1941 / 209 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Sep 1941 18:00:01 GMT) scan diff

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122. Spigter, David-Fsrael, geb. am 3. 6. 1874 in Haydu- Nanas/Ungarn, i

123. Spiße r, Louise Sara, geb. Kunstadt, grb. am 25. 1876 in Wien, ÿ

124, Scheuer, Fsaak Fsrael, geb. am 14. 6. 1870 in Mons- heim, Krs. Worms, - :

125. Scheuer, Frida Sara, geb. Hofheimer, geb. am 5. 10. 1876 in Stuttgart,

126. Shöffer, Georg Wilhelm Jsrael, geb. am 2 T 1914 in Wien, :

127, Scholz, Otto - Heinrich, geb. am 26. 10. 1901" in Bannewitß, Krs. Dresden, i

128. Schwarz, Wilhelm Fsrael, geb. am 15. 8. 1894 in München,

129. Schwarz, Herta Sara, geb. Klebe, geb. am 12. 7. 1905 in Fulda, i

130. Stern, Leopold Fsrael, g am 17. 3. 1886 in Niederklein, Lkrs. Marburg/

131. Stern, Martha Sara, ger Meyerfeld, geb, am 91. 11. 1891 in Großenbuseck, Krs. Gießen,

139, Stern, Helmut Wilhelm Fsrael, geb. am 12. 8. 1914 in Gießen,

133, Strauß, David Zsrael, geb. am 28. 11. 1879 in Wachenbuchen, Krs. Hanau,

134. Strauß, Henriette Sara, t Jchenhäuser, geb. am 1. 1. 1883 in Frankfurt a. M-,

135. Trier, Nelly Marie Sara, geb. Bender, geb. am 21. 2 1895 in Darmstadt,

136. Trier, Peter Eugen Jsrael, geb. am 12. 9. 1919 in Darmstadt,

137. Trier, Hanna Elisabeth Sara, geb. am 13, 10. 1922 in Darmstadt,

138. Tuhmann, Nathan Fsrael, geb. ‘am 25. 2. 1911 in Podgorze,

139, Wassermann, Stefan Zsrael, geb. am 1. 3. 1890 in Mannheim,

140. Wassermann, Lisa Sara, geb. Neu, geb. am 27. 3. 1894 in Mannheim,

141. Weißmann, Pinkas Fsrael, geb. am 22. 5. 1882 in Tarnopol/Galizten,

142, Weißmann, Hermine Sara, geb. Fischer, geb. am 22. 1. 1886 in Bystrig,

143. Wolf, Edgar, geb. am 25. 12. 1909 in Karlsruhe,

144. Wolf, Julius Fsrael, geb. am 25. 6. 1884 in Frank- furt/Main,

145. Wronker, David Z\srael, geb. am 30. 5. 1875 in Samter/Reg.-Bez. Polen,

146. Wronker, Betty Sara, geb. Steinam, geb. am 15. 5. 1878 in Würzburg,

147, Wronker, Friy Z\srael, geb. am 21. 11. 1905 in Neunkirchen/Saar.

Das Vermögen vorstehender Personen wird beschlag- nahmt. Berlin, den 4. September 1941.

Der Reichsminister des Fnnern. J/V.: Pfundtner.

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ür Sélachtpiehverwertnng (Marktvéreinigungen) Aachen usw. vom 28. August 1937 (Reichsanzeiger Nr. 208).

Vom 28. August 1941.

Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar 19835 (Reichs- E I S. 301) in der Fassung der Verordnungen vom

. April 1936 (Reichsgesebbl. 1 S. 366) und vom 29. Juli 1938 (Reichsgeseßbl. 1 S._957), auf Grund des § 1 Abs. 8, 9 und 10 des Gesebes über die Gebühren der Schlachtviehmärkte usw. vom 5. Mai 1933 (Reichsgeseßbl. 1 S. 242) in der Fassung des § 29 der Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvich vom 27. Februar 1935 (Reichsgeseßbl. I S. 301) sowie auf Grund des Geseßes zur Durchführung des Vierjahresplanes Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1986 (Reichsgeseßbl. I S. 927) wird hiermit angeordnet:

1. Die Anordnung über die Marktgemeinschaften L Schlachtviehverwertung (Marktvereinigungen) Aachen usw. vom 28. August 1937 (Reichsanzeiger Nr. 208) wird wie folgt geändert:

Die Nr. 3 des Abschnittes 1 erhält folgende Fassung:

„3. der Marktvereinigung Dortmund

die Betriebe a) in den Gemeinden Castrop - Rauxel, Hagen, Lünen und Witten, b) in den Gemeinden Letmathe und Hohenlimburg im Kreise Jserlohn.“

Jm übrigen bleibt die unter c), d) und e) angegebene Abgrenzung der Marktvereinigung Dortmund unverändert.

2, Jin Abschnitt I wird der leßte Absaß gestrichen, An seine Stelle tritt folgende Bestimmung:

„Es wird ferner ein Mittelmarkt in Fserlohn er- rihtet. Zur Bedarfsdeckung werden an diejen Markt ebunden die im § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung vom 7. Februar 1935 genannten Betriebe im Stadt- und Land- kreis Sserlohn mit Ausnahme der Gemeinden Letmathe und Hohenlimburg.“

3. Jm, Abschnitt IIT erhält der zweite Absay folgende Fassung: „Soweit eine Gemeinde im Gebiet einer der enannten Marktgemeinschaften oder des Mittelmarktes Sserlohn ein öffentlihes Schlachthaus nicht. besißt, ist das ihr uzuführende B zunächst einer Shlachthausgemeinde zur eranlagung und Erhebung der Ausgleihs8abgabe nach den für die Shlachthausgemeinden geltenden Bestimmungen vor- zulegen. Frisches Fleisch, das im Gebiet einer dex genannten Marktgemeinschaften oder des Mittelmarktes Fserlohn aus einer Shlachthausgemeinde einer Gemeinde ohne öffentliches Schlachthaus ngeflihtt wird, unterliegt in der Empfangs- gemetnde keiner Ausgleich8gabe.“

4. Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1941 in Kraft.

Berlin, den 28. August 1941.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. R Ac Netten

Der Reichskommissar für die Preisbildung,. J. A.: Dr. Brebeck.

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d X Anordnung L V E L ie ar A für Aenderung der Anordnung über die Márkt cmeinschaften

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Erlaß

über das Verwundetenabzeichen des Weltkrieges für die ein-.|

gegliederten Ostgebiete sowie für das Protektorat Böhmen und Mähren.

Vom 30. August 1941.

Auf Grund des § 6 der Dritten Verordnung über das Verwundetenchzeichen des Weltkrieges und seine Einführung in den eingegliederten Ostgebieten sowie im Protektorat Böhmen und Mähren .vom 30. Funi 1941 (Reisagepat I S. 372) bestimme ih im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister des Funnern und, soweit sih der Erlaß e das Protektorat Böhmen und Mähren bezieht, im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsprotektor folgendes:

i 4:

Es gelten sinngemäß:

a) in den eingegliederten Ostgebieten mit Ausnahme der in die Provinz Oberschlesien ein-

egliederten ehemals zur österreichisch - ungarischen

Monarchie gehörenden Gebietsteile —: die Bestimmungen über das Verwundetenabzeihen vom 30. Fanuar 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu- ischer Staatsanzeiger Nr. 25 vom 30. Saruat 1936),

b) im Protektorat Böhmen und Mähren undindenindieProvinzOberschlesien eingegliederten ehemals zur öster- reihisch-ungarishen Monarchie ge- hörenden Gebietsteilen: die Bestimmungen über das Verwundetenabzeichen für die Ostmark, die sudetendeutshen Gebiete und das Memelland vom 28. Juni 1939 (Deutscher Reichs- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 148 vom 30. Juni 1939),

soweit sih nicht aus nachstehendem etwas anderes ergibt.

A.

Einer Verwundung kann eine eno Gesundheits- beschädigung gleichgeahtet werden, wenn ie die Folge einer Kriegsdienstbeshädigung im Sinne der Vorschriften über die Frontzulage (Ratcbüersoxaunadae sah 8 31 a) ist und die Vor- aussezungen für die Gewährung der Frontzulage spätestens am 31. März 1942 erfüllt sind.

3, H aris die örtliche Zuständigkeit der Versorgungsämter M die

ntgegennahme der Anträge und für die Erteilung der Berechtigungsausweise gilt folgendes:

L. Eingegliederte Ostgebiete.

A. Zuständigkeit für Rentenvérsorgungs- berechtigte:

_ Zuständig ist das- Versorgungsamt, das für die Ge- währung von Versorgungsbezügen nah dem Reichsversor- ads zuständig ift oder zuständig wäre,

Es sind dies: Enbggealtt

Versorgungsatft H Sib, Anschrift :

E Bézirk

a) für den Reihsgau Danzig-Westpreußen;:

Bromberg Bromberg, Regierungsbezirk Bromberg Mosltkestr. 6 Danzig ee Regierungsbezirk Danzi tadt Graudenz Graudenz, Regierungsbezirk Marienwerder Börgenstr. 9 b) für den Reihs8gau Wartheland: Posen Posen, Regierungsbezirk Posen, vom Seecktstr. 2 egierungsbezirk Hohensalza Stkr. Gnesen, Lkr. Gnesen, Konin, Warthbrüccken und Wongrowiß Posen, Zweig- | Hohensalza, Vom Regierungsbezirk Hohen- stelle Hohen- Bismarfstr. salza Stkr. Hohensalza, Les- salza Nr. 62 T1 lau, Lkr. Dietfurt (Warthe-

land), Hohensalza, Hermanns3- bad, Leslau, Mogilno, Schu- bin

Lißmannstadt Lißmannstadt, Regierungsbezirk Lißmann- dolf-Hitler- stadt ohne Stkr. Kalisch, Lkr. Str. 71 II Kalish, Kempen (Warthe- land), Ostrowo und - Turek siehe Zweigstelle Ostrowo und vom Regierungsbezirk Hohensalza die Lkr. Gasten und Kutno Liÿmannstadt, Ostrowo, Lüßow-| Vom Regierungsbezirk Lih- Zweigstelle straße 13 mannstadt, Stkr. Kalisch, Lfr. Ostrowo Kalish, Kempen (Warthe-

land), Ostrowo und Turek

c) für die in die Provinz Ostpreußen eingegliederten

Gebietsteile : Allenstein Allenstein, Regierungsbezirk Zichenau und Kaiserstr. 23 fr. Neidenburg (mit den in die Provinz Ostpreußen ein- gegliederten Gebietsteilen der ehemaligen Starostei Soldau) Lößen Löten, Bussestr. 2] Lkr. Sudauen d) für die in die Provinz Oberschlesien eingegliederten Gebietsteile: Kattowiß Kattowiß, Jahn-| Regierungsbezirk Kattowiß und “\tr.:839 vom Regierungsbezirk Oppeln

die Lkr. Blachstädt, Loben und Warthenau sowie die in den Lkr. Ratibor eingeglie- derten Gemeinden des Lkr. Rybnik y

B.' Zuständigkeit für Berufsmilitärpers- sonen (Empfänger vonRuhegehalt Ruhe- genüssen auf Grund \rüuhever milts tärischer Dienstleistungen): Zuständig sind: / a) fürden ReihsgauDanzig-Westpreußen Versorgungsamt Danzig b) für den Reichsgau Wartheland Versorgungsamt Posen, i

“es sih um einen Kriegsteilnehmer aus dem P

Neichs, und Staatsanzeiger Nr 209 vom 8. September 1941. S. 2

c) für die in die Provinz Ostpreußen etins= gegliedertenGebietsteile Versorgungsamt Königsberg (Pr), Königsberg (Pr), Brahmsstr. 9, i d) für die in die Provinz Oberschlesien eingegliederten Gebietsteile Versorgungsamt Breslau, Breslau 5, Schweidniyer Stadtgraben 1.

C' Zuständigkeit für Antragsberechtigte im - Ausland: Zuständig sind: a) für Nan tan er spr L treGtigte Versorgungsamt Lißmannstadt, Ï b) für Ruhegehalts- usw. Empfänge Versorgungsamt Posen. i

II. Protektorat Böhmen und Mähren.

Zuständig ist in allen Fällen: Der Oberlandrat in Prag, Abteilung Reichsversorgung, Prag XVI, Borngasse 9.

4

Antragsberechtigte, die niht nur vorübergehend im übrigen Gebiet des T Reichs wohnen, stellen den Antrag bei dem für ihren Wohnsiß zuständigen Versorgungs- amt, das ihn mit den etwa vorhandenen Unterlagen, sofern es sih um einen Kriegsteilnehmer aus den eingegliederten Ost- gebieten handelt, an das Versorgungs8amt Posen und, sofern

roteftorat Böhmen und Mähren handelt, an den Oberlandrat in d Abteilung Reichsversorgung, zur Entscheidung wéiterleitet.

5

Jm Ausland lebende Antragsberehtigte stellen den Antrag bei der örtlih zuständigen Auslandsvertretung, die ihn dem nach Nr. 3 Ziff, I C zuständigen Versorgungsamt Lißmannstadt oder dem nah Nr. 3 Ziff. 11 zuständigen Ober- landrat in Prag, Abteilung Reîihsversorgung, zu Ent- \cheidung zuleitet. E

6

(1) Die Antragsteller aus den eingegliederten Ostgebieten müssen die Boraussehungen des § 2 Abs 1, die Antragsteller aus -dem Protektorat Böhmen und Mähren die Voraus- seßungen des § 2 Abs, 2 der Verordnung vom 30. Funi 1941 erfüllen.

(2) Die Antragsteller haben sich über ihre deutsche Staats- angehörigfeit auszuweisen. Dié mit den Entscheidungen über die Anträge befaßten Stellen können die. Vorlage von Beweis- stücken (Staatsangehörigkeitsausweis, Heimatschein usw. ver- langen. he

7

Zur Stellung eines Antrags ist nicht berehtigt, wer die L l ib Ehrenrechte verloren und F bis zum 31. März 1942 nicht wiedererlangt hat, wer die deutsche Staats8- angehörigkeit durch Aberkennung oder Widerruf verloren hat, wer in die zweite Klasse des Soldatenständes verseßt, nit în Ehren aus der Wehrmacht ausgeschtießew oder dur eigenss Verschulden in Kriegsgefangenschaft geraten ist, wer den Fnteressen des Deutschtums- entgegengearbeitet hat, ferner, wer Jude ist oder als Jude gilt (§5 der Ersten Verordnung zum NHGORT er esey vom 14. November 1935 Reichs- geseßbl. I S. 1 39).

8, :

Für die Anträge sind die bisherigen Vordrucke zu“ ver- wenden, und zwar entsprechend der Zugehörigkeit zur deutschen oder österreih-ungarishen Wehrmacht

a) für die Anträge aus den unter vors?»

S Nr. 1 Buchstabe.a bezeichneten Gebieten: der bisherige Vordruck für das Altreih (vgl. Anl. 2 zu den Bestimmungen über das Verwundeten- abzeihen vom 30. Januar 1936 Deutscher Reichs- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 25 vom 30. Januar 1936) und b) A: die Anträge aus dén Untex vox - tehender Nx. 1Buchstabeb bezeichneten Gebieten: der bisherige Vordruck für die Ostmark und die ehemaligen sudetendeutshen Gebiete (vgl. Anl. 1 zu den Bestimmungen über das Verwundetenabzeichen für die Ostmark, die sudetendeutshen Gebiete und das Memelland vom 28. T 1939 Deutscher Reich8- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 148 vom 30. Junt: 1939).

9

Die Antragsfrist beginnt am 1. August 1941 und endet mit dem Ablauf des 31. März 1942. Auf den Einwand der Fristversäumnis kann verzichtet werden. Anträge, die nah dem 31. März 1942 eingereiht werden, können nur dann Berücksichtigung finden, wenn der Antragsteller Gründe für die Fristversäaumnis geltend macht, die einen Verzicht des Ver- sorgungsamts oder des Oberlandrats in Prag, Abteilung Reichsversorgung, auf den Einwand der Frislvexsäumnis rechtfertigen.

10.

Für die Durchführung des § 2 Abs. 5 der Verordnung über das Verwundetenabzeihen vom 30. Faänuar 1936 gilt folgendes:

Für die Zustimmung zu einer für den Antragsteller gün- stigeren Entscheidung wird

a) für Anträge von Weltkriegsteilneh= mern aus den eingegliederten Ofst- gebieten

das Hauptversorgungsamt Brandenburg-Pommern in Berlin-Schöneberg, General-Pape-Straße,

b) für Anträge von Weltkriegsteilneh- mern aus dem Protektorat Böhmen und Mähren

der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren (Gruppe II 4) in Prag-Burg, Adelss\tift, bestimmt. 11

__ Der Erlaß über das Verwundetenabzeichen für Ange- hörige der Freiwilligen Krankenpflege, des Freiwilligen Auto- mobilkorps und des Freiwilligen Motorbootkorps vom

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30. Funi 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 160 vom 13. Fuli 1936; Reichsarbeitsbl. 22/1936 S. V 43) gilt sinngemäß auch in den eingegliederten Ostgebieten und im Protektorat Böhmen und Mähren.

Berlin, den 30. August 1941.

Der Reichsarbeitsminister. V2 Dr: SYLUY

Betanntmachung über die Errichtung von Reichskreditkassen.

Vom 6. September 1941.

Nach § 1 Absay 2 der Verordnung über die Errichtung und den Geschäftskreis von Reichskreditkassen in den beseßten Gebieten vom 15. Mai 1940 (Reichsgeseßbl. T S. 771) und nah Ermächtigung auf Grund dex Verordnung über eine Ergänzung der Verordnung über Reichskreditkassen vom 1. März 1941 (Reichsgeseßbl. I S. 125) sind folgende Reichskreditkassen er- offnet worden:

am 30. August 1941 in Smolensfk, am 1. September 1941 in Czernowiß.

__ Die Reichskreditkassen werden durch ihren Vorstand ge- richtlich und außergerichtlich vertreten. Erklärungen des Vorstandes einer Reichskreditkasse sind verbindlih, wenn sie innerhalb des Geschäftskreises dieser Reichskreditkasse von zwei Een oder thren Vertretern abgegeben

erden.

Die Namen der O Ee werden durch Aus- hang in den Geschäftsräumen derx Kassen bekanntgemacht.

Berlin, den 6. September 1941.

Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Scholz, Fieba c.

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Bekanntmachung.

_ Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Sbm und Mähren vom 4. Oktober 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen Dr. Karl Kus#y, geb. am 15, November 1898 in Scheles b. Podersam, e Ehe- frau Margarete Ku s\#\ÿ, ae Fanta, ‘geb. am 23. Mai 1900 in“ Prag, sowie deren Tochter Helene Anitta, geb. am

20, November 1930 in Prag, alle zuleßt wohnhaft gewesen

in ¡Geg XIX, Memelstr. 835, hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 5. September 1941,

Geheime Staatspolizei, Staatspolizeileitstelle Präg.

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Bekanntmachung.

Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die |

Ma u von Vermögen irn“ Protektorat“ Böhmen und Mähren vom 4, Oktober 1939 e gee I S. 1998) wird das Vermögen folgendéx Persontn Fösef Schül h of, geb. am 11, Dezember 1897 in. Prag, dessen Ehefrau Frma Schulhof, geo: Grünhut, geo: am 2. Zuni 1900, zuleßt wohnhaft gewesen in Prag. XIX, Baumgartenzeile 17, hier- durch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichs- protektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 6. September 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.

——————

. Vekanntmachung.

Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Me D von Vermögen im- Protektorat Böhmen Und Mähren vom 4, Oktober 1939 (Reichsgesebbl. 1 S. 1998) wird das A LLML gen folgender Personen Ernst Feldmann, eb. am 3. Mai 1883 in Wien, sowie dessen Schwester Else

eldmann, geb. ‘am 9. Fanuar 1889 in Berlin, gulest wohnaft gewesen in Prag XIX, Dr.-Albert-Brafa-Str. 371, hierdurch zugunsten des Reiches vertreten dur den Reichs- protektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 6. September 1941, Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.

Bekanntmachung.

Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen Max Oberländer, e 14. November 1898 in Eipel, zuleßt wohnhaft gewesen

ipel Nr. 133, sowie dessen Schwestern Grete Weiner, geb, Oberländer, geb. 27. Dezember 1896 in Eipel, zuleßt wohnhaft gewesen Roth-Kosteleß, Bez. Nachod, und Anny Sommernig, qv: Oberländer, geb. 27, März 1894 in Eipel, zuleßt wohn f gewesen in Groß-Trebes b, Hronov, alle derzeit unbekannten Aufenthalts, hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 6. September 1941,

Geheime Staatspolizei. __ Staatspolizeileitstelle Prag. .

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Bekanntmachung.

Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Mang von gers im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. 10. 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen Paul Buxbaum, geb. 2. e 1899 i. Eipel, Ehefrau Elfriede 8,2 V8 Val geb. Reichard, geb. 3. November 1911 in Steinfeld, ven Sohn Peter Buxbaum, geb. 29. September 1937 in Prag, alle aile wohnhaft gewesen in Eipel Nr. 406, hierdurch zu- gunsten des Reiches vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen,

Prag, den 6. September 1941.

Geheime Staatspolizet.

Staatspolizeileitstelle Prag.

Neichs8. und Staatsanzeiger Nr. 209 vom 8, Sevtember 1941. S. 3

Bekanntmachung.

_ Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Mahn von C E im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. 10. 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1998) wird das Vermögen folgender C rod Willy Buxbaum, geb. 23. April 1910 i. Eipel, dessen Ehefrau Charlotte Bux- baum, geb. Renaul, geb. 3. November 1910 in Paris, dessen Sohn Johann Buxbaum, geb. 2. April 1936 in Prag, alle zulegt wohnhaft gewesen in Eipel Nr. 400, hier- dur zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichs- protektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 6. September 1941. Geheime Staatspolizei, Staatspolizeileitstelle Prag.

Bekanntmachung.

_ Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. 10. 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen Y A uxbaum, geb. 13. Januar 1868 i. Luka, Ehefrau Marie Buxbaum, eb. Weimann, geb. 31. Fanuar 1881 i. Prag, deren Kinder Friedrich Buxbaum, geb. 5. Oktober 1902 t. Eipel, Ewald

uxbaum, geb. 11. März 1904 i, Eipel, und Georg Buxbaum, geb. 3. Funi 1906 i. Eipel, alle zuleßt wohn- haft gewesen in Eipel Nr. 396, hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den Reichsprotektoxr in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 6. September 1941, Geheime Staatspolizet, Staatspolizeileitstelle Prag.

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Bekanntmachung.

__ Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. 10. 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen Samuel Buxbaum, Un 1, Oktober 1861 i. Luka, dessen Ehefrau Klara Bu x -

aum, geb. Kohn, geb. 26. Mai 1876 i. Eidlit, deren Kinder Eugen Buxbaum, geb. 23. Mai 1900 i. Eipel, verheiratet mit Marie Buxbaum, geh. Weimann, geb. 2. Juni 1911

Volltornbrot

ist besser unò gesunder!

i. Prag, deren Tochter Anna Buxbaum, geb. 20. April 1932 i. Prag, und zweiter Sohn des Samuel B., Leo Bux- baum, geb. 22. Oktober 1904 i. Eipel, alle zulegt wohnhaft gewesen in Eipel Nr, 341, hierdurch zugunsten des Reiches vertreten durch den Retichsprotektor in Böhmen und Mähren eingezogen.

Prag, den 6. September 1941,

Geheime Staatspolizei, Staatspolizeileitstelle Prag.

Bekanntmachung. Auf Grund der §8 1, 3 und 4 der VO. über die Ein- iehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens in den T zten eutshen Gebieten vom 12. Mai 1939 (Reich8geseßbl. I

S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsminister3 des Jnnern vom 12. Juli 1939 I a,1594/39/3810 und

des Reichs\tatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi/Jd. 7126/39 wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Fürsten Maximilian Erwin Lob - kowicz, geb. am 29. Dezember 1888 zu Bilin, uet wohn- a ewesen in Raudniy a. Elbe, hiermit zugunsten des eutshen Reiches eingezogen. Reichenberg, den 6. September 1941.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstellé Reichenberg. J. V! Vote

Klindigungs- und Umtauschangebot des Thüringischen Finanzministeriums. I, Die noch umlaufenden Teilschuldvershreibungen der 41/2 9% (7 °/o)igen Thüringischen Staatsanleihen 1926, 1927 und 1927 Lit. B werden zur Rückzahlung zum Nennwert gekündigt, und zwar a) die Anleihe 1926 zum 1. März 1942, b) die Anleen 1927 und 1927 Lit, B zum 2. Fanuar Die Stücke werden zu diesen Terminen eingelöst bei 1. der Thüringischen Landeshauptkasse in Weimar, 2, der Thüringischen Staatsbank in Weimar und ihren Zweigstellen.

Die Einlösung kann auch dur Vermittlung aller übrigen Banken, der Girozentralen und Sparkassen erfolgen.

Die Verzinsung endet für die Schuldverschreibungen a) der Anleihe 1926 mit dem 28. Februgr 1942,

Em prr 7, 5

b) der Anleihen 1927 und 1927 Lit. B mit dem 31. Dex zember 1941. Die Stücke sind zu a mit den Zinsscheinen Nr, 33 per 1. September 1942 und folgenden, zu b mit den Zinsscheinen Nr. 31 per 1. Juli 1942 und folgenden, i sowie den dazugehörigen Erneuerungsscheinen einzureichen. Einlieferer am Schalter haben sich auf Grund der be- stehenden devisenrehtlihen Vorschriften einwandfrei (Licht- bildausweis) auszuweisen. Fehlende Zinsscheine werden mit ihrem Wert in Abzug gebracht. IT, Der Herr Reichsminister der Finanzen hat mit Erlaß vom 5. August 1941 Su 3700 248 Gen. B genehmigt, eine mit 3!/2°/ verzinsliche Anleihe in Höhe von 35 000 000,— NAÆ zum Umtausch der gekündigten Anleihen zu begeben. Den Jnhabern der gekündigten Anleihen werden deshalb Schuldverschreibungen der neuen 31/2 %/igen Anleihe des Landes Thüringen vom Jahre 1942

zum Umtausch angeboten. Die Anleihe wird in auf den Fnhaber lautenden Stücken von 100,— NA, 500,— RM, 1000 N. M und 5000,— RAM aus- egeben. Sie wird verzinst mit 3!/2%%, zahlbar in halbjähr- lben Teilbeträgen am 2. Fanuar und 1. Fuli ‘eines jeden Jahres nachträglih. Der Zinslauf beginnt am 1. Januar 1942, für die Einreicher der 192ber Anleihe unter Abzug von 31/2 % Stückzinsen auf 2 Monate. des Die Anleihe is aufgeteilt in 25 Gruppen zu t 1400 000 R. A. Zum 2. Januar jedes Fahres wird eine Gruppe durch Auslosung getilgt, Die erste Auslosung erfolgt für den 2. Januar 1943. Vom 2. Januar 1947 ab können die noch umlaufenden Stücke ganz oder zum Teil mit einer Frist von 3 Monaten zu jedem Zinstermin gekündigt werden. Bei teilweiser Kündigung wird ausgelost. Die ausgelosten oder ekündigten Stücke werden zum Nennwert urüdckgezahlt. Die Anleihe wird an den Börsen in Berlin und Leipzig eingeführt, Der Umtausch der alten Anleihen gegen Schuldverschrei- bungen der neuen Anleihe erfolgt stempel- und börsenumsah- steuerfrei zum Kurs von 98,75 %o in der Zeit vom 1. bis 28. Februar 1942 bei den genannten Einlösungsstellen, so daß beim Umtausch 1/4 °% in bar ver- gütet werden.

Weimar, am 2. September 1941. Thüringisches Finanzministerium.

Mar schleL. Nachtrag 3 zur Geh eng mng der Reichsstelle sür technische rzeuguisse

vom 5. September 1941.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesebbl. I S. 1430) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs- stellen zux Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu- ßisher Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers die Gebüh- renordnung der Reichs\telle vom 23, Dezember 1937 (Deut- her Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 297 vom 24. Dezember 1937) wie folgt geändert: 8

Artikel 1.

8 2 Ziffern 2 und 3 und § 5 Ziffern 2 und 3 der Ge- bührenordnung werden gestrichen.

Artikel 2. 8 5 Ziffer 1 der Gebührenordnung erhält nachstehende

Fassung: i ; g ¿

„Die Devisengebühr beträgt 2 °/00 des Rehnungs- betrages. Sie ermäßigt sih auf 1 °/%5, wenn die Be- scheinigung oder Genehmigung zur Auszahlung aus einem Jnlandskonto eines Ausländers berechtigt.“

Artikel 3.

Diese Aenderung der Gebührenordnung tritt am 15. Sep- tember 1941 in Krast.

Berlin, den 5. September 1941.

Der Reichsbeauftragte für technishe Erzeugnisse, Dr. Cx usius.

C E E E R N S S P a C S E R A F

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Nummer 25 des Reichsarbeitsblakts vom 5. September 1941

qs folgenden nd aths Teil I, II, Arbeitseinsay und Ar- eitslojenhilfe. Geseye, Verordnungen, Erlasse: Vereinbarung Über eine Abänderung des Zusayzabkommens über Arbeitslosenhilfe zu dem deutsch-italienishen Vertrag über Sozialversiherung vom 20. Juni 1939. Betr: Reisekosten bei Rückbeförderung auslän- discher gewerblicher Arbeitskräfte in die Heimat. Betr.: Ein- saß-Familienunterhalt und E DaterlGenen III. Sô- ialverfassung, Arbeitsreht, Lohn- und Wirt B Gesege, erxordnungen, Erlasse: Erstattung von Lohnausfällen, die infolge Beschädigung von Wohnungen durch Luftangriffe eintreten. Anordnung zur Regelung arbeitsrechtlicher Fragen bei dem Ein- saß auswärtiger Handwerksbetriebe zur Beseitigung von Flieger- und Flakshäden. V. Siedlungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Geseße, Verordnungen, Erlasse: Betr: Geseße über die Aufshließzung von Wohnsiedlungsgebieten § 4 Abs. 4. weiter Erlaß des Führers und Reichskanzlers über städtebau- ihe Maßnahmen in der Stadt Hannover. Vom 15, August 1941. Verordnung über die Miet- und Na uregeaung in den ein- gegliederten Östgebieten (Ostmiet-Verordnung). Vom 16. August 1941. Betr.: Einbau von Fettabsheidern. Betr.: Grund- Pepe len Grunderwerbsteuer und Wertzuwachssteuer. etr.: Behördliche Behandlung bei Dec N En Ver- ordnung über die baupolizeilihe Behandlung öffentlicher p) vai im Protektorat Böhmen und Mähren. Vom 27. August