1941 / 171 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Jul 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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schriften geworben werden, soweit die Mittel zu ihrer Berufs= ausübung erforderlich sind.

6. (1) Für die nachstehenden Mittel, Gegenstände, Ver- fahren und Behandlungen darf nur bei Aerzten, Apothekern und Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen er- laubterweise Handel treiben, sowie in Fachzeitschriften, die sih an die genannten Berufskreise richten, geworben werden:

Mittel, Gegenstände, Verfahren und Behandlungen, die

bestimmt sind

a) zur Heilung oder Linderung von Geschle{htskrank= heiten (Geseß zur Bekämpfung der Geschlechts- kfrankheiten vom 18. Februar 1927, Reichsgeseh- blatt 1 S. 61),

) zur Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Leiden der Geschlehtsorgane (Geseß zur .Bekämp- fung der Geshlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927, Reichsgesebbl. 1 S. 61),

c) zur Verhütung- oder Beseitigung der Schwanger- schaft bei Menschen.

(2) Die Werbung für Mittel, Gegenstände, Verfahren und Behandlungen, die zur Verhütung oder Beseitigung der Schwangerschaft bei Menschen bestimmt sind, sowie für Scheidenspülmittel und sonstige Mittel und Gegenstände, die zur Einführung in die weibliche Scheide bestimmt sind, bedarf der besonderen Genehmigung des Werberates der deutschen Wirtschaft.

(3) Die §8 184 Nrn. 3 und 3 a, 219 des Reichsstrafgeseh- buchès, der § 14 des Gesebes zur Verhütung erbkranken Nach- ivuchses vom 14. Juli 1933 (Reichsgeseßbl. 1 S. 529) in der Fassung des Geseßes vom 26. Juni 1935 (Reichsgeseßbl. I S. 773) und die §8 7 und 11 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 (Reichsgeseßbl. I S. 61) bleiben unberührt.

-

Ausnahmen von den Zifsn. 5 und 6

7. Ju Ausnahme von deun- Ziffn. 5 und 6 darf ohne Be- schränkung auf einen bestimmten Personenkreis geworben werden

a) für Heilbädexr, Kurorte und Kuranstalten bei den in Ziff. 5 Abs. 1 Buchst. b und Ziff. 6 Abs. 1 Buchst. þ genannten Krankheiten,

b) für diätetische Lebensmittel für Zudlerkranke sowie mit der Angabe „zux Unterstüßung der Behandlung der Zuckerkrankheit“ bei hierzu geeigneten Mitteln,

c) für natürliche Heilwässer, deren Wirkung ganz oder teilweise auf Radium oder andere radioaktive Stoffe zurückgeführt wird, oder : für natürliche Heilwässer bei Nierenerkrankungen,

) für Zubereitungen für eine behördlih empfohlene Jodprophylaxe des Kropfes, soweit sih die Werbung auf Kropfgebiete beschränkt, für Stoffe sowie Zubereitungen, die in 1 kg nicht mehr als 5 mg Fod oder einer Fodverbindung enthalten, mit Ausnahme von jodidhaltigem Speisesalz, für solche Verbandstoffe, Seifen und Mittel, die zur Anwendung auf der äußeren Haut bestimmt sind Und Fod odér cine Fodverbindung enthalten, mit Ausnahme von Kropfmitteln und Badezusäten,

e) für jodhaltige Naturerzeugnisse (z. B. natürliche jod- haltige Heilwässer, Lebertran) und die daraus her- gestellten Zubereitungen. Ausgenommen sind Blasen- tang (Fucus vesiculosus), Shwammfkohle (Spon- giae ustae), fogenannte Quellsalze aus natürlichen Heilwässern und die Zubereitungen dieser Stoffe, soweit sie mehr als 5 mg Jod odex einer Jodver- bindung in 1 kg enthalten.

Natürliche jodhaltige Heilwässer, die mehr als 5 mg od im Liter enthalten, haben bei Abfüllung als Versand|wässer auf dem Flaschenschild die in die Augen fallende Angabe zu führen: „Fodhaltig! Nur auf ärztlichen Rat, zu nehmen!“,

in Reedereien und ihren Zweigstellen, auf See- schiffen, in Flughäfen und Flugzeugen für See- und Luftkrankheitsmittel, die verschreibungspflichtig sind (Ziff. 5 Abs. 1 Buchst. a) oder Schlafmittel oder Schlafmittel enthaltende Zubereitungen enthalten.

Gestaltung der auf Fachkreise beschränkten Werbung

8. Die nux gegenüber bestimmten Personen zugelassene Werbung (Ziffn. 5 und 6) darf nicht so gestaltet werden, daß l erfahrungsgemäß zur Selbstbehandlung oder zur Behand- ung durch dafür nicht geseßlich berufene oder zugelassene Personen führen kann.

Dank- und Empfchlungsshreiben, Fachgutachten

9. (1) Dauk- und Emßpfehlungsschreiben und fonstige an- exfennende oder empfehlende Äußerungen dürfen zur Wer- bung nicht verwendet werden. Auch mit der Zahl solcher ÜÄußerungen darf nicht geworben werden.

(2) Gutachten dürfen nux veröffentlicht odex erwähnt werden, wenn sie von wissenschaftlih oder fahlih hierzu be- rufenen Personen erstattet worden sind. Gleichzeitig sind Name und Beruf des Sachverständigen sowie der Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens anzugeben.

(3) Gutachten oder Zeugnisse von Ausländern dürfen nur mit Genehmigung des Werberates der deutschen Wirt- schaft zur Werbung verwendet werden.

(4) Wird auf das Schrifttum verwiesen oder eine Stelle aus dem Schrifttum angeführt, so ist anzugeben, ob po die Veröffentlichung auf die Frage allgemein oder auf die be- treffenden Mittel, Gegenstände, Verfahren oder Behandlun- gen besonders bezieht.

Abit T Sonstige Bestimmungen

Fachausschuß

10. Beim Werberat der deutshen Wirtschaft wird ein Aus- {uß errichtet, dessen Mitglieder der Präsident des Werbe- rates der deutschen Wirtschaft mit Zustimmung des Leiters der Partei-Kanzlei, des Reichsministers des Fnnern und des Neichswirtschaftsministers beruft. Der Ausschuß nimmt zu wichtigen oder zweifelhaften Fragen Stellung.

11. Der Präsident des Werberates der deutshen Wirtschaft kann mit Zustimmung des Leiters der Partei-Kanzleîi, des Reichsministers des Fnnern und des Reichswirtschafts- ministers sowie nach Anhörung des Ausschusses Ausnahmen

von den Bestimmungen dieser Bekanntiñahung festseßen oder

Werbung, die sih auf bestimmte Krankheiten, Leiden, Körper- shäden oder Beschwerden, auf bestimmte Mittel, Gegenstände, Verfahren oder Behandlungen bezieht, oder béftimnite Formen der Werbung von weitêxèn Bedingungen abhängig machen oder ganz oder teilweise verbieten oder anordnen, daß eine Werbung ihm vorher zur Genehmigung vorgelegt werden muß.

Jukrasttreten, Fristen

12, (1) Diese Neufassung der 17. Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1941 în Kraft, und zwar auhch in den néêu eingegliederten Ostgebieten. Gleichzeitig tritt die bisherige Fassung außer Krast.

(2) Für nachweisbar bei Veröffentlihung der, Neufassung vorhandenes Werbematerial, das gegen die Bestimmungen der Ziff. 4 Abs. 1 Buchstaben e, d, e, f, g und Ziff. 9 Abs. 1 und 3 verstößt, im übrigen aber nicht zu beanstanden ist, wird eine Aufbrauchsfrist, für Bezeichnungen, die auf Grund neu enthaltener Bestimmungen mit mehr zulässig sind, eine Um- stellungsfrist gewährt. Beide Fristen enden am 1. Oktober 1942,

Berlin, den 25. Juli 1941. Der Präsident des Werberates der deutshen Wirtschaft. Hunke.

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Bekanntmachung. i

Gemäß § 8 des Luftshutgeseßes vom 26. Juni 1935 sind widerruflich genehmigt worden: Y

Lfd.

Nr. der Firma der Vertrieb von Kenn-Nr,

Continental Caout- chouc-Companie GmbH., Hannover

Thüringer Schlauchweberei und Gummiwerke AG., Walter3- hausen i. Thür.

Gashandschuhen mit ge- rauhter Fnnenfläche

Rundschlauchdichtung für Schußraumabschlüsse aus deutshem Werkstoff „Qualität L 5999“ mit einem äußeren Durch- messer von 15 mm und einer Wanddicke von 2 mm Rundschlauchdichtung für Schußraumabschlüsse aus deutschem Werkstoff „Qualität B 601“ mit einem äußeren Durch- messer von 15 mm und einer Wanddicke von 2 mm

einwandigein, gassicheren Schußraumtüren aus Stahlbleh von 2,5 mm Dicke mit Winkelstahl- zarge 50/50/5 mm Rundschlauchdichtung für Schußraumabschlüsse aus deutschem Werkstoff „Qualität Eristä“ mit einem äußeren Durch- messer von 15 mm und einèér Wanddicke ‘von 2 mm Rundschlauchdichtung für Schußraumabschlüsse aus deutschem Werkstoff „Qualität 6461“ mit einem äußeren Durth- messer von 15 mm und einer Wanddicke von 2 mm Rundschlauchdichtung für Schußraumabschlüsse aus deutschem Werkstoff „Qualität 2402 A“ mit einem äußeren Durch- messer von 15 mm und einer Wanddickte von 2 mm LS.-Verdunklungsvor- richtung „Cobra“-Selbst- tallverarbeitung, rollvorhang 1,50 m breit Berlin-Tempel- für senkrehte Einzel- hof, Manteuffel- fenster mit höchstens 1,2 m straße 18 lichter Breite und 2,5 m liter Höhe Luftschuß-Richtleuchten- Einsahblende Type „HS“ für vorhandene Hänge- und Aufsaß-Gasleuchten mit einer Kennung ge- mäß Klasse T 5-kW-Einheits-Lusftschuß- Motor-Sirene Form L 141 (Drehstrom) Kleinen LS.-Hausapo- theken

RL 1—41/21

RL §—41/58

Gummitvoaren- fabrik Hutchinson, Mannheim, Jn- dustriehafen

RL 3—41/60

Gustav Seiffer- lein, Eisen- fonstruftionen, Nürnberg 25

RL 3—41/64

Gummiitoerk Fr. M. Daubiß, Berlin-Rudow, Köpenicker Str. Nr. 91 —95

RL 3—41/65

„Semperit“ RL 3—41/66 Oesterreichisch- Amerikanische

Gummiwerke, Berlin SW 68,

Friedrichstr. 46

Vereinigte Go- RL 8—41/67 thania-Werke AG.,, Hanfschlauch- und Gummi- warenfabriken, Gotha

Berthold Schroll, Fabrik für Me-

RL 8—41/78

Rechlaternen, Her- RL 38—41/76 stellungs- u. Ver- trieb8-KG., Köln,

Brahanter Str. 13

Elektror, Karl W. RL 4—41/1. Müller, Eßlingen a. Neckar

Sanitäts-Werk- stätten GmbH., Berlin C 2, Direfsenstr. 47

Berlin, den 24. Juli 1941. Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschuß. J. A.: Droege, Oberstleutnant.

RL 5—41/7

Nachtragsanordnung

der Haupttreuhandstelle Ost über die Anmeldung des Besizes an JFunhaberschuldverschreibungen des ehemaligen polnischen Staates zur Anordnung Nr. 9 vom 17. April 1941. (AO. Nr. 11)

Auf Grund des § 5 der Anordnung über die Haupttreu- handstelle Ost vom 12. Funi 1940 (Deutscher Reich8anzeiger Nr. 139/40) ordne ih weiter an:

Deutsche Staatsangehörige im Sinne meiner AO. Nr. 9, die Fnhaberschuldverschretbungen von Anleihen des ehemali- gen polnischen Staates besien und nahweislich vor dem 1. September 1939 erworben haben, werden hierduxrch auf- gefordert, außer den in der Uebersicht zur Anordnung Nr. 9 aufgeführten Anleihen auch die Schuldverschreibungen der Anleihen des ehemaligen österreichishen Staates und gewisse Eisenbahnanleihen, die vom ehemaligen polnischen Staat ganz oder zum Teil übernommen worden sind, nunmehr anzu- melden.

Die von dieser Ergänzungsanordnung betroffenen !

Reichs- und Staatsauzeiger Nr. 171 vom 25, Juli 1941. S. 2

D n / Anlei d : i j über die Bestimmungen dieser Bekanntmachung hinaus die | jen find aus der „nachstehenden Uebersicht (Anleihes

liste 11) genau ersichtlich. Die Anmeldung dient der Feststellung der Ansprüche aus

| den aufgerufenen Schuldverschreibungen und hat in der Zeit

bis spätestens 15. September 1941 -zu erfolgen:

a) von Personen, die ihren Wohnsig (Siß) in den ein- gegliederten Östgebieten haben, bei dem zuständigen ortlichen Finanzamt, p

b) von sonstigen reichs-. und volksdeutschen Personen soweit sie nicht ihren Wohnsiß (Siß) im General- gouvernemént haben, bei dex Haupttreuhandstelle Ost, Abteilung TV, Berlin W 9, Potsdamer Straße 28.

Soweit die in der Uebersicht angegebenen Anleihen bereits auf Grund meiner Anordnung Nr. 9 vom 17. April 1941 auf den vorgeschriebenen Anmeldevordrucken angemeldet worden sind, kann die Anmeldung jeßt unterbleiben. Dagegen sind

formlose Anmeldungen unter Benußung der vorgeschriebenen Vordrucke zu wiederholen.

Alle sonstigen Anleihen des ehemaligen österreichischen Staates (Vorweltkriegsanleihen aus dem Gebiet der ehea maligen österreichisch-ungarischen Monarchie)- sind von dieser ['vur fe ausdrücklich ausgeschlossen.

Nur sorgfältig ausgefüllte Vordrucke mit deutliher Unter- Qrih sind rechtswirksam. Von den Vordrucken is die Ur- {rift des ausgefüllten Anmeldevordruckes zusammen mit zwet Durchschlägen dem zuständigen Finanzamt oder der Haupt= treuhandstelle Ost einzureichen. Den dritten weißen Durch- s{læg behält der Anmeldende für sih zurück. Die Vordrucke (Urschrift mit drei Durchschlägen) sind bei der Haupttreuhand- stelle Ost, Berlin W 9, Potsdamer Straße 28, und den ört- lichen Dienststellen (Treuhandstellen in Kattowiß, Posen, Lißhz- mannstadt, Gotenhafen, Zichenau) sowie bei allen Finanz- ämtern in den eingegliederten Ostgebieten erhältlich.

Jm übrigen ist nah der Anordnung Nr. 9 vom 17. April 1941 zu verfahren.

Die Wertpapiere sind nicht einzureichen, da im Falle dex

Beifügung bei deren Verlust ein Rechtsanspruch gegen dié M

Anmeldestelle nicht besteht. Berlin, den 25. Juli 1941. Der Beauftragte für den Vierjahcesplan Haupttreuhandstelle Ost —. Dr. Winkler.

Alte österreichische Staatsanleihen und gewisse Eisenbahns anleiheu, die ganz oder zum Teil von dem ehemaligen Staat Polen übernommen worden sind. Erzherzog Albrecht-Bahn 5% Schuldverschreibungen von 1872 dergl. von 1877 Erzherzog Albrecht-Bahn 4% Schuldverschreibungen von 1890 dergl. von 1893 (1894) 4 9/9 Galizische Anleihe von 1904 und 1905 4 9% Galizische Carl-Ludwig-Bahn von 1890 dergl. von 1902 4% Galizische Landesanleihe von 1893, j getauscht in 4% Galiz. steèuerfreie Grundentlastung8- \chuld-Landesanleihe von 1893 dergl. von 1907 dergl. von 1908 dergl, von 1913 41/2% Galizishe Landesanleihe von 1914 Kaiser Ferdinand-Nordbahn 5% Anleihe von 1871/72 dergl. tschecho-slowakische Zertifikate 5% Anleihe von 1872 dergl. tschecho-slowakische Zertifikate 4 9% Anleihe von 1887 i dergl. tshecho-slowakische Zertifikate dergl. garantierte Anleihe von 1887 dergl. tsheho-\lowakische Zertifikate 4% Prior. von 1886 dergl. tschecho-slowakische Zertifikate 4 %/% Prior. von 1888 l dergl. tschecho-slowakische Zertifikate 4% Prior. von 1891 ; dergl. tschecho-slowakische Zertifikate 4 °/) Priox. von 1898 - dergl. tschecho-slowakische Zertifikate 4% Prior. von 1904 L dergl. tscheho-slowakische Zertifikate Lemberg-Czernowiß-Jassy-Eisenbahn-Ges. 4 °/o eloe: Obl. von 1904 Em. 111 (poln. Schuldantelly d. h. Zinsschein Nr. 80) 4 9/0 Lodzer- Fabrikeisenbahn Obl, von 1901 4% Oesterr. Goldrente (poln. abgestempelt) i 41/2% Oestèrr. steuerfreie amort. Staatsschaßanweisungen von 1914 (poln. abgestempelt) 41/2% Oesterr. amort. Staatsanleihe für Ca von 1913 auf Mark (poln. Schuldanteil, d. h. Zins: {hein Nr. 129) 4% Russische Südwestbahn-Prior, von 1885 Ungarisch-Galizische Eisenbahn j 31/2 9/0 konv. Anleihe von 1870 8 dergl. tshecho-slowakische Zertifikate 5 %/% Anleihe von 1870 L dergl. tschecho-slowakische Zertifikate 5% Anleihe von 1878 h dergl. tshecho-slowakische Zertifikate 4/0 Anleihe von 1887 E dergl. tschecho-slowakische Zertifikate 3!/2% fonv. Anleihe von 1878 N dergl. Ne Zertifikate 31/2% fonv. Anleihe von 1903 is dergl. tshecho-slowakische Zertifikate Warschau-Wienex-Eisenbahn-Gesellschaft 3 9% von 1860 Serie T (zu frs. 500) 4 9% Obl, IIL.—VI. Serie von 1890 dergl. VII. Serie von 1890 dergl. IX. Serie von 1894 dergl. X. Serie von 1901 dergl. XI. Serie von 1901

Fwangorod Dombrowo Eisenbahn-Obligationen 41/2 % Anleihe von 1881/82 41/2 % Anleihe von 1887/88

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E E I E E R R M R E I e r P R T R d R D EiRE Er I E gu Si L AR S E R GERER “Liz itntts c É R E E i E

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1941. S. 3

Anordnung zur BVereinheitlichung von Universalbaggern,

Vom 22. Juli 1941.

Zur E Lng der Herstellung von Universal- baggern ordne ih im Finvernehmen mit dem Generalbevoll- mächtigten für die Regelung dex Bauwirtschaft auf Grund dex Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Ma- E und Apparate-Erzeugung vom 11. Dezember 1939 (RGBl. 1 S. 2411) in Verbindung mit der Durchführungs- verordnung vom 20. Dezember 1939 (RGBI. 1 S. 2498 folgendes an:

1. Unter Universalbaggern sind im Sinne dieser Anord- nung Bagger, die mit folgenden Ausrüstungen versehen wer- den können, zu verstehen:

A, ieflöfsel, Schlepplöffel, Planierlöffel, Greifer, Stampfer, Krane, Rammen sowie solche Bagger, die mit Einzelausrüstung vorstehend genannter Art versehen werden können. L 2, Universalbagger sind nur in folgenden Größen herzu- tellen: | Größe 4 für 0,4 cbm Löffelinhalt des goGle elbaggers, Größe 6 füx 0,6 cbm LEffelinhalt des Hochlöffelbaggers, Größe 10 für 1,0 cbm Löffelinhalt des Ho leide ader! Größe 15 füx 1,5 cbm Löffelinhalt des Hochlöffelbaggers. Die Größenbezeihnung entspricht dem zehnfahen Jnhalt des normalen zugehörigen Hochlöffels in ebm (furz Löffelinhalt). Universalbagger mit einem Löffelinhalt von 0,3 ebm Und kleiner und einem S von 2,3 cbm und größer fallen nicht untex diese Anordnung. Die Ausrüstung von Universal- baggern der vorerwähnten 4 a E ent V mit größeren oder kleineren Löffeln ist für Sonderzwecke gestattet.

3, Lingen ta bag dex Größen 4, 6, 10 und 15 sind nux

in folgenden Bauarten herzustellen: Größen 4 und 6 Bauart „Weserhütte“ = Bäuart der a. Eisentberk Weserhütte AG., Bad a Bauart „MBA“ = Bauart der Fa. Maschinenbau u. Bahnbedarf AG., vorm. Orenstein & Koppel, Berlin SW 61, Größen 10 und 15 Bauart „Demag“ = Bauart der - Fa. Demag-Baggerfabrik GmbH., Düs- seldorf-Benrath, Ä Bauart. „Menck“ = Bauart der Fa. Menck & Hambrock GmbH., Ham- burg-Altona.

ede Bauart einer Größe kann durch eine gemeinschaftliche

a Bauart von zwei oder mehreren der obengenannten Firmen erseßt werden.

Sowêèit auf Grund dieser Anordnung Umkonstruktionen oder Neukonstruktionen der bislang gebauten Bagger er-

forderlich werden, ist die- Entwicklung und Erprobung der .

neuen Bauarten nah Möglichkeit zu beshleunigen

4, Universalbagger dürfen nur mit meiner s{hriftlichen Genehmigung hergestellt werden. Anträge auf Bauerlaub- nis- sind ‘über die Fachgruppe Aufbereitungs-- und Bau- maschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Berlin W 50, Marburger Str. 3, bei mir einzureichen.

5. Die in Ziffer 3 genannten Hersteller von Universal- baggern sind verpflichtet, den von mir zum Bau von Uni- versalbaggern zugelassenen Firmen auf deren Verlangen die Honstruktionszeihnungen, Bau- und MWMontagegrundlagen ei gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung zu tellen. : 6. Die Fachgruppe Aufbereitungs- und Baumaschinen hat die Vereinheitlihung der Anshlußmaße und der Teile, die starkem Verschleiß unterliegen bzw. austaushbax sein sollen, baldmöglichst herbeizuführen. Die Hersteller von Uni- versalbaggern, nämlich

Baumaschinenfabrik Bünger AG., Düsseldorf 122 a,

Schloßstr. 31—45, E nin GmbH., Düsseldorf-Benrath, Post- fach 90,

R. Dolberg AG., Bexlin W 35, Am Karlsbad 16,

Eisenwerk Weserhütte AG., Bad Oeynhausen i. W.,

Leo Gottwald KG. Werk Düsseldorf, Dusseldorf, Fürsten-

plaß 3,

Berliner Börse vom 24. Zuli.

Bei Festseßung der exsten Notierungen traten am Donnerstag an den Afktienmärkten überwiegend leihte Kurssteigerungen ein. Die Umsäße bewegten sih weiterhin in ruhigen Bahnen. Feste Haltung wiesen namentlich Autowerte, Metallaktien sowie Elektro- anteile und Kaliwerte auf.

Am Montanmarkt waren Kursrückgänge nicht zu R Andererseits blieben aber E die Steigerungen eng begrenzt. Verein. Stahlwerke erhöhten sich um 76, Hoesch und Stolberger Zink je um 4 und Mannesmann um 114 %. Rheinstahl wurden unverändert notiert. Von Braunkohlenwerten wurden Jlse Ge- nußscheine, von Kabel- und Drahtaktien Felten um 1% bzw. 1% % Pram ie t. Bei den Kalianteilen erhöhten sich Kali Chemie und Salzdetfurth je um 1%. Von chemischen Papieren un Farben um % und Schering um 1% an. Elektrowerte tanden etwas mehr im Vordergrunde. Hier befestigten sich AEG um 4, Deuts tlanten und Lahmeyer je um 1, Siemens um 2 und Siemens-Vorzüge um 24 %. Accumulatoren gaben hingegen um 3 % nah. Bei den Bersorgungswerten wurden Dessauer Gas um 14 % herauf-, RWE um 4 % herabgeseßt. Juteresse zeigte [ih für Autowerte, von denen Daimler 14 und BMW 224 % ge- vannen. Au Metallwerte lagen fest, so Deutscher d Ta el nit + 1 und Metallgesellshaft mit —- 2!/4 &: u erwä Le blen- ps Beo Bremer Wolle, E ahnbedarf und Eijen-

ahnverkehr, die je 1 %, Gebr. ungyans, die 114, Aschaffenburger ellstoff, die 14 % gewannen, und Süddeutsche Zucker mit + 2 %. eihsbankanteile kamen 4 % höhex zur Notiz. Niedriger lagen emag mit 1 %. E

_Jm Verlauf neigten die Aktienmärkte zur Schwäche; das Ge- äft blieb sehr ruhig. Verein. Stahlwerke notierten 1594, arben 214 und Reichsbankanteile 137. Flse Genußscheine, Wald-

Leobersdorfer Leobersdorf hb.

MaschinenfabriksAG., Wien, l

Maschinenbau und Bahnbedarf AG., vorm. Orenstein &

Koppel, Berlin SW 61, Tempelhofer Ufer 23,

Menck & Hambrock GmbH., Hamburg-Altona 1, Gr.

Bruu"nenstr. 78, ; Nilsson & Korte Maschinenfabrik, Hamburg 26, Louisen- weg 23, Gbrmetiiiger Maschinen- und Waggonbau AG,, Wien, 79., Simmeringer Hauptstr. 38—40 ee der Fagruppe bzw. dem von ihr mit der Leitung der rbeiten Beauftragten alle erforderlichen Unterlagen über Le bisherigen Konstruktionen und ihre Vorschläge für die ereinheitlihung unverzüglich zux Verfügung zu stellen.

Das Ergebnis der Alba U Huugbadeitan ist! mir zur JFnkraftseßung zuzuleiten.

7. Diese Anordnung tritt am 1. November 1941 in Kraft.

8. Am 1. November 1941 sind die in Fabrikation be- intdlichen Universalbagger, die dieser Anordnung nicht ent- P der Fachgruppe Aufbereitungs- und Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau zu melden und dürfen fertiggestellt werden. Weiter erforderliche Uebergangsfristen für die Um- bzw. Neukonstruktion von Universalbaggern oder die Uebernahme vereinheitlihter Bauarten entsprechend dieser Anordnung sind bei mir über die Fachgruppe Aufberei- tungs- und Baumaschinen ju beantragen. |

9. Zulieferungen für Universalbagger sowie die Liefe- rung von Ersaßteilen werden durch diese Anordnung nicht berührt.

10. Falls für Ausfuhrzwecke von der vorstehenden Regelung abweichende Typen geliefert werden müssen, oder falls im Fnland Universalbagger nach dieser Anordnung den zu exfüllenden Aufgaben uicht genügen, sind Ausnahme- genechmigungen über die Fachgruppe Aufbereitungs- und Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, die sich gutachtlih dazu zu äußern hat, bei mir zu beantragen.

11. Die Geschäftsführung der Fachgruppe Aufbereitungs- und Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau hat die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen und mir laufend über das Ergebnis zu berichten. Die Hersteller sind ihr gegenüber zur Auskunfterteilung, zur Einsichtgewährung

“in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen

usw. und zur Zulassung von Betriebsbesichtigungen und etwa erforderlichen Prüfungen verpflichtet.

12. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen des § 4 der Verordnung vom 90, Dezember 1939 zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen und Apparate- erzeugung (RGBl. 1 S, 2498).

Berlin, den 22. Zuli 1941.

Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. KÄäLl Lage E

Irichtamtliches.

Deutsches Neich. | I. Stand der Schwebenden Schuld des Reichs.

Am Am 31.3.1941 130. 4. 1941

in Millionen NK

a) Zahlungsverpflichtungen aus der Begebung von unvyerzinslichen Schatzanweisungen mit Gegenwert und von NReichéswechseln

b) Zahlungsverpflihtungen aus der Begebung von unverzinslichen Schatzanweisungen ohne Gegenwert

Kurzfristige Darlehen . M

Betriebskredit bei der Neichsbank

Summe der Zahlungsverpflihtungen

Schaßanweisungen zum Zwecke von Sicherheitsleistungen « « - « + 9,7 6,4

Summe der Schwebenden Schuld . | 38 227,0 | 40 760,8

36 089,6 | 38 360,5

23,3 1923,7 “180,7

38 217,3

23,3 2 130,0 240,6

40 754,4

II. Vetrag der ausgegebenen Steuergutscheine.

Anleihestock-Steuergutscheine « . 109,8 107,6

1 Ee 2 I N. F. Steuergutscheine: I. = 1163,6 s Bn IT. = 23807] 35445 | 35442

hof, Junghans und Verkehrswesen verloren 1, Rheinmctall 14, AEG 14 und Siemens-Stamm- und -Vorzugsaktien 2 %. Viel- fah traten Rückgänge um bis zu A % ein. Gegen den Vortag kamen Klöckner und Rheag 2s, bzw. 14 % niedriger zur Notiz. Höher bewertet wurden Lahmeyer mit + 4 %. ;

Die Geschäftsstille hielt bis zum Börsenschluß an. Eine Er- holung konnte sich niht durchsezen. Verein. Stahlwerke {lossen mit 15854 und Farben mit 21374 nah zeitweise 213!/4. Gegen den Verlaufsstand befestigten sih Salzdetturth um 4 %, während Demag um 114 % nachgaben.

Am Kassamarkt lagen Banken de einheitlich. Nennenswert Get waren Berliner Handels-Gesell aft mit 4- !/4 und Dresdner

ank mit +14 %. Demgegenüber verloren u. a. Niederlausitzer Bank 14, Berliner Kassenverein 1 % und Asiatenbank 10 k... Von ing waren lediglich Rhein. Sv . mit %% und Sachsen- oden mit +41 verändert. Am iffahrts8aktienmarkt zogen Hapag um % % an, während Nordlloyd sich im gleihen Ausmaß abshwächten. Von Bahnen sind Königsberg-Cranz und Halle- P mit *1- 1, Aachener Kleinbahn mit +14 und Nieder- ausiver Eisenbahn mit + 1/4 % als fester Lee erte Untex den Kolontalanteilen wurden Doag 1% höher bewertet. Der Kassamarkt der Jndustriepapiere entwickelte sich nit eei jedoch WaeN si leichte N Rrungen in der Mehrzahl. Er- wähnt seten Nordwolle mit + 2/5, Verein, Berliner Mörtel, Miag und Kötißexr Leder letztere beiden bei Repartierung mit +42 % und andererseits Reichelbräu sowie Vereinigte Glanzstoff mit 224 %.

Jm variablen Rentenverkehr handelte man die Reichsaltbesiß- anleihe mit 160% nah anfänglich 161.

Am Kassarentenmarkt hielt die Nachfrage nah Pfandbriefen und Kommunalobligationen unvermindert an. Stadtanleihen waren eher fester. Gemeindeumshuldung blieb mit 10214 unver-

ändert.

gut behauptet. Von

und Rheinprovinz um 4 % zurü Am Markt der Reichsan

anzogen. (41——45), 38er Folge

auch die 4 %ige Reichsbahnanleihe von 1940 mit 103,20.

shäve blieben ohne Umsay. Jndustrieobligationen waren leichten

Dekosama ff um % e

3 und 40er

dck

H an.

———

Länderanleihen waren sizemissionen gingen Hamburg* «m 4

während Westfalen um: 4

leihen waren 3er Reichs\häts Folge 4 u. 5 leiht rückgängig, 36er Reichsbahnschäve notierten 0,10 % höher. Leicht befestigt war

Post-

Schwaukungen ausgeseßt, wobei sich besonderes JFnteresse füx 5 %ige Emissionen mit kurzer Laufzeit zeigte.

Der Privatdiskontsay blieb mit 2%

ändert.

[/

¿11 % in der Mitte unver-

Am Geldmarkt \tellte sich der Say für Blankotagesgeld auf

1%—1% %.

Bei derx amtlichen Berliner Devisennotierung ergaben \ich

keine Veränderungen.

E A G R A E L E R E I R N E E (R R BGR E ASCWEL I Ci 8: “O O I RE EI E

Fn Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Vanknoten

Aegypten (Alexand. und Kairo) Afghanistan (Kabul). Argentinien (Buenos Aires) Australien (Sidney) . Belgien (Brüssel u. Antwerpen) Brasilien (Rio de Janeiro) Brit, Jndien (Bom- bay-Calcutta) Bulgarien (Sofia) .… | Dänemark (Kopen- | hagen) England (London) Finnland (Helsinki).. Frankreich (Paris) .… Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) Jran (Teheran) Island (Reykjavik) . Jtalien Mailand) Japan (Tokio und | Kobe) Kanada (Montreal) . Kroatien (Agram) Neuseeland (Welling- ton) Norwegen (Oslo) Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden(Stocckholm und Göteborg) Schweiz (Zürich, Basel und Bern) Serbien (Belgrad) Slowakei (Preßbutg)

| 1 Milreis

| 100 Gulden

| 1 neuseel. Pf.

Spanien (Madrid u. Barcelona) Südasrikanische Union (Prétoria, Johannesburg)... Türkei (ZFstanbul) „… . Ungarn (Budapest) . Uruguay (Montevid.) Verein, Staaten von Amerika (NewYork)

|

1 ägypt. Pfd. 100 Afghani

1 Pap.-Pej. 1 austr. Pfd.

100 Belga

100 Rupien 100 Lewa

100 Kronen 1 engl. Pfb. 100 finnl. M. 100 Fres. 100 Drachm.

100 Rials 100 isl. Kr.

1 Yen 1 fanad. Doll. 100 Dinare

100 Kronen 100 Escudo 100 Lei

100 Kronen 100 Franken 100 serb. Din. 100 low. Kr. 100 Peseten 1 südafr. Pf. 1 türk, Pfund 100 Pengö

1 Goldpeso

1 Dollar

Gelb

18,79 0,593

39,96 0,130

3,047 48,21 6,06 1,668 132,70 14,59 38,42 18,14 0,585 4,995 56,76 10,14 59,46 57,89 4,995 8,591 23,56

1,978

1,099 2,498

25, Juli

Brie!

18,83

0,597

40,04 0,13:

3,05: 48,31 5,07 1,672 132,70 14/61 38,50 13,16 0,587 5,005 56,88 10,16

59,58

58,01

5,005 8,609

23,60

1,98: 1,101 2,502

Telegraphische Auszahlung.

E

24. Juli

Geld

18,79 0,593

39,96 0,13C

3,04 48,21 5,06 1,668 132,7 14,59 38,42 13,14 0,585 4,995 56,76 10,14

59,46

57,89 4,995 8,591

23,56

1,978 1,099 2,498

Brief

18,83 0,597

40,04 0,132

3,053 48,31 5,07

1,672 132,70 14,61 38,50 13,16

59,58

68,01 5,005 8,609

23,60

2,502

Für den innerdeuishen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kursei Brief 9,91

England, Aegypten, Südasrik, Union

Frankreich

Australien, Neuseeland „eo... British-Jndien oe ooooo...

Kanada

m r rz

Geld 9,89

4,995 7,912

74,18

2,098

5,005

7,928 74,32

2,102

Ausländische Geldsorten und Vanknoten.

Sovereigns

20 Francs-Stüde …. j für

Gold-Dollars Aegyptische Amerikanische: 1000—s Dollar 2 und 1 Dollar Argentinische ....-- Australische T a... Belgische +6065 Brasilianische ....«- Brit.-Jndische Bulgarische: 1000 L u. darunter Dänische: große „.. 10 Kr. u. darunter . Englische: 10 £ Ü, VaLUUIEE ¿02 Fiishé 4.0... Franzöfis e oov. Holländische ..,... Ftalienishe: große . 10 Lire... So... o. E anna KroatishE „5-45 Norwegische, 50 Kr. t, barutnitéT Rumänische: 1000Lei Cn dis Lei oße .. wedische: große . 50 Kr, u. darunter . Schweizer: große .…. 100 Frs, u, darunt, SUBUOA, «aaf taa Slowakishe: 20 Kr. Wh VALURTEE 6440 Südoafr. Union Türkische Ungarische: 100 P. u, darunter

Notiz

1 Stüd 1 ägypt. Pfd.

1 Dollar

1 Dollar

1 Pap.-Peso 1 austr. Pfd. 100 Belga

1 Milreis

100 Rupien

100 Lewa 100 Kronen 100 Kronen

1 engl. Pfd. 100 finnl. M. 100 Frs.

100 Gulden 100 Lire

100 Lire

1 kañad. Doll. 100 Dînáréê

100 Kronen

100 Lei

100 Kronen 100 Kronen 100 Frs. 100 Frs. 100 serb. Din.

100 low. Kr. 1 südafr. Pfd. 1 türk, Pfund

100 Pengö

Geld

20,38

16,16 4,185 4,39

2,46 2,46 0,54 2,59

39,92 0,105

45,66

3,04 amn 48,90 4,14 5,055 4/99 132,70 13,12 1,39 4,99 56,89 1,66 59,40 57,83 57,88 4,99 8,38 4,29 1,84

60,78

25, Juli

_

Brief

20,46

16,22 4,205 4,41

2,48 2,48 0,56 2,61 40,08 0,115 45,84

3,06 49,10

4,16 5,075 5,01

132,70

13,18 1,41 5,01

57,1] 1,68 69,64 58,07 58,07 5,01 8,6. 4,81 1,86

61,0:

Geld

20,38

16,16 4,185 4,39

2,46 2,46 0,54 2,59

39,92 0,105

45,66

3,04 48,90

N

24. Juli

Brief

20,46

16,22 4,205 (41

2,48 2,48 0,56 2,61

40,08 0,115

45,84

3,06

49,10

4,16 5,075 5,01

132,70

13,18 1,41 5,01

57,11

1,68

59,64 ö8,07 58,07 5,01 8,62 #,31 1,86

61,02