1879 / 300 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 22 Dec 1879 18:00:01 GMT) scan diff

Eisenbahn für Rebnung des Staates erfolgen. Die Berlin-Stetti- ner Eisenbahngesellshaft, welhe in der Zwischenzeit die Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihr Direktorium führen läßt, verpflichtet sid, in allen wihtigen Angelegenheiten ih der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlihen Arbeiten zu versichern. : i

Vom 1. Januar 1879 ab gehen auf den Staat die gesammten Nutzungen und Lasten des Vermögens der Berlin-Stettiner Eisen- bahn-Gesellschaft ohne jede weitere Beshränkung, als in diesem Ver- trage selbst näher bestimmt ist, über. Insbesondere fließt der ge- sammte, nah Abzug der Verwaltungës-, Unterhaltungs- und Betriebs8- kosten, sowie der zur Pa bien Verzinsung und Tilgung ter jcßigen Anleihen der Berlin-Steftiner Eisenbahn-Gesellschaft erfor- derlichen Beträge etwa verbleibende Reinertrag dem Staat aus- {ließli zu. L

Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungsmäßige Ünterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Betriebsmittel, sowie auch die Leckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des Unternehmens erforderlichen außerordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen dem Staate die Be- stände der Reservebaufonds und der Reservefonds mit der nacstehen- den Beschränkung zur freien Verfügung anheimfallen und die ns lihen Bestimmungen, insbesondere in den 88. 21 bis 24 des Gesell- \cafts\statuts, für die Dauer der staatsseitigen Verwaltung außer Anwendung treten. . :

Mit Rücksicht auf den §. 24 des Gesellschaftsstatuts wird ver- einbart, daß aus dem Reservefonds der Stammbahn der Betrag von 908 090 M der Gesellshaft zu dem alleinigen Zwecke und mik der Verpflichtung, den Mitgliedern und Hülfsarbeitern des Direktoriums die für den Verlust ihrer bisherigen dienstlihen Stellung zu gewäh- renden Entschädigungen zu zahlen und die Vertretung des Staates gegenüber etwaigen weiteren Ansprüchen der bezeichneten Mitglieder und Beamten zu übernehmen, überlassen werden, der Rest des Re- [N dagegen dem Staate zur freien Verfügung anheim- allen soll.

0.

Auf die zu errihtende Königliche Behörde geben alle in dem durch Allerhöchste Ordre vom 12. Oktober 1840 bestätigten Gesell- schafts-Statute und dessen Nachträgen den Generalversammlungen, dem Verwaltungsrath und dem Direktorium beigelegten Befugnisse, soweit niht durch diesen Vertrag etwas Anderes festgeseßt ist, über.

úIngleichen vertritt sie die Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesell- {aft bezüglich aller derselben zustehenden Berechtigungen und ob- liegenden Verpflihtungen und übt namentlich ale Fan aus, welche geseßlih dem Vorstande ciner Aktien-Gesellschaft zuftehen,

Für die Folge hat die Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft ihren Siß und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber den bisherigen Prioritäts- und fonstigen Gläubigern der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Stettin, und soll in dieser Bezichung die erwähnte Königliche Behörde der Gerichtébarkeit in Stettin unterworfen sein. S

Der Verwaltungsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Ver- trag perfekt geworden ist, aus denjenigeu Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte Mitglieder desselben sind. Die Zahl der Mit- glieder wird in der Weise allmählich auf fünf reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens “einzelner Mitglieder durch Tod oder freiwilligen Austritt cine Neuwahl unterbleibt.

Im Uebrigen findet die Neuwahl der Mitglieder des Verwal- tungêrathes nach Maßgabe des Gesellschaftsftatuts, jedo ohne Be- s{ränkung hinfichtlih des Wohnorts der zu wählenden Mit- glieder statt.

Ordentliche Sißungen des Verwaltungsrathes werden alle \sechs Monat abgehalten werden. Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Ver- waltuengsrathes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlih. Der Verwaltungérath hat zugleich das In- teresse der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft gegeuüber dem Staate, soweit es sich um. die Erfüllung dieses Vertrages handelt, wahrzunehmen. Die nah den Statutennachträgen vom d. Mai 1862 Artikel 5 und vom 22. April 1873 unter 11. 2 dem Verwaltungs- rath zustehende Tantième von 2/0 des in Gemäßheit des §. 21 des Gesellschafté statuts fih ergebenden jährlichen Reinertrags wird bis zur Auflösung der Gesellschaft (§8. 7) auf den Betrag von jährlich 3000 M für den Vorsißenden, 1800 ( für den Stellvertreter des Votrsißenden und 1400 #4 für jedes Mitglied des Verwaltungsraths festgeseßt. Die Zahlung der Tantième erfolgt am ecsten des auf den Schluß des Rechnungsjahres folzenden dritten Monats.

Die ordentliche jährliche (Seneralversammlung der Aktionä:e der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft findet am leßten Donnerstag des auf den S@Hluß des Rechnungtjahres folgenden fünften Monats statt.

8, 4.

Der Staat zahlt den Inhabern der Stammaktien der Berlin- Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft cine feste jährlihe Rente von 42 % des Nominalbetrages der Berlin-Stettiner Stammaktien. Zu dem Ende wird der Betrag der festen Rente mittelst Abstempelung auf den Aktien vermerkt. Gleichzeitig werden die Zinsscheine und Zins- und Dividendenscheine nebst Talons gegen Zinscoupons und Talons nach beigefügtem Formular umgetauscht. Die Zahlung der Rente erfolgt in halbjährlichen Raten am 1. Juli des laufenden und am 2. Januar des nächstfolgenden Rechnungétjahres gezen Rückgabe des betreffenden Zinscoupons in Berlin und Stettin.

Falls der Umtausch der ausgegebenen Zinsscheine und Zins- und Dividendenscheine gegen Zinscoupons unteibleibt, wird die Rente in halbjährlihen Raten gegen Rückgabe des Zins- und Dividendenschei- nes am 1. Juli des laufenden und gegen Rückgabe des Zinsscheines am 2. Januar des nächstfolgenden Rechnungsjahres gezahlt. Zins-

scheine, Zins- und Dividendenscheine, sowie Zinscoupons, welche nicht |

innerhalb vier Jahren nach dem Fälligkeitêtermine zur Entgegen- nahme der Zahlung präsentirt werden, verfallen ohne Weiteres zum Vortheile der vereinigten Pensionskasse für die Beamten der Berlin- Stettiner Eisenbahn und deren Zweigbahnen, jedoch mit der Maße gabe, daß die ihr zugeflossenen Rentenbeträge, soweit deren nachträ,- lihe Zahlung bei späterer Präsentation der Zinspapiere von dem Minister der öffentlichen A: beiten aus Billigkeitsrücksichten angeord- uet werden follte, zurückzuerstatten es

Ten bisherigen Prioritäts- Gläubigern der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft bleiben ihre Rechte bezügliÞ des Berlin- Stettiner Eisenbahn-Urternehmens ungeschmälert vorbehalten. Der Staat wird die Berlin-Stettiner Eisenbahn nebst allem Betriets- material und sonstigem Zubehör als einen getrennten Vermögens- komplex verwalten.

Falls Seitens des Staats mit der Berlin-Stettiner Eisenbahn Staatsbahnen oder unter Staatsverwaltung stehende Privatbahnen zu ciner Verwaltung vereinigt werden, soll beufs Vereinfahu-g der für die Berlin-Stettiner Eisenbahn zu führenden getrennten Rechnung dieselbe an sämmtlichen Betrieb8aus8gaben nah Maßgabe derjeuigen Bestimmungen Theil nehmen, welhe im §8. 17 des Vertrages über die Erbauung und den Betrieb einer Eisenbahn von Cöslin nach Danzia vom 21. ‘November 1866 (Ges. Sammlurg pro 1867 S, 463/4) für die Betheiligung der Cöslin-Danziger Zweigbahn an den Betriebsausgaben des Gesammtunternehmens vereinbart sind.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Be- ginn des Rechnungsjahres für das Berlin-Stettiner Eisenbahnunter- nehmen auf einen anderen Zeitpunkt als den Anfang des Kalender- jahres zu verlegen. Sofern diese Verlegung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Nechnungsjahres bereits abge- laufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rechnungs- jahre zugerechnet.

8. 6. Der Staat i} berechtigt, den noch unverwendeten Theil der Prioritäts-Obligationea der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft

den noch niht begebenen Theil derselben für Rechnung des Unter- nehmens zu begeben.

das Recht ein, zu jeder Zeit das Eigenthum der Berlin-Stettiner Eisenbahn mit ihrem gesammten unbeweglichen und beweglichen Zu- b hör, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial, überhaupt mit allen an dem Unternehmen der Berlin-Stettiner Eisenbahn haftenden - Rechten und Verpflichtungen zu erwerben, und die Auflösung der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft auf Grund der nachstehenden Bestimmungen ohne Weiteres herbeizuführen.

brauch mat, den Aktionären gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen, bezichungsweise Zinscoupons und Talons, Staatsschuldverschreibun- gen der konsolidirten Anleihe von gleihem Zinsertrage anzubieten. Sofern bei dem Umtausch die miteinzuliefernden Dividendenscheine, beziehungsweise Zinscoupons fehlen sollten, werden die Coupons der Staats\chuldverschreibungen für die entsprechende Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in Obb

Gesellschaft und übt als solcher nah Maßgabe seines Besißes an Aktien das statutarishe Stimmrecht, welches hinfort nicht mehr auf eine Maximalstimmenanzahl beschränkt sein soll, aus.

des Gesellshafts-Statuts und dem Generalversammlung8-Beschluß von 30. Mai 1861° vorgeschriebenen öffentlichen Blättern. ist sech8mal in Zwischenräumen von einem Monat zu wiederholen. Zu dem Umtausche wird der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen.

der von ihnen gemäß §. 28 des Gesellschafts-Statuts deponirten Aktien gegen Staatsschuldverschreibungen bis vier Wochen nah er- folgter Auflösung der Gesellschaft vorbehalten.

\{huldverschreibungen mit dem Nominalwerthe Aktien, welche mit 43 9% verzinélih sein würden, den Umtausch der Aktien in der Weise zu bewirken, daß für je zwei ganze resp:ktive vier halbe Aktien zwei mit 4% verzinsliche Staatsschuldverscheibungen zu je 600 G und eine mit 44% verzinsliche Staatéschuldverschreibung zu 200 M gewährt werden.

jährigen Frist kann déèr Staat jederzeit von dem ihm eingeräumten

eGrundeigenthums«.aüf den Staat soll

zu den in den betreffenden Allerhöchsten Privilegien angegebenen

Zwecken nach Maßgabe des Bedürfnisses zu verwenden, sowie auch | -

D D E A a E ia M E L

S. T, Die Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft räumt dem Staate

Der Staat verpflichtet sich, bevor er von diesem Rechte Ge-

e der umgetauschten Aktien Aktionär der

Die Bekanntmachung dieses Angebois erfolgt in den in §. 29 Dieselbe

Den Mitgliedern des Verwaltunaërathes bleibt der Umtausch

Dem Staat bleibt das Recht vorbehalten, an Stelle von Staats- der abgestempelten

Nach Ablauf der für den Umtausch der Aktien gegebenen ein-

Rechte des Eigenthumserwerbs, beziehungêweise Liquidation der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft, Gebrauch machen.

Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er

1) die sämmtlichen Prioritäts-Anleihen, sowie alle fonstigen

Schulden der Berlin-Stettiner Eisenb¿hn-Gesellschaft als Selbstschuldner zu übernehmen ; an die Liquidatoren für jede ganze Aktie den Bctrag von 600 Æ, für {ede halbe Aftie den Betrag von 300 4, als Kaufpreis zur statutmäßigen Vertheilung zu überweisen.

Die Aktionäre find demnächst durch die im §. 29 des Gesell- \chaftsstatuts und dem Generalversammlungsbes{chluß rom 30. Mai 1861 vorgeschriebenen öffentlihen Blätter aufzufordern, binnen einer Frist von 6 Monaten ihre Aktien gegen Empfangnahme des bezeich- neten Betrages an die Gesellschaft{kz\sse abzuliefern. Bei Einlösung der Aktien sind die noch nicht zahlfälligen Zinsscheine, Zins- und Dividendenscheine beziehungsweise Zinscoupons mitabzulicfern, widri- genfalls der Geldbetrag derselben von dem auf die Aktien entfallen- den Betrag in Abzug gebracht wird. Die nah Ablauf der angege- benen sechê#monatlichen Frist niht abgehobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der geseßlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rückcabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktie für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Aut \chluß- urtheils erfolgen darf.

Die Liquidation erfolgt für Rechnung des Staates. Behufs der im Falle des Eige&#humeerwerbes erforvexlichen Uebertragung des | «enige Beamte der Berlin- Stettiner Eisenbahnverwaltung zur Abgabe der Auflassungserklärun- aen ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat zu Berlin, eventuell die an dessen Stelle ge- tretene Eisenbahnaufsihtsbehörde benennen wird.

Die Berlin-Stettiner CEisenbah:-Gesellshaft ist niht berechtigt, in anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu ändern oder auëzudehnen oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern oder zu verpfänden, oder ihr Grundkapital durch Emission von Aktien oder Ses zu erhöhen.

2)

Das gesammte Beaniten- und Dienstpersonal mit Ausnahme der Mitglieder und Hülfsarbeiter des Direktoriums der Berlin- Stettiner Eisenbahn-Gesellsch:ft tritt mit dem Uebergang des Unter- nehmens auf den Staat in den Dienst der Königlichen Verwáltung über, welche die mit jenem Personal zur Zeit bestehenden Verträge zu erfüllen hat. i

Die für die Beamten der Berlin-Stettiner Eisenbahn, ein- \{ließlich der Zweigbahnen, deren Wittwen und Kinder be- stehende (vereinigte) Beamten-Pensionskasse, die Pensionskasse für die Beamten der Strecke Stettin-Stargard, die Beamten-Sterbekasse, sowie die verschiedenen Arbeiter-Kranken- und Sterbekassen bleiben nah den betreffenden Statuten bestehen, wenn nicht mit Zustim- munz der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der ge- nannten Kassen mit den entspreœenden Kassen der mit der L erlin- Stettiner zu einer Verwaltung vereinigten Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande kommt.

Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Berlin-Stettiner Bahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die ftatutenmäßigen Rechte der Gesellschaft und des Dirsktoriums werden künftig durch die zur Verwaltung der Berlin-Stettiner Eisenbahn eingesezte Königliche Behörde ausgeübt.

Denjenigen Personen, welchen Seitens der Verwaltung der Berlin-Stettiner Eisenbahn aus Billigkeitêrüksichten fortlaufende jährlihe Unterstüßungen aus der Gesellschaftskasse bewilligt sind, werden viese Unterstüßunçcen nach Maßgabe der Bewilligung auch künftig gezahlt werden.

S9,

Die Kontrahenten sind an dieses Abkommen nit gebunden, so- fern nicht die verfassungsmäßige Genehmigung des Abkommens Seitens des Staates bis längstens zum 1. Januar 1880 herbei- geführt ift.

S 10.

Der Staat ift berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage her- vorgehenden Rechte und Dept ptungen auf das Reich zu Übertragen.

Der Stempel dieses Vertrages kleibt außer Ansaß. Berlin, den 13. Juni 1879, (0) Do tger. VDrefeld, WNaymund, Direktorium der Berlin - Stettiner Eisenbahn - Gesellschaft. Dels(laeger. Foerster. Magunna.

Serie I. Nr. I.

Erster Zinscoupon für die

(arge) Aktie der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft. Nr

. 6. hat Inhaber dieses Coupons vom

ab aus der zu Stettin oder der zu Berlin zu erheben. Dieser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen 4 Jahren nah dem O Nenn zur Zahlung präsentirt c n. I

Son zu der

(el Aktie der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft. Nr

Inhaber dieses A empfängt gegen dessen Rückgabe vom

bei der zu Stettin oder der . i zu Berlin die . . . te Serie der Zinscoupons für die Jahre 18. . bis...

sofern niht von dem Inhaber der {faiten] Aktie bei der unteczeih-

neten Behörde rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, in welchem Falle die Ausreichung der neuen Coupons an den Inhaber der (garten) Aktie erfolgt.

(Unterschrift in Facsimile.)

(Die Verträge in Betreff der Magdeburg-Halberstädter, der Hannover- Aktenbekener und der Cöln-Mindener Cisenbahn werden morgen ver- öffentlicht werden.)

Justiz-Ministerium...

Allgemeine Verfügung

vom 6, Dezember 1879, berwressend die Zahlung

der Tagegelder und Reisekosten der Geshworenen,

Schöffen und Mitglieder des Wahlausschusses aus

den von den Gerihtsschreibern eingehobenen Gerichtskosten.

Nach den Bestimmungen in den §88. 16 und 41 der An- weisung vom 30. August 1879, betreffend die Behandlung der bei den Jußizbehörden entstehenden Einnahmen und Ausgaben, haben die Gerichts\hreiber aus den von thnen eingehobenen Gerichtskosten die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, s die Transportkosten zu zahlen und die darüber sprechen-

en Beläge bei den Ablieferungen der Tageseinnahme in An- rechnung zu bringen. Diese hinsichtlich der bezeihneten Gebühren und Transport- kosten getroffenen Vorschriften finden auch auf die Tagegelder und Reisekosten der Geschworenen, Schöffen und Mitglieder des Wahlausschusses, miht aber auf fonstige Auslagen in Rechtssachen Anwendung.

Berlin, den 6. Dezember 1879.

Der Finanz-Minister. Bill er.

Der Justiz-Minister. Friedberg.

Betannt Qui g auf Grund des Reichsgeseßes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des 8§. 6 des Reich3geseßes gegen die ge- meingefährlihen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ebracht, daß der Gesangverein „Geselligkeit“ zu Frankfurt a. M. nach §. 1 des oben gedachten Geseßes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.

Wiesbaden, den 18. Dezember 1879.

Königliche Regierung, Abtheilung des Jnnern. Mollier.

M E _NAS E ME D L P E E E E T O T M O 4 - M I s P R n aur

Nichtamtliches. Deutsches Neich,

Preußen. Berlin, 22. Dezember. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen heute Vormittag den Besuch Sr. Kaiserlihen und Königlichen Hoheit des Kron- rinzen.

D Kim 11 Uhr nahmen Se. Majestät in Gegenwart des Gouverneurs, Generals der Jnfanterie von Fransecky, und des Kommandanten, General-Lieutenants Grafen von Wartens- leben, militärishe Meldungen entgegen und arbeiteten hierauf mit dem Chef des Civil-Kabinets, Wirklihen Geheimen Rath von Wilmowski. Nachmittags hatte der Minister des König- lihen Hauses, Graf von Schleiniy Vortrag.

Jhre Majestät die Kaiserin und Königin wohnte gestern dem Gottesdienste in der Matthäikirche bei.

Se. Kaiserlihe und Königliche Hoheit der Kronprinz begab Sih am Sonnabend, Mittags um 1 Uhr, nah Potsdam und kehrte um 4 Uhr nah Berlin zurück.

Gestern wohnte Höchstderselbe dem Gottesdienst im Dome bei und nahm hierauf einige militärische Meldungen entgegen.

Das Diner nahm Se. Kaiserliche Hoheit bei Fhren Majestäten ein.

Die vereinigten Ausschüsse des Bu ndesralhs für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr, so- wie der Ausschuß für Zoll- und Steuerwesen hielten heute Sitzungen.

Die în der vorgestrigen Sißung des Hauses der Abgeordneten von dem Minister der öffentlihen Arbeiten Maybach in Beantwortung der zFnterpellation des Abg. Grafen von Winßtingerode, betreffend die Vorlegung eines Entwurfs einer Wegeord nung, gehaltene Rede hatte folgenden Wortlaut :

Auf dic erste Frage des Herrn Interpellanten, ob die Königliche Staatsregierung beabsichtigt, no% in dieser Session den Ectwurf einer Wege-Ordnunyg vorzulegen? habe ich verneinend zu antworten, nit blos mit Nücksiht auf: die Geschäftslaçe des hohen Hauscs, sondern auch mit Rücksicht auf diejenigen Gründe, welche ih Jhnen in Bezug auf den zweiten Theil der Interpellation gleich mit:u- theilen die Ghre haben werde.

Wenn in Nr. 2 nach den besonderen Gründen gefragt wird, welche gegenwärtig die Weiterverfolgung der geseßgeberischen Arbeiten hindern, so habe ih darauf folgendes zu erwidern: Das Bedürfniß des Grlasses einer Wege-Ordnung wird von der Staatsregierung auf das Lebhafteste anerkannt, sie hat dieses Anerkenutniß dadurch bethätigt, daß sie bereits im Jahre 1865 nah langjähriger mühevoller Arbeit den Entwurf einer Wegeordnung vorlegte; derselb: fand aber damals in dem Abgeordnetenhause keinen Anklang, weil man zunächst eine zeitgemäße Kreis- und Gemeinkeordnurg als den- jenigen Boden verlangte, auf welchem eine zweckmäßige Wegeordnung aufzubauen wäre, Die Angelegenheit hat dann geruht bis zum Erlaß der Kreisordnung. Es wurde dann von Neuem in Anregung gebracht, daf jeßt auc mit der Ordnung des Wegewesens vorzugehen sei, und hat, dieser Anregung Folge gebend, die Staatsregierung bei

Rücksicht ih muß

Mit j eingehen mit Rücksich

etwas

einer Wegeordnung vorg:legt. auf den historischen Verlauf

(Trockener Stempel.) : (Unterschrift in Facsimile.)

auf den erheblihen Umfang der sonst noch vorgelegt

Einbringung des Dotationsgesches im Jahre 1875 den Entwurf

L e B E A E L E NRINIA

E E E E A E B F S L F A T

Organisationdgesege, des Kompetenzgesebßes und der inzi wurde in den Jahren 1875 und 76 von der Dra Qlosbnüag, vorgelegten Entwurfs im Plenum abgesehen. Im Jahre 1877/78 ist bekanntlih wiederum ein Entwurf vorgelegt ‘worden dem man aber insbesondere mit dem auch son früher zum Auédruck gebrachten Bedenken entgegentrat, daß nothwendig dem Erlaß einer Wegeordnung der Erlaß einer Landgemeindeordnuug für die östlichen Provinzen vorausgehen müsse. Man hat gleichwohl damals in der Kommission sich der Mühe unterzogen, auch ohne eine solche Landgemeindeor dnung eine Organisation für das Wegewesen zu versuchen, welche dem augei- blicklichen Bedürfnisse ent|]priht. Indessen, meine Herren, die- jenigen von Ihnen, welche damals der Landesvertretung angehört haben, werden sich erinnern, wie die Ansichten der versciedenen Frafks» tionen über die Opportunität auëeinander gingen. Es ist bekanntlich auch dieser Entwurf nit mehr zur Durchberathung im Plenum ge- langt. Der Einwand, daß eine Landgemeinde-Ordnung Vorbedingung sei, daß die Verwaltungs-Organisationsgesetze erst festgestellt sein sollten, daß auch das Kommunalsteuergeseß erst erledigt sein müsse hat gewiß eine ganz erhebliche Berechtigung. Wir würden viel ein- facher operiren, auch einen viel fklareren Boden für die Wegegeseßz- gebung gewinnen, wenn wir erst diese Geseße besäßen, und diese Nück- ficht ist es aub gewesen, welche uns veranla\.t hat, für die Provinz Schleswig-Holstein im voriaen Jahre zur Abhülfe eines dringen- den Bedürfnisses ein Spezialgescß vorzulegen. Augenktlick- lich liegen dem hohen Hause nur Organisationsgesetze auh ein Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs- gerichte, ein Kommunalsteuergeseß vor, welche geeignet sind, den Boden für die Wegeordnung vorzubereiten. Ich würde es gern gesehen haben wenn wir die heutige Grörterung hätten verschieben können bis nah der ersten Berathung dieser Gesetze, um einigermaßen darüber klar zu sein, welche Aufnahme die in diesen Geseuen niedergelezten Grund- säße im hohen Hause finden. Indessen ih kann auch ohne das sagen daß wir bereit sind, die gefeßgeberischen Arbeiten wieder aufzunehmen und dem Landkage eine Wegeordnung vorzulegen, wenn nit alsbald die Feststellung einer geeigneten Landgemeindeordnung zu erwarten sein möhle. Das Bedürfaiß ift in allen Theilen des Landes in so lebhafter Weise geltend gemacht, daß wir uns dem in diesem Falle nicht werden entziehen können, auch auf die Gefahr hin, für ver- schiedene Materien, für Wegeverbände Proziforien einzuführen, welche später bei Ginführung der Landgemeindeordnung einer anderweiten Regelung Plaß machen müssen. Allerdings werden wir uns der Er- wägung nicht entziehen dürfen, ob nicht der Weg der Spezialgeseß- gebung zu beschreiten sein möchte, und ih kann also mi) iu dieser Beziehung mit der Ausführung des Herrn Juterpellanten vollständig einverstanden er‘lären.

Ich wiederhole, daß die Staatsregierung bereit ist, Ihnen den Ertwurf einer Wegeorènung vorzulegen, wenn nit Auétsicht fein sollte, daß wir bald in den Besiß der Landgemeindeordxung kommen jedoh unter Festhaltkung des Gesichtspunkts, daß ‘wir nur das der generellen Regelung vorbehalten, was nicht im Wege dcr Spezial- geseßgebung besser geordnet werden könnte.

Bei Körperverlezung und Beleidigung kant nah den Bestimmungen des Strafgeseßbuchs der Saft auf eine Buße erkennen, welche die Geltendmachung eines weiteren civilrehtlihen Entschädigungsanspruches ausschließt. Jn Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsgericht, 1, Strafsenat, dur Erkenntniß vom 10. November 1879 aus- gesprochen, daß vom Strafrichter auch in den Fällen, in welchen der civilrechtlihe Entschädigungsanspruch landesgeseßz- lih unzulässig ist, eine Buße zuerkannt werden kann.

__ Sachsen. Dresden, 20. Dezember. (Dr. J) Die Zweite Kammer hielt heute ihre legte Sizung vor dem Feste ab. Das Königliche Dekret, betreffend den Rechen- schastsberidi.t der Brandversicherungskommission über die Ver- waltung der Landes-JFmmobiliar-Brandversicherungsanstalt in den Jahren 1877 und 1878, wurde der Rechenschaftsdeputation überwiesen; Titel 2 des außerordentlichen Staatshaushalts- Etats, für Fortseßung der Elbstrom:Korrektionsbauten, in der postulirten Höhe, und Kap. 88 und 89 der Zuschüsse des ordentlihen Staatshaushalts-Etats, Wartegelder, Pensionen und außerordentliche Unterstüßungen, mit einer kleinen Ab- minderung bewilligt. Die Kammer vertagte ih sodann bis Montag, den 5. Januar.

__ Vaden. Karlsruhe, 19. Dezember. (K. Z.) Die Zweite Kammer hat sih in ihrer gestrigen Sitzung bis zum 9. Ja- nuar vertagt, nahdem sie über einen Antrag der Mannheimer Abgeordneten auf Revision der Städteordnung in mehreren Punkten die Verweisung an eine Kommission beschlossen, über einen weiteren Antrag derselben Abgeordneten auf Ermäch: tigung der Gemeinden, das Schulgeld aus der Gemeindekasse zu bestreiten, zur Tagesordnung übergegangen war. Die Erste Kammer hat den Geseßentwurf über die Erhöhung der Dranntweinsteuer nah kurzer Debatte nah den Beschlüssen der Zweiten Kammer angenommen.

Mecklenburg - Schwerin. Schwerin, 18. Dezember. (Lpz. Ztg.) Auf dem Landtage zu Sternberg is gestern über die Finanzvorlage der Regieru ng Einverständniß erreiht worden. Es handelte sich um die Abänderung der

von den Ständen 1870 übernommenen, im Jahre 1873 mo- |

difizirten Verpflichtung, als Steuer-Aversum jährlih 532 921 M

shüssen, niht minder dur die oder das gänzliche Schwinden nothwendig hervorgerufen Regierungsvorlage sollte hältniß, durch welches Einnahmen gesichert würden, jeßt definitiv vereinbart werden. Die Stände aber wollten (wohl niht ohne Rücksicht auf die lm Fahre 1880 wieder aufzunehmenden Verhandlungen wegen der Verfassungsreform) sih nur auf zwei Jahre binden, wo- bei sie auch materiell abweichende Gegenvorshläge machten, namentlich die geänderte Berehnung der Zollerträge und der Matrikularbeiträge verlangten. Die Regierung stellte Einigung in Aussicht, wenn statt des zweijährigen ein acht- R zehnjähriger Zeitraum beliebt werde. Hierauf erklärten e Stände sich damit einverstanden, daß die neue Verein- e für die fünf Jahre von Johannis 1880/85 gelten E Diesen Vorschlag acceptirte die Negierung gestern. Jn etreff der Matrikularbeiträge ist durch dieses Sternberger onmen bestimmt, daß, wenn dieselben unter 1 050 000 M Jerabgehen, der ganze Minderbetrag dieser Summe bis zur lddpfung des Aversums von 532 921 4 von der RNentnerei (d. h. der landesherrlichen Kasse) an die Rezepturkasse (all- gemeine Landeskasse) zu vergüten ist; ferner in Betreff der ollerträge, daß dieselben zu der letzteren Kasse eingezahlt werden, diese aber in dem ersten Fahre 200 000 4, in den

bevorstehende Abnahme der Makrikularbeiträge werden mußte. Nah der ein neues Abrehnungs-Ver-

übrigen vier Jahren je 250/000 4 an die Rentnerci abgiebt. |

Sternberg, 20. Dezember. (W, T. B.) Der Landtag | ; N eute dur die e er antreten n | welcher zwischen Jumrood und Jagdalak steht, bestehen aus

ist h \chlossen worden.

der landesherrlichen Kasse größere |

ahten Sizung durch Herzogliches Reskript auf unbestimmte Heit vertagt worden. Zuvor hat derselbe u v Gesetz über die Tagegelder und Reisekosten der Beamten zunächst auf 3 Fahre angenommen und mehrere Veräußerungen vom Do- mänengut so wie den Ankauf eines Gebäudes zur Erweiterung der Jrrenheilanstalt in Hildburghausen genehmigt. Auf zwei Hnterpellationen über Lokalbahnprojekte, wie Sonneberg- Tauscha und Probstzella-Gräfenthal, erklärte der Staatsrath v daß t L derselben erst die Er-

ngen mit der |chmalspurigen Feldabahn abwarte1 : Der Landtag war hicrmit einverstanden. , u

Oesterreich-Ungarn. Wien, 20. Dezember. (W. T. B Das Abgeordn etenhaus hat in der G, Saa das Wehrge s in der Fassung der Negierungsvorlage mit vai aden Penbrtelna joo angenommen. Von

( zegebenen immen wurden 223 die E abgegeben. E

Das Herrenhaus nahm den Bericht der Ausgleichs- kommission in der Wehrfrage zu Kenntniß, laden f Abgeordnetenhaus inzwischen das "Wehrgeseß angenommen hatte. Der Fortschritts klub beschloß anläßlih der Ab- stimmung über das Wehrgesez den Austritt aus dem Exekutivcomité der vereinigten versassungstreuen Varteien.

, 21. Dezember. Die ungarische Delegation hat ein- stimmig die Vorlage, betreffend die zweimonatliche Jndem- nität nah dem Beschlußantrage der vereinigten Ausschüsse ange- E A 4 e im Laufe der De-

e ertlart hatte, daß das Wehrgeseßz bereits di iserlich N erhalten habe. E E

gram, 20. Dezember. Der Landtag hat den Gesetß- entwurf, betreffend die Verlängerung des leide E Ungarn, mit 44 gegen 13 Stimmen angenommen.

Schweiz. Bern, 18. Dezember. (N. Zür. 2tg.) Der Bundesrath stellte die Debartencn L für 1880 folgendermaßen fest: Politishes Departement : Bundes-Prä- sident Welti, Stellvertreter Vize-Präsident Anderwert ; Juneres : Schenk, Stellvertreter Bavier; Justiz : Anderwert, Stell- vertreter Droz; Militär: Hertenstein, Stellvertreter Hammer ; Finanzen und Zoll: Hammer, Stellvertreter Hertenstein ; Handel und Landwirthschaft: Droz, Stellvertreter Schenk ; Bavier, Stellvertreter

Post, Telegraph und Eisenbahnen: Welti. |

Großbritaunien und Jrland. London, 19. De- zember. (Allg. Corr.) Jhre Majestät dié Königin verließ gestern in Begleitung der Prinzessin Beatrice, des Prinzen Leopold und ihres Hofstaates Schloß Windsor, um sich nah Dsborne auf der Fnsel Wight zu begeben. Der Hof wird dort, wie herkömmlich, das Weihnachtsfest verleben.

Lord Napier of Magdala hat sich von Gibraltar nach London begeben, um an den Schlußberathungen der Kommission zur Reorganisation der britishen Armee theil- zunehmen.

21. Dezember. (W. T. B.) Jn einer Versamm- lung der Konservativen in-Leeds hielt der Schaßkanzler Northcote eine Nede, in welcher er die Volitik des jeßigen Ministeriums besprach und hierbeieinen Vergleich mit dem früheren liberalen Minijterium anstellte, welches zu Gunsten Dänemarks und Polens gesprochen habe, ohne aber zu handeln, während die konservativen Minister der Welt den Beweis geliefert hätten, daß, wenn England spreche, es au seine Worte zur Geltung bringe. Northcote ging sodann auf die Lage in Afghanistan über und hob hervor, daß die Re- gierung Alles gethan habe, um den Erfolg zu sichern. Sie habe nichts von den Vorgängen zu verheimlichen gesucht und die Prin- zipien des Vertrages von Gandamuk in keiner Weise modifizirt. = Der Unter-Staatssekretär des Auswärtigen, Boux- ke, er- tlärte: die english-türkishe Konvention lege England keine besonderen Verantwortlichkeiten auf, denn er glaube, daß, wenn die von den Liberalen immer vorausgeseßte Zerstückelung der Türkei eingetreten sein würde, England auch dann weder Kleinasien, noch Mesopotamien, noch die Euphratroute, noch endlih Jndien in den Händen der Nussen zu sehen wünsche. Was die auswärtigen Beziehungen Englands angehe, so stehe Leßteres zu dem gesammten Europa in freundschaftlichen Beziehungen. Die englische Regierung erkenne an, daß der russis{ch-türkishe

habe,

Diskretion erheischten. Die Regierung glaube, daß die

Weitem größere Mehrzahl der europäischen Staatsmännec auf |

Seiten Englands siehe. England havÆæ keinen Streit mit

veranlaß! worden seien den und dessen Staatsmänner. Leßtere wüßten, den Frieden wünshe und die legitime des russischen Handels und der Wohlfahrt Rußlands nicht verhindern wolle. Sie wüßten ferner, daß England die Be- seitigung der inneren Schwierigkeiten Rußlands freudig be- grüßen würde. England habe keine Sympathie zu Mördern, noch zu denjenigen, welche die Grundlage der Ordnung und des Geseßes zerstören wollen. Die Politik Lord Beaconsfields habe bisher auf der Zustimmung des freien Volkes und des Parlamentes beruht, und der Premier könne, ohne seine poli- tische Pflicht zu verabsäumen, nicht davon abweihen. Er (Bourke) glaube, daß diese Politik den Frieden, die Freiheit und den Wohlstand der gesammten Welt herbeiführe.

und nicht durch Kaiser

ADULI Nach einer Nachricht aus der Kapstadt, vom 2. Dezem- ber, wurde das Fort des Häuptlinags Secocoeni am

¡ 28. November bei Tagesanbruch angegriffen und genommen.

¡ mittel für zwei Monate.

Sachsen-Meiningen-Hildburghausen, Meinin gen, |

18, Dezember. (Magdeb. 83.)

Der Landtag ist nah seiner '

Der Verlust des Feindes war bedeutend,

Roberts im Lager von Sherpur außer 23 englischen Kanonen viele Geschüße verschiedenen Kalibers, w-lche wäh-

: rend des Krieges erbeutet wurden, ferner große Vorräthe an

Munition. 2500 Mann können leiht die vershanzte Stel- lung vertheidigen, und würden alsdann 5000 Mann für eine Vffensivaktion frei. Die Streitkräfte des Generals Bright, 12 000 Mann und 30 Kanonen. Der General hat Lebens- General Stewart in Kandahar ver- fügt über 9000 Mann und 62 Kano:en, General Watson im Kurumthale über 9000 Mann und 20 Kanonen.

Die '

_rolî gab

daß England | Entwickelung |

| Tommission f erhöhung auf italienishe Weie in Aussicht stellten. Be-

| vertrag Kal I E sein solle. Er hoffe deshalb, DLL1 Vede : | Veutschland werde Ftalien gegenüber die Tarife ändern, und Kalkutta, 20. Dezember. (W. T. B) Nach einer von | beantragte folgende Tagesordnung: „Die Kammer geht, unter

der Regierung veröffentlihten Mittheilung hat General | den im Kommissionsberichte enthaltenen Vorbehalten, rück:

| «„Staliens | 1chloß | reihs und Deutschlands | Kompensationen

Krieg in einigen Theilen Europas Zustände zurückgelassen L welche Seitens der englischen Minister Festigkeit und | bei |

| gésammte, im Felde stehendé Streitmacht der Enz änder be-

trägt 45 000 Mann und 160 Kanonen; die Regierutig hart dieje Kräfte unter den gegenwärtigen Umständen für vollkom-

men ausreichend.

21. Dezember. (W. T. B.) General Roberts wies den General Gough an, sofort vorzurücken. Zwischen POMDONAE Land Kabul steht kein Feind. Ju Folge dessen rückt

ough mit 1400 Mann und 4 Kanonen vor und zieht bei

Lataband weitere 700 Mann mit Kanonen an sich.

A Frankreich. Paris, 19. Dezember. (Fr. Corr.) Das „F9Uurnal des Débats“ schreibt: Man verbreitet noch immer viele unrichtige Meldungen über die Lage des Kabi- nets. Gewiß ijt nur das Eine, daß Herr Waddington die Absicht erklärt hat, gleich nah Schluß der Session seine Ent- lassung als Conseils-Präsident zu geben. Der Rüdcktritt des Präsidenten zieht den aller anderen Minister nah sich. Erst nach dieser Gesammtdemission wird der Präsident der Republik einem Staatsmann den Auftrag ertheilen können, ein neues Kabinet zu bilden. Wahrscheinlih wird Hr. de Freycinet diesen Auftrag erhalten, und darum schenkt man mit Recht den Unterredungen Beachtung, welche derselbe während der leßten Sißungen mit Senatoren und Abgeordneten gehabt haben mag. Bisher ohne Vollmacht, konnte er aber noch Nie- mand einen Plaß in dem Kabinet anbieten. Man hat allen Grund zu der Hoffnung, daß Hr. de Freycinet, wenn er die Mission erhält, eine von einem sehr gouvernementalen Geiste erfüllte Verwaltung herstellen wird, welche, auf eine Majorität der Linken gestüzt, die schwebenden Fragen einer glücklichen Lösung zuzuführen vermag.

_— 20. Dezember. (W. T. B.) Jn der heutigen Senats- sißung befragte Paris, von der Rechten, die Regierung über die Berathung des Pariser Munizipalraths vom 17. d. M,, durch welche eine Aufhebung des Kultusbudgets der Stadt angestrebt wurde, und wünschte zu wissen, wie der Minister des Fnnern über die Geseßlichkeit einer solchen Berathung denke. Der Minister erwiderte, daß er dem Geseßze Achtung sowohl Seitens des Pariser Munizipal- raths wie von anderer Seite zu verschaffen wissen werde, und fügte hinzu, der Munizipalrath habe unrecht gehandelt , Über seine Befugnisse hinauszugehen. Er habe das Votum desselben durch einen Erlaß annullirt. Jm weiteren Fortgange der Sißzung wurde das Amendement des Senators Batbie auf Wiederherstellung des im Budget für die Erzbischöfe und Bischöfe geforderten Gehaltes mit 141 gegen 129 Stimmen abgelehnt. Nachdem sodann das gesammte Budget mit den von der Deputirtenkammer geneh- migten Positionen angenorimen worden, wurde von dem Mi- nister-Präsidenten Waddington ein Dekret verlesen, durch welches die Session der Kammern geschlossen wird.

n der Deputirtenkammer machte heute Raynal (radikal) dem Kriegs-Minister Vorstellungen darüber, daß er es unterlassen habe, disziplinarisch gegen den Senator Carayon-Latour, Oberst-Lieutenant der Territorialarmee, wegen seiner legitimistishen Kundgebungen vorzugehen. Der Minister erklärte, daß er in Uebereinstimmung mit den An- sichten der Untersuhungskommission verfahren sei, und verließ den Sitzungssaal.

21. Dezember. (W. T. B.) Sämmtliche Minister hatten heute bei dem Conseils - Präsidenten Waddington eine Zusammenkunft , wobei sie ihr Démissionsgesuch unterzeihneten und fodann dem Präsidenten Grévy zujtellen ließen. Mit der Bildung eines neuen Kabinets wurde der bisherige Arbeits-Minister de Freycinet beauftragt. Die Entlassung des bisherigen Kabinets wird, dem Vernehmen nach, erst nah erfolgter Konstituirung des neuen Ministeriums im „Journal officiel“ bekannt gemaht werden.

22. Dezember. (W. T. B.) Bei den gestrigen Ersaßwahlen zur Deputirtenkammer wurden in Versailles Maze und in Orange Gent gewählt.

Spanien. Madrid, 22. Dezember. (W. T. B.) Die Regierung hatte den Musikcorps der hiesigen Garnison verboten, sich an der anläßlich der Pariser Wohlthätigkeitsfeier für die Murcia-Ueber- shwemmten hier veranstalteten Serenade zu betheiligen. Dieses Verbot erfolgte, wie von amiliher Seite bemerkt wird, weil die Regierung von der Absicht einiger Re- volutionäre unterrihtet war, die Gelegenheit zur Auf- reizung des Publikums zu ungeseßlihen Kundgebungen benußen. Vor dem französishen Botschaftshotel und den Treppenräumen Desselven Haben denn in der Zhat auch tumultuarishe Scenen stattgefunden, und von einem Fndividuum is sogar der Ruf „Nieder mit dem Conseils-Präsidenten !“ ausgestoßen worden. Der französische

, , e E L | 5 F * Hg 1+ 4 Aa » 5 v1 D) s a) i irgend einer europäishen Macht, wünsche vielmehr und hoffe, | Aoelchafter war bemüht, die aufgeregte Menge, welche eine

L . E R Í h l A6 2 Nit E, o) 521 77 lo 4 zur landeshe. rlihen Kasse zu zahlen, eine Abänderung, welche | 028 es auch zu Nußland in guten Beziehungen bleiben werde.

dur die voraussichtliche Einnahme aus den Reichs-Zollüber- !

| Adresse zur Verlesung gebracht wissen wollte, zu beshwictigen,

Q: E t guter l E S E n E a eES e E der Ansicht, daß die Differenzen mit Rußland haupt- | E Verfa Aben: E u L n Qi dur die ehrgeizigen und LUcktGlelosen Partien | 4 aan) T el Ege, El VEULELE Je E U

IEGEIIg sichtslosen Partien | Rücksicht auf den Ort, wo die Auftritte sih ereigneten, von

jeder Verfolgung der Schuldigen. abgesehen. (W.

Ftalien. T. D) 08

Rom, 2. Dezember.

| der beutigen Sißung der Deputirtenkammer standen die | Geseßentwürfe , betreffend die Verlängerung der Han- | delsübereinktommen mit England, Frankreich, der Schweiz | Und Belgien und des Handelsvertrags mit Deutschland, auf

der Tagesordnung. Luzzatti betonte, daß in England derx

| Differentialzoll auf italienishe Weine hundert und fünfzigmal | höher als auf französische Weine sei, und wünschte das Re-

| sultat der diesbezüglihen Verhandlungen mit England zu

Auch di: seien

wissen. Beschlüsse

„De! der französischen Vertrags- «ztalien

ungünstig, weil sie eine Zoll-

züglih Deutschlands hob Luzzatti hervor, daß der Handels- mit demselben ein Ausdruck der politischen

sichtlich des ganz temporären und einfah zuwartenden

| Charakters der provisorischen Handelskonvention mit Deutsch- | land zur Spezialdebatte über.“ | die Verhandlungen mit England in Betreff dexr Weinzölle

Branca bemerkte, daß wegen des Mangels entsprechender Kompensation Seitens __noch zu keinem Resultate geführt hätten, und sih den Bemerkungen Luzzati's bezüglih Frank- hla an. Minghetti glaubte, daß Seitens Ftaliens für England leicht ge- funden werden könnten. Der Minister-Präsident Cai- hierauf bezügliche Aufklärungen und erllärte, daß