1941 / 51 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Mar 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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F Neich8, und Staatsanzeiger Nr. 51 vom 1. März 1941. S. 2

4) V d s d A

/ Zweite Anordnung." /üiber die Haupttreuhandstelle Ost. Vom 17. Februar 1941.

Die Erfassung der ehemals polnischen und jüdishen Ver- mögensobjekte in den eingegliederten Ostgebieten ist abge- \chlossen. Die notwendigen taate Dl sind erlassen. Auf Vorschlag der Haupttreuhandstelle Ost ordne ih nun- mehx an:

I

(1) Die Reichsstatthalter und Oberpräsidenten sind Chefs der Treuhandstellen der Haupttreuhandstelle Ost in den einge- gliederten Ostgebieten. ;

(2) Die Reichsstatthalter und Oberpräsidenten sind befugt, den Leitern der Treuhandstellen Weisungen zu erteilen. Sie sind dabei an die allgemeinen Richtlinien der Haupttreuhand- stelle Ost bzw. meine Anordnungen gebunden und mir für deren unbedingte Fnnehaltung verantwortlich.

II

(1) Leiter der Treuhandstellen sind die Leiter der Bezirks- wirtschaftsämter (der Abteilungen Wirtschaft) bei den Reichs- statthaltern und Oberpräsidenten. Die Leiter der Bezirks3- wirtschaftsämter (der Äbteilungen Wirtschaft) führen die Ge- schäfte der Treuhandstellen unter der Bezeihnung „Der Reichsstatthalter bzw. Der Oberpräsident (Der Leiter der Treuhandòdstelle)“. j :

(2) Bei nicht nux vorübergehender Behinderung liegt die

Vertretung der Reichsstatthalter und Oberpräsidenten für die Angelegenheiten der Treuhandstellen bei dem Regierungs- vräsidenten als ihrem allgemeinen Vertreter. (3) Aufbau und Aufgabenbereih der - Treuhandstellen bleiben im übrigen unberührt. Eine Eingliederung der Treu- handstellen in die Behörden der Reichsstatthäalter und Ober- präsidenten oder die Unterstellung ihres Personals unter deren dienstliche Aufsicht findet nicht statt. i

III

Dem Leiter der Haupttreuhandstelle Ost bleiben vor- behalten:

a) Der Erlaß von Anordnungen oder Verwaltungs- vorschriften nah den einshlägigen Rechtsverord- nungen bzw. der Anordnung über die Haupttreu- handstelle Ost vom 12. Juni 1940 (DRAnz. und Pr. Staatsanzeiger Nr. 139/40),

b) Die Anordnung von Kontrollen und Rechnungs- prüfungen. Seinen Beauftragten ist dabei unein- geschränkte Einsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

e) Die Verfügung über die Verwertungserlöse ein- \chließlich E durch die Verwertung von einge- zogenen Vermögen auffommenden O owie die Bewirtschaftung der baren Treuhandmasse sowie die Regelung des gesamten Geld- und Kreditwesens des von der Haupttreuhandstelle Ost verwalteten Ver- mögens einshließlich der Abwicklung der ehemals polnischen Banken und Kreditinstitute.

Die Verwaltung und Verwertung von Objekten über 500 000 2M. Der Wert bemißt sich nah dem vor- handenen Betriebs- und Anlagevermögen, ohne Berücksichtigung. der am 1. Oktober 1939 vorhanden gewesenen Schulden und Forderungen. Die Ver- wertung erfolgt nah vorheriger Anhörung der zu- ständigen Reichssttthalter und Oberpräsidenten; diese werden über Vorgänge, die für den Stand der Verkaufsverhandlungen von Bedeutung sind, unter- richtet.

Die Bearbeitung und Entscheidung aller über einen Treuhandstellenbezick (Reichsgau oder Provinz usw.), hinausreichenden Betriebe und solcher Angelegen- heiten; die, wie z. B. die Regelung der Schulden und Forderungen, Steuerfragen, Preisbildungsangelegen- heiten, Versichecrungsfragen, Ausfuhrförderung usw., von allgemeiner Bedeutung für die der kommissa- rishen Verwaltung der Haupttreuhandstelle Ost unterstehenden Vermögensobjekte sind.

Die Entscheidung über Beschwerden. Bei Angelegen- heiten von besonderer Bedeutung ist mir zunächst Vortrag zu halten. N |

Verfügungen über die der kommissarishen Verwaltung der Haupttreuhandstelle Ost unterstehenden Vermögensobjekte oder übex deren Erlöse zugunsten der Partei oder des Staates (einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände oder e lih-rechtlihen Körperschaften, Stiftungen oder sonstigen öffentlihen Einrichtungen aller Art) sind an die vorherige Zustimmung des Leiters der Haupttreuhandstelle Ost ge- bunden.

V

(1) Der Leiter der Haupttreuhandstelle Ost kann sich unbe- schadet der Ziffern II1 und 11x die Entscheidung in solchen Fallen vorbehalten, bei denen er. es für notwendig erachtet,

meine Weisung einzuholen. 4 | j

(2) Jch behalte mix ‘vor, darüber hinaus dem Leiter der Haupttreuhandstelle Ost sowie den zuständigen Reichsstatt- haltern und Oberpräsidenten besondere Weisungen zu erteilen. Für die Verwertung der ehemals polnischen und jüdischen Vermögensobjekte werden von mir noch besondere Richtlinien

erlassen. i Berlin, den 17. Februar 1941.

Der Vorsitzende des M für die Reichsverteidigung un Beauftragte für den Vierjahresplan. Göring, Reichsmarschall,

Angebot zum Umtausch oder zur Einlösung von fälligen Serienbonds.

Wir beziehen uns auf unsere unter dem 10. Oktober 1935 und später erfolgten Veröffentlihungen, mit denen wir den Umtausch oder die Einlösung fälliger Dollar-Serienbonds an- geboten haben, und erweitern hierdurch unsere damaligen Angebote auf die a m 1. März 1941 zur Rüdckzahlung

fällige Serie der

. 1941 nicht mehr e

Laut. unseres Angebotes vom 10. Oktober 1935 erhalten aus- ländische Besißer der fälligen Schuldverschreibungen im Ums- tausch noch nicht fällige Schuldverschreibungen derselben. Emission oder den in Reichsmark bei der Konversionskasse für deutshe Auslandsschulden eingezahlten Gegenwert - des fälligen Stückes in Sperrmark. E A

Entsprechend dieser Regelung machen wir den inlän-. dischen Besizern fällig gewordener Stücke obiger Anleihe das gleiche Angebot, wobei da nah der Devisengeseßgebung Sperrkonten für Juländer nicht in Frage kommen an die Stelle der Zahlung von Sperrmark die Auszahlung des Ge-. genwertés in Reichsmark zur freien Verfügung im Fnland tritt; Vorausseßung für die g ist der Nahhweis des Besißes der Stücke am 1. Fuli 1935. Sofern es sih um zer- tifizierte Stücke handelt, ist dieser Nachweis nicht erforderlich. Zinsen auf die fälligen Stücke werden nah dem 1. März

Fnländische Besißer fälliger Bonds der oben bezeich- neten Anleihe können diese Stücke bei der Deutschen“ Reichs- bank, Wertpapierabteilung, Berlin, oder bei den Reichsbank- anstalteu zwecks Umtaushes oder zwecks Erlangung des

Reichsmärkgegenwertes einreichen.

Die Reichsbank erhebt für die Vornahme des Um- tausches eine Gebühr für Private von 1% und für Banken von /2 9/0 vom- Nominalbetrag, im Falle der e B des Reichsmarkgegenwertes für Private A % und für Banken % % des zur Auszahlung kommenden Reichsmarkbetrages. Börsenumsaßsteuer, Porto- und Versicherungsspesen gehen zu

Lasten des Einreichers. : Berlin, den 1. März 1941. Konversionskasse für deutshe Auslandsschulden.

Nachtrag 1 zur Anordnung 38a

der Reichsstelle für Metalle, betr. Verwendung von Metalsen im Bauwesen.

Vom 24. Februar 1941.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs8- stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats- anzeiger Nr. 192 vom 21, August 1939) wird mit Zustim- mung des Reichswirtschaftsministers angeordnet;

Artikel I.

Die Bestimmungen der Anordnung 38 a der Reichsstelle für Metalle, betr. Verwendung von Metallen im Bauwesen, vom 5. September 1939 (Deutscher Reich8anz. u. Preuß. Staat3anz. Nr. 210 vom 9. September 1939) werden wie folgt abgeändert und ergänzt:

S 3,

Verwendungsverbote für Kupfer, Nickel, Chrom, Kobalt und deren Legierungen. Î

A. Die Ueberschrift lautet: Allgemeines Bau- wesen. e l Bare „insbesondere Hochbau“ werden gestrichen. :

A. L Bauzubehör'und Bauausstattung. Ziffer 3. Die Ausnahme zu Absay 3 lautet: Ausge-

nommen sind galvanische Ueberzüge aus Chrom auf Zwischenshihten aus Kupser oder Kupfer- Zink. i

Ziffer 4. Hinzugefügt werden: Profile und Deck- chichten für Kunstverglasungen.

Ziffer 6. Hinzugefügt wird der Absayß: Ausgenom- men sind galvanische Ueberzüge aus Ku fer oder Kupfer-Zink oder aus Chrom auf wischen- \hichten aus Kupfer oder Kupfer-Zink.

Biffec 7. Bei Absaß 2 wird hinzugefügt: Sockelbleche.

A. IL Haustechnische Einrichtungen. iffer 1. Die Ausnahme wird gestrichen. iffer 2. Die Ausnahme 5 wird Bel rieen. iffer 5. Die Ausnahme a) wird gestrichen. iffer 6. „Neue Fassung: E

Entwässerungstechnische Einrichtungen, wie z. B. Klosettspülkästen und ihre io (Schwimmer, Verbindungshebel zwischen Schwimmer und Einlaßventil, Aufhängeösen, Laternen, Zugketten, Einlaß- und blauf- ventilkörper). s :

Zubehör von Klosettkörpern.

: rel : U : eruchverschlüsse einshließlih der Verschraubuns- gen und Ee i

Bodenabläufe, Rückstauverschlüsse, Entwässerungs8- siebe.

Ziffer 7. Neue Fassung: :

Wasch- und Spülbecken, Spülbänke, tische, -steine sowie Abwaschtische S ihrer Zube- hörteilé, wie z. B. Seiher, Ab- und Ueberlauf- ventile, Ablaufvershlußstopfen für. Ketten- ventile. : :

Ausgenommen von Ziffer 7 sind: Exzenter- arnituxen, Oesen, Schrauben (Kettenhalter) fainie Ketten für Ablaufverschlußstopfen. i Ausgenommen von HZiffec 6 und 7 ist die Ausführung in den sonst verbotenen Metallen

auf Grund eines Prüfzeugnisses vom Prüf- aus\chuß für Grundstücksentwässerun sanlagen beim Deutschen Gemeindetag, Berlin W 62,

Keithstr. 21.

B. Fngenieurbau.

B. II. Ziffer 1. Hinzugefügt werden unter der Ueber- {rift „Brunnenbau“:

Brunnen- und Quellfassungen.

8 4, Verwendungsverbote für Blei und Bleilegierungen, A. Allgemeines Bauwesen.

A. I. Ziffer 1. Das Wort „Dunstrohren“ wird erseßt

durch: Dunst- oder Rauchrohren. ( A: T 26 Wort „Verglasungen“ und die Ausnahme für

7 % Dollar-Anleihe des TENOR Oa Staates von 1926/46.

Kunstverglasungen werden gestrichen. Statt dessen wird hinzugefügt: i

n AiREn PORGEAIEMBEG * aran i E Sie

A. 111. Verglasungen jeder Art, auch Kunstverglasunger.

erner wird hinzugefügt: C S j

A. IV. Oberflächenshuß aus Blei oder en en

auf Erzeugnisse aus Eisen und Stahl im Bauwesen,

wie z. B. Gitterroste für Fahrbahnen, Eimer für Sinkkästen.

B. Be- und Entwässerungs- sowie Gas84 versorgungsanlagen vonGrundstüdcken,

B, I. Die Ausnahme a) wird gestrichen. E

B. IIL, Siffer 3. Neue Fassung: Geruchverschlüsse. Geruchverschlüsse in einer dent Verbot wi L aba, Ausführung dürfen auch nicht mehr eingebaut werden. "' : _ Ausgenommen von Ziffer 1 bis 3 ist dié Ausführung in den sonst verbgtenen Metallen auf Grund eines Prüfzeugnisses vom Prüf aus\huß für Grundstücsentwässerungsanlagen beim Deutschen Gemeindetag, Berlin W 62,

Keithstr. 21.

8 5. i Verwendungsverbote für Zinn und Zinnlegierungen.

. Bei B wird hinzugefügt:

B. III. Zinn“ und zinnhaltige Dp ohne Rücksihk auf die Höhe des Zinngehalts dürsen im Bauwesen nicht mehr verwendet werden für Lötungen an

1. Stählen jeder Art, 2. Leichtmetallen.

8 6,

Verwendungsverbote süx Zink und Zinklegierungen.

A. Ziffer 1. Jn der Ausnahme wird unter b) hinzuge4 fügt: Kehlen.

Ferner wird die Ausnahme ergänzt durh:

d) Jnstandseßungsarbeiten an Vibalangen, A deckungen oder Verkleidungen aus dem gleichen Material, sofern dafür nicht mehr als 2 qm neues Material erforderlich sind,

fer 2, Wird gestrichen,

iffer B und 11. rfe Fassung:

eruchver]chlU]]e. i i

ca Ainen ist die Ausführung in den onst verbotenen Metallen auf Grund eines Prüeugnisses vom Prüfaus Guß für Grund- stücksentwässerungsanlagen beim eutschen Ge4 meindetag, Berlin W 62, Keithstr. 21. :

B. Ziffer 3. Hinzugefügt wird: soweit diese niht im reien liegen. L Zwischen Ziffer 3 und Ziffer 4 wird eingefügtt

8a. Brunnendeckel, deren Rahmen, Einsteig- leitern und Steigeisen.

iffer 5. Die Ausnahme wird gestrichen.

L

iffer 9. Das Wort „Boiler“ mird erseßt durch:

armwasserbereiter ile

Ziffer 10. Neue Fassung: - z

Leitungen einschließlich der Verbindungzsstüte für

a) Gase und Druckluft, R E

D) feltes D swasser (Trink: und Brauhhwasser) bei einem Leitungsdurhmesser von mehr als83 82 mm, wenn die Leitung in die Erde verlegt werden oder | als Dito der Hauptwasserleitung mit

dem Wassermesser dienen oder j in Gebäude eingebaut werden soll; au8genom- men ist der Einbau in Wohnräume oder in Mauerwerk unter Puß,

e) Abwasser, -

d) O

0) Wasserheizungen, ; |

H R Entlüftungseinrihtungen inner- und außerhalb von Bauwerken.

Artikel I. R Dieser Nachtrag zur Anordnung 38 a tritt am 1. Varz 1941 E, Er Ält auh für die eingegliederten Ost-

ebiete. y s Soweit in diesem Nachtrage neue odêr erweiterte Ver

egenüber der bisherigen Fassung der Anx4 rab g H Men sind, wird fin die bolistandige Durch führung eine VUe ergangsfrist bis zum 31. März 1941 ge=« wahrt. Berlin, den 24. Februar 1941. Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann. h-Brigadeführer.

Erste Aenderung d enordnung der Reichsstelle für Lederwirtscha i N der Faffung vom 2. Januar 1940

vom 26. Februar 1941.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr irt der asjung vom, 18, August 1939 (Reich8geseybl. 1 S. 1430) in Fe indung mit der Bekanntmachung über die Reichs- stellen zur l berwaGüha und Regelung des Warenverkehr3 vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz, „und Preuß Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu4 d des Reichswirtschaftsministers und des Reichs ommissars für die Preisbildung angeordnet:

Artikel T Aue 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Gebührenordnung der Reichs stelle für E L Dl baft in der Fassung vom 2. Fanuar 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 2 vom 3, Januar 1940) erhalten folgende Fassung: „1. Die Uebernahmegebühr: 5 vom Tausend, 9, die Ledergebühr:- 7,5 vom Tausend, “.

Artikel T1 Diese Aenderung tritt am 1. März 1941 in Kraft. Berlin, den 26. Februar 1941.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Heime x,

Neich3: und Staatsanzeiger Nr. 51 vom 1. März 1941. S. 3

__ Anordnutig 51 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Fnkrafttreten von Anordnungen der Reichsstelle für Eisen ‘und Stahl in dén eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten. von Eupen, Malmedy und Moresnet) vom 1. März 1941,

T Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBL. T S, 1430) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwahung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) und der Ver- ordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Ge- biete des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. Dezember 1939 (RGBl: T S. 2418) und der Verord- nung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 20. Juni 1940 (RGBl. I S. 893) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

S1

olgende Anordnungen der Reichsstelle für Eisen und

Stani werden in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet in Kraft geseßzt:

I. Anordnung 4 (Verbauch von Gußbruch) vom 4. September ‘1934 Deutscher Reichsanz, und N Staatsanz. Nr. 207 vom 4. September

. Anordnung 12 mit Ausnahme des § 5 (Schrottmarktregelung) vom 8. Juli 1936 Deut- {her Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 156 vom 8. Juli 1936.

ITT. Anordnung 12a (Anbietungspflicht für Schrott) vom 27. April 1940 Deutscher Reichs- anz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 99 vom 27. April 1940 mit der Maßgabe, daß der Ablauf der Frist des § 5 dieser Anordnung auf den 31. März 1941 festgeseßt wird. . Anordnung 17 (Schrottmarktregelung) vom 3, Oktober 1936 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 231 vom 3. Oktober 1936,

l Anordnung 24 (Auftragserteilung) vom 19, April 1937 Deutscher O Und Preuß. Staatsanz. Nr. .88 vom 19. April 1937.

. Anordnun g 42. (Schrottbewirtschaftung) vom 7. September 1939 —- Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 208 vom 7. September 1939.

. Anordnung 43 (Bewirtschaftung von Guß- bruch und Kupolofenschrott) vom 7. September 1939 Deutscher Reichsänz. und. Preuß. Staats- anz. Nr. 208 vom 7." Séptember 1939.

Anordnung 43bþ (Ausdehnung der durch die Anordnung 43 der Reichsstelle für Eisen und Stahl vorgeschriebenen Bewirtschastung von Guß- bruch und Kupolofenschrott aus Hartgußbruch) vom 1, Februär 1941*— Deutscher Retchsanz; und Preuß. “Staatsuïz, Nr. 27 vom 1. Februar 1941.

| 82 olgende Anordnungen der Reichsstelle für Eisen und

Statt werden in den Gebieten Ee Mdimreds und

Moresnet in Kraft gesetzt: :

I. Anordnung 18 (Schrotthandelsgliederung und Schrotthöchstpreise für das westliche Entfallgebiet) vom 14. November 1936 Deutscher Reichsanz. L: Staatsanz. Nr. 268 vom 16. November

Anordnung 41 (Verwendung von phosphor- armen Eisenerzen) vom 5. September 1939 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 206 vom 5. September 1939. A

. Anordnung 48 (Kennzeihnungspfliht für legierten Stahl und Marktregelung r len Schrott) vom 11. Juni 1940 Deutscher Reichs-

L und Preuß. Staatsanz. Nv. 134 vom 11. Zuni . g 3 F

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na.

den Strafvorschriften der §8 10, 12—15 derx Verord ü den Warenverkehr Ae es ha “s

*

84 Die Anordnung tritt. eine Woche nach ihrer Veröffent-

lihung im Deutschen Reichsänzeiger und Preußischen Staats-

anzeiger in Kraft. Berlin, den 1. März 1941.

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Î Dr. Kiege l,

————

_… Bekanntmachung. s

Die am 28. Februar 1941 ausgegebene Nummer 2 des Reichsgesegblatts, Teil I, enthält: | K v O O dur Tung des Grundsteuergesetzes b und in den t t î u Februar i sudetendeutshen Gebieten. om erordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlihen Einrichtungen an die -kriegswirtschaftki if a Februar aa i: g haf lichen Verhältnisse. Vom erordnung zur Einführung von Vorschriften über die An- meldung von Zahlundsverpfliwtungen Be Dal Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland. Vom 21. Fébruar 1941. Erste Anordnung zur Durhführung der Verordnung zur An- assung der verbrauchergenossen]haftlihen Einrichtungen an die riegswirtshaftlihen Verhältnisse. Vom 18. Februar 1941. Umfang: 1s Bogen. Verkaufspreis: 0,15 NA. Postver- sendungsgebührên: 0,03 Ne für ein Stü bei Voreinsendung auf unjer Postscheckonto: Berlin 96 200. j Berlin NW 40, den 1. März 1941.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubri ch.

Bekanntm achtung. s

Die am 28. Februar 1941 aúsgegebene Nummer 23 des e S Feil L enthält: ge eite Ost-Steuerhilfe-Verord ; StV). 20. Februar 1941. hilfe-Verordnung (Zweite OStV.), Vom

Dane: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 NA. Postver- sendungsgebühren: 0,08 NA . für ein Stück bei Voréinjendung auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200.

Berlin . NW 40, den 1. März 1941. Reichsverlagsamt. Dr. Hubridch.

Preußen.

Bekanntmachung.

Die Auslosung der am 1. Oktober 1941 einzulösenden Schuldverschreibungen der auf den Preußishen Staat über- gegangenen 4'/- (vorm. 6, urspr. 8) ®/oigen Lübecishen Staats- anleihe von 1928 findet Montag, den 7. April 1941, vor- mittags 10 Uhr, öffentlich in unserem Dienstgebäude, Oranienstr. 106/109, statt.

Berlin, den 27. Februar 1941, Preußische Staats\huldenverwaltung.

Irichtamtliches. us ber Bertvaltung.

Zweite Ost: Steuerhilfe-Verordnung.

Am 9. Dezember 1940 ist die Oil e Dexormaung er- schienen. Durch diese sind für die eingegltiederten Ofst- gebiete Maßnahmen zur Erleichterung der Lebenshal- tung, zur Erleichterung der Wirt O N e) und auf dem Gebiet der Gemeindesteuern und für das Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig Maßnahmen zur Erleichterung der Wirtshaftsführung verordnet worden. Soeben erscheint im Reichsgeseßblatt die Zw ei : e Ost-Steuer- hilfe-Verordnung. Diese sieht die folgenden Maßnahmen vor: 1. Feglich e“ Vorschriften der Ost-Steuerhilfe-Verordnung vom 9. Dezember 1940 gelten auch im Memelland. 2. Alle Vorschriften der O S M13 ür us zur Er- O der irtschaft3führung gelten auch:

a) in der Provinz Ostpreußen,

b) in den früher ostpreußischen Gebieten des.Reihsgaus Danzig-Westpreußen,

6).im Regierungsbezirk Kattowitz für die Kreise Tost-Gleiwiß, Beuthen-Tarnowig und für die Stadtkreise Gleiwiß, Beuthen und Hindenburg.

3, Die meisten Vorschriften der Ost-Steuerhilfe-Verordnung ur Erleichterung der Wirtschaftsführung gelten für: die- Fahre 1940 bis 1944 au: .

Ltt E Köslin für die Le Lauen- burg, Stolp, Schlawe, Bütow und Rummelsburg;

2. im Regierungsbezirk Sh neidemü f für die Kreise Schlochau, Neustettin, Flatow, Deutsh-Krone, Nege- kreis, Friedeberg und für den Stadtkreis Schneidemühl;

3. im Regierungsbezirk Frankfurt (Oder) für die Kreise Schwerin, Meseriy, Züllihau-Shwiebus, Ost- Sternberg und Crossen;

4. im Regierungsbezirk Liegniß für die Kreise Grün- berg, Sreystadt, Fraustadt und Glogau (Stadt- und Landkreis); ckg ‘fa :

65. im Man tens irk Bréslau -für die Kreise Guüh- rau ohlau, Milttsh,- Trebnitz, - Groß-Wartenberd, Oels “und Namslauz Ô

Tagung der Arbeitsgruppe Preispolitik der Akademie für Deutsches Recht.

Grundlegende Nusflührungen von Gauleiter Fosef Wagner.

__ Die Arbeitsgruppe Preispolitik der Klasse TV der Akademie für Deutsches Recht hielt unter dem Vorsiß von Prof. Schmöl - ders, Köln, in den Räumen des Reihskommissars für die Preisbildung- eine: Arbeitstagung ab.. -Reichskommissar Gauleiter

Er gab seiner Genugtuung über das Fnteresse Ausdruck, das die Wissenschaft heute den Preisfragen beimißt, und zeigte Richt- linien für die Arbeit der Wissenschaft auf.

Am Anfang, führte Gauleiter Wagner aus, habe die Erkennt-

“nis zu stehen, daß die Wirtschaft nah nationalsozialistisher Auf- |

fassung etwas absolut Dienendes :ist und deshalb auch die Gestal- tung der Wirtschaft anders vor sih gehe als früher. Daher seien auth ‘einzelne Lehren der Wirtschaftswissenshaft, soweit sie von ‘anderen Vorausseßungen aus gewonnen worden sind, heute überhölt. Als -:die- ry ly eia Aufgabe, die sih die natiónal- sozialistishe Wirtschaftsführung geseut hat, bezeihnete Gauleiter Wagner ein inneres Gleihgewiht der Wirtschaft, das besonders dadur gekennzeichnet sei, daß das Ergebnis der Produktion in einem E Verhältnis zur Kaufkraft, die ihr gegenüber- De gehalten werde. Das verlange eine immer neue An- passung an die jeweiligen Verhältnisse, so daß auf den ersten Blick gerade die preispolitishen . Maßnahmen einer wissenschaft- lichen Erfassung wenig zugänglih zu sein scheinen. Jn Wirk- lichkeit sei das Gegenteil der Fall. Nachdem jevt die Fahre des Kampfes und der Revolution, in denen die Wissenschaft not- wendig hinter den aus dem Volk kommenden, zur Gestaltung drängenden elementaren Kräften zurücktreten mußte, vorbei sind, können jevt sehr wohl aus der praktischen Gestaltung der Wirt- schaft allgemeingültige Erkenntnisse gezogen werden, die auch für das wirtshaftlihe Handeln und die Gestaltung der Wirtschaft Richtlinien abzugeben vermögen. Die Frage sei eigentlich nur,

“ob genug klare und einsihtige Köpfe vorhanden sind, die auf der

Ebene der Weltanshauung, die das deutshe Schiksal bestimmt, die wissenschaftlihen Erkenntnisse finden und darzustellen ver- mögen, ‘die das Ergebnis einer solhen Arbeit sein müssen. Da es sih nur um allgemeine. Grundsäße anae deren Anerkennung verlangt werden müsse, bedeute diese Lage keineswegs einen ivar oder eine Uniformierung, so daß für die freie Forshung inreihender Raum bleibe.

Was nun die Preispolitik angehe, so sei die Preispolitik heute niht mehr mit der Preisüberwachung gleichzustellen, sie müsse früher und tiefer einsezen, nämlih da, wo überhaupt und zum ersten Male Preise gebildet werden; nicht also etwa erst beim erse deugnis, Auch ihxe Methode müsse verhältnismäßig elastisch sein, entsprehend den keineswegs nur wictschattliaee Lebensvorgängen, um deren Gestaltung es hier gehe. So sei denn auch der Wissenschaftler, der sich mit Preisfragen beschäftigt, ge-

taltung des- Wirtschaftslebens zu halten, wenn seine Arbeit

wiederum ‘dex* politishen Gestaltung Dienste leisten soll.

«osef Wagner begrüßte - die: Teilnehmer der Arbeitstagung.

Po engsten Konnex ntit dem Lebèn, mit der praktishen Ge--"

6, im Regierungsbezirk Oppeln für die Kreise Kreuzs burg, Rosenberg, Gas (Restkreis), Groß-Strehlig, Cosel, Oppeln (Stadt- und Landkreis) und Ratibor Stadt- und Landkreis).

4. Den deutshen Staatsangehörigen und deutschen Volkszu- gehörigen, die n aus\chließlihen Wohnsiy oder ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der bisherigen reten Stadt Danzig, in der Provinz Ostpreußen oder in den früher ostpreußishen Gebieten des Reih8gaus Danzig-Westpreußen haben, wird ein FreibetragbeiderEinkommensteuervon 2100 Reichsmark zuzüglih 180 Reih83mark für jedes minderjährige haushaltszu- g ehörige Kind gewährt, wenn ihr Einkommen

000 Reichsmark nicht Ubersteigt.

. Die kreisangehörigen Gemeinden in der Provinz O st - preußen erheben von den deutshen Staatsan ehörigen und deutshen Volkszugehörigen und von den deutschen Un- ternehmen die Grundsteuer fürdie Rechnungs- jahre 1941 bis 1945 nur in Höhe von 50 v. H. des Steuerbetrags.

Durch diese Maßnahme wird bezweckt, auch das Memelland, die Grenzprovinz Ostpreußen, die bisherige Freie Stadt Danzig und die ehemaligen Grenztreise der Provinzen Pommern, Bran- denburg und Schlesien wirtschaftspolitisch und volfstumsmäßig zu stärken und einer Abwanderung aus diesen Gebieten in die ein- Nett Ostgebiete entgegen gu wirlen; Dié (Os

teuerhilfe-Verordnung vom 9. Dezember 1940 bezweckt, den ein- gegliederten Ostgebieten deutshe Menschen und deutsche Betriebe und Betriebsstätten aus denjenigen Reihsgebieten zuzu- führen, die nicht unmittelbar an dieeingeglieder- ten Ostgebiete grenzen.

Nusbildungsbeihilfen und Ieuregelung des ScgulsaHrs. Der Reichsminister 4 Wissenschaft, Erziehung und Volks» bildung hat das Schuljahr für alle allgemein bildenden Schulen : Golfs [pulen, mittleren und höheren Schulen) neu geregelt. Das Schuljahr für diese Schulen schließt erst mit Beginn der großen Sommerferien, das neue Schuljahr beginnt nah ihrer Beendigung.

Die geseßlihen Bestimmungen über die Dauer der Schul pflicht (acht Jahre) werden niht geändert. Alle Kinder, die im April in die Schule eingetreten sind, werden nach Ablauf der ahtjährigen Volksshulzeit zu Ostern aus der Schule entlassen.

Für die mittleren und höheren Schulen gilt der Ostertermin für alle diejenigen Schüker als Abgangstermin, die zu diesem Zeitpunkt in die mittlere oder höhere Schule eingetreten find. Bei einem Abgang aus diesen Schulen in das Berufsleben vor dem Duréhlaufen der Schlußklasse wird das Versezungszeugnis ebenfalls zu Ostern erteilt, wenn Führung und Leistung des Schülers es gestatten.

Der Reichsminister der Finanzen hat deshalb angeordnet, daß Ausbildungsbeihilfe ab 1. April 1941 auch sür ein schon laufendes Schuljahr, Semester oder Trimester oder einen laufenden Lehrgang Fachlehrgang usw. allgemein bewilligt wer=- den kann. Dte Finanzämter werden die bereits bewilligten Ausbildungsbeihilfen über den 1, April 1941 hinaus bis zum Beginn des neuen Schuljahresweiterzahlen. Es bedarf nichteines Antrags bei dem Finanzamt.

__ Der Reichsminister für Wisens aft, Erziehung und Volks- bildung wird die Schulleiter anweisen, diejenigen Schüler, die Ausbildungsbeihilfen erhalten und die Schule vor Schluß des laufenden Schuljahres verlassen, den Finanzämtern listenmäßig mitzuteilen. ‘Diese Mitteilung enthebt die Antragsteller nicht ihrer Verpflichtuig, von sich aus die Beendigung der Schul- L E des Kindes, für das die Ausbildungsbeihilfe gewährt wird, dem Fittanzamt sofort unaufgefordert mitzuteilen. #

Jm e h an diese Ausführungen von Gauleiter Wagner begann die mehrstündige wissenshaftlihe Aussprache, die an eine Rethe konkreter Aufgaben anknüpfen tonnte, die der Reichskom- missar den Teilnehmern gestellt hatte. Zur Frage der Zielseßung der Preispolitik in ihrer Auswirkung auf das wirtschaftliche und soziale Leben des Volkes wurden vier mögliche Aufgabenstellungen gegeneinander abgewogen: Péeispolitik als Mittel der Einkommens- verteilung, Preispolitik als He zur Sicherung des Geld- wertes, Preispolitik als Mittel der Produktionslenkung. Preis- politik als. Mittel zur Schaffung eines voll funktionsfähigen Marktes in der gelenkten Wirtshaft. Keine dieser Aufgaben, war das Ergebnis, kann allein ïm Vordergrund der Preispolitik Loe Nee muß der Preiskommissar sowohl Anwalt dex

erbraucher als auch Hüter der Währung sein, ebenso wie er auf die Leistung der Produktion und den Marktausgleih ent- scheidenden Einfluß ausübt. Der lebhafte Gedankenaustausch, der zu dieser ‘Punkten zwishen den anwesenden P LOrern aus allen Teilen des Reiches und Mitarbeitern des Reichskom- missars für die Preisbildung stattgefunden hat, wird im Rahmen der D: mit den Hochschulen, die vom Reichskom- missar für die Preisbildung von jeher gepflegt worden ist, dem- nächst fortgeseßt werden.

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Die Export-Möbel-Messe im Rahmen der Leipziger Frühjahßhrs8mefse 1941.

__ Die deutshe Möbel-Fndustrie hat es ih zur Aufgabe gematt, ihre diesjährige Messe ausschließlich in den Dienst des Exports zu stellen. An Stelle einer allgemeinen Möbel-Messe findet also eine Export-Möbel-Messe statt, deren Zweck und Ziel es ist, in erster Linie den Auslandsbesuchern die- Leistungen der deutsh:n Möbelindustrie in eindrucksvoller Form zu zeigen. Untex der F der Wirtschaftsgruppe Holzverarbeitende JFndustrie hat

iesem Zweck ein Kreis exporterfahrener Firmen zujammen-

sih zu

ge lossen, die höchste Spitenleistungen auf dem Gebiet des öbelbaues und der Raumkunst zu bieten vermögen. Die

Export-Möbel-Messe zeigt bereits in ihrem Aufbau ein wesentlich

anderes Bild als die sonst üblihen Möbelmessen. Während bis-

her die Aussteller ihr Lau peugemere darauf richteten, auf

beshränktem Raum möglihst viele Modelle zu zeigen, und dadur in den E en mit einem reihenivetsen AÄntinaudecielies der Möbel vorlieb nehmen mußten, werden auf der Export-Möbel- Messe geschmadckvoll eingerichtete fertige Wohnräume gezeigt. Eine weitere Besonderheit A die Export-Möbel-Messe in der Ein- grubpierung der ver Men Möbel-Arten im Rahmen des esamtplanes. Jn planmäßigem Vorgehen sind diesmal die Möbel verwandter Art oder Zweckbestimmung in geschlossener _Gruppierung s Ausstellung gebraht. Durch diese Waordaung wird ein übersihtlihes Bild au in den einzelnen Möbelsparten gezeigt und den ernsthaften Jnteressenten ein mühsames und A Suchen erspart. Jm ganzen wird den Auslands- esuhern ein Querschnitt durch das gesamte Arbeitsgebiet der exportierenden ‘deutschen Möbel-JFndustrie gezeigt. Vor allem

aber wird die Leistungsfähigkeit der deutshen Möbel-Jnduitri L in einer überzeugepden und mustergültigen Form bewie R E

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