1941 / 113 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 16 May 1941 18:00:01 GMT) scan diff

miei

gilt die nah § 27 des Zollgeseßes erforderlihe Zustimmung als erteilt. E (2) Diese Zollordnung tritt am 1. Juni 1941 in Kraft.

Bremen, den 9. Mai 1941. Der Oberfinanzpräsident Weser-Ems. Dé. Caxl,

Anlage

3 Abs. 3 der Zollordnung Sir den Freihafen Emden)

Sonderbestimmungen °

für die Abgabe von Waren aus Schiffsbedarfslagern des Freihafens Emden,

Ziffer 1 Antragauf Zulassung

(1) Wer Waren aus einem Lager im Freihafen an Schiffe liefern will, hat die Zulassung zum Handel mit Schiffsbedärf im Freihafen s{hriftlich beim Hauptzollamt “Emden zu bean- tragen.

2) Fn dem Antrag sind anzugeben :

| 1 ie Waren, d die der Handel beantragt wird, nach

der Benennung des Zolltarifs, 2, die Räume oder die Lagerplätße, die zur Lagerung der Waren dienen sollen. j

(3) Der Antrag ist in drei Ausfertigungen einzureichen. Es sind thm Zeichnung und Beschreibung der Lagerräume in drei Stüccken und, wenn die Firma des Antragstellers im Handel3- register oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, eine be- . glaubigte Abschrift der Eintragung beizufügen:

Ziffer 2 Belegheft

(1) Der Fnhaber eines im Freihafen gelegenen Schiffs- bedarfslagers hat die Genehmigungsverfügung, den Antrag, die Zeichnung und Beschreibung der Lagerräume und alle das Schiffsbedarfslagex betreffenden Schriststücke des Hauptzoll- amts und des Zollamts zu einem Belegheft zu nehmen.

(2) Der Vorsteher des Zollamts Nesserland bestimmt den

lay, an dem das Belegheft und das nah Bifffer 4 zu führende Lagerbuch (Lagerkartei) aufzubewahren sin :

Ziffer 3

Änderungsanzeigen

(1) Jede Änderung der Lagerräume ist dem Hauptzollamt Emden vorher schriftlich anzumelden ‘und bedarf seiner Ge- nehmigung. E

. (2) Der Lagerinhaber hat jede En in seinen Rehts- verhältnissen dem Hauptzollamt Emden schriftlich anzuzeigen.

Ziffer 4 Buchführung (1) Der Lagerinhaber hat über die Daglnrge und Abgänge ein Lagerbuch zu führen und in diesem auf die Eintragungen in-dén'Geschäftsbüchern hinzuweisert, | I m (2) Das Hauptzollamt Emden kann für das Lagerbuch ein

bestimmtes Muster ‘vorschreiben. “Es kann au bestimmen; däß f

an Stelle des Lagerbuchs eine Lagerkartei zu führen ist, Die Karteikatten müssen mit fortlaufenden Nummern und "mit dém Dienststempel des Zollamts Nesserland versehen sein. (3) Es werden an die kaufmännische Buchführung. die fol- genden besonderen Anforderungen gestellt: : 1. Der Lagerinhaber hat ein Einkaufsbuh und ein Verkaufsbuch zu führen und in diesen auf die Ein- tragungen im Lagerbuch (Lagerkartei) hinzuweisen. i 92. Die Verkaufserlöse aus Barverkäufen sind einzeln in den Kassenbüchern aufzuführen. Die Verbuchung mehrerer Beträge in einer Summe (z. B. als Tages- fasse) ist unzulässig, Die in Rechnung gestellten Be- trâge, die nit sofort bar bezahlt werden, müssen ord- nungsgemäß in dem Geschäftsfreundebuh (Kontokor- rent) verbuht werden.

(9) Das Hauptzollamt Emden kann Schiffsbedarfs- händlern, die neben ihrem Lager im Freihafen noh ein offenes Geschäft im Zollinland betreiben, getrennte kaufmännische Buchführung vorschreiben.

Ziffer 5 L E Angestellten und rbetitern

1) Der Lagerinhaber darf im Freihafen nux solche Per- Dies desbäftigen de die nötige Gewähr fle die Sicherheit der Reichsabgaben bieten. Er hat die Namen der Angestellten und Arbeiter sofort nach ihrer Einstellung dem Zollamt Nesserland mitzuteilen. 2

(2) Die Beschäftigten sind nah festen Gehaltssäßen oder Lohnsäten zu entlohnen.

Ziffer 6

Lagerung

(1) Es dürfen in das Schiffsbedarfslager nur Waren auf- genommen werden, die vom Lagerinhaber für eigene Rehnung vertrieben werden. |

(2) Die Aufnahme von unverarhbeitetem Weingeist (Sprit) ist verboten. i

(3) Trinkbxanntweine dürfen nur in ungeöffneten Flaschen, Tabakerzeugnisse nur in ungeöffneten Packungen ge- lagert und abgegeben werden. Das Zollamt Nesserland kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(4) Die Waren müssen derart übersichtlih gelagert wer- den, daß jederzeit der Bestand festgestellt werden kann.

(5) Entleerte Umschließungen sind unverzüglih aus dem Lager zu entfernen.

Ziffer 7

Fehlmengen |

Der Lagerinhaber hat Abgänge, die durch Diebstahl, Brand, Bruch oder andere AdOG tbe delebttt Ursachen ent- standen sind, sofort nah der Feststellung dem Zollamt. Nesser- land zu melden.

Ziffer'8

Bestellzettel

(1) Die Vordrucke für Bestellzettel sind in Blockform her-- zustellen und im Druckverfahren mit fortlaufenden Nummern

RNetch8. id Staatsanzeiger Nr. 113 vom 17. Mai 1941. S. 2

(2) Die Waren e im Bestellzettel entsprechend der Reihenfolge im Lagerbuch (Lagerkartei) aufzuführen, (3) Die Bestellzettel sind im Durhshreibverfahren doppelt auszufertigen. , i (4) Die mit der Empfangsbestätigung versehenen Ur- schriften der Bestellzettel sind täglich dem Zollamt Nesserland einzureichen. : (5) Die Durchschriften der Bestellzettel bilden Belege zum Lagerbuch' (Lagerkartei).

Ziffer 9

Rechnungszwang

Der Lagerinhaber hat für jede e u eine Rehnung im Durchschreibverfahren in zweifaher Ausfertigung auszu- stellen. Die Durchschrift der Rechnung dient als Beleg zum Lagerbuch (Lagerkartei).

Ziffer 10 BelieferungderSchiffe

(1) Die Schiffe dürfen nur innerhalb der leßtén 24 Stun- den vor dem Auslaufen Sonn- und Feiertag nicht einge- rehnet beliefert werden. Das Zollamt Nesserland kann Aus- nahmen zulassen, wenn Maßnahmen getroffen werden, die einen Verbrauch der unverzollten Waren im Freihafen aus- schließen.

(2) Es ist verboten, die E Sun während ihres Aufenthalts in der Neuen Seeschleuse mit Schiffsbedarf zu beliefern. Das Zollamt Nesserland kann Ausnahmen zulassen.

Ziffer 11

Rücckwaren

Schiffsbedarf, der vom Besteller niht abgenommen oder nachträglich zurückgewiesen wird oder der wegen Auslaufens des Schiffes niht mehr zugestellt werden kann, ist ohne Zwischenlagerung in das Schiffsbedarfslager zurüczubringen.

Ziffer 12 Anmeldung der Zugänge -

Der Lagerinhaber hat jeden Zugang von Waren vor deren Aufnahme ins ger der Zollzweigstelle Neue Seeschleuse s{hriftlich anzumelden. Einer Anmeldung bedarf es nit, wenn bei der Verbringung der Waren in den Freihafen eine zollamtliche Ausgangsabfertigung stattgefunden hat.

Ziffer 13 Bestandsaufnahme

Der Vorsteher des Zollamts Nesserland oder der von ihm beauftragte Oberbeamte ermittelt den Lagerbestand mindestens einmal im Fahr durch Bestandsaufnahme. Der Lagerinhaber hat hierbei die erforderlichen Handdienste nah zollamtlicher An- weisung selbst oder dur andere auf seine Kosten zu leisten.

Ziffer 14 Überwachungsbestimmungen

bedarfslager noch besondere Üüberwachungshestimmungen er-

3 der Zollordnung für den Freihafen Emben.)

Di Firma aco oes ss as e C apa ode Uo C pis lo o o Na A wird um Lieferung folgender Waren zur Ausrüstung _Seeschiffs*)_ A dato. 9000000000008 des Hinnensiff8*) ersucht. : C E E Réisetagst - +55 See Réeisedauer: «¿de Zahl der zu versorgenden Personen: Empfangsberechtigt an Bord des Schiffes: .............-«+-++,- O L Ce Ce MEEDELELL s ded A a a0 6s o N SMUTSIN a e «eie es C as U Ce L L I ried CC dd E Ci pie Le 0 Si A IOIE Cre E ———— Menge

Gattung der Waren Flaschen

kg 1/00 Stück Liter E | 14 i

zusammen o o «0.5

in Buchstaben: 00000000 000000000000.0.0.0.202.20003.300..00..0

Das Schiff fährt in das Zollausland (politisches Ausland oder die hohe See) und gehört nicht zu den Sitte die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf niht verbrauchen dürfen, weil sie beim Ausgang und Wiedereingang Erleichterungen genießen.

Ebe Ce es o a E E

oooooo naa. ooooooo...

(Unterschrift des Bestellers bei unverzollten Waren des Reeders, des s\chriftlih bevollmächtigten Vertreters odér des Schiffsführers —.)

Die Lieferung wird ausgeführt vom Freihafenlager*) „....... aus dem Zollverkehr*) ............. aaa oa ea nua a ees aus dem freien Verkehr des Zollgebiets*) ..........

Die Firma is zum Handel mit Schifssbedarf zugelassen vom

Hauptzollamt Emden unter Nr...

Emdén, »««dodoaeóooeo 19,

Vorstehende Waren sind heute im Zollverkehr*) aus dem freien Verkehr des Zollgebiets*) hier vorgeführt und zum Aus- gang nah dem Freihafen Emden abgefertigt worden.

Cbe e N 10/4

(Dienststempel)

(Unterschrift und Amtsbezeichnung)

Vorstehende Waren heute an Bord empfangen zu haben, be- scheinigt: | /

eo aao u ooo...

eo ooooooooo ao oa ooo aao aaa oan.

(Stellung an Bord)

Die Namensunterschrift is unmittelbar unter der leßten Ein- tragung auf dem Bestellzettel zu wiederholen.

zu versehen.

vi

*) Nichtzutrefsendes ist zu durchstreichen.

Das Hauptzollamt Emden kann für die einzelnen Schiffs- |

| n fan «l muster A Bestellzettel für Schiffsbedarfk. |"

(Rüdckfseite von Muster A)

Zu § 31 Abs. 3 ZG 51 AZO andel mit Schiffsbedárf im Freihafen kann unter iderrufs nur zugelassen werden, wer kaufmännische

(1) Zum Vorbehalt des

_ Bücher ordnungsgemäß führt und die nötige Gewähr für die Sicher-

heit der Reichsabgaben bietet. Die Genehmigung wird {riftli erteilt. Sie wird widerrufen, wenn die Vorausseßungen dafür fort- fallen, insbesonderé dann, wenn der Händler die Bestimmungen des Absatzes 2 verleßt. : i

(2) Unverzollter Schiffsbebarf darf niht an Schiffe abgegeben werden, die ohne Berührung des Zollauslands vom Freihafen nah deutschen See- oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus- und Ce GeetgiiR Erleichterungen ge- nießen. Er darf an bezugsberechtigte Seeschiffe nur auf schriftliche Bestellung des. Reeders, seines schriftlih bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers abgegeben werden. Auf dem Bestellzettel hat der Besteller mit Tinte, Tintenstift oder Schreibmaschine Menge und Art des Schiffsbedarfs, die Personen der Schiffsbesaßung, denen der Schiffsbedarf ausgehändigt werden soll, Name und Fahrtrichtung des Schiffs und den Tag der Bestellung anzugeben. Die Menge ist in Buchstaben zu wiederholen. Aenderungen dürfen nur fo vorgenommen werden, daß die frühere Eintragung leserlih bleibt. Lieferer und Ueberbringer des Schiffsbedarfs dürfen den Bestellzettel auch auf An- weisung des Bestellers nicht ändern oder ergänzen. Der Ueberbringer des Schiffsbedarfs hat den Bestellzettel während der Beförderung als Ausweis bei sich zu führen. Der zur Entgegennahme des Schiff3- bedarfs Berechtigte hat den Empfang des Schiffsbedarfs unmittelbar unter der legten Eintragung auf dem Bestellzettel zu bescheinigen. Der Bestellzettel ist bei den Geschäftsbüchern des Lieferers aufzubewahren.

(3) Schiffsbedarf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in den Freihafen gebracht worden ist, ist nicht als unverzollt im Sinn bes Absaßes 2 anzusehen, wenn für ihn Zoll weder erlassen noch vergütet worden ist. ; :

(4) Werden Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets stammen, an Schiffe oder deren Mannschaften im Freihafen geliefert, so muß sih der Ueberbringer durch einen Bestellzettel (Absaÿ 2) oder durh einen vom Verkäufer ausgestellten Lieferzettel, ausweisen. Ueberbringer von Waren, die gleichzeitig Verkäufer oder. deren .An-

estellte sind, haben si stets durch einen vom Besteller ausgestellten Bestellzettel auszuweisen. Wenn Waren unmittelbar aus dem freien Verkehr des Bollgebiets auf ein Schiff im Pei gebracht werden, hat der Ueberbringer den Bestellzettel oder Lieferzettel der Grenz- zollstelle zur Bestätigung des . Ausgangs vorzulegen. Auf den Bestellzettel und den Lieferzettel ist sonst . Absay 2. sinngemäß atù-

zuwenden. i Muster B Lieferzettel 3 der Zollordnung für den Freihafen Emden.) lende: Waren flnb-an-bas- e LUBN 2 z0-lieforn: Folgende Waren sînd an Binnenschiff®) Belle ea et N Ne ae ee Stellung an fab A L RUPIAN E e Cd e 40 Es Reederéi: aeaen oro r C Are n Des oiada eise ps Îe s Menge : : laschen _* Gattung der Waren xg | 1,» | Stüd | Liter F \{ / h % B Rd A4 ute üt ala Ei i Mir bs ¿usammen =.» * aqu 4 e 0 L Jag in Buchstaben E N E E R L C6 e vid hi0 acta... M

Emden, eere 19e

Dora ea ao oa aao. o...

Vorstehende Waren sind aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets hier vorgeführt und ohne Zoll- oder Steuerrüdvergütung nach dem Freihafen ausgeführt worden. ;

Emden, «sooo. 10

ea ao oa aqu...

Vorstehende Waren heute an Bord empfangen zu haben, be- scheinigt: ; Emden, 000000... ... 19. e

G

*) Nichtzutreffendes ist zu durstreihen. (Rücseite von Muster B)

“Hu § 31 Abs. 3 ZG. 8 51 AZO.

andel mit Schiffsbedarf im Freihafen kann unter Vorbehalt des Widerrufs nur zugelassen meen, wer kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führt und die nötige Gewähr für die Sicher- heit der Reichsabgaben bietet. Die Genehmigung wird shriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn die Vorausseßungen dafür fort- fallen, insbesondere dann, wenn der Händler die Bestimmungen des Absatzes 2 verlegt.

(2) Unverzollter Schiffsbedarf darf niht an Schiffe abgegeben werden, die ohne Berührung des Zollauslands vom Freihafen nah deutschen See- oder Binnenhäfen fahren oder die auf der Fahrt durch das Zollausland unverzollten Schiffsbedarf nicht verbrauchen dürfen, weil sie beim Aus- und Wiedereingang Erleichterungen genießen. Er darf an bezugsberechtigte Seeschiffe nux auf schriftliche Bestellung des Reeders, seines schriftlih bevollmächtigten Vertreters oder des Schiffsführers abgegeben werden. Auf dem Bestellzettel hat der Besteller mit Tinte, Tintenstift oder Schreibmaschine Menge und Art

des Schiffsbedarfs, die Personen der Schiffsbesaßung, denen der Schiffsbedarf ausgehändigt werden soll, Name und Fahrtrichtung dés Scditles und den Tag der Bestellung anzugeben Die Menge ist in Buchstaben zu wiederholen. Aenderungen dürfen nur so vorgenommen werden, daß die frühere Eintragung leserlih bleibt. Lieferer und Ueberbringer des Schiffsbedarfs dürfen den Bestellzettel auch. auf Anweisung des Bestellers nit ändern oder ergänzen. Der Ueber- bringer des Schiffsbedarfs hat den Bestellzettèl während der Beförde- rung als Ausweis bei sih zu führen. Der zur Entgegennahme des Schiffsbedarfs Berechtigte hat den Empfang des Schiffsbedarfs unmittelbar unter der leßten Eintragung auf dem Bestellzettel zu

(1) Zum

rers aufzubewahren. N (3) Schiffsbedatf, der aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in

den Frefhafen gebracht worden ist, is nicht als unverzollt im Sinn

des Absazes 2 anzusehen, wenn für ihn Zoll weder erlassen noch ver-

gütet worden ist,

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bescheinigen. Der Bestellzettel ist bei den Geschäftsbüchern des Liese- -

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 113 vom 17. Mai 1941. &.3

(4) Werden Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets ; x deren Mannschaften im Freihafen geliefert, so muß sih der Ueberbringer durch einen Bestellzettel (Absaß 2) oder dur einen vom Verkäufer ausgestellten Lieferzettel ausweisen. die gleichzeitig Verkäufer oder deren An- 81

Jn den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet gilt die Allgemeine Anordnung über den Verkehr mit Silber und- hat der Ueberbringer den Bestellzettel oder Lieferzettel der Grenz- | die Regelung der Preise für Silber und Silbersalze vom 9. Ok- gollstelle zur Bestätigung des Ms Norameden, Auf den Bestell-

sinngemäß anzuwenden

stámmen, an Schiffe oder

Ueberbringer bn Waren, gestellte sind, haben sich stets durch einen vom Besteller ausgestellte

Bestellzettel ELIOS, Wenn Waren unmittelbar aus dem freien gebiets auf ein Schiff im Freihafen gebracht werden,

Verkehr des Zol

zettel und den Lieferzettel is sonst

ramrarnnt tert

Anordnung Ir. 23

bsaß

Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

n

ßisher Staatsanzeiger Nr. 48 vom 26. Februar 1940).

Malmedy und Moresnet vom 20. Zuni 1940 (RGB|l. 1 S. 893) wird mit Gel mmung pes Reichswirtschaftsministers und des i

tober 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 237 vom 10. 10. 1936) einshließlich der Ergänzung Ums vom 24. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu-

Nummer 14 des Reichsarbeitsblatts vom 15. Mai 1941 hat folgenden Inhalt: Teil 1. 11. Arbsitseinfabß und Arbeitslosenhilfe: Geseße, Verordnungen, Erlasse: Sonderunterstübßung für Dienstverpflichtete und Gleichgestellte; hier: Berücksichtigung von Krankheit und Kurzarbeit bei der Fest- stellung des bisherigen Arbeitseinkommens. Betr.: Arbeits- ausrustung der vermittelten und dienstverpflihteten Arbeits- kräfte. Arbeitsbuh; hier: Eintragung des Besuchs von Fach- shulen der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel. Arbeitseinsaß aus- ländischer Arbeitskräfte; hier: Urlauber. Betr.: Erfassung und tsebung von Facharbeitern unter den Kriegsgefangenen; hier: Kriegsgefangene aus dem Südosten. [L Sozial- verfassung, Arbeitsreht, Lohn- und Wirt-

j ; \hafts8politik. Geseye, Verordnungen, Erlasse: Anordnung E der Reichsstelle für Edelmetalle : : S2 über die Bestellung von Vertrauensmännern in den eingeglieder- (Einführung von Anordnungen der Reichsstelle für Edel- Diese Anordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung | ten Ostgebieten. Vom 26. April 1941. Betr. Anwendung des

méetalle in den Gebieten von vom 2, Mai 1941.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18, August 1939 (RGBVL. I S. 1430) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen und Re Cn des Warenverkehrs vom L ; eichsanzeiger und Preu- ßisher Staatsanzeiger Nr. 192 vom . 21. August 1939) und der Verordnung über die Einführung der Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 20. Zuni 1940 (RGBl. 1_ S. 893) wird mit Zustimmung des Reichswirt-

zur Ueberwachun

18. August 1939 (Deutscher

shaftsministers angeordnet: 8-1

Jn den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet gien die nahstehenden Anordnungen der Reichsstelle für Veror

delmetalle: Anordnung Nr. 15, betr. den Verkehr mit Platin und Platin-

25. Oktobex 1938),

Anordnung Nr. 16, betr. Meldepflicht über inländische Silber- gewinnung, Silberverbrauch und Silberbestand, Re- gelung der Herstellung von Silberwaren vom 12. No- vember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 265 vom 192. November 1938),

Anordnung Nr. 17, betr, den Verkehr mit Gold, Altgold, Bruchgold und anderen Edelmetallen vom 24. De- zember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preus- Mer Staatsanzeiger Nr. 304 vom 830. Dezember

Anordnungen Nr. 18, 19 und 20, betr. O! und Ver- fügungsverbot für. Platin und Platinbeimetalle, Meldepflicht und Verfügungsverbot für Silber, Be- \{lagnahme von Gold vom 13. September 19839 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 214 vom 14. September 1939), Anordnung Nr. 19 a, betr. Ergänzung zur Anordnung Nv. 19 über Meldepflicht, und Verfügungsverbot für Silber vom 22. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 301 vom.23..De-

6/46 gember 1939), R ss

Anordnung Nr. 21, betr. Beshränkungen bei der Vertbendung \ eutsher Reichsanzeiger. |

von Gold vom 4. Mai 1940 ( Tao Mee GIEMGIONS Nx. 106 vom 8, Mai

Soweit die genannten Anordnungen in den Gebieten von Eupéèn, Malmedy. und Moresnet nicht unmittelbar ange- wendet werden können, sind sie sinngemäß anzuwenden.

: 82 (1) Die Bestandsmeldungen «nach Anordnung Nr. 18 S 2 sind getrennt von den Bestandsmeldungen nach Anord- nung Nr. 15 § 3 zu erstatten. (2) Die Bestandsmeldungen nach Anordnung Nr. 19

S 2. sind getrennt von den Bestand8meldungen nach Anord- nung: Nx. 16 § 5 zu erstatten. N

: O S3 Be

Die Anordnung tritt, soweit nicht im §. 4. eine Sonder- g getroffen ist, einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft. : ;

: 4 (1) Die Vorschriften des § 10 der Anordnung Nv. 21 finden keine Anwendung : a) bis zum 31. a 1941 auf den gewerbsmäßigen Ver- kauf vom Hersteller an den Großhändler, b) bis zum 31. Dezember 1941 auf den gewerbsmäßigen Verkauf vom Hersteller oder Großhändler an das i Augenoptikerhandwerk oder den Einzelhandel. (2) Die Vorschriften des § 12 der Anordnung Nr. 21 finden leine Anwendung : / a) bis zum 31. August 1941 auf den gewerbsmäßigen Ver- kauf und Erwerb sowie die Lieferung an Wieder- B) A 2 N is zum 31. Dezember 1941 auf den gewerb8mäßigen Verkauf und auf die Lieferung 2 Vorbvaticher. 99 Berlin, den 2. Mai 1941, |

Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle, v. Shaëwen. /

__ Allgemeine Anordnung xU zur Einführung der Allgemeinen Anordnung der Reichsstelle für Edelmetalle und der Reichsstelle „C emies über n Bere kehr mit Silber und die Regelung der reise für Silber und Silbersalze vom 9, Oktober 1936 in den Gebieten von Eupen, i Malmedy und Moresnet

vom 2, Mai 1941.

Auf Grundoder Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwahung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939), des Erlasses. des Führers und Reichskanzlers zur Durchführung der Wieder- vereinigung der Gebiete vgn Eupen, Malmedy und Moresnet mit dem Deutschen Reich Vom 283. 5. 1940 (RGBl. 1 S. 803) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf

upen, Malmedy und Moresnet)

in Kraft. Berlin, den 2. Mai 1941, Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle. von Schaewen. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. C. Ungewittevr.

Bekanntmachung.

__Die am 16. Mai 1941 ausgegebene Nummer 52 Reichsgeseßblatts, Teil 1, enthält:

Ee eyes. Vom 12, Mai 1941.

ovdnung. Vom 14. Mai 1941. Umfang: 4 Bogen. . Verkaufspreis: 0,15 NA. auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200. Berlin NW 40, den 17. Mai 1941. Reichsverlagsamt. Dr. Hubriîickch.

Bekanntmachung. Reichsgesegblatts, Teil 11, enthält:

deutsch-italienishen Vertrags über Sozialversicherung. 283, April 1941. \

Schuße des gewerb j Republik). Vom 8. Mai 1941.

Von 10, Maî 1941.

vertrag. Vom 12. Mai 1941.

" Umfang: 3 - Bogen.

auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200.

Bexlin NW 40, den 17 . Mai 1941. N Reichsverlagsamt, Dr. Hub r ich,

Preußen. Bekanntmachung.

sammlung enthält unter

ausgleichsgeseßzes. Vom 15. April 1941. gischen S ies) urse

(Nx. 14546.) Durchhfü

s Vom 5. Mai 1941. Finanzausgleihsgeseß. Vom 5.

ai 1941. Versandgebuhr von 4 Rpf.

W 15, Ließenburger Str. 31, und durch den Buchhandel, Berlin, den 17, Mai 1941.

Geschäftsstelle der Preußishen Geseßsammlung.

Irichtamtliches.

Deutsches Reich.

übernommen.

Voncens de Steensen- und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Leipzig im Kriege. 437 Mill. NM Umsazz. nach Abschluß seiner umfassenden

über das Ergebnis dieser dritten Rei

eigt, welhe Mission ußenwirtshaft zu erfüllen hat. Ausstellex wahrend- des

dringlich in

dex Kollektionen dex ‘Aussteller aller ranchen.

Einkäufer und zuglei

dem Gebiete des Warenverkehrs in den Gebieten von Eupen, |

-

beobachten gewesen,

Verordnung über eine Ausstattungsbeihilfe für Haus- gehilfinnen in kinderreihen Haushaltungen. Vom 1A, Mai 1941, Verordnung zur Durhführung des § 10 Abs. 1 des Reichs-

nung zur Durchführung des § 301 der Reihsabgaben-

ostver- beimetallen vom 25. Oktober 1938 (Deutscher Reichs- sendungsgebühren: 0,03 N.Æ für ein Stück bei Voreinsendung anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 249 vom

Die am 16. Mai 1941 ausgegebene Nummer 18 des

Bekantmachhung über die Ergänzung und L E om

E zur Pariser Verbandsübereinkunft zum lihen Eigentums (Beitritt der Slowakischen

- Bekanntmachung über die deutsh-ungarische Vereinbarung über die Behandlung von Abwanderern und ihres Eigentums.

Bekanntmachung über den deutsh-slowakishen Auskieferungs-

Verkaufspreis? 0,45 A. Postver- sendungsgebühren: 0,04 für ein Stück bei Voreinsendung

Die heute ausgegebene Nummer 7 der Preußischen Geset- (Nx, 14 544.) Gesey zur Aenderung des Preußischen Finanz- (Nx. 14 545.) Bekanntmachung der neuen Fassung des Preu- run s8verordnung ui Preußischen Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,40 N.Æ, zuzüglich einer Zu beziehen urs: N v. Decker's Verlag (G. Schenck), Berlin

Der Botschafter der Union der Sozialistischen Sowjet- republiken in Berlin, Herr Wladimir Dekanosow, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder

Der Kgl. Dänische Geschäftsträger a. i. in Berlin, Herr eth, ist nah Berlin zurückgekehrt

Der Werberat der deutschen Ti nte legte in diesen Tagen i assenden Umfrage unter den Aus-

stellern der Reichsmesse Leipzig im Frühjahr 1941 seinen Bericht ) ( t ch2messe im Kriege vor. Die 38 Seiten umfassende Broshüre weist an Hand von Zeug- nissen aus Aussteller- und Einkäuferkreisen eintringlih die Not- wendigkeit der Aan ran der Reihsmesse Leipzig nah und le gerade gegenwärtig sür die Binnen- und

l Die Reichsmesse ist für die Krieges und im Hinblick auf die kommenden Aufgaben als Werbemittel unentbehrlih. Das „Kraftfeld Reihsmesse Leipzig“ weckt, wie es im Werberats- bericht heißt, es neue Kräfte. Das zeigt sich besonders ein- er regelmäßigen S erung und Erweiterung

| E | : Jm Rahmen des Ansteigens der Einkäuferziffern während des Krieges ist auch eine ständige Aufwärtsentwicklung der Zahl der - ausländischen ch eine außerordentlihe Konzentration des.

Angebotes der europaäishen Wirtschaftsnationen in Leipzig zu

des

8 13 der Dienstpflihtdurchführungsanordnung bei Dienstverpflich- tung selbständiger Gewerbetreibender. Anordnung über Trennungszulagen im Kriege. Vom 3. Mai 1941. Erlaß über Lohnausfall bei Fliegeralarm; hier: Berehnung des Lohnausfalles bei Bruchteilen von Stunden. Bekanntmachung zu § 7 Nr. 1 der Lohnpfändungsverordnung 1940. Vom 2. Mat 1941. Berichtigung der „Anordnung über die Durhführung des allge- meinen Lohnstops bei Aufrücken in höher entlohnte Ältersstufen, Berufs- und Tätigkeitsgruppen vom 25. April 1941“, Y, Sied- lungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betr.: Reihszuschüsse für Jnstand- seßungs- und Ergänzungsarbeiten an Wohngebäuden und Wohn- räumen für Land- und Waldarbeiter. Betr.: Vebertragung von Befugnissen nah dem Reichsheimstättengesez. Betr.: Erweiter- ter Selbstshuß in Barackenlagern. Betr.: Einrihtung gemeind- liher Wohnungstauschstellen, Dreiundahhtzigste bis Sehsund- ahtzigste Anordnung über die Neugestaltung der Reichshauptstadt Berlin. Elfte Anordnung über die Neugestaltung der Stadt E A: d. Donau. Mitteilung betr. Gemeinschaft8häuser der NSDAP. Personalnachrichten. P08

4Postivesen.

Vorübergehende Einschränkungen im Eilzuftell- dienst der Deutschen Reichspost.

Zur reibungslosen Durchführung wvordringlicher kriegs- wichtiger Aufgaben - hat die Deutshe Reichspost den Een auf Eilzustellung von Postsendungen vorübergehend aufgehoben. Eine allgemeine Aufhebung der Eilzustellung ist damit. niht be- absihtigt, es wird sih stets nur um Fälle dringender Notwendig- keit an einzelnen Orten handeln. Sobald die Verhältnisse es gestatten, wird die Maßnahme S ‘aufgehoben und die Eil- ges an’ den betreffenden Orten wieder aufgenommen. Bet er Einlieferung von Postsendungen werden Vorauszahlungen von Eilzustellgebühren von den Amtsstellen der Deutschen Reis: post allgemein niht mehr entgegengenommen. Gebühren [fe ie Eilzustellung werden bis auf weiteres dort, wo die Sendungen no a Dan ait Seh ad werden können, von den Empfängern der Eilsendungen | î lieferer schen demnach zweckmäßig auch selbst von einer Ent- rihtung der Eilzustellgebühren durch Aufkleben von Freimarken auf den Sendungen und Paketkarten vorläufig ab.

“Munsi und TDissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater- in der Zeit vom 18, bis 26. Mai. |

Staatsoper.

Vom 15. bis 27. Mai. Gastspiel der Staatsoper In der Großen Oper Paris, :

Schauspielhaus. Sonntag, den 18. Mai. Fulius Caesar. Beginn: 18 Uhr. A Un 19. Mai. Der goldene Dol. Beginn? Ÿ, / Dienstag, den 20, Mai. Precftosa. Beginn: 19 Uhr. Mittwoch, den 21. Mai. Julius Ca esar. Beginn: 18 Uhr. Donnerstag, den 22. Mai. Preciosa. Beginn: 19 Uhr. Freitag, den 23. Mai. Preciosa. Beginn: 19 Uhr. Sonnabend, den 24. Mai. Julius Caesar. Beginn: 18 Uhr. Sonntag, den 25. Mai. Julius Caesar. Beginn: 18 Uhr. Montan, Uer 26. Mai, Der goldene Dolch. Beginn: : Vi ;

Kleines Haus.

Sonntag, den 18. Maï. Veilchenredoute, Beginn: 19 Uhx.

Montag, den 19. Mai. Veilchenredoute. Beginn: 19 Uhr.

Dienstag, den 20. Mai. Die Häuser des Herrn

Sartorius. Beginn: 19 Uhr.

Mittwoch, den 21. Mai. Veilchenredoute. Beginn: 19 E

Donnerstag, den 22. Mai. Tageszeiten der Thea [2

ginn: 19 Uhr.

Freitag, den 23. Maï. Die Häuser des Herrn Sartorius. Beginn: 19 Uhr.

Sn den 24, Mai. .Veilchenredoute. Beginnt?

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Sonntag, 4 25. Mai. Die Häuset des Herrn

Sartorius. Beginn: 19 Uhr.

Wirtscaftsteil.

Erfolgreicher Verlauf der dritten Reichsmesse

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Montag, den 26. Mai, Veilchenredoute.. Beginn: 19 Uhr.

Nah den endgültigen Zahlen beteiligten \sich insgesamt 6921 Aussteller, von denen B aus Gon Gauen des fu deutshen Reihes, 31 aus Böhmen und Mähren sowie dem Generalgouvernement und 605 aus 18 fremden - Ländern stammten. Diese Aussteller hatten eine Fläche von 114 786 Rech- nungsmetern belegt. Nach den Angaben der deutschen Aussteller lassen sih ihre unmittelbar auf dec Messe von insgesamt 139 486 Einkäufern erhaltenen Aufträge auf 437 Mill. NA shäßen. Etwa 63 Mill. N.AÆ davon entfallen auf das Geschäft mit den 9077 Einkäufern aus dem Ausland. Außerdem sind auf Grund der während der Messe angeknüpften Verhandlungen di Nachmesseaufträge in Höhe von 70 Mill. K. von inlän- dishen und von 27,5 Mill. A von A Kunden zu erwarten. Die Reichsmesse Leipzig hat sich also uch während der dritten Veranstaltung im gegenwärtigen Kriege als wirkung8- volles Instrument der déutiVen Wirtschaft bewährt. Sie hat troy der gegenwärtig bestehenden Schwierigkeiten allen Be- teiligten einen sehr hohen Nu en gebracht. - Gie hät dazu bei getragen, die Versorgung des Binnenmarktes zu exleihtern und der deutschen Wirtschaft wichtige Exportaufträge zu sihern, Den Erfolg dieser Arbeit s u. a. die zahlreihen Aeußerungen der ausländishen Presse, die auszug8wetise im Werberatsbericht wiedergegeben werden. /

farrer

ei der UVeberbringung eingezogen. ie Eins .

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