1879 / 209 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Sep 1879 18:00:01 GMT) scan diff

zunächst zwischen denen, welche eine gleiche Stimmenzahl erhalten haben, eine engere Wahl ftatt. 16

8. 19.

Die gewählten Wahlmänner müssen sih, wenn sie im Wahl- termine anwesend sind, sofort, sonst binnen drei Tagen, nachdem ihnen die Wahl angezeigt ift, erklären, ob sie dieselbe annehmen, und, wenn sie in mehreren Abtheilungen gewählt sind, für welche derselben sie annehmen wollen. :

Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der D binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung.

Jede Ablehnung hat für die Abtheilung eine neue Wahl zur Folge. 8. 90

Erfolgt die Ablehnung fsofort im Wahltermine, und bevor die Wahlverhandlung der betreffenden Abtheilung geschlossen ist (8. 15 des Reglements), so hat der Wahlvorsteher sofort eine neue Wahl vorzunehmen. | /

Erfolgt die Ablehnung später oder geht binnen drei Tagen (8. 19 des Reglements) keine Erklärung des Gewählten ein, so hat der Wahlvorsteher die betreffende Abtheilung unter Beobachtung der im §. 11 gegebenen Bestimmungen unverzüglich und, wenn möglich, so zeitig zu einer neuen Wahl zusammen zu rufen, daß der zu er- wählende Wahlmann noch an der Wahl des Abgeordneten Theil nehmen kann. 8. 21

Ist in einem Urwahlbezirke die Wahl eines Wahlmannes wegen Nichterscheinens der Urwähler nicht zu Stande gekommen, oder die Wahl für ungültig erklärt worden, so ift, ebenso wte bei sonstigem Ausscheiden von Wahblmännern (§. 18 der Verordnung), vor der nächsten Wahl eines Abgeordneten eine Ersaßwahl durch die Regie- rung (Landdrostei) anzuordnen. os

Wird die Ersaßwahl eines Wahlmannes nach Ablauf eines Jahres seit der leßten Wahl eines Abgeordneten erforderlich, so ift derselben eine neue Urwähler- und Abtheilungsliste, bei deren Auf- stellung und Auslegung die Vorschriften dieses Reglements zu beob- achten sind, zum Grunde zu O A

Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll nach dem (anliegenden) Formulare aufzunehmen.

II. Wahl der Abgeordneten.

S 24.

Die Regierungen (Landdrosteien) haben die Wahlkommissare für die Wahl der Abgeordneten zu bestimmen, und davon, daß dies ge- \chehen, die Wahlvorsteher zu L Ote,

Ö

Die Wahlvorsteher reihen die Urwahlprotokolle dem Wahl- kommissar ein. Der Wahlkommifsar ftellt aus den eingereichten Urwahlprotokollen ein nah Kreisen, obrigkeitlichen Bezirken oder in sonst geeigneter Weise geordnetes Verzeichniß der Wahlmänner seines Wahlbezirks auf und veranlaßt, daß dieses Verzeichniß durch Aus- legung in den Geschäftslokalen der Landräthe, beziehungsweise der nach §. 1 des Reglements an deren Stelle tretenden Behörden, sowie der Magisträte der einen eigenen Kreis oder Wahlbezirk bildenden Städte, und durch Abdruck in den zu amtlichen Publikationen dic- nenden Vlättern veröffentlicht mia

8, 26,

Der Wahlkommissar ladet die Wahlmänner \chriftlich zur Wahl der Abgeordneten ein. Die Insinuation is durch einen vereideten Beamten zu bescheinigen.

Die Vorladung der Wahlmänner kann auch sofort im Urwahl- termine dur die Wahlvorsteher bewirkt werden. Die Wahlvorsteher erhalten in diesem Falle Seitens des Wahlkommissars die erforder- liche Anzahl von Einladungsformularen und Behändigungsscheinen. Sie haben die ersteren mit der Adresse der Wahlmänner zu ver- sehen und gegen Vollziehung der Behändigungsscheine auszuhändigen, auf den C aber die richtig erfolgte Stilfauätion zu bescheinigen und dieselben gleichzeitig mit den Urwahlprotokollen dem Wahl- Tommisffar einzureichen.

S2,

Die Wahlverhandlung wird mit Vorlesung der 88. 26 bis 31 der Verordnung, sowie der §8. 28 bis 31 dieses Reglements eröffnet.

Alsdann werden die Namen der Wahlmänner nach dem auf- gestellten Verzeichnisse (§. 26 des Reglements) vorgelesen.

Im Uebrigen kommen die Bestimmungen der 88. 13 und 14 zur Anwendung, soweit sie nicht nachstehend modifizirt find.

(Die 88. 28 bis 31 sind Ene erttine zu verlesen.)

Jeder Abgeordnete wird in einer besonderen Wahlhandlung ge- wählt. Die Wahl selbst erfolgt, indem der aufgerufene Wahlmann an den zwischen der Wahlversammlung und dem Wahlkommissarius aufgestellten Tisch tritt und den Namen desjenigen nennt, dem er seine Stimme giebt.

Den vom Wahlmann genannten Namen trägt der Protokoll- führer neben den Namen des Wahlmannes in die Wahlmännerliste ein, wenn der Wahlmann nicht verlangt, den Namen jelbst ein- zutragen. 9

S

Hat sich auf keinen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten.

Dabei kann keinem Kandidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme gehabi hat. i j

Die zweite Abstimmung wird unter den übrigen Kandidaten in derselben Weise, wie die erste, vorgenommen.

Jede Wahlstimme, welche auf einen anderen als die in der Wahl gebliebenen Kandidaten fällt, ist ungültig.

Wenn auch die zweite nung keine absolute Mehrheit er- giebt, so fällt in jeder der folgenden Abstimmungen derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die absolute Mehr- heit fih auf einen Kandidaten vereinigt hat. Stehen sich Mehrere in der geringsten Stimmenzahl gleich, so. entscheidet das Loos, welcher aus der Wahl fällt.

Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Kandidaten noch statt- findet, und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, entscheidet ebenfalls das Loos.

In beiden Fällen ist das Loos durch die Hand des Wahl- Tommifsars zu ziehen.

S. 90, Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand.

Sol

Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommissar in Kenntniß zu seßen und zur Erklärung über die Annahme, sowie zum Nachweise, daß er nah §. 29 der Verordnung wählbar sei, aufzufordern.

Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Auetbleiben der Erklärung binnen 8 Tagen von der Zustellung der Benachrichti- gung, gilt als Ablehnung.

In Fällen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit hat die Regie- rung (Landdrofstei) sofort eine neue Wahl zu veranlassen, bei welcher nöthigenfalls eine neue Abschrift der Wahlmännerliste zur Eintragung der Abstimmung zu benuzen n da

Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahl der Wahl- männer, als die Wahl der Abgeordneten, werden von dem Wahl- kommissar der Regierung (Landdrostei) gehörig geheftet, eingereiht, und hiernächst dem Minister des Jnnern zur weiteren Mittheilung an das Haus der Abgeordneten vorgelegt.

Berlin, den 11. Juli 1879. Königliches Staats-Ministerium.

Otto Gr. zu Stolberg. Falk. Friedenthal. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Bitter.

Justiz-Ministerium.

Die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension ist ertheilt: dem Kreisgerichts-Rath Schm idt in Wesel und dem Kreis- gerihtz-Rath Glasser in Grünberg. | i

Der Appellationsgerihts-Rath Frit\{ch in Ratibor, der Kreisgerichts-Direktor Mert in Rinteln, der Ober-Amtsrichter Wüstefeldt in Wöltingerode, der Rechtsanwalt und Notar, A ath Schasler in Bromberg, der Advokat-Anwalt

olden in Düsseldorf und der Rechtsanwalt und Notar Sartorius in Bartenftein sind gestorben.

Angekommen: Se. Excellenz der Kaiserliche Staats-

Sekretär Herzog aus der Schweiz ; : ; der Präsident des Evangelischen Ober - Kirchenraths Hermes aus Westpreußen.

Bekanntmachung.

Am 13. Oktober d. J., Morgens 8 Uhr, findet die Auf- nahme in däs hiesige Seminar für Lehrerinnen und Erziehe- rinnen statt. : L

Wegen der näheren Bedingungen haben sich die Be- treffenden an den Seminar-Direktor Baldamus hierselbst zu wenden.

Posen, den 4. September 1879. i

Königliches Provinzial-S chulkollegium. Wegner.

Personalveränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Schwloß Babelsberg, 28. August. Eduard, Prinz von Anhalt Durchlaucht, zum Sec. Lt. à la suite des Inf. Regts. Nr. 93 ernannt. v. Wedderkop, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 91, dessen Kommando als Ordonnanzoffiz. bei Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog von Oldenburg, Frhr. v. Toll, Pr. Lt. à la suite des Dragoner-Regts. Nr. 19, dessen Kommando als Ordonnanzoffizier bei Sr. Königlichen Hoheit dem Erb- großherzog von Oldenbura, Lodemann, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 74, dessen Kommando zur Dienstleist. bei der Schloßgarde-Comp., auf ein Jahr verlängert. Berlin, 2. September. Gallandi, Hauptm. à la suite des Gren. Regts. Nr. 1, mit dem 1. Oktober cr. in seiner Eigenschaft als Comp. Führer von der Unteroff. Schule in Jülich, v. Kleist, Hauptm. à la ruite des Inf. Regts. Nr. 59, mit dem 1, Oktober cr. in seiner Eigenschaft als Comp. Führer von der Unteroff. Schule in Ettlingen, Ferno, Hauptm. vom 3. Garde- Regt. z. F., unter Stellung à la suite des Regts., mit dem 1. Okto- ber cr. als Comp. Führer zu der neu zu errichtenden Unteroff. Schule in Marienwerder verseßt. v. Freyhold, Pr. Lt. vom Gren. Regt. Nr. 2, mit dem 1. Oktober cr. als Comp. Führer zu der neu zu errichtenden Unteroff. Schule in Marienwerder kommandirt. Croto- gino, Pr. Lt. vom 4. Garde-Gren. Regt., unter Beförderung zum Hauptm. und Stellung à 1a suite des gedachten Regts., mit dem 1. Oktober cr. als Comp. Führer zur Unteroff. Schule in Jülich verseßt. Scheffer, Sec. Lt. vom 4. Garde-Gren. Regiment, kommandirt bei der Kriegsschule in Met, zum Pr. Lt., vorläufig ohne Patent, v, Collani, Premier-Lieutenant vom Infanterie- Regiment ¿Ne. 75, Na eier bei der Unteroffizier- \{ule in Ettlingen, unter Stellung à la suite des Jnfanterie- Regts. Nr. 15, zum Hauptm. befördert. v. Landwüst, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 56, mit dem 1. Oktbr. cr. als Comp, Führer zur Unteroff. S@ule in Ettlingen kommandirt. Graf v. Görtz-Wris- berg, Sec. Lt. vom 3. Garde-Regt. z. F., kommandirt bei der Unteroff. Schule in Jülich, v. Dewitz, Sec. Lt. vom Gren. Regt. Nr. 2, Wendling, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 56, zu Pr. Lts.

befördert. «In der Kaiserlichen Marine.

Schloß Babelsberg, 26. August. Zirzow, Kapitän zur Sce, zum Kommandanten S. M. Korvette „Vineta“, v. Hippel, Korvetten-Kapitän, zum Kommandanten S. M. Korvette „Ariadne“, v. Gloeden, Kapitän - Lt.,, zum Kommandanten S. M. Damypf- kanonenboots „Hyäne“ ernannt.

Nichtamlliches. Deutsches Neis.

Preußen. Berlin, 6. September. Jhre Majestäten der Kaiser Und die Kaiserin nahmen, wie „W. T. B.“ aus Königsberg meldet, gestern Vormittag, ehe Allerhöchst- dieselben Sich zur Parade nach dem Exerzierplaße begaben, im Thronsaale des Schlosses den Willkommen entgegen, den'eine vom Ober-Bürgermeister Selke und den beiden Stadtverordneten-Vor- stehern geführte Deputation von 27 in die Farben der Stadt gekleideten Jungfrauen Namens der Stadt überbrachte. Bei der Deputation befand sih au der Dichter des poetischen Fest- grusses, Tribunals-Rath Ernst Wichert. Die Tochter des Bürgermeisters Braun, als Sprecherin der Deputation, trug das an FJhre Majestäten gerichtete Festgediht vor. Die Ueber- gabe eines prachtvollen Blumenstraußes an Jhre Majestät die Kaiserin wurde ebenfalls von einem poetischen Gruße begleitet. «Fhre Majestäten nahmen diese Huldigung der Stadt mit hoher Besriedigung auf und gaben derselben in tiefgefühlten Dankes- worten warmen Ausdruck. Se. Majestät der Kaiser gedachte dabei der Zeiten s{hwerer Heimsuchung, die Er hier mit Seinen Königlichen Eltern verlebt, wies aber auch auf die weise Fügung Gottes hin, der Alles so herrlih hinausgeführt habe.

n Gottes Segen sei Alles gelegen, und ohne göttlihe Hülfe fei nichts zu il

Die gestrige Parade des I. Armee-Corps vor Sr. Majestät dem Kaiser ist glänzend von Statten gegangen. Se. Majestät, begleitet von Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Kronprinzen und

hren Königlichen Hoheiten dem Großherzog von Mecklenburg-

werin, den Prinzen Wilhelm, Carl und Friedrih Carl von Preußen, sowie von dem Erbgroßherzog von Mecklenburg- Schwerin, erschienen Punkt 11 Uhr auf dem großen Exerzier- plaße, wo die Truppen zur Parade aufgestellt waren. Fhre Majestät die Kaiserin folgte in offenem vierspännigen Wagen. Die Truppen waren in zwei Treffen aufgestellt, im ersten Treffen die gesammte Jnfanterie, im zweiten Treffen die Ka- vallerie, die Artillerie und der Train. Die Parade wurde von dem kommandirenden General des I. Armee-Corps, General der Fnfänterie von Barnekow, kommandirt. Nachdem Se. Majestät die Front beider Treffen entlang geritten waren, erfolgte ein zweimaliger Vorbeimarsh sämmtlicher Truppen- theile. Se. Kaiserliche Hoheit der Kronprinz, in der Uniform des Grenadier-Regiments Kronprinz (1. Östpreuß.) Nr. 1, E dieses Sein Regiment zweimal vor Sr. Majestät vorüber.

Sowohl auf dem Hinwege zu dem Paradefelde, wie dem Rückwege von demselben wurden Jhre Majestäten a

den Kopf an Kopf gedrängten Menschenmassen mit stürmischen

Zurufen begrüßt, und gleih enthusiastishe Kundgebungen er- folgten bei der Rückfahrt in die Statt us die Gewerke mit ihren Fahnen und Abzeichen auf der ganzen Strecke vom Königsthor bis zum Königlichen Schlosse Aufstellung genom- men hatten.

g Während des ganzen Tages war das herrlihste Sommer- wetter.

Um 4 Uhr fand im Moskowiter-Saale des Königlichen Slosses das Paradediner statt, zu welchem an 300 Gen ladungen ergangen waren, und an welchem sämmtliche Hohen Fürstlihen Personen mit Fhrem Gefolge und alle fremd- herrlichen Offiziere Theil nahmen. Bei der Tafel saß der Kriegs- Minister von Kameke Sr. Majestät dem Kaiser gegenüber, neben si hatte derselbe den kommandirenden General von Barnekow und den russischen General von Skobeleff.

Se. Majestät der Kaiser tranken bei dem Diner mit fol- genden Worten auf das Wohl des ersten Armee-Corps : „Sh trinke auf das Wohl des ersten Armee-Corps, welches unter seinen Königen stets, im Kriege wie im Frieden, deren Zu- sriedenheit und Anerkennung sich erworben hat ; so auch die Meinige am heutigen Tage im vollsten Maße“.

Nach Beendigung des Diners besuchten Jhre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin gegen 8 Uhr Abends das Stadt- Theater. Beim Erscheinen daselbst wurden Jhre Majestäten vom Publikum mit enthusiastishen Kundgebungen empfangen. Mit den Allerhöchsten Herrschaften wohnten die Königlichen lait und die Gäste Jhrer Majestäten der Vorstellung bei.

¿ah dem Theater fand auf dem inneren Schloßhofe großer Zapfenstrerh sämmtliher Musikcorps des I. Armee- Corps statt; Se. Majestät der Kaiser und Zhre Majestät die Kaiserin hörten die Vorträge der einzelnen Musikstücke von den Fenstern des Salons der Kaiserin an.

_— Ar die Stelle des bisherigen Wahlreglements vom 10. Juli 1870 nebst Nachtrag vom 23. August 1876, sowie des für den Kreis Herzogthum Lauenburg unter dem 23, August 1876 erlassenen besonderen Reglements, tritt das in dem amilichen Theile veröffentlichte neu e Reglement für den Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der Hohenzollern- schen Lande, vom 11. Juli d. J., welches au für den Kreis Herzogthum Lauenburg in Anwendung kommt.

__ Die Einschaltung des zweiten Absatzes in §. 2, betreffend die Berücksichtigung der zum aktiven Heere gehörigen Militär- L bei der Berehnung der Seclenzahl, sowie der Be- stimmung im §. 10 über die Auslegung der Abtheilungslisten in den einzelnen Urwahl- bezw. Gemeindebezirken entspricht den in dieser Beziehung ergangenen Erlassen vom 16. Mai 1877 und vom 9. Septewber 1877.

A Ausführung der Bestimmung im ersten Absatze des S. 49 des Reichs - Militärgeseßes vom 2. Mai 1874, wona die Berechtigung zum Wählen für die zum aktiven Heere ge- hörigen Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten ruht und die Bildung besonderer Militär-Wahlbezirke für un- zulässig erklärt worden ist, war bereits durch den zu dem früheren Reglement erlassenen Nachtrag vom 23. August t der §. 11 desselben aufgehoben und der 8. 14 modifzirt worden.

Demnach ist der §8. 11 des früheren Reglements in das neue nicht mit übernommen und im leßten Absate des 8. 13 (früher 14) die Bemerkung, welche sich auf die zum Dienste eingezogenen Landwehrniänner bezieht, fortgelassen worden.

Aus der angezogenen Bestimmung des Reichs - Militär- geseßes ergab sich ferner die Nothwendigkeit, aus den Anlagen zum Reglement Alles zu entfernen, was ih auf die Wahl der zum Dienste eingezogenen Landwehrmänner bezog. :

Jn den §8. 3, 4 und 6 des Reglements vom 10. Juli

1870 waren für die Provinz Schleswig-Holstein und in gleicher Weise in dem Reglement für das Herzogthum Lauen- burg Ausnahmebestimmungen dahin ergangen, daß auf dem Lande, so weit und so lange es die dortigen Verhältnisse er- heishen, an die Stelle der Gemeinde-Verwaltungsbehörde für gewisse derselben übertragenen Funktionen vom Landrathe andere Organe bestimmt werden können. Da sowohl in der Provinz Schleswig-Holstein als auch im Herzogthum Lauen- burg cin Bedürfniß zur Beibehaltung dieser Ausnahme- bestimmungen nicht mehr vorliegt, sind die leßteren in das neue Reglement nicht mit übernommen worden. __ Die in dem Reglement der Gemeinde-Verwaltungsbehörde überwiesenen Funktionen dürfen daher auch in der Provinz Schleswig-Holstein einschließlich des Kreises Herzogthum Lauen- burg nur von dieser und niht mehr von besonders zu be- stimmenden Organen wahrgenommen werden.

Die Abtheilungsliste hat mit Rücksicht auf die Einführung der Reichswährung und auf die durch das Geseß vom 25. Mai 1873 herbeigeführten Abänderungen in dem Systeme der R und flassifizirten Einkommensteuer eine Umarbeitung erfahren.

Dabei is auf Seite 3 der Zusatz, welcher in der Ueber- {rift der Colonne „Grundsteuer“ in Betreff der besonderen in Schleswig-Holstein vorkommenden Abgaben bisher enthalten war, da an deren Stelle inzwischen überall die neu veran- lagte Grund- und Gebäudesteuer getreten ist , fortgelassen worden.

Das alte Protokollformular berücksihtigte von den im 8. 18 (früher 19) des Reglements aufgeführten Fällen, welche in Anlaß der Wahlmännerwahlen bei den Abstimmungen vor- kommen können, nur die im ersten Absaße daselbst erwähnte freilih am Muaten eintretende Eventualität. Die Aufführung der in den Absäßen 2 bis 4 erwähnten Fälle war seiner Zeit in der Erwägung unterblieben, daß eine Ueberfüllung des Formulars den Gebrauch desselben zu sehr erschweren würde. FJnzwischen hat sich jedoch heraus- gestellt, daß nicht selten Fälle vorgekommen find, in denen, während die Nothwendigkeit einer Ausloosung nah Maß- gabe der Bestimmungen in den Absäßen 2 oder 3 des 8. 18 (früher 19) vorlag, diese Prozedur Mangels eines im Pro- tokolle dafür gegebenen Anhalts unausgeführt oder doch uner- wähnt geblieben ist. Das neue Protokollfsormular hat daher sowohl für den Fall Vorsorge getroffen, daß die Auswahl der nach Absaß 1 des §. 18 zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft ist, weil auf zwei oder mehrere eine E Stimmzahl gefallen is, als auch für den Fall, daß

ei der ersten Abstimmung die Stimmen zwischen zwei be- ziehungsweise vier Personen ganz gleih getheilt sind. Da- gegen erschien es für den im vierten Absate des §8, 18

) a durch eine dem E

vom 23. August # Daten ab: Es M 713 270 000 M6 oder : bestand 550 442 000 / oder 422 000 M weniger und die

“die Debatte über den Gesetzentwurf, ‘ordnung. Die Spezialdebatte gedieh bis 8. 19.

ber. (Allg. Corr.) Die „Dublin “enthält vizeköniglihe Proklamationen, kraft welcher eine Reihe ‘von Flecken in der Grafschaft Down, sowie ein großer Theil Der Grafschaft Ar magh in Folge dort vorgekommener fen i- “Tber Umtriebe unter die Bestimmungen des Friedens- “erhaltungsgesebes gestellt werden.

bezeichneten Fall, welcher vorausseßt, daß bei einer Abstimmung " die absolute Majorität auf mehrere, als die zu wählenden Wahlmänner fällt, da derselbe wohl nur selten eintritt, ge-

ormulare hinzugefügte Anmerkung die betreffenden reglementarischen Bestimmungen hin-

* zuweisen.

Jn den deutschen Münzstätten sind in der

Woche vom 24. bis 30. August 1879 an Goldmünzen f rant worden: 1 216 500 # Kronen, und

zwar auf rivatrehnung. Vorher waren geprägt: 1 267 644340

Doppelkronen, 416 039 760 /6 Kronen, 27 969 925 4 Halbe Kronen,

hiervon auf Privatrechnung 391 905 620 Summa 1 712 574 965 6 (nach Abzug der wieder eingezogenen

* 165 680 Á46 Doppelfkronen , 129 100 / Kronen und 780 M

Halbe Kronen).

Die in der heutigen Börsen-Beilage abgedruckte tabellarishe Uebersicht deutsher Zettelbanken chließt mit folgenden summarischen betrug der gesammte Kassenbestand 1 244 000 6 weniger, der Wechsel-

Lombardforderungen 74 440 000 6 oder 1610000 /6 we-

" niger als in der Vorwoche; es betrug ferner der Notenum- lauf 842 467 000 4 oder 5 990 000 M weniger, während die sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten mit 216 747 000 M “der Vorwoche gegenüber einen Zuwachs um ‘1 710 000 M,

und die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlich-

feiten mit 42 125 000 6 einen solhen um 619 000 6 nah-

weisen.

Der Evangelische Ober-Kirchenrath hat dem Justiz- Minister den Wunsch zu erkennen gegeben, daß die Amts- gerichte von den Sühneterminen, welche sie auf Grund des §8. 571 der Deutschen Civilprozeßordnung in Ehesachen anberaumen, wenn wenigstens eine der Parteien der evange- lischen Kirche angehört, dem evangelishen Pfarrer oder doch einem evangelischen Geistlihen am Wohnorte des betreffenden Ehepaares unverzüglih Mittheilung machen möchten.

Der Justiz-Minister hat den Amtsgerichten durch Cirkular- erlaß vom 27. v. M. empfohlen, diesem Wunsche nah Mög- lichkeit entgegenzukommen.

Die neueste Nummer des „Justiz-:Ministerialblatts“ veröffentlicht die Geschäftsanweisung für die Amts- anwälte, vom 28. August 1879.

S M K Nautilus“, 4 Ge\hUße, is am

"5: September cr. in Singapore eingetroffen.

Sachsen-Meiningen-Hildburghausen. Meiningen.

“Au in diesem Jahre wurde das Sedanfest wie in den

Vorjahren festlih begangen. Die Feier wurde am Vormittag durch einen Festgottesdienst eingeleitet; hieran reihte sich am Nachmittag ein allgemeines Kinderfest, bestehend in einem Zuge mit Musik durch die reih beflaggten Straßen der Stadt und in Belustigungen aller Art. Am Abend fand ein Fackel- zug des Kriegervereins und gesellige Vereinigung in mehreren Kreisen statt.

«Fn ähnlicher Weise wurde ‘Wetter begünstigte Festtag in den

der von dem herrlichsten übrigen Städten des

Herzogthums und in vielen Landgemeinden begangen.

Samburg, 4. September. Die Bürgerschaft beendete gestern die Berathung der Senatsvorlage, betreffend die R e- vision der Verfassung; fast alle Vorschläge des Senats wurden angenommen.

Oesterreich-Ungarn. Wien, 5. September. (W. T. B.) Fhre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kron- prinzessin Victoria hat Wien heute früh verlassen und nah kurzem Aufenthalte in Reichenau die Reise nah Römer- bad in Steiermark fortgeseßt.

6. September. (W. T. B.) Der Handels-Minister empfing eine Deputation österreihisher Montan-Eisen- industrieller und erkannte derselben gegenüber an, daß diese Fndustrie eines besonderen Shußes bedürfe wegen der Verschiedenheit der Produktion im Vergleich mit Deutschland. Weiter erklärte der Minister, er müsse im Jnteresse der ge- sammten FJndustrie den autonomen Zolltarif als unverrück- bare Basis annehmen, dessen Anerkennung als Minimaltarif er anstreben werde. Eine einheitlihe Behandlung des Eisen- bahntarifwesens sei in Oesterreih unausführbar; die Lösung dieser Fragen müsse von Fall zu Fall erfolgen.

Prag, 4. September. (Pr.) Die angekündigte Ver- nug der czehishen Vertrauensmänner, unter

orsiß Niegers, fand gestern statt. Es wurde beschlossen, alle czechishen Abgeordneten zur Beschlußfassung über den Eintritt der Czechen in den Reichsrath einzuberufen, sobald die Ein- berufung des Reichsraths erfolgt sein wird, und der allge- meinen Abgeordnetenversammlung die Reichsrathsbeschickung

vorzuschlagen.

Bru, 4. September. (Pr) Fürst Nikolaus ist gestern Nachmittag hier angekommen. Der Fürst wurde vom Kaiser am Thore der Burg empfangen und in französischer Sprache begrüßt. Heute früh matte derselbe im Gefolge des Kaisers die Manöver bei Parndorf mit. Se. Majestät hat seine Rückfahrt nah Wien für morgen, 10 A Vormittags, angeordnet. Morgen Nachmittags 5 Uhr is Hoftafel ‘in Schönbrunn, zu der Fürst Nikita sammt Gefolge geladen ist. Es heißt, daß der Fürst hon am Sonntag mit dem Triester

65. September. (W. T. B.) Nach Beendigung der heute stattgehabten Manöver \prah Se. Ma- jestät der Kaiser den versammelten Kommandanten seine

Eilzuge die Heimreise antreten werde.

“vollste Zufriedenheit aus und beauftragte den Lagerkomman- danten, den Truppen seine Anerkennung zu erkennen zu geben.

Agram, 4. September. Der Landtag eröffnete heute

betreffend die Städte-

Großbritannien und Jrland. London, 4. Septem- Gazette“ vom 2. d. M.

Die neuesten Berichte aus dem Zululande, welche

bis zum 19. August reichen, stellen ein baldiges Ende des Krieges in Aussicht.

Die britishen Truppen. sind dem flüchtigen Zulu-

könig hart auf den Fersen. Cetewayo's neuer Kraal Amena- fanze wurde am 13. August zerstört, und am nämlichen Tage begann Oberst Barrows Kavallerie die Verfolgung Cetewayo's. Am 15. um 7 Uhr Morgens langte sie in einem Kraal an, wo der König die Nacht vorher zugebraht hatte. Es wurde indeß ermittelt, daß er bei Tagesanbruch ge- flühtet war, den Busch betreten und eine südlihe Rich- tung eingeschlagen hatte. Lord Gifford seßte mit einer Ab- theilung berittener Eingeborenen die Verfolgung fort, Seit- dem sind keine weitere Nachrichten eingegangen. Usukane und Umtkihland, zwei Söhne Cetewayo's, Mugané, sein Premier- Minister, und Eyingwayo, der zweite Fnduna, haben sih mit 650 Rindern den englischen Truppen ergeben. Sir Garnet Wolseley wird am 10. September in Prätoria erwartet. «In der Kaplegislatur wurde eine Bill, betreffend die Aus- dehnung der bestehenden Eisenbahnen, eingebraht, womit ein Kostenaufwand von 4 250 000 Pfd. Sterl. ott ist.

Der Kriegs-Minister hat von Sir Garnet Wolsele y folgende Depesche erhalten : :

„UÜlundî, 18. August. Truppen sind seit dem 13. d. M. in der Verfolgung Cetewayo's begriffen, aber bis jeßt ist es ihnen noch nit gelungen, ihn gefangen zu nehmen. Er hat nur zwei oder drei Anhänger bei sich. Ennyanana, der Premier-Minister des Königs, Lesingwayo und andere hervor- ragende Häuptlinge haben fich hier am 14. d. M. ergeben und über 600 Rinder des Königs mitgebracht; weitere hundert wurden von den Truppen erbeutet. Drei Brüder des Königs haben sih ebenfalls unterworfen. Waffen und Rinder werden täglich hier und auf anderen Posten eingeliefert. Jch stehe in Verbin- dung mit Usibebu, dem nächst bedeutenden Häuptling nach Umugamana, und erwarte zuversihtlih, er werde \ih diese Woche hier unterwerfen. Oberst Villiers rückte mit Burghers und bewaffneten Eingeborenen am 12. von Lüneburg aus vor. Die leßten Nachrichten von ihm sind vom 14. datirt. Dhams Leute schlossen sich ihm an; man erwartet, er werde am Assegaiflusse auf Widerstand stoßen. Jch habe Befehl ertheilt, das. Vorrücken der Swazies zu sistiren, da der König, wie man weiß, sich nicht in dieser Gegend be- findet. Der Gesundheitszustand der Truppen bleibt ein aus- gezeichneter. Der Zustand der Pferde und Rinder hat sich wesentlich gebessert.“

Es ist beschlossen worden, die Garnison der \üÜd- asrikanishen Kolonien nah Beendigung des Zulu- feldzuges auf fünf Bataillone Jnfanterie zu beschränken, von denen eines in Natal und ein anderes in Transvaal stationirt werden wird.

Frankvreih. Paris, 5. September. (W. T. B.) Die von einigen Blättern gebrachte Nachricht, daß die Regierung beschlossen habe, den Artikel 7 des Ferryschen Unter- rihtsgeseßes fallen zu lassen, wird von der „Agence Havas“ für vollkommen unbegründet erklärt.

Bulgarien. Sofia, 26. August. (Pol. Corr.) Die von den Nussen dem Fürstenthum Bulgarien zum Geschenke gemachten, im Hafen von Rustshuk ankernde Donau- Flottille hat nunmehr die bulgarische Flagge mit dem bulgarischen Löwen in der Mitte aufgehißt. Die Ceremonie der Aufhissung der bulgarischen Flagge auf den Schiffen (pit, „Wszüw“, „Poradin“, „Gorny-Studenj“ und „Ta- manj“ erfolgte mit großen Feierlichkeiten.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 6. Septem- ber. (W. T. B.) Der diesseitige Botschafter in Konstan- tinopel, Fürst Lobanoff-Rostowski ist zum russishen Bot- schafter in London ernannt worden. Zum Botschafter in Konstantinopel ist der bisherige russishe Gesandte in Athen, Saburoff, zum Botschasts-Rath bei der Konstantino- peler U der bisherige erste Dragoman derselben, On ou, ernannt.

Brest-Litowski, 5. September. (W. T. B.) Se. Ma- jestät der Kaiser Alexander traf in der vergangenen Nacht um 2 Uhr hier ein, übernachtete in seinem Salonwagen, be- sihtigte Vormittags 91/2 Uhr die hier stehenden Truppen und reiste um 11 Uhr nah Odessa weiter.

Südamerika. (Allg. Corr.) Aus Buenos-Ayres wird dem „Reutershen Bureau“ unterm 11. August (via Lissabon) gemeldet: Die Meldung, daß die Regierung der Vereinigten Staaten si erboten habe, als Vermittler zwischen Chile und Peru aufzutreten, bestätigt sih. Nach Berichten aus Valparaiso hat der peruanische Monitor „Quascar“ drei neue Prisen eingebracht, nämlich drei Schiffe, von denen zwei mit Kohlen und eines mit Kupfer besrachtet ist. Die Krisis im chilenishen Kabinet dauert fort.

Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft.

Der Vertrag, betreffend den Uebergang des Cöln-Mindener Eisen- bahn-Unternehmens auf den Staat, welcher der auf den 10. Ok- tober cr. anberaumten außergewöhnlihen Generalversammlung der Aktionäre zur Berathung und Beschlußnahme vorgelegt werden wird, lautet wörtlich:

Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch die Geheimen Ober-Regierungs-Räthe Rapmund und Dr. Frölich, als Kommissarien des Ministers der öffentlihen Arbeiten, und den Ge- heimen Ober-Finanz-Rath Rötger, als Kommissar des Finanz- Ministers, einerseits und der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahn- gesellschaft andererseits, it heute unter dem Vorbêhalte der landes- herrlichen Genehmigung, sowie der Zustimmung der Generalversamm- lung der Aktionäre der vorgenannten Eisenbahngesellschaft, solgender Vertrag abgeschlossen worden :

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Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellshaft überträgt die Verwal- tung und den Betrieb ihres ganzen Unternehmens ohne irgend welche Beschränkung auf ewige Zeiten an den Staat.

Zu diesem Zwecke Üübergiebt die Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellshaft die Verwaltung und den Besiß des gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Gesellschaft, sowie die Bestände aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen oder von der Direktion der Gefellshaft verwalteten, für die Zwecke des Unter- nehmens bestimmten Fonds, mit der im §. 8 vorgesehenen Beschrän- kung an die vom Staate zur Verwaltung desselben einzuseßende Königliche Behörde. ú

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Die Uebergabe wird am 1. des zweiten, auf die Perfektion des Vertrages folgenden Monats bewirkt.

Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 1879 ab Verwaltung und Eo der Cöln-Mindener Eisenbahn für Rechnung des Staates erfolgen.

Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischen- zeit die Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Direktion führen läßt, wird sh folgeweise in allen

wichtigen Angelegeuheiten der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlihen Arbeiten versichern. i

Vom 1. Januar 1879 ab gehen auf den Staat die gesammten Nußungen und Lasten des Vermögens der Cöln-Mindener Eisenbahn- gesellshaft oŸÿne jede weitere Beschränkung als in diesem Vertrage selbst näher bestimmt is, über. Insbesondere fließt der gesammte, nah Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten, sowie der zur planmäßigen Verzinsang und Tilgung der Anleihen der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft erforderlihen Beträge ver- bleibende Reinertrag dem Staate ausscließlich zu. :

Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungêmäßige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bah n- anlagen und Betriebsmittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des Unternehmens erforderlichen außer- ordenthihen Ausgaben. Dagegen sollen dem Staate die Bestände des Reservefonds und des Erneuerungsfonds mit der im §. 8 vor- gesehenen Beschränkung zur freien Verfügung anheimfallen und die auf die Verordnung und Verwaltung bezüglichen statutarishen Be- stimmungen außer Anwendung treten.

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Auf die zu errihtende Königliche Behörde (8. 1) gehen alle in den durch Allerhöchste Ordre vom 18. Dezember 1843 bestätigten Gesellschafisstatuten und deren Nachträgen den Generalversammlun- gen, dem Administrationsrathe und der Direktion beigelegten Be- Moe soweit nicht durch diesen Vertrag etwas Anderes festgeseßt ist, über.

Ingleichen vertritt sie die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft bezüglich aller derselben zustehenden Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen und übt namentlih alle Befugnisse aus, welhe ge- seßlih dem Vorstande einer Aktiengesellschaft zustehen. :

Für die Folge hat die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft ihren Siß und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Be- hörde. Gegenüber den bisherigen Prioritäts- und sonstigen Gläubi- gern der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Cöln, und soll in dieser Beziehung die er- wähnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit in Cöln unter- worfen fein.

Der Administrationsrath der Gesellshaft besteht, sobald d:r Vertrag perfsekt geworden ift, aus denjenigen Person:n, welche zu dem gedachten Zeitpunkte Mitglieder desselben find. Die Zahl der Mitglieder wird in der Weise allmählich auf sechs reduzirt, daß ín Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod oder frei- willigen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. Im Uebrigen findet die Neuwahl der Mitglieder des Administrationsraths nah Maßgabe der Gesellschastsstatuten, jedoch ohne Beschränkung hinsichtlihß des Wohnortes der zu wählenden Mitglieder, statt. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit- glieder erforderlich.

Der Administrationsrath hat zugleich das Interesse der Cöln- Mindener Eisenbahngesell haft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt, wahrzunehmen und ge- rihtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Die Tantième, welhe auf Beschluß der Generalversammlung unter die Mitglieder des Administrationsraths nah §8. 59 der Ge- sellshaftsstatuten und der in der Generalversammlung vom 30. Juni 1875 beschlossenen Abänderung desselben vertheilt werden kann, wird bis zur Auflösung der Gesellschaft (8. 7) auf den Betrag von jähr- lih 3000 Æ für den Präsidenten, auf den gleihen Betrag für den Vize-Präsidenten, und auf 1500 4 für jedes Mitglied des Ad- ministrationsrathes festgeseßt. Für das Jahr 1879 wird dieselbe Tantième bezahlt, wie für das Jahr 1878. Die Zahlung der Tantième erfolgt am ersten des auf den Schluß des Rechnungsjahres folgenden dritten Monates.

Die ordentliche jährlihe Generalversammlung der Aktionäre der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft findet in der Regel im zweiten Quartale des Rechnungsjahres statt.

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Der Staat gewährt den Inhabern der Stammaktien der Cöln- Mindener Eisenbahngesellschaft eine feste jährliche Rente von sechs Prozent des Nominalbetrages der Cöln-Mindener Stammaktien. Zu dem Ende wird der Betrag der festen Rente mittelst Abstempelung auf den Aktien vermerkt, Bei der Abstempelung zahlt der Staat auf jede Aktie einen einmaligen Betrag von 6 A Gleichzeitig wer- den die Abschlagsdividenden- und Dividenscheine nebs An- weisungen gegen Zinscoupons und Talons nach beigefügtem Formular umgetauscht. Die Zahlung der Rente erfolgt in halbjährlichen Raten am 1. Juli des laufenden und am 2. Januar des nächstfol- genden Recbnungsjahres gegen Rückgabe des betreffenden Zinscoupons in Cöln, Düsseldorf und Berlin. Falls der Umtausch der ausgege- benen Abschlagsdividenden- und Dividendenscheine gegen Zinscoupons unterbleibt, wird die Rente nur am zweiten Januar gezahlt und zwar mit 2F % oder 15 # gegen Rückgabe des Abschlagsdividen- denscheines und mit 3 °%/9 oder 21 M gegen Rückgabe des Dividen- denscheines. Abschlagsdividenden- und Dividendenscheine, sowie Zins- coupons, welche nicht innerhalb vier Jahren nah dem Fälligkeits- termine zur Entgegennahme der Zahlung präsentirt werden, verfallen ohne Weiteres zum Vortheile der Unterstüßungskasse der Angestellten der Cöln-Mindener Eisenbahn, jedoch mit der Maßgabe, daß die der Kasse zugeflossenen Rentenbeträge, soweit deren nachträgliche Zahlung bei späterer Präsentation der Zinspapiere von dem Minister der öffentlihen Arbeiten aus Billigkeitsrüctksihten angeordnet werden sollte, zurückzuerstatten sind.

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Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Cölu-Mindener Eifen- bahngesellsha(t bleiben ihre Recbte bezüglih des Cöln-Mindezer Eisenbahnunternehmens ungeshmälert vorbehalten,

Der Staat wird die Cöln-Mindener Eisenbahn nebst allem Be- trieb8material und sonstigem Zubehör zunächst als einen getrennten Vermögenskomplex verwalten. |

Der Staat ist jedoch berechtigt, das gesammte Cösl1z.,-Mindener Eisenbahnunternehmen oder einzelne Theile desselben mit anderen Staats- oder vom Staate verwalteten Eiseabahnstrecken zu einer ge- meinsamen Verwaltung zu vereinigen.

In l Falle geltea für die Vertheilung der gesammten Be- trieb8au8gaben der vereinigten Bahnen diejenigen Bestimmungen, welche im §. 13 des Statutnachtrags vom 20, Juni 1868 für die Betheiligung der Venlo-Hamburger Bahn an den Betriebs8ausgaben des Gesammtunternehmens vereinbart sind.

Der Minister der öffentlicben Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des Nechnungsjahres für das Cöln-Mindener Eisenbahnunternehmen auf einen anderen Zeitpunkt, als den Aufang des Kalenderjahres, zu verlegen. Sofern diese Verlegung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rehnungsjahres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rechnungsjahre zugerechnet.

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Der Staat ist berechtiat, den noch unverwendeten Erlös aus der Begebung der Prioritäts-Obligationen der Cöln-Mindener Eisenbahn- gesell shafst nach Maßgabe des Bedürfnisses zu verwenden, sowie auch den noch nicht begebenen Theil der Prioritäts-Obligationen für Rech- nung des Unternehmens zu begeben.

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Der Staat ift verpflichtet, spätestens zum 1. Oktober 1881 den Aktionären gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einliefc- rung ihrer Aktien nebst zugehörigen Abschlagsdividenden- und Divi- dendenscheinen, beziehungsweise Zinscoupons und Talons, Staats- \chuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten Anleihe, und zwar für jede Aktie drei Staats\chuldverschreibungen zum Nennwerthz von je dreihundert Mark anzubieten.

Sofern bei dem Umtausche die miteinzuliefernden Dividenden- cheine, bezw. Zinscoupons, fehlen sollten, werden die Coupons der Staats\chuldverschreibungen für die entsprehende Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellshaft und übt als solcher nah Maßgabe feines Besißes an Aktien das statutarishe Stimmreht aus. Die Stimmberechtigung