(4) „Macht ein Antragsteller geltend, daß das festgeséhte Anrehnungsgewicht nicht erreicht wird, so ist au Stelle des für das betreffende Gebiet festgeseßten Anrehnuugsgewichtes das durch amtlichen Wiegeschein nachzuiveisende Lebend-- oder Schlachtgewicht der Anrechnung zugrunde zu legen.
(5) Das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) hat für die ordnungsmäßige Anrechnung aller Hausfschlachtungen Sorge zu tragen. Es hat daher insbesondere bei solchen Hausshlach- tungen, für die eine amtliche Gewichtsfeststellung weder an- geordnet noch beantragt wird, zu Kontrollzwecken stihproben- weise die tatsahlihen Gewichte festzustellen. Diese Gewichts- feststellungen sind durch amtlihe Wäger oder sonstige mit der Gewichtsfeststellung beauftragte beamtete Personen unter Auf- sicht des Ortsbauernführers oder einer anderen vom Ernäh- rungsamt beauftragten Person durchzuführen. :
VII. Anrehnungsverfahren (1) Nah erfolgter Schlachtung muß der Antragsteller den Genehmigungsbescheid sofort seiner Kartenausgabestelle zurück- geben. Die Kartenausgabestelle nimmt dann na der in dem Antrag für die Selbstversorgung angegebenen Personenzahl
die Anrechnung der Hausschlahtung auf den Versforgungs=,
anspruch dés Selbstversorgerhaushaltes in der Sdhlacht= karté (Gruppe A) oder durh einen Anrechnungsbescheid (Gruppe B) vor.
(2) Bei Selbstversorgern der Gruppe C ist das festgestellte Anrechnungsgewicht auf den Bedarf zu verrechnen; das Er- nährungsamt hat den Bedarf der betreffenden Selbstversorger der Gruppe C nach den geltenden Vorschriften festzustellen.
(3) Die Anrechnung aus Hausschlahtungen des Haus- {lachtungsjahres 1941/42 soll bei allen Selbstversorgern nicht io, den 29, November 1942 hinaus erfolgen (Anrechnungs=- geit).
VIIL SEhlahtkarte und Anrechnungskarte
(1) Für alle landwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe A) ist zur Durhführung der Anrechnung eine Schlacht- karte (Muster Anl. 3) anzulegen und eine Anrechnungskarte (Muster Anl. 4) auszugeben. Die Schlachtkarte verbleibt bei der Kartenausgabestelle; die Anrehnungskarte erhält der Selbst- versorger. Auf der Schlachtkarte ist auf Grund der Wochen- ration von 860 g Fleisch und Fett (außer Butter) und der zum Selbstversorgerhaushalt gehörenden Personenzahl die dem Selbstversorgerhaushalt bis zum 29, November 1942 zustehende Gesamtmenge zu vermerken. Soweit Schlachtkarten bereits angelegt sind, wird die zustehende Gesamtmenge für die Zeit vom Ablauf der laufenden Anrehnungszeit bis zum 29. No- vember 1942 errehnet. Eine gesonderte Anrechnung nah Fleisch und Fett erfolgt hierbei nicht.
(2) Die Anvechnungskarte, auf der zunächst die zustehende Gesamtmenge zu vermerken ist, hat den Zweck, dem Selbst- versorger einen Ueberblick über die ihm jeweils noch zustehende Gesamtmenge zu geben.
TX. Anrechnungsbescheid
(1) Fedem nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe B) teilt die Kartenausgabestelle in einem Anrech- nungsbescheid nah dem als Anlage 5 beigefügten Muster mit, für welche Anzahl von Wochen ex auf Grund der von ihm vor- genommenen Hausschlachtung die nah seinem Antrag zu be- rüdsichtigenden Angehörigen seines Haushaltes als - Selbst- veïsorger mit Fleish und Fett (außer Butter) zu versorgen hat, Der Anrcchnungsbesche1d- ist möglichst binnen 3 Wochen nach der Schlachtung zuzustellen.
(2) Soweit anerkannte Shwer- und Shwerstarbeiter dem Haushalt angehören, erhalten diese Personen neben dem Anteil an der Selbstversorgung die vorgeschriebenen Zusaßkarten für Schwer- und Schwerstarbeiter zum Bezuge von Fleisch und Fett. Für die Zulagekarten der Lang- und Nachtarbeiter gilt das gleiche.
X. Abgabe aus Hausschlachtungen
(1) Der Verkauf und Kauf von Erzeugnissen aus Haus- shlahtungen is verboten. Tausch steht dem Kauf gleich.
(2) Die Abt. B des Ernährungsamtes (Kartenausgabe- stelle) kann mit Zustimmung der Abt. A des Ernährungsamtes in Abweichung von der Vorschrift im Abs. 1:
a) den Verkauf von Erzeugnissen aus Hausschlachtungen anordnen, wenn die Anrechnung bis zum 29. No- vember 1942 bei einzelnen Selbstversorgern größere überschießende Mengen ergibt; bei Hausschlachtungen von Schweinen is möglichst die Abgabe einer Schweinehälfte anzuordnen, selbst wenn ih die An- rehnungszeit dadurch verkürzen sollte;
b) auf Antrag Ausnahmen vom Verkaufsverbot zulassen, wenn Gefahr besteht, das Erzeugnisse aus Haus- s{hlahtungen verderben.
(3) Soweit mit der Genehmigung der Abt. A des Ernäh- rungsamtes Erzeugnisse aus Hausschlahtungen abgegeben werden, darf die Abgabe nur an Fleischereibetriebe oder andere
Beispiel
Schlachtkarte
Name des Jnhabers:
Neich8. und Staatsanzeiger Nr. 218 vom 18. September 1941, S. 2
Selbstvexsor er. erfolgen. Der Abgebende hat den ‘Nachweis Uber die verkaufte Menge zu führen und dabet die Beziéher mit genauer Anschrift anzugeben. Das zuständige Ernährungs3amt trifft die hierzu erforderlihen Maßnahmen. s (4) Die Ablösung des Schlachtlohnes durch Naturalliefe- rungen bei Hausschlachtungen ist gemäß § 30 der Verordnung Uber die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl. I S. 1521) ver-
boten. AL Fleishberechtigungsscheine
__ (1) Alle landwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe A), die Hausschlahtungen vorgenommen haben, erhalten auf An® trag zwecks Bezuges von Frischfleish im Rahmen der thnen zustehenden Gesamtmenge Fleishberehtigungs\cheine nah dem als Anl, 6 beigefügten Muster. Für jeweils bis zu 5 Personen eines Selbstversorgerhaushaltes kann innerhalb einer Zutei- lungsperiode ein Fleischberehtigungsschein ausgegeben werden, also z. B. für
1— 5 Personen = 1 Schein
6—10 A = 2 Scheine
11—15 Z L U,
* Die Ernährungsämter, Abt, B, werden ermächtigt, in dringen-
“1
den Ausnahmefällen mehr Fleischberechtigungsscheine ausgeben zu lassen, insbesondere wenn der Selbstversorgerhaushalt durch hinzutretende Personen während der Bestellungs- und Ernte- zeit außergewöhnlih vergrößert wird und eine Sicherung des Verforgungsanspruches durch Hausschlahtung während dieser Zeit niht möglich ist.
(2) Der Fleishberechtigungsschein lautet über 3 kg Fleisch, Fleischwaren oder Schlachtfette und ist auf die zustehende Ge- samtmenge zu verrechnen. Da jedoch die Ration auch in diesem Falle nur 750 g je Person und Woche beträgt, sind in Spalte 9 der Schlachtkarte für jeden ausgegebenen FleischberechMhungs- schein (abgerundet) 3,5 kg als in Anspruch genommen einzu- tragen.
(3) Landwirtschaftliche Selbstversorger (Gruppe A), welche aus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind, sich bis zum 29. November 1942 aus Hauss{chlachtungen selbst zu versorgen, fönnen im Laufe der Anrechnungszeit beantragen, ihre Schlachtkarte abzuschließen und für den Rest der Anrechnungs- zeit Fleishberechtigungsscheine zu erhalten. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe bei der Abt. A des Ernährungs- amtes einzureihen. Wenn die Abt, A die vom Antragsteller angeführten Gründe anerkennt, reiht sie den Antrag mit ihrer Stellungnahme der für den Antragsteller zuständigen Karten- ausgabestelle weiter, Die Kartenausgabestelle schließt die Schlachtkarte ab und stellt fest, wann die Versorgung des be- treffenden Antragstellers auf Grund einex Wochenration von 860 g je Person und Woche und der durch Hausschlachtung be- reits ausgenußten Menge (Sp. 10 der Schlachtkarte) beendet ist. Die Kartenausgabestelle gibt sodann von der auf das Ende der Anrehnungszeit folgenden Woche ab für jede Zuteilungs- periode je Person des Selbstversorgerhaushaltes einen Fleisch- berechtigungsschein aus. Wenn das Ende der Anrechnungszeit nicht mit dem Beginn ciner Zuteilungsperiode zusammenfällt, sind entsprechende Teile des Fleishberechtigungssheines un- gültig zu stempeln.
(4) Bei landwirtschaftlihen Selbstversorgern (Gruppe A), die aus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind, Haus- s{hlachtüngen vorzunehmen, kann vön dex Ausstellung einex Schlachtkarte abgesehen werden. Einen ontsprechenden Antrag auf ausschließliche Versorgung“ durch Ausgabe von Fleisch- berechtigungssheinen hat der Selbstversorger mit Begründung der Abt. A des Ernährungsamtes einzureihen. Soweit zwin- ende Gründe für den Antrag nachgewiesen werden, gibt das ‘rnährungsamt, Abt. A, den Antxag mit seiner Stellungnahme an die für den Antragsteller zuständige Kartenausgabestelle weiter. Die Kartenausgabestelle gibt sodann für den Antrag- steller und für die zu seinem Haushalt zählenden Personen je einen Fleishberechtigungs schein für jede Zuteilungsperiode aus.
(5) Die Anträge auf dauernde oder zeitweilige Gewährung der Selbstversorgerration durch Ausgabe von Fleishbereh- tigungsscheinen sind sorgfältig nahzuprüfen. Die Landes- und Provinzialernährungëämter können ergänzende Vorschriften über die Behandlung derartiger Anträge erlassen.
XIL. Notschlachtungen
Bei Notschlachtungen oder Schlachtungen kranker Tiere ist die Hausshlachtungsgenehmigung, soweit sie vorher nicht mehr eingeholt werden konnte, unverzüglih nah der Schlachtung zu beantragen.
XITI, Verderb oder Verlust von Vorräten Bei Vernichtung oder Abhandenkommen der noch vor- handenen Vorräte aus eincr Hausschlachtung kann cine weitere Hausschlahtungs8genehmigung oder die vorzeitige Ausgabe von Fleish- und Fettkarten nur dann bewilligt werden, wenn Vernichtung oder Abhandenkommen unvershuldet und auf
Müller, Karl
Anschrift:
außergewöhnliche Erei nisse zurückzuführen sind (z. B. Feuer, Diebstahl usw.). Die er O Verschulden, alío. auch von Fahrlässigkeit, hat der Betreffende in jedem Fall. selbst zu tragen. Bei der Prüfung dieser Vorausseßungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Verderb ist grundsäßlich Fahrlässig- keit anzunehmen. Den Nachweis, daß der Verlust auf außer- gewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, hat in jedem Fall der Antragsteller selbst zu führen.
XIV. Berechtigungsscheine für Gewürze, Grüße und Mehl e die Ausgabe von Gewürzen, Grüße und Mehl ergehen besondere Bestimmungen.
XV. Beköstigung im arbeitgebenden Betrieb Arbeitgeber können bei Beköstigung von Personen, die zut einem anderen Selbstversorgerhaushalt gehören, im Rahmen der gewährten Verpflegung die Abgabe von mit dem Buch- staben R gekennzeichneten Abschnitten des Fleishberehtigungs- scheines verlangen.
XVI. Strafbestimmungen
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Er- lasses werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft. Die Erzeugnisse, die aus einer nach diesem Exlaß verbotenen Haus- shlahtung gewonnen worden sind, können nah den Vorschrif- ten der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei chuipiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der BVewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchs- regelungs-Strafvérordnung) vom 6. 4. 1940 (RGBL. 1 S. 610) eingezogen werden.
(2) Bei Hausshlahtungen, deren Genehmigung durch falsche oder unvollständige Angaben des Antragstellers herbei- geführt worden ist, kann das Ernährungsamt die gewonnenen tierischen Erzeugnisse gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Betvirtschaftung von Tieren und tierishen Er- zeugnissen vom 7. September 1939 (RGBL 1 S. 1714) zu- gunsten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft — Geschäftsabteilung — für verfallen erklären; eine erschlichene Genehmigung kann nicht als rechtsgültige Genehmigung im Sinne des § 7 Abs. 2 angesehen werden.
XVII. Rechtsmittel
(1) Gegen Entscheidungen der Kartenausgabestellen und der Ernährungsämter, die auf Grund dieses Erlasses ergehen, ea dem Antragsteller das Recht der Beschwerde an das zu- tändige Landes- bzw. Provinzialernährungsamt, Abt. B, zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nah Zugang des Bescheides bei der Stelle, die den Bescheid erteilt hat, hriftlih einzureihen oder mündlih zux Niederschrift zu er- klären. Erachtet die Stelle, die den Bescheid erteilt hat, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen; andern- falls hat sie die Beschwerde an das Landes- bzw. Provinzial ernährungsamt weiterzuleiten, das endgültig entscheidet.
(2) Soweit an der angefochtenen Entscheidung der Karten- ausgabestelle bzw. des Ernährungsamtes nach den Bestimmun- gen dieses Erlasses die Abt. A des Ernährungsamtes mitzu- wirken hatte, hat das zur endgültigen Entscheidung berufene M bzw. Provinzialernährungsamt vorher die Abt. A zu ören. :
XVIIL. Schlußbestimmungen
(1) Dieser Erlaß tritt am 1. Oktober 1941 in Kraft. Gleichzeitig treten die Erlasse vom 18. Oktober 1940 — IT:B 6-6300 —, vvnt'22. März 1941 — 11. B 6 - 650 —, \o- wie die Bestimmungen über die Ausgabe der Fleischberech- tigungssheine in dem Erlaß vom 24. April 1941 — IT B 6-2500 in der Fassung des Erlasses vom 5. Juni 1941 — 11 B 6-3400 — außer Kraft. Die Veröffentlihung dieses Erlasses im Deutschen Reichsanzeiger und im Reichs- ministorialblatt der Landwirtschaftlichen Verwaltung ist vor- gesehen.
(2) Die Landes- und Provinzialernährungsämter werden ermächtigt, im Falle dringenden Bedarfes die Bestimmungen über Fleischberehtigungssheine (Abschnitt X1) vor Fnkraft- treten dieses Erlasses oie f anzuwenden. Für den Druck der Fleishberechtigungsscheine ist das für die Reichsfleischkarten vorgeschriebene Wasserzeichenpapier zu verwenden. Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern des Fleischberehtigungsscheines sind bei der Deutschen Zentral- druckerei anzufordern.
(3) Die zur Dur(führung dieses Erlasses notwendigen Einzelbestimmungen sowie die Bestimmungen für die nach Nr. VI Abs. 5 vorgesehenen Gewichtsfeststellungen zu Kon- trollzwecken werden durch besonderen Erlaß geregelt werden.
Berlin W 8, den 28. August 1941.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Q, U, r, P tY,
Anlage 3
an, Fleisch einshließlich Fetten
Dem Selbstversorger zustehende Menge
Jnanspruchnahme der Gesamtmenge
(in Spalte 6)
3 4
8 9
Anzahl
Tag der ür die Zeit der : F 9 Versor-
Ein- gungs- tragung | berech- bis tigten
Zuschläge für hin- zufom- mende
Personen
kg
Abzüge
für aus- Zustehende schei- Gesamt- dende menge
Personen
Schlachtgenehmigung erteilt für
Zahl Art
Schlachtungen
Anrech- tigungs- nungs-
eine gewicht à ch
kg kg
t eee Y Unterschrift
menge des
Fleis- berech-
(Spalte 8+9)f Eintragenden
28. 10. 41 29. 11. 42
28. 3. 42 29. 11. 42
s. 8.42 29. 11. 42
Schwein Schweine Kalb
31. 10. 41 100
) 1s. s. 42
Schmidt 10. 12. 41 200 Schmidt 21. 3. 42 64 ¡ Schmidt 27 8,08 15. 4. 42 15. 5. 42 10. 6. 42
10. 7.42
is Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt
Neih8, und Staatsanzeiger Nr. 218 vom 18. September 1941. &. 3 j
Beispiel
Anlage 1 Antrag auf Genehmigung ciner Hauss{chlachtung
Name des Antragstellers: ,Sehulte, Paul e e emr Konstanz, Bahnhofstraße 5
Jch beantrage die Genehmigung einer Hausshlachtung von: Schwein im Lebendgewicht von kg (Es handelt sih um die Schlachtung von Sauen — Ebern — Altschneidern*) Kalb,
Jch versichere, daß ich nur Tiere schlachte, die ich bestimmungsgemäß, Schweine länger als 3 Monate, in meinem Betrieb gehalten und gemästet habe.
Aus der beantragten Hausschlachtung sollen die auf der Rüdfseite dieses Antrages genannten Personen von mir ständig mit Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfetten verpflegt werden. Personen, die Fleischkarten und Fettkarten erhalten sollen, sind nicht angegeben.
Jch beantrage bei der Hausschlahtung von Schweinen amtliche Gewichtsfeststellung*):
a) wegen Ueberschreitung des für Schweine festgeseßten Höchstgewichts*) b) weil das einheitlich festgeseßte Anrechnungsgewicht nicht erreicht werden fonnte*).
Jch versichere die Richtigkeit der obigen Angaben. Mir ist bekannt, daß Angaben, die der Wahrheit widersprechen, unter Strafe stehen.
Konstanz 10. Dezember
(Ort) S (Datum) Paul Schulze
(Eigenhändige Ünterschrift des
Beispiel Anlage 2
Genehmigungsbescheid für Hauss{chWlachtungen … Kaufmann Paul Schulze
O Konstanz, Bahnkhofstr. 5 12. 12. 41
4102
vi Bi aso a
D abaoda ist berechtigt, in der Zeit vom .....
vorzunehmen:
«-----. folgende Hausshlachtung
Vescheinigung des Fleishbeshaus- tierarztes oder Fleishbeschauers
Die in diesem Bescheid angegebene Person hat am
Schwein, Kalb, Schaf, Rind*) Schwein, Rind, Kalb, Schaf*) geschlachtet.
(Unterschrift)
Vescheinigung des amtlihen Wägers Das Schlachtgewicht/Lebendgewicht*) des Schweines,
Amtliche Gewichtsfeststellung is angeordnet*). ch chtsfestsi g ist angeor ) Rindes, Kalbes, Schafes*) hat kg betragen,
(Unterschrift)
(Ort)
Dieser Vescheid ist nach der Shlahtung unverzüglih an die Ausgabestelle zurüczugeben.
für die Zeit vom Konsta
(Ort)
Genehmigungsbeschheid erteilt über
Von der Kartenausgabestelle auszufüllen:
1 / Schwein (Zahl)
Amtliche Gewichtsfeststellung
angeordnet*): a) auf öffentliher Waage*)
S, Z E b) burch amtlichen Wäger*)
nz II. 12. Cs (Datum)
Schmidt | L (Amtsstempel und Unterschrift)
Rückseite
Selbstversorgungsberehtigte
e ————————— E
Lfd. Nr.
Schulz
*) Nichtzutreffendes ist z
Beispiel
A der zu v
Pe
L — p C R R L
Name
Schulze Schulze Schulze Erna Schulze
Stellung innerhalb der
9 d e Vorname Selbstversorgungsgemeinschaft
e Paul Haushaltungesvorstand Marie Ehefrau
Adolf Sohn
Tochter
Tse T'ochter
u streichen.
AAnrechnungskarte
flir Selbstversorgung mit Fleisch und Fetten
R (Vorname)
Unterschrift und Stempel der Kartenausgabestellc
nzahl Jnhaber dieser Karte hat ersorgenden noch Anspruch auf rsonen Anrechnungsgewicht
28, 10. 41 31. 10. 41 10. 12. 41 ¿l. 3.42 21. 3.42 23. 3. 42 16. 4, 42 15, 5. 42 10. 6.42 10. 7. 2
s. 8.42 15. 8. 42
®) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Anrechnungsbescheid bei Hausschlachtungen
Herrn Paul Schulze, Konstanz, Bahnhofer. 5
Name: Name:
e Schulze, Paul A
in Maria
auf die Dauer von Wochen (d. h. vom bis zum 14.6. 42 ) ständig mit Fleisch, Fleishwaren und Echlachtfetten zu verpflegen. Bis zu dem genannten Zeitpunkt erhalten die genannten Personen keine Fleishkarten und keine Fettkarten außer für Butter.
Etwaige Aenderungen in der Zahl der zu verpflegenden Personen sind sofort der Ausgabestelle ¿wvecks Umrechnung des angegebenen Zeitraums zu melden.
8 100g Fleis
oder Fleish- waren
Ss 100 g Fleish
oder Fleisch- waren
Ss 100g Fleish
oder Fleisch- waren
Ss 10g Fleísh
oder Fleisch- waren
Ss 10g Fleish
oder Fleísch- waren
8 100g Fleish
oder Fleish- tparen
2-H A
s 100g Fleish
oder Fleisch- waren
s 10g Fleis
oder Fleisch- waren
L2G …_—__——p L...
s 0g Fleis S oder 100 g Fleischwacen Fleis
--Dder -- idé
100 g Sped Aer Mell waren
Schweine- robsett DGEGEnL O-A
oder o oder Fle(shwaren ; Fleischwaren =— DDEr _ … DDEt -— " 100 g Speck : 100 Ore ' °
oder Sthweine- Sedwesne-
tobfett robsett
A R A M Ewe e ETT E
s s Ss 100 g Fle 7 100 Fleish 7 100 g Fleis
385 Schmidt 285 Schmidt 85 Schmidt 21 Schmidt 14 16 69
E
8 100 g Bestellschein Fleisch Vom Fleischer abzustempeln. oder Gilt über 2,4 kg Fle(sch oder Fleishwaren bzw. 1,8 kg Fleisch oder Fleish- Fleisch- waren und 0,6 kg Séhlachtsfette.
waren Dieser Bestellschein wird nicht abgetrennt. Flefhwaren | Flei ren
L LBBGRVBBGSGEBGEGGT Ss
Bemerfung fúr die Kartenausgabestelle: “R “Qr
10 g Bei Inhabern von Schlachtkarten sind für diesen Fleischberehtigunge schein p r
Fleish in Sp. 9 der Sehlachtfarte 3,5 kg als empfangen einzutragen, Mw ZILA n
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v Fleishberehtigungsfchein R on
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8 für landwirtschaftliche Selbstvérsorger wf l E
100g 1 | ren ¡ Flei
Fleis Flei
Raum Bee 00000222 0ER Î a DEEO+.+ M
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Fleisch- für Numerierung ral 50 f Pei | 50 Beih
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S | Ss Fleis Fleisch
oder S abiicii reti ieo itk étte oder
Fleisch- ; Fleisch- waren Wohnort: waren
Straße: G B s Ohne Namenseintragung ungültig! Nicht übertragbar! S 10 g Ohne Rúufgabe dieses Stammabshnittes werden neue 10 g Fleísh Fleishberechtigungss/cheine nicht ausgegeben! ¿ Fleisch ait Díe mit einem R gekennzeihneten Abschnilte können a!s Neise- und Sast- Pa
stättenmarken auch ohne Vorlegung des Stammabschnittes Derwendung waren finden und sind niht an den Bestellschein gebunden. waren
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2 bestätige, daß d auf dis Oedincindsque Fenannte Bezugsderechtigte 100 s Nets wa ; i
MUelsdberedtiganga (dein s Mai A Ae M vas dis Fieischwaren
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oder Fleéschwaren
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Schweine- ¿ Gi dde, Ä s init le cie bitte robsett Unterschrift und Firmeusßtemgel.
in abgetrennten, nit mit einem R gefennzeihneten von mir. bezogen hat.
L E S e C 0-3 agA i 6 R R E Es le E E ad efi E E t,