1941 / 81 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Apr 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Neihs8, und Staatsanzeiger Nr. 81 vom 5. April 1941. S. 2 e A Reichs. und Staatsanzeiger Nr.- 81 vom.5. April 1941. &. 3

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d! dr E E ordevung das Tilgutgsguthaben mit Zustimmung der Hands b) wenn saßungsmäßig geschuldete Zinsen, Tilgung34 Tilgungsrechnung zu führen, die das. Tilgungsguthaben des j, j L ; "s De fie Keine °des Darlehnbnehmers übergeben last jperren m g nat 2er Landschaft crfd V - Ein: hald elnes Monats nas Absendung E Me bis gard as P Rade beliehenen Gene hde aue D E ee 00 R t di bonbsdett Leftabites Q ‘Metalle E Ie 900 R RubMA h j lehnsnfehmers mit Zustimmung der Lands - : nats n i zuwe . Der Lllgungsfonds wird von der Landschaft | Einlösungsbetrag; mit. sei weit Rechten is er aus- Ml Ri s d : , u werden. C S k des te bekannte Anschrift des Darlehnsnehmers ge=- [t ; : ol N g g; mit, seinen weiterei „C. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 66 vom 18. März 1939),

| i y - E Ee E R A L eve Cranntie [ns (T OeS L Y g ¡¿ verwaltet und mit Zustimmung der Central-Land - f H _ (3) Die Landschaft kann alle zur Durchführung der Bi Deb lebergnehmers. Auf Grund des Sperrvermerks kann die richteten, auf die Kündigung hinweisenden Mah- legt. Jm übrigen ten die Vorschriften afer Sebung L diese Rechtsfolge ist bei der Aufkündigung Bekanntmachung 6a, betr. Regelung des Metall leihung erforderlichen Geschäfte, insbesondere O Af Des Bank tvegen ihrer Forderung an Stelle des Darlehnsnehmers nung gezahlt werden und der -geshuldete ‘Betrag sinngemäß, soweit nicht die Vorschriften | der Saßung der V4) Nach Ablauf eines Vierteljahres seit dem für die aus für Ausfuhrzwecke, vom 7. L 1939 Sa cedir dde a E dluagen für Kre pt een oie it h al o A E T ganz Dacleh A e Halbjahresl[eistungen aus Central-Landschaft entgegenstehen. . Einlösung bestimmten Tag seht die Verpflichtung der Land- C L E, A IAS u. Preuß. Staatsanz. Nr. 66

i | A Y | i O 2 r : 4 . . ,

Den O Es, eo S der Vank zu bewirken und dieser die Pfandbriefe aus- wenn öffentliche Lasten länger als sechs Monate / __ 916 Can E Daher ves n E orte As Bekanntmachung 8a, betr. Ausführungsbestim-

Don dar Des Eder der Wolotbüngäantrag zur mit Ge- | ¡uhêndigen; die Vank exwirlthgmit ein Pfandrecht angen rüdständig sind; t : (O) Die Landschaft ist: befugt, Unschädlichkeitszeugnisse | zu verztnjen, d mungen zur Anordnung 30 a, vom 8. März 1939

ehmigung der Landschaft zurüdgenommen werden Nad Oelen wenn derx - Darlehnsnehmer eine Feuerversiche4 gemäß dem Preußischen Gese vom- 3. März 1850, betr. den i 8 24 E eitens, u. Preuß. Staatsanz. Nr. 66 L: ; 4 / Uz

(1) Für völlig vernichtete Pfandbriefe werden, wenn nah m ärz L

nehmigung der Landschaft zurückgenommen: werden. 87 rung von Gebäuden des Grundstücks oder von Zu erleichterten. Verkauf kleiner Grundftücke (Pr. Ges. S. 145)

Rh LRDES Dactecbl Ia Vorschüsse celtistet, “0 gilt die ¿ Q) Der Dn her e besitht, die oden E at stü befinden, “Ut uftGiethele aide sontete die i geseves zum BGB Von 20, Sebitmtae 1899 Pr. Gel S Ln ek g Des R dir l Mlbliekeud n Weio s na “in V Austleid s “bmecorant 20 «ae R : iilti l ls | dur uzahlungen 5 l onds z rIen, 1 Î E e B Le : q \ : E ermtchtung in einer jeden Zweifel auss{hließenden Weise ; O : L Zahlung der Vorschüsse bis zur endgültigen Abrechnung a dies nit bei ewährung des Darlehns auf bestimmte Zeit Versicherungsprämien nicht vechtzeitig zahlt, oder : zu erteilen. nachgewiesen wird, andere Stüe über dieselben Beträge und O Neve 1020 Ps

die Gewährung eines Bardarlehns. J ausgeschl worden ist. Die Zuzahlungen zum Tilgungs- wenn er eine beendigte Versicherung nicht wieder4 4 ____() Die Landschaft kann bei Erteilung des Unschädlih- | unter denselben Numm i t i 83 E lde eni 4 E ogen M E erte obwohl die Aufrechterhaltung oder Wiedera J keit8zeugnisses von der Auferlegung einer Geldabgabe oder aae aal ern mit dem Zusay „Erneuert Reich3anz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 293 vom

: erstellung „bei ordnungsgemäßer Wirtschaft ec Y Geststellung eines Kaufgeldes absehen : e e A i 13. Dezember 1940) ; ; insbesondere | a) in barem Geld, T iva: 8 Ÿ ° _ (2) Wird dieser Nachweis nicht geführt, so werden andere j : (1) Neben den vereinbarten Leistungen, insbeson i e : forderlich wäre; E s / ; : H; __| nach Máßgabe der in den folgenden Paragraphen dieser An- neben den Zinsen, ist für das Darlehn ein Tilgungsbeitrag þ) in Pfandbriefen derselben Art und desselben Zinssaßes, e) wenn durch Brand ganz oder teilweise zerstörte Ge=. 4 B. Sonstige Darlehen, loserflärung unter u A ausgefertigt. Dasselbe ordnung uthalienen Abänderungen A Sonderbestim= e ;

e de o t ‘often- ü ee . 5 : : d it ai 4 A . . : F ) von mindestens v. H. jährlich und ein Verwaltungskof in denen das Darlehen gewährt ist. Die Pfandbriefe sind mi bäude innerhalb einer angemessenen Frist niht im J t t Z : ern a : © | mungen. beitrag von höchstens 4 v. H. jährlich zu entrichten, l-Land- | den zugehörigen, noh nicht fälligen Zins- und Erneuerungs- Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft. wiedeu À A / S 17 A bon R intbeso diee ee M E e (2) Soweit in der Anordnung 30 a oder in den Be- (2) Jst das Darlehn in Pfandbriefen der Centrat- id scheinen einzureichen; sie werden nah ihrem Nennwert ange- hergestellt werden; i F ‘fs ( "A uf sonstige von ¡as Landschaft gewährte Darlehen chrift des Prüfungsbeamten, nicht mehr mit Sicherheit ex- | kanntmachungen 6a und 8a die Ueberwachungsstelle für schaft für die Preußischen Staaten gewährt, so können Þ rechnet. ; O f) wenn das Grundstück von dem zu seiner ordnungs- F 1 en die Bes N. er §S 1—16 finngemäß Anwen- kennbar sind, oder wenn der Pfandbrief dem Jnhaber ent- | Metalle genannt ist, tritt an deren Stelle die Reichsstelle für die Tilgungs- und Verwaltungskostenbeiträge auch nach er (2) Bare Zuzahlungen zum Tilgungsfonds sind in Pfand- gemäßen Bewirtschaftung notwendigen Zubehör so 5 ung, sofern und soweit niht mit dem Darlehnsnehmer etwas | wendet A i oijt abhanden gekommen ist V Metalle. Sagzung der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten briefen derselben Art und desselben Zinssates zu belégen, in entblößt oder das Grundstück oder dieses Zubehör 1 anderes vereinbart ist. e N (8) Zst ein Pfandbrief Mufo fge Bes Sidiouia iber Vér, ! E g 2 richten. E eist inder d denen das Darlehn gewährt ist 5 Abs. 2). so verschlechtert oder die Bewirtschaftung so E 3 De Bestimmungen über den Tilgungsfonds gelten unstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, aber sein wesent- 8 4 Absag 3 der Anordnung 30 a wird für die Gebiete A BAR ct aa ug d is Sia 88 | : D 200 'Sierheit des G E via ag O Y R idocest O N fu f e [icher Inhalt und seine Unterscheidungsmerkmale, insbesondere | von Eupen, Malmedy und Moresnet durch folgende Be wei Wochen im Rückstand, so kann L l : ung der Sicherhei rundpfan s « 9 ] ngen dienen soll. Bee aa llat L g : O , T l / di bs Verzuges Verzugszinsen n ibe s (1) Hat das Tilgungsguthaben den namens des Dar- sorgen ist und a Zustand innerhalb einer von h : S 18 M0 Nasbeainten, A int "O cene O lug i T S E La Betrieb bzw. in einer Metallklasse 9 v. H. über den jeweiligen Lombardzinssaß der ReichSbank | [ehns erreicht, so kann der Darlehn2nehmer zum Schlusse des der Landschaft zu bestimmenden Frist nicht beseitigt H A der Jnhaber gegen Aushändigung des beschädigten oder ver- | dz G? M Z p eds E Í richt Ber schriftlichen Be- auf die rückständige Leistung verlangen. i ¿ Halbjahres, das für die Verzinsung der als Darlehen gewährten wird; ( j | i | E Dem Darlehnsnehmer kann das Recht eingeräumt wer- unstalteten Pfandbriefes die Erteilung eines neuen Pfand- sch d V raus O G j Li ile bart feder Betriev für (4) Jn welcher Weise Zahlungen. des Darlehnsnehmers | Pfandbriefart läuft (Zinshalbjahr), das Tilgungsguthaben zur g) wenn der Darlehnsnehmer seine Zahlungen einstellt F den, die Rückzahlung des Darlehns in Pfandbriefen der Land- briefes unter derselben Nummer mit dem Zusaß „Erneuert“ | !e! Ee ei el elle fel P M ,, da L J E : auf fällige Forderungen jeder Art verrechnet werden, be- vollen Rückzahlung des Darlehns verwenden und Erteilung oder über ‘sein Vermögen das Konkursverfahren schaft oder der Central-Landschaft zu bewirken. __| vérlangen. es ergerege te ¿In an e Mer Aue E F ae stimmt die Landschaft. O Gebü einer löschungs8fähigen Quittung verlangen. Hat das Tilgungs- oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des | E (4) Der Antragsteller hat der Landschaft die dur die Neu- Rob. nud Akf Mnetericn Vau g ce fie vie alei 269 i G) Dex Dante hnanehmer Yas, fün e E L alie Auiablitng Kan Tilgungsfonds arteithi fg. steht A b) ire u “mig nine anderen die Zwangsver | : n Ms ausfertigung entstehenden Kosten zu erstatten und auf Ver- Fett während des vierten Kalendervierteljahres (Oktober j Auslagen) zu ; : , enn auf Antrag. ei 2 a ( ; Gi ) } | ge N A L bnogesbasies D weiterhin in Ansehung des Dar- Darlehensnehmer das Recht gemäß Saß 1 nur zu, wenn er steigerung des Grundstü ck8 angeordnet wird. Ausgabe von Pfandbriefen und Schuldverschreibungen langen der Landschaft vorzuschießen. is Dezember) 1940 verbraucht hat. Vom Gesamtverbrauch

i ä j j ; auf den Fnhaber. in diesem Zeitraum sind also abzusezen der Verbrauch für

lehns und des Grundpfandrechts entstehen. Die Landschaft | das Verlangen spätestens zwei Monate vor Ablauf des Zins- (3) Die Landschaft ist befugt, das Darlehn unter Einhal4 4 : : : 825 | abzu Í ; i y ; en; ; , E ; E: E e Y 19 i A D L sondergeregelte Fnlandzweckde gemäß Absaß 2 dieses Para- kann eine Kostenordnung erlassen halbjahrs s{hriftlich anzeigt. tung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. zu kündigen?! f : (1) Die Pfandbriefe der Landschaft werden nach Maß (1) Die aufgekündigten oder sonst endgültig aus dem Um- pr aphen und der freie Verbrauch für : Ausfuhrzwecke gemäß

(2) Die Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge sind bis Erwerber oder Ersteher des :Grundstücks 3 : 7 2e : ) | lauf gezogenen Pfandbriefe sind mit den zugehörigen Zins- und E zum Schlusse des Zinshalbjahrs zu zahlen. L nit. Sine vierzehn Tagen 66 Aufforderung A ‘gade. des Gejeyes über die Pfandbriefe und verwandten Erneuerungsscheinen zu vernichten, ihre Nummern sind im (2) Als sondergeregelte Fnlandzwecke gelten:

1 Der Darlehnsnehmer untersteht einer Ueberwachung ¿ : j ; : : A l - Schuldverschreibungen öffentlich-rechtliher * Kreditanstalten ; fo 2 : z : des E der beliehenen Grundstlcke nah näherer Be- (3) Das Reht des Darlehnsnehmers gemäß Abs, 1 ist aus durch die Landschaft die Er :fmlicen M E eir N und dieser He taa und Pfandbriefordnung ausgegeben. M O) Die Neactbliefe bes Tilgungsfonds können vernichtet a) der Verbrauch für Wehrmachtaufträge auf Grund

: E L | weit d in Rechtsvorgängerx sih der Ver- i Uehb me der per ; ; i ; i i (2) Die [ O Â fs Gerndstide ist P Seibt, bene oa die la. ibe das Tilgunezantbiben bedeben e dur Grundpjandreh: afi erte Darlehen erforder= Die Pfandbriefe müssen auf einen- bestimmten, durch hundert | werden, unbes@adet ihrer „weiteren Berücksichtigung als Be- von Metallscheinen oder Metalluntersheinen für iehenen G , / : i

y j Ur y ‘» teilbaren Reichsmarkbetrag lauten. ¿nh Til dds: Wehrmachtaufträge :

f d- lih sind, oder wenn die vou dem Erwerber oder Er= : : N N stände des Tilgungsfonds. ; i i Tag 5 » i Duldung der Ueberwachung aufzuerlegen. L (4) Den der Landschaft noh verbleibenden Grundpfan 4 Land t erteilten Au3=4 i (2) Die Ausgabebedingungen für die Pfandbriefe, ins- __ (3) Das Verfahren der Vernichtung bestimmt die Land- b) der Verbrauch für Reichsbahnaufträge auf Grund (2) Die Kosten der Ueberwachung, insbesondere einer | rechten hat der Darlehnsnehmerx in jedem Fall den Vorrang stéher l S UT E leelle-Enihaliens besondere die Musier: der Pfandbriefs: Yins- und Erneue, | chaft. ) be die Vertriitina Du) E Indi gh der Landscafi von E der Deutschen- Reichsbahn oder

e e ie j dung des Til- künfte er : N 7 E E A ; Va M 4 Besichtigung des Grundstückes, hat der Darlehnsnehmer zu | zu verschaffen. Die A A N E ou D) eti bog CA {t igert, dem Vera rungsscheine, bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. | eine Verhandlung aufzunehmen, die die Nummern der ver- Unterscheinen zu solhen Formblättern, t | L E : 2 )nsnehmer sih weigert, dem Ver , 1g ; g Us ' M DEE, En e 2 nagen, D Landigjast Ln S e a Pa ia: Be gruidbuchliGe: Giitraoui Ms Vorranges : langen auf Auskunfterteilung über Verhältnisse des (3) Die geseßlichen Vorschriften über die für die Aus=- nichteten Pfandbriefe enthalten muß. c) der Verbrauch für Reichspostaufträge auf Grund von

forderung der Kosten ganz oder teilweise a fichérgestellt ist. Grundstücks, auf Gestattung dex Besichtigung oder ._ gabe von Pfandbriefen erforderlichen Genehmigungen bleiben i 390. Hauptscheinen oder Unterscheinen für Postaufträge, M 09 ph! n hn T nt Eber Rlicstände N u unberührt, : | : Auf die von der Landschaft ausgegebenen sonsti én Schuld M R R S a HLS Tae ; T : ¡ - i ; örden zur Auskunfterteilung über Rückstände von ; z : E : \ 1 2 nissen auf Grund von Tafacht-Sonderregelungs= L Eines lud einen esondeten Fonds (Tilgungsfonds) zuzu: (1) Hat das Tilgungsguthaben nen Q Po dffentlichen Lasten [iferhalb einer von der Land- 00 B G j 3 p 4 celfältigte | Letlhreibungen auf den Fnhaber finden bie §8 19—25 ent: Berdeaucialheines des Treuhänders Tafaht, beiträge sind einem beson es f g ao Rüdtzahlun Hundert des Darlehns erreicht, jo kann der Darlehusnehmer, chaft geseßten Frist zu entsprechen; S D G i (1) Die Pfandbriefe tragen die mechanisch vervielfältigte | sprechende nwendung. e) deu Verbrauch zur Hoelielluns bon Feber Mie führen, der dazu dient, den Bd P N siand A Ÿ wenn er dies spätestens zwei Monate vor Ablauf des Zins- / Cnt Vas GAMMA Î ohne. Zustimmung der Land i Unterschrift des Generallandschaftsdirektors und eines G U : Sahrzeu e t Éenos T Dontincanis Leinen des Darlehns zu erlei E em D gung sen. und die von halbjahrs s\chriftlich anzeigt, das Tilgungsguthaben zum chaft geteilt wird, es sei denn, daß die Unschädlich- weiteren Vorstandsmitgliedes, von . denen einer die O i \chnitt. : G G6 apt nd Pa ¿nilibeinen der WirBal ri : A E "L isier aukerorbontiien Zahlungen Schlusse des S in Höhe e M volle Que E keit der Teilung durch geseßliche Mann odev i na Me Tas Borbanberten E a doknaae Übergangsbestimmungen. Sabrtenainiusitie, : : ' ücfzahlung eines Teil- ; ; OHB / s 1BUngS=- ; ì (Zuzahlungen na § # dieser Belelhungs- und Psandbrief- | 109 unen gerne De d inseiteil Crseitung ciner | durch Zouguis de güstindigon Behörde feststellt mäßigen Deckung, die mit, der mechanisch vervielfältigen | M | Hder Berrauh jur Herstellung von Werheug- ¿,:ordnung) zuzuführan. Die Vandschaft n e cines Zu: | Wsungsfähigen Quittung verlangen, P gp Berl Bab Gut thaBustimning bek Land „Unterschrift des-Syndikus ‘oder? des Vorstandsniitgliedés ver- itnebilata ua Ba A dex, Landshaft und ihren“ 71) maschinen oder Wérkzeitamaschinenteilen, auf Gründ daß die Tilgungsbeiträge im Falle der E en D] (2) Macht ein Darlehnsnehmer ‘von diesem Ret Ge- \Gaft “verpächtet odér“ mit eini Nießbrauh be- “’*féhén ist; dêin” ith § 17 Abs. 3 der. Sagung die Befugitisse | Kreditnehütern. und. den Znhaberit dex von ihr ausgegebenen}; ,; ;; von Metgllschecks dex Wirtschaftsgruppe Maschinßn=- I BO ganz oder teilweise zur Tilgung des Bus Y brauch, so find vom Beginn des nächsten“ Zinshalbjahrs an die ; lastet wird¿225 L11567 | und Aufgaben eines Syndikus übertragen sind. Die Gültig- | Schuldverschreibungen regeln 2% ausshließlich nah deutschem f Paar a i aa ved i E: arlehns verwendet werden. d id en | Fahresleistungen nach dem verbleibenden Restbetrag des Dar- e) wenn die. Rechtsgültigkeit oder der Rang des Grunda h eit der nterschhriften hängt davon ‘ab, daß ein vom Vorstand Reichsrecht, soweit niht die Saßzung einschließlich" dieser Be- (8) Alle in Absaß 2 ‘unter ‘a bis f angeführten Vera (2) Der Tilgungsfonds ist getrennt pv 5 lou E lehns zu zahlen. Die Landschaft kann eine Erhöhung des pfandrects bestritten wird, oder wenn dem Grunda4 4 bestimmter Beamter oder Angestellter durch handschriftlichen leihungs- und Pfandbriefordnung etwas anderes bestimmt. E eit nicht unter die Bemessung der Ver=- Vermögen der Landschaft, und Me E G Tilgungsbeitrages verlangen. Die bisherige Gesamtjahre3- T cht andere Rechte vorgehen, die bei Gewähs n Vermerk seines Namens ‘auf dem Pfandbrief dessen Ein- Berlin, den 28. März 1941. brauchsberehtigung nah Absaß 1. Für alle diese sonder- einzelnen Pfandbriefarten, zu A aat : M ‘Piandbriefen leistung darf hierdurch nicht überschritten werden. rung des Darlehns nicht handen oder der Land4 Ÿ tragung in das Pfandbriefregister bescheinigt. / | Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. geregelten Cie erfolgt die Zuteilung der einmal sind die eingegangenen Bar beles die- für das in (3) Die Vorschriften des § 8 Abs. 3, 4 finden entsprehende schaft nicht bekannt waren und nah Ermessen dex M _ (2) Das Erfordernis der Deckungsbescheinigung und. die Jn Vertretung des Staatssekretärs Ver Olga zusäßlih auf Grund der dazu ein- der Art und desselben E h indi u Den erforder- | Anwendung. ; Landschaft dessen Sicherung gefährden; - - __ Bestimmung des Abs. 1 Say 2 sind in die Pfandbriefe auf- n (Unterschrift.) gel en Scheine. Auskünfte über das Verfahren mit Betracht kommende Darlehn S andiha 6 ihrer: Wahl (4) Eine weitere Verwendung des. Tilgungsguthabens | #) wenn der Darlehnsnehmer seinen sonstigen saßungs4 zunehmen, 8 : | : | : N iesen Scheinen erteilen die für die Ausstellung zuständigen lichen Pfandbriefbetrag hat die Lan ) kann der Darlehnsnehmer erst verlangen, wenn das Tilgungs- oder vertragsmäßigen ero troy Aufa 0 8 21 / Seiten i Stellen.

auf Kosten der Darlehnsnehmer entweder aufzukündigen oder guthaben wieder zehn v. H. des ursprünglih gewährten Dar- forderung dur die Landschaft nicht nahkommt. A E E S aalialilirac üngéteáhénen Grunbpsaud- Bekanntmachung: (H“ Yèbe VerbrauGäbereGligühg ünd eber tatsü5lite anderweit zu beschaffen. , E lehns erreicht hat Mt Kündigzng (Abs. 2 und 3) gelten Gn G d : Q RUENE “i Di "e E L Verbrauch für Funlandzwecke sind nah den Bestimmungen n (3) Für jedes beliehene Grundstück ist eine besondere . (4) Die Wirkungen der Kündigzng (8 bs. Uns H A U reie können nur 1git Genehmigung der Aufsichtsbehörde ab- | Die Umsaßsteuerumrechnungssäte auf Reichsmark der Bekanntmachung 8 a zu berechnen Tilgungsrehnung zu führen, in der dem Darlehnsnehmer S 10 / L als nicht eingetreten, wenn der Kid gungögrunds nahträgs (* getrêten oder verpfändet werden. Dasselbe gilt für andere zur | für die nicht in Berlin notierten ausländischen ZOI anae : : der Anteil am S e des Tilgungsfonds gutzuschrei- - (1) Die Belegung des Tilgungsfonds kann in der Höhe | li, spätestens ‘aber bis zum. Beginn“ des Bar E Or \ :Deckungsmasse gehörige Werte. - - ' : mittel werden im Anschluß an die Bekanntmahung vom 83 ben ist, der sich aus den von ihm zum Tilgungsfonds ge- | unterbleiben, in der eine Verwendung der Tilgungsguthaben | termins, bei Erbhöfen bis zum Ablauf von sech@s Mr E f Es 8 22 A L April 1941 (Reichsanzeiger Nr. 77 vom 1. April 1941, 1). Ziffer 3 a der Bekanntmachung 6 a ist aufgehoben. leisteten Beiträgen. und außerordentlichen Zahlungen nebst zur Rückzahlung verlangt worden ist und Neubeleihungen in | nah der Kündigung ‘oder bis zum ie arat v RIRNRY | í N A M 2A E Reichssteuerblatt S. 254) für die Umsätze im März 1941 wie Der freie Verbrauch für Ausfuhrzwecke umfaßt nur die unter den aufgekommenen Zinsen und der Belegung der Barbestände | Aussicht stehen. Fn diesem Umfange is Ersaydeckung nah | eines spätestens einen Monat nah dox Künd gung Mgen Vert (1) Die Pfandbriefe sind seitens der Jnhaber unkündbar. | folgt festgeseßt: R d - ‘Ziffer 3 be und ‘der Bekanntmachung 6 a angeführten Fälle E 2) ergibt (Tilgungsguthaben). Werden die als Tilgungs- | § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten | Bauern a0 gemachten Verfab (ens M E A A » | 2) Die Landschäft kann die Pfandbriefe zur Bezahlung N T Q Streichung der Worte „deutschen Exporthändler oder“ eiträge eingegangenen Barbeträge in Pfandbriefen zu einem | Schuldverschreibungen öffentlih - rehtliher Kreditanstalten | der Erbhofverfahrensordnung, be ¡g! ist. éi nitt j des Nennbetrages n1@ kündigen: : Lfd.Nr. . Staat Einheit M in Ziffer 3 c. Die BEfreiung von der Verbrauchsbeschrän- Kurse belegt, der unter dem Nennwert liegt, so ist die Land- | vom 21. Dezember 1927 (Reichsgesebßbl. I S. 492) zu stellen. | nehmer bleibt zur Erstattung der, sten der Kundigung 1 | f a) zwedcks Be‘ Füng der Barbestände des Tilgungsfonds : kung gilt also nur für die Ausführung von mittelbaren Au schaft befugt, den sih daraus ergebenden Kursgewinn so lange | Funerhalb eines Jahres sind an Stelle der Ersaßdeckung zur | Rechtsverfolgung verpflichtet. A L é : oder der sonstigen Bareingänge auf die Deckungs- \ British-Hongkong | 100 Dollar fuhraufträgen durch Lieferung an einen deutschen Weiter- u ihrem Vermögen zu vereinnahmen, bis die Hauptrüdcklage Deckung geeignete Grundpfandrechte zu beschaffen, andernfalls (5) Jm Falle der Kündigung na Abf. 2 und 3 5a! werte und, in den Fällen des § 10 Abs. 1; British-Straits- | verarbeiter auf Grund eines Ausfuhrverbrauchscheines nach ie in § 20 Abs. 1 der Sazung vorgesehene Höhe erreiht hat. | hat die Landschaft den Pfandbriefumlauf entsprechend zu ver- Darlehnsnehmer der “its; red auc den. durch di b) zwecks Einziehung einer einzelnen Pfandbriefart Settlements 100 Dollar Ziffer 6 der Bekanntmachung 6 a oder an einen Zwischen- (4) Dex Darlehnsnehmer kann nah Maßgabe der §S 8, | ringecn. : i eitige Fälligkeit des Darlehns entstehe:den Schade : 4 odex Pfandbriefreihe, soweit die Einziehung nicht T 100 ejos elbier für einen deutshen Weiterverarbeiter auf Grund 9 und 11 verlangen, daß ein seinem Tilgungsguthaben ent- (2) Soweit nah Abs. 1 von einer Belegung des Tilgungs- eben. : L E : es gemäß Abs. 4.dieser Bestimmun ausgesGlosen ist; S pin : 100 ° éfes ; einer von dem Zwischenlicferer nah Ziffer 9 Absagz 1 a der sprechender Teil des Bestandes des Tilgungsfonds zur Rück- | fonds abgesehen wird, sind Bareingänge zum Tilgungsfonds (6) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ijt die Land- c) in sonstigen Fällen nur mit Zustimmung der Auf- Mexiko 100 Pesos Bekanntmachung 6 a ausgestellten „Ausfuhrbedarfserklärung Ee des Darlehns oder zur Krediterneuerung zur Ver- | nah: dem Kurswert der Pfandbriefe, höchstens jedoh zum schaft befugt, im Falle der Einziehung einer etnzel1o \mnd- | sihtsbehörde. a Peru 100 Soles für Händler“. : Union der Sozialisti- : (2) Ausfuhrbedarfserklärungen sind nur gültig, wenn sie

ügung gestellt wird. Nennwert, zu verrechnen. briefart oder Pfandbriefreihe (F 22 Abs. 2b) das Darlehn (3) Die Kündigung geschieht durch mindestens einmalige |- S6 d S 11 | mit mindestens zweimonatiger rist zu kündigen. Bekanntmachung in ‘den ura die. Ia bestimmten hen Sowjetrepubliken| 100 Sowjetrubel * | den: Prüfungsvermerk der für den Aussteller . zuständigen (1) Die Rechte des Darlehnsnehmers am Tilgungsfonds | 1) Hat das Tilgungsguthaben mindestens zwanzig v. H. i G ; Blättern, und’ zwar unter Angabe der ausgelosten Stü, falls - Berlin, 5, April 1941 j | } Prüfungsstelle (Wirtschafts- oder Fachgruppe) tragen. An- (8 5 Abs. 3 und 4) sind Bestandteile des Grundstückes und | deg Beccbua erreiht, (A fann dem Darlehnsnehmer eine e S 13 E nicht die ganze Pfandbriefart oder Pfandbriefreihe gekündigt | n D Reich E ister d träge auf Ausfuhrverbrauhsheine müssen über die zuständige gehen, ohne daß es einer besonderen Uebertragung bedarf, | Krediterneuerung daduxrch gewährt werden, daß das Til- (1) Jm nate der Kündigung nach § 12 Avf. 7, 8 Un 9 / wird. Ba dem Tage der leßten Bekanntmachung und er Reichsminister der Finanzen. Pruüfungsstelle bei der Reichs\stelle eingereiht werden. Aus- auf den jeweiligen Grundstückseigentümer über. Sie können gungsguthaben ganz oder teilweise ausgeschüttet wird, soweit | hat der Darlehnsnehmer den durch sein Tilgung: AARUDER dem Tage für die Einlieferung der ans da muß in den / J. A.: Hedding. künfte über das -Verfahren mit Ausfuhrverbrauhscheinen soweit die Beleihungs- und Pfandbriefordnung nicht etwas | nicht er oder sein Rechtsvorgänger sich der Verfügung über | nicht gedeckten Teil seiner Schuld oder den von der Land- Fällen zu a ein Zeitraum von mindestens einem Monat, in E S | und Ausfuhrbedarfserklärungen erteilen die zuständigen anderes bestimmt, ohne das Grundstück weder a g no | das Tilgungsguthaben begeben hckben. Jm Falle des Todes schaft erforderten Teilbetrag zum Fälligkeitster:1in in barem den Fällen zu þ und c ein Zeitraum :von mindestens“ drei h Anordruna W 2 Gruppen- und Kammern" in der Organisation der gewerb verpfändet, noch von einem Dritten im Wege der Zwangs- | des Darlehnsnehmers oder der Ueberlassung des Grundstücks | Geld an- die Kasse der Landschaft zum Tilgungsfonds u Monaten liegen. Jn den Fällen zu a werden die zu kündigen- i; j g E lichen Wirtschaft. j vollstreckung oder Arrestvollziehung in Anspruch genommen | qn Verwandte oder- sonst aus wichtigen Gründen kann die ahlen. Die Befugnis des Darlehns8nehmers, ich von |&n2Lr E den Pfandbriefe durch das Los bestimmt. Ueber die Aus- | der Reichsstelle für Metalle, betr. Einführung der Ver- 84 werden. ; Krediterneuerung nach Bat 1 ohne Rücksiht auf die Höhe Verpflichtung dur Einlieferung von Pfandbriefen gemaß | losung -hat ein Syndikus der Landschaft - eine Verhandlung E sür Metalle und der Verwendungsverbote (H Die Bestimmungen über Verbrauchsregelung für (2) Die Landschaft ist befugt, das Tilgungsguthaben | deg Tilgungsguthabens gewährt werden. Ueber die Kredit- | 8 7 Abs. 1 b zu befreien, bleibt unberührt. I M | f ‘etalle in den Gebieten von Eupen, Malmedy g gers

i; it durch V Gat Arébit L i s i ; y 8 Ab, 2 und 4 und des 8 aufzunehmen. | Oa S und Moresnet Metalle nah Maßgabe dieses Abschnitts treten in den Ge- jederzeit durch BVerrechnung oder Krediterneuerung wegen | exneuerung entscheidet die Landschaft nah eigenem Ermessen. (2) Die Vorschriften des § \. D E (4) Das-Recht zur Gesamtkündigung einer Pfandbriefart : bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet am 1. Mai 1941

U Geuit be Stra iee SBIIDA L a e a d, (2) c vie fit n e in (4 P i Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. f | 0 oder Bfandbeleje L sowie A 2 Aufkündigung ein- - Vom 2. April 1941, V Kraft. - 2 L | oder niedriger verzinslichen Pfandbriefen exrsolgen, wenn A ( | elner Pfandbriefe kann nah näherer Bestimmung der Land- a \ 9 8 Le por de : :

gade von Zwangsverwaltungsvorschüssen oder aus einem | gleichzeitig die Bedingungen des Deckungsdarlehns ent- A §44; S U : schaft für einen bestimmten: Zeitraum ausgeschlossen werden; | zor et ‘Auauft 0 Gene Ds dés A E S eto L É Rec onsligèn mil der Gewährung von Dartehn Zusaumenyängen- | sprechend: ean werden. j Wird die Landschaft im Zwangsversteigerung versalren ; dies gilt nicht für eine Kündigung, die zur Belegung der von int ling v mit der Velanitta ch Bb die Rei } | die Monate Mai und Juni 1941, den Rechtsgrund gegen den Darlehnsnehmer zustehen. (3) Die Krediterneuerung ist ausgeschlossen, wenn die | aus dem Versteigerungserlös dur Zahlung befriedigt, o t | bén Darlehnsnehmern gezahlten ordentlichen Tilgungsbeiträge | stellen zur Ueberwachung und. Regelung des War: wet Ls |

her V2 Ne BO det De am T L Ua Tilgung des Darlehns innerhalb der in e e die Landschaft den nit tee (Ten Dn briefbetrag nach O erforderlich ist oder die nah Abs. 2 c erfolgt. E A Auqust 1989 g (Deuts g! Ra d tat Abfhnitt l E

e e P : î / j i : DIgen oder anderiverita ¿1 Des R U es : . Q Î é Í . d di f bedingungen vorgesehenen Umlaufszeit der Pfandbriefe niht | ihrer Wahl entweder aufzukün att O O __ } Staatsanz. Nr, 192 vom 21. August 1939) und der Ver- Verwendungsverbote für Metalle.

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ann auf den Ersteher über, wenn das der Landschaft zustehende möglich ist, | schaffen. Dies kann unterbleiben, falls innerha!b “eines j : : l : §5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- (1) Das Pfanbbriesbarlehn - it f6elens "der Nan bloiborDer Uebershuß wird zum Vermöogtn der Lan ‘' neuerungsscheinen in umlauffä : j a L \ neten Stellen einzult ; d a angeordnet: 4 : L G Vas Zilqun gsguthaben als zur Befriedigung der Än- | lehns ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist verlangen: S 10 A : en einzuliefern. ‘Der Betrag nicht eingelieferter Anordnung 46, betr. Verwendungsverbote für dur das Meistgebot nicht gedeckt ist. - die von ihm erteilten Auskünfte, die nah Ermessen ft über die aus den S tuten zu entuehnmenrhent Verzinsung der ündigten Pfandbriefe auf 81 Anordnung 82a, betr. Verwendung von Metallen

| L ee Land esl usehende | fat d innérhalh “eines M : 1 Gi / A A L _]} ordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem. berügteige und micht dur Hoblung zu deen f (82 Abl 1 518 I e VUCN (al 1 busee Besi gehörigen, nos Wehe falligen Znssceinen und mit den Éx: | Gebiels des Worenvorkehes in den Gebieten von Eupen | 4 nd die Zwangs: | (1) Dos Psandbri Beschaffung der fa as “s / E N a ustande bei der Kasse D 308) wied mit Bustimiens HeT Reichöwi Tbafibectetrs O ebt n Bestin E

[t 24. März 1897 Reichsges. Bl. S. 97). Liegt | grundhaglih unkunddar. A | verei et | : a : j G k |

V Goraudichuna “nit 6 E N Lira L, (2) Die L andschaft kann jedoch die Rückzahlung des Dar- vereinnahmt. andschaft und den e von der Landschaft bezei U E ednet gelten die nachstehenden Bestimmungen E e E insscheine wird von dem Einlösungsbetrag in Äbzug ge- 5 E E E Did Siv Ra sprüche der Landschaft verwendet; es wird in exster Linie auf a) wenn festgestellt wird, daß die Angaben des Dar- | Ft das Darlehn in Ne A at Me E O Mas d an Bas eas 7 A Verbrauchsregelung für Metalle. U. Preuß. Staatsanz. Nr. 107 vom 29. Juni 1939) latienigen Teil der Ansprüthe dee LaudsGakt üngetbütet der lehnsnehmers über die Pur ena en oder l die Preußischen Staaten ge ¿so ist von dev Lit (2) Mit dem e due L olung, hestinimtèn Tag hört die geung : , di ) P E Runen guter kb e L i

Der Darlehnsnehmer kann zugunsten der Landschaft- der Landschaft für ‘die Darlehnsgewährung wesent- ilgungsbeiträge sowie über die eiigehenden außerord. üt

lichen Bank für das Wartheland wegen einer dieser zustehenden lich waren, erhebliche Unrichtigkeiten enthalten; lihen „Zahlungen O

in der Elektrotechnik, vom 24. Juni 1939 (Deut=

i É eson’'ier 3) Erfolgt die Einliefe des fündi M : | ( ; gsfonds, eine - bejon exa e) riot di teserung des aufgefündigten Pfand- (1) Fn den Gebieten von Eupen, Malmedy und Mores- | er Reichsanz. u. St a: Ne Tilgung 19908 E S8 btiefes nicht innerhalb eines Monats nach dem für die. Ein- | net thes die nachstehenden osceratnaene 4 ; 29, Juni 1989), F E E E

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