1941 / 153 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 04 Jul 1941 18:00:01 GMT) scan diff

_ Krakenbexrger, Johaun Walter Fsrael, geb. am 99. 9. 1886 in Nürnberg,

_ Krakenberger, Alice Emma Sara,

b. am 4. 4. 1893 in Nürnberg,

r, Kurt Fsrael, geb. am 17. 9. 1913

geb. Tuth-

. Krakenberxge in Nürnberg,

Krake berger; in Nürnberg, |

. Krakenberger, Willi Fs in Nürnberg,

22, Krakenbergex, in Nürnberg,

_ Krakeuberger, Herbert Js 1925 in Nürnberg,

. Krojanker, Gertrud Sara, geb. Cohn, 9. 9. 1874 in Breslau,

95. Lahnstein, Karl Fsrae

Franz Jsrael, geb. am 11. 5. 1917 rael, geb. am 13. 11. 1918 Friy Jsrael, geb. am 26. 6. 1921 rael, geb. am 8. 9.

l, geb. am 14. 12. 1887 in z, Lahnstein, Emilie Fohanna, geb. Schellenberg, geb.

am 30. 12. 1893 in Mainz, 97. Lahnstein, Anneliese, ge “Landsberg, Herbert Eugen Fsrael, geb. am 2. 3.

ohn, geb. am 27. 3.

b. am 8. 5. 1925 in Mainz,

1893 in Breslau,

_ Landsberg, Klara Sara, geb. C 1896 in Münsterberg/ Landshut, Joseph Fs

(Krs. Neumark/Westpr.),

Edith Sara, geb. Neumann, geb. am

l, geb. am 30. 12. 1918 in

racl, geb. am 10. 5. 1889 in Weißenburg

« LUwdShWtt, 7. 9. 1894 in Schlochau,

. Landshut, Frank Fsrae

Vera Sara, geb. am. 25, 7, 1921 in

P T E P O D Ep E: a:

33. Landshut,

. Leopold, Hugo Jsrael, geb. am 1. 12, 1877 in

(Krs. Weimar),

Olga Sara, geb. Sachs, geb. am 190. 1. 1885 in Bibra (Krs. Meiningen), :

. Levi, Ludwig Jsrael, geb. am 30. 6. 1892 in Darm-.

Leopold,

Eren

Levi, Auna Bertha Sara, geb. Kayauer, geb. am 6. 5. 1899 in Bruchsal, : Levi, Peter Jsrael, geb. am 5. 8. 1923 in Bruchsal,

. Levy, Bertha Sara, geb. Mai, geb. am 4. 5. 1873 in

Zweibrücken (Pfalz) duard Wilhelm Jsrael, geb. am

„Lin deu thal 18. 1. 1870 in Galvestone/USA.,

_ Lindenthal, Frieda Sara, geb. Silber, geb. am

ingen/Mainfranken,

Sara, geb. am

Pr N A: a M e

p E

9. 1. 1888 in Ki Lautdenthal, Nürnberg, _ Lindenthal, Elsbeth Sara, geb. am 18. 4.

rael, geb. am 2. 9. 1895 in geb. Weil,

17, 4. 1915 in

in Nürnberg, , Marx sohn, Jakob J

. Marxsohn, Johanna Martha Sara, am 14: 5. 1902 in Frankenthal/Pfalz, Walter Julius Jsrael, geb. am 11, 3.

srael, geb. am 19. 4. 1888 in Krefeld,

Meyer, Martha Sara, geb. Meyer, geb. am 25. 8,

1897 in Krefeld, . Meyer, Ruth“Sara, geb. am 30. 6. 1921 in

Meyer, ZJlse Marga Sara, geb. am 3. 12. 1924 in

¿ Maxxsohn,; 1925 in Mainz, Meyer, Karl F

. Oppenheimer, Ludwig Fsrael, geb. am 5. 3. 1879 in München-Gladbach, |

. Peiser, Siegbert srael, geb. am 29. 8, 1871 in

Else Sara, geb. Goldberger, geb. am 6. 4.

srael, geb. am 1. 3. 1890 in Berlin,

ara, geb. Hirsch, geb. am 29. 12. 1897 in Oegeln (Krs. Beeskow-Storkow),

. Pits\ch, Anna-Leonore Sara, geb. am 6. Nowatwwes (jeyt Pots

. Pit\ch, Werner Jo

53. Peter 1879 in Breslau, . Pit\ch, Ernst 55. Pit, Gerda

t: per T E Ti E

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9, 1924 in

dam-Babelsberg),

bst Adolf Jsrael, geb. am 15. 8. 1926 in Nowawes (jeßt Potsdam-Babelsberg),

58. Trebitsch, Siegfried Zsrael, geb. am 22. 12. 1868

b. Kindl, geb. am 2. 11. 1869

Fsrael, geb. am 12. 4. 1883 in Worms,

. Tribus, Betty Sara, geb. Forchheimer, geb. am 2. 9. 1892 in Mergentheim,

Sib; QUE

T. Urk Beuthà furt/Main.

Das Vermögen vorstehender Personen wird beschlag-

. Trebitsch, Antonia, ge

. Tribu's, Karl

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Sara, geb. am 14. 7. 1921 in Worms, Sara, geb. am 26. 9. 1886 in Fränk-

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f

Berlin, den 1. Juli 1941.

Dex Reichsminister des Fnnern. J. V.: Pfundtuner:

Anordnung über die Errichtung des Deutschen Holzbauverbandes.

Vom 30. Juni 1941.

Auf Grund, des Gesetzes über Errichtun fartellen vom 15. Fuli 1933 (Reichsgeseßbl. I bindung mit der Vèérordnung über der gewerblichen Wirtschaft vom 4. Septembe geseßbl. 1 S. 1621) ordne ih an:

on Zwangs- 488) in Ver- Gemeinschafts8werke in x 1939 (Reichs-

Errichtung des Deutschen Holzbauverbandes.

Es wird ein Deutscher Holzbauverband errichtet. Der Holzbauverband ist rechtsfähig. Er hat seinen Siß in Berlin. (2) Dem Deutschen Holzbauverband gehören an: 1. Alle Hersteller von Holzhaus-, Hallen- und Baracken-

92, die Deutsche Holzbau-Konvention, Berlin,

3. der Verband der Hersteller von Holzhaus-, Hallen- und Barackenbauten im Deutschen Handwerk (Hand- werkerholzbauverband).

(3) Unter Holzhaus-,

Hallen- und Barackenbauten im tehen sämtliche Holzbau-

Sinne dieser Anordnung sind zu verf

Neichs, und Staat8anzetger Ne. 153 vom 4. Juli 1941.

werke, die in industriellen oder handwerklichen Betrieben ge- ertigt und am Bestimmungsort aufgestellt werden, gleich, ob in ortsfester, zerlegbarer oder teilweise zerlegbarer Bauweise. (4) Ueber Streitigkeiten, ob ein Unternehmen auf Grund des E (2) Mitglied des Deutschen Holzbauverbandes ift, entscheide ih. Jm übrigen bleiben der ordentliche Rechtsweg und die Zuständigkeit des Reichsverwaltungsgerichts unbe- rührt.

(5) Der Deutsche Holzbauverbänd- untersteht meiner Auf- eia Kosten, die durch Aufsichtshandlungen entstehen, wer- en, soweit sie sih gegen einzelne Mitglieder richten, von diesen, im Prisen vom Deutschen Holzbauverband getragen. Die Kosten werden von mir Marta d eseßt. Sie werden von den Finanzämtern nach den Bor riften der Reichs- abgabenordnung und den zu ihrer Durchsührung ergangenen oder noch ergehenden Vorschristen beigetrieben.

89 Meldepflicht.

(1) Unternehmungen, die im Zeitpunkt des Jukraft- tretens dieser Anordnung Holzhaus-, Hallen- und Baracken- bauten herstellen und nicht dexr Deutschen Holzbau-Konven- tion oder dem Handwerkerholzbauverband angehören, haben sih binnen einem Monat bei der Geschäftsstelle des Deutschen Holzbauverbandes in Berlin-Grunewald, Schinkelstr. 1—T7, u melden. Unternehmungen, die nach Jnukrafttreten dieser [nordnung beabsichtigen, die Erzeugung von Holzhaus-, Hallen- und Barackenbauten aufzunehmen, haben sih vor Aufnahme der Erzeugung bei der genannten Geschäftsstelle zu melden. i

(2) Die Vorschriften meiner Anordnung zur Sicherung des planmäßigen Ausbaus holzverarbeitender und verwandter Betriebe vom 11. August 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 215) leiben unberührt.

| S3 j Ausgaben des Deutschen Holzbauverbandes.

Der Deutsche Holzbauverband hat nah den Weisungen

des Bevollmächtigten für den Holzbau

a) den Absay seiner Mitglieder zu regeln,

b) ihre Letstungs[ühigrent zu ermitteln und die Her- stellung zu lenken, L

c) die frist- und werkgemäße Ausführung der Aufträge zu überwachen,

d) die Normung dex Bauarten, Bauweisen und Bau- elemente vorzubereiten,

e) die Kalkulationen zu überprüfen und Unterlagen für eine gesunde Preisentwidcklung zu schaffen.

8 4 Pslichten der Mitglieder.

Die im § 1 Abs. (2) genannten Unternehmungen und Zu- sammenschlüsse sind verpflichtet, allen auf rund dieser An- ordnung gegebenen Weisungen des Vorsißenden Folge zu leisten. Sie haben dem Deutschen Holzbauverband alle zur Erfüllung seiner g d notwendigen Angaben gn machen. Zum Nachweis der Richtigkeit ihrer E haben sie sich allen zur Ueberprüfung notwendigen Kontrollen des Ge- \chästsführers und (nen Beauftragten zu unterwerfen, ins- besondere jederzeit Einblick in ihre Ges äftsbücher und. son- stigen Geschäftsunterlagen zu gewähren und Besichtigungen threx Betriebsanlagen N acfialten: j

8 6

Organe.

Organe des Deutschen Holzbauverbandes sind: a) der Vorsißende, b) der Beirat, c) der Geschäftsführer.

86 Der Vorsißende.

(1) Der Vorsißende wird von mir im Einvernehmen mit dem Beauftragten für den Vierjahresplan (Der Generals- bevollmächtigte für die Regelung der Bauwirtschaft) bestimmt. Ex bestimmt mit meiner Zustimmung aus dem eirat einen Stellvertreter.

(2) Der Vorsißende vertritt den Deutschen Holzbauver- band gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gelcaiGen Vertreters. i

(3) Der Vorsißende kann sih in den laufenden Geschäf- ten von dem Geschäftsführer vertreten lassen. i

(4) Der Vorsißende des Deutschen Holzbauverbandes ist gleichzeitig S Been des Beirats. :

(5) Der Vorsißende entscheidet in allen Fragen innerhalb des Aufgabenbereihs des Deutschen Hol, bauverbandes, soweit die Entscheidung nicht ausdrücklih dem Beirat übertragen ist. Vorx Entschèidungen von erheblicher Bedeutung hät der Vor- sißende den Beirat zu hören. Nimmt der Beirat mit Drei- viertelmehrheit gegen die vom- Vorsihenden beabsichtigte Ent- ns Stellung, so hat dieser meine Entscheidung einzu-

olen.

(6) Der Vorsitende erhält für seine Tätigkeit eine ange- messene Entschädigung, die vom Beirat festgeseßt wird.

L 7 Beirat.

(1) Dem Beirat gehören an:

a) Der Leiter der Fachabteilung Holzhaus-, Hallen- und Barackenbau in der Wirtichaftsgruppe Holzver- arbeitende Fndustrie,

b) ein Vertreter der Reichsgruppe Handwerk, /

c) der Se der Deutschen P anon,

d) der Vorsißende des Handioerkerhol auverbandes,

e) ein Vertreter der Hersteller von uf Bor! Hallen-

und Barackenbauten, der von mir auf Vorschlag des Bevollmächtigten für den Holzbau bestimmt wird. (2) Der Beirat ist das Organ zur Erörterung aller wich- tigen Ängelegenheiten. Er entscheidet: a) über Genehmigung der Pa rede Geung, Entlastung des gf bg “i ada und des I ES b) über die Beitragserhebung (Z 10).

(3) Dex Beirat wird durch den D Ma ies rei Viertel seiner

A Er ist einzuberufen, wenn ‘tel Mitglieder es verlangen. Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen B 1A Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Beirat beschlie

t mit GnEN Stimmen-

mehrheit. Bei Stimmengleichheit geht die ntscheidung auf

S. 2

| Der Geschäftsführer. O Dex Geschäftsführer wird vom Vorsißenden mit Zus timmung des Beirats angestellt und abberufen. tellung und Abberufung bedarf meiner Bestätigung. ) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte Deutschen Holzbauverbandes nah den Weisungen des Vorsihenden.

Geschäftsbericht. Der Vorsitzende hat jährlih einen Geschäftsbericht sämts- lihen Mitgliedern zu übermitteln, der über die Tätigkeit des Deutschen Holzbauverbandes berichtet.

in den im § Mitglieder umgelegt.

Geschäftsjahr.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Ges \chäftsjahr endet am 31. Dezember 1941.

Vertragsstrafen.

(1) Jedes Mitglied des Deutschen Holzbauverbandes hat uwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser An- d die vom Vorsißenden auf Grund dieser Anords en eine Vertragsstrafe zu entrichten. e ist unbegrenzt. chen Holzbauverbandes festgeseßt und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

) Gegen die Festse nerhalb einer

für jede Z ordnung un nung gegebenen Weisun ohe der Vertrags orsißenden des Deut

Mitglied in Klage beim Schieds bauverband kann im Falle t strafe gleichfalls Klage vor dem Schie

Schiedsgeritht.

(1) Ueber Klagen wegen Verhän afe gemäß § 12 entscheidet unter Aus echtsweges ein Schiedsgericht. aus einem Einzels ein muß. Er wir ammer bestellt.

(2) Soweit nach den Vor ordnung die ordentli verfahren oder zur berufen sind, ist das Amts- oder

iedsrichter,

ntscheidun

Abweichende Regelungen.

ch behalte mir vor, in besonde ällen Ausnahmen von den Vorschri ssen, sowie anweisung an

von Holz

JFulkrafttreten.

Diese Anordnung tritt am 10. behalte mir vor, sie jederzeit aufzu Berlin, den 30. Funi 1941. Der Reichswirtschaftsminister. F. V.: Dr. Land fried.

Anordnung

über die Errichtung des Verbandes der n- und Barackenbauten im (Handwerkerholzbauverband).

Bom 30. Juni 1941. über Errichtun

haus-, Halle

Auf Grund des Gesetzes üb fartellen vom 15. Fuli 1933 (Reich8gese mit dex Verordnung über blihen Wirtschaft vom 4. Septembe

der gewer , geseßbl. I S. 1621) ordne ih an:

Errichtung des Verbandes der Her ckenbauten im Deut werkerholzbauverban

andwerkerholzbauverband . erxichtet, band ist rechtsfähig. Er hak seinen

ehören alle Her- auten an,»soweit gen und nicht Mitglied der

Hallen- und Bara

) Es wird ein H andwerkerholzbäuver Siy in Berlin. andwerkerholzbäuverband ellex von Holzhaus-, Hallen- ie in die Handwerksrolle eingetra eutschen Holzbau-Konvention sind. (3) Unter Holzhau Sinne dieser Anordnun werke, die in han stimmungsort au legbarerx oder tet (4) Vebex Streitigkeiten, o Grund des Abs. (2) Mit ist, entscheidet der Reich

und Barackten

ind zu ver etrieben g gestellt werden, gleich, ob weise zerlegbarer Bauweise. b eine Unternehmun as andwerkerho! handwerkmeister endgü

Meldepslicht.

die im Zeitpunkt des Jukraft« L ene und radelt

i Ver ad

(1) Handwerksbetriebe, tretens dieser Anordnung Hol tellen und der Deut

bauten her 1d de l sich binnen einem

angehören, haben

den Vorsißenden über.

dex Hersteller von Holzhaus-,

(4) Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlih aus; sie haben . jedoch Anspruh auf Erstattung von Barauslagen und Reiseaufwendungen.

Die Ans

Die Kosten des Deutschen Holzbauverbandes tragen die Mitglieder anteilig; die Kosten werden entsprehend dem Ums Abs. (3) genannten Erzeugnissen auf die

ie wird von

einer Vertragsstrafe kann das rist von 2 Wo gericht erheben 13). Der Deutsche Holz- der Vertrags- erheben.

ustellung

ung einer Vertrags- des ordentlichen dsgericht besteht dex zum Richteramt befähigt d von dem Leiter der Reichswirtschafts-

chriften der Reichszivilprozeß- te zur Mitwirkung in Schieds- in Vollstreckungsverfahren andgericht Berlin zuständig. (3) Der Schiedsrichter entscheidet nah billigem Ermessen, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

rs- begründeten Einzel- en der §8 1—13 zuzu- auteilen durch Einzel- en Holzbauverband anzuschließen.

li 1941 in Kraft. Jh

rsteller von Holzo utshen Handwerk

on Zwangse- 488) in Vers emeinschaftswerke in x 1939 (Reichs-

teller von Holzhaus- Handwerk {ande

und Barackenbauten im stehen sämtliche Holzbau- efertigt und am Be- in ortsfester,-zer-

bauverbhande

olzbau-Konvention Monat bei dem und Barackenbauten 1

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 153 vom 4, Juli 1941.

hen Handwerk (Handwerkerholzbauverb ; NW 7, Dorotheenstr. 31, zu eden zvauverband), Berlin

Handwerksbetriebe, die nah Fnkrafttreten dieser Anord- nung beabsichtigen, die Erzeugung von Holzhaus-, Hallen- und Barackenbauten aufzunehmen, haben sich vor Aufnahme der Erzeugung bei der genannten Geschäftsstelle zu melden.

(2) Die Vorschriften meiner Anordnung zur Sicherung des planmäßigen Ausbaues holzveracbeitender wandter Betriebe vom 11. Augu anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 215) bleiben unberührt.

Geschäftsjahr.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Bt Das erste Ge- schäftsjahr endet mit dem 31. Dezember 194". !

Veritragsstrafen. |

…__ (1) Jedes Mitglied des Handwerkerholzbauverbandes hat für jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser An- ordnung und die vom Vorsißenden auf Grund dieser Anord- en eine Vertragsstrafe zu entrichten. trafe ist unbegrenzt.

und ver- t 1940 (Deutscher Reichs-

nung gegebenen Weisun Die Höhe der Vertrags dem Vorsißenden des Handwerkerholzbauverbandes festgeseßt und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitgeteilt. i

_(2) Gegen die Festseßzun Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen nad Klage beim Schiedsgericht erheben. Der Handwerkerholzbau- verband kann im Falle der Nichtzahlung der Vertragsstrafe gleichfalls Klage vor dem Schiedsgericht erheben.

Aufgaben des Handwerkerholzbauverbandes. Sie wird von

Der Handwerkerholzbauverband hat nah den Weisungen des Vorsißenden des Deutschen Holzbauverbandes a) den Absay seiner Mitglieder zu regeln, ; ähigkeit zu ermitteln und die Her-

afe kann das

einer Vertragsstr Zustellung

b) ihre Leistungs stellung zu len

c) die frist- und werkgemäße Ausführung der Aufträge zu überwachen,

d) die Normung der Bauarten, Bauweisen und Bau- elemente vorzubereiten,

e) die Kalkulationen zu überprüfen und Unterlagen für eine gesunde Preisentwicklung zu schaffen.

Schiedsgericht.

(1) Ueber Klagen wegen Verhän e gemäß § 12 entscheidet unter Au tsweges ein Schiedsgericht. aus einem Einzelschiedsrichter, der zum Richteramt befähigt sein muß. Er wird vom Reichshandwerksmeister bestellt.

(2) Soweit nah den Vorschriften der Reichszivilprozeß- ordnung die ordentlichen Gerichte zur Mitwirkung in Schieds- verfahren oder zur Entscheidung in Vollstreckungsverfahren berufen sind, ist das Amts- oder Landgericht Berlin zuständig.

(3) Der Schiedsrichter entscheidet nah billigem Ermessen, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

ung einer Vertrag8- s\chluß des ordentlichen i Das Schiedsgericht besteht Pflichten der Mitglieder.

Die im F 1 Abs. (2) genannten Handwerksbetriebe sind verpflichtet, allen auf Grund dieser Weisungen des Vorsißenden Folge zu leisten. Handwerkerholzbauverband alle zur Erfüllung seiner Auf- ben notwendigen Angaben zu machen. Zum Nachweis der ichtigkeit dieser Angaben haben sie sih allen zur Ueberprü- ing notwendigen Kontrollen des Geschäftsführers und seiner 1, insbesondere jederzeit Einblick h cher sonstigen Geschäftsunterlagen zu währen und Besichtigungen ihrer Betriebsanlagen zu ge-

{nordnung gegebenen Sie haben dem

eauftragten zu untertwerf -

in ihre Geschäftsbücher und Abweichende Regelungen.

Jh behalte mir vor, in besonders begründeten Einzel-

ällen Ausnahmen von den Vorschriften der

assen, sowie Hersteller von Holzbauteilen dux

gung an den Handwerkerholzbauverband anzu

1—13 zuzu- Einzelversü- Organe des Handwerkerholzbauverbandes sind: a) der Vorsißende, b) der Beirat,

c) der Geschäftsführer. Jukrasttreten.

Diese Anordnung tritt am 10. Juli 1941 in Kraft. behalte mir vor, sie teferzeit aufzuheben. P

Berlin, den 30. Funi 1941.

Der Reichswirtschaftsminister. F... V.: Dr. Land fried.

Der Borsißende.

(1) Der Vorsißende wird vom Reichshandwerk8meister im Einvernehmen mit dem Bevollmächtigten für den Holzbau ste Die Bestellung des Vorsißenden bedarf meiner Be- ftätigung.:

(2) Der Vorsißende vertritt den Handwerkerholzbauver- band gerichtlich und außergerichtlih. Er hat die Stellung eines geseßlichen Vertreters. ;

(3) Dex Vorsibende kann sich in den laufenden Geschäften von dem Geschäftsführer vertreten lassen.

_ (4) Der Vorsißende des Handwerkerholzbauverbandes ist gleichzeitig Vorsißender des Beirates.

(5) Der Vorsibende entscheidet in allen Fragen innerhalb des Aufgabenbereiches des Handwerkerholzbauverbandes, so- weit die Entscheidung nicht ausdrücklich i ox Entscheidungen von erheblicher Bedeutung Nimmt der Beirat orsibenden beabsichtigte Ent-

Bekanntmachung.

Auf Grund der 88 1, 3 und 4 der VO. über die Ein- id staatsfeindlihen Vermögens in den udetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. IS.911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des SFnnern vom 12. Juli 1939 I a 1594/39/3810 und des

eichs\statthalters im Sudetengau vom 29. Au ITT Wi/Jd. 7126/39 wird das gesamte bewe beweglihe Vermögen des

iehung volls- und

ust 1939 iche und un- essel, geb. am 4. März 1903 zu Lusdorf a. d. Tafelfichte, zuleßt wohnhaft gewesen in Neustadt a. d. Tafelfichte, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Reichenberg, den 30. Funi 1941. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. SchaefeL.

em Beirat über- tragen ist. hat der Vorsißende den Beirat mit Mehrheit gegen die vom scheidung Stellung, so hat dieser die Entscheidung des Bevoll- mächtigten für den Holzbau einzuholen.

(1) Dem Beirat gehören an: ein Vertreter der Reichsgruppe Handwerk, drei Mitglieder des Handwerkerhol äftsführer der schaft des Handwerks m. b. H., Berlin. Die Vertreter zu a) und b) werden vom Reichshand- werksmeister bestellt. (2) Der Beirat ist das Organ tigen Ängelegenheiten. Er entscheidet: a) über Genehmigung der Fahresrechnung, Entlastung des Vorsißenden und des Geschäftsführers, b) übex die Beitragserhebung 10).

__ (3) Der Beirat wird durch den Vorsivenden nah Bedarf einberufen. Er is einzuberufen, wenn zwei seiner Mitglie- der es von ihm verlangen. Der Beirat ist o chienenen beschluß er Beirat beschlie _ Bei Stimmenglei orsißenden über.

Bekanntmachung.

Auf Grund der 8 1, 3 und 4 der VO. über die Ein- volks- und staatsfeindlihen Vermögens in den udetendeutschen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBI. 1 S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des nuern vom 12. Juli 1939 I a 1594/39/3810 und des eichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 IIT Wi/Jd. 7126/39 wird das gesamte bewegliche und un- beweglihe Vermögen des Eugen ber 1889 zu Hof Bären (Mähren) und seiner Eh wine geb. Pleß, geb. am 27. Funi 1893 zu Lubina, burg, zuleßt wohnhaft gewesen in Trautenau, hiermit g u- gunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Reichenberg, den 30. Juni 1941, Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. Schaefer.

bauverbandes,

Unterkunstslager-Gesell-

ur Erörterung aller wich-

eb, am 3. Dezem- rau Mal-

1x8. Preß-

ne Rücfsicht auf es Mitglied hat t mit einfacher Stimmen- eht die Entscheidun rteilung der Entlastun (Abs. 2 a) muß der Vertreter der Reichsgruppe Handwerk | mitwirken.

(4)@Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung von Barauslagen und Reiseaufwendungen. :

die Zahl der E eine Stimme.

Braunschweigische Staatsbank (Leihhausanstalt) Gegründet 1765,

Auslosung.

Unter Aufsicht eines Vertreter Staatsregierung sind folgende Nummern unserer 8%) Gold-Kommunalanleihe Reihe XV (Landesschuld- reibungen) gezogen worden:

Buchstabe À zu &{ 2000,— Nrn. 22, 45, 54, 202, 26h, 363, 437, 476, 479, 518, 560, 701, 765, 797, 867, 876, 949, 1004, 1007, 1066, 1121, 1161.

Buchstabe B zu 4 1000,— Nrn. 58, 163, 194, 205, 249, 313, 328, 391, 571, 574, 644, 704, 740, 787, 835, 839, 989, 1037, 1044, 1089, 1149, 1255, 1273, 1421, 1487, 1510, 1548, 1560, 1577, 1739, 1800, 1815, 1904, 1952, 1960, 1994, 1995, 2095.

Buchstabe C zu &{ 500,— Nrn. 32, 87, 193, 207, 239, 255, 423, 426, 478, 518, 601, 755, 791, 807, 964, 1077, 1147, 1306, 1323, 1346, 1348, 1361, 1565, 1642.

Buchstabe D zu 4 200,— Nrn. 41, 63, 145, 156, 171, 172, 199, 301, 327, 33

Buchstabe E zu

Q 8 dex Braunschwei Der Geschäftsführer.

eshäftsführer wird vom Vorsißenden mit Zu- eirats angestellt und abberufen. tellung und Abberufung bedarf der Bestätigung des Reichs- andwerksmeisters.

) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte Handwerkerholzbauverbandes nah den Weisungen des Vorsißenden.

(1) Der G immung des

Geschäftsbericht.

Der Vorsißende hat jährlih einen Geschäftsbericht sämt- lichen Mitgliedern zu übermitteln, der über die Tätigkeit des Handwerkerholzhauverbandes berichtet. 3.627. 631 00,— Nrn. 77, 110, 220, 270, 277, 392, 445, 477, 489, 551, 560, 620, 656, 813, 834.

Die gelosten Stücke, die mit dem 30. September 1941 aus der Verzinsung treten und die mit den nicht ‘sälligen Zius- und

Die Kosten des Handwerkerholzbauverbandes werden auf elangen zum 1. Oktober

Erneuerungs| reichen sim

(Leihhausanstalt), Braunschweig, und ihren Zweigkassen zu? Rückzahlung.

Restanten aus früheren Auslosungen: B zu &.A 1000,— Nrn. 157, 2118 (1. 10. 40), 1742 (1. 10, 39, C zu A 500,— Nen. 986, 1359 (1. 10. 40), 2 (1. 10. 39), D zu A 200,— Nr. 623 (1. 10. 38). E zu &A 100,— Nr. 421 (1. 10. 40).

Einlösungsstellen in Berlin:

Bank der Deutschen Arbeit A.-G., Commerzbank Aktiengesellschaft,

Deutsche Bank,

Deutsche Landesbankenzentrale, Aktiengesellschaft, Dresdner Bank,

Preußische Staaisbank (Seehandlung), Reichs-Kredit-Gesellschast Aktiengesellschaft.

Braunschweig, den 1. Fuli 1941.

Braunschweigishe Staatsbank. (Leihhausanstalt). Direktorium,

Gemeinfame Anordnung

der Reichsstelle für Eisen und Stahl und des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion über die Bestellregelung füx spanabhebende Werkzeuge.

Vom 1. Juli 1941.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesebbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs4 stellen zux Ueberwahung und Regelung des Warenverkehr3 vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußis her Staatsanzeiger Nx. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Verteilung dex Maschinen- und Apparate-Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (Reichsgesebbl. T S. 2411) in Verbindung mit der Durchs führungsverordnung vom 20. Dezember 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 2498) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministec3 und im Einvernehmen mit dem Oberkommando dexr Wehr- macht angeordnet: 7 S1 (1) Die Bestimmungen dieser Anordnung beziehen fi

anl Werkzeuge (einshließlich Spezialwerkzeuge) für as abhebende Bearbeitung. Sie gelten für Mane ieser A1 aus’ legiertem und unlegiertem Stahl dl 1ich Guß, \ wie Werkzeuge, die mit Hartmetall bestückt sind. Fnsbesonders gilt diese Anordnung für:

Spiralbohrer,

be

Messerköpfe,

Reibahlen,

Sentker,

Räumnadeln,

Ee

Metallkreiss\ägen und Schlißbfräser,

Metall-Langsägen, ;

Drehstähle und Drehlinge,

Holzbohrer.

(2) Ausgenommen find:

Feilen, aspeln, Handmeißel, Handschaber, Holzsägen. S (1) Fn einer Werkzeugsorte und ADRene dürfen Bes eaen nicht gegeben werden, solange die Gesamtmengs ex vom Besteller in dieser Sorte und Abmessun erfolgten Bestellungen (innerhalb und außerhalb des Rei 8gebietes) uzüglih des jeweils vorhandenen Lagerbestandes die Mengä Vborsteiat, die zur Deckung des beim Besteller nachweislih E die nächsten sech8 Monate zu erwartenden Bedarfes jewei erforderlich ist. (2) Der Lagerbestand umfaßt: a) die Bestände, die d im Eigentum des Besteller§ ck befinden, ohne Rücksicht darauf, ob die Mengen auf eigenem oder fremdem Lager, z. B. auf dem Lager eines Spediteurs, gehalten werden, ein- \hließlich der Mengen, die vom Hauptlager eines Unternehmens auf verschiedene Werkzeug-Lagex und -Ausgabestellen verteilt sind, b) die im Besiß des Bestellers befindlihen Werks zeuge, die im Eigentum eines Dritten stehen.

83 Wenn auf Grund der Bestimmungen des § 2 Bestell- bevehtigungen für einen Laa von weniger als drei Monaten bestehen, kann ein Vierteljahresbedarf bestellt werden. - L 4

(1) Die Vorschriften des § 2 gelten nicht für Handel3- unternehmungen.

(2) Bei Handelsuntérnehmungen darf der Wert der ins

esamt bestellten Werkzeuge zu keinem Zeitpunkte die Lälfte des Wertes der im Fahre 1939 in8gesamt hbe- zogenen Werkzeuge übersteigen.

(3) Bei Handelsunternehmungen dex eingegliederten Ostgebiete und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet können die Bezüge des zweiten Halbjahres 1940 zus grunde gelegt werden. i

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(1) Bei Jnukrafttreten dieser Anorduung bereits erteilte Aufiräge sind, soweit durch sie die Bestellberechtigungen de? 88 2 und 4 überschritten werden, unter Bezugnahme auf diess Anordnung und unter genauer Angabe der Bestelldaten \chrifts lih bis zum 1. August 1941 zurückzuziehen (zu annullieren).

(2) Zurückziehungen von Aufträgen auf Lieferung von Werkzeugen können von den Werkïzeugherstellern zurü geen werden, wenn diese Werkzeuge in der Fertigung

ereits so weit fortgeschritten sind, daß das Material für zua lässige Aufträge anderer Art, anderer Besteller oder für listen Le Werkzeuge nicht mehr vertvendet werden kann, Die Werkzeughersteller Baben solche Zurückweisungen bei dex

die Mitglieder entsprehend den Umsäten in den im §1

1941 speser eigischen Staatsbauk

Abs. (3) genannten Erzeugnissen umgelegt,

U ihr Erzeugnis zuständigen Fachgruppe nach deren näheret Anweisung zu melden.