1879 / 218 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Sep 1879 18:00:01 GMT) scan diff

seiner Geschäftsnummer nah bezeichneten Briefumschlages be- zeugen muß. Die Urkunde is} von dem Postboten der Postanstalt und von dieser der Vollstreckungsbehörde zu überliefern. F. 17, Jn den Fällen der §8. 182 bis 184 der Deut- schen Civilprozeßordnung erfolgt die Zustellung in der dort vorgeschriebenen Weise. Eine in einem anderen deutshen Staate zu bewirkende Zustellung erfolgt mittelst Ersuchens der zuständigen Behörde

desselben.

Die Zustellung wird durch das schriftlihe Zeugniß der ersuhten Behörden oder Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen. i

8. 18. Fs der Aufeuthalt des Schuldners unbekannt, so kann die Zustellung an denselben dur Anheftung des zuzu- stellenden Schriftstückes an der zu Aushängen der Voll- stredungsbehörde bestimmten Stelle erfolgen. Die Zustellung

ilt als bewirkt, wenn seit der Anheftung zwei Wochen ver- siriden sind. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen

Einfluß, wenn das Sqchriftstück von dem Ort der Anheftung zu früh entfernt wird.

, Diese Art der Zustellung ist auch dann zulässig, wenn bei einer in einem anderen deutschen Staate oder im Aus- lande zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese ups iri Vorschriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.

8. 19, Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vornahme der Zwangsvollstreckung dur den ihm ertheilten und auf Verlangen einer betheiligten Person vorzuzeigenden scriftlihen Auftrag der Vollstreckungs- behörde ermächtigt.

§. 20. Der Vollziehungsbeamte hat die im §8. 678 mit Ausnahme des Schlußsaßes, sowie in den 88. 679, 682 der Deutschen Civilprozeßordnung dem Gerichtsvollzieher beigelegten Rechte und Pflichten.

Die Bestimmungen des 8. 681 a. a. O. finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ortspolizeibehörde für die Er- theilung der Erlaubniß zur Vornahme einer Vollstreckungs- handlung zuständig ist.

8. 21. Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilun- gen, welche zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.

Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so hat die Vollstreckungsbehörde Demjenigen, an welchen die Aufforde- rung oder Mittheilung zu rihten ist, eine Abschrift des Pro- tokolls zustellen zu lassen.

S. 22. Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des Todes des Schuldners gegen diesen bereits begonnen hatte, wird in den Nachlaß desselben fortgeseßt.

__ Js in diesem Falle die Zuziehung des Schuldners bei einer Vollstreckungshandlung nöthig oder ist der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung gestorben, so hat bei ruhender Erbschaft, oder wenn der Erbe oder dessen Aufent- halt unbekannt ist, das zuständige Nachlaßgericht auf Antrag der Vollstrelungsbehörde dem Nachlasse oder dem Erben einen Pfleger zu bestellen.

§. 23. Die Kosten der Mahnung und der Zwangs- vollstreckung fallen dem Schuldner zur Last; sie sind zugleih mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche dei- zutreiben, :

I, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. A. Allgemeine Bestimmungen.

8. 24. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ver- mögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf niht weiter aus- gedehnt werden, als zur Deckung der beizutreibenden Geld- beträge und der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sih von der Verwerthung der zu pfändenden Gegenstände ein Ueberschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt.

8. 25. Gegen die Pfändung kann \ih der Schuldner nur shüßen, wenn derselbe entweder eine Fristbewilligung vorzeigt oder die vollständige Berichtigung des beizutreibenden Geld- betrages durch Quittung oder durch Vorlegung eines Post- scheines uachweist, aus wel hem sich ergiebt, daß der beizutrei- bende Geldbetrag an die für die Einziehung zuständige Stelle eingezahlt ist.

Zus Empfangnahme von Geldbeträgen is der Voll: ziehungsbeamte nur nah Maßgabe des ihm ertheilten \rift- lichen Austrags ermächtigt.

8. 26. Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem ge- pfändeten Gegenstande ein die Veräußerung hinderndes Recht e so ist der Widerspruch gegen die Pfändung erforder- ichenfalls im Wege der Klage geltend zu machen.

Auf die Einstellung weiterer und die na bereits

erfolgter Vollstreckungsmaßregeln finden die orschriften der S5. 688, 689 der Deutschen Civilprozeßordnung Anwendung.

Der Pfändung einer Sade kann ein Dritter, welcher sich niht im Besiße der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechtes niht widersprechen; ex kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig is oder nicht.

Jn den in den Absäßen 1 und 3 bezeichneten Fällen ist die Klage aussließlih bei dem Gerichte zu erheben, in dessen Bezirke die Pfändung erfolgt ist. Wird die Klage gegen Denjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung statt- findet und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streit- genossen anzusehen.

S. 27. Hat die Pfändung zu einer vollständigen Deckung der beizutreibenden Geldbeträge nicht geführt oder wird glaub- haft gemaht, daß durch Pfändung eine vollständige Deckung nicht zu erlangen sei, so is der Schuldner auf Antrag der für die Einziehung des Geldbetrages zuständigen Stelle ver- pflichtet, cin Verzeichniß seines Vermögens vorzulegen, in Betreff seiner Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeihnen, sowie den Offenbarungseid dahin zu [leisten :

daß er sein Vermögen vollständig angegeben und wissent- lih nichts vershwiegen habe.

_Für die Abnahme des Offenbarungseides ist das Amtzs- eriht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohn- oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat; für das Verfahren gelten die Vorschriften der §8. 781

bis 795 der Deutschen Civilprozeßordnung; jedoch is die Vorauszahlung der Verpflegungskosten nicht erforderlich, wenn die Leistung des Offenbarungseides wegen solcher Geldbeträge beantragt is, welhe an den Staat zu ent-

B, Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen.

S. 28. Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuld- ners befindlichen körperlihen Sachen wird dadur bewirkt, daß der Vollziehungsbeamte dieselben in Besiß nimmt.

Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners be- lassen, so is durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersihtlih zu machen.

Der Vollziehungsbeamte hat den Schuldner von der ge- shehenen Pfändung in Kenntniß zu seßen.

5. 29, Die vorstehenden Bestimmungen finden ent- sprehende Anwendung auf die Pfändung von Sachen, welche Er im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten Dritten be-

nden.

F. 30. Früchte können, auch bevor sie von dem Boden ge- trennt sind, gepfändet werden. Die Pfändung darf nicht Ie als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.

F. 31. Die in dem 8. 715 der Deutschen Civilprozeßord- s bezeihneten Sachen sind der Pfändung nicht unter- worsen.

9. 32, Die gepfändeten Sachen sind auf schriftlihe An- ordnung der Vollstreckungsbehörde, " und zwar in der Regel dur den Vollziehungsbeamten öffentlih zu versteigern ; Kost- barkeiten sind vor der Versteigerung dur einen Sathver- ständigen abzushäßen. Gepfändetes Geld hat der Vollziehungs- beamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern; die Weg- nahme des Geldes durch den Vollziehungsbeamten gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners.

__ 9. 33. Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf niht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern niht der Schuldner sih mit einer früheren Versteigerung einverjtanden erklärt oder dieselbe erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Werthverringerung der zu versteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältniß- mäßige Kosten einer längeren Aufbewa rung zu vermeiden.

__ Die Versteigerung erfolgt in der emeinde, in welcher die Pfändung geschehen ist. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen. Auf Ersuchen der Voll- streckungsbehörde ist der Ortsvorsteher verpflichtet, der Ver- steigerung beizuwohnen oder einen Gemeinde- oder Polizei- beamten mit der Beiwohnung zu beauftragen.

Die Vorschriften des §8. 25 finden auf die Versteigerung entsprehende Anwendung.

S. 34. Bei der Versteigerung ist nach den Vorschriften gee §8. 718, 719 der Deutschen Civilprozeßordnung zu ver- ahre.

Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners.

8. 35. Gold- und Silbersachen dürfen niht unter ihrem Gold- oder Silberwerthe zugeshlagen werden. Wird ein den pushlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Ver- auf aus freier Hand zu dem Preise bewirkt werden, welcher den Gold- oder Silberwerth erreicht.

S. 36. Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, aus freier Hand zum Tages- couxrse zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nah den eten Bestimmungen zu versteigern.

S. 37, Die Verfi eigeruniz gepfändeter, von dem Boden noch nit “getrennter Früchte ist érst nah der Reife zulässig. Sie kann vor oder nah der Trennung der Früchte erfolgen ; im O Falle hat der Vollziehungsbeamte die Aberntung bewirken zu lassen.

S. 38. Lautet ein gepfändetes Werthpapier auf Namen, oder ist ein gepfändetes Fnhaberpapier dur Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Cours geseßt, so ist die Vollstrekungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers, bezw. die Wiederincourssezung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.

S. 39, Auf Antrag des Schuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreungsbehörde an- ordnen, daß die Verwerthung einer gepfändeten Sache in an- derer Weise oder an einem anderen, Orte, als in den vor- stehenden Paragraphen bestimmt ist, stattzufinden habe oder daß die Versteigerung durch eine andere Person, als den Vollziehungsbeamten vorzunehmen sei.

8. 40. Die Pfändung bereits gepfändeter DOOeN wird dur die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Voll- ziehungsbeamten, daß er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Geldbeträge pfände, be- wirkt. Der Schuldner ist von der weiteren Pfändung in Kenntniß zu seßen.

Jst die frühere Pfändung im Auftrage einer anderen Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher er- folgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde bezw. dem Gerichts- vollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.

Eine entsprechende Verpflichtung hat der Gerichtsvollzieher, welcher im Wege der gerichtlihen Zwangsvollstreckung eine bereits im Aua einer Vollstreckungsbehörde gepfändete Sache pfändet.

S. 41. Wenn eine mehrfahe Pfändung desselben Gegen- standes im Austrage verschiedener Vollstreungsbehörden oder im Austrage einer Vollstreckungsbehörde und durch Gerichts- vollzieher stattgefunden hat, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Ausführung der Ver- steigerung.

Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger auf Betreiben eines Jeden derselben.

Die Vertheilung des Erlöses erfolgt nah der Reihenfolge der Pfändungen oder, falls die sämmtlichen Betheiligten über die Vertheilung einverstanden sind, nah der getroffenen Vereinbarung.

Jst der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus- reichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der Übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung, als nah der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses demjenigen Amtsgerichte, in dessen Bezirk die Pfändung stattgefunden hat, anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sih beziehenden Schriftstücke beizufügen. Die Vertheilung erfolgt nach Maß- gabe der Vorschriften der 88. 759 bis 768 der Deutschen Moa

Jn gleicher Weise ist zu vérfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.

C. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.

die Vollstreungsbehörde dur schriftlihe Verfügung dem Drittshuldner zu verbieten, an den Schuldner zu blen.

Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einzie derselben, zu enthalten.

Mit der Zustellung der Verfügung an den Dritt- \{chuldner ist dic Pfändung als bewirkt anzusehen. Von Zustellung ist der Schuldner in Kenntniß zu segen.

S. 43. Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, welche durch Jndojssament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Vollziehungs- beamte diese Papiere in Besiß nimmt.

__8§. 44. Die gepfändete Geldforderung ist Demijenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt, dur die Vollstre dckungsbehörden zur Einziehung zu überweisen ; die- selbe hat beglaubigte Abschriften der Verfügung dem Schuldner und dem Drittschuldner zustellen zu lassen.

9. 45. Die Ueberweisung erseßt die förmlichen Erklärun- en des Schuldners, von welchen nach den Vorschriften des ürgerlihen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der For-

derung abhängig ist. Bei Pfändung einer in einem Grund- oder Hypothekenbuche eingetragenen Forderung oder Berechti- gung findet außerdem der §. 16 des Ausführungsgesetßzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Geseß- Samml. S. 281) Anwendung.

Der Schuldner is verpflichtet, die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Jm Weigerungsfalle sind dieselben auf Anordnung der Vollstreungsbehörde dem Schuldner durch den Vollziehungsbeamten wegzunehmen.

Werden die herauszugebenden Urkunden nicht vorgefunden, so kann von dem Schuldner die Ableistung des Offenbarungs- eides dahin,

daß er die Urkunden nicht besiße, auch nicht wisse, wo dieselben si befinden, gefordert werden.

Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Aenderung der vorstehenden Eidesnorm beschließen.

__ Für die Zuständigkeit des Gerichts und das Verfahren finden die Vorschriften des §. 27 entsprehende Anwendung.

Befindet sih eine herauszugebende Urkunde im Gemwahr- sam eines Dritten, so ist Demjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt, der Anspruch des Schuldners E derselben nah Maßgabe des 8. 44 zu über- weisen.

9. 46. Auf Verlangen des Gläubigers hat der Dritt- schuldner binnen „zwei Wochen, von der Zustellung der im 5. 42 Abs. 1 bezeichneten Verfügung an gerechnet, dem Gläu- biger zu erklären :

1) ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit et

2) ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen ;

3) ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.

Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen kann in die vorgedachte Verfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nicht- erfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

Die Bestimmungen der 88. 740 bis 742 der Deutschen Civilprozeßordnung finden Anwendung.

8. 47. Schon vor der Pfändung kann die für die Ein- ziehung zuständige Stelle dur die Vollstreungsbehörde dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, niht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sih jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben, zu enthalten.

Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wir: kung eines Arrestes (§. 810 der Deutschen Civilprozeßord- nung), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb drei Wochen bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Benachrichtigung zugestellt ist.

5. 48. Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperliher Sachen zum Gegen- stande haben, erfolgt nah den Vorschriften der 88. 42 bis 47 unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen.

S. 49, Bei der Pfändung eines Anspruches, welcher eine bewegliche körperliche Sache betrifft, hat die VollstreŒungs- behörde anzuordnen, daß die Sache an den zu bezeihnenden Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. : Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorschriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen Anwendung.

S. 50. Bei Pfändung eines Anspruches, welcher eine un- bewegliche Sache betrifft, hat die Vollstrekungsbehörde anzu- ordnen, daß die Sache an einen auf ihren Antrag vom Amts- gerihte ter belégenen Sache zu bestellenden Sequester heraus- zugeben sei.

Die Zwangsvollstredung in die herausgegebene Sache wird nah den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

Bei Pfändung eines Anspruches, welcher die Uebertragung des Eigenthums einer unbeweglichen Sache zum Gegenstande - hat, findet außerdem der 8. 17 des Ausführungsgeseßes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Geseg: Samml. S. 281) Anwendung.

5. 51, Der Pfändung sind nicht unterworfen:

1) die auf geseßliher Vorschrift beruhenden Alimenten- forderungen; /

2) die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und eFrei- gebigkeit eines Dritten bezieht, insoweit der Schuldner zur Bestreitung des nothdürftigen Unterhalts für sich, seine e N vis seine noch unversorgten Kinder dieser Einkünfte edarf;

3) die aus Kranken-, Hülfs- oder Sterbekassen, insbeson- dere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine zu beziehenden Hebungen ; 4) der Sold und die und der Soldaten ;

5) das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur Besaßung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören ;

6) die Pensionen der Wittwen und Waisen und die den- selben aus Wittwen- und Waisenkassen zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die Studienstipendien, sowie die Pensionen invalider Arbeiter;

ung

Jnvalidenpension der Unteroffiziere

rihten sind.

8. 42. Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat

7) das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und.

Zugleich hat die VollstreckŒungsbehörde an den Schuldner: dur schriftliche Verfügung das Gebot zu erlassen, sih jeber

dieser

| Deckoffiziere, der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an

z ichen Unterricht3anstalten ; die Pension dieser Personen Man Verseßung in einstweiligen oder dauernden Ruhe- stand, sowie der nah ihrem Tode den Hinterbliebenen zu ge- währende Sterbe- oder Gnadengehalt. /

Uebersteigen in den Fällen Nr. 6 und 7 das Dienst- einkommen, die Pension oder die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, so is der dritte Theil des Mehrbetrages der Pfändung unterworfen.

Bei der Einziehung von kurrenten öffentlichen Abgaben, von Disziplinarstrafen und von solchen Zwangsstrafen, welche dur die vorgeseßte Dienstbehörde festgeseßt sind, finden die Vorschriften der Nr. 7 rücksichtlih des Diensteinkommens und der Pension der Beamten, der Geistlihen und der Lehrer an

/ öffentlichen Unterrichtsanstalten niht Anwendung.

Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstauf- wandes bestimmt sind, und der Servis der Offiziere, Militär- ärzte und Militärbeamten sind weder der Pfändung unter- worfen noch b2i der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen.

Bezüglich der Zulässigkeit der Pfändung des Arbeits- oder Dienstlohns verbleibt es bei den Bestimmungen des

Reichsgeseßes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Geseßbl. 1869

L EZHCRES,

R E R U R

C R E E I E S S E E E A E E N

9 und 1871 S. 63). E Á 52. Jst eine Forderung auf Anordnung mehrerer Voll- streungsbehörden oder auf Anordnung einer Vollstreckungs- behörde und eines Gerichts gepfändet, so finden die Vor- christen der §8. 750 bis 753 der Deutschen Civilprozeß- ordnung entsprehende Anwendung. E

Jn Ermangelung eines nah §8. 750, 751 zuständigen Amtsgerichts findet die Hinterlegung bei der Hinterlegungs- stelle desjenigen Amtsgerichts statt, in dessen Bezirk die Voll- streckungsbehörde, deren Pfändungsverfügung dem Dritt- s{huldner zuerst zugestellt worden, ihren Siß hat. s

§, 53. Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögens- rehte, welche niht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbeweglihe Vermögen sind, finden die vorstehenden Bestim- mungen entsprehende Anwendung. S

Jst ein Drittshuldner nicht vorhanden, so ist die Pfän- dung mit dem Zeitpunkte als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Versügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist. :

Die Vollstre&ungsbehörde kann bei der Zwangsvollstrekung in Rechte, welche nur in Ansehung der Ausübung veräußerlich sind, sofern durh anderweite Pfändung keine Zahlung zu er- langen is, besondere Anordnungen erlassen. Sie kann ins- besondere bei der Zwangsvollstreung in Nußungsre@te eine Verwaltung anordnen. Jn diesem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe der zu benußenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie E e enes der Pfändungs- verfügung bereits vorher bewirkt ist. O

e bie Auna des Rechts selbst zulässig, so kann au diese Veräußerung unter der gleichen Vorausseßung von der Vollstreckungsbehörde angeordnet werden.

Bezüglich der Sequestration und Wiederverpahhtung ver- pachteter Grundstücke und Gerechtsame behält es bei den be- sonderen Bestimmungen des §. 42 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 (Geseß-Samml. von 1806 bis 1810 S. 464) und der Allerhöchsten Order vom 31. Dezember 1825 (Gesez-Samml. für 1826 S. 5) sein Bewenden.

III. Zwangs8vollstreckung in das unbewegliche

Vermögen. E 8. 54, Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver- mögen erfolgt als gerihtlihe Zwangsvollstreckung; sie ist un- beschadet des Antrages auf hypothekarishe Eintragung nur zulässig, sobald feststeht, daß durch Pfändung die Beitreibung der Geldbeträge nicht erfolgen kann. L i Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens ist dur die Vollstreckungsbehörde zu stellen. Dasselbe gilt für den Antrag auf Eintragung der Forderung in einem Grund- oder Hypo- thekenbuhe (§. 22 des Geseßes vom 4. März 1879, Geseß- Samml. S, 102). : S _ Die Vollsire&barkeit der Forderung und die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nah der Vorschrift des ersten Absaßes

unterliegen niht der Beurtheilung des Gerichts. Ï

Jn den besonderen Rechten der bestehenden Kreditverbände bei der Sequestration .und Subhastation der zu denselben ge- hörigen oder von denselben beliehenen Güter wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nichts geändert,

T, ALL 0 j

8. 55, Soweit ein Arrest zur Sicherung der Zwangsvoll- streckung wegen einer im Verwaltungszwangsverfahren beizu- treibenden Geldforderung zulässig ist, erfolgt die Vollziehung desselben unter entsprehender Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. Die Vorschriften der Zoll- und Steuer- geseße über die Beschlagnahme zoll- oder steuerpflichtiger Gegenstände werden hierdurch nicht berührt.

V. Kosten der Zwangsvollstreckung.

8. 56. Die Kosten des Verfahrens sind nach dem ange- hängten Tarif unter na der nachstehenden näheren Bestimmungen zu berechnen: 4 h L Die Werthsklase wird/bei der Ausführung einer Ver- steigerung dur den Erlös der versteigerten Gegenstände, in allen anderen Fällen durch die Summe der von jedem ein- zelnen Schuldner E Geldbeträge einschließlich der rückständigen Kosten bestimmt. L

n Bei der Rana körperliher Sachen, sowie bei deren Versteigerung is der Anspruch des Vollziehungsbeamten auf die Gebühren begründet, sobald derselbe die Ausführung des entsprehenden Auftrages begonnen hat. : :

c, Die Gebühren des Vollziehungsbeamten müssen, auch wenn derselbe mehrere Zwangsmaßregeln in derselben Ge- meinde an demselben Zoe vollstreckt hat, von jedem Schuldner besonders entrichtet werden. :

i Die a für die öffentlihe Bekanntmahung und für die Versteigerung sind jedo, wenn mehrere Massen zusammen- genommen werden, nur einmal nah der Gesammtsumme zu entrichten und unter die betheiligten Schuldner nah Ber- hältniß des aus jeder Masse gewonnenen Erlöses zu ver- theilen. : d, Die dur die Zwangsvollstreckung verursachten baaren Auslagen sind von dem Schuldner zu ersezen ; bei Berthei- lung der Transportkosten und anderer baaren Auslagen, welche mehrere Schuldner gemeinschastlih zu tragen R ist auf die besonderen Umstände, namentli den Werth, en Umfang und das Gewicht der Gegenstände, billige Rücksicht zu nehmen. | :

i: e, Neben den Gebühren findet ein Anspruch auf Reise- und Zehrungskosten nicht statt.

f. Die Gebühren der zugezogenen Sachverständigen werden ves den für gerichtliche Schäßungen vorgeschriebenen Säßen estimmt. g. Die Gebühren des Vollziehungsbeamten können auch anderen mit der Vornahme einzelner Vollstreckungshandlungen beauftragten Beamten gewährt werden. f Das Staats-Ministerium ist ermächtigt, eine Revision und anderweite Festseßung des Tarifs vorzunehmen. 8. 57. Die Gebühren des Vollziehungsbeamten und alle anderen Kosten der Zwangsvollstreœung werden von der Voll- stredungsbehörde aus den eingegangenen Geldern bezahlt. Bet Unzulänglichkeit dieser Gelder werden aus denselben zunächst die Gebühren des Vollziehungsbeamten, sodann die übrigen Kosten der Zwangsvollstreckung berichtigt. : Soweit die Kosten aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind dieselben unbeschadet der bestehenden an- derweiten Vorschriften von Demjenigen zu tragen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt. F. 58. Diese Verordnung tritt gleiGzeitig mit dem Deut- schen Gerichtsverfassungsgeseß in Kraft. : Die zur Ausführung derselben erforderlichen Anordnungen haben die betheiligten Ministerien gemeinschaftlih zu erlassen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Königsberg i. Pr., den 7. September 1879.

S Wilhelm, Leonhardt. von Bülow. Maybach. von Puttkamer.

Gebühren-Tarif., [V V. [ VL [V

ot

bis 3 M eins{ließlich 3 bis 15 M eins{li¿f;li 15 bis 150 M. einsbließli. eins{ließlich eins{ließlich K über 5000 6

e 1000 bis 5000 Æ

R

einschließli

L 300 bis 1900

K R R

1)*) Für jede Mahnung, welche nicht mittelst d.r Post E 2) Für die Pfändung kör- perlichher Sachen, sowie für die Wegnahme der vom Schul d- ner herauêzugebenden Urkunden einschließli der durch die Pfän- dung und Wegnahme der Urkun- den veranlaßten Zustellungen .

Wenn der Schuldner die Pfändung abwendet (8. 25), wird nur die Hälfte der Ge- bühren entrichtet.

3) Für die öffentlihe Be- kanntmachung der Versteigerung durch Aushang und Ausruf

4) Für die Versteigerung sowie für den freihändigen Verkauf der gepfändeten Sachen einshließlich der hierdurch ver- anlaßten Zustellungen . ..

Wenn der Schuldner die Ver- steigerung abwendet (S. 33 Abs. 3), wird nur die Hälfte der Gebühren entrichtet, jedoch Hit Ober 200 G

5) Für jede Abschrift eines Proto

6) Für jede im Zwangs- verfahren erforderlihe Zu- stellung, welhe nit nach den Bestimmungen unter Nr. 2 und 4 unentgeltlich zu leisten ift

Zu 1 bis 6, Die mit der Ein- ziehung einer gerihtlich erkann- ten Geldstrafe verbundene Bei- treibung der Kosten des Straf- verfahrens erfolgt gebührenfrei.

7) Gebühren der bei einer Pfändung zugezogenen Zeugen

8)Gebühren desAufbewahrers von gepfändeten Sachen täglich

Wenn die Aufbewahrung länger als 8 Tage dauert, wer- den von dem 9. Tage an nur die halben Gebühren bewilligt.

O S D J [N

*) de Mittheilung von Gerictskostenrechnungen wird die Gebühr Fat entrichtet. Das dur derartige Mittheilung veranlaßte Porto bleibt der Staatskasse zur Last.

Die Nummer 38 ee E welche von k eute | ab zur Versendung gelangt, enthält unter As “Nr. 8666 die Verordnung, betreffend die Auflösung des Hauses der Abgeordneten. Vom 15. September 1879, Berlin, den 17. September 1879. Königliches Geseßz-Sammlungs-Amt.

BekannkmaPGuüung über die : Bergreviere des Breslauer Ober-Bergamts-Bezirks.

nter Bezugnahme auf die §8. 188 und 189 des Berggefeßzes vom B Dun: 1365 bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß von Sr. Excellenz dem Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten die Aufhebung der zu unserra Verwaltungêbezirke gehörenden Berg- reviere Neurode und Posen, fowie die Bildung eines neuen Berg- reviers Grünberg, außerdem aber auch eine anderweite Begrenzung einiger der übrigen Bergreviere angeordnet worden ist, welche Maß- regeln mit dem 1, Oktober d. J. in Kraft treten sollen. / Hiernach werden von leßterem Zeitpunkt ab in unserm die Pro- vinzen S(hlesien, Posen, Westpreußen und Ostpreußen umfassenden Verwaltungsbezirk 11 Bergreviere mit den nachstehend angegebenen Begrenzungen bestehen. : I, Bergrevier Tarnowiß. (Siß des Revierbeamten : CARIO,) / Dasselbe umfaßt den nördlihen Theil des egierungsbezirkes Oppeln und zwar die Kreise Creuzburg, Rosenberg, Lubliniß und fast den ganzen Kreis Tarnowiß sowie die nördlichen Theile der Kreise Falkenberg, Oppeln, Groß-Strehliß, Tost-Gleiwiß und L /S. l D e im Süden dur die Oberschlesishe Eisenbahn (Haupt- bahn) von da ab, wo sie den Neissefluß (Grenze des Regierungs- bezirks) überschreitet, bis zum Bahnhof Oppeln und sodann dur die von Oppeln über Groß-Strehliß und Peiskretscham nach Beuthen O/S. führende Straße, von Beuthen O./S. ab dur die Chaussee

grenze, in der Nähe der Dombrowka-Mühle, im Uebrigen dur die Grenze des Regierungsbezirks, begrenzt. IT. Bergrevier Beuthen D./S. (Sitz des Revierbeamten: Beuthen O./S. : Im Regierungsbezirk Oppeln. Es erstreckt sih über Theile der Kreise Kattowitz, Beuthen O./S., Tarnowiß, Tost-Gleiwiß, Groß- Strehliß u1d Oppeln, \ch{ließt sich nach Norden an die südliche Grenze des Reviers Tarnowiß an, wird nach Westen und Süden dur die Oberschle“ishe Eisenbahn (Hauptbahn) vom Bahnhof Ee peln an bis zu deren Uebergang über die Gleiwiß-Königshütter (Kronprinzen) Straße bei Morgenroth, sodann durch diese Straße bis Königshütte und endlich von hier ab durch dea über Chorzow, Bittkow und das Dominium Siemianowiß in der Richtung nah Czeladz bis zur (trockenen) Landesgrenze führenden Weg begrenzt. III. Bergrevier Kattowiß. (Siß des Revierbeamten: Kattowiß.) x Im Regierungsbezirk Oppeln. Es umfaßt den größten Theil des Kreises Kattowiy und einen kleinen Theil des Beuthener Kreises, und wird begrenzt gegen Norden durch das Revier Beuthen, gegen Westen durch die von Lagiewnik über Schwientohlowiß nach An- tonienhütte führende Chaussee und zwar von da ab, wo diese die Gleiwiß-Königshütter (Kronprinzen) Straße überschreitet, bis zu ihrer Vereinigung mit der vom Bahnhof Schwientohlowiß nach Antonienhütte führenden Chaussee, südli Falvahütte, und von leßterem Punkte aus durch den Weg über Koblowiß nach Panewnik, endlih gegen Süden durch den Kreis Pleß und gegen Osten durch die Landesgrenze. i Maat ist der zum Revier Myslowiß-Kattowitz (Nr. V.) gehörende Bezirk. y : IV. Bergrevier Königshütte. (Siy des Revierbeamten: Königshütte.) : Im Regierungsbezirk Oppeln. Es erstreckt sich über Theile der Kreise Kattowiß, Beuthen, Zabrze und Tost-Gleiwiß und wird be- grenzt gegen Norden durch das Bergrevier Beuthen, gegen Osten durch das Bergrevier Kattowiß, gegen Süden und Südwesten durch den Kreis Plcß und die Klodniß, und zwar von da, wo sie den zu- leßt genannten Kreis verläßt, bis zu dem Punkte, wo sie bei Gleiwiß von der Gleiwit,-Tarnowißzer Straße überschritten wird, endlich gegen Westen durch diese Straße bis zu d2zren Schneidepunkt mit der Oberschlesischen Eisenbahn. (Hauptbahn.) i V. Bergrevier Myslowiß-Kattowig. (Siß des Revierbeamten : Kattowiß.) Im Regierungsbezirk Oppeln. Dieses Revier, in welhem der Frau von Tiele-Winkler das Bergregal zusteht, umfaßt die im Kreise Kattowitz gelegenen Gemarkungen Stadt und Schloß Myslowiß mit Kolonie Piassek, Janow, Brzenskowiß, Schoppiniß, Rosdzin, Bogut- {üt mit Zawodzie, Kattowiß nebst Brynow Muchowig, Holde und Kattowißer Zawodzie, Zalenze, Brzezinka und Slupna, endlich die im Kreise Pleß belegene Gemarkung Dziedzkowiß mit Brussowa. V, Bergrevier Nicolai (Siß des Revierbeamten :; Nicolai) Im Regierungsbezirk Oppeln. Es umfaßt den Kreis Pleß ganz und Theile der Kreise Zabrze, Nybnik, Tost-Gleiwiß, Ratibor und Cosel und schließt sich vom Bahnhof Cosel-Kandrzin ab in Norden und Osten an die Bergreviere Beuthen D./S., Königshütte und Kattowiy bis zur Weichsel. Die fernere östliche und füdlihe Grenze des Reviers fällt mit der des Kreises Pleß zusammen bis dahin, wo die Rudka aus diesem Kreise austritt, und folgt sodann der Rudka abwärts bis zur Wilbelmsbahn. Die westlihe Grenze wird von da ab durch die Wilhelmsbahn gebildet bis Bahnhof el-Kandrzin. N D Beimerkt wird, daß zur Zeit auf den im privilegirten Bergwerks- territorium der Standesherrschaft Pleß gelegenen standetherrlichen Bergwerken die Bergpolizei von dem Revierbeamten des Reviers Nicolai auf Grund eines besonderen mit dem gegenwärtigen Standes- herrn geschlossenen Abkommens ausgeübt wird. VII. Bergrevier Ratibor. (Siß des Revierbeamten: Ratibor)

Bildet den südwestlichen Theil des Regierungsbezirks Oppeln. Es umfaßt die Kreise Falkenberg, Grottkau, Neisse und Neustadt, auch fast den ganzen Kreis Ratibor, sowie Theile der Kreise Rybnik, Cosel und Oppeln und grenzt in Osten und Norden an die Reviere Nicolai , Beuthen O./S. und Tarnowiß, während die Grenze gegen Süden und Westen mit der des Regierungsbezirkes zua sammenfällt.

VIII. Revier De stlich Waldenburg. (Siß des Revierbeamten : Waldenburg.)

Dieses Revier umfaßt die zum Regierungsbezirk Breslau ge- hörigen_landräthlichen Kreise Neurode, Glaß, Habelshwerdt, Schweid- niß, Striegau, Reichenbah, Frankenstein, Strehlen, Nimptsch, Münsterberg, Breslau, Neumarkt, Ohlau, Brieg, Oels und Namslau, fowie denjenigen Theil des Kreises Waldenburg, welcher ostwärts der von Freiburg über Altwasser, Ober-Waldenburg und Friedland nach der preußisch-österreichishen Landesgrenze führenden Chaussee liegt.

IX. Revier Westlich Waldenburg. (Siß des Revierbeamten: Waldenburg.) Umfaßt den westwärts von der unter VIIT. bezeichneten Chaussee elegenen Theil des Kreises Waldenburg, sowie die im Regierungs- bezirk Liegnitz liegenden landräthlichen Kreise Landeshut, Jauer und Bolkenhayn. X, Revier Görlig. (Siß des Revierbeamten: Görliß.)

Dasselbe umfaßt die im Regierungsbezirke Liegniß gelegenen landräthlichen Kreise Görliß, Lauban, Hirschberg, Löwenberg, Gold- berg-Haynau, Schönau, Liegniß, Bunzlau, Rothenburg, Hoyerswerda, fowie den westlih der Niedershlesisch-Märkischen Eisenbahn Breslau- Kohlfurt-Sorau belegenen Theil des landräthlichen Kreises Sagan.

XI. Revier Grünberg. (Siß des Revierbeamten: Grünberg.)

Dasselbe umfaßt die Provinzen Posen, Westpreußen und Osto preußen, die zum Regierungsbezirke Breslau gehörenden landräth- Tihen Kreise Guhrau, Steinau, Wohlau, Trebniß, Militsh und Polnish-Wartenberg, sowie die zum Regierungsbezirk Liegnitz ge- hörenden landräthlichen Kreise Freistadt, Grünberg, Glogau, Sprottau, Lüben und den östlih der unter X, bezeichneten Eisenbahn liegenden Theil des landräthlihen Kreises Sagan.

Die Annahme der Muthungen in den vorstehend bezeichneten Revieren steht aus\{ließlich dem Revierbeamten zu, und zwar stets nur demjenigen Revierbeamten, in dessen Reviere der Fundpunkt liegt.

Muthungen werden an Werktagen nur während der Stunden von 9 bis 12 Uhr des Vormittags und von 3 bis 6 Uhr des Nach- mittags, an Sonntagen und Festtagen nur während der Stunde von 8 bis 9 Uhr des Vormittags angenommen. Protokollarische Auf- nahme von Muthungen findet nur an Werktagen und nur in den Stunden von 9 bis 12 Uhr des Vormittags und von 3 bis 6 Uhr des Nachmittags statt. e

Annahme und protokollarishe Aufnahme von Muthungen er- folgen nur im Dierstlokale des Revierbeamten. A

Im Interesse der Muther empfiehlt es si{ch, \chriftlich abzu- fendende Muthungen auf dem Couvert als „Muthungsangelegenheit“ u bezeichnen. N i Denjenigen Muthern ferner, welche \{chriftlihe Muthungen dem Revierbeamten perfönlih zu übergeben beabsichtigen, denselben oder dessen Stellvertreter aber nicht anwesend treffen, wird empfohlen, diese Muthungen sofort auf der Post aufzugeben.

Telegraphish eingehende Muthungen werden wie die von den Muthern direkt s{riftlich eingehenden Muthungen behandelt. :

Vorstehende Vorschriften finden auf Feldesumwandlungsanträge gleichmäßig Anwendung.

Breslau, den 13, September 1879.

iemi iß, bis sie die nordwestlihe Eke des Kreises Katto- ME fa ich durch L Grenze dieses Kreises bis an die Landes-

Königliches Ober-Bergamt.