[n
12, erag für die ehemaligen
“i i Freimachungsgebiete : Diese Anordnung findet keine Anwendung auf di in den ehemaligen Freimachungsgebieten (Nr. 83 Abs 9 da Ersten Anordnung über die Entschädigung von Nugzungs- schäden vom 13. 3. 1941, RMBliV. ‘S. 447) bis zum 0. 1. 1940 entstandenen Nugzungsschäden.
__ (2) So findet dagegen Anwendun , soweit Sachshäden, die in den ehemaligen Freimachungsgebieten bis zum 30. 11. 1940 n De GLE Uber diesen Zeitpunkt hinaus Nubungs- shäden verursa en, Sie findet ferner in diesen Gebieten Anwendung, soweit die Freimachung über den 80. 11. 1940 foribestelen “delt und G itel Grunde Nuzungsschäden
. Jn beiden i i - enfalls der N Ee Fällen gilt als Zeitpunkt des Scha ) Diese Anordnung findet auch Anwendung bei einem Nußungsschaden, der dem Nußungsberechtigten a eine zur Beseitigung von Kriegsfolgen ergangene behördliche Maß- nahme hinsichtlich einer in den ehemaligen Freimahungs- gebieten gelégenen Sache unmittelbar entstanden ist, Áls Zeitpunkt des Schadenfalls gilt der Tag, an welchem der Nugungsschaden infolge der behördlichen a nannte oder threr ch urchführung eingetreten ift, frühestens aber der 1, 18, 1940. Eine Entschädigung darf längstens bis zum Ende des Monats gewährt werden, in welchem die behördliche Maß- nahme aufgehoben oder rückgängig gemacht ist.
(4) Fn den Fällen der Abs. 2 und 3 wird die Entschädi- gung auch dann gewährt, wenn der Nußzungsschaden durch ein Geschehnis der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KSSchVO. be- eichneten Art verursacht ist. Als Vergleichsjahr im Sinne er Nr. 3 Abs. 1 gilt das Jahr vor der Freimachüng. Die Zuständigkeit der Feststellungsbehörde rihtet sih nah Nr. 5 Abs. 1 der Ersten Anordnung über die Entschädigung von Nugzungsschäden v. 13. 3, 1941 (RMBliV, S. 447).
(5) Die in den ehemaligen Freimachungsgebieten ent- standenen und noch ‘entstehen en. Nußungsschäden der Land- und Forstwirtschaft, derx Jagd und der Fischexei sind nicht nah dieser Anordnung zu behandeln; für sie erfolgt besondere
Regelung. 13. Schlußvorschhriften (1) Diese Anordnung tritt am 1, 5, 1941 in Kraft, (2) Von diesem Zeitpunkt an ist der RdErl. v. 5, 10. 1940 (RMBliV, S. 1908) nicht mehr anzuwenden, Auf Grund dieses RdErl. gezahlte Beträge sind auf die Entschädi-
gung anzurechnen. Eine Rückforderung etwa zuvi Beträge eLfolgt nicht. f 3 zuviel gezahlter
(3) Auf tußungsschäden der Schiffahrt findet diese An- ordnung keine Anwendung; für sie erfolgt besondere Regelung. Der Reichsminister des Fnnern.
J. V: Dr. Stuart.
pee
Dritte Anordnung
liber die Entschädigung von MNugungsschäden (Gewerbliche Wirtschaft) vom 23, 4. 1941
__ Dur meine Zweite Anordnung über die Entschädigun
bon Nuzßungsschäden v. 23. 4. 1941 ist die Entschädigune
wegen entgangener Einnahmen - und laufender zusählichex. Ausgaben auf monatlich 3000 2.4 und wegen einmaliger zu-
säßlicher Ausgaben auf 10000 2A be renzt worden (vgl. -
Nr. 1 Abs. 3 Sab 1 aaO.), Diese Rege ung bietet für wirt- schaftliche Unternehmen, deren Betrie MGye des Schaden- falls einstweilen zum Stillstand kommt, dann keinen ange- messenen Ausgleid, wenn die während der Stillegungszeit fortlaufenden Betriebskosten sowie die zusäßlich erttscehon en Ausgaben die Höchstgrenzen erheblih übersteigen. FÜr der- artige Fälle ist daher eine Sonderregelung erforderlich.
Auf Grund der §8 1 Abs. 4 und 37 Abs. 1 der Kriegs- sachscchäden-VO, (KSSchVO,) v. 30, 11. 1940 (RGBl, I S. 1547) erlasse ih daher im Einvernehmen mit den betei=- ligten Reichsministern folgende
Richtlinien über den Ausgleich von Nußungsschäden im Bereich der gewerblichen Wirtschaft
1. Vorausseyungen des Shadenaus leihs
(1) An Unternehmen der gewerblichen Wirts aft, deren Betrieb E eines Schadenfalls (Nr. 1 Abs. 1 und 2 der weiten Anordnung) ganz oder teilweise einstweilen zum tillstand gekommen ist, können nah ihrer Wahl an Stelle der Entschädigung Beihilfen zur Deckung der fortlaufenden Betriebskosten und der zusäßlih entstehenden Ausgaben für die Dauer der Stillegung des Betriebs odex Betriebsteils ge=- währt werden.
_(2) Die Gewährung einer Beihilfe seßt voraus, daß die Stillegung für den Betrieb erhebliche wirtschaftlihe Aus= wirkungen zur Folge hat. Kleinere Nugzungsschäden, die lurzfristig behoben werden können oder ihrem Umfang nah ohne wesentliche Bedeutung für die Bora grung des Betriebs sind, rechtfertigen niht die Anwen ung dieser Anordnung, Die Gewährung einer Beihilfe seßt ferner voraus, daß das Unternehmen alle Vorkehrungen getroffen hat, um die Bes triebsfosten und zusäßlichen Ausgaben auf das den Um- ständen nah gebotene Mindestma E
(3) Eine Beihilfe kann auch dann gewährt werden, wenn das Unternehmen den Nugzungsschaden aus eigenen oder auf- genommenen Mitteln beheben könnte. Au erfüllte Ver- 1 gi können die Gewährung einer Beililfe rechts ertigen.
_(4) Zur Stellung von Anträgen auf Gewährung einer Beihilfe nah dieser nordnung sind sämtliche gewerblichen Unternehmen Bal die einex Gliederung der Sraanisation der gewerblichen Wirtschaft, des gewerblichen Verkehrs, dem Reichsnährstand oder der Reichskulturkammer angehören.
(5) Auf das Reich, die Länder und das BroteNtorat Böh- men und Mähren findet diese Anordnung feine Anwendung.
(6) Diese Anordnung findet ferner keine Anwendung auf Nußungsschäden der Schiffahrt.
2. Beihilfen für fortlaufende Betriebs- kosten
(1) Beihilfen können zur Deckung solcher Betriebskosten ewährt werden, die zur Erhaltung des Unternehmens in
Rie wirtschaftlichen Bestand notwendigerweise aufgewendet werden müssen.
(2) Beihilfefähig sind die nachstehend aufgeführten Be- teten, soweit sie aus den Einnahmen des Betriebs vor- aussihtlih hätten gedeckt werden können, wenn der Schaden- fall niht eingetreten wäre, und soweit sie niht infolge des Schadenfalls ganz oder teilweise entfallen;
Reih8, 1nd Staat8anzeiger Nr 108 vom 12. Mai 1941. S. 2
à) Löhne und Gehälter für Arbeiter und Angestellte \
einschl. der geseßlihen und freiwilligen sozialen Lei- stungen sowie der an frühere Gefolgschaftsmitglieder u gewährenden Leistungen, soweit sie nit auf
rund dex vom R treffenden Regelung aus Mitteln des Reichsstocks für den Arbeitseinsaßz zu erstatten sind (vgl. den Erl. v. 6. 7. 1940, RABl. S. 1 355, und die Durchf.-Erl.). Gehälter leitender Angestellter werden nur in ange- messenem Umfang ber idsichtigt.
b) Schuldzinsen, soweit diese eine angemessene Höhe
nicht M len Nicht beihilfefähig sind in der Regel Zinsen für Schulden, die wirtschaftlih mit dex SrPAnDA oder dem Erwerb des Unternehmens (Be- rieb, Tei
rung des Unternehmens zusammen nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriehs- fapitals dienen, wenn die Gläubiger und ihre An- gehörigen zusammen zu mehr als einem Viertel an dem Unternehmen beteiligt sind. Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesell- schaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich,
Für die Auslegung wee Bestimmung finden die |
orschriften des Gewerbesteuerges. (8 8 Ziff. 1, 8 9 Ziff. 1 Saß 2 GewStG,, § 16 GewStDVO).) sinn- gema Anwendung,
e) Auf betriebseigenen Grundstücken lastende öffentliche Abgaben und Steuern.
d) Miet- und Pachtzinsen für die dem Betrieb dienen- den Grundstücke, Räume, Maschinen oder sonstige Einrichtungsgegenstände.
e) Versicherungsprämien sowie Kosten infolge nichtver- \huldeter Schadenhaftung.
f) Notwendige Reparatur- und JFnstandhaltungskosten für Gebäude, Räume oder sonstige betriebliche An- lagen, ferner für Heizung, Beleuchtung, Entwässe- rung und ähnliche Einrichtungen des stillgelegten Betriebs,
g) Patent- und Lizenzkosten. ;
h) Beiträge zu Organisationen der in Nr. 1 Abs, 4 be- |"
g Art,
i) Allgemeine Verwaltungs- und Vertriebskosten, die nicht unter a bis h fallen, insbesondere Kosten für Postgebühren, Me, eee, Druck=« sachen, Fuhrparkunterhaltung, Werbungskosten, Auf- wendungen für - Gefolgschastsküchen und ähnliche Kosten, soweit fie wirtschaftlih begründet und: ange- messen sind. ;
l late igen sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt
ihrer Fälligkeit insoweit beihilfefähig, als sie anteilig auf den
Zeitraum der Betriehbsstillegung entfallen, :
(4) Die in Abs. 2 aufgeführten Kosten sind, falls der E Betrieb zum Stillstand kommt, in voller Höhe bei= eines Unternehmens zum Stillstand gekommen, so ist wie olgt zu verfahren: Die beihilfefähigen va At sind, soweit
fe aus\ließlich auf diejenigen Betriebstei
ichtigen. Allgemeine Kosten sowié andérè.' Kos e en stilliegenden Betriebsteil entfalléie, sind in dém ‘Umfang?
“zu berüdcksichtigen,“ der dem Anteil ‘des Pee Li Rd A e amten Umsatz
teils an dez gesamten Erzeugung bzw. dem ge vor dem Schadenfall entspricht. :
(5) Hatte der Betriebsinhaber aus dem Gewinn des Be- triebs seinen und seiner Angehörigen - Lebensunterhalt hbe- stritten, so kann ihm neben den Betriebskosten ein angemessener
E A gewährt werden. Bei der Bemessung des
Unternehmerlohns is von dem Gewinn auszugehen, den der Betrieb voraussichtlih erzielt hätte, wenn das schädigende Er- eignis. niht eingetreten wäre... Die Beihilfe für den Unter- nehmerlohn darf jedo, sofern nicht besonders geartete Ver- pflichtungen vorliegen, 1000 L.Æ monatlih nicht übersteigen,
3. BVethilfen für zusähßlihe Ausgaben
(1) Beihilfen können ferner -zur Deckung von laufenden oder einmaligen zusäßlichen Ausgaben gew rt werden. Die Vorschriften der Zweiten Anordnung über die Entschädigung wegen zusäßliher Ausgaben finden entsprechende Anwendung mit Ausnahme der Besttenanung der Nr. 1 Abs. 3 Saß 1 über die Höchstgrenzen. '
(2) Als laufende oder einmalige zusäßliche Ausgaben, die bei der A A gewerblicher Bêtriebe anfallen, kommen namentlich Produktionsmehrkosten, die durh den Ausfall der
esamten Produktion oder von Produktionsteilen entstehen,
in Betracht. Als Produktionsmehrkosten sind insbesondere an-
zusehen:
a) Kosten für die Einrichtung eines Ersabbetriebs an anderer Stelle,
b) Kosten für die Unterbringung der mng und technischen Verwaltung in anderweitig zu be- schaffenden Büroräumen,
c) erhöhte Lager- und Transportkosten, die durch den
ortfall dex bisherigen Lagerungsmögliwhkeiter ent-
ste en,
d) S die durch die Uebertragung einzelner S sstufen an andere Unternehmen entstehen, z. B.
weil der Ausfall bestimmter Maschinen" eine
eigene Fertigung niht oder niht sachgemäß odex nicht D tgerecht gestattet, ;
e) Mehrkosten bus den Einsaß von Handarbeit an Stelle von Maschinenarheit, M
f) Mehrkosten für Löhne bei Aenderung des Ferti-
g erse ents, N |
g) Mehrkosten für die hilfsweise Unterbringung von Gefolgschaftsmitgliedern, die tn werkseigenen Woh- nungen gewohnt haben.
4. Abzug ersparter Kosten
Bei der Berechnung der Beihilfen sind laufende oder ein- malige Kosten odex Ausgaben, die erspart worden sind oder
bei gehöriger Sofgfalt hätten erspart werden können, abzu-.|, | Q Î Schäden des Reichs, der Länder und des Protektorats öh-
ziehen. 5. Auszahlung der Beihilfen
(1) Die Auszahlung der Beihilfen für wiederkehrende Betriebskosten, Unternehmerlohn und laufende zusäßliche Aus--:
gaben soll alsbald, spätestens monatlich nachträglich, erfolgen.
2) T E für einmalige Betriebskosten und einmalige usäßliche Ausgaben sollen unmittelbar nach Fälligkeit zur Auszahlung gelangen,
M, getroffenen oder noch zu | Gewährung einer Bet
betrieb) oder eines Anteils an dem UÜnter- - nehmen oder- mit einer Erweiterurtg oder Verbesse- hän en oder der |:
fefähig. Sind einzelne Betriebsteile oder einzelne Betriebe *
|LTCBtTC e entfallen, die ? sidt Stillstand gekommen sind, in E t Iürte zu berüd=
n, die quf: © Binnëir- und’ Küstenschiffahrt) ‘vom 23. 4: 1944:
gemacht von Was er Besiß dieses Fahrzeugs durch die
‘Ttei
mach den besonderen Umständen, insbesondere nah
6, Vêérfahren
(1) Das Unternehmen soll sih nah Eintritt des Schaden- alls alsbald \{lüssig A ob es die Gemäknid ie B ERE cine M 2 der Zweiten Anordnung oder die ( Ung ilfe na dieser Anordnung beantragen will. Die einmal getroffene Wahl ließt eine Antragstellung nach der anderen Anordnung. aus. Jedoch kann dem Unter- nehmen, das die Nußungsentschädigung gewählt hat, nach- träglich eine Beihilfe nach dieser Anordnung gewährt werden, wenn die Ver agung eine unbillige Härte darstellen würde. In diesem Falle ist die Nuzungsentshädigung auf die Beihilfe anzuürechnen, i L
2) Auf das Verfahren der Beihilfegewährung finden die VorsHrifter der KSSchVO, und die Zusländigkeilbverschettten der Zweiten Anordnung entsprechende Anwendung mit folgen- den Maßgaben:-
a) Die von der höheren Verw.-Behörde erlassenen Be- Bade sind mit einem eRchtsmittel nach dex KSSch- î de net anfechtbax, Die Aufsichtsbeshwerde bleibt atthaft, b) Die Keststellun 8behörde hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten der Fndustrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer einzuholen. Bei Unter- nehmen des gewerblichen Verkehrs ist außerdem die vom RVM. zu bestimmende Stelle, bei Unternehmen des Reichsnährstandes die Landesbauernschaft, bei Unternehmen der Reichskulturkammepx die zuständige Einzelkammer gutachtlih zu hören, Die genannten Stellen hahen der Jndustrie- und Handelskarnmer bzw, der Händwerkslammer Durchschrift ihres Gut- achtens zuzuleiten. |
7. Anzeigepflicht, Prüfungsrecht, Auskunftspflicht (1) Der Geschädigte ist verpflichtet, der Feststellungs- behörde von jeder Aenderung dor Verhältnisse S üglich Anzeige zu machen, die für die Festseßung der Beihilte von Bedeutung sein könnte, § 27 Abs. 2 Saß 2 KSSchVO. findet
- Anwendung.
(2) Die Feststellungsbehörden können jederzeit die für die Gewährung der Beihilfe zugrunde gelegten Tatsachen und die Einhaltung etwaiger mit der Gewährung der Beihilfe verbundenen Auflagen überprüfen. Die Unternehmen, denen Beihilfe gewährt ist, sind verpflichtet, die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Einsichtnahme in die Geschäft8- bücher und BVetriebsbesichtigungen zu gestatten.
8. Shlußvorschriften
Soweit nit in dieser Anordnung oder in den zu ihrck- erlassenen Vorschriften Abweichendes bestimmt ist, finden die.
Vorschriften der Zweiten Anordnutig und die zu ihr er- gehenden Ausführungsvorschriften entsprechende wendung. Der Reichsminister des Fnnern. : ee Va Dr SUU Ax L
De Vierte Anordnung “lber die Entschädigung: von Nugzungsschäden
“Auf Grund der“ §8 1 Abs: 4 Und 37 Abs, 1 der Kxiegs- sahshäden-VO. (KSSchVO.) vöm 830. 11. 1940 (RGBl. T S. 1547) erlassé ih im’ Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgende Richtlinien
über den Ausgleih von Nußungsschäden der Binnenschiffahrk und der mit einem Schiff bis zu 250 Bruttoregistertonnen (BRT.) ‘einschl, betriebenen Küstenschiffahrt
Wegen der übrigen Schiffahrt bleibt dex Erlaß beson=
derer Richtlinien vorx ehalten.
1, Abshn.: Verlust der Nußung von Fahrzeugen (Schiffen shwimmendem Gerät und ühren) einschließlich deren h Ausrüstung und Zubchör
1. Vorausseßungen der Entschädigung (1) Hat ein S ls V der im 8 2 Abs. 1 Nr, 1, 5 oder 6 KSSchVO, bezeichneten Art den Verlust der Nugzung des betroffenen Fahrzeugs ganz oder teilweise ver- ursacht und hat Mee Nußungsverlust den Entgang von Ein- nahmen odex die Entstehung a LGee Ausgaben unmittel- bar zur Folge, so gewährt das Deutshe Reich auf Antra eine angemessene Geldentshädigung nah Maßgabe der fol- genden Vorschriften. (2) Das „gleiche gilt, wenn die Nußung eines unbe= schädigten Fahrzeugs dadur ganz oder teilweise N in=- wirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln beeinträch- tigt wird oder daß es sich infolge der Einwirkung von affen oder ‘sonstigen Kampfmitteln zur Erreichung seines Reiseziels nicht fortbewegen kann.
(3) Die Entschädigung darf wegen eines Schiffahrt- shadenfalls für den Geschädigten den Betrag von 3000 N. AÆ monatlich zum Ausgleich entgangener Einnahmen und lau- fender zusäßlichex QUARANIN und den Betrag von 10 000 N.Æ um Ausgleih einmaliger zusäßlicher Ausgaben nicht über- j en, Er änzende Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen “oder anderen Ausgleichsbeträgen an Stelle der Entschädigung nah g r Anordnung oder über die Höchft- grenzen des Säßes 1 hinaus bleiben vorbehalten. Soweit derartige Richtlinien nicht erlassen sind, kann der RVM. im Einvernehmen mit dem RMdF. und dem RFM. einen Aus= leih gewähren, wenn \sih bei der Anwendung des «Sayes L besondere Härten ergeben.
G Die Anordnung findet keine Anwendung, wenn für den nsungsscaden, ntschädigung gemas L Abs 2 KSSchchVO, oder gms dex Personenschaden-VO, vom 10. 11. 1940 (RGBl. 1 S.
1482) zu gewähren ist oder „(0Meit eine auf Grund der genannten VO. gewährte Entschädigung den Nuzungsschaden ausgleicht.
(5) Die Anordnung findet ferner keine Anwendung auf
.men und Mähren. 2, A A der entgangenen Einnahmen j Und der zusäßlichen Ausgahen : (1) Als entgangene Einnahmen gelten die Roheinnah- men, welche nach. dem gewöhnlichen Lauf der e oder en ge=- troffenen Anstalten und Vorkehrungen, bei Weiternußzung des
Birr nenn oa ita E E R O E E rem ahrzzugs mit Wahrscheinlichkeit auch während des Krieges
POrtas werden fonnten; jedoch bleiben offenbar unange-
messene Gewinne außer Betracht, :
(2) Zusäßliche- Ausgaben sind solche Ausgaben, die der Geschädigte infolge des Schadenfalls (Eintritt des Sach- \chadens, der Besißstórung oder der Unmöglichkeit der Fort- bewegung) “usätli zu seinen sonstigen Ausgaben zu leisten hat (Mehrkosten, Mehraufwendungen). Hierzu gehören au Aufwéndungen, die der Belg macht, um einen einge- tretenen Nubßungsschaden zu mindern oder einen infolge des Schadenfalls drohenden Nupungsshaden abzuwenden.
(3) Laufende zusäßliche car 6) Bi sind solche Ausgaben, mit deren regelmäßiger Wiederkehr nah der Lebenserfahrung zu rechnen 1} (z. B. Miete für eine Ersaßwohnung des Partikulierscchiffers an Land). Einmalige zusäßliche Ausgaben sind insbesondere solhe Ausgaben, die der Geschädigte zum
wee des ‘Bezugs Und der Einxihtung der Ersaßwohnu oder ‘des späteren Wiederbezugs einer Wohnung an Bor oder. zu ähnlichen Zwecken einmalig zu leisten hat (Umstel- lungs- und Rüdkehrkosten).
3 Bemessung der Entshädigung wegen ent- /ang/ener Einnahmen und laufender zus\säß- : liher Ausgaben
(1) Die Entschädigung wegen entgangenex Einnahmen wixd gewährt, solange und soweit der Geschädigte ent- sprechende Einnahmen nicht erzielt, längstens jedoch bis zum Ablauf von 3 Monaten nah der Beseitigung des Sach- schadens, dem Wegfall der LelilGrung oder der ungd. keit der Fortbewegung; der Beseitigung des Sachschadens steht die Zahlung des vollen Entschädigungsbetrages für den Sachschaden gleih. Bei der Bemer der Entschädigung wegen entgangener Einnahmen ist grundsäßlich von den ent- sprechenden Einnahmen, die der Geschädigte .in dem leßten Kalenderjahr vox dem Schaden all (Vergleichsjahr) erzielt hat, auszugehen; die Feststellungsbehörde kann als Vergleichs- jahr áu Las leßte Geschäftsjahr oder denjenigen Zeitraum ugrunde legen, der fr die leßte steuerliche Veranlagung vor em Schadenfall maßgebend gewesen ist. Soweit Unterlagen für diese Tis niht vorgelegt werden oder soweit sie u einem offenbar unangemessenen Ergebnis führt, kann die Fesistelungsbehörde die Entschädigung in anderer Weise be- rechnen. E (2) Die Entschädigung wegen "laufender zusäßlicher Ausgaben wixd nur für den Zeitraum gewährt, während- dessen ihre Aufwendung privat- oder volkswirtschaftlich ge- rehtfertigt ist, Bei der Bemessung der Entschädigung wer- den die tatsählihen Aufwendungen zugrunde gelegt, soweit sie der Höhe und den Umständen nah angemessen waren. (3) Von den nach den Abs. 1 und 2 errehneten Beträgen sind abzuziehen: E | / Q die Einnahmen, die der Geschädigte ‘aus einer anderen Verwendung seiner Arbeitskraft bezogen hat oder aus einer ihm zumutbaren anderen Ver- wendung seiner Arbeitskraft hätte beziehen können, b) die laufenden Ausgaben, die er erspart hat oder bei Ee Sorgfalt hätte ersparen können.
Hiervon ann abgesehen werden, soweit es der Billigkeit
entspricht.
4, Bemessung der Ent\hädigung wegen einmaliger zusähßliccher Ausgäben , (1) Bei der Bemessung der Entschädigung wegen ein-
i maliger zusäßliher Ausgaben werden die tatsählihen Auf-
wendungen zugrunde gelegt, soweit sie der Höhe und den Um-
“ständen nach angemessen waren,
(2) Von den nah Abs. 1 errehneten Beträgen sind ‘die einmaligen Ausgaben abzuziehen, die der Geschädigte erspart hat oder bei. gehörtger Sorgfalt hätte ersparen können. Hier- von kann abgesehen werden, soweit es der Billigkeit entspricht.
5. Beseitigung des Sahschadens durch den i Geschädigten O (f) Hat der Geschädigte den Sachschaden selbst beseitigt, Und zu diesem Zweck einen Kredit aufnehmen müssen, so werden ihm neben den sonstigen zusäßlichen Ausgaben die Zinsen des Kredits bs seine Laufzeit, längstens jedo bis zur Zahlung der Entschädigung für den Sachschaden, und die osten dex Kreditaufnahme ersévt, soweit sie angemessen: sind. Die Kreditkosten (Zinsen und Kosten -der Kreditaufnahme) werden nicht exsebt, wenn dem Geschädigten wegen ihrer Ge- ringfügigkeit zugemutet werden kann, sie selbst zu Tegen. FÜL den Ersaß {von Kreditkosten gilt die in Nr. 1 Abs. 3 Saß 1. be- stimmte Wchstgrenze nicht; sie sind auch nicht in die Höchst- grenze einzurechnen. : ‘f E (2) ‘Hat der Geschädigte den Sachschaden selbst beseitigt, ohne;einen Kredit in Anspruch zu nehmen, so kann ihm neben der ‘sonstigen Entschädigung eine Vergütung in Höhe von 4 v.*H. der aufgewandten Beträge gewährt werden, wenn die Verßagung utbiltig wäre. Die Vergütung darf 4 v. H. für den Sa Saden nit übersteigen und längstens bis zur Zahlung dieser Entschädigung gewährt werden. Abs. 1 Say Z findet Anwendung. | 6, Maßnahmen zur Minderung und Abwendung drohender Nubßungs3schäden
(1) Die Feststellungsbehörde kann dem Geschädigten auf- geben, bestimmte Maßnahmen zur Minderung eingetretener odex zur Abwendung infolge des Schadenfalls drohender Nußzungsschäden zu treffen.
(2) Kommt der Geschädigte einer solhen Aufforderung niht nach, so kann die Entschädigung (Nr. 1 bis 5) nach Ablauf eines*Monats nah Zustellung der Aufforderung ganz oder teil- R werden.
eingetretener
ommt der Geschädigte der Aufforderung nach, I
-
werden ihm die Kosten, die thm durch die aufgegebenen Ma nahmen entstehen, in angemessenem Umfange auch dann erseßt, wenn sie nah den vorstehenden Bestimmungen nicht exseßbar wären. Dies gilt entsprechend, wenn die Feststellungsbehörde mit dem Geschädigten Maßnahmen der in Abs. 1 bezeihneten Art vereinbart hat. |
7, HBeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung (1) Dié Auszahlung der Entschädigung wegen entgangener Einnahmen oder- wegen laufender zusäßliher Ausgaben einschl. der pasevtes Kreditkosten und der Vergütung soll alsbäld, tens natlich Daus, erfolgen, wenn. anzunehmen ist, daß der Geschädigte den Entschädigungsbetrag in volks- wirtschaftlich E A Weise, insbesondere zu cinem der in § 9 Abs. 1 KSSchVO. genannten Zwedcke, verwenden wird.
__….…..…… Nee. m5 ClaatDameiger Ne. 108 vom 12. Mai 1941. &.3
Hierbei is au außerhalb der Fälle des §3 Abs. 3 KSSchVO. in geeigneter Weise dafür zu sorgen, daß die Ent- schädigung, soweit der Geschädigte sie niht zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt, zunächst zur notwendigen Abdeckung seiner laufenden Verbindlichkeiten verwendet wird. 7Fm übrigen bleibt der Zeitpunkt der Entschädigung wegen ent- gs Einnahmen vorbehalten; § 9 Abs. 5 KSSchVO.
indet entsprechende Anwendung.
(2) Die Auszahlung der Entschädigung für die einmaligen usäßlichen Ausgaben einschl. der einmaligen Kreditkosten er- folgt alsbald nach ihrer Festseßung.
8, Verfahren
(1) Über den Entshädigungsantrag entscheidet in den Fällen der Nr. 1 Abs. 1 die Feststellungsbehörde, die für die Entscheidung über den Sachschaden zuständig ist, in dessen Folge der Nuzungsschaden entstanden ist, Fn den Fällen der Nr. 1 Abs. 2 ist örtlich zuständig die Feststellungsbehörde, in deren Bezirk die Gérur fande Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln stattgefunden hat; sachlih zuständig ist in den Fâllen des § 4 Abs. 3 der Ersten DurhfVO. zur KSSchVO. v. 2. 12. 1940 (Reihsgeseßbl. I S. 1557) die Feststellungs- behörde, die zuständig sein würde, wenn ein Sachschaden unter 100000 N vorläge.
(2) Die Gewährung von Vorauszahlungen (S 26 KSSchVO),) i} mit Zustimmung des Vertreters des Reichs- interesses zulässig. Jst in dringenden Fällen die Stellungnahme des Vertreters des Reichsinteresses nicht rechtzeitig zu erreichen, so können Vorauszahlungen im Rahmen des Notwendigen auch ohne seine Zustimmung erfolgen,
(3) Die Feststellungsbehörde kann eine Gemeinde ihres Bezirks im Benehmen mit der zuständigen Gemeindeaufsichts- behörde allgemein oder im Einzelfall ermächtigen, ausnahms- weise Vorauszahlungen nah § 26 KSSchVO. bis zum Betrage von 1000 X.Æ zu gewähren, wenn dies zur Abwendung eines Notstandes des Geschädi ten dringend erforderlich ist und die Entscheidung der Feststellungsbehörde nicht rechtzeitig herbei- geführt werden kann. “ Die Feststellungsbehörde, der die Ge- währung der Vorauszahlung alsbald anzuzeigen ist, erstattet der Gemeinde den verauslagten Betrag, § 36 Nr. 5 KSSchVO. bleibt unberührt,
9. Anzeigepflicht |
Der Geschädigte ist verpflichtet, der Feststellungsbehörde von jeder Änderung der Verhältnisse unverzüglich Anzeige zu machen, die für die Festseßung der Entschädigung von Be- deutung sein könnte. § 27 Abs. 2 Say 2 KSSchVO. findet
Anwendung.
10, Ortlicher und zeitliher Geltungsbereich
(1) Diese Anordnung findet Anwendung auf die Nußtungs- shäden, die seit dem 26. 8. 1939 innerhalb des Reichsgebiets eins{hl. des Protektorats Böhmen und Mähren entstanden sind oder entstehen.
(2) Jn den eingegliederten Ostgebieten und in den Ge- bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet findet die Anordnung jedoch nur insoweit Anwendung, als die
der Fortbewegung, deren Folgen die Nußungsschäden sind, nah der Eingliederung eingetreten sind. Ersaß der zusäßlichen Aus- gebe einschl. der Kreditkosten und der Vergütung kann auch nn beansprucht werden, wenn der Sachschadeu, die Besih- störung oder die Unmöglichkeit der Fortbewegung vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. ; (3) Diese Anordnung findet ferner Anwendung auf den Verlust der Nußune deutscher Fahrzeuge infolge eines außer- halb des Reichsgebic& entstandenen oder entstehenden Kriegs- sahschadens der im § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 KSShVO. bezeichneten Art. Es bleibt den Durchf.-Best. vorbehalten, den Beginn des Zeitraums festzuseßen, für den die Entschädigung zu leisten ist. :
11, Sondervorschriften für die ehemaligen Freimachungsgebiete (1) Diese Anordnung findet auch Anwendung, wenn in den ehemaligen Freimachungsgebieten (Nr. 3 Abs. 2 der Ersten Anordnung über die Entschädigung von Nuzungsschäden v. 13. 3, 1941, RMBliV. S, 447) a) ein bis zum 30. 11. 1940 eingetretener Kriegs\ach- schaden, der im § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KSSchVO. A reen Art einen Nußungsschaden verursacht hat, : : b) dur eine infolge eines Geschehnisses der im § 2 Abs, 1 Nr. 2 bis 4 KSSchVO. bezeichneten Art ein- getretene Besißstörung oder Unmöglichkeit der Fort- bewegung ein Nußungsschaden bis zum 30. 11. 1940 entstanden ist. e da E im Sinne der Nr. 3 Abs. 1 gilt für alle in den Freimachungsgebieten bis zum 30. 11. 1940 ver-
der Fortbewegun: die Ugen odex die Unmöglichkeit
ursahten Nußungsschäden das Jahr vor der Freimachung, auch soweit die über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehenden Nußzungsschäden nah Nr. 1 und nah Buchst. a des Saßes 1 dieses Absatzes entschädigt werden.
(2) Anzurechnen auf die Cs iegen entgan- ener Einnahmen und laufender zusäßlicher Ausgaben sind insbesondere der gewährte Räumungsfamilienunterhalt ferner die Beträge, die zugunsten des Geschädigten auf Grund des von dem RWiM. und dem RMdYJ. On er- lassenen RdErl. v. 26, 7. 1940 (RWMVL[. S. 377) in der gas, v. 9. 11. 1940 (RWMVBI. S. 526) als Zinszuschüsse ge- zahlt worden sind, soweit die den Pers tungen zu- grunde liegenden Schuldverbindlichkeiten mit den Nußungen im vechtlichen oder wirtschaftlihen Zusammenhang standen,
"
für deren Ausfall Entschädigung gewährt wird.
IIL. Abschn.: Verlust der Nußung der an Bord befindlichen Sachen
12, Hat ein Kriegssachshaden der im § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 oder 6 KSSchVO. bezeichneten Art den Verlust der Nußung einer an Bord eines Fahrzeuges befindlichen Sache ganz oder teilweise verursacht oder wird ein solcher Verlust dadur ver- ursacht, daß der Besiß einer an Bord befindlihen Sache durch die Einwirkung von Waffen oder sonstigen Bete mitteln beeinträchtigt wird, und hat dieser Nußungsverlust den Entgang von Einnahmen oder die Entstehung zusäßlicher
. Ausgaben unmittelbar ‘als Folge, so gelten die Bestimmungen u
des I. Abschn, ‘entsprechend. Mare in den ehemaligen N Gungagedieten bis zum 30. 11. 1940 eingetretenen hadenfall finden diese Bestimmungen aber einerseits nur
Anwendung, soweit über diesen Zeitpunkt hingus ein
ei D
Nußungsschaden verursacht ist, andererseits auch dann, wenn der Schadenfall dur ein Geschehnis der im § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KSShVO. bezeichneten Art verursacht worden ist; in Me Fall gilt als Zeitpunkt des Schadenfalls der 1. 12.
TIT. Abschn.: Schlußbestimmungen
13. Anwendung der Vorschriften der KSSch VO. Soweit diese Anordnung keine abweichenden Bestim- mungen enthält, gelten die Vorschriften der KSSchVO.
14. JFnkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt am 1. 5. 1941 in Kraft.
(2) Von diesem Zeitpunkt an ist der RdErl, v. 5. 10. 1940 (RMBUiV. S. 1908) — mitgeteilt den Feststellungs- behörden für Schäden der Schiffahrt durch RdErl. des RVM. v. 8. 11. 1940 (RVkBl. A S. 264) — niht mehr anzuwen- den. Auf Grund dieses RdErl. gezahlte Beträge sind auf die Entschädigung anzurehnen. Eine Rückzahlung etwa zu- viel gezahlter Beträge erfolgt nicht.
15. Durchführungsbestimmungen Durhf.-Best. zu dieser Anordnung erläßt der RVM. im Einvernehmen mit dem RMdF. und den sonst beteiligten Reichsministern.
Der Reichsminister des Fnnern. d. V M Ss
Bekanntmachung.
Auf Grund der §8 1, 3 und 4 der VO. über die Ein- ziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens in den sudeten- deutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. I S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Fnnern vom 12, Fuli 1939 — I a 1594/39/3810 — und des Reichsstatt- halters im Sudetengau vom 29. August 1939 — I1I Wi/Jd — 7126/39 — wird das gesamte Vermögen der Fabrikanten Theodor Pa m , geb.-21. Oktober 1869 in Michelsdorf, und seines Sohnes Kurt Pam, geb. 8. September 1906 in Landskron, beide u wohnhaft in Landskron, Erxlebén- straße 17, jeßt unbekannt, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
Troppau, den 10. Mai 1941.
Geheime Staatspolizef. Staatspolizeistelle Troppau.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 1, 3 und 4 der VO. über die Eitta ziehung volks3- und staatsfeindlichen Vermögens in den sudeten- deutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBIl. 1 S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Fnnern vom 12, Juli 1939 — I a 1594/39/3810 — und des Reichsstatt= halters im Sudetengau vom 29. August 1939 — ITI Wi/Id — 7126/39 — wird das gesamte. Vermögen der Firma (Buh- handel) Eduard Ernst S hl us\.ch e, geb. 12. Oftober 1894 in Bennisch, wohnhaft in Freudenthal, Schillexstraße 4, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.
. Troppau, den 8. Mai 1941.
Geheime Staatspolizet. Staatspolizeistelle Troppau.
E A
Bekanntmachung. Für unsere 3 % §-Schuldverschreibungen Neue Ausgabe i die am 1. Mai 1941 fällige Tilgung durch Stückerükauf bewirkt worden. In den genannten Schuldverschreibungen findet daher in diesem Jahre keine Auslosung durch die Wertpapierabteilung der Deutschen Reichsbank statt.
Berlin, den 12. Mai 1941. Konversionskasse für deutsche Auslands\shulden,
tee avm aa
Anordnung K 7 der Reichsstellé für Kleidung und verwandte Gebiete.
Vom 6. Mai 1941.
Betrifft Regelung des Warenabsaßes durch Lohngewerbe= treibende,
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Überwachungs=- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934), der Veroxdnung über die Errichtung der Überwachungs-= stelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Penn eer Staats- anzeiger Nr. 261 vom 7. November 1935) in Verbindung mit der S fanianetitnua über die Reichsstellen zur E und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 193 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August R wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:
81
Absaß von Mehrware und eingesparter Ware.
(1) Betriebe, die, als Auftragnehmer Gewebe und oder Gewirke (Wirk- und Strikstoffe) zur Verarbeitung zu Be- L USgeuen unen im Lohn übernehmen (sogen. Lohn- gewerbetreibende), sind Bene a die ihnen von dem Auf- traggeber bezüglih der Maße und Ausführung der Bekleiz dungsgegenstände gegebenen Anweisungen einzuhalten. So=- fern ste bei Einhaltung dieser Verpflichtung aus den zuge- tviesenen Geweben oder Gewirken über die im Lohnauftrag enthaltene Stückmenge hinaus weitere Stücke herstellen (Mehr= ivare) oder Gewebe oder Gewirke einsparen, so sind sie ver=- pflichtet, diese Waren, Gewebe oder Gewirke an den Lohnauf= traggeber zurückzugeben. Der Lohnauftraggeber ist verpflichtet, die Mehrware und die eingesparten, unverarbeiteten Gewebe oder Gewirke zurückzunehmen.
(2) Die Bestimmungen der Anordnung BK 11 der Reichs= stelle vom 3. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 29 vom 3. Februar 1940)