B R R E E A R R E t nd e
Reichs. und Staatsanzeiger Ne. 167 vom 21. Juli 1941. S. 2
— Dritter Abschnitt — exhalten. die 125 g Kunsthonig-Sonder- zuteilung nicht. Der darüber lautende Abschnitt N 26 der vosà Nährmittelkarte ist vor der Aushändigung an Fuden abzu- trennen und zu entwerten.
V
Warenabgabe auf die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker)
Die dur Erlaß vom 29. März 1941 — TI C 1 - 1400 — eingeführte Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) ver- liert mit Ablauf des 24. August 1941 infolge Zeitablaufs ihre Gültigkeit. Mit Wirkung vom 25. August 1941 wird für die 27., 28., 29. und 30. Zuteilungsperiode (25. August bis 14. De- zember 1941) eine neue Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zutcker) gemäß dem anliegenden Muster *) eingeführt. Diese Karte gibt dem Verbraucher wie bisher die Möglichkeit, sich an Stelle von 700 g Marmelade je Zuteilungsperiode für den Be- zug von 450 g Zucker zu entscheiden. i
Den Versorgungsberechtigten, die Marmelade einkochen und Obst einmachen und deswegen auf den Bezug von Marme- lade zugunsten von Zucker verzichten, wird Gelegenheit ge- geben, den Zucker, der an Stelle von Marmelade bezogen wer- den kann, in der Zeit vom 25. August bis 14. Dezember 1941 zu jedem beliebigen Zeitpunkt unabhängig von der Gültigkeits- dauer der Einzelabschnitte zu beziehen. Es ist daher 3. B. mög- lich, die gesamte für- die 27. bis 30. Zuteilungsperiode be- stimmte Zuckermenge von 1800 g zu Beginn der 27. Zutet- lungsperiode zu kaufen, wobei sämtliche Bestellscheine für
ucker abzutrennen und sämtliche Einzelabschnitte zu entiwerten find. Die Abgabe von Marmelade darf jedoch nur innerhalb dex auf den Einzelabschnitten vorgesehenen Fristen erfolgen.
Die dur Erlaß vom 30. Mai 1940 — I1 C 1 - 2300 — Erster Abschnitt Ziffer V — getroffenen Vorschriften über die Abgabe und Gültigkeit der Bestellscheine für Marmelade bzw. Zuter sowie übex die Ausstellung von Bezugscheinen für Mar- melade und Zucker finden entsprechende Anwendung. j
Die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zuter) ist, wie bereits in dem Erlaß vom 18: Juni 1941 — II € 1 - 2500 — angekündigt, auf ein holzhaltiges Wasserzeichenpapier der Stoff- klasse T a mit einem 110 - g - qm - Gewicht in der Papierfarbe Nr. 109 (lila) dex Farbtafel der Vereinigung Holzhaltig-Holz- frei zu drucken.
VI. Warenabgabe auf die Reihszuckerkarte Aufhebung der Bestellscheinpflicht für Zucker
Die Bestellsheinpfliht für Zucker entfällt vielfa ge- äußerten Wünschen der Ernährungsämter entsprechend mit Beginn der 27. Zuteilungsperiode (25. August 1941). Die bisher jeweils für eine Zuteilungsperiode geltende Reichs- zuderkarte hat nunmehr für vier Zuteilungsperioden (25. August bis 14. Dezember 1941). Gültigkeit. Die Einzel- abschnitte dürfen nur innerhalb der aus ihrem Aufdruck er- sichtlichen Geltungsdauer beliefert werden. Der Vorgriff auf 7 ata als die laufende Zuteilungsperiode ist also un- tatthaft.
Die Kleinverteiler haben Zucker auf die Reihszuckerkarte nur gegen Abtrennung ihrer Einzelabschnitte abzugeben und diese zur Ausstellung von Zuckerbezugscheinen nach Ablauf der betreffenden Zuteilungsperiode den- Ernährungsämtern geordnet vorzulegen... Die Ernährungsämter steklen auf Gründ der Abschnitte der Reichszueerkarten 27 im Laufe der 28. Zu- teilungsperiode, spätestens jedöch 10 Tage vor Ablauf dieser Periode, entsprechende Zuckerbezugscheine aus, die sodann zur Versorgung der Kleinverteiler für die Abgabe in der 29. Zu- teilungsperiode Verwendung finden.
Uebergangsregelung
Zur Sicherstellung der Belieferung der Kleinverteiler für die 27. und 28. Zuteilungsperiode gilt folgendes Verfahren:
Die Ernährungsämter stellen auf Grund der von den Klein- verteilern vorgelegten Bestellscheine der Reichszuckerkarten 26 über die sich aus den Bestellscheinen ergebende Gesamtmenge an Zucker nicht wie bisher einen Bezugschein, sondern drei gleichlautende Bezugscheine aus. Der eine dieser Bezugscheine dient nah dem bisher üblichen Verfahren der sofortigen Be- lieferung der Kleinverteiler zur Versorgung der Verbraucher in der 26. Zuteilungsperiode. Die beiden weiteren Bezug- scheine sind für die Belieferung des Kleinhandels zur Ver- sorgung der Verbraucher in der 27. und 28. Zuteilungsperiode bestimmt. Um Liefershwierigkeiten durch zu starke Zudler- anforderungen zu vermeiden, dürfen diese Bezugscheine den Vorlieferanten nicht sofort, sondern erst ab 15. August (für die 27. Zuteilungsperiode) bzw. ab 12. September 1941 (für die 28. Zuteilungsperiode) zur Belieferung vorgelegt werden. Diese Bezugscheine sind deshalb durch die Ernährungsämter mit dem Vermerk: „Gültig ab 15. August“ bzw. „Gültig ab 12. September“ zu versehen.
Die Reichszueerkarte ist wie bisher auf weißes Wasser- zeihenpapier der Stoffklasse Ta mit einem 80-g-qm-Gewicht zu drucken.
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung für die Abgabe von Kondensmilch in der 28. Zuteilungsperiode
Jn der 28. Zuteilungsperiode werden die Finhaber der rosa Nährmittelkarten je eine Normaldose Kondensmilh (170 g) an Stelle einer noch bekanntzugebenden Käsemenge erhalten. Damit die Verteiler in die Lage verseht werden, sich hierfür die erforderlihen Vorräte an Kondensmilch zu be- schaffen, wird folgendes angeordnet:
Die Bezugsberechtigten lassen bei den von ihnen ge- wählten Verteilern in der für die Abgabe der Bestellscheine der 27. Zuteilungsperiode vorgeschenen Zeit den Doppel- abschnitt N 28/N 29 der rosa Nährmittélkarten 27 abtrennen, der durch den Aufdruck „Bestellung von Kondensmilch für die 28. Zuteilungsperiode“ gekennzeihnet ist. Die Verteiler haben diese Abschnitte sofort den Ernährungsämtern einzu- reichen, die bis zum 831. August 1941 Bezugscheine über die Anzahl Normaldosen Kondensmilch (170 g) auszustellen haben, die sich aus der Summe dex vorgelegten Bestell- abschnitte ergibt. Damit sichergestellt ist, daß die Ware später nur bei den Verteilern bezogen wird, bei denen sie bestellt ist, haben diese den Stammabschnitt der rosa Nährmittel- tarxten 27 mit Firmenstempel bzw. E und dem Zusaß „28/29“ oder „Kondensmilch“ zu versehen. Die Ab- abe der Kondensmilh darf zur gegebenen Wi nur auf den afür bestimmten Abschnitt bei gleichzeitiger Vorlage des vom
#) Hier nicht abgedruckt.
Verteilex in der oben angegebenen Weise geleinVneien : Stammabschnitts der rosa Nährmittelkarten 27 erfolgen.
ür anstaltsmäßig untergebrachte oder sonstwie in Ge- meinschaftsverpflegung befindliche Versorgungsberechtigte, die feine Nährmittelkarte haben (Reichsarbeitsdienst, außerhalb der Wehrmacht bestehende Schußgliederungen, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten usw.), haben die Ernährungsämter den Anstalten, Lagerleitungen usw. Bezugscheine über Kondens- a entsprechend der Anzahl der Versorgungsberechtigten zu ertetlen.
Die Ernährungsämter werden ermächtigt, entsprehend den bisherigen Erfahrungen die Leasczee über höhere Mengen auszustellen, damit au der Bedarf derjenigen Ver- D E a die niht vorbestellen können (Schiffer, onstige Personen ohné ständigen Aufenthaltsort usfv.), be- friedigt werden kann. Vorausseßung hierbei ist, daß Vorsorge für eine einwandfreie Abrehnung auf Grynd der späteren Bezugsberechtigungen getroffen wird. :
Soweit große Dosen Kondensmilh (400—450 g) geliefert werden, ist eine Dose zwei Normaldosen gleichzuseßen.
Da die Zuteilung der Kondensmilh nicht für Selbst- versorger bestimmt ist, enthalten deren blaue Nahrmittelkarten n zur Vorbestellung berehtigenden Doppelabschnitt N 28/N 29 nicht.
Die mit „J“ gekennzeihneten Einzelabschnitte N 28/29 der an Juden ausgegebenen rosa Nährmittelkarten berehtigen niht zur Vorbestellung. Diese Abschnitte sind vor der Aus- gabe der Karten dur die Ernährungsämter abzutrennen und zu entwerten. ;
Dritter Abschnttt Karten- und Bezugscheinwesen
Zuständigkeit für die Ausgabe von Reise- und Gaststätten- marken
Es wird immer wieder, insbesondere von Kur- und Badeorten darüber geklagt, daß Kur- und Erholungsreisende die Lebensmittelkarten ihres Wohnortes mitbringen und be- haupten, es sei ihnen vor der Abreise erklärt worden, der Umtausch in Reise- und Gaststättenniarken könne am Orte des Erholungsaufenthaltes vorgenommen werden. Für die Kartenstellen der Kur- und Badeorte, dié als Reiseorte ohne- hin eine erhebliche Mehrarbeit haben, bedeutet ein solches un- richtiges Verfahren eine untragbare Erschwerung ihrer Tätig- keit. Jch weise deshalb eindringlich auf die Vorschriften des Erlasses vom 24, Mai 1940 — T1, C1- 1770 — hin, wonach die Ausgabe der Lebensmittelkarten und der Reise- und Gast- stättenmaxrken sowie der Umtausch der Lebensmittelkarten in Reise- und Gaststättenmarken durch das - Ernährungsamt (Kartenstelle) erfolgt, in dessen Bezirk der Versorgungs- berechtigte seinen ständigen Aufenthaltsort hat. i
Ausstellung von Reiseabmeldebestätigungen
Jn diesem Zusammenhang weise ih ferner darauf hin, daß die Ausstellung von Reiseabmeldebestätigungen für eine bestimmte Dauer oder für unbestimmte Zeit, d. h, außerhalb des Beginns und des Endes einer Zuteilungsperiode nur in den durch die Erlasse vom 29. Funi 1940 — 11 C11 - 214 (NSV.- Kindertransporte) —, vom 5. Oktober 1940 — II C1 - 4567 (Kinderlandverschidung — und vom 25. Februar 1941 — TI C 1-828 (Aufnahme in Heilanstalten usw.) — ausdrücklih geregelten Fällen zulässig ist. Fn allen anderen Fällen gelten nah wie vor die Bestimmungen des Erlasses vom 24. Mai 1940 — II C 1-1770 —, wonach die Reiseabmeldebestätigung für eine oder mehrere volle Zuteilungsperioden auszustellen ist und jedes Ernährungsamt bei Vorlage der Bescheinigung Lebensmittelbedarfsnachweise für die volle Zuteilungsperiode auszuhändigen hat. Hieraus ergibt sich, daß im Regelfalle die Einziehung der Reichslebensmittelkarten durch das Er- nährungsamt des Heimatortes nicht zulässig ist. An diesen Bestimmungen ist auch dadurch nichts geändert, daß nach dem Erlaß vom 25. Februar 1941 — I1C1 - 828 — bei Reisen von unbekannter Dauer die Ausstellung von. Reiseabmelde- bestätigungen für unbestimmte Zeit zugesassen wurde. Auch in diesem Falle muß das Anfangsdatum der Reiseabmelde- bestätigung mit dem Beginn einer Zuteilungsperiode zu- sammenfallen. Die Fnnehaltung dieser Bestimmungen ist unbedingt notwendig, da die Einziehung der Lebensmittel- karten für die laufende Zuteilungsperiode und die Ausgabe neuer entsprechender Bedarfsnachweise am Reiseort: für beide
beteiligten Kartenstellen eine unnötige Belastung darstellen -
würde.
Abgabe von geschälter Hirse und Hirseerzeugnissen
Nach der Anordnung der Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Futtermittelwirtschaft, betr. Bestimmungen für das Getreidewirtschaftsjahr 1941/42, "vom 1. Fuli 1941 (RNVbl. S. 233) Erster Teil Ziff. 2 Abs. 5 dürfen geschälte Hirse in- und ausländisher Erzeugung und Erzeugnisse daraus, die zur menshlihenr Ernährung -bestimmt sind, an Verbraucher wahlweise nux gegen Abschnitte der Nährmittel- karte abgegeben werden, die auch zur Abgabe von Nährmitteln auf Getreidegrundlage Verwendung finden. Kléinverteiler tauschen die von ihnen einbehaltenen Abschnitte der Näahr- mittelkarten bei dem zuständigen Ernährungsamt in einen Bezugschein über Nährmittel um, der an einen Vorliefexanten weitergereicht wird. Geschälte Hirse und Hirseerzeugnisse, die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, dürfen an Ver- teiler nur gegen Nährmittelbezugscheine- bzw. Hirse-Großbezug- seine geliefert oder von diesen bezogen werden. Die Abgabe an Verbraucher ist auf die Gebiete eitiger Getreidewirtschafts- verbände beschränkt.
Zuteilung von Oelen und Fetten an Fishbratküchen und Fischbackstuben ,
Nach dem mit meiner Zustimmung hèrausgegebenen Rundschreiben der Hauptvereinigung der deutschen Milch- und Fettwirtschaft, betr. Zuteilung von Oelen und Fetten an Fischbratküchen und Fischbackstuben, vom 7. Fuli 1941 — Ce IIT/R 84 — an die Mïlch- und Fettwirtschaftsverbändé stellt die Hauptvereinigung der deutschen Fischwirtschaft vom 30. Zuni 1941 ab an Stelle der bisher vorgeschriebenen Ver- arbeitungsgenehmigungen jeweils für drei Versorgungs- obschnitte Bezugscheine aus, die zum Bezuge von Speiseöl für die Verwendung zu Back- und Bratzwecken durch Fischgast- stätten, Fischbrätereien und Fischfachgeschäfte berechtigen. Die Anträge auf Ausstellung der Bezugscheine sind an die jeweils in Betracht kommenden Wirtschaftsgruppen zu richten. on diesen Fällen kommt daher eine Ausstellung von Bezugscheinen durch die Ernährungsämter nicht in Betracht.
S E E S S SIE G S iti di i tis
Brotmarken- für Wéhrmachtangehörige usw.
Mit Erlaß vom 18. Funi 1941 — II C 1- 2500 — habe ih angeordnet, daß die Brotmarken für Wehrmachtangehörige usw. in Farbe, Größe und Gewicht den Abschnitten der Reichsbroîtkarte B zu entsprechen haben. Für die Reichsbrot- karte B ist abweichend von den übrigen Reichsbrotkarten der Tories Nr. 137 (hellrot) der a Ei der Vereinigung
ola Hg-Loigire, vorgeschrieben (vgl. Erlaß vom 17. Oktober 1940 — II C1 - 4800 —). Die Brotmarken für Wehrmacht- angehörige usw. müssen demnach auf Papier mit dem Farbton Nr. 137 hergestellt werden. Das für die Aa der Reichsbrotkarten vorgeschriebene Papier mit dem Färbton Nr. 144 ist hierfür niht zu benußen. j
Vierter Abschnitt Personelle und sählihe Kosten der Ernährungsämter A.- Kosten für Presseveröffentlihungen
Nach den geltenden Bestimmungen werden die Kosten der in Durchführung der Weisungen der obersten Reichs- behörden betreffend die kriegswirtschaftliche Verbrauchs regelung von den örtlichen Stellen (Landes- und Provinzial= ernährungsamt, Ernährungsamt) in Auftrag egebenen Zeitungsbekanntmachungen aus Mitteln meines aushalts erstattet. Es fallen nicht darunter ein nochmaliger Abdruck derx von den zuständigen Zentralstellen herausgegebenen Ber lautbarungen, sondern lediglih die zur örtlichen Durch- führung hierzu erforderlichen Zusäße. Es ist demnah nicht zulässig, die Kosten für die Veröffentlichung meiner Zu- teilungserlasse oder Auszügen daraus, etwa in Form von tabellarishen Zusammenstellungen über die Rationssäße, bei mir anzufordern. Die Landes- und Provinzialernährungs- ämter haben derartige Veröffentlichungskosten bei ihren Er- stattungsanträgen unberücksichtigt zu. lassen. Jm übrigen vermag ih auch eine Notwendigkeit, die Rationssaße in dieser Form öffentlich bekanntzumachen, nit zu erkennen, da fh diese ohne weiteres aus den Lebensmittelfarten, die den Ver- sorgungsberechtigten rechtzeitig vor Beginn der Zuteilungs- periode auszuhändigen sind, ergeben.
B. Erlöse aus dem Verkauf von Lebensmittelbedarf3- nachweisen
Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß Erlöse aus dem Verkauf von Lebensmittelbedarf8nah- weisen (Altpapier) nicht von den P lmeh Ausgabe- mitteln abgeseßt werden dürfen; sie ind vielmehr als Ein- nahme an die Reichshauptkasse zu Kapitel X 1 Titel Q — Vermischte Einnahmen — abzuführen. Die Regierungs- haupt- und -oberkassen, Landeshauptkassen usw. müssen des- halb angehalten werden, die Ausgaben für den Druck der Lebensmittelkarten pp. stets in Höhe der angewiesenen Be- träge aufzurehnen. /
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen Abgabe der Bestellscheine | Die Verbraucher haben die Bestellscheine einschließlich des 1 cten 97 der Reichseierkarte Und des
Marmeladen-Bestellscheins 27 der Reichskarte für Marmelade (wablweife U) n der Woche vom 18. Lis 23. August 1941 bei den Verteilern abzugeben, sofern nicht die Er- nährungsämter die Abgabe auf bestimmte Tage dieser Woche beschränken, Maternübersendung
Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten
Pater As wie Bd von der Deutschen Zentraldruckerei
übersandt. /
Die Ernährungsämter haben wie bisher die Dru matern der Brotkarten hinsichtlich derx Austeilung dex Ab schnitte mit dem „R“-Aufdruck und die Druckmatern der Nähr-
mittelkarten hinsichtlih der Verteilung von o sofort nah ihrem Eingang auf ihre Richtigkeit zu prufen.
Jnukrasttreten
ie Bestimmungen dieses Erlasses hinsichtlich der Zu- cil tig die Zeit A 26, August bis 21. September 1941 treten am 25. August 1941, die übrigen Anordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sofort in Kraft. Berlin, den 15. Fuli 1941. i e Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Sn Vertretung des Staatssekretärs: Dr. Moriß.
Bekanntmachung Nr. 9 der Reichsstelle für Mineralöl zur Anordnung Nr. 35 und 35 A a (Verbrauchsregelung für flüssige Kraftstosfe und Treibgas). Vom 21. Juli 1941
Auf Grund der Anordnun Nr, 35 der Reichsstelle für Mineralöl vom 16. Mai 1940 (Deutscher Reichs- und Preußi-
scher «Staatsanzeiger Nr. 112’ vom 16, Mai 1940) wird be-
kanntgegeben: ; E iráos auf Ausstellung von Tankau3weiskarten,
Mineralölbezugscheinen und Tretb 9 1 N für die Deckung des Kraftstoffbedarfes im gur 1941 werden von den Wirtschaftsämtern bereits vom 21. Zuli 1941 ab ent- egengenommen. Die Anträge für die folgenden Monate önnen ebenfalls vom 21. des vorhergehenden Monats ab gestellt werden. / : :
2. Außer den Treibgasbezugscheinen enthalten in Zus- kunft auch die Tankausweiskarten für Vergaserkraftstoff und die Tankausweiskarten für Motorenpetroleum - bezw. Trak- torenkraftstoff einen Vermerk über ihre a. eitsdauéx. Vor Beginn und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf Kraftstoff oder ezogen werden. | |
3, Die ab 21. Fuli 1941 gu Ausgabe gelangenden Mine- ralölbezugsheine und Diesel raftstoff-Tankausweiskarten . der Serie Y treten erst am 1. August 1941 in Kraft. Vorher darf Kraftstoff auf diese Bezugsberehtigungen nicht abge- geben oder bezogen werden. /
Berlin, den 21. Fuli 1941.
Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. A.: Budczies.
auf diese Bezugsberechtigungen * nicht abgegeben.
Reichs. und Staaëtsangeiger Nr. 167 vom 21, Juli 1941.
S. 3
Braunschewwvelgische Staatsbank (Leihhausanstalt) “ Gegründet 1765
G Kündigung mit Umtauschangebot ierdurch kündigen wir den tlich . ¿L ITIOTUN e DAIEG restlichen Umlauf unserer nach
1. 41/2 % (ursprüngl. 7 %/) Gold-Kom 1 r
Reihe XVIIT, o) ( munalschuldverschreibungen, 2. 41/2 9% (ursprüngl. 8 %/) Gold-Kommunalschuldverschreibungen, 8. U/1% (aron rüGgL’7 0/0) . 41/2 9% (ursprüngl. 7 9%) Gold-Ko 1
gp I mmunalschuldverschreibungen,
s 2 Í SOWÍe 4. 41/2 9% (ursprüngl. 8 %/%) Gold-Hypothekenpfandbriefe, _ Reihe XXIII, zur Rückzahlung am 1. Oktober 1941, 4
Wir bieten hierdurch zum Umtausech an für die obigen gekündigten Emissionen:
Zu 1—ß3: 4% Kommunal-Schuldverschreibungen, Reihe XXX, der Braunséhweigischen Staatsbank.
(Halbjahreszinsscheiné 1. April 1942 ff.) Î
Zu 4: 4% Gold-Hypotheken-Pfandbriefe, Reihe XXIX, der Braunsehweigischen Staatsbank.
(Halbjahreszinsscheine 1. April 1942 ff.)
Umtausechkurs: 100 % provisionsfrei und für den Erst- erwerber börsenumsatzsteuerfréi.
Anmeldefrist für den Umtausech: 15. 8, bis 20. 9, 1941,
In dieser. Frist sind die gekündigten Stücke zusammen mit den am 2. 1. bzw. 1. 4. 1942 ff. fälligen Zinsscheinen nebst Ernenue- rungsscheinen einzureichen, und zwar gesondert nach Emis- sionsreihen und gleichlautenden Zinsterminen unter Beifügung eines arithmetisch geordneten Nummernverzeichnisses.
- Die Emissionen XXIII und XXVII haben April/Oktober- Zinsscheine, s80 daß der Rückzahlungstermin mit der Fälligkeit des laufenden Zinsscheines zusammenfällt. Bei den Emissions- reihen XVIII und XXI, die Januar/Juli-Zinstermine haben, werden die vom 1. 7. bis 30. 9, 1941 einschliéßlich aufgelaufenen BStückzinsen mit 41/2 9%) bar vergütet.
Die zum Umtansch angebotenen Hypotheken-Pfandbriefe, Reihe XXIX, werden bereits an der Berliner und Niedersächsi- schen Börse amtlich notiert; die Börsenzulassung für die 49/6 Kommunal-Schuldverschreibungen, Reihe XXX, wird bean- tragt werden.
Soweit von dem Umtausehangebot kein Gebrauch gemacht
wird, erfolgt Bareinlösung zum 1. Oktober d. J.,' wobei bei Januar/Juli-Zinsscheinen für die Zeit vom 1. 7. bis 30. 9. d. J. 41/5 9/6 Stückzinsen vergütet werden. _ Die Annahme zum Umtausch und die Bareinlösung erfolgt durch die Braunschweigische Staatsbank und ihre Zweignieder- lassungen sowie durch sämtliche Banken, Kreditgenossenschaf- ten und Sparkassen.
Einlösungs- und Umtausechstellen în Berlin:
Bank der Deutschen Arbeit A.-G, v Commerzbank Aktiengesellschaft, L Déutsche Bank, \ Deutsche Landesbankenzentrale, Aktiengesellsgchaft, Dresdner Bank, Preußische Staatsbank (Seehandlung), Reichskreditgesellschaft, Aktiengesellschaft, In Hannover: Braunschweig-Hannoversche Hypothekenbank sowie die dort vorhandenen Niederlassungen obiger Banken. '
Braunschweig, den 21. Juli 1941.
Braunschweigische Staatsbank (Leihhausanstalt)
Direktorium: Bertram LehmanB
Irichtamtliches. Uns Der Verivaltung.
Kosten der Steuermahnung und der Steuer- beitreibung.
Der Reichsminister der Finanzen hat am 12. Juli 1941 mit gung ‘des Reichskommissars für die Preisbildung eine Verordnung über die Kosten des Mahn- und Zwangsverfahrens erlassen. Die Verordnung enthält zweierlei:
1 Die Mittdestgebühren, die bei der Steuermahnung und bei der Steuerbeitreibung erhoben werden, sind für die Zeit ab 1. August 1941 e höht :
a) der Mindestbetrag der Mahngebühr von 20 Reichspfennig auf 50 Retchspfennig; b) der Mindestbetrag der Pfändungsgebühr von 60 Reichs- Pas auf eine Reichsmark; : c) der tindestbetrag dex Versteigerungsgebühr von 60 Reichspfennig auf eine Reichsmark.
Diese Erhöhung war aus dem folgenden Grund erforderlich:
Die bisherigen Mindestbeträge der Mahngebühr, der Pfän- dungsgebühx und der Versteigerungsgebühr ind zu niedrig. Sie deden nicht die Auslagen, die dem Finanzamt erwachsen. Das
ilt insbesondere für die Mahngebühr. Dex bisherige Mindest- eas von 20 Rpf. deckt nicht den Aufwand, der dem Finanzamt für Porto und Papier entsteht und erst recht nicht den unt die einzelne Mahnung entfallenden Anteil an den allgemeinen Un- kosten (Gehälter, Raumbenuzung, Heizung, Beleuchtung usw.). Die zu niedrige Bemessung des Mindestbetrags der Mahngebühr ge dazu geführt, daß zahlreihe Steuerpflichtige, die bei höheren ahngebühren ihre Steuern rechtzeitig zahlen würden, es zur O kommen lassen. * Die Finanzämter sind durch kriegs- wichtige Aufgaben stark in Anspruch genommen. Es muß darauf hingewirkt werden, daß die Finanzämterx nicht mit Arbeit, die ver- meidbarx ist, belastet werden. Es muß erreiht werden, daß die Zahl der Fälle, in denen es zur Mahnung oder zu Vollstreckungs- maßnahmen kommt, herabgemindert wird. Ein Mittel dazu ist die Erhöhung der Mindestbeträge, die für die Mahngebühr, für die Pfändungsgebühr und für: die Versteigerungsgebühr gelten.
2, Die Postnachnahmen, die im esteuerungsverfahren ergehen, werden für die Zeit ab 1. August 1941 der Steuer- mahnung gleichgestellt.
Wenn das Finanzamt einem Steuerpflichtigen, der mit einer Zahlung im Rückstand ist, eine Postnahnahme zugehen läßt, so ist die Postnahnghme ihrem Wesen nah eine Mahnung. Die Gleich- ae mit der Mahnung wird in der keuen Verordnung aus- rücklich ausgesprohen. Die Folge davon ist, daß ab 1. August
1941 die Postnahnahme (wie eine -Mahnung) gebührenpflichtig ist.
die Mahngebühr wird in der Nahnahmekarte mitangefordert werden. Die Postnachnahme wird dadur, daß sie zur Mahnung erflärt wird, wirksamer werden. Viele Steuerpflichtige, die es bisher zu einer Posknachnahme kommen ließen, werden in Zukunft bestrebt sein, die Postnahnahme zu vermeiden. Eine Entlastung der Finanzämter wird die Folge sein.
«
Kunst uns Wissenschast.
Spielplan der Berliner StaatSoper in der Zeit vom 20. big 28, Juli im Schauspielhaus am Gendarmenmarkt. Sonntag, den 20. Juli. Tanz-WMorgenfeier. Beginn: 11 Uhr. Die verkaufte Braut. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 19 Uhr.
Montag, den 21. Juli. La Traviata. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 19 Uhr.
Dienstag, den 22. Juli. Boheme. Musikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 19 Uhr. Mittwoch, den 23. Fuli. Fn der Neuinszenierung: Cosi fan tutte. Musikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 18 Uhr. Donnerstag, den 24. Juli. Rigoletto. Musikal. Leitung: Jäger. Beginn: 18% Uhr. /
Freitag, den 25, Juli. Ein Maskenball. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 18s Uhr.
Sonnabend, den 26, Juli, Madame Butterfly. Musikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 19 Uhr.
Sonntag, den 27. Juli. Die verkaufte Braut. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 19 Uhr.
Montag, den 28. Juli. La Traviata. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 19 Uhr.
| Wirischafitsteit. |F Wirtschaft des Auslandes.
i Verhandlungen über die Durchführung * des bulgarisc-ungarischen HandelSvertrages. __ Sofia, 19. Fuli. Eine bulgarische Wirtschaftsabordnung hat sich am Freitag nah Budapest begeben, um dort über die Durch- führung des kürzlich abgeschlossenen Handelsvertrages zwischen den beiden Ländern zu verhandeln. Dieser Handelsvertrag sieht eine beträchtliche Vergrößerung des Warenaustausches vor. An der Spite der Abordnung steht der Präsident der Sosioter Industrie- und Handelskammer, Sawoff. : r —
Bezirkskommissar für die englischen Häfen. Es tklappt nicht mit der Be- und Entladung. Genf, 19. Fuli. Der englishe Minister für Kriegsverkehrs- wesen sah sih zu ungewöhnlihen Maßnahmen zur schnelleren Be- und Entladung der Schiffe in den englishen Häfen gezwungen. Ex ernannte, wie die „Times“ berichten, überall Bactekoleummifsare mit weitgehenden - Vollmachten, denen die Hafendirektoren unter- T sind. Sie’ haben alle Anordnungen mit äußerster Schärfe ‘chzuführen, um mit Rücksicht auf den knappen Schiffsraum die Lade- und Entladezeiten der Schiffe soweit wie irgend möglich zu verkürzen. Fufolge dieser in einzelnen Häfen bereits ein- geleiteten Maßnahmen kam es mehrfach zu- Streiks, bei denen jedoch die beteiligte Arbeiterschaft den kürzeren zog, da ihr keine Arbeitslosenunterstüzung gezahlt und die Beschäftigung in anderen Berufen verboten wurde.
L
Der Ausverkauf des Empire.
Abbau der britischen Kapitalanlagen in China.
Schanghai, 19. Fuli, Der auffallend große Abstoß britischer Kapitalinteressen besonders an Japaner kommt troß aller Ab- treitungsversuche einem britischen Rückzug aus den Kapitalanlagen in China glei. Allein in der erstén Hälfte des Juli sind britische Juteressen im Werte von 1 Mill. Pfund verkauft worden. Dazu gehört der Verkauf des Schlepp- und Leichterbetriebes in Taku, der einen großen Einfluß auf den Hafenbetrieb von Tientsin hat; an ein japanishes Unternehmen für 250 000 Pfund. Weiterhin ist britischer Grundbesiß in Shanghai im Werte von vielen 100 000 Pfund an Fapaner und Chinesen verkauft worden. Die Engländer tollen offenbar die derzeitige Konjunktur für Grundstücke aus- nuten, die. in cinesischen Dollar, wenn auch nicht in Sterling- waYrUnY, LUGMEBIg, grole Gewinnèé ‘ermöglicht. Angesichts der ganzen britischen Kapitalanlage im Werte von 135 Mill. Pfund ist der bisherige Rückzug britischer Fnteressen hon recht bemerkens- wert und läßt jedenfalls die Tendenz erkennen, daß England nicht die Gelegenheit versäumen will, um sich mit Geivinn oder Verlust aus China zurückzuziehen.
NRationierung in den Bereinigten Staaten. Erklärung des USA.-Finanzminifters.
_ Stockholm, 18, Fuli. „Nya Dagligt Allehanda“ gibt unter der Ueberschrift „Rationierung steht in den Vereinigten Staaten bevor“ eine United-Preß-Meldung aus Washington wieder. Danach be- tonte der USA-Finanzminister Morgenthau in einer Erklärung, daß die Produktion, die nicht der Verteidigung diene, unmittelbar eingeshränkt werden müsse, wenn man die Berteidigungsproduk- tion auf die gewünschte Kapazität bringen wolle. Eine zivile Ra- tionierung gewisser Waren sei, wie er andeutete, nötig und würde so chnell wie möglih durchgeführt werden.
Argentinien erkennt die Schwarzen Listen Noosevelts nicht an.
Buenos Aires, 20. Fuli. Ein Sprecher dex argentinischen Handelskammer kommentierte, wie United Preß berichtet, am Sonnabend die Schwarzen Listen des Präsidenten Roosevelt und sagte, daß Argentinien die Schwarzen Listen nicht anerkenne, da As N unschuldigen Firmen Unannehmlichkeiten verursachen vurden. f
Die Elettxolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche
Elektrolytkupfernotiz stellte sih laut Berliner Meldung D. N. Ba
au e, a auf 74,00 A (am 19. Juli auf 74,00 RA) r e L ,
Berichte von auswärtigen Devisen- und Wertpapiermärkten.
Devisen,
Prag, 19. Juli, (D. N. B.) Amsterdam Umrehnungs- Mittelkurs 1327,00 G., 1327,00 B., Berlin tit Zürich ets G. 580,10 B, Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopenhagen 482,10 G,, 483,10 B,, London 98,90 G., 99,10 B., Máädrid 235,60 G., 236,00 B., Mailand 1831,40 G, 131,60 V, New York 24,98 G,, 26,02 B., Paris 49,95 G, 650,05 B, EStockholm 8594,60 G,, 595,80 B., Belgrad 49,95 G., 50,05 B., Agram 49,95 G., 50,05 B., Brüssel 899,60 G., 400,40 B, Budapest —,—, Bukarest —,—, Sofia 30,47 G., 30,53 B., Athen 16,68 G., 16,72 B.
London, 21. Juli, (D. N. B.) New York 402,50—403,50, Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43—4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Jtalien (Freiv.) —,—, Echweiz 17,30—17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85—16,95, D8lo —,—, Buenos Aires (offiz.) 16,954—17,13,- Rio de Janeiro (inoffiz.) —,—, Schanghai —,—.
Amsterdam, 21 Juli. (D, N. B.) [12,00 Uhr; holl. Zeit. ] [Amtlich.] Berlin 75,36, London —,—, New York 188 as /1, Paris —,—, Brüssel 30,11—30,17, Schweiz 43,63—43,71, Sage ——, ZFtalien (Clearing) —,—,
44,81—44,90, Bros d Kopenhagen —,—, Stockholm
Notierungen
der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes vom 21. Juli 1941
(Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): *) Originalhüttenaluminium, 99 9% in Rohmasseln . « © - 127 *) desgl. in Walj-, Draht- und Preßbarren, Zehnteiler « « - 132 G ä s Neinnidckel, 98—99 9/4 — G s Antimon-NRegulus #0 0. #9 Es - - [} Feinsilber« ¿s «po 04e 09,00-08,00 L
E für 100 kg
fein
Bedingungen der Aluminium-Verkaufsgesellshaft m. b. H, Berlin.
Fn Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische
Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphishe Auszahlung.
21. Juli 19, Juli Geld Briei | Geld Brief
Aegypten (Alexand. und Kairo) 1 ägypt. Pfd. | — — — a Afghanistan (Kabul). | 100 Afghani | 18,79 18,83 | 18,79 18,83 Argentinien (Buenos Aires) 1 Pap.-Pej. | 0,593 0,597] 0,593 0,597 Australien (Sidney). | 1 austr. Pfd. | — a -_ Os Belgien (Brüssel u. | Antwerpen) .….…. | 100 Belga | 39,96 40,04 | 39,96 40,04 Brafilien (Rio de Janeiro) 1 Milreis 0,130 0,132} 0,130 0,132 Brit. Jndien (Bom- bay-Calcutta) 100 Rupien e _— — — Bulgarien (Sofia) .… | 100 Lewa 3,047 83,055] 3,047 83,053 Dänemark (Kopen- hagen) 100 Kronen | 48,21 48,31 | 48,21 48,31 England (London) .… | 1 engl. Pfd. _— — — amit Finnland (Helsinki).… | 100 finnl. M. | 5,06 5,07 5,06 5,07 Frankrei (Paris) .… | 100 Frcs. S — —— — Griechenland (Athen) | 100 Dram. | 1,668 1,672| 1,6688 1,672 Holland (Amsterdam | und Rotterdam) . | 100 Gulden [132,70 . 132,70 [132,70 132,70 Jran (Teheran) „.. | 100 Rials 14,59 ‘14,61 | 14,59 14,61 Jsland (Reykjavik) . | 100 isl. Kr. | 38,42 88,50 | 38,42- 88,50 Ftalien (Rom und Mailand) .…...... | 100 Lire 13,14 13,16 | 13,14 183,16 Japan (Tokio und Kobe) 1Y0n 0,588 0,587| 0,586 90,587 Kanada (Montreal) . | 1 kanad. Doll.| — — —__ Kroatien (Agram) . | 100 Dinare 4,995 65,005 5,005 Neuseeland (Welling- ton) . 1 neuseel. Pf.| — —-— Norwegen (Oslo) .… | 100 Kronen | 56,76 - 56,88 Portugal (Lissabon). | 100 Escudo | 10,14 10,16 Rumänien (Bukarest) | 100 Lei _— me Schweden(Stockholm und Göteborg) .. | 100 Kronen | 59,46 69,58 Schweiz (Zürich, Basel und Bern) ,. | 100 Franken | 57,89 658,01 Serbien (Belgrad) .… | 100serb. Din.| 4,995 5,005 Slowakei (Preßburg) | 100 slow. Kr.| 8,591 8,609
Spanien (Madrid u. Barcelona) 100 Peseten | 23,566 23,60
Südafrikanische Union. (Pretoria, Johannesburg): ..- | 1 sldafr. Pf. | — _— Türkei (Zstanbul) .,. | 1 türk. Pfund} 1,978 1,982 Ungarn (Budapest) . | 100 Pengö — — Uruguay (Montevid.) | 1 Goldpeso 1,099 1,101 Verein, Staaten von Amerika (NewYork) | 1 Dollar 2,498 2,502
Für den innerdeutshen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse: Geld Brief England, Aegypten, Südafrik, Union 9,89 9,91 Frankreich E A Us 4,995 5,005 Australien, Neuseeland „....-..00... 7,912 7,928
? Britisch-Jndien 002.000.000.000... 74,18 74,32
Kanada 0000.000000 0... 2,098 2,102 P G 1 T aaa
Ausländische Geldsorten und Banknoten,
21, Juli 19, Juli Geld Brief | Geld Brief Sovereigns3 Notiz 20,388 20,46 | 20,38 20,46 20 Francs-Stüe …. für 16,16 16,22 | 16,16 16,22 Gold-Dollars .…..…. |) 1 Stück | 4,185 4,205] 4,185 4,205 Aegyptische „..+... | 1 ägypt. Pfd. | 4,39 4,41 Amerikanische:
1000—5 Dollar ,.. | lDollar 2,41 2 und 1 Dollar „,. | 1 Dollar 2,41 Argentinische „.«..+. | 1 Pap.-Peso | 0,54 Australishe ..+...« | 1 austr. Pfd. | 2,59 Belgische ......« . | 100 Belga 39,92 Brasilianische «0... | 1 Milreis 0,105 Brit.-Jndishe .... | 100 Rupien | 45,66
Bulgarische: 1000 L u, darunter 100 Lewa 3,04 Dänische: große ... | 100 Kronen —_— — — — 10 Kr. u. darunter . | 100 Kronen } 48,90 49,10 | 48,90 49,10 Englische: 10 £ u. darunter „..o«« l engl. Pfd. | 4,14 4,16 | 4,14 4,16 Finnische „.ch+--«« « [100 finnl, M.| 5,055 5,075| 5,055 65,075 Französische „.....+ |100 Frs. 4,99 5,01 | 4,99 5,01 Holländische :100 Gulden |132,70 132,70 [132,70 132,70 Jtalienishe: große . |100 Lire Ta dis E ame lus 10 Lire... «.. «. [100 Lire 18,19 18,18 | 13,12 1818 mrd Y R A A L L 1,39 1431 129 4 roatische ..« inare 4,99 Norwegische, 50 Kr. : E u. darunter Mus e 1000Lei und 500 Lei .…... | 100 Lei 1,66 1,68 Schwedische: große . | 100 Kronen dals m n) s Be: 50 Kr. u, darunter . | 100 Kronen | 59,40 659,64 | 59,40 59,62 Schweizer: große .… | 100 Frs. 57,88 68,07 È 57,83 658/07 100 gus. u, darunt. 100 s |:57,683 88,07 | 57,83 58,07 Serbische... erb. Din, Slowatkishe: 20 Kr. \ 4,999 5,01 | 4,99 5,01 u. darunter... | 100 slow. Kr.}| 8,58 862] 8,58 8,62 ara n Union …. | i südafr. Pfd. 4,29 431 | 4/29 4/31 e ürk. Pfu 1,84 Uncatde: 166 B. Pf 1,86 | 1,84 1,86
100 Kronen | 56,89 57,11 | 56,89 57,11
u, darunter... va Pengö | 60,78 61,02 | 60,78 - 61,02
*) Die Preise für Aluminium verstehen \ich entsprechend den
r E CIMGD N Ee anb A T R