1941 / 100 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Apr 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Neih8- und Staatsanzeiger Nr. 100 vom 2. Mai 1941. &. 2

mimaaamn

Teil IV: Allgemeine Vorschriften:

Abschnitt T: Vêrbot unrichtiger Angaben bei Aufträgen und des Mißbrauchs von Ausfuhrkennzeihnungen oder Kontrollnummern

Abschnitt 11: Aufbewahrung von Geschäftspapieren . .

Abschnitt TIT: Strafbestimmungen

Abschnitt V: Ausnahmebestimmungen

Abschnitt V: Jukraftireten. «M ch5

Anlagen:

Anlage 1: Materialliste der unter den Begriff „Eisen- und Stahl- material“ fallenden Materialarten: Walzwerkserzeugnisse und Gießereierzeugnisse.

Anlage 2: Materialliste für Nußeisen.

Anlage 3: Kontingente des Reichs:

a) Kontingentsliste ohne Bau”kontingente, b) Baukontingente.

Anlage 4: Kontingente von Elsaß, Lothringen, Luxemburg und Kon- tingent des Generalgouvernements.

Anlage 5: Kontingente des Protektorats Böhmen und Mähren.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18, August 1939 /Reichsgeseßbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom

18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer |

Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Generalbevollmächtigten für die Eisen- und Stahlbewirtschaftung angeordnet;

Teil [. Sachlicher Geltungsbereich, Sh

Die Bestimmungen dieser Anweisung gelten für folgende Erzeugnisse aus Eisen und Stahl: E 4 is 1. „Eisen- und Stahlmaterial“ laut Materialliste für Walzwerks- und Gießereierzeugnisse (Anl. 1) ein- {ließlich Material Il. Wahl, Unterlängen, Streifen-, Stüdl- und Wildmaßblehe, Enden (gleichgültig, welcher Form) und Aus\{ußmaterial, 2. Nuteisen laut Materialliste für Nuzeisen (Anl. 2), Bi Fertigerzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Eisen E bestehen, jedoh nicht in gebrauhtem Zu- and, gleihgültig, ob in- oder ausländishen Ursprungs.

Zeil IL

Auftragsregelung für „Eisen- und Stahlmaterial“ und sür Fertigerzeugnisse.

Abschnitt I. Ausfuhrbedarf,

8 2.

(1) Als unmittelbarer Ausfuhrbedarf gilt der Bedarf an „Eisen- und Stahlmaterial“, das für die. Ausfuhr be- stimmt ist.

Als mittelbarer Ausfuhrbedarf gilt der Bedarf an Er=- eugnissen aus Eisen und Stahl für die Herstellung von Fertigerzen nissen, die ganz - oder teilweise aus Eisen und

tahl bestehen und für die Ausfuhr bestimmt sind. j

__ (2) FüL die Behandlung von Aufträgen für den un- mittelbaren Ausfuhrbedarf ergehen besondere Weisungen an die Eisen \chaffende und Gießerei-Fndustrie durch das Reichswirtschastsministerium bzw. durch die Reichsstelle für Eisen und Stahl.

(3) Aus den für den mittelbaren Ausfuhrbedarf zu- geteilten Kontingenten ist der gesamte Bedarf an Erzeug- nissen aus Eisen und Stahl, der zur Ausführung des Aus- fuhrauftrages benötigt wird, sowie der Bedarf des erforder- lihen Verpackungsmaterials zu decken.

(4) Aufträge für den mittelbaren Ausfuhrbedarf dürfen nur erteilt, angenommen und ausgeführt werden, wenn die Aufträge mit einer Ausfuhrkennzeichnung der zuständigen Wirtschaftsgruppe bzw. des Reichsstandes des Deutschen Handwerks versehen sind.

AbGtitt Il. JFnlandsbedarf. Unterabschnitt T. Kontingentierter Bedarf.

S -3. __ Aufträge für den Bedarf der in den anliegenden Kon- tingentslisten aufgeführten Kontingentsträger dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen der 88 4 bis 13 nur erteilt, an- genommen und ausgeführt werden, wenn die Aufträge mit einer Kontrollnummer versehen sind.

Umfang und Abgrenzung der Kontingente. A. Vollkontingente,

8 4. Oeffentliche Vollkontingente.

__ (1) Die in den Kontingentslisten Anlage 3 a unter Nr. 1 bis 9, Anlage 4 sowie Anlage 5 unter Nr. 1 und 2 auf- geführten Kontingentsträger sind verpflichtet, ihren gesamten Vedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl sowie des durch die Ausführung eines Auftrages benötigten Bedarfs an Ver- packungsmaterial aus Eisen und Stahl aus ihrem Kontin- gent zu decken.

…__ (2) Der Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl r Erweiterungen und für die dazugehörigen Einrichtungen,

le von einem öffentlichen Vollkontingentsträger ausdrüdlid gefordert werden (mittelbarer kontingentierter Bedarf), ist ohne Rücksicht darauf, wer die Kosten trägt, aus dem Kon- tingent der in Abs. 1 aufgeführten Vollkontingentsträger (bei Bauvorhaben aus dem entsprechenden Baukontingent, § 6) zu deen.

(3) Können Aufträge für den Bedarf eines in Abs. 1 aufgeführten Kontingentsträgers mit den vorhandenen Bez triebsanlagen des Auftragnehmers nicht ausgeführt werden, oder reihen die aus dem Verarbeiker-U-Kontingent bzw. Hwk-U-ßRontingent zur g stehenden Kontingents3- mengen nicht zur Beschaffung des durch den Auftrag hervor- Minen Unterhaltungs- und Erneuerungsbedarf aus, hat er Auftragnehmer dies dem Kontingentsträger unverzüglich mitzuteilen, Besteht der Kontingentsträger auf dex Aus-

führung des Auftrages, so hat er den gesamten für die Neu-

anlage, Erweiterung oder Erneuerung sowie für die dazu-

gehörigen Einrichtungen exforderlihen Eisenbedarf aus seinem Kontingent zur Verfügung zu stellen.

(4) Ausnahmen: Aus den Kontingenten ist nicht zu decken:

der Bedarf, für den ein Baukontingent 6) zu-

ständig ist. 85,

Private Vollkontingente.

(1) Die in den Kontingentslisten Anlage 3 a unter Nr. 10 bis 14 und Anlage 5 unter Nr, 4 bis 8 aufgeführten Kon- tingentsträger haben den Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für die Betriebsanlagen und -erweiterungen so- wie des dur die Ausführung eines Auftrages entstehenden Bedarfs an Verpackungsmaterial aus Eisen und Stahl aus ihrem. Kontingent zu decken. Ö

(2) Ausnahmen: Aus dem Kontingent is nicht zu decken:

der Bedarf, für den ein öffentliches Vollkontingent 4) oder ein Baukontingent 6) zuständig ist.

8 6,

Baukontingente.

(1) Aus den Kontingentslisten Anlage 3 b und Anlage 5 unter Nr. 3 und 9 aufgeführtèn Baukontingenten ist der ge- samte Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für Bau- vorhaben zu decken, soweit sich nicht aus den Absäyen 2 bis 4 etwas anderes ergibt.

(2) Aus den Kontingenten „GB-Bau XV“ bzw. „Pr 9“ ist nux der gesamte Bedaxf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl (\. Anm. a bis d) für anzeigepflihtige Bauvorhaben zu dedcken, die mehr als 2 k Baueisen (f. Anm, a) erfordern. Die Eisen- und Stahlmengen für die Fnstandsezung von Zentvalheizungen sind aus diesen beiden Kontingenten nicht zu decken. /

(3) Aus dem Kontingent „GB-Bau XVII1“ ist der ge- samte Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl (s. Anm. a bis d) für Bauvorhaben zu decken, die mehr als 2 t Baueisen (s. Anm. a) erfordern oder nah den baupolizeia lichen Bestimmungen genehmigungspflichtig sind.

Aus dem Kontingent „GB-Bau XVII1“ ist jedoch füx Bauvorhaben, die n i ch t mehr als 2 t Baueisen erfordern oder niht nah den baupolizeilihen Bestimmungen genehmi- gungspflichtig sind, nur der Bedarf an Baueisen zu decken (der Bedarf an den in der Anmerkung þ bis d aufgeführten Erzeugnissen aus Eisen und Stahl ist aus dem „Wb-RL“- Kontingent § 7 zu decken),

(4) Der Bedarf für Gleisanlagen der Deutschen Reichs- bahn bzw. Böhmish-Mährischen Eisenbahnen ist nicht aus den Kontingenten „GB-Bau X“ bzw. „Pr 3“, sondern aus den Kontingenten „DR“ bzw. „Pr 1“ zu deden.

Der Bedarf für Gleisanlagen von Werksbahnen ein- s{ließlich des Unterhaltungs- und Erneuerungsbedarfs ist aus den zuständigen Baukontingenten zu decken.

Zuständig ist grundsäßlih das Baukontingent des Ver- kehrsbetriebes, der die Anlage betreibt und befährt, bei der Deutschen Reichsbahn jedoch das „DR“-Kontingent.

Für den Unterhaltungs- und Erneuerungsbedarf für Gleisanlagen von Werksbahnen eines Betriebes, dexr über ein Wb-Kontingent oder ein Unterhaltungskontingent verfügt, ist das Wb-Kontingent (§8 7, 8) bzw. das Unterhaltungs- fontingent 10) zuständig, außerhalb des Werksgeländes jedoh nur, wenn die Anlage nicht von einem Verkehrsbetrieh betrieben und befahren wivd.

Anmerkung: Erzeugnisse aus Eisen und Stahl für Bauvorhaben (ver- eide Merkblatt Nr. 3 des Generalbevollmächtigten für die Rege- ung der Bauwirtschaft vom 3. Mai 1939) sind:

a) Baueisen gemäß Ziff. 9E der Bauanzeige entsprechend der Vierten Anordnung zur Durchführung des Vier- jahresplanes:

I. Baueisen für Hochbauten A. Stahl- und Eisenmengen, die in der der Bau- genehmigungsbehörde mit dem Bauantrag vor- A Katischen Berechnung enthalten sein müssen: 1, Stabstahl (ohne Stahl für Betonbewehrun-

209

2. Btahl für Eisenbetonbewehrungen (dar- unter auch Stahlgewebe, Stahlsaiten),

3, Formstahl einshließlich Breitflanschhträger.

B, Va und Eisenmengen, die benötigt werden ür:

1. Versorgungs- und Entwässerungsleitungen,

2. Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen,

3, Eiserne Türen, Tore, Fenster, eiserne Ober- lichte, Vergitterungen, Shußdächer, Werbe- anlagen, eîserne Treppen und Leitern, Ge- länder, Einfriedigungen,

4. mats Baboltnen und Regenabfall- rohre,

5. Spundwände, die nach Fertigstellung des Neubaues nit entfernt werden.

II. Baueisen für Tiefbauten

1. Stabstahl (ohne Stahl für Eisenbeton- bewehrungen),

. Stahl für Eisenbetonbewehrungen (darunter auch Stahlgewebe),

. Formstahl,

. Bleche,

. Rohre, ;

. Spundwände, die nach Fertigstellung des Neubaues nit entfernt werden,

. Obexbaumaterial für Gleisanlagen,

. Sonstiger Stahl oder sonstiges Eisen.

b) Kleineisen, das in Verbindung mit Baueisen oder ein- zeln in Bauvorhaben aufgeht, wie z. B. Beschlagteile, Nägel, Schrauben, Bolzen, Anker usw.

c) Fnstallationsmaterial und sanitäre Gegenstände, wie ¿. B. Wannen, Becken usw.

d) Oefen und Herde einschl. der Ofenröhren und Ofenbleche,

i aber ausschließlich Ofengeräte,

B. Teilkontingente, S Oeffentliche Wb-Kontingente.

Aus dem Wb-RL-Kontingent ist der Bedarf der Behördèn des Reiches und der Länder,

aus dem Wh-RF-Kontingent der Bedarf des Reichsführers 4 und Chefs der deutschen Polizei und der ihm unterstellten Dienst- stellen und Organisationen, :

aus dem Wb-Pro-Kontingent ; der Bedarf der vom Reichsminister für Volksauf- klärung und Propaganda beaufsichtigten Kultur=- eta nachgeordneten Dienststellen,

aus dem Wb-Gem-ßontingent der Bedarf der Gemeinden und Gemeindeverhände

an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl zu decken.

8 8. Wh-Fndustrie-Kontingente. ,_ Aus den in der Kontingentsliste Anlage 3 a unter Nr. 19 q 38 aufgeführten Wb-Fndustrie-Kontingenten is zu eden:

a) der Bedarf an R aus Eisen und Stahl, soweit diese in einem Erzeugnis des bestellenden Betriebes aufgehen, |

b) der Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für die Unterhaltung und Erneuerung des Betriebes einshließlich von Zentralheizungen und von Gleis- anlagen der Werksbahnen,

c) der Bedarf an Baueisen für Bauten oder für bau- lihe Unterhaltungs- und Fnstandsezungsarbeiten, soweit es sih hierbei niht um Bauvorhaben han- delt, die nach der Vierten Anordnung zur Durch- führung des Vierjahresplanes anzeigepflichtig sind,

d) der Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für Verpatungszwecke. ;

q S 9. Hwk-Kontingent Aus dem HUwk-Kontingent ist zu dedcken:

der Bedarf der Handwerksbetriebe an Erzeugnissen -

aus Eisen und Stahl, die in Ausübung ihres Handwerks verwendet werden.

S 10. : Unterhaltüngskontingente der Eisen verarbeitenden Fndustrie, des Handwerks und des Handels (1) Aus den Verarbeiter-U-Kontingenten A (Kontingentsliste Anlage 3a Nr. 40b bis Nr. 48 b), aus dem Hwk-U-Kontingent (Kontingentsliste 3 a Nr. 39 b), aus dem Wb-HR-U-Kontingent (Kontingentsliste Anlage 3 a Nr. 49 b)

ist zu decken:

a) der Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für die Unterhaltung und Erneuerung

der Betriebe einschließlich von Zentralheizun«

gen und von Gleisanlagen der Werksbahnen, b) der Bedarf an Baueisen für Bauten oder füx bauliche Unterhaltungs-* uud Fnstandsezungs= arbeiten, soweit es sih Hierbei niht um Bau-= vorhaben handelt, die nah der Vierten Anord=- nung zur Durchführung des Vierjahresplanes anzeigepflichtig sind, A c) der Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl. für Verpackungszwedcke. (2) Aus dem Wb-UR-U-Kontingent ist außerdem zu

deen: der Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für die eigene Fertigung der Handelsbetriebe.

Abgrenzung der Teilkontingente untereinander und gegenüber anderen Kontingenten.

SAL

Kontingentsträger, die über ein in den §8 7 bis 10 auf- geführtes Teilkontingent verfügen, haben aus ihrem Kon- tingent n i cht zu decken: ,

a) den Bedarf an Fertigerzeugnissen, die von einem Betrieb hergestellt werden, der über ein Wb-FFndu=- strie-Kontingent oder ein Hwk-Kpontingent verfügt,

b) den Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl, für den ein Ausfuhrkontingent 2), Vollkontingent (88 4 bis 6) oder Verarbeiterkontingent 12) zu-

ständig ist, A ; L

c) den Äleinbedarf an Fertigerzeugnissen, soweit er durch Bezug von Unternehmungen auf der Stufe des Einzelhandels gedeckt wird und monatlih 5 kg Kontingentsgewicht insgesamt nicht übersteigt. Dieje Regelung gilt für das Handwerk.

C. Verarbeiterkontingent. 8 12.

(1) Aus den in den Kontingentslisten Anlage 3 a Nr. 40 a bis 48 a und Anlage 5 Nr. 10 bis 18, 20 und 22 aufgeführten Verarbeiterkontingenten ist zu decken: j

der Bedarf an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl, soweit diese in einem Erzeugnis des bestellenden Betriebes aufgehen. .

(2) Sonderbestimmung: Aus dem Kontingent Schiffbau (Anlage 3 a Nr. 41 a) ist zu decken: / a) der Bedarf an Eisen und Stahl für den Neubau sowie für die Reparatur von Schiffen, b) der laufende Bedarf der Reedereien zur Jnstand- haltung und Erneuerung der C ten, c) der Bedarf des Schiffbauhandwerks (jedo Bootshau).

(3) Ausnahmen: :

a) Aus den Kontingenten ist niht zu decken: :

. der Bedarf, für den ein Ausfuhrkontingent 2) oder ein Vollkontingent (§8 4 bis 6) zuständig ist.

b) Aus dem WFJ - Kontingent sind die von dem Generalbevollmächtigten für das Kraftfahrwesen bekanntgegebenen Erzeugnisse ohne Erteilung einêr Kontrollnummer an Vollkontingentsträger zu liefern. :

c) Aus dem W-Masch-Kontingent haben die von dem Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion be- sonders bekanntgegebenen Maschinenfabriken ihren

ohne

ationen sowie der ihm unterstellten und

Neich8, unv Staatsanzeiger Nr. 100 vom 2, Mai 1941. &. 3

Str Mmgladaef an Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für die Herstellung von Werkzeugmaschinen zu decken.

Für die Auslieferung der Werkzeugmaschinen und die Abrechnung des W-Masch-Kontingents gilt die von dem Bevollmächtigten für die Maschinen- produktion erlassene Auftragsregelung für Werk- zeugmaschinen.

(4) Die Reichsstelle für Eisen und Stahl gibt die Erzeug- nisse bekannt, die auf Grund der vom Generalbevollmächtigten für die Eisen- und Stahlbewirtschaftung zugeteilten Ver- arbeiterkontingente hergestellt werden dürfen.

D. Kontingente für: die Versorgung nichtkontingentierter Verbraucher. 8 13, | Kontingent des Handels, Aus dem Wb-YR-Kontingent ist zu decken: a) der Bedarf an Erzeugnissen, die von der zuständigen Wirtschaftsorganisation mit Zustimmung dex Reichs- stelle für Eifen und Stahl bekanntgegeben werden

(Liste „Handels8ware aus Eisen und Stahl“), zur |

Belieferung nichtkontingentierter Verbraucher,

b) der Kleinbedarf an Fertigerzeugnissen der in § 11 aufgeführten Kontingentsträger bis zur Ie von monatlih 5 kg Kontingentsgewiht je Ab- nehmer. Unternehmungen auf der Stufe des Groß- handels sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Rahmen dexr Freigrenze auszusühren.

8 14. Kontingente für die Landwirtschaft und Forstwirtschaft.

(1) Das Reichskuratorium für Technik in der Landwirt- haft und dex Reichsforstmeister haben Sonderkontingente (Kontingentsliste Anlage 3a Nv. 50, 51), aus denen Her- steller und Verbraucher von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für bestimmte landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Bedarfszweccke Kontingentszuweisungen erhalten.

Ein Teil des dem Reichskuratorium für Technik in der Landwirtschaft /zugeteilten Kontingents wird für die Her- stellung von landwirtschaftlichen Maschinen bzw. deren Ersat- teilen der ;

Virtschaftsgruppe Maschinenbau bzw. der Wirtschastsgruppe Werkstoffverfeinerung Und ver- wandte Eisenindustriezweige und der Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blechwaren- industrie | zugeteilt. Die von diesen Wirtschaftsgruppen als Verarbeiter- kontingent verwalteten Kontingentsmengen unterliegen den Bestimmungen des § 12.

(2) Der Bedarf der landwirtschaftlihen und forstwirt- schaftlihen Betriebe gilt im übrigen grundsäßlich als nicht- kontingentierter Bedarf.

(3) Es ist verboten, die Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für den Bedarf der landwirtschaftlichen oder

/ forstwirtschaftlichen Betxiebe (Bauvorhaben- st. §6) ‘pon dex Erteilung einer Kontrollnummer abhängig zu machen, söweit

der Lieferer sür - diesen BVedarfszweck über ein Kontingent verfügt. : 8 15.

Kontingente für bestimmte Zwecke,

(1) Eine Organisation, die über ein §-Kontingent ver- fügt (Kontingentsliste Anlage 3 a Nr. 55—66), hat aus diesem Kontingent den vordringlichen Bedarf ihrer Mitglieder an ‘Erzeugnissen aus Eisen und Stahl zu decken.

(2) Der Bedarf der in Abs. 1 bezeichneten Verbraucher gilt grundsäßlich als nichtkontingentierter Bedarf.

(3) Es ist verboten, die Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für den Bedarf dieser Verbraucher von der Erteilung einer Kontrollnummer abhängig zu machen, soweit der Lieferexr für diesen Bedarfsziveck Über ein Kontingent verfügt.

Unterabscchnitt Il. Nichtkontingentierter Bedarf. 8 16.

(1) Aufträge für den Fnlandsbedarf, die nah den §8 2 bis 14 nit mit einer Kontrollnummer oder Ausfuhrkenn- _zeihnung versehen sein müssen, gelten als Aufträge für den nichtlontingentierten Bedarf.

(2) Bei Aufträgen auf Lieferung von „Eisen- und Stahl-

. material“ für den nihtkontingentierten Bedarf ist der genaue

- Verwendungszweck anzugeben.

S 17,

Lieferung von Walzwerkserzeugnissen für den nichtkontingentierten Bedarf.

Der Eisen- und Stahlhandel ist Mena, Aufträge auf Lieferung von den in Ziff. 1 bis 17 dex Materialliste auf- Ee Walziverkserzeugnissen für den nichtkontingentierten

edarf nur zur Lieferung ab Lager anzunehmen und auszu- führen, soweit durch eine Sonderregelung diese Erzeugnisse hierfür freigegeben werden.

8 18.

Lieferung von Gießereierzeugnissen für den nichtkontingentierten Bedarf.

(1) Die Gießereien sind berechtigt, für den nichtkontingen- tierten Bedarf innerhalb der thnen monatlih zur Verfügung stehenden E im Rahmen bestehender Herstellungs- beshränkungen eparaturguß für den dringenden Re=- paraturx- und Ersahbedarf zu liefern, wenn der Auftraggeber

“thnen die \{hriftlihe Erklärung abgibt, daß das bestellte Er- eugnis für Reparatur- und Ersaßzwecke an vorhandenen ‘An=- lägen bestimmt ist und. die Reparatur- bzw. der Ersay nah den vorliegenden Umständen dringend erforderlich ist.

(2) Aufträge wz Lieferung von Reparaturguß für den landwirtschaftlichen Bedarf bilvien Gießereien auch über den Handel erteilt werden, Dex Handel. ist verpflichtet, die in Abs. 1 vorgeschriebene Erklärung von seinen Auftraggebern in doppelter Ausfertigung zu verlangen. Eine Ausfertigung dieser Erklärung ist der Vicherai ‘bei der Weitergabe der Be- stellung einzureichen,

&

8 19. Lieferung von Fertigerzeugnissen für den nichtlontingentierten Bedarf.

(1) Betrieben, die für ihren Fertigungsbedarf über ein Kontingent verfügen, ist es verboten, die Lieferung der aus diesem Kontingent hergestellten Fertigerzeugnisse an Bedarfs- träger, die nicht zux Erteilung einex Kontrollnummer ver- pflichtet sind, von der Erteilung einer Kontrollnummer ab- hängig? zu machen. Dies gilt auch dann, wenn diese Fertig- erzeugnisse an die in Saß 1 bezeichneten Bedarfsträger nicht unmittelbar, sondern über den Handel geliefert werden.

(2) Dem Handel ist es verboten, die Lieferung von Fertig- erzeugnissen für den nichtkontingentierten Bedarf von der Er- teilung einer Kontrollnummer abhängig zu machen.

Abschnitt Ill

Zuteilung von Ausfuhrkennzeihnungen und Kontroll nummern,

8 20. Zuteilung von Ausfuhrkennzeichnungen oder Kontroll- nummern bei dem Bezug im deutschen Reichsgebiet einschließ-

lih des Protektorats Böhmen und Mähren sowie im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg.

(1) Bei en auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für den mittelbarèn Ausfuhrbedarf oder kontingentierten Bedarf sind Ausfuhrkennzeihnungen bzw. Kontrollnummern für die Menge des „Eisen- und Stahl- materials“ in Höhe des Walz- bzw. Gußgewichts (Kon - tingents8gewict) zu erteilen, die zur Ausführung des Auftrages erforderlich ist.

(2) Soweit zur Ausführung von Aufträgen auf Liefe- rung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für den Bedarf, der aus den Wehrmachtkontingenten (Kontingentsliste An- lage 3 a Nr. 3) dem „W-Masch“ odex „WFJ“=Kontingent zu deen ist, „Eisen- und Stahlmaterial“ erforderlich ist, das mit Chrom, Nikel, Molybdän, Wolfram, Kobalt und/oder Alu- minium legiert ist, müssen Kontrollnummern aus diesen Kontingenten mit dem Kennzeichen „I&“ erteilt werden.

(3) Kontrollnummern sind für das Quartal zu erteilen, in dem die Lieferung des „Eisen- und Stahlmaterials3“ erx- eades ist. Bei Aufträgen auf Lieferung von noch herzu- tellenden Gießereierzeugnissen gilt als Zeitpunkt der Liefe- rung der Zeitpunkt des Abgusses.

(4) Ausfuhrkennzeihnungen und Kontrollnummern sind ee TOTUEITT O Dei V R unter Angabe er Menge, für die sie gültig sind, zu erteilen.

Die auf den Hwk-Scheinen genannten Twk-Kontroll- nummern sind nur gültig, wenn der Name des bezugsberech- tigten Handswerksbetriebes auf dem Schein eingetragen ist.

(5) Kontrollnummern sind in der Weise zu erteilen, daß das Kontingentszeichen, die vom Kontingentsträger an- gegebene Nummer, das Quartal und die Fahreszahl hinter- einander aufzuführen sind, z. B. „WFJ 12 345/1/1941“.

(6) Bei Ausfuhrkennzeihnungen find jeweils die Be- genug „Ausfuhr“ (im Protektorat Böhmen und Mähren

ie Bezeichnung „Exp.“), das Kontingentszeichen dex Wirt- shaftsorganisation, die vou? dex Wirtshaftzorganilälion an- gegebene Nummer, das Quartal und die Fahreszahl hinter- einander aufzuführen, z. B. „Ausfuhr WFJT 54 321/1/19414. Soweit die Wirtschaftsorganisation Ausfuhrkennzeihnungen mit dem Kennzeichen „R“ ausgibt, ist dieses anzufügen, ¿. B. „Ausfuhr WFJ 54 321/1/1941 R“.

(7) „Ost“-, „Elsaß“-, „Lothringen“- und „Lux“-Kon- trollnummern tragen keine Quartalsbezeichnung.

(8) Kontrollnummern berechtigen zum Bezug von Walz- werkerzeugnissen oder Gießereierzeugnissen, auch wenn sie nur für eine der beiden Matertialarten zugeteilt wurden. Kontrollnummern mit dem Kennzeichen „lg? dürfen nur zum Bezuge der Materialart verwendet werden, für die sie zu- geteilt sind.

(9) Die Weitergabe von Kontrollnummern ohne gleich- zeitige Erteilung eines spezifizierten Auftrages ist unzulässig.

8 21.

Zuteilung von Ausfuhrkennzeihnungen oder Kontroll nummern bei dem Bezug aus dem Generalgouvernement.

Aufträge auf Lieferung von V Md aus Eisen und Stahl dürfen Unternehmungen im Generalgouvernement nur

‘exteilt werden, wenn die Aufträge mit einer Ausfuhrkenn-

zeichnung oder Kontrollnummer versehen und über die „Be- wirtschaftungsstelle für Eisen und Stahl im General- gouvernement, Krakau“, geleitet werden.

Die Ausftragerteilungsshreiben sind in doppelter Aus- fertigung der BewirtsGaftungsstells einzureichen.

8 22.

Zuteilung von Kontrollnummern bei Lieferungen nah dem Generalgouvernement.

(1) Aufträge von im Generalgouvernement ansässigen Auftraggebern auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl dürfen mit Ausnahme der in Abs. 2 getroffenen Regelung nux angenommen und ausgeführt werden, wenn die Aufträge mit ciner „Ost“-Kontrollnummer der „Bewirt- schaftungsstelle für Eisen und Stahl im Generalgouvernement, Krakau“, versehen sind.

(2) Aufträge von im Generalgouvernement ansässigen Auftraggebern auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl, die mit einer Kontrollnummer eines Kontingents- trägers des Reichs oder des Protektorats Böhmen und Mähren versehen sind, dürfen angenommen und ausgeführt werden, wenn der Auftrag mit dem Vermerk versehen ist:

„Die Bestellung erfolgt auf Grund besonderer Er- mächtigung durch die Bewirtschaftungsstelle für Eisen und Stahl ‘im Generalgouvernement, Krakau, vom E

Zuteilung von Ausfuhrkennzeihnungen und Kontroll-

nummern bei dem ‘Bezug aus Norwegen, Dänemark,

den Niederlanden, Belgien und den beseßten Gebieten | von Frankreich.

G Aufträge auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl dürfen Unternehmungen in Norwegen, Dänemark, den Niederlanden, Belgien und den beseßten Gebieten von ges nur erteilt werden wenn die Aufträge mit einer

usfuhrkennzeichnung oder Kontrollnummer versehen sind.

E

(2) Die Ausfuhrkennzeihnungen oder Kontrollnummerrtt sind unter Angabe der Menge, für die sie gültig sind, auf einem besonderen Blatt in doppelter Ausfertigung dem Ausf- tragserteilungsschreiben beizufügen.

8 24. Zuteilung von Ausfuhrkennzeichnungen und Kontroll- nummern bei Lieferungen nach Norwegen, Dänemark, den Niederlanden, Belgien und den beseßten Gebieten von Frankreich.

Aufträge auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl dürfen nur unter Beachtung der über die zu- ständigen Wirtschaftsorganisationen bekanntgegebenen An- ordnungen des Generalbevollmächtigten für die Eisen- und Stahlbewirtshaftung, des Reichswirtschaftsministers oder der Reichs\telle für Eisen und Stahl angenommen und aus- geführt werden.

8 25.

Zuteilung von Ausfuhrkennzeichnungen oder Kontroll-

nummern beim Bezug aus dem Ausland.

(1) Bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl aus dem Ausland sind dem ausländischen Lieferer feine Kontrollnummern oder Ausfuhrkennzeihnungen zu er- teilen, soweit nicht für einzelne Länder etwas anderes betannt- gegeben wird.

(2) Der Einführer hat die für die einzuführenden Erzeug- nisse vorliegenden Kontrollnummern bzw. Ausfuhrkennzeich- nungen in Höhe des Liefergewichts der zuständigen Reichs= stelle bei dem Antxag auf Erteilung einex Devisenbescheini= gung anzugeben. i

Zuteilung von Kontrollnummern bei Aufträgen zur

Belieferung der Truppe. 8 26,

Die Erteilung, Annahme und Ausführung von Auf- trägen- auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen ‘und Stahl von bestimmten Wehrmachtdienststellen gegen Nachreihung einer Kontrollnummer richtet sih nah den über die Organi- sation der gewerblichen Wirtschaft bekanntgegebenen Vor=

[hriften, AV\GUltE V, Austragsfristen für „Eisen- und Stahlmaterial“, Frist für Vorausbestellung füx „Eisen- und : Stahlmatertal 8-27.

Aufträge auf Lieferung von „Eisen- und Stahlmaterial“ dürfen jeweils nux für ein Quartal im voraus erteilt und ana genommen werden.

Ausnahmen von der Frist für Voraus8- bestellung. S 28. Bis zu einem Jahr im voraus dürfen bestellt werden: a) Schiffsbleche und Schiffsprofile, sofern es sich unt Spezifikationen füx die vordringlihsten Objekte handelt,

Þ) Stahlformguß,

c) nachstehend aufgeführte Stahlrohrsorten:

1.“Rohre -mit Gütevorschriften und Rohre aus Sonderstahl, i

2. Rohre mit abnormalen Wanddicken,

23. Qualitätsrohre für besonders hohe Bes anspruchungen,

4. geshweißte Rohre über 318 mm ä. &.

8 29. Die Wirtschaftsgruppe Eisen schaffende Jndustrie, Zweiga

stelle Düsseldorf, bzw. die Wirtschaftsgruppe Gießerei - Fndu=«

strie, Berlin, sind ermächtigt worden, bei Aufträgen auf Liefe rung von Vormaterial für die Herstellung von Schmiedestücken bzw. von Gußstücken, deren Herstellung technisch mehr als drei Monate in Anspruch nimmt, auf Antrag Ausnahmen von der „Frist für Voraus- bestellung“ zuzulassen. |

j A t aiheled Ì

S A A N Austragserteilung bei den Werken und Verkaufsverbänden der Eiseu schaffenden und Giezerei-Judustrie.

(1) Die Auftraggeber sind gehalten, Aufträge auf Lieferung von „Eisen- und Stahlmaterial“ grundsäßlich bis zum 5. des Vormonats des Quartals zu erteilert, in dem die Lieferung erfolgen soll. Sie dürfen spätestens bis zum 5, des zweiten Quartalmonats aufgegeben werden. :

(2) Aufträge auf Lieferung von „Eisen- und Stahl material“, die den Werken und Verkaufsverbänden erteilt werden, dürfen nah dem 5, des zweiten Quartalmonats mit Kontrollnummern des laufenden Quartals nicht mehr erteilt und angenonmmen werden.

(3) Die Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit in §8 33, 35 etwas anderes angeordnet ist.

8 31. Austragserteilung beim Eisen- und Stahlhandel,

a) Streckengeschäft.

Aufträge auf Lieferung von „Eisen- und Stahlmaterial“ im Streckengeschäft sollen mindestens fünf Tage vor den in 30 genannten Fristen beim Eisen- und Stahlhandel vor liegen.

Aufträge auf Lieferung von „Eisen- und Stahlmaterial“, die dem Eisen- und Stahlhandel zur Lieferung im Strecken=- geschäft erteilt werden, dürfen nach dem 1. des zweiten Quartalmonats mit Kontrollnummern des laufenden Quar= tals nicht mehr erteilt und angenommen werden.

b) Lagergeschäft.

Aufträge auf Lieferung von „Eisen- und Stahlmaterial“, die dem Eisen- und Stahlhandel zur Lieferung ab Lager era teilt werden, dürfen nah dem 5s. des zweiten Quartalmonats mit Kontrollnummern des laufenden Quartals nicht mehr erteilt und angenommen werden.

Zu a und b Ausnahmen: Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit in den §F 32—34 etwas anderes angeordnet ist.

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