1941 / 124 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 May 1941 18:00:01 GMT) scan diff

Reihs8- Und Staatsanzeiger Nr. 124 vom 30. Mat 1941. S. 2

dimm

bewilligungen können mit Bedingungen oder... Auflagen verz schen werden, : n 85

Von mir zu treffende Maßnahmên gemäß den Bestim- mungen dieser Anordnung und der beiliegenden Saßung werden gemäß § 5 der Verordnung über die Einführung des Zwangskartellrehts im Protektorat Böhmen und Mähren vom 10. Fanuar 1940 (Reichsgeseyblatt 1 Seite 43, Verovrd- nungsblatt des Reichsprotektors Seite 6) im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsprotektoxr in Böhmen und Mähren ge- troffen.

86

Wer den Vorschriften dieser Anordnung oder Auflagen 4 Absatz 2) züwiderhandelt, kaun dürch polizéilihen Zwang nah Maßgabe der Landesgesete, im Protektorat Böhmen und Mähren nach Maßgabe der dort geltenden Gesehe und Ver- ordnungen zur Beachtung dieser Vorschriften oder Auflagen angehalten werden. Er wird auf meinen Antrag bzw. ‘auf Antràäg des Herrn Reichsprotektors in Böhmen und Mähren vom Reichsverwaltungsgeriht (Reichswirtschaftsgericht) oder, soweit nach § 4 der Verordnung über die Einführung des Zwangskartellrechts im Protektorat Böhmen und Mahren vom 10. Fanuar 1940 (Reichsgeseyblatt T Seite 43, Verörd- nungsblatt des Reichsprotektors Seite 6) ‘die Zuständigkeit des Kartellsenats hei dem deutshen Oberlandesgeritht " in Prag gegeben is}, von diesem bestraft. Die Ordnungsstrafe wird in Geld festgeseßt; ihre Höhe ist unbegLenzt.

S7 Die Anordnung tritt am 1. Oktober 1941 in Kraft. Sie gilt auch im Protektorat Böhmen und Mähren.

Berlin, den 26. Mai 1941.

Der Reichswirtschaftsminister. J. VLDE Gb Lied,

Sagtzung Anlage. der „Vereinigung der Glaskurzwarenhersteller“.

A. Allgemeine Bestimmungen.

S1 Die Vereinigung führt die Bezeichnun der Glasfkurzwarenhersteller“, Sie hat ihren Ein Zweigbüro wird in Eisenbrod errichtet,

S 2 Die Vereinigung bezwwveckt, zur Förderung der Wirtschaft- lihkeit der Glasfurzwarenindustrie unter Berücksichtigung der Belange der Gesamtwirtschaft die Erzeugung ‘und . den Absay von Glaskurzwaren. zu. regeln. Sie kann zu diesem Zwedcke im Rahmen der acfepliden Bestimmungen insbe- sondere a) Kalkulationsrichtlinien, Preise, Zahlungsbedingungen festseßen b) für die Mitglieder verbindliche marktregelnde Ah- kommen mit Lieferanten, Abnehmern, Verbänden anderer Wirtschaftszweige und anderer Stufen der Glasindustrie \{chließzen; b Ai uis c) Grundsäge für eine Leistungssteigerung der Betriebe aufstellen. Í j ¿2 | 8G o.

i ren 2A a, in Gablonz.

Lieferungs- und

Das Geschäftsjahr der Vereinigung isi das Kalendérfahe.

; 84 (1) Organe der Vereinigung sind: der Vorsitzende, der Hauptaus\{huß, die Mitgliederversammlung, die Abteilungen mit ihren Obmännercn, Ausschüssen und Versammlungen, t die Unterabteilungen mit. ihren Obmännecn, Aus- \chüssen und Versammlungen, 6. der Geschäftsführer. (2) Vorsißender und Geschäftsführer können - dieselbe Person sein.

e D EA

B. Der Vorsißende.

S5 Der Vorsißende und sein Stellvertreter werden vom Paupguslduß für drei Jahre gewählt. Der: Vorsißende rauht nicht Mitglied der Vereinigung zu sein; die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Reichswirtschaftsminister.

S6

(1) Der Vorsitzende vertritt die Vereinigung gerihtlich und außergerichtlih. Er ist ihx_ gesehßlicher Vertreter.

(2) Der Vorsibende schließt mit Zustimmung des Haupt- ausschusses den Anstellungsvertrag mit dem Geschäfts- führer ab. ;

(3) Der Vorsißende nimmt im übrigen alle Aufgaben wahr, die in dieser Saßung nicht anderen Orgáänen über-

tragen sind. |

C. Hauptausshuß. 87 Der Hauptaus\chuß seht sih aus den Obmännern un Obmannstellvertretern der Abteilungsausshüsse 11) zu- sammen. Den Vorsiy führt der Vorsivende der Vereinigung. Fn Angelegenheiten, die seine Person betreffen, führt sein

Stellvertreter den Vorsitz. i

Der Hauptausshuß hat folgende Aufgaben: 1. er beschließt über Lieferungs- und Zahlungs- bedingungen,

2. er genehmigt den Haushaltsplan,

3. er beschließt die Höhe der Beiträge,

4. er erteilt dem Vorsißenden und Geschäftsführer Entlastung, i

5. er beschließt falls nötig über. Saßungs-

2 änderungen i

er schließt für den Fall, daß Vorsißender und Gé- schäftsführer dieselbe Person sind, den Anstellungs- vertrag mit dem Geschäftsführer ab. i

89 (1) Der Hauptausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse init ei- facher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. fas (2) Die Tagesordnung soll den- Mitgliedern des Haupt-

aussHusses spätestens 14 Tage, vor Beginn der Sipung be- kanntgegeben- werden. R E E L D

D) Die Beschlüsse des Hauptausschusses sind unbeschadet dex sonstigen Bestimmungen über die Kartellaufsiht vom Vor- sißenden dem Reihswirtschaftsminister und dem Herrn Reichs- protektor in Böhmen und Mähren in Abschrift mitzuteiklen. Der Vorsißende kann dabei zu den Beschlüssen Stellung nehmen. '

D. Mitglieder-Vollversammlung, S 10 v. S ¿ a

(1) Der Vorsizende beruft jährlih mindestens eine Mit- liederversammlung ein, zu der die Hauptmitglieder einzu- iüdeit sind. An Stelle der Vollversammlung können - ent- sprechende Abteilungs- und - Unterabteilungsversammlungen treten.

(2) Jn diesen Versammlungen“ erstattet der Vorsißende einen Jahresbericht und gibt den Mitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme über Angelegenheitén der Vereinigung.

E. Abteilungen.

S 11 Die Vereinigung hat folgende Abteilungen mit den ent- spréchenden Abteilungsausshüssen:

af Abteilung für:

Glasfnöpfe, \

Glasbijouterie, .

Glasfolliers, :

Ober- und Seitenstecher-Artikel, Lampendruckartikél,

Lampenwickelartikel,

Hohlperlen,

Thüringer Wachsperlen,

Kugel- und Spißendruckartikel, Glasshmudcksteine,

Borten und Taschen,

. Schmelzperlen und Stifte,

. das Färben vón Perlen und Stiften,

das Verwachsen, /

. Glasringe,

. Glaslinsen, : : . Verschiedene Gebrauch3- und Wirtschaft8s-Kurzartikel.

8 12

(1) Der Leiter der Wirtshaftsgruppe Glasindustrie, Berlin, beruft im Einvernehmen mit dex Leitung: der Wirt- schaftsgruppe Glasindustrie, Prag, fürdie Dauer von. drei Jahren für jeden Abteilungsaus[chuß einen Obmann und Dhitann-Stellberireten Obmann und Obmann-Stellyertreter müssen Hauptmitglieder der Vereinigung sein. Wenn“ eine Abteilung sowohl aus Mitgliedern der: Fachuntergruppe Glas- furzwarenindustrie in Gablonz-als au der Fachuntergruppe Glasfurzwarenindustrie in Eisenbrod besteht, dann sind der Obmann und sein Stellvertreter in - der Weise zu ernennen, daß der Obhmaúri einér Mitgliedsfirma ‘der Fachuntergruppe Glaskurzwarenindustrie in Gablonz, sein Stellvertreter einer Mitgliedsfirma dexr Fachuntergruppe Glaskurzwarenindustrie in Eisenbrod angehören oder umgekehrt. : E

(2) Dex, Obmaun ‘bestimmt im Benehmen „mit .dem Vor- sibenden - die: Zahl der Mitglieder des Abteilung8ausschusses

R R Ri m M r ffa O P bh O 6O 90 5A O O tf C0 DO b

und die für dieses: Amt wählbaren; Porsönlichkeiten. Die Liste

der wählbaren Persönlichkeiten soll die doppelte Anzahl der für den Abteilungsausshuß zu bildenden Mitglieder enthalten. Die Wahl erfolgk durch die Abteilungsversammlung für zwei Fahre. Kommt die Wahl eines Abteilungsausshusses nicht zustande, so werden die Mitglieder von dem Obmanne im Be- nehmen mit dem Vorsibenden ‘ernannt. :

(3) Bestehen jedoch bei einer Abteilung Unterabteilungen, dann bestimmt sich die Zahl der Mitglieder des betreffenden Abteilungsausschusses durch die Obmänner und Obmannstell- vertreter der einzelnen Unterabteilungsausschüsse. Gegebenen- falls beruft der Obmann des Abteilungsaus\husses im Be- nehmen mit dem Vorsihenden weitere Ausshußmitglieder aus der Zahl der Mitglieder der bedeutendsten Unterabteilungs- ausschüsse. i N

(4) Der Obmann oder Obmannstellvertreter eines Unter- abteilung8aus\chu}ses kann, auch gleichzeitig Obmann bzw. Obmannstellvertreter eines Abteilungsaus\chusses sein.

(5) Der Obmann: lädt im Einvernehmen mit dem Vor- sizenden- zu Sißungen ein. Der Obmann leitet die Sißungen. Dex Vorsitzende kann die Leitung übernehmen. ,

(6) Bestehen Unterabteilungsausschüsse, kann sich der Ab- teilungsaus\chuß jederzeit die Behandlung von Angelegen- heiten der Unterabteilungsausshüsse vorbehalten, sofern er dies im- Juteresse einer einheitlichen Ausrichtung der Maß- nahmen der Abteilung für erforderlih hält. Er kann inso- weit auh Richtlinien für die Tätigkeit der Untecabteilungs3- aus\hüsse erlassen . und: diesen: bestimmte Fragen zur . Be- handlung zuweisen. S

(7) Bei Sonderfragen kann der Abteilungsaus\huß be- ratende Sonderkommissionen bilden:

6 r O) Bu gemeinsamen Sitzungen mehrerer Abteilungsaus- schüsse lädt der. Vorsißende ein und leitet diese Sißungen.

S 13

(1) Die Abteilungs8ausschüsse unterbreiten dem Vorsißen- den Vorschläge für Maßnahmen, die im Fnteressé ihres Fndu- striezweiges liegen. Sie beraten und beschließen über die Fest- schung von Kälkulationsrichtlinien und Preisen, soweit keine Unterabteilungsausschüsse bestehen. Fm leßteren e sind sie jedoh gemäß § 12 Abs. 6 berechtigt, über die Festseßung von Kalkulationsrichtlinien und d esel dex Unterabteilungs- ausschüsse selbst zu beraten und zu beschließen. -

(2) Bei Spezialartikeln, die nur ‘ein vder einige Mitglie- der betreffen, kann der Vorsißende die Preise festseßen,

: S 14“

Der Abteilungsausshuß is ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen béschlußfähig; er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ob- mannes den Ausschlag. , Mehrere Abteilungsausschüsse 12 Abs. 8) beschließen ohne Rücksicht auf die Zähl der Erschiene- nen mit einfacher Mehrheit... Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsißenden den Ausschlag,

8 15

Gegen Beschlüsse des Abteilungsausshusses steht dem Vorsigenden ‘ein Einspruchsrecht zu. Ueber diesen Einspruch

1

‘dadur unbèrührt,

entscheidet dèr Hauptausschuß. F‘9 Absay 3 der-Sazung bleibt e N É : §16

(1) Der Obmann des Abteilungsaus\{husses beruft und [leitet die Ahtellulgoofe anu na zur Wahl der Abteilungs- ausshüsse, falls keine Unteräbtéilungen bestehen. Der Vör= sißende kann die Leitung übernehmen.

(2) „Die Abteilungsversammlung zux Wahl des Abteî4 lungsaus\chusses (Absay 1) besteht aús den Herstellern- von Waren einer bestimmten Fachabteilung 11). Sie i} ohne Rücssicht uf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig und be- {ließt mit einfaher Mehrheit. Bei den Abteilungsversamm=- lungen oder Uuterabteilungsversammlüngen zur Entgegen- nahme des Jahresberichtes 10) werden die Hersteller von Waren aus verschiedenen Fachabteilungen oder Fachunter- abteilungen zusammengefaßt. i

j F. Die Unterabteilungen,

i | § 17 L

Fnnerhalb jeder Abteilung können nah Bedarf Unter- abteilungen gebildet werden. Ueber die Bildung einer Unterabteilung sowie über die Festlegung ihres artikel- mäßigen Geltungsbereiches öntscheidet der Vorsißende nah Anhörung des Obmannes des jeweiligen Abteilungs8aus-

usses, 8 18 '

(1) Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Glasindustrke, Berlin, beruft im Einvernehmen mit der Leitung der Wirt- \chaftsgruppe Glasindustrie, Prag, für die Dauer von zwei Jahren die Obmänner und Obmann-Stellvertxeter der Ünterabteilungsausschüsse. T I :

(2) Der Obmann des Unterabteilung8ausschusses be stimmt im Benehmen mit dem Vorsißenden und dem Ob- man1t des betreffenden A die Zahl der Mitglieder des Unterabteilungsausschusses und die für dieses Amt wählbaren Persönlichkeiten l

Die Liste der wählbaren Persönlichkeiten soll die doppelte Anzahl der für den Unterabteilungsaus\chuß" zu bildenden Mitglieder enthalten. Die Wahl erfolgt durch die Unter- abteilungsversammlung für zwei Jahre. Kommt die Wahl eines Unterabteilungsausschusses nicht zustande, so werden die Mitglieder von dem Obmann des Äbteilungsausschusses im Benehmen mit dem Vorsißenden ernannt, Ï

(3) Der Obmann - des Unterabteilungsausshusses lädt im Einvernehmen mit dem Obmann des Abteilungsaus= \husses zu Sihungen ein. Der Obmann des Untera abteilungsausschusses leitet die Siyungen. Der Vorsißende oder der Obmann des Abteilungsausschusses kann jederzeit die Leitung übernehmen.

(4) Zu gemeinsamen Sihungen mehrerer -Unter=4

abteilungsausshüsse desselben Meng aner lädt der Obmann des Abteilungsausschusses ein und leitet -diese Sihungen. |

T9 N | S (1). Die Unterabteilungausshüsse beraten Und Be {ließen über die Festseßung von Kalkulationsrichtlinien und Preisen und -unterbreitèn dem Obmann des Abteilungss us\{chusses Vorschläge für Mäßnahmen, die" "im aFttteressa {thres PnBustttc rers T E eh 2 CLAA mbe (9) Bei Speziäkartikéln, dîe nur. ét oder einige Mit- glieder betreffen, kann der Vorsißendé nah Anhören dex beiden Obmänner des betreffenden Abteilungs- und Unter- abteilungsausschusses die Preise festseßeu. ; § 20 f iv Der Untevabteilung8ausshuß is ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, ex beschließt mit ein- facher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. Mehrere Unterabteilungs- ausschüsse beschließen ohné Rücksicht auf die Zahl der. Erz schienenen mit einfacher - Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes des Abteilungsaus\chusses den Ausschlag. Ls j dite 821 Gegen Beschlüsse des Unterabteilung8aus\{chu es steht dem Obmann des Abteilungsausschusses und dém orsißen- den ein Lrt mit ausschiehbender Wirkung zu. Ueber diesen Einspruch entscheidet der betreffende Abteilungs- aus\huß bzw. der Hauptausshuß. § 9 Abs. 3 der Saßung bleibt dadurch unberührt. E / L 22

j 1) Der Obmann des Unterabteilungsaus\{chusses beruft und Vet die Unterabteilun 8versáäninilung zur Wahl des Unterabteilungsausschusses. Der Obmann des betr senen Abteilungsaus\chusses oder der Vorsizende kann die Leitung

übern ; H S Die Unterabteilungs-Versammlung zur Wahl des

Unterabteilungsausschusses (Absaß 1) besteht aus den Her- stellern von ren einer bestimmten Unterabteilun (S 17). Sie ist ohne Rücfsicht auf die Zahl der Erschienenen eschluß- fähig und beschließt mit einfahèr Mehrheit, i

6. Der Geschäftsführer.

(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorsitzenden mit Zu- stimmung des Hauptaus\chusses bestellt. :

(2) Ex hat nah Weisungen. des Vorsißenden die laufen- den Ces tis M Ne | E ; i (3) Die Rechte und“ Pflichten ergeben sih aus seinem Anstellungsvertrag. t '

H. Pflichten der. Mitglieder.

(1) Die Mitglieder sind gegenüber der Vereinigung und untereinander verpflichtet, die Saßungen und die von den Organen der Vereinigung E Vorschriften einzu- Oen sie sind insbesondere verpflichtet, sämtliche Angebote, luftragsbestätigungen, Lieferungen und Berechnungen unter enauer Anwendung: der ordnungsgemäß beschlossenen Preise, Rabaite: Vergütungen, Zuschläge und sonstigen Verkcufs= bedingungen erfolgen zu lassen und keine Sonderver= Foum odex “Nebenleistungen, gleidgülia. in welcher

orm auch niht auf dem Wege von Gegengeschäften oder ugaben zu gewähren. O (2) Die Mit lieder sind verpflichtet, an die Vereinigung Beiträge zur De dun ihrer Aufwendungen zu entrichten. (3) Die Mitglieder find-verpflihhtet, - jede Beteiligung an einex Kundenfirma oder die Beteiligung einex Kundenfirma

„über Stillschweigen zu bewahren, soweit nicht de

‘bäarungen zwishen dent Vörsißenden und dem Mitglied Übe

der anliegenden Schiedsgerihtsordnung unterbreitet. Die

‘werden soll, und den- Antrag bekanntzugeben, den sie in der zu tun.

‘Ernennung eines Schiedsrichters durch die Wirtschaftskammerx

-

an- der Mitgliedsfirma dem Veefißenden zu melden und Ì aa Beteiligitng niemals zur Umgehung: des Zweckes der ereinigung zu benußen.

(4) Die Mitglieder haben dem Vorsißetden ‘oder dessen Beguftragten alle von diesem für ‘notwendig gehaltenen Ueberwahungsmaßnahmen zu ermöglichen, insbesondere jederzeit die gewünschte Auskunft zu erteilen, die Eittsicht- nahme in die Geschäftsbücher und. Geschäftspapiere und die Untersuhung der Geschäftsräume zu gestatten. - Die Ver- pflichtung trifft au 1hre Angestellten, Reisenden, Vertreter und Agenten. Die Mitglieder sind verpflichtet, unbeschadet weitergehender geseßliher Vorschriften, ihre Geschäftsbücher und -papiere zehn Fahre lang aufzubewahren.

(5) Wird gegen ein Mitglied ein Verfahren. wegen Nicht- einhaltung der Saßzung oder der Vorschriften der Vereini- gung eingeleitet, so kann dás Mitglied verlangen, daß mit der Durchführung der erforderlihen Prüfung ein vom Vor- sißenden beauftragter öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer betraut wird, und daß er nur diesem Auskünfte zu erteilen und die Bucheinsicht zu gestatten hat. Die Mehrkosten fallen insoweit dem Mitglied zur Last. Dem Wirtschaftsprüfer ist zur Pflicht zu machen, die Ergebnisse seiner. Nachprüfung nur insoweit dem Auftraggeber gegenüber zu verwerten, als er einen Verstoß gegen die Saßung odex sonstige Vor- shriften der Vereinigung festgestellt hat.

(6) Fede Verweigerung der nah Absay 4 und 5 ver- langten Auskünfte, Nachweise und Nachprüfungen gilt als Verstoß gegen die Vorschriften der Vereinigung.

__ (7) Wer durch Ueberwahungsmaßnahmen Kenntnis über Einrichtungen und Geschäftsverhältnis erhält, ógt hier-

r Veber- wachungszweck die Weitergabe der Ermittlungen erfordert.

I, Strafbestimmungen., S 25 |

Ein Mitglied, welches den Verpflihtungen zuwider- handelt, welche sih aus der Saßung und den von den Organen der - Vereinigung gefaßten Beschlüssen ergeben, verfällt für jeden Fall der Pud O Ds einer Vertragsstrafe. JFhre Höhe rihtet sich nach der Schwere der Verfehlung und der damit ‘verbundenen Gefährdung des Zweckes der Veceini- es Die Geltertdmahung von Schadensersaßansprüchen

durch andere Mitglièder bleibt unberührt,

8-26

Wenn die Vereinigung einen Fall verfolgen will, kann sie ein Ermittlungsverfahren durchführen. Der Vorsizende leitet, sobald er von einem Verstoß Kenntnis erhält, eine Unter- suhung ein und fordert das beschuldigte Mitglied zur Auf- klärung auf. Dieses muß sich spätestens innerhalb von 14 Tagen zur Sache äußern und auf Verlangen des Vor- sißenden oder seines Beauftragten Einsicht in die in Betracht kommenden Unterlagen gewähren. Wird die Einsichtnahme verweigert, kann deu behauptete Verstoß: als zugestanden an- gesehen werden. V

8 27 (1) Wenn eine Verfehlung .eines Mitgliedes durch die Vereinigung festgestellt ist, kann der Vorfißende mit dem Mitglied eine Vereinbarung. üher eine freiwillige Zahlung zur Abgeltung einer’ an sich verwwirkten Strgfe--und ‘der ‘Kostèn: treffen- (Bußverfähren). - Die schriftlihen Verein-

eine zu zahlende Buße sind unanfechtbar und endgültig. (2) Lehnt das Mitglied es ab, èine Buße in der Höhe zu zahlen, die der Vorsibende für angemessen hält, oder sind die Verfehlungen des Mitgliedes so schwerwiegend, daß der Vorsitzende glaubt, die Verfehlungen niht im Bußverfähren sühnen zu können, so wird der Sachverhalt unter Aus\{chluß des ordentlichen Rechtsweges soweit nicht zwingende Vor- \hriften dem entgegenstehen einem Schiedsgericht nah

Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil dieser Saßung, 8 28

Jmnallen- Fällen, in denen das ordentliche Gericht zu ent- \heiden hat,- gilt das Amtsgericht in Gablonz odex das Land- ericht in Reichenberg, für Unternehmungen im Protektorat | Böhmen und Mähren das deutsche Amtsgericht in Fitschin E 208 deutsche Landgericht in. Prag als zuständig verx- einbart, ;

Anhang

zur Saßung der „Vereinigung der Glaskurzwarenhersteller“.-

Schiedsgerichtsordnung.

: S1 ; Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

__ Ueber alle aus der Saßung, deren Anlagen und den son- stigert Bestimmungen der Vereinigung. sich ergebenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Vereinigung ent- scheidet ein Schiedsgericht unter Aus\{chluß des ordentlichen Rechts3weges, soweit -niht zwingende Rechtsvorschriften dem Geg gen, E : :

* “Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts erstreckt sich vor allem ‘auch auf die Entscheidung über Verfall und Höhe der in der Saßung erwähnten Vertragsstrafen:

& 8 9: 8 Beseßung des Schiedsgerichts.

Das Schiedsgericht wird gebildet aus. zwei Beisizern und einem Obmann. Die Parteien können vereinbaren, daß die

Entscheidung eines Streitfalles durch einen einzigen Schieds-

richter exfolgen soll. §3 lbs, Schiedsgerichtsverfahren. - Die das Schiedsgerichtsverfahren betreibende Partei hat der Gegenseite durch eingeschriebenen Brief den Streitfall dar- zulegen, für dessen Entscheidung das Schiedsgericht berufen

Verhandlung stellen will. Gleichzeitig hat sie damit den von ihr gewählten Schiedsrichter zu benennen und die. Gegenseite aufzufördern, binnen einer Woche ihrerseits ein Gleiches

Dieser Aufforderung hat die! Gegenpärtèi auch dann - zu entsprechen, wenn sie den bezeihneten Schiedsrichter ablehnt. Mangels vorheriger anderèx Vereinbärungen erfolgt die

Sudetenland in. Reichenberg

_Refh8, 11d Staatsanzeiger Nr. 124 vom 30, Mai 1941. S. 3

1. wenn eine Partei die fristgemäße Ernennung ihres Schiedsrichters ‘unterläßt,

2. wenn bei Fortfall eines Schiedsrihters durch Tod oder aus einem anderen Grunde sowie bei. Ver- weigerung. der Uebernahme oder Fortführung des Schiedsrichteramtes die Partei, die den Schiedsrichter benannt hat, troß Aufforderütig der anderen Pártei es unterläßt, binnen einer Woche einen neuen

, Schiedsrichter zu benennén. Die beiden Schiedsrichter wählen den Obmann des Schieds- gerites. Kommt eine Einigung über die Person des Ob- mannes nicht zustande, so wird diesec von. der Wirtschafts- kammer Sudetenland in Reichenberg ernannt. Er muß ein in Schiedsgerichts- und Kartellsachen erfahrener Jurist sein und die Befähigung zum Richteramt haben.

84

Die Schiedsrichter sind keine Parteivertreter. Sie haben das ihnen übertragene Amt unparteiisch und nah bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Fnsbesondere dürfen sie nah Annahme des Amtes ohne Zustimmung des Schieds- obig eder eine der Parteten beraten noch mit ihr über en Streitfall verhandeln.

Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, das ihm angetragene Amt ohne Verzug abzulehnen, wenn ex vom Ausgang des Streites berührt wird oder wenn er sih aus irgendeinem Grund befangen fühlt.

Wenn der Schiedsrichter für eine Partei als Berater oder Gutachter tätig war, is er verpflihtet, der anderen Partei davon Kenntnis zu geben.

Die vorstehend bezeichneten. Gründe geben den Parteien das Recht, einen Schiedsrichter abzulehnen.

Verhandlung des Schiedsgerichts.

__ Die Verhandlungen des Schiedsgerichts erfolgen münd- lich. Die Entscheidungen find zu begründen. qu i: Das Schiedsgericht seßt die Kosten fest.

§6

__ Soweit die Saßung und die Schiedsgeriht8ordnung keine besondere Regelung vorschreiben, regelt sich das Schieds- D tsverfahren nach den einschlägigen Vorschriften der

ivilprozeßordnung. __ Für etwa notwendig werdende richterliche Handlungen ist das Amtsgericht in Gablonz/Neiße oder das Landgericht in Meere, für die Unternehmungen im Protektorat Böhmen und Mähren das deutsche Amtsgericht in Fiischin oder das deutsche Landgericht in Prag zuständig.

Bekanntmachung. Das Reichsaufsichtsamt für Privatvbersicherung hat: A. folgenden Unternehmungen unter Anerkennung als

R Vereine die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt: : i

1. durch Verfügung vom 31. Dezember 1940: dem Krankenversicherungsverein der Betxiebs3=- angehörigen der E. ‘Leih in _Weglax, E 2. durch Vetfügung vom 20. Februar 1941:

¿der Pensionskässe der Firma. „Schenker & Cö:

GmbH. in Berlin, : j

3. durch Verfügung vom 21. Februar 1941: -\ der Arbeiter-Versorgungskasse der Unternehmen Mölkau, Wolfgang, * Treuen -des Scheideanstalt- Konzerns in Fränkfurt am Main,

4. durch Verfügung vom 16. April 1941: der Ruhegeld-, Witwen-. und O der Bergischen Elektrizitäts-Versorgungs-G. m. b. H., Wuppertal (Versicherungsverein auf Gegenseitig- keit), in Wuppertal, A

5. dULG Verfügung vont 22, April C9414 a.

der Ruhegeldkasse für die im Lohnverhältnis be schäftigten Gefolgschaftsmitglieder - dex -Köln- Bonner Eisenbahnen A.-G. in Köln, :

B. folgende Bestandsveränderungen - gemäß § 14 des Ge- _seyes über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- rungsunternehmungen und 6. Juni 1931 (Reichsgeseßbl. I1-S. 315), in der Fassung des Geseges vom 5, März 1937 (Reichsgeseubl, I S. 269), genehmigt: O, B 1. dur Verfügung vom: 18, November 1940: der Schwanefeld' hen Volksversicherung von 1821 Versicherungsverein A Gegenseitigkeit in Berlin die Uebernahme des Versicherüngsbestandes der Kleinen Schuhmacher-Begräbniskassen-Gesellschaft zu Magdeburg (Gegründet 1766) tn Magdeburg, 2. duxch Verfügung vom 24. Dezember . 1940: der Schwanefeld'shen Volksversiherung von 1821 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in Berlin die Uebernahme des Versicherungsbestandes der Bestattungsbeihilfe der détgii Ben Gemeinde- vereine des Bezirks Spandau (Versicherungs- verein a. G.) in Berlin-Spandau, 3. durch Verfügung vom 30: Dezember 1940:

der Gothaer Feuer Versicherungsbank auf Gegens- -|

seitigkeit in Gotha die Uebernahme des Verstiche- rungsbestandes der Glasversihexrung. Berliner Hausbesißer auf- Gegenseitigkeit in Berlin,

4. dur A vom 17, Fanuar 1941: der Versicherungsanstalt der sächsischen Gewerbe- kammern a. O. in Dresden (jeßt Dresdner Lebensversicherung' auf Gegenseitigkeit in Dres- den) die Uebernahme des Lebensver E bestandes der Schlesishen Lebensversicherungs- anstalt für Handwerk und Gewerbe V. V. a. G. in Breslau und die Uebertragung des Kranken- versicherungsbestandes auf die leßtgenannte Unter- nehmung (jeßt Dresdner Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit in Dresden), 7 Sat

5. durch Verfügung vom 24. Januar 1941: der Kölnischen Glas-Versichexungs-Aktien-Gesell- haft in Köln die Uebernahme des Versicherungs-

: otel der Danziger Glasversiherungs-Aktien- ejellshaft in Danzig, : |

6. durch Verfügung vom 28. Januar 1941:

__ der Deutschen Reichsbahn-Sterbekasse Lebensver-

sicherungsverein a. G. in Berlin die Uebernahme

des Versicherungsbestandes- - des. Versicherungs3-

hen Werkstätten a. G.

Bauspártassen vont f gege Rückgabe der. Schuldverschreibungen und Zinsscheinbogen

Baupreisbildung

7 t _.

vereins Deutscher Eisenbahnbeamten auf Gegen seitigkeit in Berlin-Wilmersdorf,

7, durch Verfügung vom 4, Februar 1941: der Jduna-Germania Allgemeine Versicherung34 Aktiengesellschaft in Berlin die Uebernahme des Versicherungsbestandes der Hasftpflichtgenossenschaft für Ziegeleien und- verwandte Betriebe, eingetra- gene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Berlin,

8, durch Verfügung vom 19. April 1941: der Deutschen Reichsbahn-Sterbekasse Lebensvera4 siherungsverein a. G. in Berlin die Uebernahme des -Versicherungsbestandes der Wohlfahrtsein= rihtung für gehobene mittlere technishe Reichs- bahnbeamte (W E) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in Berlin.

Berlin, den 28, Mai 1941.

Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. J. Vi Dr Schmid.

Bekanntmachung. Am 3. Juni 1941 wird in Jlmenau eine von der Reihs4 bankstelle in Erfurt abhängige Reichsbanknebenstelle errichtet, Berlin, den 9. Mai 1941. Reichsbankdirektorium. Kreßvwshmann. Emde.

Zweite Ziehung

der 414% Hamburgischer Staatsanleihe von 1936, L Folge

Bei der am 26. Mai 1941 für das Fahr 1941 vorgenommenen öffentlihen Ziehurig wurden: folgende Nummern" gezogen:

Buchstabe A = 175 Stü zu je 100 k. Nennbetrag: Nx. I 11 23 25 58 59/63 65 66 71 118 142 144 151 159 198 290 305 311 329 3952 370 398 402 405 412 437 445 474 480 488 495 501 515 534 547 588 611 613 656 665-666 670 686 688 716 T21 745 746 761 T84 789799 800 801 819 826 840 891 895 896 918 928 930 935 945 956 962 985 989 1019 1024 1065 1074 1086 1089 1095 1114 1129 1142 1148 1176 1182 1184 1188 1212 1225 1232 1235 1246 1269 1272 1277 1280 1292 1311 1326 1334 1335 1339 1357, 1396 1408 1421 1437 1442 1448 1482 1508 1518 1522 1526 1581 1585 1609 1617 1619 1622 1643 1652-1657 1681 1683 1714 1720 1721 1730 1734 1748 1772 1778 1819 ‘1824 1829 1834 1835 1855 1874 1889 1929 1936 1939 2023 2026 2028 2039 2058 127: 9199 9139 92152 92172 2174 2175 2185 2222 2236 2242 2252 9258 2278 9984 9991 2303 2307 2309 2313 2316 2370 2399 2419 2439 2438 2454 2485. Buchstabe B = 102 Stü zu je 500. 7.4 Nennbetrag: Nt. 4 94 76 80 106 120-127 168 180 182 183 201. 203 228 267 269 275 993 300 306 315 355 379 403 409 421 435 447 458 466 502 535 536 555 556 558 568 582 589 600 605 665 668 669 706 715 726 734 739 760 765 802 811 815 823 824 849 851 873 907 926 959 980- 984 1017 1020 1029 1047 1050 1052 1108 1118 1138 1159 1175 1185 1192 1216. 1222 1223 1231 1271 1281 1290 1293 1294 1305 1314 1339 1340 1341 1352 1353 1362 1395 1415 1420 1474 1476 1478 1482 1489.

Buchstabe C = 237 Stüeck zu-je 1000 N. Nennbetrag: Nr. 29 393 38 50 81 85 91 92 94.109 104 120 122 130 133 151 163 168 186 195 241 268 275 293 314 333 344 378 392 396 399 410 422 426 :449!:458.463 491/501 507 541 542 549 554562 563. 566 603 617 619 622 640/662 669 682 .723. T38. T4 759773 T90 806 817

866/882 897 :924- 937" 955 975-978 -993 996 1001 1012 1013-1025 1033 1041. 1061 1091 1102 1105 1121-1145 1149. 1173 1195 1222

1226 1233 1235/1298 1314 1343 1344 1346 1371 1384 1385 1396 1402- 1445 1481 1554 1574 1592. 1595 1599 1648 1651 1653 1660 1695 1700 1725 1730 1737 1750 1791 1798 1844 1849 1864 1868 1870 19031905 1913 1917 1922-1928 1936 1954 1972 1992 2015 2021 2036 2045 2051’ 2052 2054- 2057 2076 -2083 2095 2102 21083 2112 2129 2142 2157 2191-2205 2226 2240 2251.-2269. 2293 2315 2330 2337 2341 2356 2383 2386 2388 2389 2434 2458 2468 2473 2515 2034 2543 2595 2598-2099 2603..2616 2622 2635 2636 2639 2656 2708 2716 2717 2726 2766- 2786 2797 2821 2826 2837 2844 2858 2895 2911 2922 2930 2944 2954 2983 .3005 3059-3064 3067 30733080 3084 3103 3117 3164 3170 3179 3189 3200- 3206 3284 3302 3305 3308 3322 3341 -3363: 3385 .3393 3396 3408-3414 3423 3439 3459 3487 3498. È

Buchstabe D =20 Stück zu 5000 N. Nennbetrag: Nr. 5 61 70/91 99 103 104 143 170 186 188 201 204 210216 231 233 265 286 297. i

Die Fnhabex der gezogenen Schuldvershreibungen werden aufgefordert, ‘die am 1. Oktober 1941 fälligen Einlösung3beträge

et den nachstehend - aufgeführten Banken und Bankhäusern zu erheben: : 4

Dresdner Bank ‘in Hamburg, Hamburg,

Commerzbank Aktiengesellschaft, Niederlassung Hamburg, ¿

Hamburgische Landesbank Girozentrale—-, Hamburg,

Norddeutsche Kreditbank : Aktiengesellshaft Filiale Hamburg,

_ Hamburg, i

Vereinsbank in Hamburg, Hamburg,

Conrad Hinrih Donner, Hamburg,

Münchmeyer & Co., Hamburg,

Schröder Gebrüder & Co., Hamburg,

M. M. Warburg & Co. Kommanditgesellschaft, Hamburg.

Mit dem Ablauf des 30. September - 1941: hört die Ver zinsung des Kapitalbetrages der ausgelosten Stücke auf.

Die. Einlösungsbeträge für die in das hamburgische Staats- {huldbuch eingetragenen gezogenen: Shuldvershréibungen werden den Gläubigern durch die Cambürgi che Landesbank Giro=- zentrale gezahlt werden. -

‘Von den îm Jahre 1940 gezogenen Schuldverschreibungen sind die nachstehend aufgeführten bisher niht eingelöst- wordén:

Buthstabe À Nu. 476,:-561; 1195, - 1221, 1228, 1231, 1237, 1247, 1265, 1290, 1590, 1605, 2129, 2130, 2401,- 2453, 2464.

Buchstabe B Nr. 109, 398, 890, 994, 1089, 1095.

Buchstabe C Nr. 155, 290, 1786, 2053, 2420, 2454.

Hamburg, den 26. Mai 1941. Die Gemeindeverwaltung der Hansestadt Hamburg, Kämmerei,

Hamburg,

Bekanntmachung.

Die am 29. Mai 1941 ausgegebene Nummer 58 des NReichsgeseßblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über. die Einführung der Vorschriften über die in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 21. Mai’ 1941.

__ Fünfte Verordnung zur Ergänzung der Vorläufigen Durch- führungsverordnung zum Deutschen Polizeibeamtengesez. Vom 22, Mai 1941. :

__ Verordnung über die Anzeigépflicht * bei Veränderung von wirtschaftlißen Verhältnissen tin der Energiewirtschaft. Vom 23. AO D 2A s

Verordnung zur Aenderung s{hlahtviehre{tliher Vorjhriften. Vom: 26. Mai oll. s Y N s

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