften, als auch zu Abschriften von Zustellungsurkunden verwendbar sind, können durch die Postanstalten zum Preise von 5 H Z für je 10 Stück bezogen werden. Die Lieferung von Formularen an Gerichte, Gerichtsvollzieher und Gerttsscreiber erfolgt unentgeltlich.

2) Der 8. 35 erhält folgende Fassung :

Bestellung der Schreiben mit Zustellungsurkunde.

L, Auf die Bestellung von Schreibèn mit Zustellungs- urkunde finden die Bestimmungen in den 88. 165—174 und 178 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reih vom 30. Januar 1877 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die

Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Post- !

anstalt tritt.

11. Jn Betreff der Bestellung von Schreiben mit Zu- stellungsurkunde, welche von deutschen Gerichten, Gerichts- vollziehern, Gerichts\chreibern, Reihs- oder Staatsbehörden ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.

111, Die Porto- bez. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustellungsurkunde müsen sämmtlich entweder vom Ab- sender oder vom Empfänger-éntrichtet werden. Will der Abh- sender die Gebühren tragen, fo zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nah dem Béstiminungsorte, die anderen Be- träge werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Autiéllitasiirtunde von ihm eingezogen. Fm Uebrigen bleibt der Absender für alle Betr haftbar, welche bei der Be- stellung der Sendung vom Empfänger nicht erhoben werden können. Falls jedo die Zustellung nicht ausgeführt werden fann, kommt nur das Porto für die Beförderung des Schrei- bens nach dem Bestimmungsorte und bez. die Einschreibgebühr zum Ansaß.

Berlin, den 24. August. 1879.

Der Reichskanzler. Jn Vertretung : Stephen.

Königreich Preufßenan

Se. Majestät der König haben Allergnädigst gerußzi: den ersten Seminarlehrer Feige in Franzburg zum Seminar-Direktor zu ernennen; sowie den seitherigen unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Zeiß, Magistrats-Assessor Zeitschel, der von der dortigen Stadtverordnetenversammlung getroffenen Wiederwahl gemäß, für eine fernerweite sechsjährige Amtsdauer als unbesoldeten Beigeordneten der genannten Stadk zu bestätigen.

: pie o eida u / j wegen Ausfertigung auf den Zihaber lautendet Kreis- anleihescheine® des Kreises W@&tdenburg, im Betrage vou 600000 M Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem von der Kreisvertcetung des Waldenburger Kreises auf dem Kreistage am 9. April 1879 bes{lossen worden, zum Zwecke der Rückzahlung der gegenwärtigen Kreisshulden im Betrage von 579106 Æ 8 cine Arleißhe im Gesammtbetrage von 600 000 M. zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der Kreis- vertretung zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine zu dem angenommenen Betrage von 6000009 M ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu crinnern gefunden hat, in Gemäßheit de-s 8. 2 des Gesetzes vom 17, Juni 1833 zur Aus- stellung von Anleihesche!nen zum Betrage von 600000 #4, in Buch- staben: „Sechs Hundert Tausend Mark“, welche in folgenden Ab-

\hnitten : 100 000 M à 1090 M, ¿O O a 600 O. a 2005

600 000 M,

nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit vier einhalb Prozent jährlich zu verzinsen, und nah dem festgestellten Tilgungs- plane mittelst Verloosung oder Ankaufs jährlich vom Jahre 1881 ab mit wenigstens jährlih einem Prozent des Kapitals, unter Zu- wachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rectliden Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.

Durch verstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht über- nommen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeien Bad Gastein, den 8. August 1879.

(L. 9) Wilhelm, L Zugleich für den Minister des Innern und den Minister für Handel und Gewerbe : - Maybach. Bitter. Provinz Shlesien. Regierungsbezirk Breslau. Anleiheschein des Baer Frreises. n f Reichswährung. 111, Emission.

Auf Erund des von dem Bezirksrathe des Regierungsbezirks Breslau genehmigten Kreistagsbeshlusses vom 9. April 1879 wegcn Aufnahme einer Schuld von 600000 bekennt sih der Kreis- aus[chuß des Kreises Waldenburg Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Ver- schreibung zu einer Darlehnss{huld von M, welche an en M baar gezahlt worden, und mit 44 Prozent jährlich zu ver-

nsen ist. i

i Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 600000 A erfolgt nach Maßgabe des genehmigtea Tilgungsplans mittelst Verloosung oder Ankaufs der Anleihescheine in den Jahren 1881 bis spätestens 1919 einshließlich aus einem Tilgungsfonds, welcher mit wenigstens Einem Prozent des Kapita!s Jes unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen gebildet wird. Die Aus-

* Loosung geschieht in dem Monate. . . . jeden Jahres.

Alle Poft-Avftaiten unehmen Bestellung aa ;

| für Kerlin außer den Pest-Austalten anch die Expe- |

dition: SW. Wilhe!mftr. Nr. 32.

den 1. September, Abeuds.

Dem Kreise bleibt jedoh das Recht vorbehalten , den Tilgungs- fonds zu verstärken oder auch sämmtliche Anleiheiheine auf einmal zu kündigen. /

Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welhem die Rückzahlung erfolgen soll, öffent- lib bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt secch®, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermive in dem Deutscherr Neichs- und Preußischen Staats-Lnzeiger, dem Amtsblatt der Königlichen Rezierung zu Breélau, dem Waldenburger Kreisblatt

/ und den „Görlißer Nachrichten und Anzeiger.“ Geht eins diefer

Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Königlichen Regierung in Breslau ein anderes bestimmt.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am L 2 von heute an gerechnet, mit vier ein halb Prozent jährli verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, beziehungsweise. dieser Schuldverschreibung bei der Kreis-Kommunalkase zu Walden- burg, und zwar a-ch in der nach dem Eintriit des Fälligkeitse termines folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuldverschreibung find auch die dazu gehörigen Zin8- scheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzulieiern. Für die feh- lenden Zinéscheine wird der Betrag vcm Kapital abgezogen. Die ge- tündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nah dem Rückzahlungétermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nah Atlauf des Kalenderjahres, in welchem fie fällig ge- worden, nit erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Wenn die zu tilgenden Obligationen statt der Auéloosung aus freier Hand erworben wcrden, fo sollen die auf diesem Wege getilgten Nummern jedesmal durch die oben bezeichneten Blätter öffentlicky bekannt gemacht werden.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichtcter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der &S. 838 und ff., dex Ras Gai für bas Deutsche Rei vom 30. Januar 1877, Reichs-Geseßblatt pro 1877 Seite 83 und ff., Zinsbogen können weder aufgeboten no% amortisirt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinésceinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung an- meldet und den stattgehabten Besiß der Zinsscheine durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthat, nah Ablauf der Verjährungsfrist der angemeldeten und bis dahin nit vorgekommenen Zinescheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinéschcine bis zum Schlusse des Jahres 1884 ausgegeben, die ferneren Zinsscheine werden für fünfjährige Perioden ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reibe von Zinsscheinen erfolgt bei der Kreis-Kommunal- kasse in Waldenburg i./Scchl. gegen Ablieferung der der älteren Zins- \cheinreihe beigedruckten Anweisung.

Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinêscheinreihe an den Inhaber der Schuldverschreibung, fofern deren Borzeigung rechtzeitiz ges{chehen ift.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Auéfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

Waldenburg, den .

Der Kceisaus\chuß des Kreises Waldenburg.

Anmerkung. Die Anleihescheine sind außer mit den Unter- \chriften des Landraths und zweier Mitglicder des Kreisaus\chusses mit dem Siegel des Landraths zu versehen.

Provinz Swlesien.

N Mark zu vier ein halb Prozent Zinsen Mark .… . . Pfennig.

Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt gegen dessen Rück- gabe in der Zeit vom 2. Januar (resp.) 1. Juli 18 . . ab die Zinsen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom . . . ten

Did, en mit... Vit... Via Ver E Kreis-Kommunalkasse zu Waldenburg. Waldenburg, den . . ten Der Kreisaus\{chuß des Waldenburger Kreises. (Unterschriften.)

Diefer Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geld- betrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird. i

Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder des Kreisaus\chu}ses können mit Lettern oder Facfimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zins\{hein mit der eigenhändigen Namens- unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Provinz S(whlesien. Regierungsbezirk Breslau. Anweisung zum Kreisanleiheschein des Kreises Waldenburg, III. Emission. Littr Nr Uber «Mart Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen dessen Rückgabe. zu der obigen Schuldverschreibung die . . te Reihe von Zinsscheinen für die fünf Jahre 18 . . bis 18 , . bei der Kreis-Kommunalkafse zu Waldenburg, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich aus- weisenden Inhabér der Schuldverschreibung dagegen Widerspruch er- hoben wird. Waldenburg, den . . ten 15. Der Kreisausschuß des Waldenburger Kreises. (Unterschriften.) Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder des Kreis- aus\{chufses können mit Lettern oder Facsimilestempeln gedruckt werden,