Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 100 vom 2. Mai 1941. S. 4
Ausnahmen von den Fristen für Austrägserteilung. S 39 __ Für den Bedarf jedes einzelnen Betriebes können ohne Rücksicht auf die vorgeschriebenen Fristen für Auftrags- erteilung vom 5. des zweiten Quartalmonats bis zum leßten des dritten Quartalmonats insgesamt folgende Mengen „Eisen- und Stahlmaterial“ mit Kontrollnummern des laufenden Quartals bestellt werden: ab Lager (auch ab Werkslager): a) „Eisen- und Staählmaterial“ (außer Ziff. 11 und 16 der Materialliste) L b) Röhren, Verbindungsstüdcke und Flanschen Q l und Materialliste) 2. ab Lager (auch ab Werkslager) oder aus Neuanfertigung:
d) Edelstahl (Ziff. 16 der Materialliste) . insges. bis zu 5 t.
8 33.
Aufträge auf Lieferung von „Eisen- und Stahl- material“ mit Kontrollnummern aus den Wb-Kontingenten S9 7, 8), dem HUwk-Rontingent (§ 9), dèn Unterhaltungs- ontingenten (§ 10) und den in 88 13 bis 15 aufgeführten Kontingenten dürfen angenommen werden:
a) vom Eisen- und Stahlhandel zur Lieferung im Streckengeschäft
jeweils bis zum 25. des leyten Monats im Quartal,
b) vom Eisen- und Stahlhandel zur Lieferung ab Lager bzw. von den Werken und Verkaufsverbänden der Eisen schaffenden und Gießerei-Fndustrie
jeweils bis zum leßten Tage des Quartals.
S 34,
Die Fristen für Auftragserteilung gelten nicht für Auf- träge auf Lieferung von Material 11, Wahl, Unterlängen, Streifen-, Stück- und Wildmaßbleche, Enden (gleichgültig, welcher Form) und Ausschußmaterial.
S 35.
Die Fristen für Auftragserteilung gelten nicht für be- sonders zu fertigende Gußeinzelteile und Schmiedestüe, soweit sie für dringende Jnstandsezungsarbeiten benötigt werden.
insges. bis zu 10 t,
18 der insges. bis zu 30 t,
Ausnahmen von den Austragsfristen für Aufträge mit Ausfuhrkennzeihnungen, „Ost“‘-, „Elsaß“-, „Lothringen“‘- und „Lux“‘-Kontrollnummern.
8 36.
Die Fristen für die Auftragserteilung und die Frist für Vorausbestellung elten nicht für Aufträge auf Lieferung von „Eisen- und Stahlmaterial“, die mit AusfuhrkenrFeich- nungen Ost-, Elsaß-, Lothringen- oder Lux-Kontrollnummern erteilt werden.
Abschnitt V.
Ausführung von Aufträgen auf Lieferung von „Eisen- und Stahlmaterial“,
S 37.
(1) Kontrollnummerausfträge, die bis zum 5. des ersten Quartalsmonats von den Werken und Verkaufsverbänden der Eisen schaffenden und Gießerei-Fndustrie verbucht worden sind, stnd grundsäßlih im Kontingentsquartal auszuführen.
(2) Kontrollnummeraufträge, die nah dem 5. des ersten Quartalsmonats von den Werken bzw. Verkaufsverbänden der Eisen schaffenden und Gießerei-Fndustrie verbuht wor- den sind und 1m Kontingentsquartal nicht mehr ausgeführt werden können, sind spätestens im folgenden Quartal auszu- führen.
S 38, Es ist verboten, Aufträge auf Lieferung von „Eisen- und Stahlmaterial“ vor dem in der Kontrollnummer an- gegebenen Quartal auszuführen.
8 39.
Aufträge auf Lieferung von „Eisen- und Stahlmaterial“ mit Ausfuhrkennzeichnungen oder Kontrollnummern aus den Wb-Kontingenten (§§ 7 und 8) dem Hwk-Kontingent (S 9), den Unterhaltungskontingenten (§ 10) und den in §8 13 bis 15 aufgeführten Kontingenten sowie dem „Ost“-, „Elsaß“-, „Lothringen“- oder „Lux“-Kontingent, die nah dem 5. des zweiten Quartalsmonats den Werken und Verkaufsverbänden der Eisen schaffenden und Gießerei-Fndustrie im Strecken- geschäft erteilt werden, sind wie Aufträge mit Kontrollnum- mern des folgenden Quartals zu behandeln.
Ab\ch nitt l; Austragserteilung für Fertigerzeugnisse. 8 40.
(1) Eisen verarbeitende Betriebe dürfen Aufträge auf Lieferung von Fertigerzeugnissen mit Kontrollnummern des laufendey Quartals nur bis zum 10. Tage vor Ablauf der in S 30 bzw. § 33 b genannten Fristen annehmen.
(2) Bei Aufträgen auf Lieferung von bereits her - gestellten Fertigerzeugnissen ab Lager sind die Eisen verarbeitenden Betriebe und Händler, die Erzeug- nisse dieser Betriebe verkaufen, berechtigt, Kontrollnummern zu verlangen, die zur Bestellung von „Eisen- und Stahl- material“ unter Beachtung der Austragserteilungsfristen verwendet werden können.
(3) Die sofortige Lieferung von Fertigerzeugnissen ab Lager gegen Kontrollnummern des der Lieferung foigenden Quartals ist zulässig.
Frist für Vorausbestellungen sür Fertigerzeugnisse
8 41. Aufträge auf Lieferung von Fertigerzeugnissen dürfen
für den fkontingentierten und nichtfkontingentierten Bedarf grundsäßlich nur ein Fahr im *vovaus erteilt und an-
‘tingentsträgers- zugrunde, ist die Beifügung einer „Kon-
Abschnitt VII. Sammelbestellungen und zusammengefaßte Bestellungen. , 8 42. Sammelbestellungen.
(1) Betriebe, die eine den Bestimmungen ihrer Wirt- schaftsorganisation entsprehende Kontingentsbuchführung (SS 55 ff.) führen und eine Betriebsnummer erhalten haben, sind zur Aufgabe von Sammelbestellungen berechtigt.
(2) Zu Sammelbestellungen dürfen Aufträge auf Liefe- rung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl mit Kontroil- nummern des gleichen Quartals zusammengefaßt werden, d. h. Aufträge eines Kontingentsträgers mit verschiedenen Kontrollnummern sowie Aufträge verschiedener Kontingents- träger ‘und Aufträge mit fremden Betriebsnummern.
(3) Außerdem dürfen Aufträge mit Ausfuhrkennzeich- nungen zu Sammelbestellungen zusammengefaßt werden. Es ist jedoch nicht zulässig, Aufträge mit Ausfuhrkennzeichnungen und Kontrollnummern in einex Sammelbestellung zu- sammenzufassen.
(4) Die Sammelbestellung erfolgt nur unter Angabe der Betrieb8nummer des Bestellers. Die einer Sammelbestellung zugrunde liegenden einzelnen Ausfuhrkennzeihnungen bzw. Kontrollnummern brauchen nicht weitergegeben zu. werden. Jedoh ist der Sammelbestellung ein Formblatt „Kon=- tingentszuweisung“ beizufügen, in dem ausgewiesen wird, in welche Kontingente sih die insgesamt angegebene Kon- tingentsmenge ausfteilt. Eine Durchschrift dieser „Kon- tingentszuweisung“ ist als Beleg bei der Kontingentsbuch- führung der bestellenden Firma aufzubewahren. Liegen einer Sammelbestellung Kontrollnummern nur -eines Kon-
tingentszuweisung“ nicht erforderlih. Es genügt in diesem Falle, wenn auf der Bestellung unter der Betriebsnummer das Kontingent der Kontrollnummer, die dex Bestellung zu- grunde liegt, angegeben wird.
8 43. Zusammengefaßte Bestellungen.
Es ist zulässig, bei Aufträgen auf Lieferung von „Eisen- und Stahlmaterial“ in einer Bestellung Kontrollnummern verschiedener Kontingentsträger und/oder Ausfuhrkennzeich- nungen unter . Angabe der Mengen, für die sie gültig sind, aufzugeben.
Sind in der zusammengefaßten Bestellung Ausfuhrkenn- zeichnungen oder Wehrmachtkontrollnummern enthalten, so sind die für Ausfuhrkennzeihnungen bzw. Wehrmachtkontroll- nummern bestellten Mengen jeweils nach Sorten und Ab- messungen getrennt anzugeben, auf Verlangen des Lieferers auf besonderem Blatt.
Ausnahmen.
| 8 44. Aufträge auf Lieferung von mit Chrom, Molybdän, Wolfram, Kobalt, Nickel und/oder Aluminium legiertem „Eisen- und Stahlmaterial“, die mit Wehrmachtkontroll= nummern, W-Masch- oder WFI-Kontrollnummern mit dem Kennzeichen „1g“ zu erteilen sind, dürfen nicht in Sammel- bestellungen oder zusammengefaßten Bestellungen. aufgegeben werden. S
Aufträge auf Lieferung von „Eisen- und Stahlmaterial“, das als statisches Baueisen für Bauvorhaben bestimmt ist, die gemäß §-6 mit Kontrollnummern aus den Bau-Kon- tingenten zu decken sind, dürfen nur erteilt werden, wenn sie mit einex vollständigen GB-Bau-Kontrollnummer versehen sind. Sie dürfen niht in Sammelbestellungen aufgegeben werden. Bei zusammengefaßten Bestellungen müssen die auf GB-Bau-Kontrollnummern bestellten Mengen jeweils nach Sorten und Abmessungen getrennt und die hierfür erteilte Kontrollnummer vollständig angegeben werden. (Der Handel ist nicht berechtigt, diese Aufträge in Lagersammelbestellungen aufzugeben.) ¿
Ab#\chnitt VIII.
Ersatzbestellungen.
8 46.
Ersaßbestellungen des Eisen- und Stahlhandels. (Lagerersahbestellungen.) (1) Der Eisen- und Stahlhandel ist berechtigt, für die auf Grund von Ausfuhrkennzeihnungen oder Kontroll- nummern ab Lager gelieferten Mengen an: 1. Walzwerkserzeugnissen (Ziffer 1—17 der Material- liste), . Fittings, . Flanschen, . Rohrbogen, . Rohrformstüe/ . Spiralrippenrohrxe Ersaßbestellungen aufzugeben.
(2) Bei den Ersaßbestellungen is anzugeben:
1. das Gesamtgewicht der ab Lager belieferten Kon-
trollnummeraufträge, i
2. das Gesamtgewicht der ab Lager belieferten Ausfuhr-
aufträge, ;
3. der Monat, in dem die Lieferungen erfolgt sind.
Bei den Ersaßbestellungen auf Lieferung der in Abs. 1 unter Ziff. 2—6 aufgeführten Erzeugnissen ist außerdem eine gewichtsmäßige Unterteilung nach Kontingentstragern der ab Lager belieferten Kontrollnummeraufträge vorzunehmen.
(3) Die Ersaßbestellungen müssen spätestens bis zum 5. des dem Liefermonat folgenden zweiten Monats den Werken bzw. Verkaufsverbänden der Eisen schaffenden und Gießerei- Industrie grundsäblich in einer Bestellung — möglichst nur einmal im Monat — eingereicht werden. ;
4) Der Eisen- und Stahlháändel darf Ersaßbestellungen nur innerhalb der gleihen Materialgruppe der von ihm ge- lieferten Erzeugnisse aufgeben. | i
(5) Für das an den nichtkontingentierten Bedarf ab Lager “gelieferte „Eisen- und Stahlmaterial“ darf die Lagerergän- zung nur auf Grund besonderer Zuweisungen, die durch die zuständigen Fachgruppen bekanntgegeben werden, erfolgen.
S 47. Lagersammelbestellungen. (1) Der Eisen- und Stahlhandel ist berechtigt, für die auf
Stabstahl (Ziff. 5 der Materiallisté) und Feinbleh (Ziff. 10 der Materialliste) bei den Verkaufsverbänden der Eisen schaffenden Fndustrie Lagersammelbestellungen aufzugeben. (2) Bei den Lagersammelbestellungen ist anzugeben: 1. das Gesamtgewicht der ab Lager zu beliefernden Kontrollnummerausträge, 2, das Gesamtgewicht der ab Lager zu beliefernden Ausfuhrausfträge. (3) Die Lagersammelbestellungen müssen bis zum 5. des zweiten Monats desjenigen Quartals dem Verkaufsverband der Eisen schaffenden Fndustrie erteilt werden, auf das die ihnen zugrunde liegende Kontrollnummer lautet,
8 48.
Ersatbestellungen des Handels für sanitären
JFnstallationsbedarf.
(1) Die Mitglieder der Fachgruppe Sanitärer Fnstal-
lationsbedarf sind berechtigt, für die auf Grund von Ausfuhr-
kennzeihnungen oder Kontrollnummern ab Lager gelieferten
Mengen an
1. Druckrohren und Formstücken,
2. Abflußrohren und Formstücken,
3. Sanitätsguß einschl. Badewannen,
4. Kanalguß j
Ersaßbestellungen in Gießereierzeugnissen aufzugeben.
(2) Bei den Ersabbestellungen is anzugeben:
1, das Gesamtgewicht der ab Lager belieferten Kon-
trollnummeraufträge,
2. das Gewicht. der ab Lager belieferten Ausfuhr=-
aufträge,
3. der Monat, in dem die Lieferungen erfolgt sind. Bei den Ersazbbestellungen ist außerdem eine gewihtsmäßige Unterteilung nach Kontingentsträgern der ab Lager be- lieferten Kontrollnummeraufträge vorzunehmen. | (3) Die Ersaßbestellungen müssen spätestens bis zum 5. des dem Liefermonat folgenden zweiten Monats den Werken bzw. Verkaufsverbänden der Gießerei-Fndustrie ein- gereicht werden.
Verbot von Ersahbestellungen.
49; Die füx Lieferungen von Material Il. Wahl, Unter- längen, Streifen-, Stük- und Wildmaßblechen, Enden (gleich gültig, welher Form) und Ausschußmaterial erhaltenen Ausfuhrkennzeihnungen und Kontrollnummern werden mit ihrer Erteilung an den Händler ungültig. Der Händler hat die Ausfuhrkennzeihnungen oder Kontrollnummern unter Angabe der Mengen, für die sie gültig sind, über seine Wirt- shaftsorganisation der Reichsstelle für Eisen und Stahl monatlich zu melden.
8 50, Einfühvrer dürfen die für Lieferungen der aus dem Aus-= land eingeführten Erzeugnisse aus Eisen und Stahl er- haltenen Kontrollnummern und Ausfuhrkennzeihnungen nicht zur Bestellung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl verwenden, sondern sind gemäß § 25 dex zuständigen Reichs- stelle zu melden. | Abschnitt IRX.
Zweckgebundenheit der Kontingente, 8 51.
(1) Eisen verarbeitende Betriebe dürfen Ausfuhrkenn- zeihnungen oder Kontrollnummern, die sie zur Ausführung von Aufträgen Bel Lieferung von Fertigerzeugnissen er- halten, nur zur Beschaffung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl für den Fertigungsbedarf verwenden.
(2) Eisen verarbeitende Betriebe dürfen Kontroll- nummern, die sie für Betriebszwecke gemäß § 4 Abs. 2 und 3 erhalten, nur r die vom Vollkoutingentsträger bestimmten Zwecke verwenden. :
(3) Der Handel und das Handel treibende Handwerk dürfen mit Wbh-HR-Kontrollnummern nur die von den zu=- ständigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft befannt- gegebenen Erzeugnisse aus Eifen und Stahl (Teil 1 der Liste „Handelsware aus Eisen und Stahl“) beziehen.
(4) Wéhrmacht-, W-Masch- oder WFJ-Kontrollnummern mit dem Kennzeichen „Ilg“ dürfen nur für den Bedarfszweck verwendet werden, für den die Kontrollnummer zugeteilt wurde. N (5) GB-Bau-Kontrollnummern, die für den Bezug von „Eisen- und Stahlmaterial“ zugeteilt werden, das als statishes Baueisen für Bauvorhaben bestimmt ist, dürfen nur für den Bedarfszweck verwendet werden, für den die Zu- teilung erfolgte.
8 52.
Für Eisen verarbeitende Betriebe besteht — soweit \sih nicht aus § 51 etwas anderes ergidt — die Berechtigung und Ver= pflichtung, das bei ihnen vorrätige „Eisen- und Stahlmaterial ohne. Rücksicht darauf, für welchen Auftrag und auf welche Ausfuhrkennzeihnung oder Kontrollnummer es beschafft wurde, für andere Aufträge zu verarbeiten, für die -bereits Ausfuhrkennzeichnungen odex Kontrollnummern erteilt sind, und mit Material aus späteren Bezügen auszutauschen, falls dies im Jnteresse der fristgemäßen Erledigung und planvollen Abwicklung der ihnen vorliegenden Aufträge liegt.
AbschOuitt, A. : Verfügung über Erzeugnisse aus Eisen und Stahl für nicht durchsührbare Ausfuhr- und Kontrollnummerausträge. 8 53.
(1) Wird ein Auftrag für den Ausfuhrbedarf oder für
den kontingentierten Bedarf zurückgezogen, oder ist er aus
(Fortsezung in der Ersten Beilage.)
Verantwortlich:
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:
Präsident Dr. Schlange in Potsdam;
für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lanvys\ch in Berlin-Charlottenburg.
Druck der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH., Berlin. Acht Beilagen
Grund von Ausfuhrkennzeihnungen oder Kontrollnummern
genommen werden,
ab Lager zu liefernden Mengen an:
(einschl. Börsenbeilage und zwei BZentralhandelsregisterbeilagen),
Ar. 100
Erste BVeílage zum Deutschen RNeichSanzeiger und Preußischen Staat3anzeiger
Berlin, Freitag, den 2. Mai
1941
(Fortseyung aus dem Hauptblatt.)
sonstigen Gründen niht durchführbar, so sind grundsägßlich die zur Ausführung des Auftrages aufgegebenen Bestellungen auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl unver- züglih zurückzuziehon.
(2) Wird ein Kontrollnummerauftrag un- gültig, nachdem die für ihn bestellten Erzeugnisse aus Eisen und Stahl bereits beschafft worden sind, dürfen diese Erzeug- nisse für den Ausfuhrbedarf oder kontingentierten Bedarf gegen Erteilung einer Ausfuhrkennzeihnung bzw. einer Kon- txollnummer verwendet werden. Die für den zur Ausfüh- rung gelangenden Auftrag zu erteilende Ausfuhrkennzeich- nung oder Kontrollnummer wird in Höhe des bereits be- safften Materials ungültig und ist über die zuständige Wirt- schaftsorganisation der Reichsstelle für Eisen und Stahl zu melden. Sie darf also insowzit nicht zur Bestellung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl verwendet werden.
(3) Wird ein Ausfuhrauftrag ungültig, oder ist er aus anderen Gründen nicht durführbar nachdem die für ihn bestellten Erzeugnisse aus Eisen und Stahl beschafft wor- den sind, dürfen diese Erzeugnisse für andere Aufträge (Aus- fuhr- oder Kontrollnummeraufträge) nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Eisen und Stahl verwendet werden. Zu diesem Zweck ist über die Stelle, die die Ausfuhrkennzeihnung erteilt hat, der Reichsstelle für Eisen und Stahl unverzüglich der Sachverhalt mitzuteilen.
__ Die für die Behandlung von Ausfuhraufträgen dur die Prüfungsstellen bekanntgegebenen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Bereits erteilte Kontrollnummern, die noch nicht zur Beschaffung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl ver- wendet worden sind, sind, wenn die Vorausseßungen des Abs. 1 vorliegen, auf Verlangen des Auftraggebers zurück- zugeben. Die Rückgabe von Kontrollnummern kann jedoch nur verlangt werden, wenn eine Verwertung der Kontroll- nummern unter Beachtung der Auftragserteilungs- bzw. Um- tauschfristen noch möglich ist.
- Eine Ersaßhergabe anderer gültiger Kontrollnummern kann nicht verlangt werden.
Abschnitt X1.'
Kontrollnummererteilung bei mangelhafter Lieferung oder Verlust des bestellten Erzeugnisses aus Eisen und Stahl.
8 54.
(1) Ft für einen Auftrag bereits eine Kontrollnummer erteilt worden und ist die Vlesevutia des „Eisen- und Stahl- materials“ ordnungsgemäß erfolgt, so hat der Kontingents- träger aus seinem Kontingent eine weitere Kontrollnummer zur Verfügung zu stellen, wenn aus irgendwelchem Grunde eine nohmalige Lieferung des „Eisen- und Stahlmaterials“ durch die Eisen schaffende Fndustrie, die Gießerei-Fndustrie oder den Eisen- und Stahlhandel erforderlich ist.
(2) Js das Material in der Verarbeitung zu Aus\huß E oder weist das fertige Erzeugnis Mängel auf, die er Verarbeiter zu vertreten hat, so hat er, soweit freie Lager- bestände an „Eisen- und Stahlmaterial“ vorhanden sind, den Auftrag des Kontingentsträgers zu erfüllen, ohne eine neue Kontrollnummer zu verlangen.
(3) Liefert ein Werk der Eisen shaffenden Fndustrie, der Gießerei-Fndustrie oder ein Eisen- und Stahlhändler das in des «of Je „„Eisen- und Stahlmaterial“ fehlerhaft, so daß es sich bei der Verarbeitung als für den Auftrag des Kon- tingentsträgers nicht brauchbar erweist, dann hat die Ersayh- lieferung der Werke bzw. des Eisen- und Stahlhändlers ohne A einer neuen Kontrollnummer zu erfolgen. Voraus- lepung ijt aber, daß das Werk bzw. der Händler das zuerst 1 )lerhaft gelieferte Material zurückerhält oder dem Lieferer ie Bescheinigung eines Schrotthändlers vorgelegt wird, daß das fehlerhafte Material der Verschrottung zugeführt wurde.
Abschnitt XIl. Kontingentsbuchführung. 855. _ Betriebe sind nah Maßgabe der §8 56 und 57 zur Kon- tingentsbuhführung verpflichtet, die jederzeit eine Uebersicht darüber ermögliht, aus welchen Koutingdenten und von
welcher Stelle Kontingentsmengen zugeflossen fi N über diese verfügt oute. gen zugeflossen sind und wie
i 8 56.
Kontingentsbuchführung der Eisen verarbeitenden Betriebe.
V (éi eins sind verpflichtet:
. die Betriebe der Wirtschaftsgruppen: Stahl- und Eisen M u Maschinenbau, Fahrzeugindustrie, Luftfahrtindustrie, Elektroindustrie, Feinmechanik und Optik, y Eisen=-, Stahl- und Blechwarenindustrie, Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisen- E etallwaren und verwandte JIndustriezwei Bauindustrie. E ad 2. Betriebe, die anderen als den vorstehend genannten Wirtschaft8sgruppen angehören und monatlich mehr als 25 t „Eisen- und Stahlmaterial“ verbrauchen. O Der Reichsstand des Deutschen Handwerks ist er- mächtigt, seinen Mitgliedsbetrieben nach Richtlinien der Reichs\telle für Eisen und Stahl die Einrichtung einer Kon- tingentsbuhführung vorzuschreiben.
(3) Die Wirtschaftsgruppen sind ermächtigt, Betriebe in bestimmten Fällen nach Richtlinien der Reichss\telle für Eisen und Stahl von der Pflicht zur Kontingentsbuhführung zu entbinden.
(4) Die Ausführungsbestimmungen zur Kontingents- S erlassen die Wirtschaftsgruppen bzw. der Reichs- Qu des Deutschen Handwerks im Einverständnis mit der
eichsstelle für Eisen und Stahl,
8 57, Kontingentsbuhführung des Handels.
- Die Reichsgruppe Handel ist O ihren Mit- gliedsbetrieben nah Richtlinien der Reichsstelle für Eisen und Stahl die Einrichtungen einer Kontingentsbuchführung vor- zuschreiben.
Ab[chnttt X Statistik zur Eisen- und Stahlbewirtschastung. 5 8 58.
(1) Die Mitglieder der Wictschaftsgruppen Eisen shaffende Fndustrie, Gießerei-Fndustrie, Fahgruppe Eisen- und Stahlhaudel und Fachuntergruppe Schrott sind ver- pflichtet, die von ihnen durchgeführten Lieferungen an „Eisen- und Stahlmaterial“ bzw. Nuteisen — unterteilt nach Materialgruppen und Bedarfsträger — monatlich der Reichsstelle für Eisen und Stahl zu melden.
__ Außerdem haben die Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Eisen shaffende Fndustrie den Auftragseingang — unterteilt nah Materialgruppen und Bedarfsgruppen — monatlich zu melden.
(2) Die Mitglieder der Wirtschaftsgruppen der Eisen verarbeitenden Fndustrie, die zur Führung einer Kontin- gentsbuchführung verpflichtet sind, haben ihren Auftrags- bestand und die Verwertung dex Kontrollnummerzuflüsse monatlich zu melden.
(3) Die Wirtschaftsgruppen der Eisen verarbeitenden Jndustrie mit Ausnahme der Wirtschaftsgruppen Stahl- und Eisenbau und Bauindustrie haben außerdem den Werkstoff- eingang — unterteilt nah Materialgruppen — monatlih zu melden. ;
(4) Die Meldungen haben über die Wirtschafts- organisationen auf den von ihnen herausgegebenen Vor- drucken zu erfolgen.
(5) Die Meldefristen werden durch die Organisation der gewerblichen Wirtschaft bekanntgegeben.
(6) Die Kontingentsverwaltungsstellen haben der Reichs- stelle für Eisen und Stahl quartalsweise die Verteilung ihres Kontingents auf Anforderung nachzuweisen.
A E E: Umtausch von Kontrollnummern. S 59;
(1) Die Kontingentsträger (Kontingentsverwaltungs- stellen) können bis zum 15. des dem Quartal folgenden Monats bei der Zentralausgleichsstelle der Reichsstelle für Eisen und Stahl Kontingentsmengen, die auf ein späteres Quartal übertragen werden sollen, unter Angabe des ge- wünschten Kontingentsquartals zum Umtaush einreichen. (2) Betriebe mit eigener Kontingentsbuchführung können bis zum leßten Tage des Quartals auf besonderem Vordruck bei der Ausgleichs\telle ihrer Wirtschaftêégruppe oder Fach- gruppe bzw. thres Reichsinnungsverbandes nicht ausgenußte Kontrollnummern, die auf ein späteres Quartal übertragen werden sollen, unter Angabe des gewünschten Köntingents- quartals zum Umtausch einreichen. (3) Handwerksbetriebe und Händelsbetriebe ohne Kon- tingentsbuhführung dürfen bis zum leßten Tage des Quartals auf besonderem Vordruck die ihnen zugeteilten Hwk- bzw. Wb-HR-Kontrollnummern bei ihrem zuständigen Reichsinnungsverband bzw. ihrer Wirtschafts- oder Fach- gruppe zum Umtausch einreichen.
(4) Die Ausgleichsstellen der Wirtschaftsgruppe bzw. der Reichsstand des Deutschen Handwerks melden bis zum 15. des dem Quartal folgenden Monats auf besonderem Vordruck die thnen zum Umtausch eingereichten Kontingentsmengen an die Zentralausgleichstelle bei der Reichsstelle für Eisen und Stahl.
8 60.
Kontrollnummern aus den Wb-Kontingenten (88 7 und 8), dem Hwk-Kontingent (§ 9), den Unterhaltskontin- genten (§ 10) und den in §8 13 bis 15 aufgeführten Kontin- genten dürfen bis zum leßten Tage des Quartals, das dem Kontingentsquartal folgt, zum Umtausch eingereiht werden.
8 61.
__ Wehrmachtkontrollnummern mit dem Kennzeichen „Ig“, die umgetauscht werden sollen, sind bei der Rohstoffstelle des zuständigen Wehrmachtteiles zum Umtausch anzumelden.
Teil T Auftragsregelung für Nuzeisen.
8 62.
…_ Aufträge auf Lieferung von Nuteisen (siehe Anlage 2) für den kontingentierten und nichtkontingentierten Bedarf dürfen nur angenommen und ausgeführt werden, soweit über die Organisation der gewerblichen Wirtschaft dur die Reichs- stelle für Eisen und Stahl die Mengen hierfür freigegeben werden.
8 63,
__ (1) Aufträge auf Lieferung von Nugzeisen für den kon- tingentierten Bedarf dürfen nur erteilt, angenommen und ausgeführt werden, wenn der Auftrag mit einer Kontroll- nummer mit dem Zusaßzeichen „ZQ“ versehen ist.
__ (2) Die Kontrollnummern mit dem Zusaßzeihen „ZQ“ dürfen nur zum Bezuge von Nugeisen beim Nuyteisenhandel verwendet werden.
S 64.
Kontrollnummern mit dem Zusaßtzeihen „ZQ“ werden mit ihrer Erteilung an den Nußeisenhandel ungültig. Der Nuyeisenhandel darf daher niht mit den erhaltenen Kon- trollnummern mit dem Zusaßzeichen „ZQ“ Bestellungen auf-
geben. S 65.
Kontrollnummern mit dem Ne lazeiGen „Z2Q sind in der Kontingentsbuhführung gesondert zu erfassen. *
8 66.
S8 3—16 und 20 finden auf den Bezug und die Lieferung von Nugzeisen entsprehend Anwendung.
Zeil IV. Allgemeine Vorschriften.
Abschnitt I.
Verbot unrichtiger Angaben bei Austrägen und des Miß- brauchs von Ausfuhrkennzeihnungen oder Kontrollnummern,
8 67.
Unrichtige Angaben gegenüber dem Auftraggeber oder dem Auftragnehmer hinsichtlich der Art des Austrages, der Verwendung, der notwendigen Menge oder des erforder=- lichen Lieferzeitpunktes von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl sind verboten.
8 68,
Die Verwendung, Erteilung oder Weitergabe von Aus- fuhrkennzeihnungen oder Kontrollnummern, die nicht den Bestimmungen dieser Anweisung entspricht, ist verboten.
JFnsbesondere is unzulässig:
a) Ausfuhrkennzeihnungen oder Kontrollnummern für
andere Zwecke als zur Ausführung eines Auftrages auf Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl zu erteilen, entgegenzunehmen oder sih oder einem anderen zu verschaffen, soweit dies nicht den Bestimmungen dieser Anweisung entspricht; Ausfuhrkennzeichnungen oder Kontrollnummern in- soweit zum Bezuge von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl zu verwenden, als sie die Gewichtsmenge über- schreiten, die zur Ausführung des mit der Ausfuhr- kennzeihnung oder Kontrollnummer erteilten Auf- trages erforderlich ist; Erzeugnisse aus Eisen und Stahl für Ausfuhrbedarf oder kontingentierten Bedarf ohne Erteilung einer Ausfuhrkennzeihnung oder Kontrollnummer zu lie- fern oder zu beziehen. ,
A Pie Il Aufbewahrung von Geschäftspapieren. S 69;
__ Die die Bestellung und Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl betreffenden Geschäftspapiere sowie die Unterlagen der Kontingentsbuhführung, der Bedarfsträger- statistik und Werkstoffstatistik sind fünf Fahre aufzubewahren, soweit nicht nah anderen Bestimmungen eine längere Auf- bewahrung vorgeschrieben ist.
AV\chGKttt L Strafbestimmungen. 8 70. Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nah SS 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. AV\ Att I. Ausnahmebestimmungen. Í : STL …_ Die Reichsstelle für Eisen: und Stahl erläßt die zur Er- gaingung und Durchführung dieser Anweisung erforderlihen estimmungen. S 72, _ Die Reichsstelle für Eisen und Stahl kann im Einzelfall eine von den Bestimmungen dieser Anweisung abweichende Regelung treffen. Anträge sind von gewerblichen Unter- nehmungen über die zuständige Wirtschaftsorganisation ein- zureichen. AbV\Gutit L. JFnkrafittreten. S 78. Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1941 in Kraft. O treten die 25. Anweisung sowie die 1. und 2. Zusaßanweisung zur 22. Anweisung zur Ausftragsregelung für Eisen und Stahl außer Kraft.
Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost- gebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy Und Moresnet.
Berlin, den 30. April 1941.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiege l.
Anlage 1 Materialliste.
Definition der einzelnen Walzwerkserzeugnisse. 1. Halbzeug. Als Haleug werden angesehen rohe und vor-
gewalzte Blöcke und Brammen, Knüppel und Pla- tinen, Breiteisen und Puddelluppen. 4
2. Eisenbahn-Oberbau-Material.
Als Eisenbahn-Oberbau-Material werden angesehen Eisenbahnschienen, auch Rillen- und sonstige Schienen, i Eisenschwellen,
Laschen und Unterlagsplatten,
Hakenplatten,
Radlenker und dergleichen.
3. Formstahl (frühere Bezeihnung Formeisen). Als Formstahl. werden angesehen I- und UV-Stahl von 80 mm Höhe und mehr, sowie Belag-Stahl.
4. Breitflanschträger. Breitflanschträger sind von Normalprofilen ahb- weichende Träger, deren Flanschbreite bei Formen bis unter 300 mm Höhe mindestens gleich ist der Steghöhe und deren Flanschbreite mindestens 300 mm beträgt bei Formstahl von 300 mm und
öher. Breitflanschträger gliedern sih in Träger mit ge=- neigten und solche mit geraden Flanschen.