1879 / 301 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 23 Dec 1879 18:00:01 GMT) scan diff

weit sie von einer etwaigen Regulirung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Staate und der Hannover-Altenbekener Eisenbahn- ; Gesellschaft berührt werden folite, unter ausdrüdklicher Wahrung der ihr in diesem Lertrage eingeräumten Rechte, im Voraus ihre Zu- stimmung zu den dieserhalb zu treffenden Vereinbarungen. Für den D daß der Staat das Eigenthum des Hannover-Altenbekener isenbahnunternehmens erwerben und die Auflösung dieser Gesell-

haft herbeiführen sollte, ertheilt die Magdeburg- Halberstädter Eisen- bahn-Gefellschaft schon jeßt ihre Zustimmung zu dem dieserhalb ab- zushließenden Vertrage. e ; :

Ferner hat die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn Gesellschaft durch Vertrag vom 20. Mai 1870 die Verwaltung und den Betrieb der der freien Hansestadt Bremen gehörigen Eisenbahn voa Uelzen nach Langwedel übernommen. Auch an den Bestimmungen dieses Vertrages wird durch vorstehenden Vertrag nichts geändect. Von demselben Zeitpunkte, in welchem die Verwaltung und der Betrieb des Magdeburg-Halberstädter Eisenbahnunternehmens auf die nah 8. 1 zu errichtende Königliche Behörde übergeht, überträgt die Meagde- burg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft derselben Königlichen Be- hörde auch die nah Maßgabe des Vertrages vom 20. Mai 1870 zu führende Verwaltung der Eisenbahn von Uelzen nach Langwedel. Falls der der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellshast zu- fließende Antheil an der Brutto-Einnahme zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltungskosten nicht ausreicht, so ist der erforderliche Zus \{huß aus dem Reinertrag des Magdeburg-Halberstäd:er Eisenbahn- unternehmens zu entnehmen. Für den Fall, daß demnächst eine Aenderung in dem zwischen der Magdeburg- Halberstädter Eisenbahn- Gesellschaft und der freien Hansestadt Bremen zur Zeit bestehenden Rechtsverhältnisse zwischen der leßteren und dem Staate vereinbart werden sollte, ertheilt die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesell- schaft {hon jeßt ihre Zustimmung zu den dieserhalb zu treffenden Vereinbarungen. 8. 12

Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nah dessen Perfektion für die Magdeburg Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft die Geltung \statutarisher Bestimmungen haben, so daß also dieser Vertrag als zwanzigster Nachtrag zum R anzusehen ift,

Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage her- vorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu über- tragen.

8. 14. Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansaß. Berlin, den 5. Junt 1879. U. 8) Rötger. Brefeld Rapmund. Direktorium der Magdeburg- Halberstädter Eisenbahn-Cesellschaft. Lent. Schmidt.

Serie I. Nr. I. Erster Zinscoupon

ür die Aktie Litt. A. der Mea a Baer ter Eisenba hn-Gesellschaft Ir

Neun Mark hat Jnhaber dieses Coupons vom E edo S

zu Magdeburg oder der , zu Berlin zu erheben. Dieser Coupon

wird ungültig und werthlos, wenn er niht binnen 4 Fahren nah dem Da tee zur Ang präsentirt win, 1 a

(TrockEener Siempel. / E (Unterschrift in Facsimile.)

V0 2 n zu der Aktie Pitt, A. der MagdeburgeGaeeiWter Eisenbahn-GeseUschaftk.

Rückgabe vom zu Magdeburg Berlin die. ¿16

Fnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen ab bei der C D i O E O Cie o E 0 S zu ; Serie der Zinscoupons für die Jahre S Oen NOT von dem Inhaber der Aktie bei der unterzeihneten Behörde recht- zeitig Widerspruch erhoben wird, in welchem Falle die Ausreichung der neuen Coupons Ee Sa er der Aktie erfolgt. Den Ten

hörde reckchtzeitig Widerspruch erhoben wird, in welchem Falle die

Ausreichung der neuen Coupons an den Inhaber der Aktie erfolgt.

(Trocktener Stempel.) e : (Unterschrift in Facsimile.)

Serie I. Nr. I. Erster Zinscoupon für die Aktie Litt. B, der Magdeburg Ae tener Eisenbahn-Gesellschaft. Nr

Fünf Mark fünf und zwanzig Pfennig hat Inhaber dieses S ab aus

zu Magdeburg oder der .. .. E o

zu Berlin zu erheben. Dieser Coupon

wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen vier Jahren nach dem Fälligkeitstermin zu Zahlung präsentirt wird. Den Ten 10,

(Trodteuer Stempel.) i ; S (Unterschrist in Facsimile.)

Dalon zu der j Aktie Litt. B. der Magdeburg Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft.

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Fnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe vom ab bei der zu Macadebura- oder de, ese, C U Berlin die . . . te Serie der Zinscoupons für die Crabre 18 ., bis , sofern nit von dem Inhaber der Aktie bei der unter- zeineten Behörde rechtzeitig Widerspru erhoben wird, in welchem Falle die Ausrcichung der neuen Coupons an den íúInhaber der Aktie j erfolgt. Ten

(Trockener Stempel.) i E (Unterschrift in Facsimile.) Serie I. Nr. I. Erster Zinscoupon

für die Aktie Litt. C. der Magde Baer Mex Eisenbahn-Gesellschaft. Nr

Sieben Mark fünfzig Pfennige hat Inhaber dieses Coupons vom ah aus der

Dieser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen vier Jahren nach dem Sälligfeitötermin zur Dana Prteg ss wird. Zen. Ten L

(Trockener Stempel.) i; ; (Unterschrift in Facsimile.)

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zu der Aktie Litt. C. der Magdeburg.Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft. -

Nr Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe vom ab bei der zu Magdeburg tres e e di zu Berlin e sofern niht von dem Inhaber der Aktie bei der unterzeichneten Be-

na A A É am i A E E r

. . te Serie der Zinscoupons für die Jahre 18 . . bis...

dur die Geheimen Ober-Regierungs-Räthe

Den «T

Trock Stempel. (Trockener Stempel.) (Unterschrift in Facsimile.)

Bc rtraga,

betreffend den Uebergang des Hannover-Altenbekener

Eisenbahnunternehmens auf den Staat, vom 8. Juli 1879. wisben der Königlich preußischen Staatsregierung, vertreten Us s Ps Brefeld und Rapmund, als Kommissarien des Ministers der öffentlihen Arbeiten, und den Geheimen Ober-Finanz-Rath Rötger, als Kommissar des Finanz- Ministers, einerseits und dem Direktorium der Magdeburg-Halber- städter Eisenbahn-Gesellschaft, als Vorstand der Hannover-Alten- bekener Eisenbahn-Gesellschaft, andererseits ist heute unter dem Vor- behalte der landesherrlihen Genehmigung, fowie der Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der leßtgenannten Cisenbahn- Gesellschaft folgender Vertrag E

Durch den zwischen der Hannover-Altenbekener Eisenbahn-Ge- sellschaft und der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft abges{lossenen, unter dem 17. Juni 1874 Allerhöchst bestätigten Ber- trag vom 3. Mai 1874 hat die Hannover-Altenbekener Cisenbahn- Gesellschaft die gesammte Verwaltung einschließlich des Betriebes ihrer gesammten Eisenbahnen ohne irgend welche Beschränkung und ohne K ein Kündigungsreht dieserhalb vorzubehalten, an die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft übertragen. :

Nachdem inzwischen vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmi- gung eine Vereinbarung zwischen der Königlichen Staatsregterung und der Gesellschaft dahin zu Stande gekommen ift, daß der Staat nit nur die Verwaltung und dea Betrieb des ganzen Magdeburg- Halberstädter Eisenbahnunternehmens ohne irgend welche Beschrän- fung auf ewige Zeiten übernimmt, sondern au berech{tigt sein soll, das Eigenthum an der Magdeburg-Halberftädter Eisenbah- zu er- werben, und die Liquidation dieser Gesellshaft herbeizuführen, wird unter der Vorausseßung, daß diese Vereinbarung perfekt wird, das NVerhältniß des Staates zu der Hannover-Altenbekener Eisenbahn- Gesellschaft in Gemäßheit der geen Bestimmungen geregelt.

S2

Die Hannover-Altenbekener Eisenbahn-Gesellschaft erklärt sich damit einverstanden, daß der Staat in das gesammte Rechtsverhält- niß, welches zur Zeit zwischen ihr und der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft besteht, unter Aut scheidung der letzteren ein- tritt. Demgemäß überträgt die Hannover-Altenbekener Eisenbahn- Gesellschaft dem Staate die Verwaltung und den Betrieb ihres ge- sammten Unternehmens ohne irgend welhe Beschränkung und ohne fich ein Kündigungsret dieserhalb vorzubehalten.

Zu diesem Zweck übergiebt diz Direktion der Magdeburg-Halber- städter Eisenbahn - Gesellschast as zeitiger Vorstand der Hannover- Altenbekener Eisenbahn - Gesellshaft Verwaltung und Besiß des ge- sammten beweglichen und und unbeweglichen Vermögens der Gesell- \chaft, sowie die Bestände aller bierzu gehörigen, für die Zwecke des Unternehmens bestimmten Fonds an die vom Staate für die Ner- waltung desselben zu bestimmende A Behörde.

S3 Die Uebergabe wird zu demselben Zeitpunkte bewirkt, an welchem der Staat die Verwaltung des Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn- Unternehmens übernimmt. A Das Direktorium der Magdeburg - Halberstädter Eisenbaha-Ge- sellschaft, welches als zeitiger Vorstand der Hannover-Altenbek ner Eisenbahn-Gesellschaft in der Zwischenzeit die Verwaltung in bisheri- ger Weise führt, verpflichtet si, in allen wichtigen Angelegenheiten Ach der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Ar- beiten zu versichern, S4 [

Auf die zu errihtende Königliche Behörde gehen alle in den dur Allerhöchste Ordre vom 25. November 1868 bestätigten Gesell- \chaftzstatuten und deren Nachträgen den Generatversammlungen, dem Verwaltungsrath und dem Vorstande beigelegten Befugnisse Über, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas anderes festgeseßt ist.

Fngleiben vertritt sie die Hannover-Altenbekener Eisenbahn- Gesellschaft bezügli aller derselben zustehenden Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen vnd übt namentli alle Befugnisse aus, welche geseßlih dem Vorstande einer Aktiengesellschaft zustehen.

Für die Folge hat die Hannover-Altenbekener Eisenbahn- Gesellschast ihren Siß und Gerichts\stayd im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber den bisherigen Prioritäts- und sonstigen Gläubigern der Hannover-Altenbekener Eisenbahn-Gesell- \chaft behält es bei einem vor Abschluß dieses Bertrages «(twa {on begründeten Gerichtsstande sein Bewenden. i

Der Verwaltungsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Ver- trag perfekt geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte Mitglieder desselbea sind. Die Zahl d:r Ver- waltungsrathémitglieder wird in der Weise allmählich auf 5 redu- zirt, daß in den Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder dur Tod oder freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. Der Ver-

; waltungsrath hat zuglei das Intertsse der Hannover-Altenbekener Eisenbahn-Gesellsbast gegenüber dem Staate, soweit es ih um die

Erfüllung dieses Vertrages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Ds

Der Staat wird das Hannover-Altenbekener Eisenbahnunter- nehmen nebst allem Betriebématerial und sonstigem Zubehör zu- nächst in der bisherigen Weise nach Maßgabe der Bestimmungen des Betriebsüberla\sungsvertrages vom 3. Mai 1874 resp. des dritten Gesellschaftsstatuts, welche beide, soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes festseßzt, in Kraft bleiben, mit dem Magdeburg-Halberstädter Eisenbahaunternehmen zusammen verwalten. *

Der Staat ist jedo berechtigt, das gesammte Hannover-Aiten- bekener Eisenbahnunternehmen oder einzelne Theile desselben mit anderen Staats- oder vom Staate verwalteten Eisenbahnstrecken zu iner gemeinsamen Verwaltung zu vereinigen. In diesem Falle gelten für die Vertheilung der gesammten Betriebéausgaben der vereinigten Bahnen die Bestimmungen im Artikel IX. des oben bezeichneten Vertrages. Sofern mehrere Königliche Bchörderi mit der Verwal- tung der einzelnen Theile des Hanno ‘er-Altenbekener Unternehmens betraut werden sollten, wird von dem Minister der öffentlichen Arbei- ten eine dieser Behörden bestimmt, welche als Vorstand der Gesell- saft gemäß Artikel 227 des Handelsgeseßbuhs anzusehen ist; Sit und Gerichtsstand der Gesellshaft bestimmt si alsdann nah dem Domizil dieser Behörde vorbehaltlich der Rechte der bisherigen Prioritäts- und sonstigen Plaue der Gesellschaft.

Die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft hat dur den bereits erwähnten Vertrag vom 3. Mai 1874 für die Prioritäts- Obligationen 111, Serie der Hannover-Altenbekener Eisenbahn- Gesellschaft zum Nennwerthe von 9250000 LThalern eine Zins- garantie aus dem Reinertrage ihres (der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gefellshaft) Unternehmens und zwar prioritätish vor der Dividende auf ihr gesammtes Aktienkapital gewährt. Der Staat verpflichtet sich nun hiermit, die für das Jahr 1879 und folgende etwa erforderlichen Zinszuschüsse zu der Verzinsung dieser Obliga- tionen an Stelle der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft

| zu leisten, wodurch jedo die etwaigen Rechte jener Obligationen der

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| leßtgenannten Gesellschaft gegenüber nicht berührt werden sollen.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Be- ginn des Rechnungsjahres für das Hannover Altenbekener Eisenbahn- Unternehmen auf einen anderen Zeitpunkt als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. Sofern diese Verlegung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rehnungsjahres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rehnungs-

| trages dazu außer Kraft treten.

S, Der Staat ist verpflichtet, spätestens 4 Wochen nach Publi- kation dieses Vertrages in der Gesep-Sammlung den Aktionären gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen und Talons, einen Kaufpreis von 54 4 für je eine Stammaktie à 300 & und von 216 M für je eine Stammprioritätsaktie à 600 #& anzubieten und sofort nah Aushändigung der ‘ktie zu zahlen. Für jeden fehlenden Dividenden- schein einer Stammaktie werden 12 f und einer Stammprioritäts- aktie 15 M in Abzug gebracht. Die Auszahlung der zurückbehaltenen Beträge erfolgt jährlid nach Feststellung des Rechnungsabschluf}ses, Soweit jedoch eine Dividende auf den betreffenden Dividendenschein entfallen ist, wird dieselbe von dem zu erstattenden Betrage in Abzug gebracht und erst dann gezahlt, wenn der betreffende Dividenden- schein nicht innerhalb der vierjährigen Verjährungsf\rist präsentirt ist.

Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt in den Gesellschafts- blättern. Dieselbe ist sech8smal in Zwischenräumen von einem Mo- nat zu wiederholen. Zu dem Verkaufe wird der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen.

Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes bleibt der Verkauf der von ihnen gemäß Art. IV. sub B. §. 3 des dritten Nachtrags zum Ges:llschaftsstatute deponirten Aktien bis zur Beendigung der unten vorgesehenen Liquidation vorbehalten. S

Der Staat wird in Höhe der angekguften Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als solher nah Maßgabe seines Besißes an Aktien das ibm zustehende Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich alsdann in der Weise, daß je 300 H. Aktien- kapital Ei ne*Stimme gewähren, wogegen die Vorschriften im §8. 33 des Gesellschaftsstatuts resp. des Art. IV. A, §. 3 des dritten Nache-

Nach Ablauf der für den Ankauf der Aktien gegebene n einjäh- rigen Frist ist der Staat berechtigt, zu jeder Zeit das E igenthum der Hannover-Altenbekener Eisenbahn mit ihrem gesammten unbe- weglihen und beweglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriebs- material, überhaupt mit allen an dem Unternehmen der Hannover- Altenbekener Eisenbahn haftenden Rehten und Verpflichtungen zu erwerben und die Auflösung der Hannover-Altenbekener Eisenbahn- Gesellschaft ohne Weiteres herbeizuführen.

Falls der Staat ih hierzu entschließt, hat er:

1) die Prioritäts-Anleihen, sowie alle sonstigen Scchbuldea der

Hannover - Alteabekener Eisenbahn - Gesellschaft als Selbst- schuldner zu übernehmen ;

2) an die Liquidatoren einen Kaufpreis von 1 000 000 M. behufs

statutmäßiger Vertheilung an die Aktionäre zu überweisen,

Die Aktionäre sind demnächst durh die Gesellschaftsblätter auf- zufordern, binnen einer Frist von 3 Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen Empfängnahme ihres Antheils an dem Liqui- dationserlöôse abzuliefern.

Bei Einlösung der Aktien sind die niht fälligen Dividenden- scheine mit einzuliefern. :

Die nah Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlicen Hinterlegungs\telle eingezahlt, daß die Autzahlung nur gegen Rüd- aabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktien für kraftlos er- flärenden rechtskräfiigen Auts{lußurtheils erfolgen darf.

Die Liquidation erfolgt für Rechbnung des Staates.

Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbs Seitcns des Staats erforderlichea Uebertragung des Grundeigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte der Hannover-Altenbekener Verwaltung zur Abgabe der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen in jedem änzelnen Falle das Königliche Eisenbahn-Kommissariat zu Berlin, eventuell die an dessen Stelle getretene Eisenbahn - Aufsichtsbehörde , be- nennen wird. 1

Die Hannover-Altenbekener Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht be- rechtigt, in anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegen- stand ihres Unternehmens zu ändern oder auszudehnen, oder Bestand- theile ihres Eigenthums zu veräußern oder zu verpfänden, oder ihr Grundkapital durch Emission von S oder Anleihen zu erhöhen,

Das gesammte zur Zeit auf der Hannover-Altenbekener Bahn beschäftigte Beamtea- und Dienstpersonal steht nicht im Dienfle der

nannten Eisenbahn-Gesellschaft abgeslossenen Vertrage vereinbart, Diese Bestimmungen bleiben auch dann in Geltung, wenn der Be- trieb und die Verwaltung, sowie demnäbst das Eigenthum der Hannover-Altenbekener Eisenbahn auf den Staat übergehen, oder die

waltung des Magdeburg- Halberstädter Unternehmens einzusetzenden, übertragen werden sollte. Insoweit soll daher auch_ in diesem Falle

burge Halberstädter Untei nehmens Ayaeienen werden. der Landesvertretung, Seitens des Direktoriums der Magdeburg Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft, als Vorstandes der Hannover

versammlung jobald als thunlich herbeigeführt werden.

zum 1. Januar 1880 nicht O Rene ist. S

siebenter Nachtrag zum ele la e anzusehen ist.

Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansay. Berlin, den 8. Juli 1879. Brefeld.

(L, 8.) Rötger. Rapmund.

annover-Altenbekener Eisenbahn-Gesellschaft. Lent.

als Vorstand der

Betra 0, betreffend den Uebergang des Cöln-Mindener Eisena nze e n auf den Staat,

27. Augu v A L E 10. Oktober Zwischen der Königlichen Staatëregierung,

Geheimen Ober-Regierungs-Räihe Rapmund und Dr, Frölich al

lihen Genehmigung sowie der Zustimmung der Generalversammlu" der Aktionäre der vorgenannten Eisenbahn-Gesellschaft folgender Vet trag abgeschlossen worden :

welche Beschränkung auf ewige Zeiten an den Staat.

Zwecke übergiebt die Direktion

unbeweglichen Vermögens der Gesellschaft, sowie zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen oder von der Gesellshaft verwalteten, für die Zwelke des

jahre zugerechnet.

stimmten

Hannover-Altenbekener, sondern der Magdeburg-Halberstädter Eisen- [F bahn-Gesellshast und sind daher die dieserhalb erforderliden Be: F stimmungen bereits in dem zwischen dem Staate und ter lettge F Verwaltung derselben einer anderen Behörde, als der für die Ver- f

die Hannover-Altenbekener Eisenbahn noch als ein Theil des Magde

Seitens der Königlichen Staatsregierung soll die Geuehmigung 2

Altenbekener Eisenbahn-Gesellstaft, die Genehmigung der General |

Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn die Zustimmung der | Generalversammlung der Hannover-Altenbekener Cisenbahn-Gesfell- | chaft, sowie die verfassungsmäßige Genehmigung zu demselben bis 0

Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nah dessen Perfektion À für die Hannover-Altenbekener Eisenbahn-Gesellschaft die Geltung statutarisder Bestimmungen haben, so daß also dieser Virtrag alt

Der Staat ist berectigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervor | gehenden Rechte und BEPlRgea auf das Reich zu übertragen. |

Direktorium der A P R I Eisenbahn - Gesellschaft |

vertreten durch di!

Kommissarien des Ministers der öffentlichen Arbeiten und den ®} heimen Ober-Finanz-Rath Rötger als Kommissar des Finanz-Ministet! f einerseits und der Direktion dr Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesel schaft andererseiis, ist heute unter dem Vorbehalte der landeshet! F

S1 A Die Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellshaft überträgt die Li D waltung und den Betrieb ihres ganzen Unternehmens B a E O 06 der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gell! 4 \haft die Verwaltung und den Besiß des gesammten beweglichen 1" S die Bestände all [i der Direkti®! Unternehmens Y - onds, mit der im §. 8 vorgesehenen Beschränkung v A

e des Staate zur Verwaltung desselben einzusezende Königliche 8. 2

Die Uebergabe wird am 1. Ey weit i i Berta folgeuden Mon e bewe iten, auf die Perfektion des oll jedoch bereits vom 1. Januar 1879 ab di E der Cöln-Mindener Eisenbahn für Reüning Ea erfolgen.

Die Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft, w i Zwischenzeit die Verwaltung im Interesse des Shzalis in bitte O Js ee A E wird ih folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen ti ini der ag la verfichern. Pen ustimmung des Ministers

om 1. Januar ab gehen auf den Staat di

Nutzungen und Laften des Vermögens der Göla-Minvener Cen Gesellschaft ohne jede weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher bestimmt ist, über. Insbesondere fließt der gesammte nah Abzug der Verwaltungs-, Unierhaltungs- und Betriebskosten, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der Anleihen der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft erforderlihen Beträge ver- bleibende Reinertrag dem Staate aus\ch{ließlich zu.

i Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungsmäßige Unterl-altung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Betriebsmittel, sowie aub die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des Unternehmens erforderlichen außerordentlihen Ausgabeu. Dagegen follen dem Staate die Be- stände des Reservefonds und des Erneuerungsfonds mit der im §8, 8 O Os A a anheimfallen und ie auf die Verwendung und Vericaltung bezügliche ische Bestimmungen außer Anwendung treten. E

S 3.

Auf die zu errichtende Königliche Behörde (8. 1) gehen alle i den durch Allerhöchste Ordre vom 18, Deine 1848 Peitätigten Gesel schaftsstatuten und deren Nachträgen den Generalversamm- lungen, dem Administrationêrathe und der Direktion beigelegten Be- de soweit nicht durch diesen Vertrag etwas Anderes festgeseßt ist, über.

Ingleichen vertritt sie die Cöln-Mindener Eisenbahn-GeselUschaft

bezügli aller derselben zustehenden Berechtigungen und an Verpflichtungen und übt namentli alle Befugnisse aus, welche ge- seßlid dem Vorstande einer Aktiengesellschaft zustehen. _ Für die Folge hat die Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft ihren Sitz und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber den bisherigen Prioritäts- und sonstigen Gläu- bigern der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft bchält diese indeß ihren Gerichtsstand in Côln und soll in dieser Beziehung die er- wähnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit in Cöln unter- worfen sein. :

Der Administrationsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Ver- trag perfekt geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte Mitglieder desselben sind. Die Zahl der Mit- glieder wird in der Weise allmählich auf sechs reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod oder frei- willigen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. Im Uebrigen findet die Neuwabl der Mitglieder des Adminiitrationsraths nah Maßgabe der Gesellschaftsftatuten, jedoh ohne Beschränkung hinsichtlih des Wohnortes der zu wählenden Mitglieder, statt. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit- E E

Der Administrationsrath hat zugleih das Interesse der Cöln- Mindener Eisenbahn-Gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit e? sih um die Erfüllung dieses Vertrages handelt, wahrzunehmen und gerihtlich und außergerihtlid zu vertreten. Die Tantième, welche auf Beschluß der Generalversammlung unter die Mit- glieder des Administrationsraths nach 8. 59 der Gesellschafts- statuten und der in der Generalversammlung vom 30. Juni 1875 beschlossenen ; Abänderung derselben vertheilt- werden kann, wird bis zur Auflösung der Gesellschaft (§. 7) auf den Betrag von jährlich 3000 M für den Präsidenten, auf den gleihen Betrag für den Vize-Präsidenten und auf 1500 H für jedes Mitglied des Admini- ftrationsraths festgeseßt. Für das Jahr 1879 wird dieselbe Tantième bezahlt, wie für das Jahr 1878, Die Zahlung der Tantième erfolgt am 1. des auf den Schluß des Rechnungsjahres folgenden dritten Monates.

Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft findet in der Regel im zweiten Quartale des Rechnungsjahres statt.

4

Der Staat gewährt den Inhabern der Stammaktien der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellshaft eine feste jährliche Rente von 6 °/6 des Nominalbetrages der Cöln-Mindener Stamm- aktien. Zu dem Ende wird der Betrag der festen Rente mittelst Abstempelung auf den Altien vermerkt. Bei der Abstempelung zahlt der Staat auf jede Aktie einen einmaligen Betrag von 6 #4 Gleich- zeitig werden die Abschlagsdividenden- und Dividendenscheine nebst Anweisungen gegen Zinscoupons und Talons nah beigefügtem For- mular umgetausht. Die Zahlung der Mente erfolgt in halb- jährlichen Raten am 1. Juli des laufenten und am 2. Januar des nächstfolgenden Rechnungsjabres gegen Rückgabe des betreffen- den Zinscoupons in Cöln, Düsseldorf und Berlin. Falls der Umtaush der ausgegebenen Abschlagsdividenden- und Dividenden- Scheine gegen Zinscoupons unterbleibt, wird die Rente nur am 2. Januar gezahlt und zwar mit 23/9 oder 15 H. gegen Rü-

gabe des Abschlags-Dividendenscheines und mit 33% oder 21 M |

gegen Rückgabe des Dividendenscheines. Abscchlags-Dividenden- und Dividendenscheine, sowie Zinscoupons, welche nicht innerhalb vier Jahren nah dem Fäligkeitstermine zur Entgegennahme der Zahlung präscntirt werden, verfallen ohne Weiteres zum Vortheile der Unter- stüßungskasse der Angestellten der Cöln-Mindener Eisenbahn, jedoch mit der Maßgabe, daß die der Kasse zugeflossenen Rentenbeträge, soweit deren nachträgliche Zahlung bei späterer Repräsentation der Zinspapiere von dem Minister der öffentlichen Arbeiten aus Billig- keitsrüdsihten angeordnet werden sollte, zurüczuer|tatten sind.

&. b,

Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Cöln-Mindener Eisen- bahn-Gesellshaft bleiben ihre Rehte bezüglih des Cöln-Mindener Eisenbahnunternehmens ungeshmälert vorbehalten. Der Staat wird die Cöln-Mindener Eisenbahn nebst allem Betriebêsmaterial und ugen Zubehör zunächst als einen getrennten Vermögen: komplerx

erwalten.

__ Der Staat ist jedo berechtigt, das gesammte Cöln-Mindener Eisenbahnunternehmen, oder einzelne Theile desselben mit anderen Staats- oder vom Staate verwalteten Eisenbahnstrecken zu einer ge- meinsamen Verwaltung zu vereinigen.

In diesem Falle gelten für die Vertheilung der gesammten Be- triebsausgaben der vereinigten Bahnen diejenigen Bestimmungen, welche im §, 13 des Statutnahtrages vom 20. Juni 1868 für die Betheiligung der Venlo-Hamburger Bahn an den Betriebsausgaben des Ge'ammtunternehmens vereinbart find.

__ Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Be- ginn des Rechnungsjahres für das Cöln-Mindener Eisenbahnunter- nehmen auf einen anderen Zeitpunkt, als den Anfang des Kalender- jahres zu verlegen. Sofern diese Verlegung erfolgt, wird der bis O S Rechnungsjahres bereits abge-

ne Lheil des Kalenderjahres dem vorher gehend , jahre zugerechnet. ; A a i e

S. 6.

Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus der Begebung der Prioritätsobligationen der Cöln-Mindener Eisenbahn- S R S zu verwenden, sowie au

ni egebenen Theil der Prioritätsobligati ir Nech- nung des Unternehmens zu begeben. a

S

Der Staat ist verpflichtet spätestens zum 1. Oktober 1881 den Aktionären gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Abschlagsdividenden- und Dividenden- scheinen, leziehungsweise Zinscoupons und Talons, Staats\chuld- verschreibungen der vierprozentigen konsolodirten Anleihe und zwar für jede Aktie 3 Staatsschuldverschreibungen zum Nennwerthe von je dreihundert Mark anzubieten.

Sofern bei dem Umtausche die miteinzuliefernden Dividenden- scheine, bezw. Zinscoupons fehlen sollten, werden die Coupons der Staatsshuldverschreibungen für die entsprechende Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in Höhe der umzetausten Aktien Aktionär der Ge- sellschaft und übt als solher nah Maßgabe seines Besißes an Aktien das statutaris%e Stimmreht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt si alsdann in der Weise, daß eine Aktie Eine Stimme gewährt, wogegen die Vorschriften im §8. 39 und im Schluß- saße des §. 40 des Gesellschaftsftatuts, sowie zu XII. der unter dem 13, September 1865 Allerhöchst bestätigten abändernden und zusäß- lihen Bestimmungen zu den Gesellschaftsstatuten außer Kraft treten.

Es soll der Staatsregierung frei stehen, den Zeitpunkt, an wel- chem mit dem Umtausche begonnen werden soll, hon vor dem 1. Ok- tober 1881 eintreten zu lassen. |

Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätetens 4 Wochen vor dem Beginn des Umtausches in den Gesellshafteblättern. Die- selbe ist sech8mal in Zwischenräumen von einem Monat zu wieder- holen. Zu dem Umtausche wird der Staat eine Frist von mindestens e D R, y -

en Mitgliedern des Administrationsrathes bleibt der Umtau

der von ihnen gemäß §. 49 der Gesellschaftsftatuten N feht bis zur Beendigung der unten vorgesehnen Liquidation vor- ehalten.

Die Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellshaft räumt dem Staate das Recht ein, nach Ablauf der für den Umtausch der Aktien gege- benen einjährigen Frist zu jeder Zeit das Eigenthum dexr Cöln- Mindener Eisenbahn mit ihrem gesammten unbeweglichen und be- weglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial, über- haupt mit allen an dem Unternehmen der Cöln-Mindener Eisenbahn haftenden Rechten und Verpflichtungen zu erwerben und die Auf- lösung der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft auf Grund der nachstehenden Bestimmungen ohne Weiteres herbeizuführen.

Falls der Staat si hierzu ents{ließt, hat er:

1) die sämmtlichen Prioritätsanleihen, fowie alle sonstigen Schulden der Cöln - Mindener Eisenbahn-Gesellschaft als Selbstshuldner zu übernehmen;

2) an die Liquidatoren eiaen Kaufpreis von 136 500 000 behufs statuteumäßiger Vertheilung an die Aktionäre zu

_ überweisen.

Die Aktionäre sind demnächst durch die Gesellschaftsblätter auf- zufordern, binnen einer Frist von 3 Monaten ihre Aktien an die Ge- sellshaftskasse gegen Empfangnahme ihres Antheiles an den Liqui- N bu daa - ‘ei Einlösung der Aktien find die noch nicht zahlfälligen Ab- s{lagsdividenden- und Dividendenscheine, sowie Binscoupons mit abzuliefern, widrigenfalls der Geldbetrag derselben von dem auf die Aktien entfallenden Betrage in Abzug gebraht wird. Dieser Abzuz gelaagt erst 1a Ablauf der Verjährungésrist zur Auszahlung, wenn innerhalb derselben von anderer Seite ein Anspruch auf Auszahlung nicht erhoben fein sollte.

Die na Ablauf der angegebenen dreimonatlichen hen nicht abgehobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der geset- lichen Hinterlegungs|telle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Aus\ch{lußurtheils erfolzen darf.

Die Liquidation erfolgt für Rehnung des Staats.

Behufs -der im Falle des CEigenthumserwerbes Seitens des Staates erforderlichen Vebertragung des Grundeigenthums auf den Staat foll derjenige Beamte der Cöln-Mindener Verwaltung zur Abgabe der Auflassungserklärungen ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahn-Kommissariat zu Coblenz, eventuell die an dessen Stelle getretene Eisenbahn-Aufsichtsbeh örde benennen wird.

Die Cöln Mindener Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt,

| in anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand

ihres Unternehmens zu ändern oder ausz1dehnen, oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern, oder zu verpfänden, oder ihr Grund- kapital durch Emission von As O Anleihen zu erhöhen.

Das gesammte Beamten- und Dienstpersonal, mit Ausnahme der Mitglieder und der Hülfsarbeiter der Direktion der Cöln-Min- dener Eisenbahn-Gesellschaft tritt mit dem Uebergange des Unter- nehmens auf den Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung über, welhe die mit jenem Personal zur Zeit des Ueber zanges be- stehenden Verträge zu erfüllen hat.

Die Unterstügungskasse der Angestellten der Cöln - Mindener Eisenbahn-Gesellschaft, die Krankenkassen der Arbeiter in den Ma- shinen- und Wagenwerkstätten, der Lokomotivführer und Heizer, sowie der ständigen Bahn- und Bahnhofsarbeiter der 10 Betriebs-Inspek- tionen bleiben nach den betreffenden Reglements bestehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kassen mit den entsprechenden Kassen der mit der Cöln- Mindener zu einer Verwaltung vcreinigten Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande kommt.

Der Staat tritt in alle rüctsihtlich der erwähnten Kassen von der Cöln-Mindener Bahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellshaft und der Direktion werden künftig dur die zur. Verwaltung der Cöln-Mindener Eisenbahn ein- geseßte Königliche Behörde ausgeübt.

Die Mitglieder und Hülfsarbeiter der Direktion mit Aus\{luß des vom Staate ernannten Mitgliedes erhalten im Falle der Auf- gabe der ihnen stutut- bezw. vertragsmäßig zustehenden Rechte und Kompetenzen bei dem Uebergange der Verwaltung des Cöln-Mindener Eisenbahnuntecnehmens auf den Staat eine dem Erneuerungsfonds der Göln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft zu entnehmende Abfindung von insgesammt 1500000 4 Zwei Mitglieder der Direktion leisten hierbei zu Gunsten der übrigen Mitglieder auf jede Abfindung Ver- zicht. Der vorbezeihnete Betrag ermäßigt sich, insofern ein Ab- kommen wegen des Uebertritts der einzelnen Mitglieder und HÜlf8- arbeiter in den Staatseisenbahndienst geschlossen werden follte, um die darin zu vereinbarenden Beträge. Die Mitglieder der Direktion erhalten für ihre Thätigkeit im Sabite 1879 eine Tantieme in gleicher Höhe, wie ihnen solche für das Betriebsjahr 1878 gewährt worden ist, und, falls der Uebergang des Unternehmens zuf den Staat nicht bereits am 1. Januar 1880 erfolgt, für den betreffenden Theil E Ms 1880 eine gleih hoße pro rata temporis zu berehnende

anatieme.

9;

Seitens der Direktion der Ébtn-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft soll die Genehmigung der Generalversammlung und sodann Seitens der Königlichen Staatsregierung die Genehmigung der Landes8ver- tretung sobald als thunlich herbeigeführt werden.

__ Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die Zu- stimmung der Generalversammlung der Cöln-Mindener sent Au Gesellschaft nicht bis zum 1, November 1879 und demnächst die ver- fassungsmäßige Genehmigung nicht bis zum 1. Januar 1880 erlangt worden ift.

S 10:

Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Per- fektion für die Cöln-Mindener Eisenbahn-Gsellschaft die Geltung ftatutarischer Bestimmungen haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellshaftsstatute Ne ist.

Der Staat ift berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage her- vorgehenden Rechte und D en auf das Reich zu Übertragen.

Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansaß. Berlin, den 27. August 1879.

(L, S.) Röôtger. Rapmund. Dr. Fröli ch. Die Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft. Cöln, den 10. Oktober 1879.

D. Oppenheim. Kühlwetter.

M See A «ter Zinscoupon für die Stamm-Aktie der Cöln-Mindener Eisenbahn- Gesellschaft. 4 Nr .. ,._, . Mark hat Inhaber dieses Coupons vom ab aus der zu Cöln oder der zu Düsseldorf oder der  u Berlin zu erheben. Dieser Coupon wird ungültig und Lee. wenn er niht binnen 4 Jahren nach dem Fälligkeits-Termine zur Zahlung präsentirt wird. (Trockener Stempel.) (Unterschrift in Facsimile.)

Talon : zu der Stamm-Aktie der A A Ntnes Eisenbahn-Gesellschaft.

E ie Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessea Rückgabe C COOO e DEE

E zu Berlin die . . .té Serie der Zinscoupons für die Jahre 18 . . bis ; L Abt un dem Inhaber der Aktie bei der unterzeichneten Behörde rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, in welchem Falle die Ausreichung der neuen Coupons an den Inhaber der Aktie erfolgt.

R C S (Trockener Stempel.) (Unterschrift in Faksimile.)

S i | Fajercate für ven Deutsczen Reichs- u. Kgl, Preuß. Staats-Anzeiger, vat Gentral-Handelsregister und dak Pofthlatt nimmt anz die Königliche Expedition L des Deutschen Reichs-Anzeigers und Aöniglid) reußischen Ktanats-Anzeigers : Berlin, 8. V. Wilhelm-Straße Ne, 32,

e:

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

Steckbriefs-Erledigung. Der unterm 14. No- vember 1879 hintec den Ziegler Wilhelm Nico- laus aus Schweiniß erlassene Stecbrief ist erle- digt. Potsdam, den 18. Dezember 1879. Königl. Landgericht, Untersuchungsrichter Kiesel.

Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen n. dergl. [14235

Subhastationspatent und Aufgebot.

Auf Antrag dcs im Konkurse der Gläubiger des Nachlasses des weiland Bürgers Johann Reinhard Ellinghausen in Loge bestellten Konkursverwalters, Rechtsanwalts Dr, jur. Hinße in Bassum, soll am

Steckbriefe und Untersuchünugas-Sschen. 2, Subkastationen, Aufgebots, Yerladangozn u. dergl. 3, Verkäufe, Verpachtungen, Subrmisgaionen ete.! 7. á. Vorloosung, Amortizatioa, Zinszahlung ÆK R. A. Wr. von öffentlichen Papieren.

Deffentlicher Anzeiger. una a n teen bnetnn m]

und Grosghandel.

Literariache Anuzeiges,

. Familien-Nachrichten,

6, Tndusizielle Etabliszemzenta, Fabriken . Verzchiedene Bekanntmachungen.

|

|

4

1

. Theater-Arzeigen. | Ia der Börzen- | beilags. x x

„JFnuvalideudauk“, Rudolf Mofse, Haaseußstein

& Baogler, G. L. Daube & Co., E. Sthlotte,

Büttner & Winter, sowie alle übrigen gröäeren Aunonucen-Bureans.

Mone n 16. Februar 1880, die in Loge belegene, zum Ellinghausenschen Nach- lasse gehörige Bürgerstelle Nr. 90 in Loge mit Zu- behör, bestehend aus:

1) dem im Flecken Loge unter Nr. 90 belegenen Wohnhause, enthaltend 3 Stuben, 4 Kammern, Küche, Dreschdiele und Schweinestall, mit Hof- | 6) raum, Nr. 1 des Kartenblatts und 9 der Par- zelle, 2 Ar 14 Qu.-Meter groß,

2) dem unter Nr. 1 des Kartenblatts und 10 der Parzelle im Flecken Loge belegenen Hausgarten, 6 Ar 12 Qu.-Meter groß,

3) der Wiese daselbst, Nr. 1 des Kartenblatts und 11 der Parzelle, 3 Ar 69 Qu.-Meter groß,

diese Grundstücke sind zwischen Jsenjee's und Strathmanns Grundstücken belegen ; 4) dem Ackergrundstücke „auf dem Lacern“, Nr. 2

C ———— T

orgens 10 Uhr, Dierks Grundstücken belegen ;

Meter groß, Grundstücken belegen ;

schreiberei eingesehen werden.

rechtliche, fideilommissarische,

des Kartenblatis8 und 137 der Parzelle, j Ar 29 Qu.-Meter groß, zwischen Dünzelmanns und

dem Ackergrundstücke „im Karrenbruche“, Nr. 5 des Kartenblatts und 136 der Parzelle, 18 Ar 13 Qu.-Meter groß, zwischen Nordmanns und Meyers Grundstüden belegen;

dem in der Feldmark von Hassel „am Schünen- wege“ belegenen Ackergrundstücke, 24 Ar 65 Qu.- zwischen Wiggers und Cohrs

wenn thunlich, in einem einzigen Termine im Ganzen oder einzeln meistbietend verkauft werden. Die Kaufbedingungen können auf der Gerichts-

Zugleich werden Alle, welche bezüglich dieser Bür- gerstelle mit Zubehör e Giaot Näher-, lehn- and-

dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, aufgefordert, folhe im Termine anzumelden, widrigenfalls das 4 im Verhältnisse zum neuen Erwerber verloren geht. Basínm, den 10, Dezember 1879. Königliches Amtsgericht. v. Harling.

[14247] Oeffentliche Zustellung.

Der Levy David, Handelsmann zu Saarburg, klagt gegen den Frauz Rouguet, Walker, früher u Greningen, jeßt ohne bekannten Wohnort, wegen

orderung von 39,50 F für Holzkaufpreis mit dem Antrage auf Verurtheilung zu obiger Summe nebst Zinsen vom 11. November 1879, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des

und andere