1941 / 95 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Apr 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs. und Staatsanzeiger Nr 95 vom 25. April 1941. S. 4

Ziffer 4 Buchführung

(1) Der Lagerinhaber hat über die Zugänge und Ab- gänge ein Lagerbuch zu führen úünd in diesem auf die Ein- tragungen in den Geschäftsbüchern hinzuweisen.

(2) Das. Hauptzollamt Wesermünde kann für das Lager- buch ein bestimmtes Muster vorschreiben. Es kann auch be- timmen, daß an Stelle des Lagerbuchs eine Lagerkartei zu bren ist, Die Karteikarten müssen mit fortlaufenden Nummeru und mit dem Dienststempel des Zollamts Bremer- haven versehen sein. |

(3) Es werden an die kaufmännishe Buchführung die folgenden besonderen Anforderungen gestellt:

1, Der Lagerinhaber hat ein Einkaufsbuh und ein Verkaufsbuch zu führen und in diesen auf die Ein- tragungen im Lagerbuch (Lagerkartei) hinzuweisen.

2. Die Verkaufserlöse aus Barverkäufen sind einzeln in den Nenn aufzuführen. Die Verbuchung mehrerer Beträge in einer Summe (z. B. als Tages- fasse) ist unzulässig. Die in Rechnung gestellten Be- trâge, die nicht sofort bar bezahlt werden, müssen ordnungsgemäß in dem Geschaftsfreundebuch (Kon- tokorrent) verbuht werden.

(4) Das Hauptzollamt Wesermünde kann Schiffsbedarfs- händlern, die neben ihrem Lager im Freihafen noch ein offenes Geschäft im Zollinland betreiben, getrennte kauf- männische Buchführung vorschreiben.

Ziffer 5 Beschäftigung von Angestellten und Arbeitérn

(1) Der Lagerinhaber darf im Freihafen nur solche Personen beschäftigen, die die nötige Gewähr für die Sicher- heit der Reichsabgaben bieten. Er hat die Namen der An- gestellten und Arbeitex sofort nach ihrer Einstellung dem Zoll- amt Bremerhaven mitzuteilen.

(2) Die Beschäftigten sind nah festen Gehaltssäßen oder Lohnsäten zu entlohnen. :

Ziffer 6

Lagerung

(1) Es dürfen in das Schiffsbedarfslager nux Waren aufgenommen werden, die vom Lagerinhaber für eigene Rechnung vertriebèn werden.

(2) Die Aufnahme von unverarbeitetem Weingeist (Sprit) ist verboten. Z

(3) Trinkbranntweine dürfen uur in ungeöffneten Flaschen, Tabakerzeugnisse nux in ungeöffneten Pacungen gelagert und abgegeben werden. Das Zollamt Bremer- haven fann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(4) Die Waren müssen derart übersichtlih gelagert werden, daß jederzeit der Bestand festgestellt werden kann.

(5) Entkleerte Umschließungen sind unverzüglih aus dem Lager zu entfernen.

Ziffer 7

Fehlmengen

Der Lagerinhaber hat Abgänge, die durch Diebstahl, Brand, Bruch oder andere unvorhergesehene Ursachen ent- standen sind, sofort nah dex Feststellung dem Zollamt Bremerhaven zu melden.

Ziffer 8 Bestellzettel

(1) Die Vordrucke S Bestellzettel sind in Blockform herzustellen und im ruckverfahren mit fortlaufenden Nummern zu versehen. j

(2) Die Waren O im Bestellzettel entsprechend der Reihenfolge im ®Lagerbuch (Lagerkartei) aufzuführen.

(3) Die Bestellzettel sind im Durchschreibverfahren doppelt auszufertigen.

(4) Die mit dex Empfangsbestätigung versehenen Ur- schriften der Bestellzettel sind täglih dem Zollamt Bremer- haven einzureichen.

(5) Die Durchschriften der Bestellzettel bilden Belege zum Lagerbuch (Lagerkartei).

Ziffer 9 Rechnungszwang

Der Lagerinhaber hat über jede Lieferung eine Rechnung im Durchschreibverfahren in zweifacher Ausfertigung aus- zustellen. Die Durchschrift der Rechnung dient als Beleg zum Lagerbuch (Lagerkartei).

Ziffer 10 Belieferung der Schiffe

Es ist verboten, die Schiffe während ihres Aufenthalts in den Schleusen mit Schiffsbedarf zu beliefern. Das Zoll- amt Bremerhaven kann Ausnahmen zulassen.

Ziffer 1b Rückwaren

Schiffsbedarf, der vom Besteller nicht abgenommen oder nachträglih zurückgewiesen wird oder der wegen Aus- laufens des Schiffes nicht mehr P werden kann, ist

ohne Zwischenlagerung in das isfSbedarfslager zurüdck- zubringen.

Ziffer 12 Anmeldung der Zugänge

Der Lagerinhaber hat jeden Zugang von Waren vor deren Aufnahme ins Lager dem Zollamt Bremerhaven schriftlih anzumelden. Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn bei der Verbringung der Waren in Ha Freihafen eine zollamtliche Ausgangsabfertigung stattgefunden hat.

Ziffer 13 Bestandsaufnahme

Der Vorsteher des Zollamts Bremerhaven oder der von ihm beauftragte Oberbeamte ermittelt den Lagerbestand mindestens einmal im Fahr durch Bestandsaufnahme. Der Lagerinhaber hat hierbei die erforderlichen Handdienste nah zollamtlicher Anweisung selbst oder durch andere auf seine Kosten zu leisten. 9

Ziffer 14

Ueberwahungsbestimmungen

Das Hauptzollamt Wesermünde kann für die einzelnen Schiffshedarfslager noch besondere Ueberwachungsbestim- mungen erlassen. :

Muster A e E Menge | Bestellzettel für Schiffsbedarf. Gattung der Waren E u Flaschen 3 der ¿Zo: oronung für den Freihafen Bremerhaven). g ( (19, | Stü iter F % Dié BiUA a na Ce A E Sa Vi j wird um Lieferung folgender Waren zur Ausrüstung ¿usammen . » - | | M O T E E C E U EL R & j Stellung C He CU e GECS Ra E E Sin B S E A Ea i m O : Seeschiffs*) Matcteh 6d ¿ an Bord des Vinnenschiffs C0000 A ER eo oe ao e Pee Bremerhaven, C E E 10: C E E E C a Le E N (ois e eis S Reisetag: . Unterschrift des Verkläufers:

j S : E E CHMLETS Vorstehende Waren sind aus dem freien Verkehr des deutschen ‘Reisedauer: ATTEEE ahl der zu versorgenden PELIOUEN? ¿cas Zollgebiets hier vorgeführt und ohne Zoll- oder Steuerrtickvergütung Empfangsberechtigt an Bord des Schiffes: „..............„.... e nah dem Freihafen ausgeführt worden. *

Spital Lede vos DICEDELEIS o Aa C C A ECL E Brémerhaven, Ae 19... Schiffs8malkler: o E C E C Eo 000000000000 ev oto (Grenzzollstelle) L S Es i Menge Cr Cbe C E E ÿ Vorstehende Waren heute an Bord empfangen zu haben, be- en n ' Gattung der Waren ie 2 | Stù 4 | Liter Flash scheinigt: j M % Bremethaben A O (Na) Cie E L A ° zusammen « « » - | (Sd A Do ai ee5s :

t Uan S C E O C G R Das Schiff fährt in das Zollausland (politisches Ausland oder die hohe See) und gehört nicht zu den Fahrzeugen, die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus- und Wiedereingang Erleichterungen ge-

] nießen.

Unterschrift des Bestellers (bei unverzollten Waren des Reeders, des schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers).

VBEENIELNAVE aae eas ov evo 19.

„Die Lieferung wird ausgeführt vom ‘Freihafenlager*) Au Dent BOIVGTTEOL) i s Uet s E aus dem freien Verkehr des . Zollgebiets*) ..........

Die Firma isst zum Handel mit Schiffsbedarf zugelassen vom Hauptzollamt Wesermünde unter Nr. ...........

O niet N:

Wesermünde

ooooooooooo ao ooooo.

Unterschrift des Lieferers

Vorstehende Waren sind heute im Zollverkehr*) aus dem freien Verkehr des Zollgebiets*) hier vorgeführt und zum Aus- gang nach dêm Freihafen Bremerhaven abgefertigt worden.

BLEMEL E C E 19/2 (Dienststempel) / (Genz deo av aaen é (N S e robe p edt ese

Vorstehende Waren heute an Bord empfangen zu haben, be- scheinigt: Breméerhäven, «ces Ic

(O) E ee ad e o aao C C C I N e (Stéëllühig a Boro)e e) «aa s ied gie ooois

Die Namensunterschrift ist unmittelbar unter der leßten Ein- tragung auf dem Bestellzettel zu wiederholen.

*) Nichtzutreffendes is zu durchstreichen. (Rüdcseite von Muster A)

Zu § 31 Absay 3 ZG., § 51 AZO.

(1) Zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen kann unter Vorbehalt des Widerrufs nur zugelassen werden, wer kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führt und die nötige Gewähr für die Sicher- heit der Reichsabgaben bietet. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn die Vorausseßungen dafür fort- fallen, insbesondere dann, wenn der Händler die Bestimmungen des Absatzes 2 verletzt. i

| 2 Unverzollter Schiffsbedarf darf nicht an Schiffe abgegeben werden, die ohne Berührung des Zollauslands vom Freihafen nach deutschen See- oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fahrt durch das- Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil’ sie beim Aus- und Wiedereingang Erleichterungen ge- nießen. Er darf an bezugsberechtigte Seeschiffe nur auf schriftliche Bestellung des Reeders, seines shriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers abgegeben werden. Auf dem Bestellzettel hat der Besteller mit Tinte, Tintenstift oder Schreibmaschine Menge und Art des Schiffsbedarfs, die Personen der Schiffsbesaßung, denen der Schiffsbedarf ausgehändigt werden foll, Name und Fahrtrichtung des Schisfes und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Menge ist in Buchstaben zu wiederholen. Aenderungen dürfen nur so. vor-

enommen werden, daß die frühere Eintragung leserlih bleibt.

ieferer und Ueberbringer des Schiffsbedarfs dürfen den Bestell- zettel auch auf Anweisung des Bestellers nicht ändern oder ergänzen, Der Ueberbringer- des Schiffsbedarfs hat den Bestellzettel während der Beförderung als Ausweis bei sih zu führen. Der zur Entgegen- nahme des Schiffsbedarfs Berechtigte hat den Empfang des Schiffs- bedarfs unmittelbar unter der legten Eintragung auf dem Bestell- zettel zu bescheinigen. Der Bestellzettel ist bei den Geschäftsbüchern des Lieferers aufzubewahren. j /

(3) Schiffsbedärf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Freihafen gebracht worden ist, ist nicht als unverzollt im Sinn des Absatzes 2 anzusehen, wenn für ihn Zoll weder erlassen noch vergütet worden ist. / : :

e Werden Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stammen, an Schiffe oder deren Mannschasten im Freihafen geliefert, so muß sich der Ueberbringer durch einen S (Absah 2) odér durch einen vom Verkäufer ausgestellten Lieferzettel ausweisen. Ueberbringer von Waren, die gleichzeitig Verkäufer oder deren An-

gestellte sind, haben sich stets durch einen vom Besteller ausgestellten

Bestellzettel auszuweisen. Wenn Waren unmittelbar aus dem freien Verkehr des Zollgebiets auf ein Schiff im Freihafen gebracht werden, hat der Ueberbringer den Bestellzettel oder Lieferzettel der Grenz- ollstelle zur Bestätigung des Ausgangs vorzulegen. Auf den Be- fellzettel und den Lieferzettel ist sonst Absaÿ 2 sinngemäß anzuwenden.

Muster B Lieferzettel. (F 3 der Zollordnung für den Freihafen Bremerhaven.) Seeschiff* Folgende Waren sind an das A A 12 zu liefern. VORCIIEE: E e ACHGGLOS Stéllung: a. Bord! eee aveee ots De S E LEEG E Rec A I ei ae Co ei A Vie (2 E T o S C ab C Co és

*) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. (Rüdcseite von Muster B)

Zu § 31 Absaß 3 ZG., § 51 AZO.

(1) Zum Handel mit Schifssbedarf im Freihafen kann unter Vorbehalt des Widerrufs nur zugelassen werden, wer kaufmännische Bücher ordnungsgémäß führt und die nötige Gewähr für die Sicher- heit der Reichsabgaben bietet. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn die Vorausseßungen dafür fort- fallen, insbesondere dann, wenn der Händler die Bestimmungen des Absatzes 2 verleßt.

(2) Unverzollter Schiffsbedarf daïf niht an Schiffe abgegeben iverden, die ohne Berührung des Zollauslands vom Freihafen nah deutschen See- oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus- und Wiedereingang Erleichterungen ge- nießen. Er darf an bezugsberechtigte Seeschiffe nur auf schriftliche Bestellung des Reeders, seines schriftlich bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers abgegeben werden. Auf dem Bestellzettel hat der Besteller mit Tinte, Tintenstift oder Schreibmaschine Menge und Art des Schiffsbedarfs, die Personen der Schiffsbesaßung, denen der Schiffsbedarf ausgehändigt werden soll, Name und Fahrtrichtung des Schisfes und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Menge ist in Buchstaben zu wiederholen. Aenderungen dürfen nur so vor- genommen werden, daß die frühere Eintragung leserlich bleibt, Lieferer und Ueberbringer des Schiffsbedatfs dürfen den Bestell- zettel auch auf Anweisung des Bestellers nicht ändern oder ergänzen. Der Ueberbringer des Schifssbedarfs hat den Bestellzettel während der Beförderung als Ausweis bei sich zu führen. Der zur Entgegen- nahme des Schiffsbedarfs Berechtigte hat den Empfang des Schiff3- bedarfs unmittelbar unter der leßten Eintragung auf dem Bestell- zettel zu bescheinigen. Der- B \stellzettel ist bei den Geschäftsbüchern des Lieferers aufzubewahren. i

(3) Schiffsbedarf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Freihafen gebracht worden ist, ist niht als unverzollt im Sinn des Absayes 2 anzusehen, wenn für ihn Zoll weder erlassen noch vergütet worden ift. i:

(4) Werden Waren, die aus dem freien Verkehr ves Zollgebiets stammen, an Schiffe oder dèren Mannschaftén im Freihafen geliefert, fo muß sich der Ueberbringer durch einen Bestellzettel (Absaß 2) oder durch einen vom Verkäufer ausgestellten Lieferzettel ausweisen,

Ueberbringer von Waren, die gleichzeitig Verkäufer oder deren An-

gestellte sind, haben sich stets durch einen vom Besteller ausgestellten Bestellzettel auszuweisen. Wenn Waren unmittelbar aus dem freien Verkehr des Zollgebiets auf ein Schiff im Freihafen gebracht werden, hat der Ueberbringer den Bestellzettel oder Lieferzettel der Grenz- zollstelle zur Bestätigung des Ausgangs vorzulegen. Auf den Be- stellzettel und den Lieferzettel ist sonst Absahÿ 2 sinngemäß anzuwenden,

Bekanntmachung.

Auf Grund der §8 1, 3 und 4 der VO. über die Eins.

ziehung volks- und Ee Vermögens in den sudetendeutshen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1 S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Fnnern vom 12. Fuli 1939 la 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 T Wild 7126/39 wird das gesamte bewegliche und unbeweglihe Vermögen des Emil Gabriel, geb. am

: 8. April 1910 zu Prosediß, zulegt wohnhaft S in Teplih-

Schönau, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Reichenberg, den 22. April 1941. Geheime Staatspolizéi. Staatspolizeistelle Reichenberg. J. V. Möller.

Bekanntmachung.

Auf Grund dex §8 1, 3 und 4 der VO. über die Eins ziehung. volks- und staatsfeindlihen Vermögens in den sudetendeutshen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Jnnern vom 12. Juli 1939 I a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi/Jd 7126/39 wird das gesamte Vermögen, u. a. die in dem Katastralgebiet Freiwaldau-Gräfenberg unter E. Z. 1133 und 693 verzeichneten Hausgrundstücke der Kurhausbesißerin Saly Ziffer, geb. 31. Fuli 1863 in Jägerndorsf, zulegt in Freiwaldau wohnhaft gewesen, hier- mit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Troppau, den 22. April 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppau.

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam;

für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: “Rudolf Lan sch in Berlin-Charlottenburg.

Druck der Preußischen Verlags- und Drueckerei GmbH., Berlin. è Sechs Beilagen

(einschl. Börsenbeiläge und. zwei - Zentralhandelsregisterbeilägen).

A

am Deutschen Reichsan

Itr. 95

Amtliches Deutshes Reih (Fortsezung). Bekanntmachung.

Auf Grund der 88 1, 3 und 4

udetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Fnnern vom 12. Juli 1939 I a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi/Jd 7126/39 wird das gesamte

subeien volls- und staatsfeindlihen Vermögens in deu

u. a. die in dem Katastralgebiet

unter E. Z. 264 und 1051 verzeichneten Hausgrundstücke der Kurhausbesißer Felix Grünbaum , geb. 13. Juli 1883 in Nisko, und seiner Ehefrau Rosa S

30. August 1883 in Reitrerowice, beide guleht wohnhaft in eo vau-Gräsenberg, hiermit zugunf f

eiches eingezogen. Troppau, den 22. April 1941,

Geheime Staatspoligzei. Staatspolizeistelle Troppau.

ESrgänzende Bekanntmachung.

Die im Deutschen Reichs- und Preußischen Staats- anzeiger vom 17. Juli 1940 Nr. 165 erfolgte Bekanntmachung, betr. Vermögenseinziehung Hermann und Frieda Teitel- baum, ehem. Troppau, wird dahin berichtigt, daß Le die im Sudetengau

Vermögenseinziehung nur auf das lihe Vermögen erstreckt.

Troppau, den 21. April 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Troppau.

AMnordnung über Erzeugerpreise für Milchpulver. Vom 19. April 1941.

Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier- hresplans na einès Rei ¿tommissars je - die

a

Preisbildung vom 29. Oktober . 927) wird mit Zustimmung des

Vierjahresplan angeordnet:

S1

(1) Für die Abgabe von Milchpulver durch den Erzeuger werden folgende Höchstpreise je 100 Kilogramm, festgeseßt: Für Milchpulver mit 25 vom Hundert Fett in der Trockenmasse, das im Walzverfahren hergestellt worden is, bei Abgabe von

mindestens unter 10000 kg 10000 kg bis mindestens 5000 kg 170,— RA 171,50 RA unter 3000 kg unter 1000 kg bis mindestens bis mindestens 1000 kg 500 kg 175,— RAM 178,— RA unter 100 kg unter 50 kg bis mindestens 50 kg 213,— RA 226,— RA

Für Milchpulver mit 25 vom Hundert

das im Sprühverfahren hergestellt worden is, bei Abgabe von

mindestens unter 10000 kg 10000 kg bis mindestens 5000 kg 190,— RAM 191,50 RAÆ unter 3000 kg unter 1000 kg bis mindestens bis mindestens 1000 kg 500 kg 195,— RA 197,50 RA unter 100 kg unter 50 kg bis mindestens 50 kg 240,— RAM 254,— BA.

Für Pulver aus entrahmter Milch, das im Walzverfahren her-

gestellt worden is, bei Abgabe von

mindestens unter 10000 kg 10000 kg bis mindestens ; 5000 kg 100,— RA 102,50 RA unter 3000 kg unter 1000 kg bis mindestens bis mindestens 1000 kg 500 kg 106,— RAMÆ 109,— RMÆ unter 100 kg unter 50 kg bis mindestens 50 kg 129,— RAMÆ 139,— RAM.

Für Pulver aus entrahmter Milch, das im Sprühverjaÿren her-

gestellt worden ist, bei Abgabe von

mindestens unter 10000 kg 10000 kg bis mindestens 5000 kg 120,— RA 122,50 RA unter 3000 kg unter 1000 kg

bis mindestens bis mindestens

1000 kg 500 kg 126,— RAM 129,— RBAMÆ unter 100 kg unter 50 kg bis mindestens 50 kg z 149,— RAM 159,— BRAM.

(2) Die Preise des Absat (1) gelten für die Lieferung in l und bei Bahnversand frei Station es Empfängers, bei Lastkrafttransport fvei Empfänger.

ndel8üblicher Verpackung

82

…_ Für Feinmahlung des Milchpulvers darf ein Zuschla bis zu 5 Reichsmark je 100 Kilogramm erhoben werden 9

883

Für die Lieferung in Kleinpackungen dürfen folgende

Zuschläge erhoben werden:

Für die Lieferung von 25 kg-Packungen bis zu 2RA je 100 kg

o » n 12,5 kg- » " e » 5 kg-

der VO. über die Ein-

( ermögen, Freiwaldau-Gräfenberg

rünbaum, geb.

en des Deutschen

efind-

1936 * (Reichsgesebbl. I

Beauftragten für den

unter 5000 kg bis mindestens 3000 kg 174,— EAM unter 500 kg bis mindestens 100 kg 189,— RAÆ

Fett in der Trockenmasse,

unter 5000 kg bis mindestens 3000 kg 194,— RA : unter 500 kg bis mindestens 100 kg 212,— RA

unter 5000 kg bis mindestens 3000 kg 105,— RA unter 500 kg bis mindestens 100 kg 117,—

unter 5000 kg bis mindestens 3000 kg 125,— RA unter 500 kg bis mindestens 100 kg 137,— RA

e « R4 _ 0ks

Reichskommissars

Erste Beílage

Verlin, Freitag, den 25. April

zeiger und Preußischen Staatsanzeiger 1941

S4

bleiben in D, Preisbildung o

vereinigung der deuts gehoben, geändert oder ergänzt werden.

S5

oder anordnen.

S6

Durchführung oder lichen Rehts- und Verwaltungsvorschriften.

87 Die Anordnung tritt am 15. April 1941 in Kraft.

für Milchpulver

nachfolger werden aufgehoben. Berlin, den 19. April 1941.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.

Anordnung zur Preisbildung für Herren- und Knaben-Oberbekleidung *),

Vom 18. Apkil 1941.

__ Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die reisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesebbl. I . 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet:

81

(1) Für Herren- und Knaben-Oberbekleidungswaren, die von einem Mitglied der Fachuntergruppe Herren- und Knaben-Bekleidungsindustrie hergestellt und im inländischen Geschäftsverkehr verkauft werden, hat der Hersteller den höchstzulässigen Preis zu bilden aus:

1. den Kosten der Werkstoffe,

2. den Fertigungskosten,

3. dem Zuschlag für die Verwaltungs- und Vertriehs- -__ gemeinkosten und den Gewinn,

4. den Vertriebssonderkosten,

5, den sonstigen zulässigen Zushlägen und den Ab-

schlägen. -

_(2) Der Reichskommissar für die Preisbildung kann be- stimmte Waren der in Absay 1 genannten Art von diesex Anordnung ausnehmen und andere Waren in sie einbeziehen. …_(3) Die Vorschriften über die Preisbildung für aus- ländische Waren (Auslandswarenpreisverordnung) vom 15, Fuli 1937 (Reich8geseßbl. I S. 881) bleiben unberührt.

S2 ür die Ermittlung der Kosten der Werkstoffe ein-

_\{chließlich der Vorbehandlung dieser Stoffe gelten die Richt- linien der Anlage 1 R) E E E 83

Die Fertigungskosten sind nah den Richtlinien der An- lage 2 **) zu ermitteln. 9 5 84

(1) Der Zuschlag für die Verwaltungs- und Vertriebs- gemeinkosten und den Gewinn (einschließlich des Wagnisses)

ist aus den Hundertsägen einer Zuschlagsgrundlage zu er- mitteln. |

2) Die Zuschlagsgrundlage und die höchstzulässigen Hun- derts&he teten, sih aus der Anlage g ssigen H

55 :

Als Vertriebssonderkosten dürfen aues die not- wendigen Aufwendungen für Umsaßsteuer, Vertreter- provisionen und Skonto, jedo insgesamt niht mehr. als 10 vom Hundert des Verkaufspreises, eingeseßt werden.

i §6

Als sonstige Zuschlä e dürfen O die in dex An- . lage 4 **) genannten pus lâge eingeseßt werden. Die in dieser Anlage genannten Abschläge müssen vorgenommen werden.

87 (1) Die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten

höchstzulässigen Verkaufspreise gelt a Einzelhändler. f8preise gelten nur für Verkäufe an

(2) Vei Verkäufen an Abnehmer in der Großhandels\tufe sind angemessene Preisabschläge, und zwar Sas in dee bisherigen Höhe, vorzunehmen.

§8 : (1) War der bei vergleihbaren Verkäufen im 2. Halbjahr 1940 überwiegend erzielte Star fie leiche oa Ga gleihbare Waren unter Berücksichtigung der Wene niedriger als der nah diesen Vorschriften höchstzulässige Verkaufspreis, [o muß dieser bei allen N Verkäufen um den Hundert- ay unterschritten werden, der erforderli ist, um eine Erhö- hung der in dem früheren Verkaufspreis enthaltenen Ver- A zu vermeiden. Als Verarbeitungsspanne gilt der Unterschied zwischen den Werkstoffkosten Und dem Ver-

*) Betrifft nicht die Reihsgaue der Ostmark und d ids- gau Sudetenl a §89 s und den Reichs

**) Die s in werden im Mitteilungsblatt Teil Il des ür die Preisbildung abgedruckt; außerdem

é S.TRA . 100 ko

A

wird die Fahgruppe Herrenoberbekleidungsindustrie Mitgliedern Lesoubers bekanntgeben. L |

sie ihren

Die geltenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Sie können vom Reichskommissar für die

er mit ge: Genehmigung von der Haupt- en Milch- und Fettwirtschaft auf-

__ Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können in volkswirtschaftlich be- gründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Aus- nahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen schadet

Der mcgiretidt wos für die Preisbildung erläßt die zur rgänzung dieser Anordnung erforder- S 9.

(1) Feder Hersteller hat die von ihm oder in seinem Auf- trag hergestellten Herren-Oberbekleidungswaren s den i den Anlagen 2 bis: 4 gegebenen Richtlinien in die darin ges

Die bisher auf dem Gebiet dex Erzeugerpreisgestaltung

L t erlassenen Anordnungen des Reichs- lommissars für die Milchwirtschaft, der Wirtschaftlichen Vereinigung der Dauermilcherzeuger und der Hauptvereini- gut Lex deutschen Milch- und Fettwirtschaft sowie ihrer e

d ZiAE mi U

Unterschiedsbetrages ergibt sih aus den von der

ausgegebenen Richtlinien.

kunft zur Pflicht machen.

nannten Wertstufen einzuordnen.

stellen, das folgende Angaben enthalten muß:

aren, die von ihm hergestellt werden;

gabe der Ausführungsart; c) die Angabe der Wertstufe, Herren-Oberbekleidungswaren eingeordnet sind.

treten dieser Anordnung in dreifacher Ausfertigung

stelle oder einer von merk vorgelegt werden. Es mu die Dauer seiner Gültigkeit un A adraua

erden Herren-Oberbekleidungsw ünfti Seit e At ngswaren künftig neu werden. Ein Sichtvermerk ist nit erforderlich.

(5) Für Unternehmen, die nah dem Jnkrafttreten dieser Anordnung neu errichtet werden, gelten die vorstehenden Vor- Be L gena flit, Maßgabe, daß die in Absaz 1 i enannien Berpslihtungen vorx Aufnahm a lichen Tätigkeit zu erfüllen sind, ae D

6) Die Preisbildungsstellen können anordnen, Herren-Oberbekleidungswaren in eine andere Wertstufe als die vom Hersteller gewählte einzuordnen sind. Der Anord- nungsbescheid bedarf der Schriftform, Die Anordnung wird eine Woche nah. dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Bescheid dem Unternehmen zugegangen ist.

8 10 ; „Die Herstellex von Herren- und Knaben-Oberbekleidu dürfen bei allen Kaufverträgen mit ihren Abnehmern die Einheitsbedingungen der Deutschen Bekleidungsindustrie zu- ne legen mit Ausnahme der Bestimmungen über Zu- e E Pri aus n egen Buchst. a, b, A ¿t edingungen de uptverbandes - Herren- Knabenkleider-Fndustrie e. V). L LeE

S 14 _ Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die vo ihm beauftragten Stellen können Ausnalue von den Be» stimmungen dieser Anordnung zulassen oder anordnen. Die Anlagen der Anordnung kann der Reichskommissar für die Preisbildung durch Erlaß an die Fachgruppe Herren-Ober=- bekleidungsindustrie ändern, Die Aenderungen treten für das einzelne Mitglied eine Woche nah dem Zugehen der Be- nachrihtigung durch die Fachgruppe in Kraft.

8 12 (1) Soweit nichts anderes bestimmt ift, finden mit d Jnkrafttreten dieser Anordnung für ihren A die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 4 des Spinnstoffgeseßes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgeseßbl. I S. 1411), die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgeseßbl. I S. 955), die Verordnung zur Preisbil- dung in der Spinnstoffwirtshaft vom 9, Dezember 1937 (Reichsgeseßbl. I S. 1351) und die Vorschriften der 88 23 bis 27

(Reichsgeseßbl. T S. 1608) keine Anwendung mehr.

(2) Mit dem Den dieser Anordnung treten alle auf Grund des Spinnstoffgeseßzes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgeseßbl. T S. 1411) und der Verordnung über das Ver- bot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichs- gesevbl. I S. 955) zugelassenen oder angeordneten Ausnahmen für die in § 1 genannten Bekleidungswaren außer Kraft.

8 13 Die Anordnung tritt am 1. Juni 1941 in Kraft. Berlin, den 18. April 1941. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.

Nachtrag Nr.4 zur Gebührenordnung der Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse als Ueberwachungsstelle 11 a,

Vom 11. März 1941,

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßblatt I S. 1431) wird die Gebührenordnung der Reichsstelle für Tiere und tie- rische Erzeugnisse als Ueberwachungsstelle vom 26. Juni 1936 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger x, 147 vom 27. Juni 1936) mit Zustimmung des Reichs- ministers für Ernährung und Landwirtschaft wie folgt geändertz

§ 4 Ziffer 1 lautet:

Die Devisengebühr beträgt 1,5 vom Tausend des ges nehmigten Betrages.

§ 4 Ziffer L erster Say lautet:

Die G beträgt 1,5 vom Tausend des Beo- trages, der im Antrag für die Einfuhrware eingeseÿt ist,

rechnungslohnaufwand einerseits und dem erzielten Verkaufs3=- preis andererseits. Das nahere über die TEROnE des

i 2t : j irt aftg- gruppe Bekleidungsindustrie mit meiner Bustkurnina Lee

(2) Einem Unternehmen, das in der in Absa 1 genannten Zeit die nach dieser Anordnung böchstzulässiger, Preise oder noch höhere berechnet hat, jedoch auf Grund seines Umsaytes, seiner Kostenlage oder seiner sonstigen Stellung am Markte mit niedrigeren als den nah dieser Anordnung höchstzu- lässigen Preisen hätte auskommen können, kann unbe-

des § 22 der Kriegs8wirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1609) die Brei bildungsstelle die Einhaltung niedrigerer Preise für die Zu-

(2) Jeder Hersteller hat ferner ein Verzeichnis aufzit- a) eine genaue Bezeichnung der Herren-Oberbekleidungss

b) eine genaue Beschreibung dieser Waren unter An- in die die einzelnen (3) Das Verzeichnis muß binnen 3 Wochen nah Jnkrasft-

den Sig des erne mans zuständigen Preisü O CE ieser bestimmten Stelle zum Sichtver-

von dem Unternehmen für auf weitere 5 Jahre auf-

das Verzeichnis unverzüglih ergänzt

der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 -

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