1879 / 277 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Nov 1879 18:00:01 GMT) scan diff

Deffentlicher Anzeiger.

1, Steckbriefe und Untersuchnngs-Sachen. | ó, Industrielle Etablizsemeuts, Fabriken

2, 8ubhastationen, Aufgebote, Vorladungen und Grogskandel. n. dergl. 6, Verechiedene Bekanntmachungen. 3. Verkäufe, Verpacktungen, Submizxionen otec.! 7, Literarische Anzeigen, 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung | 8, Theater-Auzeigen. | In der Böraen- Mi n. e. w. vou öffentlichen Papieren, | 9, Familien-Nachrichten,

y F Paul erate fr den Deutschen Petch3- 1. Kgl. Preuß. Staats-Anzeiger, vas Central-Handelsregifter und das Postblatt nimmt an! die Königliche Expedition des Denfshen Reichs-Anzeigers und fiönuiglich Prenßischeu Staats-Anzeigers : Berlin, 8. V. Wilhelm-Straße Nr. 82.

beilage. K

M M

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expedittonen dez „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein Ä Boglex, G, L, Daube & Co,, E. Sckhlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Aunoncen-Bureans,

Subhastationen, Aufgebote, Vor- [ladungen u. dergl.

E) Aufgebot.

Das hiesige Banlhaus Emil Ladenburg hat das Aufgebot eines am 12. Oktober 1879 von Simon Feis in Mannheim an eigene Ordre auf S. Una Maas dahier über 1998 4 40 9 gezogenen, am 12. Januar 1880 zahlbaren, vom Aussteller an

. Feis u. Comp,, vom Letteren in blanco girirten

rima-Wechsels, welcher angeblich dahier in Verlust gerathen sei, beantragt. Der Inhater der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

Dounerstag, den 2. September 1880, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeihneten Gerichte anberaumten Auf- gebotttermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erklärung der Urkunde erfolgen wird.

[12102] VUebersicht

der

Flannoverschen

vom 23. YXovember 1879. Activa.

erklärt, fein Vermögen aber an die si legitimiren- den gefeßlihen Erben ausgeantwortet werden wird.

Melden der 2c. Fröhlih oder dessen unbekannte Erben sich dagegen crst nah der Todeserklärting, so steht denselben in Ansehung des Vermögens das Rückforderunasrecht nur insoweit zu, als dasselbe oder dessen Werth noch vorhanden ift.

Potsdam, den 22. Oktober 1879.

Königliches Landgericht. Civilkammer IL.

as Aufgebat.

Am 26. Juni v. J. ist hierselbst der Kreis- Sekretär a. D. Adolph Manke ohne Hinterlas- sung von Kindern und ohne Chefrau verstorben. Der dem Nadwlaß desselben zum Pfleger bestellte Herr Rechtéanwalt Malison hat nur so viel er- mittelt, daß eine Schwester des P. Manke in Amerika (ohne nähere Bezeichnung) leben solle.

Es werden demnach diejenigen Personen, welche

Wetallbestandä Reichskassengcheine Noten anderer Banken Wechsel E Lombardforderungen Ffffekten . ., Sonstige Activa

2 S H

FPassaiva. G L K Reservefond C Ulan Na 4 Soustigs täglich fällige Verbind- lichkeiten

Banki

[1208] Cölnische Privat-Bauk. Vebersicht vom 22. November 1879. Activa. Bano eins{l. Einlösungs- asse

Bestand an Reichskafsensceinen .

# 1,950,067, 4

16,065, B estand an Noten dnberer Banken 306,700. | Bestand an Lombardforderungen .

12,096,548. | Bestand an Effekten i

693,388, | Bet C ASE 515.750, | Seltand an sonftigen Aktiven

919307 12,000,000. 861,823, 4,384,300, | Feiten .

2,923,745,

Bestand an Wechseln

FPasslva. Grundkapital . A Reservefonds A Betrag der umlaufenden Noten . Sonstige täglich fällige Verbindlich- An eine Kündigungsfrist gebundene

Berbilndlibtätet 4 z

231,400 2,802,909

Frankfurt a./Y,, den 14. November 1879. Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 1. Beglaubigt : Link ül., Gerichtsschreiber.

iee Aufgebot.

Auf Plan Nummer 1811 der Steuergemeinde Volkach if für die Gläubigerschaft des Johann Mittenzwei von Volkach ein Kaufschilling von 160 Fl. = 274 28 4 eingetragen, welcher längst gezahlt sein soll.

Auf Antrag der Erben des Josef Reinhardt von Jürkendorf, welche Klage auf Löschung dieses Kauf- \cillings von Seiten des jeßigen Besiters dieses Objekts zu gewärtigen haben, wird die Einleitung des Aufgebotsverfahrens beschlossen.

Demnach werden alle Gläubiger des Johann

Mèittenzwei von Volkach aufgefordert, ihre Ansprüche | aus dem Debitverfahren gegen den Genannten spä- |

testens in dem auf Donnerstag, den 15. Zuli 1880, Bormiitags 9 Uhx, vor dem unterfertigten ?\mtsgerihte anstehenden Aufgebotstermine anzumelden, widrigenfalls folche als erloscen ¿rklärt und der Hypcethek-Eintrazx ge- Iö\dbt werden würde, Bolkach a. Wè., den 15. Novemker 1879. Kgl. bayer, Amtsgericht. (L. 8) Loewenheim, K. Amtsrichter. Zur Beglaubigung dcr Abschrift mit der Urschrift: Der K. Gerichts\chreiber Kütterbau,

[12077] Nachstehender Auszug:

Klage von Seiten der verehelihten Jhlen- feldt, Auguste, gev. Herse, auf der Granziner Mükle, Klägerin, wider ihren Ehemann, den früheren Kausmanu Georg Zhleufeldt in Neu'!:relit, Beklagten, wegen Ehescheidung An das Großherzozlihe Landgericht zu Veu- strelit.

In dem anzuseßenden Termin werde ih den Antrag stellen, mih von dem Beklagten zu scheiden, ihn für den {huldigen Theil zu erklären, folgeweise mir unsere beiden Kinder zuzusprehen und den Beklagten in die Kosten zu veruzitheilen,

Ich lade den Beklagten zum Termin und fordere ihn auf, einen beim Landgericht: zu- gelasscnen Anwalt zu beftellen,

wird mit dem Bemerken, daß Termin zur öffentlich mündliwen Verhandlung vor der I. Civilkammer des Großherzoglichen Landgerichts auf

den 8. Müärz 1889,

Mittags 12 hre, angeseßt ift, dem Beklagten Kaufmann Georg Ihlen- feldt, dessen gegenwärtiger Aufenthaltétort unbekannt ist, hiermit öffentlich zugestellt. Neustrelitz, den 24. November 1879. Sthareuberg, Landgerichts Sekretär.

[12074] Aufgebot.

Nac®dem der Apotheker Eduard Köntg in Her- mannsburg von dem Fräulein Berta Zuberbier daselbst die in Hermanysburg, Haus Nr. 92, be- legene Abkaustelle (Apotheke) nebt Zubehör, ins- sondere auch der anliegenden c. 95 a 72 qm großen Wise, mittelst Kontrakts vom 8. d. Mts. gekauft urd zu seiner Sicherung gegen unbekannte Rechte Dritter den Erlaß einer Ediktalladung beantragt hat, so werden hierdurch Alle, welche an dem be- bezeichneten Kaufobjekte Cigenthums-, Näher-, lehn- rechtlihe, fidcifommissarishe, Pfand- und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, aufgefor- dert, solbe Rechte spätestens in tem auf

Donnerstag, 22. Januar 1880, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Termine anzu- melden, bei Vermeidung des Rechtsnachtheils, daß für den sich nicht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerbe das Necht verloren geht.

Bergen b, Celle, den 11. November 1879.

Königliches Amtsgericht. Hoffmann.

[12099] Ediktal-Citation.

Es ist auf Todeserklärung des am 20. Sep- tember 1824 zu Wiese»burg geborenen, späteren BVädergesellez Franz Fröhlih angetragen. QDer- selbe soll zuleßt zu Wiesenburg domizilirt gewesen und seit länger denn 10 Jahren verschollen sein, Es werden deshalb der 2c. Fröhlich und die von ihm ctwa zurückgelassenen unbekannten Erben und Erb- nehmer h'erdurch aufgefordert, sich vor oder \pâte- stens in dem auf den 18, September 1880, Vormittags 11 Uhr, vor dem hiesigen Landgericht, Civilkammer 11. an- beraumten Termine schriftlih oder persönlich zu melden, widrigenfalls der 2c, Fröhlich für todt

einen Erbanspruch an den verstorbenen Manke er- heben können, aufgefordert, sich binnen 6 Mo- naten wegen ihres Anspruchs zu melden und den- selben zu begründen, und zwar spätestcns im Auf- gebotstermine am #6, Zuni 1880, um 11 Uhr Vormittags, Zimmer Nr. 5 des neuen Geri{t8gebäudes, auf Pfefferstadt, zur Vermeidung des Ausschlusses. Danzig, den 19, Novembcr 1879. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amts- gerichts. XI, Grzegorotvsfi,

908 À (79080 Bekanntmachung.

In der seea-ntlichen Untersuchungssache wegen des seit dem 5. April 1879 verschollenen deutschen Schiffes „Jason“ K. L. Q. T. Kapitän Scherpenberg, werden alle Diejenigen, welche über den Verbleib des vorgenannten, am 5. APLIE (x. ! mit eincr für Kolberg bestimmten Ladung Stein- ! kohlen von Sunderland ausgegangenen Sciffes, bezw. die Ursachen seines muthmaßlichen Unter- ganges, Auskunft zu geben im Stande sein möchten, vierdurch aufgefordert, dem unterzeichneten Seeamte bis zum 1, Januar 1880 desfallsige Anzeige zu machen.

Emden, den 22. November 1879.

Der Borsitßende des Königlich preußiscben Secamtes, Loh st öter.

915 a Bekanntmachung. Die durch Rechtsanwalt Justiz Rath Deycks ver- | tretene, zum Armenrecbte zugelassene, geschäftslofe | Alma Dlga Stülpner, Ehefrau des fallirten Stroh- | hutfabrikanten Friederich Holzhauec zu Elberfeld, hat gegen diesen beim Königlichen Landgerichte zu Elberfeld Klage erhoben mit dem Antrage: die j ¿wischen den Parteien bestehende geseßliche Güter- gemeinschaft mit Wirkung seit der Zustellung der Klage für aufgelöt zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung is Termin auf den 12. Januar 1880, Vormittags 9 Uhr, im Sißungssaale der I. Civilkfammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld anberaumt. Der Gerichtsschreiber : Jansen.

e Bekanutmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Herr Nechtéanwalt Ruez in Rosenthal, mit dem Wohnsitze in Nosfenthal, in die Liste der Rechts- anwälte bei dem unterzeichneten Amtsgericht einge- tragen worden ift.

Rosenthal, den 19. November 1879,

Königliches Amtsgericht. Noeßler.

L MNERE N U m T E LR 2 M E A K B IUE M1 20 “feme wER E 1 A

TIocen-:Ausweise der deutschen Zettelbanken. Uebersiht der Provinzial - Aktien - Bank des [12083] Großherzogthums Posen am 23, November 1879, Metallbestand H 678 920, Re chs- kassensheine Æ 260. Noten anderer Bank-n e 3800. Wechsel # 4,425,270. Lomkbardforde- cungen Æ 1,020,750. Sonstige Aktiva M. 469,450 Passiva: Grundbfapital 6 3,000,000. Reserve fonds # 750,000. Umlaufende Noten 6 1,458,900, Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten 4 4079. An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlich- feiten 846,730. Sonstige Passiva 46 258,220. Weiter begebene, im Sulande zaßItare Wechsel

f. 402,170. Die Direktion,

Activa;

[12092} eber

der Magdeburger Privatbauk.

i Activs, Metallbestand L Feihß8-Rassenscheine E oa len A O ï Lombard-Forderungen . z e a M wbt Sonstige Activa

873,785 5,650 130,000 5,185,741 805,420 130/955

3,090,000 600,000 6,062 2,062,900

37,367 1 020,030 234/526

Paßgiva, Grundkapital. , A Gee E E S Spezial-Reservefonds . Í U S Sonstige täglich fällige Verbint- lichkeiten E, D Sonstige Passiva . ._, i: Svent. Verbindlichkeiten aus roetter begebenen, im Inlande zahlbaren C E S 1,466,910 Magdeburg, den 22,/23. November 1879.

An Kündigungsfrist gebundene Vor- hinglichkeiten SonBtige Passiva

2,006,157, 1,321,800, Evont, Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zablbaren Wechseln S M. 591.947, HWannoverzsehe Banz.

Stand der Frankfurter Ban? [12081] amt 23, November i879,

Aceúiva.

Gassa-Bestand:

Ma O C600 Reichs - Kafsen-

E 436,209, —.

Noten anderer

D 227,700. —. M 6,980,600

. 18,668,300 6,363,800 786,000 3,574,000

401,200

Wechsel-Bestantz N Vorschüsse gegen Unterpfänder . Eigene Effecten. . S Cffecten des Reserve-Fonds . .., Sonstige Activa inkl. Guthaben bei der Reichsbank i: R Darlehen an den Staat (Art. 76 dexr Statuten) . A Pasaliva.

Eingezahltes Actten-Cavital . #4 17,142,900 Meserve-Fonds . , a 00 9,370,100 4,950,800

1,714,300

Bauklscheine im Umlauf . L Täglich fällige Verbindlichkeiten . . , An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlichkeiten A Sonstige Passiva . s E Noch nicht zur Einlösung gelangte Guldennoten (Schuldscheine) . . ,

185,300 148,700

Die noc& nicht fälligen, zum ÎIncafso gegebenen ins iändischen Wechsel betragen 6 1,624,499. 04, Die Direction der Fraukfurter Bauk,

O. Ziegler. H. Andreae.

E 9 9 N v E Leipziger Kassenverein. Lesd;äfts-Nebersict von: 23, November 1879,

[12085] Aktiva. Metallbefland. 4, 1,0868417, 05 Bestand an Reichskassenscheinen 19/300; i « Noten anderer Banken , 682,600, Sonstige Kassen-Bestände Z 22,659, 40 Bestand an Wechseln . . e 0/807, 160780 i e Lombardforderungen ,„ 1,504,911. 40 é « Q ¿ Rd A D 95 Passiva. Mas Grana 3000000) D Me 132,845. 90 Der Betrag der umlaufenden Noten 2,944,500. Die fonstigen tägli fälligen Ver- bindlichkeiten (Giro-Kreditoren) , 1,324,544. 80 Die an eine Kündigungsfrist ge- bundenen Verbindlichkeiten . „, 345,000. 35 Die sonstigen Passiven O2 142 0B Leiter begebene im Inlande zahlbare Wechse! 1 #4 505,053. 35. Die Direktion des Leipziger Kaflenvereius.

Status der Chemuizer Stadtbauk

in Chemniß

[12094] am 23. November 1879, Activa, 1) Caffa Metallbestand M 216,238. 92. Bestand an Reichskafsen- E u estand an Noten an- derer Banken ,

s E, 3) Lombardforderungen . . , Cs 5) Sonstige Aktiven .

. FPassiva, ) Grundkapital. M

11,640,

47,000, —.

143,822. 70

115,084. 90, 507,400. —.

7) Reservefonds s 8) Betrag der umlaufenden Noten

9) Sonstige täglich fällige Ver- bindlihkeiten ...., 10) An eine Kündigungsfris ge-

bundene Berbindlichkei- é 2/889,600,

Ey 1 Sonstige Passiven . . . , 165,732, 16. Weiter begebene und zum Incafso gesandte, im Inlande ¿ahlbare Wechsel „6 506,260. —.

2,390,400 |

h 274,878. 92. «0,195 007; 0K 104,245. 50, 405,328, 89.

510,000, —,

55,466. 48,

{

Soe Da ¿ 30,000

Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, F

im Inlande zahlbaren Wechseln # 331,000. —. Cöln, den 24. November 1879. Die Direktiom.

[12082] Bank für Süddeutschland. Stamd arm 23. November 2879,

L Casg@!

L) Metallbestand

4) BReichsekassenscheins

3) Noten znderer Banken Gezammter Kassenbestan

L} Bestand an Wechseln

| Lombardforderungen . 2,445,140|—

EV I Vigóvé Effecten 3/929 470

¡i zilien e 433,159/79

« . 1 3,408,639 64 (31,322 611/59

14,350 441,500

15,354,357/25

n % s s i wm, ij Actiencapital ,

¡L Besoryefonds E E, [T Tmmobilien - Amortisationsfonds und Reserve für Unknsten J Mark-Noten ia Umlauf 7} Nicht präsentirte Notaza in a!ter

15,672,300 1,541,448/40

104,819 /20 12 944,000/—

105,180/— 61,272

Währang E

4 Täglich fällige Guthaben ,,, L An Köndigangefrist gabunäeng | (athaben |—

893,591/92

31.,322/611/52 zum Incas380 Wechseln

Eventuelle Verbindlichkeiten aus gegebenen, im Tulande zahlbaren M. 1,756,756. 14.

Commerz-Bank in Lübeck, Sni mun 22. November 1479, [12084] A eltwas Metallbeand «6 801,839 Reicheskassenscheinsa 0,080, Noten anáerer Banken . 71,900 Sonstige Kassoenbestände 3,830, Wechselbestand und Schatzanwei- 4,559,242. 250,885.

sungen E Lombardforäorungsen

847,183, 43,260.

Mt E

Effekten des Resarvefonda . 654,758, T2624 C

Täglich fällige Gathaben & 2,400,000.

SoDstige Activa Reservefonds S 43,361. Banknoten im Umlauî 715,100, Sonstige täglich fälligs Verbiuä-

108/287;

lichkeiten . R à.n eine Kündäigungsfrist gebnn-

» 2,968,187, 43,598,

s 8

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s D Do

emals.

ck

N ai Ao rf (rundkapital

ens Verbindlichkeiten . Soustigs Passiva ,

Weiter begebhene im JLulande

zahlbare Wechsel - «t 149,713.

207: : A Bekanutmachung.

Nach unserer Bekanntmachung vom 18. Septem- ber d. J. soll das von dem Königlich polnischen und Churfürstlih \ächsishen Leibmedikus Dr. Jos hann David Streitel hierselbst durch Testament vom 9, März 1730 gestiftete akademische Stipen- dium für bedürftige, der evangelischen Konfession zugethane Anverwandte der Streitelschen und Zapf- schen Familien, die bereits cin Iahr lang Theolo- gie studirt haben, für die drei Termine Ostern 1879, 1880 und 1881 mit je 90 M pro anno nach Vorschrift der Stiftungsurkunde verltehen werden.

Da Anverwandte der Streitelshen und Zapfschen Familien sich hierzu nicht gemeldet haben, so for- dert das unterzeichnete Domkapitel andere, zu den oben genannten Familien nit gehörige Studirende der Theologie, welche bereits cin Jahr ihre Studien absolvirt haben und in dem Bezirk des ehemaligen Stifts Merseburg geboren sind, hierdurch auf, {ih unter Beifügung der ihre Qualifikation nachweisen- den Zeugnisse bis pn 10. Dezember d. J. um dieses Stipendium bei dem Collator, Herrn MRitter- agutsbesißer Ferdinand August von Winkler in Rg- densdorf bei Drebkau zu bewerben.

Merseburg, den 19, November 1879,

Das Domkapitel, Grhr. v. Münchhausen.

Nedacteur: J. V.: Niedel.

Verlag ver Etebition (Ke s eD_ Druck: W. Elsner. Fünf Beilagen (eins{ließlich Börsen-Beilage).

Berlin:

9,292,994/84 E

5,748,844 87 E

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 297.

b M ———————— S L

Deutsches Neie9.

DVeranntmaGUugz

betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande.

Der Bundesrath hat zur Ausführung des Gesetes, die Statistik der Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande betreffend, vom 20. Juli 1879 (Reichs-Geseß- blatt S. 261 ff.) die nachfolgenden Vorschriften erlassen :

Gattung und Menge der Waaren.

S. 1. Bei den Anmeldungen für die Verkehrsstatistik ist den Angaben über die Gattung und Menge der Waaren (§88. 1 und 2 des Geseges) das statistische Waarenverzeichniß, Rae besonders bekannt gemacht werden wird, zu Grunde zu legen.

Kann die Gattung der Waare niht nah diesem Waaren- verzeihniß angegeben werden, so ist dieselbe doch so genau zu bezeichnen, daß sih die Waarenpost unter die entsprechende Nummer des Waarenverzeichnisses einreihen läßt.

Herkunft und Vestimmung der Waaren.

S. 2. Der Bestimmung im §. 1 Absatz 2 des Geseßes gemäß ist bei Handelswaaren in der Regel als Land der Herkunft das Land, aus dessen Eigenhandel die versendete Waare herstammt (die Provenienz), und als Land der Be- stimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare über- geht, anzusehen. Die Länder, durch welche die Waaren auf dem Transport unmittelbar durchgeführt, oder in welchen die Waaren lediglih umgeladen oder umspedirt werden, bleiben bei der Angabe der Herkunft und Bestimmung der Waaren außer Betracht.

Die Bezeichnung der Länder erfolgt durch Angabe der betreffenden Staaten (Zollgebiete); an deren Stelle können, falls ihrer Lage nah allgemein bekannte größere Handels- pläße in Frage stehen, diese angegeben werden. Deutsche Zoll- ausschlüsse sind stets speziell zu benennen.

Anmeldestellen.

8. 3. Die Errichtung von Anmeldestellen im Grenzbezirk außer den Zollämtern (8. 3 des Gesezes) liegt den Landes- regierungen ob.

Jeder Anmeldestelle im Grenzbezirk (§. 3 des Gesetzes) ist von Seiten der Zolldirektivbehörde eine bestimmte Stre? der Zollgrenze zuzutheilen.

Die Zoldirektivbehörde kann die innerhalb der Binnen- linie gelegenen Zollstellen in Seehandelspläßen, sowie die außerhalb der Zollgrenze (im Auslande) gelegenen Zollstellen für bestimmte Verkehrsarten zu Anmeldestellen bestellen (8. 3 Absay 3 des Gesezes) und hat für diesen Fall das weiter Erforderliche anzuordnen. Jn welchen sonstigen Fällen andere, als die im Geseß genannten Zoll- und Steuerämter zu An- meldestellen bestellt werden sollen, bestimmt der Bundesrath.

Die Bestimmung der Geschäftsstunden für die Anmelde- stellen liegt den Zolldirektivbehörden ob. Für den Eisenbahn- verkehr sind dieselben unter Berücksichtigung der jeweiligen Fahrplä: e dergestalt zu regeln, daß Zugverspätungen und Betriebsstörungen vermieden werden.

Die Orte, an welchen sich Anmeldestellen befinden, und die den einzelnen Anmeldestellen zugetheilten Grenzstrecken bezw. Verkehrsarten sind öffentlich bekannt zu machen.

Die im 8. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen können, insoweit nicht die Bestimmungen des 8. 4 des Gesetzes Anwendung finden, nur bei der Anmeldestelle bewirkt werden, welcher die betreffende Grenzstrecke bezw. Verkehrsart hiernach überwiesen ist.

S. 4. Die von den Zolldirektivbehörden für die Fälle, in welchen Sendungen den Siß einer Anmeldestelle nicht berühren, nah §. 7 Absatz 1 des Ge'eßes zu treffenden Bestimmungen werden öffentlih bekannt gemacht.

Anmeld escheine.

S. 59, ZU den nach §. 3 des Geseßes abzugebenden An- meldescheinen sind Formulare nah den anliegenden Mustern (Anlage 1 a—d) zu verwenden und zwar:

a) für die Einfuhr S weiße,

De A E grüne,

c) für die Durchfuhr (8. 12 Nr. 2a des Geseßes) gelbe,

d) für den Jnlandsverkehr mit Berührung des

Auslandes (8. 12 Nr. des Gesetzes) rothe.

Den Mustern entsprechend ist bei der Einfuhr nur das Land der Herkunft, bei der Ausfuhr nur das Land der Be- stimmung und bei der Dur{fuhr sowohl das Herkunsfts-, als das Bestimmungsland anzugeben. Jm Uebrigen ist bei der eung der Anmeldescheine die Anleitung (Anlage 2) zu eachten.

Die gedruckten Formulare zu den Anmeldescheinen und die Anleitung zur Ausfüllung derselben werden einzeln un- entgeltlih von den Anmeldestellen und den übrigen Zoll- und Steuerstellen verabfolgt. Jn größerer Anzahl können dieselben von denjenigen Zoll- und Steuerstellen, welche zugleich An- meldestellen sind, oder von den Direktivbehörden besonders dazu beauftragt werden, gegen Erstattung der Kosten entgegen- genommen werden.

S. 6. Jnsofern der zur Eintragung vorgesehene Raum in den Formularen zu den Anmeldescheinen nit ausreicht, ist es gestattet, über die betreffenden Waaren ein die nöthigen Angaben enthaltendes besonderes Verzeichniß aufzustellen und dem Anmeldeschein, in welchem auf leßteres verwiesen wird, als Anlage fest anzuheften. Beim Eisenbahnverkehr darf ein Anmeldeschein nur den Jnhalt eines -Frachtbriefes umfassen.

S. 7. Jn den Fällen des Absaßes 2 des §. 27 des Vereinszollgeseßes erseßt der Revisionsbefund die Anmeldung in Bezug auf Gattung und Menge der Waaren. Doch bleibt pf Waarenführer zur Angabe des Landes der Herkunft ver- pflichtet. i

Bei den zollfreien Gegenständen, welche bei dem Grenz- zollamt auf Grund von Fractbriefen in den freien Verkehr

A T i 7 r E E Be A E

_ Berlin, Dienstag, den 25. November

geseßt werden, bedarf es der Uebergabe von Anmeldescheinen nach §. 3 des Gesezes. Für diese Anmeldescheine können die Formulare zu den speziellen Zolldeklarationen benußt werden. F. 8. Der kleine Grenzverkehr, bei welchem nah §8. 3 des Geseßes mündliche Anmeldung genügt und nach 8. 9 des Geseßes weitere Erleichterungen bezüglih der Verpflichtung zuv Anmeldung eintreten können, umfaßt in vorliegender Hinsicht den nahbarlihen Verkehr der Grenzorte, welche nit weiter als 15 km von der Grenze entfernt gelegen sind. Bei Gegenständen, welche auf weiteren Strecken trans- portirt werden, sowie bei Waaren , welche als Roh- oder Hülfsstoffe in Fabriken oder anderen Anstalten für die Groß- industrie oder zum Zweck des Großhandels ein- oder aus- geführt werden, bedarf es der shriftlihen Anmeldung.

Prüfung der Anmeldescheine durch die Waaren- O

§9. 9. Die öffentlihen Transportanstalten und die- jemtgen Personen, welche Gütler gewerbsmäßig beför- dern, sind verpflihtet, bei der Entgegennahme der Anmeldescheine von den Absendern solhe zum Nachweis ¿er erfolgten Prüfung zu unterschreiben oder mit dem Expeditionsstempel zu versehen (8. 18). Bei dieser Prüfung ist der Fnhalt der Anmeldescheine mit demjenigen der Fracht- briefe zu vergleichen ; außerdem hat dieselbe sih darauf zu er- strecken, ob der Anmeldeschein in formeller Hinsicht den ertheil- ten Vorschristen entspricht. Wenn hinsichtlich der Gattung, der Menge und des Herkunsts- und Bestimmungslandes der Anmeldeschein dem Frachtbrief bezw. der Deklaration nicht widerspricht, so ist damit die Forderung des §. 6 Absatz 1 e hinsichtlih der Uebereinstimmung zwischen beiden erfülli,

Unvollständige oder als unrihtig befundene Angaben in den Anneldescheinen hat der Waarenführer vor der Beför- derung der Waare ergänzen bezw. berichtigen, auf unrichtige ¿rormulare geschriebene Anmeldungen durh neue Scheine er- seßen zu lassen.

Prüfung der Anmeldungen durch die Anmeldestell en.

§. 10. Die Anmeldestellen haben von der ihnen nach 8. 8 des Gesetzes beigelegten Befugniß zur Prüfung der Richtigkeit der Anmeldungen nach Anleitung der Oberbeamten der Zoll- verwalkung in einem dem Zweck entsprechenden Umfange Ge- brauch zu machen und bei unvollständigen Anmeldungen deren Ergänzung dur den Waarenführer oder nach den eigenen Ermittelungen U sowie die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die geseßlichen Vor- schriften in Betreff der Anmeldungen zur Anzeige zu bringen (S. 17 des Geseßes). j

9. 11, Bei den Waaren, welche der zollamtlichen Abfer- tigung unterliegen, sind die nah den zollgeseßlichen Vorschriften vorzunehmenden allgemeinen und speziellen Revisionen (8. 28 des Vereinszollgeseßes) auf die Prüfung und Richtigstelung a die Verkehrsstatistik vorgeschriebenen Angaben zu er- treden.

Insbesondere ist bei den zum Zwet der Eingangsverzol- lung vorzunehmenden speziellen Revisionen die Gattung der Waaren von den revidirenden Beamten stets so genau sestzu- stellen, daß die Waaren nah dem Revisionsbefund der bezüg- lichen Nummer des statistischen Wagarenverzeichnisses mit Sicher- heit zugercchnet wexden können.

Erleichterungen.

9. 12. See- und Flußschiffe, mit Einshluß der darauf befindlichen Fnventarienstüce, sind von der Anmeldepflicht nach 8. 1 des Geseßes ausgenommen.

Bei der Einfuhr mit der Post bedarf es neben der Zoll- deklaration einer besonderen Anmeldung für die VBerkehrs- statistik nicht (8. 4 des Gesetzes).

Bei der Ausfuhr mit der Post können an die Stelle der nach §. 3 des Geseßes abzugebenden Anmeldescheine Duplikate der den Postsendungen beizufügenden Zolldeklarationen treten. n denjenigen Fällen, in welchen ausnahmsweise der Post- sendung eine Zolldeklaration nicht beigefügt ift, genügt ein Anmeldeschein, worin die spezielle Gattung der Waaren (8. 2 des Gesepes) und deren Nettogewicht, sowie das Bestimmungs- land angegeben ist.

Die Anmeldepfliht nah §. 1 des Gesetzes erstreckt si niht auf die Postsendungen nah den Zollausshlüs}sen des Deutschen Reichs, sowie auch nicht auf die mit der Post statt- findenden Durchfuhren, noch auf die Postsendungen aus dem deutschen Zollgebiet durch das Ausland nah dem Zollgebiet.

Die Bestimmung des §. 8 des Gesetzes findet auf Post- sendungen keine Anwendung. i

Gegenstände der in §. 6 des Gesezes, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets (Reichs-Gesetblatt S. 208) bezeichneten Art sind au bei der Ausfuhr, wenn die ent- Ut Vorausseßungen zutreffen, von der Anmeldepflicht efreit.

F. 13. Die Holldirektivbehörden sind auf Grund des 8. 9 des Geseßcs ermächtigt, die auf kurzen Straßenstrecken im freien Verkehr stattfindenden Versendungen vom Zollgebiet dur das Ausland nah dem Zollgebiet und die Durchfuhren e kurzen Straßenstrecken von der Anmeldepfliht auszu- nehmen.

Gleihe Ausnahmen können in Fällen des örtlihen Be- dürfnisses von den Zolldirektivbehörden im kleinen Grenz- verkehr (8. 8 Absay 1) bei der Ausfuhr von Gegenständen des Marktverkehrs (Erzeugnisse des Garten- und Ackerbaues, der Viehzucht, des Fischfangs, Brennmaterial u. \. w.) und bei der Einfuhr von zollsreien Gegenständen dieser Art be- willigt werden.

Von den hiernach gewährten Erleichterungen izt dem Kaiserlichen statistishen Amte Mittheilung zu machen.

8. 14, Bei den aus dem Zollgebiet durch das Ausland nah dem Folgebiet mit zollamtlichen Begleitpapieren statt- findenden Versendungen bedarf es der im 8, 4 Absatz 2 des Geseßes vorgeschriebenen ergänzenden Anmeldung nit.

Findet eine solche Versendung im freien Verkehr auf Grund direkter Begleitpapiere statt (8. 12 Nr. 2b. des Gesetzes), so genügt eine allgemeine Bezeichnung der Gattung der Waare und die Angabe des Bruttogewichts derselben.

9. 15. Die Vergünstigung des §. 2 Absaß 3 des Ces seßes, bei Zusammenpackung verschiedener Waaren den Ge- sammtinhalt des Kollo hinsichtlih der Gattung allgemein und hinsichtlich der Menge nah dem Bruttogewicht nebst Ver- packungsart anzumelden, kann von den Zolldirektivbehörden nach Bedürfniß solchen Handeltreibenden ertheilt werden, welche darauf antragen und nachweisen, daß \ie die spezielle Angabe der Waarengattung und das Nettogewicht jeder Gat- tung ohne Schädigung ihres Geschäfts anzugeben nicht ver- mögen, auch si verpflichten, den Werth der Sendung mit anzumelden. Die Formulare für solche Anmeldungen sind im Voraus vom Hauptamt des Wohnorts des betreffenden Handel- treibenden mit der Firma des leßteren und der Bemerkung „Gattung allgemein“ unter Beidruck des hauptamtlichen Stempels zu versehen.

S. 16. Die im §. 6 Absah 2 des Gesetzes zugelassene Ver- günstigung der Nachlieferung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr binnen längstens ahttägiger Frist gegen Einreichung eines cFnterimsscheins wird beim unmitt.lbaren Ausgana zur See allgemein in denjenigen Seehäfen gewährt, welche Sig einer die Funktionen einer Anmeldestelle wahrnehmenden Zollstelle sind.

Unter welchen Vorausseßungen sonst die Einreichung von «Znterimsscheinen für die Ausfuhr gestattet sein soll, bestimmt der Bundesrath.

Statistische Gebühr.

F. 17, Die nach §. 13 des Gesetzes zur Entrichtung der statistishen Gebühr dienenden Stempelmarken werden zum Preise des Stempelbetrages, auf welchen dieselben lauten, bei den Postanstalten verkauft.

Die Stempelmarken werden mit der Umshrift „Deutsches Zollgebiet, Statistische Gebühr“ und der Angabe des Betrages, sür welchen sie gelten, bezeihnet und für Werthbeträge von 9, 10, 20 und 50 S zum Verkauf gestellt.

F. 18. Bei der Verwendung sind die Stempelmarken in dem ersorderlichen Betrage auf der Vorderseite der Anmelde- scheine oder der nah 8. 4 des Geseges dieselben vertretenden Papiere aufzukleben und demnächst bei der Anmeldestelle durch Abstempelung zu entwerthen.

Den öffentlichen Transportanstalten ist gestattet, den nah S. 9 Absaß 1 anzuwendenden Expeditionsstempel auf die Stempelmarke zu seßen und zwar in der Art, daß die eine Hälfte derselben zur amtlichen Entwerthung freibleibt.

8. 19. Für Waaren, welche auf Grund direkter Begleit- papiere im freien Verkehr

a, durh das deutsche Zollgebiet, durchgeführt werden (§8. 12 Nr. 2a. des Geseßes}, oder b, aus demselben durch das Ausland nach dem Zoll- O befördert werden (8. 12 Nr. 2%. des Ge- eßes), ist der zuerst erreihten Anmeldestelle ein Anmeldeschein nah Muster 1c. bezw. d. vorzulegen, welcher mit Stempelmarken in dem für die Einfuhr bezw. Ausfuhr der betreffenden Waarenmenge vo! geshriebenen Betrage versehen ist.

Die Anmeldestelle prüft die Anmeldung auf Grund des 8. 8 des Geseßes und giebt den Anmeldeschein, nachdem sie denselben nebst den Begleitpapieren abgestempelt und die Stempelmarke entwerthet hat, dem Waarenführer zurü.

Sobald unter Vorlage dieses Anmeldescheins und der Begleitpapiere bei der Anmeldestelle des Ausgangs bezw. des Wiedereingangs der Nachweis erbracht ist, daß die Waaren ausgeführt bezw. wieder eingegangen sind, hat die betreffende Anmeldestelle unter Zurückbehaltung des Anmeldescheins den Stempelbetrag dem Waarenführer baar zurüczuzahlen.

§8. 20. Wenn Waaren der in dem 8. 19 gedachten Art auf dem Transporte mehr als zwei Anmeldestellen berühren, so hat der Waarenführer den ihm von der zuerst erreichten Anmeldestelle eingehändigten Anmeldeschein einer jeden weiteren Anmeldestelle vorzulegen, welche denselben abzustempeln und demnächst dem Waarenführer zurüczugeben hat. Für die Ent- richtung der statistischen Gebühr is in Fällen dieser Art die shließlihe Bestimmung der Waaren maßgebend.

8. 21. Wird die Bestimmung der Waaren auf dem Transport in der Art geändert, daß die zur Durchfuhr an- gemeldeten Waaren (§. 19a.) im Zollgebiete bezw. die ZUr Wiedereinfuhr angemeldeten Waaren (8. 19 b.) im Auslande verbleiben, fo ist der Anmeldeschein, nachdem derselbe hinsicht- lih der Angabe über den Bestimmungsort berichtigt ist, der ersten Anmeldestelle des Eingangs bezw. Ausgangs innerhalb der ersten 8 Tage nah dem Eintritt der veränderten Bestim- mung der Waaren zuzustellen. Dies hat, falls die Waare \ih im Jnlande befindet, durch den Waarenführer auf Kosten des Absenders, falls die Waare sich im Auslande befindet, durch den Absender zu geschehen.

8. 22. Mit Genehmigung der Zolldirektivbehörde kann für bestimmte Arten des Transports, namentlich für die dur öffentlihe Transportanstalten vermittelten, bezüglih der in §. 19 bezeihneten Waaren von der Entrichtung der statistischen Gebühr bei der zuerst erreihten Anmeldestelle Abstand genom- men werden, Bei Versendungen mittels der Eisenbahn ist dieses Verfahren allgemein in Anwendung zu bringen.

Wird die Bestimmung der hiernah ohne Entrichtung der statistishen Gebühr abgelassenen Waaren auf dem Transport geändert (8. 21), so ist der Anmeldeschein, bevor derselbe der betreffenden Anmeldestelle zurückgestellt wird, mit der erforder- lihen Stempelmarke zu versehen. G

Berlin, den 20. November 1879,

Der Stellvertreter des Reichskanzlers : Otto Graf zu Stolberg.

(Es folgen die Formulare.)

É D A E B D S Iman R m E S I I E E E I N